Das war 2022!
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Passend zum Jahreswechsel nun ein Staatsrechtsfall zum "Europaverfassungsrecht" (Neujahrswünsche mit Werbeblock am Ende des Posts): Ursprünglich orientierte sich dieser Fall an den Urteilen des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der deutschen Zustimmung zum Vertragswerk von Maastricht (BVerfG, 2 BvR 2134, 2159/92 v. 12.10. 1993 = BVerfGE 89, 155 ff.) und zum Lissabon-Vertrag (BVerfG, 2 BvE 2/08 u. a. v. 30. 6. 2009 = BVerfGE 123, 267 ff.), wurde aber in den Folgejahren auch immer an die neueste Rechtsprechung des BVerfG zu diesem Thema angepasst. So waren nunmehr folgende Entscheidungen des BVerfG einzuarbeiten, die man als "Folgeentscheidungen" zum "PSPP-Urteil" des BVerfG: (BVerfG, 2 BvR 859/15 u. a. v. 5.5.2020 = BVerfGE 154, 17 ff.) qualifizieren könnte, weil sie unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung und Verfeinerung der dort aufgestellten Grundsätze jedenfalls im Ergebnis bemüht zu sein scheinen, den durch dieses Urteil verursachten integrationspolitischen Schaden zu begrenzen: BVerfG, 2 BvE 4/16 v. 2.3.2021 = BVerfGE 157, 1 ff. - CETA-Organstreit I; BVerfG, 2 BvR 547/21 v. 15.4.2021 = BVerfGE 157, 332 ff. - ERatG (einstweilige Anordnung); BVerfG, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15 v. 29.4.2021 = BVerfGE 158, 89 ff. - PSPP-Vollstreckungsanordnung; BVerfG, 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20 v. 23.6.2021 = BVerfGE 158, 210 ff. - Einheitliches Patentgericht II (einstweilige Anordnung); BVerfG, 2 BvR 1368/16 u. a. v. 9.2.2022 - CETA; BVerfG, 2 BvR 547/21 v. 6.12.2022 - ERatG – NGEU. Generell gilt auch hier: Insgesamt wird die Rechtsprechung des BVerfG zu den Fragen der (in weiten Teilen "frei erfunden" anmutenden) verfassungsrechtlichen Grenzen der Europäischen Integration immer weniger nachvollziehbar und damit lernbar. Sie kreist v. a. um sich selbst. Daher stellt sich auch die Frage, ob der Fall überhaupt noch hinsichtlich seiner Schwierigkeit und Thematik (jedenfalls nicht mehr hinsichtlich der Anzahl der zu behandelnden Fragen) als (ziemlich schwere) öffentlich-rechtliche Klausur im Staatsexamen gestellt werden könnte. Aber vielleicht hilft ja die Fallbearbeitung, diese Rechtsprechung vielleicht ansatzweise noch zu verstehen und einzuordnen. Damit möchten wir uns für 2022 von Ihnen verabschieden. Wir beglückwünschen diejenigen, die 2022 erfolgreich das 1. oder 2. Staatsexamen abgelegt haben , bemitleiden diejenigen, die noch auf die Ergebnisse bereits abgeschlossener Prüfungsteile warten, und wünschen gerade diesen Kolleginnen und Kollegen sowie denjenigen, die 2023 antreten wollen oder müssen, viel Erfolg. Für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gilt: Sie müssen da durch und vielleicht ist ja auch nicht alles schlecht - jedenfalls dann nicht, wenn Sie Ihre Verwaltungs-, Anwalts- oder Wahlstation in Speyer verbringen (so viel Werbung muss sein ) Wäre es nicht ein guter Vorsatz für 2023 (und einer, der sich leicht umsetzen lässt), sich hierzu schon über das Online-Portal der Uni Speyer anzumelden? In diesem Sinne: Ein vor allem glückliches aber (trotzdem oder deshalb?) erfolgreiches Neues Jahr 2023! |
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24.12.2022 |
Weihnachten in Saarheim: Heute machen wir zur Vorbereitung auf Heilig Abend das letzte Falltürchen zum Saarheimer Weihnachtszyklus (Nicht: "-zirkus", obwohl …) auf und finden dort einen Fall zum Polizeirecht mit einer klassischen Weihnachtsgeschichte mit Dr. Lautstark in der Rolle des Scrooge.
Der Fall war ursprünglich Gegenstand einer Übungsklausur, könnte aber auch im Examen gestellt werden. Konkrete Fallfragen sind Probleme der Zulässigkeit von Wohnungseinweisungen bei drohender Obdachlosigkeit. In prozessualer Hinsicht ist eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu prüfen. Das ist die Tragik des Falles für den Klausurbearbeiter. Die Tragik des Falles für Dr. Lautstark ist, dass er anders als Scrooge im Original den Geist der Weihnacht auch am Ende der Lösung nicht erfasst. Und schließlich für diejenigen, die sich (aus welchen Gründen auch immer) für Polizeirechtsgeschichte interessieren, sind als Bonus dem Fall noch zwei Entscheidungen des PrOVG beigefügt, das in den 1920er Jahren zu den Fällen der ungewollten Obdachlosigkeit schon ähnlich argumentiert hatte wie die heutige Rechtsprechung: PrOVG, I A 39/19 v. 19.2.1920 = PrOVGE 75, 339 ff. und PrOVG, III B. 65/28 v. 14.2.1929 = PrOVGE 83, 220 ff. Frohe Weihnachten! |
Vorweihnachtszeit in Saarheim:
Jetzt ist schon der 4. Advent und damit für die Kinder, die Weihnachten nicht erwarten können, Zeit für eine Märchenstunde. Der Fall eignet sich aber nicht nur zum Vorlesen für die Kleinen, sondern ist zugleich auch ein Fall zum Allgemeinen Verwaltungsrecht und Kommunalrecht. Er eignet sich also für Groß und Klein dazu, sich mit dem Verwaltungsrecht auf Weihnachten zu freuen! Der Fall ist einmal als Abschlussklausur zur Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht gestellt worden, sollte aber hinsichtlich seines Schwierigkeitsgrades nicht unterschätzt werden. Zur Aktualisierung sind einige kleinere Verbesserungen und Aktualisierungen vorgenommen worden, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre. Wir haben aber auch die Gelegenheit genutzt, folgende Anmerkungen zum Verwaltungsorganisationsrecht zu aktualisieren: Schließlich ist hervorzuheben, dass dieser Fall schon letztes Jahr als "Weihnachtsspecial" und Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani "vertont" worden ist.https://open.spotify.com/episode/2CbsHrnwfkgznAKnp6YJEr Es gibt ihn also auch als Hörbuch - man kann also auch diesen Fall also ganz entspannt neben dem Plätzchenbacken hören und mitlösen. |
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Vorweihnachtszeit in Saarheim:
Zum 3. Advent ein Saarheimer Vorweihnachtsfall zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, der auch eine verhaltene Konsumkritik äußert. Bitte beachten Sie hier aber auch den schön gestalteten von Oberbürgermeister Obenauf handsignierten Original-Subventionsbescheid! Dieser Fall war ursprünglich Gegenstand einer Abschlussklausur zur Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht. Es geht hier um echte "Klassiker": Rücknahme und Widerruf eines Subventionsbescheides und Rechtmäßigkeit eines Rückerstattungsbescheides. Ein großer Aktualisierungsaufwand bestand nicht: Es waren nur kleinere Korrekturen und Ergänzungen in den Anmerkungen vorzunehmen. Wir haben aber auch die Gelegenheit genutzt, folgende Anmerkungen zum "Verwaltungsakt" zu aktualisieren: |
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Vorweihnachtszeit in Saarheim: Heute ist St. Nikolaus! Und zu diesem festlichen Anlass finden Sie in Ihren Stiefeln eine Ruprechts-Razzia (nicht brav gewesen?) Bei dem Fall handelt es sich um eine Original-Examensklausur zum Versammlungsrecht und zum Allgemeinen Verwaltungsrecht. Der Fall ist deshalb ziemlich knifflig, weil hier die handelnden Behörden nahezu alles falsch gemacht haben, was falsch gemacht werden kann. Daher ist es nicht ganz so einfach, das dadurch entstandene Durcheinander einer stringenten rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Aber das lässt sich ja ausführlich bei Plätzchen, Kerzenschein und Weihnachtsliedern im trauten Kreise der privaten Arbeitsgemeinschaft gemeinsam lösen. Die Falllösung musste an einigen Stellen an neuere Rechtsprechung angepasst werden. |
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4.12.2022 |
Vorweihnachtszeit in Saarheim: Zum 2. Advent öffnen wir voller Vorfreude ein Falltürchen, hinter dem sich ein Fall verbirgt, den man vom Schwierigkeitsgrad her nur noch (unter Bedenken) als Hausarbeit in der Übung zum Öffentlichen Recht stellen kann (und dann sollten die Ansprüche an die Falllösungen deutlich unter dem liegen, was hier als Lösungsvorschlag unterbreitet wird). Der Fall wirft zunächst vor allem auch eine Reihe von Problemen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde auf, deren Lösung auch noch verwaltungsprozessuale Kenntnisse voraussetzt. In diesem Zusammenhang wurde deshalb auch unsere "Anmerkung zu Beschwerdegegenstand und Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen" aktualisiert. Materiellrechtlich greift der Fall die Frage des Verhältnisses zwischen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des Art. 140 GG sowie der Rechtsstellung der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften im Verwaltungsrecht (und die Frage, in welchem Umfang diese besondere Rechtsstellung verfassungsrechtlich garantiert ist) ebenso auf, wie das Angstthema "öffentliches Sachenrecht" und öffentliches Nachbarschaftsrecht. Also genau der richtige Fall, um mit ihm ein paar besinnliche Stunden bei Kerzenschein zu verbringen ... Aktualisierungsanlass war u. a. das Erscheinen eines Beitrags von Karabas zu "religiös konnotiertem Lärm und Nachbarschutz" (DÖV 2022, 538 ff.). |
Vorweihnachtszeit in Saarheim: Zum 1. Advent widmen wir uns dem Plätzchenbacken und dem Kochen in Form eines Staatsrechtsfalls, der Standardfragen des Staatsorganisationsrechts in einem eher ungewöhnlichem Gewand behandelt. Die Fallgeschichte ist von der Kochsendung der früheren "First Lady" Christiane Herzog ("Zu Gast bei Christiane Herzog") inspiriert, ohne dass allerdings Frau Herzog auch nur ansatzweise solche Äußerungen getätigt hat wie Frau Prächtle im Fall. Der Fall war schließlich ursprünglich Gegenstand einer mündlichen Prüfung im 1. Staatsexamen gewesen, wobei es da eigentlich nur auf die Argumentation der Kandidaten gegenüber einer ungewöhnlichen Fragestellung ankam. Ferner hat er verschiedentlich als Besprechungsfall gedient, könnte aber unseres Erachtens auch Gegenstand einer Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger sein. Das Besondere an dem Fall ist schließlich: Er ist auch als Hörbuch vertont worden, nämlich als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani. https://open.spotify.com/episode/5J8x6ZcLs4MzfRv4YdIjaW?si=W-2nbJbgRvafL0VYqEO2vA&dl_branch=1&nd=1 Man kann den Fall also auch ganz entspannt neben dem Plätzchenbacken hören und mitlösen. |
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Zum Allgemeinen Verwaltungsrecht diese Woche ein Fall zum öffentlich-rechtlichen Vertrag mit polizeirechtlichem Aufhänger. Der Fall hat den Schwierigkeitsgrad einer Examensklausur und seinen Schwerpunkt im Allgemeinen Verwaltungsrecht, weil die §§ 54 ff. VwVfG "durchzuprüfen" sind. Die polizeirechtlichen Fragen bilden vor allem nur einen "Aufhänger". Unserer Ansicht handelt es sich um einen Fall, der sich sehr gut auch zur Einarbeitung in die §§ 54 ff. VwVfG und zum Erlernen des Prüfungsaufbaus bei "Verwaltungsvertragsklausuren" eignet. Einen besonderen Aktualisierungsanlass gab es nicht. Es mussten vor allem einige Links repariert und ein wenig neuere Rechtsprechung eingearbeitet werden, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre. Die Aktualisierung gibt aber auch Gelegenheit, auf einen aktuellen Einführungsbeitrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag hinzuweisen: Hüther/Blänsdorf/Lepej, Jura 2022, 304 ff. und 553 ff. |
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Diese Woche ein Fall, der kommunalrechtliche und polizeirechtliche Probleme miteinander verbindet. Es geht um die Zulässigkeit einer polizeilichen Untersagung eines Aufrufs zum Kommunalwahlboykott sowie um den Ausschluss eines Stadratsmitglieds von Stadratssitzungen und den hiergegen gegebenen Rechtsschutz (Kommunalverfassungsstreit). Der Fall wäre nach seinem Schwierigkeitsgrad als leichte Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht geeignet. Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht. Ist ja auch mal schön, dass man mit dem Wissen von 2020 auch 2022 noch gut über die Runden kommen kann. |
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Zur Vor- und Nachbereitung von Halloween und Allerheiligen diese Woche ein Fall zum Bestattungsrecht. Der Fall behandelt das mittlerweile gesellschaftlich höchst brisante Problem der verwaltungsrechtlichen Bewältigung der Bestattung einsam und mittellos Verstorbener. Dieses Problem ist in den letzten 30 Jahren immer wichtiger (und prüfungsrelevanter) geworden und Gegenstand einer Unmenge von Gerichtsentscheidungen. Der Fall selbst ist (unter Geltung anderer bestattungsrechtlicher Vorgaben) früher einmal als Hausarbeit gestellt worden. Er verknüpft Fragen des Verwaltungsvollstreckungsrechts mit Grundrechtsfragen und könnte jedenfalls in etwas abgespeckter Form durchaus auch als Examensklausur gestellt werden. Bei der Lösung des Falles ist dringend auf landesrechtliche Besonderheiten sowohl beim Vollstreckungsrecht als auch beim Bestattungsrecht zu achten (teilweise finden sich hierzu ebenfalls Hinweise in der Falllösung, wie der Fall nach der Rechtsordnung eines anderen Bundeslandes als dem Saarland zu lösen wäre). Hilfreich ist in diesem Zusammenhang vielleicht auch (wieder einmal) der "Hinweis zu Rechtsgrundlagen für behördliche Ersatzansprüche für Kosten, die durch ein Handeln der Behörde an Stelle des Pflichtigen ohne vorausgehenden Verwaltungsakt entstanden sind". |
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Der (als Hausarbeit konzipierte) Staatsrechtsfall des Monats befasst sich im prozessualen Teil mit der Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits (hierzu jetzt einführend Hengstberger/Scheu, JuS 2022, 923 ff.) und materiell-rechtlich mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer fiktiven Änderung des Luftsicherheitsgesetzes, wobei die Frage nach einer Kompetenzerweiterung der Bundespolizei sowie dem Einsatz der Bundeswehr im Inneren zu behandeln ist, aber auch das Problem des "finalen Todesschusses" unter billigender Inkaufnahme der Tötung Unbeteiligter zu behandeln ist. Aufgrund der menschenverachtenden Art der Führung des russischen Angriffskriegens in der Ukraine sind im Zuge weiterer Eskalationen entsprechende russische Terrorakte auch in Deutschland nicht auszuschließen. Der Fall wirft daher auch die Frage auf, ob das deutsche "Sicherheitsverfassungsrecht" angemessen auf derartige Gefahren reagieren kann. |
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Diesmal ein einfacher Fall zum Subventionsrecht und zum Allgemeinen Verwaltungsrecht. Es geht hier um den Klassiker der Aufhebung eines Subventionsbescheides wegen Rechtswidrigkeit und wegen Nichterfüllung einer Auflage. Zudem geht es um die Rechtmäßigkeit einer Nebenbestimmung und auch um den Anwendungsbereich des Notifizierungsgebots des Art. 108 Abs. 3 AEUV (ohne dass hierauf der Schwerpunkt läge). Der Fall ist als Abschlussklausur zur Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht gestellt worden, könnte aber durchaus - vielleicht um einige prozessuale Fragen angereichert - Gegenstand einer Examensklausur sein. Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht. Wir haben nur die Gelegenheit genutzt, die (kurzen) Ausführungen zur Frage der Vereinbarkeit der Förderung mit Unionsrecht mit neueren (und hoffentlich weiterführenden) Nachweisen zu versehen. Hingewiesen sei schließlich darauf, dass "Aufhänger" des Falles das Saarländischen Mittelstandsförderungsgesetz ist. Dessen Kenntnis gehört aber natürlich nicht zum Prüfungsstoff in der 1. oder 2. (Staats)Prüfung. Die meisten Länder (wohl nur mit Ausnahme Berlins und Sachsens) haben aber ähnliche Gesetze erlassen (siehe hierzu unsere Zusammenstellung), so dass der Fall auch insoweit in andere Landesrechte übertragbar ist. Letztlich dürfte der Fall auch unabhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Mittelstandsföderungsrechts nach allen Ländern gleich zu lösen sein. |
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Zum Baurecht diese Woche ein schwieriger Fall zur Drittanfechtung einer Baugenehmigung im einstweiligen Rechtsschutz bei Behauptung der Rechtswidrigkeit des ihr zu Grunde liegenden Bebauungsplans. Der Fall behandelt den Nachbarschutz im Baurecht, die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Bebauungsplans und dies alles im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 80a VwGO. Er könnte gerade noch Gegenstand einer sehr schweren Examensklausur sein, zumal auch die Frage der Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bebauungspläne und die Möglichkeiten ihrer Inzident-Kontrolle in diesen Verfahren ziemlich knifflig ist. Es gab für den Fall keinen besonderen Aktualisierungsanlass. Es waren nur einige Kleinigkeiten anzupassen, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre. Der Fall gibt aber insoweit auch Gelegenheit auf unsere Aufbauhilfe zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans hinzuweisen. |
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Der Staatsrechtsfall des Monats ist ein Fall zur Drittwirkung von Grundrechten (konkret zum Grundrechtsschutz vor diskriminierenden Kündigungen des Arbeitgebers) und zum Verhältnis zwischen nationalem und europäischen Grundrechtsschutz und zur Prüfung von Unionsgrundrechten im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Der Fall verbindet damit die Frage staatlicher Schutzpflichten im Arbeitsrecht mit der Prüfung von deutschen Grundrechten (Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und Unionsgrundrechten (Art. 21, Art. 47 GRCh) im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Hinzugefügt wird noch das Problem der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorlagepflichten nach Art. 267 AEUV durch deutsche Gerichte. Hinsichtlich der Anzahl der zu behandelnden Probleme und ihrer Schwierigkeit wäre er mittlerweile auch nicht mehr als Examensfall , sondern allenfalls noch als Hausarbeit geeignet. Um als Examensklausur "machbar" zu sein, müsste – wie wir das beim Peepshow-Fall gemacht haben – im Bearbeitervermerk ausdrücklich aufgenommen werden, dass Fragen der Vereinbarkeit des deutschen Kündigungsschutzrechts und der angegriffenen BAG-Entscheidung mit Unionsrecht, insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht zu prüfen sind. Dann würde es sich "nur noch" um einen (nach wie vor schwierigen) Fall zur Drittwirkung von Grundrechten im Arbeitsverhältnis handeln. Für die Aktualisierung musste der Fall vor allem an neuere Rechtsprechung des EuGH zur Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte nach Art. 267 Abs. 3 AEUV angepasst werden (EuGH [GK], C-561/19 v. 6.10.2021 - Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi; hierzu Böttcher, NVwZ 2021, 1771 ff.; Broberg/Fenger, CML Rev. 59 [2022], 711 ff.; Hilpold, NJW 2021, 3290 ff.; Jaeger, EuZW 2022, 18 ff.; Palmstorfer/Kreuzhuber, EuR 2022, 239 ff.). Ferner musste die Falllösung auch an die Aktualisierungen der "Anmerkung um Verhältnis zwischen deutschen Grundrechten und Unionsgrundrechten und zur Abgrenzung ihrer Anwendungsbereiche: Materielle und prozessrechtliche Fragen" und die dort zitierte neuere Rechtsprechung des BVerfG zur Prüfung der Unionsgrundrechte durch das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde angepasst werden. |
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Zum Kommunalrecht diese Woche ein nicht einfacher Fall zum Kommunalverfassungsstreit - und seiner Abgrenzung zu anderen Klagesituationen. Der Fall wäre als Klausur im Ersten Staatsexamen geeignet. Er erfordert neben einer gründlichen Auswertung des Sachverhalts ein sorgfältiges Arbeiten mit dem Gesetz sowohl in verwaltungsprozessrechtlicher als auch in kommunalrechtlicher Hinsicht. Es kommt hier - wie bei allen Fällen zum Kommunalverfassungsstreit - aber v. a. darauf an, die Zulässigkeitsprobleme, die ein verwaltungsgerichtliches Organstreitverfahren aufwirft, sachkundig und routiniert "abzuarbeiten", um dann noch eigenständige Überlegungen zur Begründetheit anzustellen. Insoweit hilft wirklich nur regelmäßiges Üben des Schreibens solcher Klausuren, während das reine Erlernen des Stoffes insoweit zwar notwendig ist, aber noch keinen Erfolg garantiert: Wenn Sie den Fall durchgearbeitet haben, setzen Sie sich also vielleicht einfach einmal hin und versuchen, die Zulässigkeitsprüfung und den Einstieg in die Begründetheitsprüfung einmal selbst (mit eigenen Worten) niederzuschreiben, wobei Sie sich natürlich durchaus an den "Saarheimer Formulierungen" orientieren können. Es geht darum, für gewisse regelmäßig auftauchende Zulässigkeitsprobleme letztlich in der Klausur abrufbare "Textbausteine" im Kopf zu entwickeln. Die Aktualisierung konnte sich auf einige Kleinigkeiten beschränken, von denen keine besonders hervorzuheben ist. |
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Zum Bauordnungsrecht und zum Allgemeinen Verwaltungsrecht diese Woche ein weiterer Saarheim-Klassiker, der ursprünglich einmal als Hausarbeit gestellt worden ist, jedoch Probleme aufwirft, die auch in einer Examensklausur gestellt werden könnten - und zwar gerade auch in einer Klausur für die Zweite Staatsprüfung. Es geht letztlich um Fragen der wirksamen Zustellung von Verwaltungsakten und des Verwaltungsvollstreckungsrechts Da gerade das Verwaltungsvollstreckungsrecht in den verschiedenen Bundesländern in wichtigen Details unterschiedlich ausgestaltet ist, sollten sich Nicht-Saarländer für eine Bearbeitung nach ihrem Landesrecht unbedingt diesem Hinweis zu Rechtsgrundlagen für behördliche Ersatzansprüche für Kosten, die durch ein Handeln der Behörde an Stelle des Pflichtigen ohne vorausgehenden Verwaltungsakts zur Gemüte führen. Dies sollte ermöglichen, den Fall an die Bedürfnisse des jeweiligen Landesrechts anzupassen (für eine Berliner Lösung siehe etwa den entsprechenden Fall bei den Hauptstadtfällen).
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Diese Woche ein weiterer Fall zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, diesmal mit beamtenrechtlichem "Aufhänger". Der Fall behandelt das Standardfragen rund um die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und ihrer Rücknahme am Beispiel einer Schadensersatzfestsetzung nach § 48 Abs. 1 BeamStG. Ende der 1990er war der Fall einmal als Hausarbeit in der Übung im öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt worden, könnte aber auch Gegenstand einer Examensklausur sein. Seine Bearbeitung dürfte auch für Rechtsreferendare zur Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung nützlich sein, zumal er ansatzweise als Aktenauszug aufgearbeitet ist (bzw. Bestandteile eines solchen Aktenauszugs enthält). Zur Aktualisierung mussten v. a. die Falldaten geändert und einige neuere Rechtsprechungs- und Literaturnachweise eingebaut werden - im Ergebnis war also nichts Wesentliches zu ändern (aber Arbeit macht das schon). |
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Zum Allgemeinen Verwaltungsrecht diese Woche ein Fall, bei dem es eigentlich nur um methodisches Arbeiten im Verwaltungsrecht bei unbekannten Materien geht. Formal handelt es sich um einen Fall zum Kommunalabgabenrecht, nämlich zur Auslegung einer Vergnügungssteuersatzung. Er erfordert aber keine besonderen Kenntnisse Kommunalabgabenrecht, sondern lediglich sorgfältiges Subsumieren, ohne dass es entscheidend auf das Ergebnis ankäme. Der Fall kann daher auch Rechtsreferendaren zur Bearbeitung empfohlen werden. Er ist teilweise als "Akte" aufbereitet und behandelt Themen, die auch - gerade weil zielstrebiges Arbeiten in einer unbekannten Materie verlangt ist - für das Assessorexamen von Bedeutung sein können. Der Fall musste vor allem deshalb aktualisiert werden, weil sich die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Vergnügungssteuern im Saarland geändert haben. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen befinden sich jetzt nicht mehr (landeseinheitlich) in einem Vergnügungssteuergesetz, sondern in kommunalen Vergnügungssteuersatzungen, die ihre Grundlage im Kommunalabgabengesetz finden. Insoweit entspricht die Rechtslage zum Vergnügungssteuerrecht im Saarland nunmehr der Rechtslage in den meisten anderen Bundesländern. |
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Der monatliche Staatsrechtsfall ist ein Grundrechtsfall u. a. zur Berufsfreiheit und Menschenwürde mit Bezügen zum Wirtschaftsverwaltungsrecht und zahlreichen Problemen einer Urteilsverfassungsbeschwerde Der Fall soll vor allem ein Modellfall zur Prüfung von Grundrechtsverletzungen durch Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde sein. Zu untersuchen sind u.a. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Für eine Examensklausur würde sich der Fall nur seinem Schwierigkeitsgrad nach eignen, nicht jedoch im Hinblick auf die Anzahl der zu lösenden Probleme. Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts "Recht auf Vergessen I" (1 BvR 16/13) und "Recht auf Vergessen II" (1 BvR 276/17) vom 6.11.2019 musste eine Prüfung der angegriffenen Akte öffentlicher Gewalt am Maßstab der Unionsgrundrechte ausdrücklich ausgeschlossen werden(siehe hierzu die "Anmerkung" zum "Verhältnis zwischen deutschen Grundrechten und Unionsgrundrechten und zur Abgrenzung ihrer Anwendungsbereiche". Andernfalls wäre der Fall nahezu unlösbar. Das Ganze wäre nämlich noch dadurch verkompliziert worden, dass § 33a GewO in den Anwendungsbereich der Art. 9 bis 15 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt fällt. Diese Bestimmungen sind nach nunmehr feststehender Rechtsprechung des EuGH auch auf reine Inlandssachverhalte anwendbar. Es ist aber noch nicht so richtig klar, was dies genau bedeutet (ausführlich hierzu m. w. N. U. Stelkens/Seyfarth, FÖV Discussion Paper Nr. 88, 2019, S. 9 ff.) Generell zum Verhältnis des Gewerberechts zum Unionsrecht siehe auch diese Folien zum "Gewerberecht der Europäischen Union" zu meiner Vorlesung "Wirtschaftsverwaltungsrecht". Diese Fragen sind aber - wie gesagt - in diesem Fall gemäß der insoweit einschränkenden Aufgabenstellung gerade nicht zu behandeln. |
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Diese Woche sind wir wieder bei einem kommunalrechtlichen Fall angelangt. Der Fall wäre als Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene geeignet. Es geht um das klassische Problem des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen, es gibt aber auch polizeirechtliche "Einsprengsel" und einen kleinen Ausflug ins Gewerberecht. Zudem ist die Frage eingebaut worden, in welchem Verhältnis die Marktfestsetzung nach § 69 GewO zu einem Platznutzungsrecht steht (das etwa auf Grundlage des Zugangsanspruchs zu öffentlichen Einrichtungen beruhen kann). Dieses Problem gehört nicht zum Pflichtstoff (und müsste daher bei einer Klausur im 1. Staatsexamen ausgeblendet werden), ist aber von zunehmend praktischer Bedeutung, wie etwa eine neuere Entscheidung des OVG Münster (OVG Münster, 4 A 3314/18 v. 12.6.2020, Abs. 4 ff. = NVwZ-RR 2021, 254 Abs. 4 ff.) zeigt. Ferner haben wir die Neubearbeitung des Falles zum Anlass genommen, eine ziemlich alte Entscheidung des OVG Münster zum Zugangsanspruch zu öffentlichen Einrichtungen (OVG Münster, III A 1522/64 v. 23.10.1968, Abs. 7 = NJW 1969, 1077 f.) in die Falllösungen zu unseren "Öffentlichen-Einrichtungs-Fällen" einzubauen. Hier wurden einige Grundlagen (z. B. zur Zweistufentheorie und zum Begriff der öffentlichen Einrichtung) gelegt, die für die spätere Rechtsentwicklung von nicht unerheblicher Bedeutung waren. |
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Zum Polizeirecht diese Woche ein Fall zur Behandlung politisch unerwünschter Veranstaltungen. Der Fall ist eigentlich einfach und könnte Gegenstand einer Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene sein. Er verlangt für eine erfolgreichen Bearbeitung Grundkenntnisse im Verwaltungsprozessrecht sowie im Polizei- und Ordnungsrecht. Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht. Die Aktualisierung gab nur Anlass, unsere Anmerkung zur Adressatentheorie (leicht) zu überarbeiten. Und die Aktualisierung gibt auch Gelegenheit wieder einmal auf die "Hörbuchvariante" des Falles hinzuweisen, die in Zusammenarbeit mit "Kurzerklärt - Der Jurapodcast" entwickelt wurde: https://open.spotify.com/episode/4xnZGHrC6xfQxQnRr4x4o8 |
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Der Staatsrechtsfall des Monats war ursprünglich ein ein ganz einfacher Fall zur Prüfung der Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes mit Art. 12 Abs. 1 GG: Als einfacher Grundrechtsfall ist dieser Fall auch jahrelang in Staatsrechts-AGs besprochen worden und könnte insoweit Gegenstand einer einfachen Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht (für Anfänger sein) - wenn es da nicht die europarechtlichen Probleme des Falles gäbe. Der Fall wirft insoweit wegen der verschlungenen Rechtsprechung des BVerfG zur Anwendbarkeit der deutschen Grundrechte gegenüber deutschen Gesetzen, die im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergehen, mittlerweile ganz erhebliche Probleme des "Grundrechtsschutzes im Mehrebenensystem" auf. Aus diesem Grund hat der Fall jetzt durchaus den Schwierigkeitsgrad einer Examensklausur bekommen. Als Anfängerklausur wäre er nur geeignet, wenn in einem Bearbeitervermerk ausdrücklich darauf hingewiesen würde, dass die mit der Anwendbarkeit des Unionsrechts zusammenhängende Probleme auszublenden sind. Die Fragen des Verhältnisses zwischen deutschem und unionsrechtlichem Grundrechtsschutz sind jedenfalls in den letzten zwei Jahren seit der Neubearbeitung nicht einfacher geworden. Daher musste auch die schon bisher sehr ausführliche "Anmerkung" zum "Verhältnis zwischen deutschen Grundrechten und Unionsgrundrechten und zur Abgrenzung ihrer Anwendungsbereiche: materielle und prozessrechtliche Fragen" auf den neuesten Stand gebracht werden: Das Schreiben der o. g. Anmerkung sowie die Neubearbeitung dieses Falles hat uns in dem Eindruck bestärkt, dass die Rechtsprechung des BVerfG zum Verhjältnis zwischen deutschen und Unionsgrundrechten nicht mehr verstehbar, sondern nur noch "auswendig-lernbar" ist. Insoweit gibt es in jüngerer Zeit eine Reihe von Beiträgen in den juristischen Ausbildungszeitschriften, die dementsprechend die Rechtsprechung des BVerfG auch nicht mehr erklären, sondern nur noch "nacherzählen" (so wie es letztlich auch in unserer Anmerkung gemacht wird): Britz, NJW 2021, 1489 ff. Calliess, Jura 2021, 1302 ff.; Drechsler, Jura 2021, 1021 ff.; Honer, JA 2021, 219 ff.; Lehner, JA 2022, 177 ff. Kann man das eigentlich noch sinnvoll zum Gegenstand von Lehrveranstaltungen machen? Und: Ist das eigentlich noch Verfassungsrecht oder frei erfunden? |
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Diese Woche ein sehr schwerer Fall zum Polizei-, Staatshaftungs- und Verwaltungsvollstreckungsrecht. Er verlangt insbesondere eine sorgfältige Analyse des im Sachverhalt geschilderten Geschehensablaufs, der aus hunderten von Filmen sattsam bekannt ist, rechtlich aber recht schwierig "aufzudröseln" ist. Bei derartigen Fallkonstellationen ist zudem sehr auf die Besonderheiten des jeweiligen Landesrechts zu achten, weil gerade beim Verwaltungsvollstreckungsrecht aber auch bei den polizeirechtlichen Entschädigungsansprüchen nicht unerhebliche Unterschiede bestehen können. Es gab für diesen Fall dieses Mal keinen konkreten Aktualisierungsanlass. Die Lösungshinweise waren nur allgemein an neuere Rechtsprechung und Literatur anzupassen. |
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Diese Woche ein Fall, der baurechtliche, grundrechtliche und polizeirechtliche Probleme miteinander verbindet. Er beschäftigt sich zunächst mit dem Anspruch auf eine Baugenehmigung und der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Darüber hinaus befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben zum Schutz der "öffentlichen Ordnung" untersagt werden kann. Insoweit wird inbesondere auch die Frage aufgeworfen, inwieweit die Berufung auf die verfassungsrechtlich geschützte Menschenwürde über die gefahrenabwehrrechtlichen Generalklauseln (einschließlich solcher des Bauordnungsrecht) behördliche Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann, insbesondere wenn es darum geht "sittlich anstößiges" oder "politisch unkorrektes" Verhalten zu verbieten. Aktualisierungsanlass war erneut das Erscheinen des Aufsatzes von Koch (Jura 2021, 1151 ff.) zur praktischen Bedeutung des Begriffs der "öffentlichen Ordnung". |
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Der monatliche Staatsrechtsfall befasst sich mit der Rechtsstellung von Bundestagsfraktionen, des Aktivwahlbürgers und den verfassungsgerichtlichen Möglichkeiten, sich gegen Verletzungen der Wahlrechtsgleichheit zur Wehr zu setzen. Er behandelt zudem Grundfragen des Verfassungsprozessrechts und des Parlamentsrechts gehört zu den Saarheim-Fällen, die einmal als Abschlussklausur zur Vorlesung Verfassungsprozessrecht gestellt worden sind. Er ist weniger banal, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat, und wirft durchaus auch Probleme auf, die in einer Examensklausur eine Rolle spielen könnten. Damals schien es uns jedenfalls etwas beunruhigend, wie viele Kandidaten die Idee des eines leistungsorientierten Wahlrechts nach Art des Preußischen Dreiklassenwahlrechts (hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Dreiklassenwahlrecht) für eine gute Idee hielten. Zur Aktualisierung waren kleinere Anpassungen an die neuere Rechtsprechung notwendig. |
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Zum Kommunalrecht diese Woche ein Fall zu öffentlichen Einrichtungen und E-Government, der verschiedene Standardprobleme des Kommunalrechts und des Allgemeinen Verwaltungsrechts in etwas ungewohnten Gewand aufwirft. Er ist als Klausur in der Übung zum Öffentlichen Recht gestellt worden, könnte aber auch Gegenstand einer Examensklausur sein, zumal die vom Fall aufgeworfenen Probleme aufgrund neuerer Rechtsprechung eher zu- als abgenommen haben. Es gab zwei (größere) Aktualisierungsanlässe: Zunächst wurden durch Gesetz Nr. 2045 zur Neufassung der Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 18. November 2021 (ABl. I, 2625) § 108 und § 118 KSVG neu gefasst (und ein neuer § 108a KSVG eingefügt). Dem Vorbild der § 91 BbgKVerf, § 121 HGO, § 107 GO NRW und § 108 KVG LSA folgend knüpfen die §§ 108 ff. KSVG die besonderen Regelungen zur Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden, seither nicht (mehr) an das Vorliegen eines "wirtschaftlichen Unternehmens", sondern nur noch an das Vorliegen einer "wirtschaftlichen Betätigung". Durch diese Änderung der Terminologie ("Betätigung" statt "Unternehmen") sollte klargestellt werden, dass grundsätzlich jedes wirtschaftliche Tätigwerden unabhängig von der Rechtsform, der Organisationsstruktur oder vom Umfang der Betätigung an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 108 KSVG zu messen ist (LT-Drs. 16/1715 S. 10). An diese neue Gesetzeslage mussten auch die erst kürzlich aktualisierten Falllösungen zu den Fällen Starenhut und Sauna angepasst werden. Ferner war neuere Rechtsprechung zur Zulässigkeit redaktioneller Teile von gemeindlichen Linklisten einzuarbeiten gewesen (OLG Hamm, 4 U 1/20 v. 10.6.2021 = MMR 2021, 984 ff.; OLG Nürnberg, 3 U 2473/21 v. 26.11.2021 = WRP 2022, 244 ff.; OLG München, 6 U 6754/20 v. 30.9.2021 = MMR 2021, 979 ff.) die nunmehr Grenzen für kommunale Öffentlichkeitsarbeit auch aus der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten "Institutsgarantie der freien Presse" herleitet. |
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18.1.2022 Gleichgeschaltet |
Staatsrechtswochen in Saarheim! Staatsrechtswochen in Saarheim! Wir setzen die Reihe fort mit einem Fall, der sich mit staatsorganisationsrechtlichen Grundfragen befasst und auch das letzte Woche Gelernte wiederholt.
Rechtlicher Schwerpunkt des Falles - der einmal als Abschlussklausur zur Vorlesung Verfassungsprozessrecht gestellt worden ist - sind verfassungsprozessrechtliche Standardprobleme des Organstreitverfahrens und der abstrakten Normenkontrolle. Materiellrechtlich werden staatsorganisationsrechtliche Grundkenntnisse verlangt (die allerdings wirklich vorhanden sein sollten). Der Fall gehört zu den Saarheim-Fällen, die in einer Bundesrepublik spielen, in der es ähnlich zugeht, wie in der Weimarer Republik. Die Fallgeschichte dieses Falles ist etwa durch den sog. "Preußenschlag" inspiriert worden (hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Preußenschlag) unterscheidet sich jedoch hiervon in wesentlichen Elementen. Jedoch kann es nichts schaden, sich bei Gelegenheit dieser Fallbearbeitung auch einmal mit diesem Aspekt deutscher (Verfassungs-)Geschichte zu befassen. Insoweit kann ganz zunächst auf StGH, 15/32 v. 25.7.1932 in: RGZ 137, Anh. 65 ff. und StGH, 15,16, 17, u. 19/32 v. 10./14. und 17.10.1932, in: RGZ 138, Anh. 1 ff. und ganz allgemein auf unsere Sammlung interessanter Entscheidungen des Reichsgerichts und des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich zum Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht hingewiesen werden. Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht. |
Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler