Polizeirechtlicher Stadtrundgang
10.
Halt: Exkurs: Abschlepp-Fälle
Abgeschleppt und Abgezockt Schwerpunkt: Abschleppen eines Autos als Vollstreckung eines (nachträglich aufgestellten) Halteverbotsschildes - Ersatzvornahme - Kostenbescheid - Zuständigkeit für VerkehrsüberwachungPeter Prinz: "Nachdem wir uns die Grundlagen der Verwaltungsvollstreckung erarbeitet haben, kommen wir nun zu einem Problem, das die tägliche Praxis der Polizeiarbeit prägt, das gesetzlich völlig unbefriedigend gelöst ist, bei dem die emotionalen Wogen regelmäßig hoch schlagen und das extrem klausurrelevant ist: den Abschleppfällen. Diese kommen in den unterschiedlichsten Varianten im Examen und in Übungen immer wieder vor (siehe zu den verschiedenen Varianten z.B. Becker, JA 2000, 677 ff.; Klein, JURA 2004, 544 ff.; Michaelis, JURA 2003, 298 ff.; Perrey, BayVBl. 2000, 609 ff.). Angesichts der in diesem Zusammenhang bestehenden ganz erheblichen rechtlichen Probleme ist es völlig unverständlich, weshalb in keinem Bundesland eine besondere Standardermächtigung für das Abschleppen verbotswidrig geparkter Autos existiert. Immerhin ist im Saarland durch § 85 Abs. 1 Satz 2 SPolG (i.d.F. des Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 1546 zur Deregulierung landesrechtlicher Vorschriften [Deregulierungsgesetz] vom 31. März 2004 [Amtsbl. 1037]) mittlerweile jedenfalls die Zuständigkeit für die Anordnung von Abschleppmaßnahmen zu Gunsten der Vollzugspolizei vereinheitlicht worden, wie wir in diesem Fall lernen werden. In anderen Bundesländern ist aber selbst das nicht der Fall. Die im vorliegenden Fall zu behandelnde 'Abschlepp-Variante' ist die des Abschleppens wegen Verstoßes gegen ein (nachträglich aufgestelltes) Halteverbotsschild. Im Grundsatz handelt es sich in dieser Konstellation um eine Vollstreckung eines Verwaltungsakts im Wege der Ersatzvornahme. Gegenstand des Streits sind auch hier (natürlich) die durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten. Der Einstieg in die Fallbearbeitung müsste Ihnen daher eigentlich leicht fallen - Sie müssen allerdings darauf achten, auch das 'richtige' Verwaltungsvollstreckungsrecht anzuwenden." Abgeschleppt-und-Abgezockt-Fall Verlaufen? Folgen Sie diesem Zeichen:
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Halt: Begrüßung: Organisation der Polizei - Einheits- und Trennungssystem 2. Halt: Generalklausel - Voraussetzungen Boygroup-Fall Waschanlage-Fall Laserdrome-Fall3. Halt: Generalklausel - Verhältnismäßigkeit und Störerauswahl 4. Halt: Inanspruchnahme des Nichtstörers Kameradschaftsbund Deutsche Eiche-Fall5. Halt: Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern 6. Halt: Anspruch auf polizeiliches Einschreiten 7. Halt: Standardmaßnahmen und ihr Verhältnis zur Generalklausel Fahrrad weg-Fall8. Halt: Versammlungsrecht Saarheim Alternativ-Fall9. Halt: Verwaltungsvollstreckungsrecht Nächtliche Schlagfertigkeit-Fall Be- und Erstattung-Fall10. Halt: Exkurs: Abschleppfälle 11. Halt: Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche Die-Göttin-Fall12. Halt: Polizeiverordnung Ordnungsliebe-Fall13. Halt: Gefahrenabwehr durch Vertrag 14. Halt: Gefahrenabwehr und Staatsrecht Zusammenfassung und Verabschiedung |
Zeichnung: Dr. Nils Neumann
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim