Polizeirechtlicher Stadtrundgang
13.
Halt: Gefahrenabwehr durch Vertrag
Straßenschlussstrich Schwerpunkt: Gefahrenabwehr durch öffentlich-rechtlichen VertragNathalie Neuschwander: "Nun sind wir schon fast am Ende unseres polizeirechtlichen Standrundganges angelangt. An dieser Stelle möchte ich Ihnen schließlich noch zeigen, dass Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht nur in Form von Verwaltungsakten, rein tatsächlichem Verwaltungshandeln und Polizeiverordnungen getroffen werden können, sondern dass in einzelnen Fällen auch der öffentlich-rechtliche Vertrag eine adäquate Handlungsform zur Gefahrenabwehr sein kann. In solchen Fällen spielen die eigentlichen polizeirechtlichen Fragen jedoch zumeist nur eine geringe Rolle. Schwerpunkt des Falles sind dementsprechend allgemeine Fragen der Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Verträge." Verlaufen? Folgen Sie diesem Zeichen:
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1.
Halt: Begrüßung: Organisation der Polizei - Einheits- und Trennungssystem 2. Halt: Generalklausel - Voraussetzungen Boygroup-Fall Waschanlage-Fall Laserdrome-Fall3. Halt: Generalklausel - Verhältnismäßigkeit und Störerauswahl 4. Halt: Inanspruchnahme des Nichtstörers Kameradschaftsbund Deutsche Eiche-Fall5. Halt: Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern 6. Halt: Anspruch auf polizeiliches Einschreiten 7. Halt: Standardmaßnahmen und ihr Verhältnis zur Generalklausel Fahrrad weg-Fall8. Halt: Versammlungsrecht Saarheim Alternativ-Fall9. Halt: Verwaltungsvollstreckungsrecht Nächtliche Schlagfertigkeit-Fall Be- und Erstattung-Fall10. Halt: Exkurs: Abschleppfälle 11. Halt: Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche Die-Göttin-Fall12. Halt: Polizeiverordnung Ordnungsliebe-Fall13. Halt: Gefahrenabwehr durch Vertrag 14. Halt: Gefahrenabwehr und Staatsrecht Zusammenfassung und Verabschiedung |
Zeichnung: Dr. Satish Sule
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim