Gesetz Nr. 1606
vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974),
zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262).
Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.
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(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen und dem Flughafen,
2. sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
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§ 3 Allgemeine Ladenöffnungszeiten
Verkaufsstellen dürfen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geöffnet sein:
1. montags bis samstags von 6 Uhr bis 20 Uhr,
2. abweichend von der Vorschrift der Nr. 1 darf die Ortspolizeibehörde die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens einem Werktag von 6 bis 24 Uhr zulassen,
3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, von 6 Uhr bis 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen.
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(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
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(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.
(2) An Werktagen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.
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§ 6 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und dem Flughafen
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs und auf dem Flughafen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig.
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§ 7 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:
1. Verkaufsstellen, deren Angebot in erheblichem Umfang aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Waren zum sofortigen Verzehr oder Waren zum sofortigen Gebrauch und Verbrauch besteht, für die Dauer von fünf Stunden,
2. Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Veranstaltung oder an einem festen Ausstellungsort während der Veranstaltungs- bzw. Öffnungsdauer, sofern die Waren einen engen Bezug zur Veranstaltung oder zum Veranstaltungsort aufweisen oder der Versorgung der Besucher dienen.
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen leicht verderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr auch außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden.
(3) In Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten dürfen Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, Reisebedarf, Sportartikel und -zubehör sowie Badegegenstände an Sonn- und Feiertagen verkauft werden.
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§ 8 Weitere Verkaufssonntage und -feiertage
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Nr. 1 dürfen Verkaufstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Die Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufsstelleninhabern festgelegt und spätestens 14 Tage vorher bei der zuständigen Ortspolizeibehörde angezeigt.
(2) Der 1. Januar, der 1. Mai, der Oster- und Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der Karfreitag sowie Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Fällt der erste Adventssonntag in den Dezember, gelten die Vorschriften des Absatzes 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen an allen Adventssonntagen geöffnet sein. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 9 Ausnahmen im öffentlichen Interesse
Die oberste Landesbehörde kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse zwingend erforderlich sind. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
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§ 10 Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
(1) Soweit Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach diesem Gesetz für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein dürfen, gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Vorschriften des § 11 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Während insgesamt 30 weiterer Minuten dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Arbeitszeiten nach Absatz 1 hinaus unter Anrechnung auf die Ausgleichszeiten mit unerlässlich erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden. Die höchstzulässige Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes darf dabei nicht überschritten werden.
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(1) Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt den Ortspolizeibehörden. Die Aufsicht über die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 17 des Arbeitszeitgesetzes.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 2 ist die Apothekerkammer des Saarlandes.
(4) Die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit und der dafür gewährte Freizeitausgleich ist mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(5) Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und sonstige Personen im Sinne von § 2 Abs. 1, die Waren anbieten, sind verpflichtet, den Aufsicht führenden Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu machen.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3, § 4 Abs. 1, §§ 5 bis 8 Verkaufsstellen öffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,
2. entgegen § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes
a) gemäß §§ 3 oder 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
b) gemäß § 4 des Arbeitszeitgesetzes Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
c) gemäß § 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes die Mindestruhezeit nicht gewährt oder gemäß § 5 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
d) gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt,
e) gemäß § 11 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer an Sonntagen beschäftigt oder gemäß § 11 Abs. 4 des Arbeitszeitgesetzes einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
3. entgegen § 11 Abs. 4 Aufzeichnungen nicht fertigt oder aufbewahrt und entgegen § 11 Abs. 5 Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, in den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
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§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
(2) [Aufhebungsanweisungen].
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