Polizeirechtlicher Stadtrundgang
8.
Halt: Versammlungsrecht
Richterschelte Schwerpunkt: Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer versammlungsrechtlichen AuflagePeter Prinz: "In den bislang behandelten Fällen stellten meist die polizeiliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 SPolG oder die Standardermächtigungen nach §§ 9 ff. SPolG - jedenfalls Normen des allgemeinen Polizeirechts - die Ermächtigungsgrundlage für das polizeiliche Tätigwerden dar. Darüber hinaus kommen jedoch Spezialermächtigungen in Betracht, die das allgemeine Gefahrenabwehrrecht unter bestimmten Voraussetzungen verdrängen. Dazu gehört auch das Versammlungsrecht. Das Verhältnis zwischen Versammlungsrecht und dem allgemeinen Polizeirecht haben wir ja bereits beim 4. Halt unseres Rundgangs kennen gelernt. Jetzt wollen wir etwas näher ins Detail gehen. Dafür haben wir für Sie einen Experten besorgt, nämlich Viktor Vogelsang, der in der Außenstelle Saarheim des Landrats des Saarpfalz-Kreises versammlungsrechtliche Angelegenheiten betreut. Denn im Saarland wird das Versammlungsrecht (in der Regel) von den Landräten vollzogen (§ 1 ZustVOVersG). Guten Tag Herr Vogelsang... " Viktor Vogelsang: "Ja, guten Tag meinerseits. Es freut mich, dass Sie sich auch für die hochpolitische Materie des Versammlungsrechts interessieren. Zunächst ein kurzer Hinweis zu den Rechtsgrundlagen. Seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes mehr für das Versammlungsrecht. Dennoch gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG das auf Grundlage des früheren Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 erlassene (Bundes-)„Gesetz über Versammlungen und Aufzüge“ (Versammlungsgesetz - VersG) noch so lange fort, wie es nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist. Eine solche Ersetzung hat meines Wissens bislang in Bayern, Berlin, Hessen Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein stattgefunden (zu den Versammlungsgesetzen der Länder). Wir werden zunächst einen ganz einfachen versammlungsrechtlichen Fall lösen, bei dem Sie auf den bisher auf diesem Rundgang erworbenen Grundkenntnissen aufbauen können. Denn die im VersG verwendeten Begriffe sind mit denen der Polizei- und Ordnungsgesetze vollständig identisch. Auch der Aufbau einer versammlungsrechtlichen Klausur entspricht dem Aufbau eine 'normalen' Klausur im Polizeirecht." Verlaufen? Folgen Sie diesem Zeichen:
|
Die Polizeimütze zeigt Ihnen, wo Sie sich gerade befinden:
1.
Halt: Begrüßung: Organisation der Polizei - Einheits- und Trennungssystem 2. Halt: Generalklausel - Voraussetzungen Boygroup-Fall Waschanlage-Fall Laserdrome-Fall3. Halt: Generalklausel - Verhältnismäßigkeit und Störerauswahl 4. Halt: Inanspruchnahme des Nichtstörers Kameradschaftsbund Deutsche Eiche-Fall5. Halt: Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern 6. Halt: Anspruch auf polizeiliches Einschreiten 7. Halt: Standardmaßnahmen und ihr Verhältnis zur Generalklausel Fahrrad weg-Fall8. Halt: Versammlungsrecht Saarheim Alternativ-Fall9. Halt: Verwaltungsvollstreckungsrecht Nächtliche Schlagfertigkeit-Fall Be- und Erstattung-Fall10. Halt: Exkurs: Abschleppfälle 11. Halt: Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche Die-Göttin-Fall12. Halt: Polizeiverordnung Ordnungsliebe-Fall13. Halt: Gefahrenabwehr durch Vertrag 14. Halt: Gefahrenabwehr und Staatsrecht Zusammenfassung und Verabschiedung |
Zeichnung: Dr. Satish Sule
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim