Das war 2023!

- Der Saarheim-Blog -

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19.12.2023

Piätsch-Affaire

19.12.2023

Die-Amanda-Affaire
Diese Woche ein weiteres staatsrechtliches "Doppelpack", diesmal zum Grundrechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Parlaments:

Die Piätsch-Affaire ist zunächst weniger schwer als knifflig. Der Fall könnte sich deshalb trotz seines eben eigentlich nicht sehr hohen Schwierigkeitsgrades auch für das Examen eignen.

Es geht um die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regierungsakte und um die Reichweite des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Kniffligkeit besteht darin, dass der Fall ein Rechtsproblem aufwirft, das zu den Anfangszeiten der Bundesrepublik ausgiebig diskutiert worden ist, heute jedoch nach "allgemeiner Auffassung" in bestimmter Weise gelöst wird, so dass es in der aktuellen Literatur kaum mehr problematisiert wird. Die Entscheidungen, denen der Fall nachgebildet ist, sind daher auch schon ziemlich alt:

Die dort diskutierten Fragen sprechen aber ein Grundproblem des Staatsrechts an, so dass es sich durchaus lohnt, hierüber auch heute noch nachzudenken.

Die Aktualisierung hatte keinen konkreten Anlass, jedoch ist der Text auf den neuesten Stand gebracht worden.

Die Amanda-Affaire zeigt, wie sich die Piätsch-Affaire weiter entwickelt hat. Auch dieser Fall verknüpft Fragen des Parlamentsrechts mit Fragen des Grundrechtsschutzes (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Der Schwierigkeitsgrad ist recht hoch, insbes. weil es letztlich um die rechtliche Bedeutung und die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsausschussgesetzes (PUAG) geht. Er hat eher das Niveau einer Hausarbeit als einer Examensklausur.

Auch hier gab es keinen konkreten Aktualisierungsanlass. Es sind nur einige Kleinigkeiten angepasst worden, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre.

12. 12.2023

Rathausverbot

Zum Kommunalrecht diese Woche ein kommunalverfassungsrechtlicher Fall, der eigentlich einer zum Allgemeinem Verwaltungsrecht ist. Er ist nicht ganz einfach, da er den Klassiker des "Hausverbots" in einem etwas ungewohnten "kommunalverfassungsrechtlichen" Gewand behandelt. Verwaltungsprozessrechtlich ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu prüfen.

Aktualisierungsanlass war vor allem (1) die Veröffentlichung einer interessanten neuen Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Hausverbot des VG Frankfurt a. M. (VG Frankfurt a. M., 5 K 2493/22.F v. 4.4.2023 = NJW 2023, 3528 ff.), (2.) ein neuer Beitrag zum Hausverbot im öffentlichen Recht von Austermann (Jura 2023, 419 ff.) und (3.) das Erscheinen einer Fallbearbeitung für eine Original-Examensklausur, in der es darum geht, dass der Ratsvorsitzende sein Hausrecht gegenüber einem Zuhörer ausübt (Tiesel, BayVBl. 2023, 391 ff. [Fall] und 426 ff. [Lösung]).

Zudem wurde auch dieser Fall wieder als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Beteiligung von Ulrich Stelkens "vertont", wobei man hier auch hören kann, warum der Fall nicht ganz so einfach ist. Und nebenbei erfährt man auch noch, wieso Hausverbote in der Juristenausbildung eine so große Rolle spielen und zu einem Standardproblem des Allgemeinen Verwaltungsrechts werden konnten:

https://open.spotify.com/episode/25hXDxxHPBPw6jRGvjdih9

5.12.2023

Mobilmachung
Der Fall dieser Woche befasst sich mit den Feinheiten des Begriffs der baulichen Anlage und mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörde repressiv gegen baurechtliche Missstände vorgehen kann. Es kommt auf sorgfältige Subsumtion an.

Da er als Abschlussklausur zur Vorlesung Baurecht gestellt worden ist, enthält er keinen prozessualen Teil, sondern fragt nach den Handlungsmöglichkeiten der Baufaufsichtsbehörde in einer konkreten Situation.

Auch dieser Fall und seine Lösung ist nicht nur zum Lesen, sondern auch als "Hörbuch" aufbereitet worden (nämlich als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens):

https://open.spotify.com/episode/3Zo4SyBOqPbzUV1V9hNHa5?si=-rAKhTJbTGy8YgERmJQUaQ

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht.



28.11.2023

Hauptsach' gudd g'rillt

Der Fall dieser Woche (der als Klausur in einer Übung im öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt worden ist, aber auch als Examensklausur geeignet wäre) baut auf dem Stadtwerkstatt-Fall von letzter Woche auf: Während es im Stadtwerkstatt-Fall darum ging, ob und in welchem Umfang ein behördliches Einschreiten gegenüber städtischen Lärmemissionen möglich ist, geht es hier um die Möglichkeiten des Nachbarn, gegen Lärm vorzugehen, der von einer öffentlichen Einrichtung ausgeht.

Damit geht es die Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs im Nachbarrecht. Er sollte daher durchaus auch gemeinsam den Fall "Parteilichkeit II" bearbeitet werden, da es auch in diesem Fall um den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch geht

Zudem ist auch dieser Fall und seine Lösung nicht nur zum Lesen, sondern auch als "Hörbuch" aufbereitet worden (nämlich als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens):

https://open.spotify.com/episode/1Ms1uJ4NcC0Iz1VZ5qG8Gr?si=a0DG6D71THChLaOots3dDw&dl_branch=1&nd=1

21.11.2023

Stadtwerkstatt

Zum Gefahrenabwehrrecht diese Woche eine Original-Examensklausur zur Polizeipflicht von Hoheitsträgern (am Beispiel des Immissionsschutzrechts). Die Klausur war nicht ganz einfach, man konnte aber mit einer systematischen Vorgehensweise sehr weit kommen.

Der Fall ist verschiedenen Gerichtsentscheidungen nachgebildet, nämlich

Ferner war auch dieser Fall Anlass für einen Aufsatz für eine ausführlichere Befassung mit dem Thema: U. Stelkens, UTR 98 (2008), S. 55 ff.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht. Es mussten nur wieder einmal einige Links repariert und kleinere Änderungen in den Nachweisen vorgenommen werden.

14.11.2023

Tumult im Bundestag

14.11.2023

Der Fall Saumann

Diese Woche ein staatsrechtliches "Doppelpack" zum Parlamentsrecht und zum Organstreitverfahren:

Einfach ist zunächst der Fall Tumult im Bundestag. Er betrifft in erster Linie verfassungsprozessrechtliche Fragen, die sich aus dem Status von Abgeordneten ergeben. Der Fall ist nicht wirklich schwer, nur muss man auf den "Trick" kommen (und insoweit ist er dann vielleicht doch gar nicht so einfach). Soweit ich mich erinnere, handelt es sich um eine Klausur aus der kleinen Übung zum öffentlichen Recht.

Die Aktualisierung gab Gelegenheit, auf eine neuere Entscheidungen des LVerfG Sachsen-Anhalt zum parlamentarischen Ordnungsrecht hinzuweisen (LVerfG Sachsen-Anhalt, LVG 20/22 v. 21.8.2023).

Der Fall Saumann befasst sich dagegen mit den Voraussetzungen eines Ausschlusses aus einer Bundestagsfraktion und den hiergegen gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten. Verfassungsrozessual ist ein Organstreitverfahren und eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zu prüfen.

Dieser Fall ist als - durchaus schwere - Hausarbeit in der Übung zum Öffentlichen Recht gestellt worden. Für eine Examensklausur müsste er deutlich "abgespeckt" werden. Als Anfängerklausur eignet er sich jedenfalls definitiv nicht (anders für einen ähnlichen Fall jedoch Jürgensen/Sokolov, JuS 2018, 36 ff. - hier findet sich auch der bemerkenswerte Satz, dass sich in diesem Fall in der Zulässigkeit des Organstreitverfahrens keine "besonderen Probleme" stellen würden).

Nachdem es jahrzehntelang wohl nur einen Fall gab (StGH Bremen, St 2/69 v. 13.7.1969 = DÖV 1970, 639 ff.), hat die Frage der Zulässigkeit und Grenzen von Fraktionsausschlüssen bei Parlamentsfraktionen in den letzten Jahren deutlich an praktischer Relevanz gewonnen, so in

und

Besonders streitsüchtig scheinen die Landtags-Fraktionen der AfD zu sein. Fünf der oben zitierten Entscheidungen beziehen sich hierauf, zwei betreffen Landtags-Fraktionen der FDP, jeweils ein Fall Landtagsfraktionen der CDU, der SPD und der früheren PDS.

05.11.2023

SaaRunner

Für diese Woche ein Fall, der Standardprobleme des Allgemeinen Verwaltungsrechts mit solchen des Gewerberechts verbindet.

Es geht um die Aufhebung einer Bewachungsgewerbeerlaubnis nach § 34a GewO. Der Fall verbindet Fragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts mit gewerberechtlichen Standard-Problemen. Vertiefende gewerberechtliche Kenntnisse sind zu seiner Lösung allerdings nicht erforderlich, so dass der Fall auch als Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt werden könnte. Er könnte aber auch als Schwerpunktsbereichsklausur in "passenden" Schwerpunkten gestellt werden und würde sich - als Aktenauszug aufbereitet - seinem Inhalt nach durchaus auch als Klausur für das Assessorexamen eignen.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht - ist ja auch mal schön.

31.10.2023

Gothic
Zu Halloween ein Fall zum Gruseln (in jeder Hinsicht) und – passend zum Anlass – zum in der Juristenausbildung leider immer noch viel zu kurz kommenden Friedhofs- und Bestattungsrecht (es gibt immer noch keine einzige Universität in Deutschland, die einen entsprechenden Schwerpunktbereich anbietet [!]).

Dieser mehr als schwierige Fall versammlungsrechtliche Fragen und einige verwaltungsprozessuale Probleme mit der selten behandelten Frage der (widmungsfremden) Sondernutzung öffentlicher Einrichtungen. Zu diesem Problem gibt es nur wenig Rechtsprechung und Literatur (siehe aber BVerwG, IV C 49/68 v. 7.1.1972 = BVerwGE 39, 235 ff.; OVG Hamburg, 2 E 950/17 v. 19.12.2017 = NVwZ 2018, 1077 ff.; VGH München, 4 B 19.1358 v. 17.11.2020 = BayVBl. 2021, 159 ff.; VGH München, 5 BV 19.2245 v. 29.7.2021 = NVwZ-RR 2022, 153 ff.; Erichsen, VerwArch 64 [1973], 299 ff.; Hoffmann-Becking, JuS 1973, 615 ff.; U. Stelkens, Die Verwaltung 46 (2013), 493 ff. (insbes. S. 527 ff.)).

Generell verlangt der Fall vor allem, dass konkret untersucht wird, was eigentlich Gegenstand der erhobenen Klage ist und wie genau einzelne Bestimmungen einer Friedhofssatzung vor dem Hintergrund allgemeiner Grundsätze des öffentlichen Sachenrechts zu verstehen sein könnten. Der Fall bestätigt daher die an anderer Stelle (WiVerw 2019, 1 ff.) ausführlich begründete These, dass das Friedhofs- und Bestattungsrecht ein besonders wichtiges Referenzgebiet für das allgemeine Verwaltungsrecht ist.

Es gab etwas neuere Rechtsprechung zu den vom Fall aufgeworfenen Frage, die in die Fallbearbeitung eingearbeitet wurde, jedoch nichts, was besonders hervorzuheben war.



24.10.20
23

Freudenhaus
Diese Woche gibt es einen baurechtlichen Fall mit Bezügen zum Kommunalrecht und zum Allgemeinen Verwaltungsrecht. Der Fall könnte Gegenstand einer mittelschweren Examensklausur sein. Er befasst sich mit der Zulässigkeit einer Abrissverfügung und dem Bauen im Außenbereich (trotz des Titels geht es aber nicht um Prostitution).

Der Fall ist auch deshalb des Durcharbeitens wert, weil er sich mit der Frage der Behandlung des sog. "intendierten Ermessens" befasst.

Zudem ist der Fall nicht nur zum Lesen, sondern auch zum Hören aufbereitet worden (nämlich als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens):

https://open.spotify.com/episode/1Ms1uJ4NcC0Iz1VZ5qG8Gr?si=a0DG6D71THChLaOots3dDw&dl_branch=1&nd=1

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht.

17.10.2023

Feuer und Flamme
Diese Woche ein Fall zum Verwaltungsprozessrecht (mit polizeirechtlichem "Aufhänger"). Es handelt sich um einen Fall mittlerer Schwierigkeit, der als Aktenauszug aufbereitet ist, wie er als Klausur im 2. Staatsexamen üblich ist.

Es handelt sich daher um den aufwändigsten Saarheim-Fall, da das Akten-Design nicht einfach ist. Bitte beachten Sie, dass es sich hier noch um eine "klassische" Akte auf Papier handelt. Dies bedeutet nicht, dass die saarländische Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht schon auf die elektronische Aktenführung umgestiegen ist. Ohnehin ist die Verwendung einer Papierakte hier nur deshalb vielleicht noch realistisch, weil der Kläger hier eine anwaltlich nicht vertretene Privatperson ist, die deshalb nicht verpflichtet ist, Klagen und sonstige Prozesshandlungen in elektronischer Form einzureichen bzw. vorzunehmen.

Die Aufgabe besteht für Studierende in der Erstellung eines vorbereitenden Gutachtens für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, für Referendare im Entwurf eines verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Fall ist aber ebenso als Anschauungsmaterial im Verwaltungsprozessrecht für Studierende geeignet, die in der Lage sein sollten, die prozessualen und vor allem die polizeirechtlichen Probleme erfolgreich zu bearbeiten.

Der Fall musste aus verschiedenen kleineren Gründen aktualisiert und "repariert" werden, insbesondere mussten alle Aktenbestandteile etc. an neue Daten angepasst werden.

3.10.2023

Sezessionskrieg
Passend zum Tag der Deutschen Einheit befasst sich der monatliche Staatsrechtsfall mit Grundlagen des Bundesstaatsrechts: Der Frage der Zulässigkeit der Sezession eines Landes vom Bund, die Möglichkeit des Einsatzes der Bundeswehr im Falle eines solchen "Austritts" eines Landes vom Bund und auch Fragen der Grenzen der Neugliederung des Bundesgebiets

Der Fall ist oftmals in Arbeitsgemeinschaften zum Staatsrecht besprochen worden. Insoweit ist er auch als Gruß an die tapferen Studierenden zu verstehen, die dieses Semester bundesweit ihr Jurastudium begonnen haben und damit hoffentlich bald näher mit Saarheim vertraut werden.

Als wir den Fall - ich denke vor etwa 20 Jahren - zum ersten Mal ins Netz gestellt hatten, gab es zur Frage der Sezession von Bundesländern nichts. Heute gibt es immerhin eine Reihe von Aufsätzen über das Thema, die wir in die Fallbearbeitung eingearbeitet haben (Berwanger, NVwZ-Extra 9/2018, 1 ff.; Ennuschat, NWVBl. 2018, 309 ff.; Hillgruber, JA 2017, 238 ff.; Honer, JuS 2018, 661 ff.; Lindner, BayVBl. 2014, 97 ff.).

Interessanterweise wird die Frage etwaiger Grenzen des Einsatzes der Bundeswehr (Hinnahme von Kollateralschäden? In welchen Umfang?) im Falle des Art. 87a Abs. 4 GG in der heutigen Literatur kaum behandelt. Nach h. M. gelten wohl nicht allein die Grundsätze des Kriegsvölkerrechts (so noch K. Ipsen, in: Bonner Kommentar, Art. 87a Rn. 175 [Bearbeitung 1969]; von Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Band III: Art. 79 bis Art. 91 b, 2. Aufl. 1974, Art. 87a Anm. VII 2 b), sondern eher polizeirechtliche Grundsätze (so Waechter, JZ 2007, 61, 68; wohl auch Dietz, DÖV 2012, 952, 957), zumindest wohl das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Pawlik, JZ 2004, 1045, 1054). Aber reicht das aus, wenn Aufständische in einem (Teil) eines Bundeslandes ein Terrorregime errichten wollen, das sich weder um Art. 1 GG oder die Grundsätze des Art. 20 GG schert?

Schließlich hat die erste Fallfrage, ob eine Länderneugliederung Bundesland durch "einfache" Grundgesetzänderung erfolgen kann, als Vorlage für einen Aufsatz von U. Stelkens zu "Art. 79 Abs. 3 GG und die Neugliederung des Bundesgebietes (unter besonderer Berücksichtigung der Möglichkeit einer Auflösung des Saarlandes), geführt, der in der Festschrift für Wilfried Fiedler (2011, S. 295 ff.) veröffentlicht ist, jetzt aber auch open access zugänglich ist.

26.09.2023

Zeitfrage
Zum Kommunalrecht diese Woche ein Fall zur Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen. Der Fall ist ein einfacher Fall zum Kommunalverfassungsstreit, der in einer Übung zum Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) als Klausur gestellt werden könnte. Zudem ist der Fall nicht nur zum Lesen, sondern auch zum Hören aufbereitet worden (nämlich als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens):

https://open.spotify.com/episode/2TzNRGjK2znRJiQUSYDw4A

Es kommt hier v. a. darauf an, die Zulässigkeitsprobleme, die der verwaltungsgerichtliche Organstreit aufwirft, sachkundig und routiniert "abzuarbeiten", um dann noch eigenständige Überlegungen zur Begründetheit anzustellen. Insoweit hilft wirklich nur regelmäßiges Üben des Schreibens solcher Klausuren, während das reine Erlernen des Stoffes insoweit zwar notwendig ist, aber noch keinen Erfolg garantiert.

Wenn Sie den Fall durchgearbeitet haben, setzen Sie sich also vielleicht einfach einmal hin und versuchen, die Zulässigkeitsprüfung und den Einstieg in die Begründetheitsprüfung einmal selbst (mit eigenen Worten) niederzuschreiben, wobei Sie sich natürlich durchaus an den "Saarheimer Formulierungen" orientieren können. Es geht darum, für gewisse regelmäßig auftauchende Zulässigkeitsprobleme letztlich in der Klausur abrufbare "Textbausteine" im Kopf zu entwickeln.

Einen besonderen Aktualisierungsanlass gab es nicht.

19.09.2023

Wildwechsel

Diese Woche ein sehr schwieriger Staatshaftungsfall. Er befasst sich mit der Haftung des Staates bei Verkehrsunfällen und für in die hoheitliche Aufgabenerfüllung einbezogene Privatunternehmer. Er ist als Hausarbeit in einer Übung im Öffentlichen Recht ausgegeben worden, könnte aber in "abgespeckter" Form auch als Examensklausur gestellt werden. Er behandelt "an sich" Standardprobleme der Amtshaftung, allerdings in einer etwas ungewöhnlichen Einkleidung; in prozessualer Hinsicht ist die Zulässigkeit einer zivilgerichtlichen Amtshaftungsklage zu prüfen. Generell sollte bei der Lektüre der Lösung beachtet werden, dass es sich eben um eine Hausarbeit gehandelt hat, so dass die Rechtsprechungs- und Literaturhinweise sehr ausführlich sind. Vergleichbares war nicht erwartet worden.

Einen besonderen Aktualisierungsanlass gab es nicht.

12.09.2023

Investory

Diese Woche haben wir einen Fall zur Überprüfung eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren aktualisiert, der in der konkreten Fragestellung wohl bis an die Grenze dessen, was in einer Pflichtfach-Klausur im ersten juristischen Staatsexamen noch an baurechtlichen Kenntnissen verlangt werden könnte (siehe aber hierzu auch U. Stelkens, UPR 2005, 81, 87 Fn. 54).

Die dort geschilderten Probleme sind jedoch typisch für baurechtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit der sog. "Investorenplanung". Besonders schwierig werden derartige Fälle durch die sehr unklare Regelung des § 214 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 BauGB, die schon zu verschiedensten Deutungsversuchen angeregt hat.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht. Die Fallgeschichte und die Aufbauhilfe zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans mussten jedoch an das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung in der Bauleitplanung vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176, ber. Nr. 214) angepasst werden.



05.09.202
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Sammy im Saarheimer See
Ein passender Fall zur Nachbearbeitung des "Sommerlochs" im Polizeirecht. Diesmal geht es nicht um ein als Löwin getarntes Wildschwein, sondern um den Klassiker des "Krokodils im Badesee".

Der Fall war einer der ersten online gegangenen Saarheim-Fälle überhaupt, ist als Anwaltsklausur konzipiert und durchaus schwierig. Er behandelt Probleme der Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens und des Polizeivollstreckungsrechts und auch die Frage, wann ein vollzogener Verwaltungsakt erledigt ist - ein immer noch umstrittenes oder jedenfalls schwer zu vermittelndes Problem, wie eine neuere Entscheidung des VGH Mannheim (VGH Mannheim, 1 S 512/19 v. 3.5.2021 = VBlBW 2022, 16 ff.) zeigt, die in die Falllösung eingearbeitet wurde. Sie begründet (erneut) ausführlich, welche Auswirkungen die Vollstreckung auf den Bestand des Grund-Verwaltungsakts hat und wie sich in diesem Zusammenhang der Rechtsschutz gegen den Kostenbescheid gestaltet.

Die Falllösung beruht auf dem saarländischen Landesrecht, da Saarheim bekanntlich im Saarland liegt. Dies hat hier eine besondere Bedeutung, da das Verwaltungsvollstreckungsrecht insbesondere im Hinblick auf die Kostenpflicht von Vollstreckungsmaßnahmen im Detail durchaus unterschiedlich ausgestaltet ist. Insoweit muss für das jeweils eigene Bundesland der "richtige" Aufbau gefunden werden. Für eine Berliner Variante siehe daher die Sammy-Version der Hauptstadtfälle, nämlich den Fall "Sammy in der krummen Lanke".

29.08.2023

The Rock

Der Staatsrechtsfall des Monats vermengt Ideen aus dem gleichnamigen Film von 1996, den Reichstagsbrand, Guantánamo und die – in der "Corona-Krise" wieder aufgeworfene - Frage nach dem "Staatsnotstand". Zudem ist der Fall nicht nur zum Lesen, sondern auch zum Hören aufbereitet worden (nämlich als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens):

https://open.spotify.com/episode/5W3ZgPqfEZg1yQgz6oPnGp

Der Fall ist ursprünglich als Abschlussklausur zur Vorlesung "Verfassungsprozessrecht" gestellt worden, könnte aber wohl auch als Examensklausur durchgehen, da er letztlich Grundfragen des Staatsrechts aufwirft und daher weniger banal ist, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat. Er behandelt jedenfalls - wie auch andere Saarheim-Fälle - die "dunkle Seite des Staatsrechts" und spielt in einer Bundesrepublik, in der der Grundkonsens über verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten verloren gegangen zu sein scheint: Es geht daher um "Staatsnotstand" und Grundgesetz, das Gewaltenteilungsprinzip (und die Folgen seiner Missachtung), die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen des BVerfG im Organstreitverfahren sowie die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde gegenüber freiheitsberaubenden Maßnahmen, gegenüber denen die Bundesregierung keinen gerichtlichen Rechtsschutz dulden will.

Zur Aktualisierung waren in die Falllösung stellenweise neuere Rechtsprechung des BVerfG zu den aufgeworfenen verfassungsprozessualen Fragen einzuarbeiten.

1.08.2023

Friseurgeschäfte

Diese Woche - anstatt zum Allgemeinen Verwaltungsrecht - ein Fall zum Wirtschaftsverwaltungsrecht, der in etwas "abgespeckter" Form als Abschlussklausur zur Vorlesung Wirtschaftsverwaltungsrecht ausgegeben worden war

Der Fall behandelt Probleme des Gewerbe-, Gaststätten-, Ladenöffnungs- und Handwerksrechts in Form einer Anwaltsklausur. Er wurde im Zuge der Aktualisierung der Vorlesungsmaterialien zu meiner regelmäßigen Vorlesung "Wirtschaftsverwaltungrecht" an der Deutschen Universiät für Verwaltungswissenschaften Speyer mit aktualisiert.

Diese Materialien können vielleicht auch für diejenigen nützlich sein, die (noch) nicht das Ergänzungsstudium für Rechtsreferendare in Speyer absolviert und dort die Vorlesung besucht haben.

Für die Aktualisierung des Falles waren einige kleinere Anpassungen vorzunehmen, ohne dass hier etwas besonders hervorzuheben wäre.

25.07.2023

"SAARHEIM ALTERNATIV"

Zum Polizei- und Versammlungsrecht diese Woche eine Original-Examensklausur, die einer Entscheidung des BVerwG (BVerwG, 7 C 50/88 v. 21.4.1989 = BVerwGE 82, 34 ff.) nachgebildet, aber noch mit weiteren Elementen angereichert worden war.

Die Klausur verknüpft anspruchsvolle versammlungsrechtlichen Themen mit straßenverkehrsrechtlichen Fragestellungen. Auch verwaltungsprozessual ist eine sorgfältige Vorgehensweise notwendig.

Dem Datum der Vorbildentscheidung lässt sich entnehmen, dass es nun schon ziemlich lange her ist, dass die Entscheidung im Examen gestellt worden ist. Seither hat sich im Versammlungsrecht viel getan, so dass der Fall nicht einfacher geworden ist.

Dies betrifft zunächst die zunehmend problematische Frage der Abgrenzung von Versammlungen und "Events" und dem (nicht mehr ganz so neuen) Versammlungsbegriff des BVerfG: Hierzu z. B. BVerfG, 1 BvR 1190/90 v. 24.10.2001 = BVerfGE 104, 92 ff.; BVerfG, 1 BvR 458/10 v. 27.10.2016 = BVerfGE 143, 161 ff.; BVerfG (K), 1 BvQ 28/01 und 30/01 v. 12.7.2001 = NJW 2001, 2459 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 1402/06 v. 10.12.2010 = NVwZ 2011, 422 ff.; BVerwG, 6 C 23/06 v. 16.5.2007 = BVerwGE 129, 42 ff.; BVerwG, 6 C 9.20 v. 24.5.2022 = BVerwGE 175, 346 ff.; VGH Mannheim, 1 S 349/10 v. 12.7.2010 = KommJuR 2011, 107 ff.; VGH München, 10 B 21.1694 v. 8.3.2022 = BayVBl. 2022, 481 ff.; OVG Münster, 15 B 359/15 v. 25.3.2015; OVG Münster, 15 B 845/22 v. 15.7.2022 = NWVBl. 2022, 521 ff.; VG Meiningen, 2 E 221/17 ME v. 3.7.2017 = ThürVBl. 2018, 39 ff.; Kanther, NVwZ 2001, 1239 ff.; Brenneisen, NordÖR 2006, 97 ff.; Scheidler, NVwZ 2013, 1429 ff.; Petersen, DÖV 2019, 131 ff.; Tschentscher, NVwZ 2001, 1243 ff.; Trurnit, Jura 2012, 365 ff.

Dies betrifft aber auch die Frage der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die "Infrastruktur" einer Versammlung, die auch Gegenstand einer neueren Entscheidung des BVerwG war (BVerwG, 6 C 9.20 v. 24.5.2022 = BVerwGE 175, 346 ff.; hierzu Fischer, NVwZ 2022, 353 ff.; Röhrer, NVwZ 2022, 1690 ff.), die nun auch in die Falllösung eingearbeitet worden ist).

17.07.2023

Dr.-Eisenbart-Straße

Diese Woche ein Fall zwischen Kommunalrecht und Allgemeinem Verwaltungsrecht: Der Fall ist recht anspruchsvoll und könnte Gegenstand einer Examensklausur sein. Es geht um die Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Straßenumbenennung und Probleme der internen Gemeindeorganisation. Prozessual geht es um die Zulässigkeit und Begründetheit eines gegen eine Straßenumbenennung gerichteten Widerspruchs. Dabei ist der Fall im Hinblick auf Zuständigkeiten zur Frage der Straßenumbenennung und das Widerspruchsverfahren durch eine Reihe saarländischer Besonderheiten geprägt. Wie haben aber versucht, in der Falllösung auch auf die Rechtslage in anderen Ländern einzugehen. Wer also den Fall vor dem Hintergrund der Rechtslage eines anderen Bundeslandes bearbeiten will, sollte daher eben auf diese landesrechtlichen Besonderheiten achten.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es diesmal nicht, auch wenn eine neuere Gerichtsentscheidung (OVG Lüneburg, 10 LA 90/22 v. 25.1.2023 = KommJur 2023, 109 ff.) einzuarbeiten war.

13.07.2023

"Der neue Mensch"

Ein schöner Fall zur Kunstfreiheit und Baurecht für diese Woche und zwar sowohl zum Lesen als auch zum Hören (nämlich als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens:

https://open.spotify.com/episode/22ePxUAlbXGeX4k4MMd8Pe

Dieser einmal als Klausur im ersten Staatsexamen gestellte Fall verlangt vom Bearbeiter eine sorgfältige Subsumtion unter Normen des Bauplanungs- und Bauordungsrechts sowie Grundkenntnisse zur Kunstfreiheit. Er wirft aber auch gewisse verwaltungsprozessuale Probleme auf.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht.

04.07.2023

Sondergericht

4.07.2023

Todesstrafe

Diese Woche ein "Doppelpack" zwei Fälle, die als Abschlussklausur zur Vorlesung Verfassungsprozessrecht gedient haben. Konkret geht es bei beiden Fällen hauptsächlich um Fragen zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Insoweit behandeln beide Fälle weitgehend dieselben Probleme (wobei der Todesstrafe-Fall etwas mehr Fragen auch insoweit aufwirft). Insoweit sind beide Fälle auch durchaus anspruchsvoll.

Materiellrechtlich geht es bei dem Sondergericht-Fall um Art. 101 GG, beim Todesstrafe-Fall um (wer hätte das gedacht) Art. 102 GG. In dieser Hinsicht geht es bei beiden Fällen darum, sich durch die in dem Fall dargelegten Rechtsausführungen der Bundesregierung zu Art. 101 und Art. 102 GG nicht verwirren zu lassen. Insoweit richten sich beide Fälle aber deutlich an "Staatsrechtsanfänger".

Für die Aktualisierung sind einige kleinere Ergänzungen bei den Literatur- und Rechtsprechungshinweisen vorgenommen worden, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre.

20.06.2023

Sammlerstücke

Diese Woche gibt es einen (schweren) Fall zum öffentlichen Sachenrecht, zur Allgemeinverfügung und zur Wiederaufnahme des Verfahrens, der durch den berühmten "Hamburger Stadtsiegel-Fall" (BVerwG, 7 B 86.93 v. 12.08.1993 = NJW 1994, 144 f.; OVG Münster, 20 A 12 S 9/91 v. 25. 2. 1993 = NJW 1993, 2635 f.; VG Köln, 8 K 4501/89 v. 20.3.1991 = NJW 1991, 2584 ff.; BGH, IX ZR 265/88 v. 5.10.1989 = NJW 1990, 899 ff.) inspiriert worden ist.

Der Fall geht wegen seines Schwierigkeitsgrades und seiner Komplexität in seinen Anforderungen wohl über das bei einer Examensklausur Zumutbare hinaus und wäre daher nur als Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene geeignet.

Wer sich einmal mit dem öffentlichen Sachenrecht beschäftigen will, sollte den Fall jedoch zumindest einmal nachvollziehend durcharbeiten. Man kann dann auch begleitend hierzu diese Aufsatz zum öffentlichen Sachenrecht lesen: U. Stelkens, Die Verwaltung 46 (2013), 493 ff.

Einen konkretem Aktualisierungsanlass gab es nicht.

13.06.2023

Dissonanzen

Für diese Woche wurde ein Fall zum Allgemeinen Verwaltungsrecht und mit kommunalrechtlichem "Aufhänger" bearbeitet. Er befasst sich mit der Nutzung öffentlicher Einrichtungen, ist durchschnittlich schwer und könnte als Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt werden.

Wer nach dem Lesen des Sachverhaltes davon ausgeht, dass es sich hierbei um die klassische Hausverbotsproblematik aus dem Kommunalrecht handelt, sollte sich - um nicht zu viel vorwegzunehmen - die Lösung ganz genau anschauen.

Als Grundlage für den Fall dienten ein Urteil des VGH Mannheim (VGH Mannheim, 9 S 2497/86 v. 30.10.1986 = NVwZ 1987, 701 ff.) und ein Urteil des OVG Münster (OVG Münster, 22 A 2478/93 v. 28.11.1994 = NVwZ 1995, 814).

Es waren ein paar Kleinigkeiten zu aktualisieren bzw. zu verbessern, ohne dass etwas besonders hervorzuheben ist.

Das Besondere dieses Falles ist schließlich, dass er auch als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani vertont wurde und Ulrich Stelkens hierzu wieder etwas Hintergrundinformationen beisteuert.

https://open.spotify.com/episode/7IJKtyfNKIMb9LQznhr7RF

06.06.2023

Baumfällig

Diese Woche ist wieder Gefahrenabwehrrecht dran, wobei es den Fall auch als "Hörbuchvariante" von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens gibt: https://open.spotify.com/episode/57jTGRpziZRlLUfKtHIWi0

Der Fall ist als Anwaltsklausur konzipiert und wirft Fragen der Störerauswahl, der Verhältnismäßigkeit einer Ordnungsverfügung und des einstweiligen Rechtsschutzes auf.

Ohne den prozessualen Teil könnte er Gegenstand einer Klausur in der Übung im Öffentlichen Rechts sein, mit dem prozessualen Teil würde er sich als Klausur im Ersten Staatsexamen eignen. Er ließe sich aber auch relativ leicht als Assessorklausur "umstricken", so dass seine Bearbeitung auch für Rechtsreferendare interessant sein könnte.

Der Fall bietet vor allem einmal Gelegenheit sich mit dem Institut des Angebots des anderen Mittels ("Austauschmittels") im Gefahrenabwehrrecht zu befassen: BVerwG, 1 C 26/14 v. 17.9.2015 = BVerwGE 153, 24 ff.; OVG Greifswald, 3 M 98/13 u. a. v. 8.7.2013; OVG Lüneburg, 1 ME 112/17 v. 6.9.2017 = BauR 2017, 2144 ff.; OVG Münster, 8 A 2577/12 v. 7.8.2014 = ZUR 2015, 182 ff.; VG Berlin, 13 K 255.15 v. 15.3.2016

Grundlegend ist insoweit nach wie vor der Aufsatz von Grupp, VerwArch 69 (1978), 127 ff.

Es waren ein paar Kleinigkeiten zu aktualisieren bzw. zu verbessern, ohne dass etwas besonders hervorzuheben ist.

30.05.2023

Satellitenempfangsanlage

Diese Woche ein ziemlich schwerer Fall zum Baurecht, der eigentlich ein Fall zum deutschen und europäischen Grundrechtsschutz ist:Er verbindet Fragen des Bauordnungsrechts (Zulässigkeit von Gestaltungssatzungen), der deutschen und europäischen Grundrechte und der EU-Grundfreiheiten (der Dienstleistungsfreiheit) miteinander - und dies im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle nach § 47 VwGO.

Für eine Examensklausur dürfte der Fall (mittlerweile) zu viele Probleme enthalten, auch wenn die einzelnen Probleme für sich allein lösbar sind und durchaus zum Pflichtstoff gehören.

Die Falllösung ist in verschiedener Hinsicht um Nachweise zur Prüfung der europäischen Grundfreiheiten (Lorenzen, Jura 2021, 607 ff.) und zum Verhältnis zwischen den europäischen Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergänzt worden. Insoweit war vor allem auf EuGH (GK), C-235/17 v. 21.5.2019, Abs. 98 ff. - Kommission ./. Ungarn [Transparenz für Vereinigungen]; EuGH (GK), C-66/18 v. 6.10.2020, Abs. 208 ff. - Kommission ./. Ungarn [Hochschulgesetz] und EuGH, C-555/19 v. 3.2.2021, Abs. 80 - Fussi Modestraße Mayr GmbH zu verweisen sowie auf die Literatur, die diese Entscheidungen und die dort gewählte Vorgehensweise des EuGH erläutert: Bonelli, E. L. Rev. 46 (2021), 258, 264 ff.; Kosta/Piqani, CML Rev. 59 (2022), 813, 835 ff.; Spieker, EuZW 2020, 854, 856 ff.

Ferner war auf neuere Entscheidungen und Aufsätze zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts und seiner unionsrechtlichen Verankerung hinzuweisen: EuGH (GK), C-357/19 v. 21.12.2021, Abs. 244 ff. – Euro Box Promotion u.a; EuGH (GK), C-430/21 v. 22.2.2022, Abs. 48 ff. – RS; Preßlein, EuR 2022, 688, 693 ff.; Skouris EuR 2021, 3 ff. ; Weber, JZ 2022, 292 ff.

23.05.2023

Bahnhofsapotheke

Der monatliche Staatsrechtfall befasst sich mit einigen Grundrechtsfragen sowie der abstrakten Normenkontrolle.

Prozessual geht es dabei um das Standardproblem der Verfassungsmäßigkeit des § 76 BVerfGG, materiellrechtlich um Probleme der Gesetzgebungskompetenz, der Berufsfreiheit und des Gleichheitssatzes "rund um das Ladenöffnungsrecht".

Der Fall wäre seinem Schwierigkeitsgrad nach als - eher leichte - Examensklausur geeignet.

Aktualisierungsanlass ist das Erscheinen dreier Beiträge von Kollmer, die sich mit der Entwicklung und den Grundstrukturen und "Kuriositäten" des deutschen Ladenschlussrechts: Kollmer, GewArch 2022, 355 ff. und 408 ff.; ders., GewArch 2023, 134 ff.

16.05.2023

Presseflug

Für diese Woche haben wir eine Anwaltsklausur zum Allgemeinem Verwaltungsrecht und zum Verwaltungsprozessrecht aktualisiert. Die Fallproblematik ist letztlich eine Spiegelung der Problematik dies hier vor einigen Wochen vorgestellten Falls "Parteilichkeit II - Verbot fordern verboten": Während es dort um die Abwehr behördlicher Informationstätigkeit ging, geht es im Fall Presseflug um den Zugang zu staatlichen Informationen und um die Teilhabe an staatlicher Öffentlichkeitsarbeit.

Daneben behandelt der Fall vor allem presserechtliche Fragen, Fragen der Verwaltungskompetenzen im Bund-Länder-Verhältnis sowie in prozessualer Hinsicht Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der Fall ist nicht ganz einfach, wäre aber hinsichtlich seines Schwierigkeitsgrades (nicht aber im Hinblick auf die Anzahl der zu behandelnden Probleme) als Examensklausur geeignet.

Neu einzuarbeiten war v. a. neuere Rechtsprechung zum verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch: BVerwG, 6 A 10/20 v. 8.7.2021 = BVerwGE 173, 118 ff.; BVerwG, 10 C 3/20 v. 28.10.2021 = BVerwGE 174, 66 ff.; BVerwG, 10 C 5/20 v. 28.10.2021 = BVerwGE 174, 72 ff.

Ferner waren die Ausführungen zu dem allgemeinen Auskunftsanspruch aus Art. 10 Abs. 1 EMRK für Presse- und Rundfunkunternehmen, Nichtregierungsorganisationen, Wissenschaftler, Sachbuchautoren sowie "Blogger" und sonstige "popular users of social media" (hierzu grundlegend EGMR [GK9, 18030/11 v. 8.11.2016 - Magyar Helsinki Bizottság ./. Ungarn) wegen neuerer Entscheidungen des EGMR zu aktualisieren: EGMR, 44920/09, 8942/10 v. 30.1.2020 - Studio Monitori u. a. ./. Georgien; EGMR, 10090/16 v. 26.7.2020 - Centre for Democracy and the Rule of Law ./. Ukraine; EGMR, 6106/16 v. 19.10.2021 - Saure ./. Deutschland; EGMR, 39325/20 v. 3.2.2022, Abs. 37 - Šeks ./. Kroatien.

09.05.2023

Veränderungssperre

09.05.2023

Genug vergnügt!

Diese Woche ein "Doppelpack" zum Thema "Sicherung der Bauleitplanung" durch Zurückstellung (§ 15 BauGB) und Veränderungssperren (§ 14 BauGB). Chronologisch spielen beide Fälle mehr oder weniger gleichzeitig und es geht auch um dieselbe Bauleitplanung, die gesichert werden soll. Der Fall "Veränderungssperre" sollte aber vor dem schwierigeren Fall "Genug vergnügt!" durchgearbeitet werden.

Der Fall "Veränderungssperre" ist als Anwaltsklausur konzipiert und setzt Grundkenntnisse über die Veränderungssperre (§§ 14 ff. BauGB) als Instrument zur "Sicherung der Bauleitplanung" voraus. Verfügt man über diese Grundkenntnisse, ist der Fall jedoch recht einfach zu lösen. Daher dürfte er auch als Examensklausur verwendbar sein. Prozessual ist eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO zu prüfen - und zwar in der Variante des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Aktualisierungsanlass war eine neuere Entscheidung des BVerwG zum Thema (BVerwG, 4 BN 12.22 v. 14.10.2022 = NVwZ 2023, 618 ff.), die wir in die Falllösung eingearbeitet haben, aber auch nur die schon bisher ständige Rechtsprechung fortführt.

Der Fall "Genug vergnügt!" entspringt dagegen einer baurechtlichen Hausarbeit (die nicht nur bei den Studierenden immer ganz besonders beliebt sind, sondern auch für die Aufgabensteller immer eine große Herausforderung darstellen, weil hier fehlende Praxiserfahrungen leicht zu "Fallimplosionen" führen können). Als eine solche Hausarbeit war der Fall war ursprünglich einmal in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene gestellt worden - es handelte sich um einen der ersten Saarheim-Fälle überhaupt, der jedoch erst 2019 in das Internet gestellt wurde. Da der Fall Kenntnisse über die Instrumente der "Sicherung der Bauleitplanung" (§§ 14 ff. BauGB) voraussetzt, die zwar wohl noch zum Pflichtfachstoff im Baurecht gehören, aber doch eher an dessen "äußerem Rand" angesiedelt sind, wäre der Fall als Examensklausur wohl nur noch geeignet, wenn man besonders großzügige Bewertungsmaßstäbe anlegen würde. Dies soll aber niemanden davon abhalten, den Fall zumindest einmal nachvollziehend durchzuarbeiten, zumal es sich bei den dort aufgeworfenen verwaltungsprozessualen Problemen um "Klassiker" handelt und auch die Begründetheitsprüfung zahlreiche baurechtliche Standardprobleme aufwirft (Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines "Billardcafés" nach § 34 Abs. 2 BauGB), die sicher beherrscht werden müssen. Aktualisierungsanlass war das Erscheinen eines lesenswerten Beitrags von Marquard (NVwZ 2022, 453 ff.) zur "faktischen Zurückstellung", der in die Falllösung eingearbeitet wurde.

02.05.2023

Ortsratspolitik

Zum Kommunalrecht diese Woche eine Original-Examensklausur zum Kommunalverfassungsstreit von vor etwa 20 Jahren:

Bei dem Fall geht es um den innerorganisatorischen Abwehranspruch eines Ortsratsmitglieds gegenüber ausufernden Diskussionen über allgemeinpolitische Fragen im Ortsrat. Wie immer müssen zu seiner Lösung die Sachverhaltsinformationen sorgfältig ausgewertet werden.

Aktualisierungsanlass war vor allem eine neue hochinteressante Entscheidung des VGH Mannheim (VGH Mannheim, 1 S 2686/21 v. 3.11.2022 = NVwZ-RR 2023, 201 ff.) zum innerorganisatorischen Abwehranspruch, die sich vor allem auch mit der Frage befasst, inwieweit die Grundsätze zur staatlichen Neutralität im politischen Meinungskampf (hierzu hatten wir vor ein paar Wochen den Fall "Parteilichkeit II – Verbot fordern verboten" vorgestellt) auch zu Lasten des Vorsitzenden des Gemeinderats gelten.

22.04.2023

Nächtliche Schlagfertigkeit

Diese Woche ein Fall zum Polizeirecht und zum Verwaltungsprozessrecht. Der Fall ist nicht einfach und wäre sowohl als Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene als auch als Examensklausur geeignet.

Es geht um die Zulässigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme und ihrer zwangsweisen Durchsetzung bei Fällen häuslicher Gewalt.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht.

17.04.2023

Tod eines Bundeskanzlers

Der monatliche Staatsrechtsfall befasst sich mit dem Tod eines Bundeskanzlers und seinen Folgen für den Weiterbestand der Bundesregierung. Er ist einem Übungsfall (Fall 16 mit dem Titel "Nordatlantik") bei Kisker, Fälle zum Staatsorganisationsrecht, 1. Aufl. 1985, S. 158 ff., nachgebildet (dieser Fall ist in dieser Fallsammlung seit ihrer 2. Aufl. [aktuell: Höfling/Rixen, Fälle zum Staatsorganisationsrecht, 6. Aufl. 2019] nicht mehr enthalten).

Der Fall ist nicht ganz einfach zu lösen, könnte aber dennoch in der Übung im Öffentlichen Recht (für Anfänger) als Klausur - aber auch im Examen - gestellt werden. Zu seiner Lösung ist nicht Spezialwissen, sondern methodisch korrektes Vorgehen notwendig.

Saarheim-Kenner werden schließlich wissen, dass dieser Fall den Auftakt zu einer ganzen Serie von Fällen ist, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" eine immer größere Rolle spielen (vgl. Sie den Newsticker auf der Seite: Saarheim stellt sich vor).

Aktualisierungsanlass war das Erscheinen eines lesenswerten Beitrags von I. Schmidt (DVBl. 2022, 133 ff.) zur Rechtsstellung des Vizekanzlers.

11.04.2023

Wahlverwandtschaften

Zum Baurecht diese Woche ein Fall, der eigentlich eher ein Fall zum Allgemeinen Verwaltungsrecht ist, nämlich ein Fall zur Zusicherung des Nicht-Erlasses einer Abrissverfügung und zur Wirksamkeit und Aufhebung einer solchen Zusicherung.

Der Fall war als Abschlussklausur zur Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht gestellt worden, behandelt aber durchaus auch Probleme, die Gegenstand einer Examensklausur sein könnten, wobei die Klausur dann aber um einen prozessualen Teil erweitert werden müsste.

Es gab keinen konkreten Aktualisierungsanlass - nur einige kleinere "Reparaturarbeiten" waren notwendig.

28.03.2023

Parteilichkeit II - Verbot fordern verboten

Der Fall dieser Woche zum allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch und gemeindlicher Neutralitätspflicht im politischen Meinungskampf ist zugleich die Fortsetzung des hier vor zwei Wochen vorgestellten Falles "Parteilichkeit".

Die vom Fall angesprochenen Themen sind in ähnlicher Form auch Gegenstand von Klausuren im Ersten Staatsexamen gewesen (vgl. die Fallbearbeitung von Bätge, JuS 2014, 535 ff.). Den Fall durchzuarbeiten wird sich aber auch für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare lohnen, da sich der Fall auf Grund seiner prozessualen Einkleidung (es ist ein Antrag nach § 123 VwGO zu prüfen) auch für das Zweite Staatsexamen eignen dürfte, zumal er sich sehr einfach in "Aktenform" umarbeiten ließe.

Aktualisierungsanlass war vor allem die Entscheidung des BVerfG zum "Fall Merkel" (BVerfG, 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 v. 15.6.2022), und die hierdurch (und das Sondervotum Wallrabenstein) wieder neu angefachte Diskussion über die Neutralitätspflicht von Regierungsmitgliedern (hierzu Brünger/Sauer, JZ 2022, 952 ff.; Gerz, ThürVBl. 2023, 25 ff.; Harding, NVwZ 2022, 1777 ff.). Ferner war eine Entscheidung des OVG Münster (OVG Münster, 15 B 893/22 v. 14.11.2022 = NVwZ-RR 2023, 197 ff.) zur Notwendigkeit politischer Neutralität kommunaler Wahlbeamter ebenso einzuarbeiten gewesen, wie die sich hierzu äußernde neuere Literatur (Henrich/Reimer, NVwZ 2022, 371 ff.).

Eingearbeitet wurden aber auch eine neuere Entscheidung des BVerwG (BVerwG, 6 C 11/20 v. 29.6.2022 = NVwZ 2022, 1820 ff.) und des BGH (BGH, VI ZR 65/21 v. 8.11.2022 = NJW 2023, 775 ff.), die sich allgemein mit den Fragen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs bei amtlichen Äußerungen befassen. Insoweit ist auch auf einen lesenswerten Aufsatz von Wißmann zum "Verwalten durch digitale Kommunikation" (DVBl. 2023, 200 ff.) zu verweisen.

Die von dem Fall aufgeworfenen Themen sind und bleiben damit ersichtlich aktuell und (prüfungs-)relevant.

21.03.2023

Richterschelte

Zum Gefahrenabwehrrecht diese Woche ein einfacher versammlungsrechtlicher Fall, der Gegenstand einer Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene sein könnte und sich daher gut zur Einarbeitung in das Versammlungsrecht. Daher beginnt mit diesem Fall auch der entsprechende Abschnitt unseres polizeirechtlichen Stadtrundgangs.

Zur Aktualisierung waren zwei Entscheidungen in die Falllösung einzuarbeiten, die sich mit ähnlichen Fragen befassen wie der vorliegende Fall. Während sich der vorliegende Fall mit der Zulässigkeit einer Demonstration vor dem Privathaus einer bestimmten Person, gegen die sich die Demonstration richtet, befasst, geht es in diesen Entscheidungen um die Frage, ob und inwieweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht ratsuchender Frauen einer "Mahnwache" von Abtreibungsgegnern unmittelbar vor einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle entgegenstehen und damit versammlungsrechtliche Auflagen zur Einhaltung eines "Schutzabstandes" der "Mahnwache" zur Beratungsstelle rechtfertigen kann: VGH Kassel, 2 B 375/22 v. 18.3.2022 = NVwZ 2022, 1742 ff. und VGH Mannheim, 1 S 3575/21 v. 25.8.2022 = NVwZ 2022, 1746 ff., hierzu auch auch Lorenz, DÖV 2023, 235 ff.; Graf/Vasović, NVwZ 2022, 1679 ff.; Scheu, NVwZ 2022, 1750 ff.; von Schwanenflug/Bauer, KommJur 2023, 45 ff.

14.03.2023

Parteilichkeit

Diese Woche ein Fall auf Examensniveau zur Kommunalaufsicht und zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen. Er verknüpft den „Klassiker“ der Verweigerung des Zugangs einer extremistischen Partei zu einer Stadthalle mit Problemen der Zweistufentheorie und Fragen des Rechtschutzes einer Gemeinde gegen eine kommunalrechtliche Beanstandung sowie der Ermessensgerechtigkeit kommunalaufsichtsrechtlichen Einschreitens.

Zur Aktualisierung waren in die Falllösung einige neuere lesenswerte Entscheidungen zum Zugangsanspruch (auch) möglicherweise politisch unliebsamer Vereinigungen einzuarbeiten: BVerwG, 8 C 35/20 v. 20.1.2022, Abs. 17 ff. = BVerwGE 174, 367 Abs. 17 ff. (mit einer lesenswerten Anmerkung von Drechsler, NdsVBl. 2023, 1 ff.); OVG Lüneburg, 10 ME 71/22 v. 27.5.2022 = NdsVBl. 2022, 286 ff.; OVG Lüneburg, 10 ME 75/22 v. 8.6.2022 ff. = NVwZ-RR 2022, 697 ff.

Auch wurde ein Beitrag von Hettich (VBlBW 2022, 45 ff.) zu der von dem Fall auch aufgeworfenen Frage eingearbeitet, inwieweit der Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann.

7.03.2023

Rechtschreibreform und

Strickliesel

Diese Woche nicht ein, sondern zwei Fälle zum Staatsrecht, nämlich zum Thema Grundrechte in der Schule: Strickliesel und Rechtschreibreform.

Eine umfassende Neubearbeitung beider Falllösungen war aufgrund des vom BVerfG nunmehr aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG hergeleiteten "Grundrecht auf schulische Bildung" notwendig: BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021 = BVerfGE 159, 355 ff. (Bundesnotbremse II - Schulschließungen); hierzu Christ, NVwZ 2023, 1 ff.; Lindner, DÖV 2022, 733 ff.).

Im Strickliesel-Fall geht es (u. a.) um das Verhältnis zwischen den Grundrechten der Schüler und Art. 7 Abs. 1 GG - insbesondere um die Frage nach den grundrechtlichen Grenzen bei der Festlegung des Unterrichtsstoffs. Daneben geht es um Art. 3 Abs. 2 GG und um die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsverordnungen. Der Fall könnte - bei Reduktion der Probleme im prozessualen Teil - als Anfängerklausur gestellt werden, würde sich jedoch - so wie er jetzt ist - auch für das Examen eignen.

Der Rechtschreibreform-Fall wäre seinerzeit als eher schwere Examensklausur geeignet gewesen, soweit nur jeweils eine der zwei Fallfragen gestellt worden wäre. Er betrifft die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einführung der Rechtschreibreform in den Schulen aus der Sicht der Eltern, Schüler und Lehrer und wirft auch einige verfassungsprozessuale Fragen im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf. Heute wird man diesen Fall kaum noch stellen können, wird hier jedoch als "Klassiker" beibehalten.

Interessant ist jedenfalls, dass das vom BVerfG neu entwickelte "Grundrecht auf schulische Bildung" (BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021 = BVerfGE 159, 355 ff.) der Falllösung einen klareren Rahmen gibt als die eigentliche zur Rechtschreibreform ergangene Entscheidung des BVerfG (BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998 = BVerfGE 98, 218 ff.).

28.02.2023

Abgestellt

Für diese Woche haben wir einen Fall zu einem offenbar unendlich reizvollem Problem zum Verwaltungsprozessrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht mit "baurechtlichem Aufhänger" aktualisiert.

Der Fall könnte vielleicht noch als Examensklausur gestellt werden, würde dort aber bis an die Grenze des Zumutbaren gehen. Denn die von dem Fall aufgeworfene Frage des "richtigen" Rechtsschutzes gegen Nebenbestimmungen ist Gegenstand unzähliger Beiträge und Gerichtsentscheidungen. Angesichts der Uferlosigkeit des insoweit bestehenden Streits und der Unzahl der ausgetauschten Argumente ist daher sehr schwer zu bestimmen, was eigentlich in diesem Zusammenhang von den Bearbeitern genau erwartet werden könnte (vgl. mit unserer Fallllösung etwa die Darstellung des Meinungsstreits in der Fallbearbeitung von Kment/Borchert, JuS 2023, 38 ff.

Unsere Falllösung folgt insoweit – vermutlich nicht überraschend – der Darstellung bei U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 36 Rn. 54 ff. und den dort vertretenen Auffassungen.

Für die Aktualisierung war das jüngste Urteil des BVerwG zum Thema (BVerwG, 4 C 4/20 v. 29.3.2022 = NVwZ 2022, 1798 ff.) und die hierzu kürzlich veröffentlichte Anmerkung von Funke (NVwZ 2022, 1800 ff) in die Falllösung einzuarbeiten. Knapp lässt sich feststellen, dass diese neue Entscheidung zwar in die richtige Richtung geht, aber letztlich auf halber Strecke stehen bleibt. Warum? Lesen Sie die Falllösung!

21.02.2023

Keinen Platz den Drogen

Zum Polizeirecht, zu Art. 11 GG und zum Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO diese Woche wieder einmal ein schwieriger Fall. Der Fall wirft gerade wegen der Kombination von Polizeirecht, von Fragen des vorläufigen Rechtsschutzes und des allgemeinen Verwaltungsrechts wirft Schwierigkeiten auf, deren Bewältigung man wohl in der Ersten (Staats-)Prüfung nur gerade noch erwarten könnte.

Aktualisierungsanlass waren auch hier wieder die bereits vor ein paar Wochen in Zusammenhang mit dem Ausgehöhlt-Fall erwähnte neuere Entscheidung des BVerwG zur Allgemeinverfügung (BVerwG 4 A 7/20 v. 22.2.2022 = NVwZ 2022, 978 ff.).

Daneben wurde vor allem eine Entscheidung des OVG Münster (OVG Münster, 5 A 2807/19 v. 1.5.2022 = DVBl. 2022, 538 ff.) zur Frage eingearbeitet, ob beim Platzverweis und Aufenthaltsverbot auch weiträumige Verbote (z. B. in Bezug auf ein gesamtes Gemeindegebiet) oder nur Verbote für räumlich eng begrenzte Bereiche"– etwa einzelne Gebäude, ein Platz, Straßenzug oder eine Parkanlage – in Betracht kommen.

Schließlich wird in der Falllösung nunmehr auch etwas ausführlicher auf die Frage eingegangen, ob im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung für den Verwaltungsakt zu prüfen ist (hierzu umfassend und m. w. N. Schenke, JuS 2017, 1141 ff.; ferner OVG Lüneburg, 7 ME 77/17 v. 13.9.2017, Abs. 10 ff. = NJOZ 2018, 1995 Abs. 5; OVG Lüneburg, 12 MC 93/19 v. 3.7.2019, Abs. 21 ff. = NJW 2019, 2951 Abs. 15 ff.; OVG Lüneburg, 14 ME 288/22 v. 29.6.2022, Abs. 18 ff. = ZfWG 2022, 463, 465 f. OVG Münster, 6 B 1109/16 v. 21.2.2017, Abs. 4 ff. = NVwZ 2017, 807 Abs. 2 ff.).

14.02.2023

Saalbaubau

Diese Woche wieder einmal ein Fall zum Kommunalverfassungsstreit. Der Fall ist als Klausur in der Fortgeschrittenenübung gestellt worden, wobei es für die Bewertung weniger auf die in der Falllösung genannten Einzelheiten ankam als darauf, die besonderen prozessualen Probleme des Kommunalverfassungsstreits zu erkennen und herauszuarbeiten, ohne deshalb die Ausführungen zum materiellen Recht zu kurz kommen zu lassen.

Einen besonderen Aktualisierungsanlass gab es nicht. Die Aktualisierung gibt aber Gelegenheit auf einen interessanten Beitrag von Spitzlei hinzuweisen (DÖV 2022, 659 ff.), der die Frage der Fehlerfolgen rechtswidriger Gemeinderatsbeschlüsse behandelt – ein Problem, das im Saalbaubau-Fall allerdings nur am Rande von Bedeutung ist.

7.02.2023

Sonnendeck

Diese Woche ein schwerer Fall zum Nachbarschutz im Baurecht, der Gegenstand einer eher schweren Examensklausur sowohl in der ersten wie – als Aktenauszug aufbereitet – in der zweiten (Staats-)Prüfung sein könnte und daher für Rechtsreferendare relevant ist. Der Fall behandelt hauptsächlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nachbar von der Bauaufsichtsbehörde verlangen kann, dass diese bauaufsichtlich gegen ein nachbarrechtsverletzendes Bauvorhaben einschreitet, und wie dieses Begehren verwaltungsprozessual durchsetzbar sein könnte. Zudem sind die Reichweite der Legalisierungswirkung einer im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung sowie Probleme des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts (die allerdings mittels schulmäßiger Auslegung auch ohne Vorkenntnisse lösbar sein sollten) zu behandeln.

Für die Falllösung sind zwar maßgeblich die Regelungen der saarländischen Landesbauordnung (die wir allerdings aus didaktischen Gründen in einem wichtigen Aspekt „modifizieren“ mussten), jedoch unterscheiden sich die hier relevanten Normen jedenfalls in ihrer Struktur allenfalls geringfügig von den Normen der Landesbauordnungen der anderen Bundesländer, so dass der Fall auch nach anderen Landesrechten gelöst werden kann.

Zur Fallaktualisierung waren neue Gerichtsentscheidungen zum Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Nachbarschutz (BGH, V ZR 76/20 v. 21.1.2022 = BGHZ 232, 252), zum Abstandsflächenrecht (OVG Lüneburg, 1 ME 69/22 v. 19.10.2022 = KommJur 2022, 453, 454) und zur fehlenden "Legalisierungswirkung" bei genehmigungsfreien Vorhaben (OVG Lüneburg, 1 LB 13/21 v. 1.9.2022, Abs. 40 ff. = KommJuR 2022, 408, 411 f.), ohne dass dies Anlass gab, die Fallbearbeitung als solche wesentlich zu ändern.

31.01.2023

Out of Area

Der monatliche Staatsrechtsfall ist recht schwer und befasst sich mit dem Wehrverfassungsrecht. Es geht hier um die Zulässigkeit von Bundewehreinsätzen im Ausland, den verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt und die Reichweite der Wehrpflicht nach Art. 12a GG. Der Fall wurde in den 1990er Jahren vor der Grundsatzentscheidung des BVerfG (BVerfG, 2 BvE 3/92 u. a. v. 12.7.1994 = BVerfGE 90, 286 ff.) zu dieser Frage entwickelt. Im Laufe der Zeit hat ihn die Wirklichkeit immer mehr eingeholt (Evakuierungs- und Terrorismusbekämpfungseinsätze gab es zunächst in Saarheim und dann erst in der Wirklichkeit).

Der Fall musste vor allem in Hinblick auf verschiedene Beiträge aktualisiert werden, die aus Anlass der "Luftbrücke Kabul" die Frage der Verfassungs- und Völkerrechtsmäßigkeit von Evakuierungseinsätzen der Bundeswehr (erneut) diskutiert haben: Fuchs, DVBl. 2022, 343 ff.; Schäfer, DVBl. 2022, 689 ff.; Walter, DÖV 2022, 357 ff. Ferner wurde der Beitrag von Schwarz zur "Äußeren Sicherheit und militärischen Verteidigung" (aus Stern/Sodan/Möstl [Hrsg.], Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland I, 2. Auf. 2022, § 23) eingearbeitet.

Und dennoch: Der Fall wirkt heute aus der Zeit gefallen, weil er letztlich "nur" die Probleme widerspiegelt, die in den letzten 30 Jahren als sicherheitverfassungsrechtliche Probleme gesehen wurden. Hierzu gehörte nicht der Wahnsinn, dass 2022 ein Staat (Russland) einen anderen Staat (Ukraine) einfach so überfällt, ihm das Existenzrecht abspricht, Gebiete annektiert, die Zivilbevölkerung tötet, terrorisiert und foltert. Passt das deutsche Sicherheitverfassungsrecht, wie es seit den 1990er Jahren zunehmend entwickelt und verfeinert wurde, eigentlich noch auf diese Konstellation? Ich habe keine Antwort.

In einem interessanten Beitrag zur Wehrpflicht untersucht Frammersberger (DÖV 2022, 678 ff.) jedenfalls, was Wehrpflicht eigentlich bedeutet, wenn ein entsprechender Angriffskrieg auf Deutschland geführt würde.

24.01.2023

Räumliche Differenzen

Diese Woche zum Kommunalrecht ein Fall zum Konkurrentenstreit um die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung, der durchaus als Examensklausur geeignet wäre. Konkret geht es um die Frage, wie ein Zugangsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung durchzusetzen ist, wenn mehrere Bewerber dieselbe Einrichtung zeitgleich nutzen wollen. Damit geht es auch um die Frage der Durchsetzung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Wegen seiner prozessualen Elemente sei der Fall insbesondere auch Rechtsreferendaren zur Bearbeitung empfohlen.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht, wenn auch Gerichtsentscheidungen rund um den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen in letzter Zeit wieder zunehmen: Zu nennen sind etwa: BVerwG, 8 C 25/20 v. 20.1.2022 = BVerwGE 174, 367 ff.; OVG Bremen, 1 B 227/22 v. 7.9.2022 = NordÖR 2022, 539 ff.; OVG Lüneburg, 10 ME 71/22 v. 27.5.2022 = NdsVBl. 2022, 286 ff.; OVG Lüneburg, 10 ME 75/22 v. 8.6.2022 = NVwZ-RR 2022, 697 ff.

17.01.2023

Manche sind gleicher!

Der Fall dieser Woche betrifft Günstlingswirtschaft im Baurecht und die hieraus folgenden Probleme des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Er war (ohne die baurechtlichen Fragen) Gegenstand einer Abschlussklausur zur Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht. In der vorliegenden Fassung könnte er jedoch durchaus Gegenstand einer Klausur im ersten Staatsexamen sein.

Der Fall hat einen etwas ungewöhnlichen Einstieg (nämlich die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer beamtenrechtlichen "Remonstration" nach § 36 Abs. 2 BeamtStG) und befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit der behördlichen Aufhebung einer Abrissverfügung. Er verlangt neben Grundkenntnissen im allgemeinen Verwaltungsrecht und Baurecht insbesondere eine präzise Erfassung der Fallfrage, eine sorgfältige Auswertung der Informationen des Sachverhalts und eine systematische Vorgehensweise bei der Lösung.

Für die Aktualisierung waren verschiedene neuere Gerichtsentscheidungen einzuarbeiten. Etwas besonders hervorzuheben ist aber nicht. Die Neubearbeitung haben wir aber zum Anlass genommen, ein paar Literaturhinweise zu Funktionen und Zweck der beamtenrechtlichen Remonstration zusammenzustellen: Günther, DöD 2013, 309 ff.; ders. , Jura 2013, 672 ff.; Lindner, ZBR 2015, 412 ff. (gegen Kawik ZBR 2015, 243 ff.); Simianer, ZBR 2004, 149 ff.; Wickler, ThürVBl. 2016, 29 ff. (Teil 1) und 61 ff. (Teil 2); siehe ferner BGH, III ZR 18/19 v. 15.8.2019, Abs. 21 ff. = BGHZ 223, 72 Abs. 21 ff.

10.01.2023

Ausgehöhlt!

Die Saarheim-Bearbeitungen stotterten etwas zum Jahreswechsel, aber jetzt können wir mit einem Fall zum Polizeirecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht wieder in die "Wochenroutinen" kommen.

Der Fall ist nicht einfach und entspricht seinem Niveau nach einer Examensklausur. Er verbindet polizeirechtliche Fragen mit verwaltungsprozessualen Problemen und behandelt auch die Frage des "Rechts auf Selbstgefährdung". Er nimmt aber auch Stellung zum Verhältnis zwischen der polizei- bzw. gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel und Standardermächtigungen. Hierzu hat Pünder jüngst einen lesenswerten Einführungsaufsatz geschrieben (Pünder, Jura 2022, 1055 ff.), auf den wir in den Falllösungen nun auch verweisen.

Daneben geht es vor allem um die Allgemeinverfügung, die in den letzten Jahren eine gewisse Aufmerksamkeit auch unabhängig von der leidigen Frage der Rechtsnatur von Verkehrszeichen erlangt hat. Die jüngste dieser Entscheidungen (nach BVerwG, 6 C 26/19 v. 22.1.2021 = BVerwGE 171, 156 ff.) ist BVerwG 4 A 7/20 v. 22.2.2022 = NVwZ 2022, 978 ff. Diese Entscheidung enthält auch sehr interessante Ausführungen zum Absehen vom Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 2 VwVfG und zur Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG und sollte daher durchaus gelesen werden (und wurde daher auch in diesen Fall und andere einschlägige Fälle eingearbeitet).