Stand der Bearbeitung: 25. Juni 2023
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Siehe
zu den verfassungsprozessrechtlichen Fragen auch den insoweit ähnlichen Todesstrafe-Fall
zu Art. 101 GG Otto, JuS 2012, 21 ff.
Die Verfassungsbeschwerde von Abdul Atta hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.
Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.
I. Beschwerdefähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")
Abdul Atta müsste "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG sein. Er müsste also fähig sein, Träger von Grundrechten zu sein. Dies wird von der Bundesregierung zunächst mit dem Argument bezweifelt, er besitze die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Jedoch lässt sich der Existenz der sog. "Deutschen-Grundrechte" (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 33 Abs. 1 und 2 GG) entnehmen, dass die Verfassung natürlichen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit (im Gegensatz zu ausländischen juristischen Personen, vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) die Fähigkeit zuspricht, Träger der Grundrechte zu sein, die nicht ausdrücklich Deutschen vorbehalten sind.
Dem steht - anders als die Bundesregierung zu meinen scheint - auch nicht entgegen, dass sie ihn für einen Terroristen hält. Unabhängig davon, dass nach dem Sachverhalt kaum beweisbar zu sein scheint, dass Atta tatsächlich in den Anschlag verwickelt war, sieht das Grundgesetz eine "Grundrechtsverwirkung" nur für die in Art. 18 GG enumerativ aufgezählten Grundrechte vor und verlangt insoweit zudem eine besondere Feststellung der Grundrechtsverwirkung durch das BVerfG. Im Übrigen gelten Grundrechte auch für "schlechte Menschen", die Missachtung der Wertvorstellungen des Grundgesetzes entzieht dem Grundrechtsträger den Grundrechtsschutz nicht. Es ist eine elementare Regel, dass der Rechtsstaat auch die Rechte derjenigen nicht verletzen darf, die das Recht gebrochen haben.
Anmerkung: So ausdrücklich BVerfG, 2 BvR 1673/04 v. 31.5.2006, Abs. 58 = BVerfGE 116, 69, 88.
Abdul Atta ist somit "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG .
II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")
Verfassungsbeschwerden können sich nur gegen einen Akt "öffentlicher Gewalt" richten. Gemeint sind damit alle Maßnahmen von vollziehender, gesetzgebender und rechtsprechender Gewalt. Abdul Atta wendet sich hier gegen das Urteil des Gerichtshofs für Terrorbekämpfung (nicht jedoch unmittelbar gegen den Beschluss der Bundesregierung nach § 140b Abs. 1 GVG oder § 140b GVG selbst). Unabhängig davon, ob dieser Gerichtshof ordnungsgemäß errichtet worden ist, übt er jedenfalls tatsächlich und auch dem deutschen Staat zurechenbar "öffentliche Gewalt" in diesem Sinne aus, so dass auch ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt.
III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein")
Abdul Atta müsste behaupten können, durch das Urteil des Gerichtshofs für Terrorbekämpfung in seinen Grundrechten oder seinen in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG ausdrücklich genannten sonstigen Rechten verletzt zu sein.
1. Behauptung der Verletzung eines mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbaren Rechts
Diese Beschwerdebefugnis setzt zunächst voraus, dass die Verletzung eines mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbaren Rechts möglich ist. Abdul Atta beruft sich hier ausdrücklich nur auf ein "im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG verankerten" Rechts auf ein "ordentliches Strafgericht" und auf Art. 6 EMRK.
a) Rügbarkeit des Rechtsstaatsprinzips
Art. 20 Abs. 1 GG wird jedoch in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht genannt. Die Aufzählung der mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechte ist in diesen Bestimmungen abschließend auch abschließend, so dass das geltend gemachte Recht nur dann mit der Verfassungsbeschwerde durchgesetzt werden, wenn es sich hierbei um "Grundrechte" i.S. dieser Bestimmungen handeln würde. Wie aber gerade die Unterscheidung in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG zwischen den "Grundrechten" einerseits und den ausdrücklich aufgezählten sog. grundrechtsgleichen Rechten der Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103 und Art. 104 GG andererseits zeigt, sind mit "Grundrechten" i.S. dieser Bestimmungen nur die im 1. Abschnitt des Grundgesetzes genannten Grundrechte gemeint. Ihnen liegt also ein formeller und kein materieller Grundrechtsbegriff zugrunde. Dies bedeutet, dass das allgemeine Rechtsstaatsprinzip nicht zu den mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechten gehören.
Anmerkung: Siehe hierzu auch den Wem-die-Stunde-schlägt-Fall.
b) Art. 6 EMRK als mit der Verfassungsbeschwerde rügbares Recht
Entsprechendes gilt auch für die Rüge der Verletzung des Art. 6 EMRK. Aus der Rechtsprechung des BVerfG zur Bedeutung der EMRK als Kontrollmaßstab für das BVerfG lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen:
Zwar nimmt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an, dass es im Rahmen seiner Zuständigkeit auch dazu berufen sei Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu beseitigen. Aus diesem Grund könne es geboten sein, abweichend von dem herkömmlichen Maßstab die Anwendung und Auslegung völkerrechtlicher Verträge durch die Fachgerichte zu überprüfen, was in besonderem Maße für die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention gelte. Daher müsse es jedenfalls möglich sein, gestützt auf das einschlägige Grundrecht, in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu rügen, staatliche Organe hätten die EMRK (in ihrer Konkretisierung durch die Rechtsprechung des EGMR) missachtet oder nicht berücksichtigt. Dabei steht das Grundrecht in einem engen Zusammenhang mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vorrang des Gesetzes, nach dem alle staatlichen Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Gesetz und Recht gebunden sind.
Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 1481/04 v. 14.10.2004, Abs. 62 f. = BVerfGE 111, 307, 328 f.; BVerfG, 2 BvR 2333/08 u. a. v. 4.5.2011, Abs. 90 = BVerfGE 128, 326, 369; BVerfG (K), 2 BvR 209/14 u. a. v. 18.12.2014, Abs. 41 = NJW 2015, 1083 Abs. 41; zu dieser "Aufwertung" der EMRK als indirekter Prüfungsmaßstab im Verfassungsbeschwerdeverfahren z. B. Griebel, Der Staat 52 (2013), 371, 373 ff.; ders., DVBl. 2014, 204, 209 ff.; Schlaich/Korioth, Rn. 365 ff. m.w.N. Dieser Ansatz auf andere völkerrechtliche Verträge menschenrechtlicher Natur erweitert in BVerfG (K), 2 BvR 1579/11 v. 5.11.2013, Abs. 10 ff. = NJW 2014, 532 f.
Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Verletzung der EMRK selbst unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde rügefähig wäre. Das BVerfG betont vielmehr, dass die EMRK ein völkerrechtlicher Vertrag ist. Der Bundesgesetzgeber habe der EMRK mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt und sie so in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stünde die EMRK daher (nur) im Range eines Bundesgesetzes. Die Gewährleistungen der EMRK seien daher in der deutschen Rechtsordnung auf Grund dieses Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Ein Beschwerdeführer könne daher vor dem BVerfG nicht unmittelbar die Verletzung eines in der EMRK enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen.
Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 1481/04 v. 14.10.2004, Abs. 32 = BVerfGE 111, 307, 316 f.; BVerfG, 2 BvR 2333/08 u. a. v. 4.5.2011, Abs. 87 = BVerfGE 128, 326, 367; BVerfG (K), 2 BvR 209/14 u. a. v. 18.12.2014, Abs. 41 = NJW 2015, 1083 Abs. 41. Zu Recht geht das BVerwG daher davon aus, dass sich deshalb die Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG nach § 31 BVerfGG nicht auf Fragen erstreckt, die die Auslegung und Anwendung der EMRK betreffen: BVerwG, 6 C 2/15 v. 21.9.2016 Abs. 11 = NVwZ 2017, 65 Abs. 11.
Hieran hat sich auch nicht durch die neuere Rechtsprechung des BVerfG geändert, das nunmehr die sog. "Unionsgrundrechte" in den Kreis der mit der Verfassungsbeschwerde rügbaren Grundrechte mit einbezieht.
Anmerkung: BVerfG, 1 BvR 276/17 v. 6.11.2019, Abs. 60 ff. = BVerfGE 152, 216, 240 ff. - Recht auf Vergessen II; BVerfG, 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 v. 1.12.2020, Abs. 36 ff. = BVerfGE 156, 182, 197 ff. - Europäischer Haftbefehl III. Näher hierzu (m.w.N.) bei C III 1 dieser Anmerkung.
Insoweit ergibt sich aus dem Kontext der einschlägigen Entscheidungen, dass mit "Unionsgrundrechten" auch insoweit nur die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union explizit genannten Grundrechte gemeint sind.
Anmerkung: Vgl. BVerfG, 1 BvR 16/13 v. 6.11.2019, Abs. 41 ff. = BVerfGE 152, 152, 168 ff. - Recht auf Vergessen I; BVerfG, 1 BvR 276/17 v. 6.11.2019, Abs. 50 ff. = BVerfGE 152, 216, 236 ff. - Recht auf Vergessen II; BVerfG, 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 v. 1.12.2020, Abs. 37 ff. = BVerfGE 156, 182, 198 ff. - Europäischer Haftbefehl III.
Dagegen werden die Rechte der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle weder ausdrücklich noch implizit in den "Rang" der mit der Verfassungsbeschwerde (unmittelbar) rügbaren Rechte erhoben. Die EMRK wird vom BVerfG nur (entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung) nur als Auslegungsdirektive für die deutschen Grundrechte und als Auslegungsdirektive für die Unionsgrundrechte der Charta (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh) angesprochen aber nicht als unmittelbarer Maßstab verfassungsgerichtlicher Kontrolle bei der Verfassungsbeschwerde.
Anmerkung: Sehr deutlich jetzt BVerfG, 2 BvR 206/14 v. 27.4.2021, Abs. 70 = BVerfGE 158, 1, 36 f. - Ökotox-Daten; BVerfG (K), 1 BvR 2103/16 v. 3.6.2022, Abs. 49 = NJW 2022, 2677 Abs. 45; ebenso bereits BVerfG, 1 BvR 16/13 v. 6.11.2019, Abs. 61 ff. = BVerfGE 152, 152, 177 ff. - Recht auf Vergessen I; BVerfG, 1 BvR 276/17 v. 6.11.2019, Abs. 59 = BVerfGE 152, 216, 239 f. - Recht auf Vergessen II; BVerfG, 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 v. 1.12.2020, Abs. 39 = BVerfGE 156, 182, 199 - Europäischer Haftbefehl III; wie hier das Verständnis der "Recht-auf-Vergessen-Entscheidungen" bei Klein, DÖV 2020, 341, 346; Scheffczyk, NVwZ 2020, 977, 978; eine gewisse Inkonsequenz sieht hierin Preßlein, EuR 2021, 247, 271 f. Näher hierzu (m.w.N.) bei C III 2 dieser Anmerkung.
Dementsprechend gehört auch Art. 1 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach wie vor nicht zu den mit der Verfassungsbeschwerde rügbaren Rechten.
c) Möglichkeit einer Antragsauslegung
Jedoch ist fraglich, ob die Verfassungsbeschwerde - wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme annimmt - schon deshalb unzulässig ist. Hierfür könnte § 92 BVerfGG sprechen, der für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht zu bezeichnen ist, das verletzt sein soll. Dem könnte zu entnehmen sein, dass in der Begründung nicht bezeichnete Rechte vom BVerfG nicht überprüft werden können, so dass dann, wenn der Beschwerdeführer kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht in die Begründung aufnimmt, die Verfassungsbeschwerde bereits wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig wäre.
Jedoch dürfen die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 92 BVerfGG nicht überspitzt werden: Die Verfassungsbeschwerde als besonderer Rechtsbehelf zur Durchsetzung der Grundrechte soll jedermann offen stehen. Gerade deshalb sieht das BVerfGG keinen Anwaltszwang für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Diese Entscheidung würde praktisch entwertet, wenn an die Begründung nach § 92 BVerfGG im Hinblick auf die Bezeichnung der verletzten Rechte Anforderungen gestellt würden, die letztlich nur bei genauer Kenntnis der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Schutzbereiche der einzelnen Grundrechte erfüllt werden könnten (Müller-Franken, DÖV 1999, 590, 594 f.). Die Funktion der Verpflichtung zur Bezeichnung des verletzten Rechts in § 92 BVerfGG kann dementsprechend nicht darin bestehen, dem BVerfG letztlich verbindlich den Prüfungsmaßstab vorzugeben, sondern nur darin, die Richtung zu bestimmen, in welcher das BVerfG den gerügten Akt der öffentlichen Gewalt auf mögliche Grundrechtsverletzungen hin untersuchen soll, die durch die Bezeichnung des angegriffenen Aktes der öffentlichen Gewalt allein noch nicht abschließend vorgegeben ist.
Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 408. So kann etwa ein Gerichtsurteil sowohl hinsichtlich des eigentlichen Entscheidungsergebnisses wie auch durch die Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens Grundrechte der Verfahrensbeteiligten verletzen (siehe hierzu diesen Hinweis zur Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen). Rügt der Beschwerdeführer z. B. eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG durch ein Gerichtsurteil, da er sich durch das Entscheidungsergebnis in seiner Berufsfreiheit verletzt sieht, besteht für das BVerfG kein Anlass zu prüfen, ob das Gerichtsurteil etwa auch gegen Art. 103 Abs. 1 oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, da hierdurch die Prüfrichtung verändert würde (vgl. hierzu den Peepshow-Fall). Wenn der Beschwerdeführer indes nur Art. 12 Abs. 1 GG als das durch das Entscheidungsergebnis eines Gerichtsurteils verletzte Recht bezeichnet, tatsächlich aber Art. 5 Abs. 3 GG einschlägig ist, muss das BVerfG das ungerügte Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG ebenso als Prüfungsmaßstab heranziehen wie den ausdrücklich gerügten (aber nicht einschlägigen) Art. 12 Abs. 1 GG, da die Prüfrichtung (Prüfung der Grundrechtskonformität des Entscheidungsergebnisses) durch das fehlerhaft bezeichnete Grundrecht nicht verändert wird.
Dementsprechend geht das BVerfG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass "Bezeichnung" des Rechts in § 92 BVerfGG nicht meint, dass der Beschwerdeführer genau den einschlägigen Grundrechtsartikel angeben müsse.
Anmerkung: So etwa BVerfG, 2 BvR 658/65 v. 15.2.1967, Abs. 9 = BVerfGE 21, 191, 194; BVerfG, 1 BvR 426/77 v. 1.2.1978, Abs. 10 = BVerfGE 47, 182, 187; BVerfG, 1 BvR 1301/84 v. 30.11.1988 = BVerfGE 79, 174, 201; BVerfG, 1 BvR 1324/90 v. 8.10.1991, Abs. 13 = BVerfGE 84, 366, 369; BVerfG, 1 BvR 1054/91 v. 28.1.1992, Abs. 11 = BVerfGE 85, 214, 117.
Vielmehr genüge es, wenn er den Inhalt eines vermeintlich verletzten Grundrechts umschreibt oder der vorgetragene Sachverhalt nur als auf ein bestimmtes Grundrecht zielend verstanden werden kann.
Anmerkung: So deutlich BVerfG, 2 BvR 133/10 v. 18.1.2012, Abs. 128 = BVerfGE 130, 76, 109 f.; BVerfG [K], 2 BvR 1766/12 v. 27.9.2012, Abs. 11 = NJW 2013, 39 Abs. 11; BVerfG [K], 2 BvR 1381/17 v. 13.11.2017, Abs. 21 f. = NJW 2018, 37 Abs. 21 f.; Magen, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, § 92 Rn. 11).
Hier macht Abdul Atta unmissverständlich geltend, dass er das Verfahren vor dem "Gerichtshof für Terrorbekämpfung" als solches als verfassungswidrig ansieht. Dieser Vortrag zielt eindeutig auf eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 GG (Verbot von Ausnahmegerichten und Recht auf gesetzlichen Richter). Dieses Recht ist ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht, so dass insoweit die Behauptung einer Grundrechtsverletzung gegeben ist.
2. Behauptung der Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts gerade durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt
Weiterhin müsste Atta behaupten können, dass er in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht gerade durch die angegriffenen Akte der öffentlichen Gewalt verletzt wird. Dies setzt zunächst voraus, dass er durch das angegriffene Urteil selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen wird.
Anmerkung: Siehe zur Bedeutung der Trias des eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenseins des Beschwerdeführers bei Gerichtsurteilen ausführlich BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 55 ff. = BVerfGE 140, 42, 57 ff.
Da er durch diese Urteile verurteilt wird, ist er hiervon jedenfalls selbst und auch gegenwärtig betroffen.
a) Unmittelbare Betroffenheit trotz Vollstreckungsnotwendigkeit des Urteils?
Fraglich ist allerdings, ob auch eine unmittelbare Betroffenheit vorliegt, obgleich das Urteil noch der Vollstreckung bedarf. Tatsächlich setzt das Unmittelbarkeitserfordernis nämlich voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des Betroffenen nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt werden darf oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 60 = BVerfGE 140, 42, 58.
Jedoch kommt es eben "nur" auf einen Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen in dem Sinne an, dass der angegriffene Akt in den Rechtskreis des Beschwerdeführers dergestalt einwirkt, dass etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar durch diesen Akt zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich oder inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet wird, die bereits spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 61 = BVerfGE 140, 42, 58 f.
Greift der Beschwerdeführer ein ihn verurteilendes Strafurteil an, ist daher zu berücksichtigen, dass das Urteil selbst bereits die - keiner weiteren Konkretisierung mehr bedürftige - Pflicht begründet, die Strafvollstreckung zu dulden, was sich bereits daran zeigt, dass die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils kein "gegenwärtiger rechtswidriger Angriff" i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB ist und damit nicht zu Notwehrhandlungen i.S.d. § 32 Abs. 1 StGB berechtigt. Dementsprechend hat das BVerfG bisher immer bereits in der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe eine unmittelbare Betroffenheit des Verurteilten angenommen, ohne dass eine Konkretisierung des Urteils im Wege der Vollstreckung verlangt worden wäre.
Anmerkung: Dies lässt sich auch damit rechtfertigen, dass das Erfordernis der Unmittelbarkeit nach Auffassung des BVerfG ((BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 62 = BVerfGE 140, 42, 59) auch dazu dient, dem BVerfG die Fallanschauung der Fachgerichte zu vermitteln. Die Unmittelbarkeit der Betroffenheit ist damit auch eine Frage der Zumutbarkeit der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Verfahrens, innerhalb dessen die Verfassungsmäßigkeit einer Norm inzident geprüft werden kann (Hillgruber/Goos, Rn. 204). Diese Funktion könnte das Unmittelbarkeitserfordernis in der vorliegenden Konstellation schlicht nicht erfüllen, da auf der Vollstreckungsebene die "Richtigkeit" des zu vollstreckenden Urteils nicht mehr geprüft wird, so dass auf dieser Ebene keine weitere "Fallanschauung" der Fachgerichte hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Norm, die dem zu vollstreckenden Urteil zu Grunde liegt, mehr zu erwarten ist.
Folglich wird Abdul Atta durch das Urteil auch unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen.
b) Möglichkeit der Inzidentrüge der Verfassungswidrigkeit der einer Verurteilung zu Grunde liegenden Norm?
Die Bundesregierung geht aber davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Grundrechtsverletzung durch das angegriffene Urteil schon deshalb ausgeschlossen sei, weil diese auf einem Gesetz beruhten, das seinerseits wegen Ablaufs der Frist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht mehr mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könne. Sie nimmt somit an, dass eine Gerichtsentscheidung, die auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht, wegen Anwendung dieses verfassungswidrigen Gesetzes nicht selbst verfassungswidrig sein könne. Indes bestimmen § 94 Abs. 4 BVerfGG und § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG ausdrücklich, dass mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine (Gerichts-)Entscheidung mittelbar auch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes gerügt werden kann, auf dem die Entscheidung beruht - ohne dass dieses Gesetz selbst Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde sein müsste. Dem entspricht, dass verfassungswidrige Gesetze schlechthin als nichtig anzusehen sind und Art. 100 Abs. 1 GG den Gerichten verbietet, ein Gesetz ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, das sie für verfassungswidrig halten, und insoweit eine Verpflichtung zur Vorlage beim BVerfG normiert.
c) Ergebnis zu 2
Folglich wird Abdul Atta gerade durch das angegriffene Urteil in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 GG betroffen.
3. Ergebnis zu III
Damit ist nicht von vornherein auszuschließen, dass Abdul Atta in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 GG verletzt ist. Er ist somit als beschwerdebefugt anzusehen.
IV. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
Abdul Atta müsste vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg erschöpft haben. Rechtsweg i.S. dieser Vorschrift ist jeder in einer Rechtsvorschrift vorgesehene Instanzentzug zu einem Gericht i.S. des Grundgesetzes (Art. 92, Art. 97 GG). Nicht zum Rechtsweg gehören dementsprechend Beschwerdemöglichkeiten und Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden, es sei denn, das Gerichtsverfahrensrecht sieht deren Durchlaufen vor Klageerhebung zwingend vor (wie etwa §§ 68 ff. VwGO). Nicht zum Rechtsweg gehören auch solche Rechtsbehelfe, mit denen nicht das ursprüngliche, gegen den Verfassungsverstoß selbst gerichtete Interesse verfolgt werden kann. Damit gehört zum Rechtsweg gegen eine strafgerichtliche Verurteilung jedenfalls nicht das Durchlaufen des "Gnadenverfahrens" bei dem insoweit zuständigen Bundespräsidenten, da dieser als Exekutivorgan kein Gericht ist und da die Gnadenentscheidung als solche nach Auffassung des BVerfG nicht gerichtlich überprüfbar ist, da es kein subjektives Recht auf eine bestimmte Gnadenentscheidung geben könne.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 552/63 v. 23.4.1969 = BVerfGE 25, 352, 357 ff.; BVerfG, 1 BvL 14/76 v. 21.6.1977 = BVerfGE 45, 187, 242 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, OVG 6 B 18/22 v. 4.4.2024, Abs. 20 ff. = NJW 2024, 2054 Abs. 16 ff.; vgl. auch Mauer, Staatsrecht, § 15 Rn. 15.
Ein anderer Rechtsweg i. S. des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, den Abdul Atta hätte einschlagen können, existierte ebenfalls nicht: Denn das BVerfG zählt in ständiger Rechtsprechung zum "Rechtsweg" in diesem Sinne nur alle "zumutbaren" Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes. Insoweit dürfte die "Zumutbarkeit" der Einlegung fachgerichtlichen Rechtsschutzes vorliegend zu verneinen sein: Denn § 140b Abs. 3 GVG ordnet ausdrücklich an, dass die Urteile des Gerichtshofs zur Terrorbekämpfung "unanfechtbar" seien. Hierauf muss Abdul Atta "vertrauen" können. Tatsächlich hat das BVerfG die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes für unzumutbar gehalten, wenn der Beschwerdeführer zuvor eingehend über die Unanfechtbarkeit der Maßnahme belehrt worden war. Der Rechtsirrtum des Belehrenden dürfe im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht zu Lasten des Rechtssuchenden gehen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 571/60 v. 14.12.1965 = BVerfGE 19, 253, 256 f.
Damit steht auch § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen.
V. Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Fraglich ist jedoch, ob der "Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" ihrer Zulässigkeit hier entgegensteht. Nach diesem - vom BVerfG letztlich in erweiternder Auslegung des § 90 Abs. 2 BVerfGG "gefundenen" - Grundsatz hat der Beschwerdeführer neben der Erschöpfung des Rechtswegs alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.
Anmerkung: Siehe hierzu allgemein Peters/Markus, JuS 2013, 887 ff.
Unter diesem Gesichtspunkt ist hier erneut fraglich, ob Abdul Atta nicht doch vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde versucht haben müsste, auf dem Gnadenwege ein Absehen von der Freiheitsstrafe zu erlangen. Da im Wege der Gnadenentscheidung jedoch nur die Vollstreckung des Urteils ausgesetzt, das Urteil selbst jedoch nicht beseitigt wird, lässt sich indes die in dem Urteil selbst liegende Beschwer durch eine Gnadenentscheidung nicht beseitigen. Im Übrigen kann die Gnadenentscheidung auch widerrufen werden.
Anmerkung: Zur Möglichkeit des Widerrufs der Gnadenentscheidung BVerfG, 2 BvR 520/70 v. 12.1.1971 = BVerfGE 30, 108, 110 ff.; zum Gnadenrecht ausführlich Stern III/1, S. 1369 ff.
Zudem darf auch der Grundsatz der "Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" nicht zu einem völligen Ausschluss der Verfassungsbeschwerde gegen bestimmte Akte der öffentlichen Gewalt führen. Dies wäre von Art. 94 Abs. 2 GG nicht gedeckt. Würde man aber verlangen, dass vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil in jedem Fall die Entscheidung über ein Gnadengesuch abgewartet werden müsse, würde dies bedeuten, dass der Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG für eine Verfassungsbeschwerde gegen das Strafurteil verstreichen lassen und damit letztlich auf jede verfassungsgerichtliche Kontrolle der Urteile zugunsten des wesentlich unsicheren Wegs der Begnadigung verzichten müsste, auf deren Ausübung er gerade keinen Anspruch hat. Im Ergebnis liefe dies auf einen - von Art. 94 Abs. 2 GG nicht gedeckten - völligen Ausschluss von Verfassungsbeschwerden gegen Strafurteile hinaus.
Dementsprechend steht auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ihrer Zulässigkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen.
VI. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde müsste innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (1 Monat) eingelegt worden sein, die mit der Zustellung bzw. der Verkündung "der Entscheidung" beginnt (§ 93 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BVerfGG). Diese Frist ist nach dem Sachverhalt eingehalten worden.
VII. Ergebnis zu A
Die Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn Abdul Atta durch das Urteil des Gerichtshofs zur Terrorbekämpfung tatsächlich in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 GG verletzt ist. Dann müsste das Urteil in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen.
Anmerkung: Siehe zum Aufbau der Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen diesen Hinweis.
I. Verletzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG
Insoweit könnte zunächst eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG vorliegen. Die Vorschrift verbietet allgemein - und damit auch in Strafverfahren - "Ausnahmegerichte". Mit diesem Verbot korrespondiert das Recht, nicht von einem solchen "Ausnahmegericht" verurteilt zu werden. "Ausnahmegerichte" in diesem Sinne sind Gerichte, die in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen sind. Ein solches Gericht liegt insbesondere vor, wenn ein Gericht ad hoc oder ad personam gebildet würde.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 335/51 v. 17.12.1953 = BVerfGE 3, 213, 223. Degenhart, in: Sachs, Art. 101 Rn. 23; Otto, JuS 2012, 21, 23.
Genau so liegt der vorliegende Fall: Nach § 140b GVG kann (muss nicht) die Bundesregierung den Gerichtshof zur Terrorbekämpfung für einen (oder mehrere) konkrete Einzelfälle bilden, wenn sie dies nur zur Effektivität der Terrorismusbekämpfung für notwendig hält. Damit wird in den Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen.
Der "Gerichtshof zur Terrorbekämpfung" ist auch kein "Gericht für besondere Sachgebiete", die (nur) durch Gesetz errichtet werden können. Denn hierfür werden "Ausnahmegerichte" i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG nicht umfasst. Beschränkungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG sind schlechthin unzulässig, so dass eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung auch im Übrigen nicht in Betracht kommt. Denn Ausnahmegerichte sind mit einer freiheitlichen und rechtsstaatliche Rechtspflege unvereinbar.
Anmerkung: So Degenhart, in: Sachs, Art. 101 Rn. 23.
Somit verletzt das angegriffene Urteil Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG.
II. Verletzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Daneben kommt auch eine Verletzung des Rechts auf den "gesetzlichen Richter" aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das angegriffene Urteil in Betracht. Dies begründet zunächst das Recht darauf, dass die Zuständigkeit eines Richters im Voraus abstrakt-generell festgelegt sein muss.
Anmerkung: Siehe hierzu Kingreen/Poscher, Rn. 1399.
Bereits insoweit wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Errichtung des Gerichtshofs für Terrorbekämpfung verletzt, weil die Errichtung eines Ausnahmegerichtes per se den Entzug des regulären Richters (hier: der ordentlichen Gerichtsbarkeit) bedeutet.
Anmerkung: Siehe hierzu Degenhart, in: Sachs, Art. 101 Rn. 23; Otto, JuS 2012, 21, 23.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG umfasst Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG aber nicht nur das Recht auf den gesetzlich zuständigen Richter, sondern darüber hinaus auch das Recht auf einen Richter und damit auf Gerichte, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes, insbesondere im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit und Neutralität (Art. 97 GG) entsprechen.
Anmerkung: Siehe hierzu Kingreen/Poscher, Rn. 1393 ff.
Auch diesen Anforderungen entspricht der Gerichtshof für Terrorbekämpfung nicht: Zunächst ist wegen der "Bestellungsregelung" des § 140b Abs. 2 S. 2 und 3 GVG deren persönliche Unabhängigkeit offenbar nicht gegeben (Art. 97 Abs. 2 GG). Im Übrigen ist die gesamte Ausgestaltung des Gerichtshofs einseitig auf eine Verurteilung der Angeklagten ausgerichtet, weil nur dies als "effektiv für die Terrorbekämpfung" angesehen wird, so dass auch dem grundgesetzlichen Gebot des "neutralen, unparteilichen Richters" nicht Genüge getan wird.
Anmerkung: Vgl. BVerfG, 2 BvR 235/64 v. 8.2.1967 = BVerfGE 21, 139, 146; Otto, JuS 2012, 21, 23.
Da auch Eingriffe in Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gerechtfertigt werden können, ist auch insoweit Art. 101 Abs. 1 GG verletzt
III. Ergebnis zu B
§ 140b GVG ist somit wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 GG verfassungswidrig, so auch das hierauf beruhende Urteil des Gerichtshofs zur Terrorbekämpfung verfassungswidrig ist. Die Verfassungsbeschwerde von Abdul Atta ist damit begründet.
C) Gesamtergebnis
Die Verfassungsbeschwerde von Abdul Atta ist damit zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg. Das BVerfG wird dementsprechend nach § 95 Abs. 1 BVerfGG feststellen, dass der Gerichtshof zur Terrorbekämpfung gegen Art. 101 Abs. 1 GG verstoßen hat und wird seine Entscheidung nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufheben. Darüber hinaus wird es nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG § 140b GVG für nichtig erklären. Eine "Zurückweisung" der Sache an ein "zuständiges Gericht" nach § 95 Abs. 2 BVerfGG kommt vorliegend nicht in Betracht: Mit der Aufhebung des Urteils des Gerichtshofs für Terrorbekämpfung und der Nichtigkeitserklärung des § 140b GVG muss jetzt (von der Staatsanwaltschaft) völlig neu geprüft werden, ob und ggf. vor welchem Gericht ein Verfahren gegen Abdul Atta angestrengt werden soll.
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