Das war 2022!

- Der Saarheim-Blog -

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31.12.2022

Die "Saarheimer Verträge"

Passend zum Jahreswechsel nun ein Staatsrechtsfall zum "Europaverfassungsrecht" (Neujahrswünsche mit Werbeblock am Ende des Posts):

Ursprünglich orientierte sich dieser Fall an den Urteilen des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der deutschen Zustimmung zum Vertragswerk von Maastricht (BVerfG, 2 BvR 2134, 2159/92 v. 12.10. 1993 = BVerfGE 89, 155 ff.) und zum Lissabon-Vertrag (BVerfG, 2 BvE 2/08 u. a. v. 30. 6. 2009 = BVerfGE 123, 267 ff.), wurde aber in den Folgejahren auch immer an die neueste Rechtsprechung des BVerfG zu diesem Thema angepasst.

So waren nunmehr folgende Entscheidungen des BVerfG einzuarbeiten, die man als "Folgeentscheidungen" zum "PSPP-Urteil" des BVerfG: (BVerfG, 2 BvR 859/15 u. a. v. 5.5.2020 = BVerfGE 154, 17 ff.) qualifizieren könnte, weil sie unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung und Verfeinerung der dort aufgestellten Grundsätze jedenfalls im Ergebnis bemüht zu sein scheinen, den durch dieses Urteil verursachten integrationspolitischen Schaden zu begrenzen: BVerfG, 2 BvE 4/16 v. 2.3.2021 = BVerfGE 157, 1 ff. - CETA-Organstreit I; BVerfG, 2 BvR 547/21 v. 15.4.2021 = BVerfGE 157, 332 ff. - ERatG (einstweilige Anordnung); BVerfG, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15 v. 29.4.2021 = BVerfGE 158, 89 ff. - PSPP-Vollstreckungsanordnung; BVerfG, 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20 v. 23.6.2021 = BVerfGE 158, 210 ff. - Einheitliches Patentgericht II (einstweilige Anordnung); BVerfG, 2 BvR 1368/16 u. a. v. 9.2.2022 - CETA; BVerfG, 2 BvR 547/21 v. 6.12.2022 - ERatG – NGEU.

Generell gilt auch hier: Insgesamt wird die Rechtsprechung des BVerfG zu den Fragen der (in weiten Teilen "frei erfunden" anmutenden) verfassungsrechtlichen Grenzen der Europäischen Integration immer weniger nachvollziehbar und damit lernbar. Sie kreist v. a. um sich selbst. Daher stellt sich auch die Frage, ob der Fall überhaupt noch hinsichtlich seiner Schwierigkeit und Thematik (jedenfalls nicht mehr hinsichtlich der Anzahl der zu behandelnden Fragen) als (ziemlich schwere) öffentlich-rechtliche Klausur im Staatsexamen gestellt werden könnte. Aber vielleicht hilft ja die Fallbearbeitung, diese Rechtsprechung vielleicht ansatzweise noch zu verstehen und einzuordnen.

Damit möchten wir uns für 2022 von Ihnen verabschieden. Wir beglückwünschen diejenigen, die 2022 erfolgreich das 1. oder 2. Staatsexamen abgelegt haben , bemitleiden diejenigen, die noch auf die Ergebnisse bereits abgeschlossener Prüfungsteile warten, und wünschen gerade diesen Kolleginnen und Kollegen sowie denjenigen, die 2023 antreten wollen oder müssen, viel Erfolg.

Für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gilt: Sie müssen da durch und vielleicht ist ja auch nicht alles schlecht - jedenfalls dann nicht, wenn Sie Ihre Verwaltungs-, Anwalts- oder Wahlstation in Speyer verbringen (so viel Werbung muss sein

Wäre es nicht ein guter Vorsatz für 2023 (und einer, der sich leicht umsetzen lässt), sich hierzu schon über das Online-Portal der Uni Speyer anzumelden?

In diesem Sinne: Ein vor allem glückliches aber (trotzdem oder deshalb?) erfolgreiches Neues Jahr 2023!

24.12.2022

Obbdachlos - oder: Der Geist der Weihnacht (A Christmas Case)

Weihnachten in Saarheim: Heute machen wir zur Vorbereitung auf Heilig Abend das letzte Falltürchen zum Saarheimer Weihnachtszyklus (Nicht: "-zirkus", obwohl …) auf und finden dort einen Fall zum Polizeirecht mit einer klassischen Weihnachtsgeschichte mit Dr. Lautstark in der Rolle des Scrooge.

Der Fall war ursprünglich Gegenstand einer Übungsklausur, könnte aber auch im Examen gestellt werden. Konkrete Fallfragen sind Probleme der Zulässigkeit von Wohnungseinweisungen bei drohender Obdachlosigkeit. In prozessualer Hinsicht ist eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu prüfen. Das ist die Tragik des Falles für den Klausurbearbeiter. Die Tragik des Falles für Dr. Lautstark ist, dass er anders als Scrooge im Original den Geist der Weihnacht auch am Ende der Lösung nicht erfasst.

Und schließlich für diejenigen, die sich (aus welchen Gründen auch immer) für Polizeirechtsgeschichte interessieren, sind als Bonus dem Fall noch zwei Entscheidungen des PrOVG beigefügt, das in den 1920er Jahren zu den Fällen der ungewollten Obdachlosigkeit schon ähnlich argumentiert hatte wie die heutige Rechtsprechung: PrOVG, I A 39/19 v. 19.2.1920 = PrOVGE 75, 339 ff. und PrOVG, III B. 65/28 v. 14.2.1929 = PrOVGE 83, 220 ff.

Frohe Weihnachten!

18.12.2022

Märchenstunde

Vorweihnachtszeit in Saarheim:

Jetzt ist schon der 4. Advent und damit für die Kinder, die Weihnachten nicht erwarten können, Zeit für eine Märchenstunde. Der Fall eignet sich aber nicht nur zum Vorlesen für die Kleinen, sondern ist zugleich auch ein Fall zum Allgemeinen Verwaltungsrecht und Kommunalrecht. Er eignet sich also für Groß und Klein dazu, sich mit dem Verwaltungsrecht auf Weihnachten zu freuen!

Der Fall ist einmal als Abschlussklausur zur Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht gestellt worden, sollte aber hinsichtlich seines Schwierigkeitsgrades nicht unterschätzt werden. Zur Aktualisierung sind einige kleinere Verbesserungen und Aktualisierungen vorgenommen worden, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre. Wir haben aber auch die Gelegenheit genutzt, folgende Anmerkungen zum Verwaltungsorganisationsrecht zu aktualisieren:

Schließlich ist hervorzuheben, dass dieser Fall schon letztes Jahr als "Weihnachtsspecial" und Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani "vertont" worden ist.

https://open.spotify.com/episode/2CbsHrnwfkgznAKnp6YJEr

Es gibt ihn also auch als Hörbuch - man kann also auch diesen Fall also ganz entspannt neben dem Plätzchenbacken hören und mitlösen.

11.12.2022

Ihr Kinderlein, kaufet!

Vorweihnachtszeit in Saarheim:

Zum 3. Advent ein Saarheimer Vorweihnachtsfall zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, der auch eine verhaltene Konsumkritik äußert. Bitte beachten Sie hier aber auch den schön gestalteten von Oberbürgermeister Obenauf handsignierten Original-Subventionsbescheid!

Dieser Fall war ursprünglich Gegenstand einer Abschlussklausur zur Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht. Es geht hier um echte "Klassiker": Rücknahme und Widerruf eines Subventionsbescheides und Rechtmäßigkeit eines Rückerstattungsbescheides.

Ein großer Aktualisierungsaufwand bestand nicht: Es waren nur kleinere Korrekturen und Ergänzungen in den Anmerkungen vorzunehmen. Wir haben aber auch die Gelegenheit genutzt, folgende Anmerkungen zum "Verwaltungsakt" zu aktualisieren:

6.12.2022

Ruprechts-Razzia!

Vorweihnachtszeit in Saarheim: Heute ist St. Nikolaus! Und zu diesem festlichen Anlass finden Sie in Ihren Stiefeln eine Ruprechts-Razzia (nicht brav gewesen?)

Bei dem Fall handelt es sich um eine Original-Examensklausur zum Versammlungsrecht und zum Allgemeinen Verwaltungsrecht. Der Fall ist deshalb ziemlich knifflig, weil hier die handelnden Behörden nahezu alles falsch gemacht haben, was falsch gemacht werden kann. Daher ist es nicht ganz so einfach, das dadurch entstandene Durcheinander einer stringenten rechtlichen Prüfung zu unterziehen.

Aber das lässt sich ja ausführlich bei Plätzchen, Kerzenschein und Weihnachtsliedern im trauten Kreise der privaten Arbeitsgemeinschaft gemeinsam lösen.

Die Falllösung musste an einigen Stellen an neuere Rechtsprechung angepasst werden.

4.12.2022

Wem die Stunde schlägt - oder: Süßer die Glocken nie klingen!

Vorweihnachtszeit in Saarheim:

Zum 2. Advent öffnen wir voller Vorfreude ein Falltürchen, hinter dem sich ein Fall verbirgt, den man vom Schwierigkeitsgrad her nur noch (unter Bedenken) als Hausarbeit in der Übung zum Öffentlichen Recht stellen kann (und dann sollten die Ansprüche an die Falllösungen deutlich unter dem liegen, was hier als Lösungsvorschlag unterbreitet wird).

Der Fall wirft zunächst vor allem auch eine Reihe von Problemen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde auf, deren Lösung auch noch verwaltungsprozessuale Kenntnisse voraussetzt. In diesem Zusammenhang wurde deshalb auch unsere "Anmerkung zu Beschwerdegegenstand und Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen" aktualisiert.

Materiellrechtlich greift der Fall die Frage des Verhältnisses zwischen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des Art. 140 GG sowie der Rechtsstellung der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften im Verwaltungsrecht (und die Frage, in welchem Umfang diese besondere Rechtsstellung verfassungsrechtlich garantiert ist) ebenso auf, wie das Angstthema "öffentliches Sachenrecht" und öffentliches Nachbarschaftsrecht.

Also genau der richtige Fall, um mit ihm ein paar besinnliche Stunden bei Kerzenschein zu verbringen ...

Aktualisierungsanlass war u. a. das Erscheinen eines Beitrags von Karabas zu "religiös konnotiertem Lärm und Nachbarschutz" (DÖV 2022, 538 ff.).

27.11.2022

Zu Tisch bei Petra Prächtle

Vorweihnachtszeit in Saarheim:

Zum 1. Advent widmen wir uns dem Plätzchenbacken und dem Kochen in Form eines Staatsrechtsfalls, der Standardfragen des Staatsorganisationsrechts in einem eher ungewöhnlichem Gewand behandelt.

Die Fallgeschichte ist von der Kochsendung der früheren "First Lady" Christiane Herzog ("Zu Gast bei Christiane Herzog") inspiriert, ohne dass allerdings Frau Herzog auch nur ansatzweise solche Äußerungen getätigt hat wie Frau Prächtle im Fall.

Der Fall war schließlich ursprünglich Gegenstand einer mündlichen Prüfung im 1. Staatsexamen gewesen, wobei es da eigentlich nur auf die Argumentation der Kandidaten gegenüber einer ungewöhnlichen Fragestellung ankam. Ferner hat er verschiedentlich als Besprechungsfall gedient, könnte aber unseres Erachtens auch Gegenstand einer Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger sein.

Das Besondere an dem Fall ist schließlich: Er ist auch als Hörbuch vertont worden, nämlich als  Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani.

https://open.spotify.com/episode/5J8x6ZcLs4MzfRv4YdIjaW?si=W-2nbJbgRvafL0VYqEO2vA&dl_branch=1&nd=1

Man kann den Fall also auch ganz entspannt neben dem Plätzchenbacken hören und mitlösen.

21.11.2022

Straßenschlussstrich

Zum Allgemeinen Verwaltungsrecht diese Woche ein Fall zum öffentlich-rechtlichen Vertrag mit polizeirechtlichem Aufhänger. Der Fall hat den Schwierigkeitsgrad einer Examensklausur und seinen Schwerpunkt im Allgemeinen Verwaltungsrecht, weil die §§ 54 ff. VwVfG "durchzuprüfen" sind. Die polizeirechtlichen Fragen bilden vor allem nur einen "Aufhänger". Unserer Ansicht handelt es sich um einen Fall, der sich sehr gut auch zur Einarbeitung in die §§ 54 ff. VwVfG und zum Erlernen des Prüfungsaufbaus bei "Verwaltungsvertragsklausuren" eignet.

Einen besonderen Aktualisierungsanlass gab es nicht. Es mussten vor allem einige Links repariert und ein wenig neuere Rechtsprechung eingearbeitet werden, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre. Die Aktualisierung gibt aber auch Gelegenheit, auf einen aktuellen Einführungsbeitrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag hinzuweisen: Hüther/Blänsdorf/Lepej, Jura 2022, 304 ff. und 553 ff.

15.11.2022

Fußgängerzone

Diese Woche ein Fall, der kommunalrechtliche und polizeirechtliche Probleme miteinander verbindet. Es geht um die Zulässigkeit einer polizeilichen Untersagung eines Aufrufs zum Kommunalwahlboykott sowie um den Ausschluss eines Stadratsmitglieds von Stadratssitzungen und den hiergegen gegebenen Rechtsschutz (Kommunalverfassungsstreit).

Der Fall wäre nach seinem Schwierigkeitsgrad als leichte Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht geeignet. Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht. Ist ja auch mal schön, dass man mit dem Wissen von 2020 auch 2022 noch gut über die Runden kommen kann.

31.10.2022

Be- und Erstattung

Zur Vor- und Nachbereitung von Halloween und Allerheiligen diese Woche ein Fall zum Bestattungsrecht. Der Fall behandelt das mittlerweile gesellschaftlich höchst brisante Problem der verwaltungsrechtlichen Bewältigung der Bestattung einsam und mittellos Verstorbener. Dieses Problem ist in den letzten 30 Jahren immer wichtiger (und prüfungsrelevanter) geworden und Gegenstand einer Unmenge von Gerichtsentscheidungen.

Der Fall selbst ist (unter Geltung anderer bestattungsrechtlicher Vorgaben) früher einmal als Hausarbeit gestellt worden. Er verknüpft Fragen des Verwaltungsvollstreckungsrechts mit Grundrechtsfragen und könnte jedenfalls in etwas abgespeckter Form durchaus auch als Examensklausur gestellt werden.

Bei der Lösung des Falles ist dringend auf landesrechtliche Besonderheiten sowohl beim Vollstreckungsrecht als auch beim Bestattungsrecht zu achten (teilweise finden sich hierzu ebenfalls Hinweise in der Falllösung, wie der Fall nach der Rechtsordnung eines anderen Bundeslandes als dem Saarland zu lösen wäre). Hilfreich ist in diesem Zusammenhang vielleicht auch (wieder einmal) der "Hinweis zu Rechtsgrundlagen für behördliche Ersatzansprüche für Kosten, die durch ein Handeln der Behörde an Stelle des Pflichtigen ohne vorausgehenden Verwaltungsakt entstanden sind".

25.10.2022

Luftangriff

Der (als Hausarbeit konzipierte) Staatsrechtsfall des Monats  befasst sich im prozessualen Teil  mit der Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits (hierzu jetzt einführend Hengstberger/Scheu, JuS 2022, 923 ff.) und materiell-rechtlich mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer fiktiven Änderung des Luftsicherheitsgesetzes, wobei die Frage nach einer Kompetenzerweiterung der Bundespolizei sowie dem Einsatz der Bundeswehr im Inneren zu behandeln ist, aber auch das Problem des "finalen Todesschusses" unter billigender Inkaufnahme der Tötung Unbeteiligter zu behandeln ist.

Aufgrund der menschenverachtenden Art der Führung des russischen Angriffskriegens in der Ukraine sind im Zuge weiterer Eskalationen entsprechende russische Terrorakte auch in Deutschland nicht auszuschließen. Der Fall wirft daher auch die Frage auf, ob das deutsche "Sicherheitsverfassungsrecht" angemessen auf derartige Gefahren reagieren kann.

18.10.2022

Mittelstandsförderung

Diesmal ein einfacher Fall zum Subventionsrecht und zum Allgemeinen Verwaltungsrecht. Es geht hier um den Klassiker der Aufhebung eines Subventionsbescheides wegen Rechtswidrigkeit und wegen Nichterfüllung einer Auflage. Zudem geht es um die Rechtmäßigkeit einer Nebenbestimmung und auch um den Anwendungsbereich des Notifizierungsgebots des Art. 108 Abs. 3 AEUV (ohne dass hierauf der Schwerpunkt läge). Der Fall ist als Abschlussklausur zur Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht gestellt worden, könnte aber durchaus - vielleicht um einige prozessuale Fragen angereichert - Gegenstand einer Examensklausur sein.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht. Wir haben nur die Gelegenheit genutzt, die (kurzen) Ausführungen zur Frage der Vereinbarkeit der Förderung mit Unionsrecht mit neueren (und hoffentlich weiterführenden) Nachweisen zu versehen.

Hingewiesen sei schließlich darauf, dass "Aufhänger" des Falles das Saarländischen Mittelstandsförderungsgesetz ist. Dessen Kenntnis gehört aber natürlich nicht zum Prüfungsstoff in der 1. oder 2. (Staats)Prüfung. Die meisten Länder (wohl nur mit Ausnahme Berlins und Sachsens) haben aber ähnliche Gesetze erlassen (siehe hierzu unsere Zusammenstellung), so dass der Fall auch insoweit in andere Landesrechte übertragbar ist. Letztlich dürfte der Fall auch unabhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Mittelstandsföderungsrechts nach allen Ländern gleich zu lösen sein.

11.10.2022

Frauenbeauftragte

Diese Woche ein Fall zur Kommunalaufsicht, zur kommunalen Organisationshoheit und zum Anti-Diskriminierungsrecht, der  trotz verschiedener "Ausflüge" zu Fragen des deutschen und europäischen Grundrechtsschutzes im Kern nach wie vor noch ein Fall zur kommunalen Organisationshoheit ist.

Der Fall wäre durchaus als Examensklausur geeignet, sollte dann aber wohl etwas vereinfacht werden, etwa indem (wieder einmal) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die unionsrechtlichen Aspekte des Falles nicht zu prüfen sind.

Dabei waren es allerdings gerade die unionsrechtlichen Aspekte des Falles, bezüglich derer einige Anpassungen der Falllösung notwendig waren, etwa an neuere Rechtsprechung des EuGH insbesondere zur Frage des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts. Hinsichtlich der eigentlichen kommunalrechtlichen Fragen des Falles waren dagegen nur einige redaktionelle Änderungen für sinnvoll erachtet worden.

4.10.2022

Seniorenresidenz

Zum Baurecht diese Woche ein schwieriger Fall zur Drittanfechtung einer Baugenehmigung im einstweiligen Rechtsschutz bei Behauptung der Rechtswidrigkeit des ihr zu Grunde liegenden Bebauungsplans.

Der Fall behandelt den Nachbarschutz im Baurecht, die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Bebauungsplans und dies alles im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 80a VwGO. Er könnte gerade noch Gegenstand einer sehr schweren Examensklausur sein, zumal auch die Frage der Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bebauungspläne und die Möglichkeiten ihrer Inzident-Kontrolle in diesen Verfahren ziemlich knifflig ist.

Es gab für den Fall keinen besonderen Aktualisierungsanlass. Es waren nur einige Kleinigkeiten anzupassen, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre. Der Fall gibt aber insoweit auch Gelegenheit auf unsere Aufbauhilfe zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans hinzuweisen.

20.9.2022

Freigesetzt

Der Staatsrechtsfall des Monats ist ein Fall zur Drittwirkung von Grundrechten (konkret zum Grundrechtsschutz vor diskriminierenden Kündigungen des Arbeitgebers) und zum Verhältnis zwischen nationalem und europäischen Grundrechtsschutz und zur Prüfung von Unionsgrundrechten im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Der Fall verbindet damit die Frage staatlicher Schutzpflichten im Arbeitsrecht mit der Prüfung von deutschen Grundrechten (Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und Unionsgrundrechten (Art. 21, Art. 47 GRCh) im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Hinzugefügt wird noch das Problem der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorlagepflichten nach Art. 267 AEUV durch deutsche Gerichte.

Hinsichtlich der Anzahl der zu behandelnden Probleme und ihrer Schwierigkeit wäre er mittlerweile auch nicht mehr als Examensfall , sondern allenfalls noch als Hausarbeit geeignet.

Um als Examensklausur "machbar" zu sein, müsste – wie wir das beim Peepshow-Fall gemacht haben – im Bearbeitervermerk ausdrücklich aufgenommen werden, dass Fragen der Vereinbarkeit des deutschen Kündigungsschutzrechts und der angegriffenen BAG-Entscheidung mit Unionsrecht, insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht zu prüfen sind. Dann würde es sich "nur noch" um einen (nach wie vor schwierigen) Fall zur Drittwirkung von Grundrechten im Arbeitsverhältnis handeln.

Für die Aktualisierung musste der Fall vor allem an neuere Rechtsprechung des EuGH zur Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte nach Art. 267 Abs. 3 AEUV angepasst werden (EuGH [GK], C-561/19 v. 6.10.2021 - Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi; hierzu Böttcher, NVwZ 2021, 1771 ff.; Broberg/Fenger, CML Rev. 59 [2022], 711 ff.; Hilpold, NJW 2021, 3290 ff.; Jaeger, EuZW 2022, 18 ff.; Palmstorfer/Kreuzhuber, EuR 2022, 239 ff.).

Ferner musste die Falllösung auch an die Aktualisierungen der "Anmerkung um Verhältnis zwischen deutschen Grundrechten und Unionsgrundrechten und zur Abgrenzung ihrer Anwendungsbereiche: Materielle und prozessrechtliche Fragen"  und die dort zitierte neuere Rechtsprechung des BVerfG zur Prüfung der Unionsgrundrechte durch das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde angepasst werden.

13.9.2022

SaarheimInform

Zum Kommunalrecht diese Woche ein nicht einfacher Fall zum Kommunalverfassungsstreit - und seiner Abgrenzung zu anderen Klagesituationen. Der Fall wäre als Klausur im Ersten Staatsexamen geeignet. Er erfordert neben einer gründlichen Auswertung des Sachverhalts ein sorgfältiges Arbeiten mit dem Gesetz sowohl in verwaltungsprozessrechtlicher als auch in kommunalrechtlicher Hinsicht.

Es kommt hier - wie bei allen Fällen zum Kommunalverfassungsstreit - aber v. a. darauf an, die Zulässigkeitsprobleme, die ein verwaltungsgerichtliches Organstreitverfahren aufwirft, sachkundig und routiniert "abzuarbeiten", um dann noch eigenständige Überlegungen zur Begründetheit anzustellen.

Insoweit hilft wirklich nur regelmäßiges Üben des Schreibens solcher Klausuren, während das reine Erlernen des Stoffes insoweit zwar notwendig ist, aber noch keinen Erfolg garantiert: Wenn Sie den Fall durchgearbeitet haben, setzen Sie sich also vielleicht einfach einmal hin und versuchen, die Zulässigkeitsprüfung und den Einstieg in die Begründetheitsprüfung einmal selbst (mit eigenen Worten) niederzuschreiben, wobei Sie sich natürlich durchaus an den "Saarheimer Formulierungen" orientieren können. Es geht darum, für gewisse regelmäßig auftauchende Zulässigkeitsprobleme letztlich in der Klausur abrufbare "Textbausteine" im Kopf zu entwickeln.

Die Aktualisierung konnte sich auf einige Kleinigkeiten beschränken, von denen keine besonders hervorzuheben ist.

6.9.2022

Scheunenabbruch

Zum Bauordnungsrecht und zum Allgemeinen Verwaltungsrecht diese Woche ein weiterer Saarheim-Klassiker, der ursprünglich einmal als Hausarbeit gestellt worden ist, jedoch Probleme aufwirft, die auch in einer Examensklausur gestellt werden könnten - und zwar gerade auch in einer Klausur für die Zweite Staatsprüfung. Es geht letztlich um Fragen der wirksamen Zustellung von Verwaltungsakten und des Verwaltungsvollstreckungsrechts

Da gerade das Verwaltungsvollstreckungsrecht in den verschiedenen Bundesländern in wichtigen Details unterschiedlich ausgestaltet ist, sollten sich Nicht-Saarländer für eine Bearbeitung nach ihrem Landesrecht unbedingt diesem Hinweis zu Rechtsgrundlagen für behördliche Ersatzansprüche für Kosten, die durch ein Handeln der Behörde an Stelle des Pflichtigen ohne vorausgehenden Verwaltungsakts zur Gemüte führen.

Dies sollte ermöglichen, den Fall an die Bedürfnisse des jeweiligen Landesrechts anzupassen (für eine Berliner Lösung siehe etwa den entsprechenden Fall bei den Hauptstadtfällen).

 

 

30.8.2022

Rathausbrand

Diese Woche ein weiterer Fall zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, diesmal mit beamtenrechtlichem "Aufhänger". Der Fall behandelt das Standardfragen rund um die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und ihrer Rücknahme am Beispiel einer Schadensersatzfestsetzung nach § 48 Abs. 1 BeamStG.

Ende der 1990er war der Fall einmal als Hausarbeit in der Übung im öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt worden, könnte aber auch Gegenstand einer Examensklausur sein. Seine Bearbeitung dürfte auch für Rechtsreferendare zur Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung nützlich sein, zumal er ansatzweise als Aktenauszug aufgearbeitet ist (bzw. Bestandteile eines solchen Aktenauszugs enthält).

Zur Aktualisierung mussten v. a. die Falldaten geändert und einige neuere Rechtsprechungs- und Literaturnachweise eingebaut werden - im Ergebnis war also nichts Wesentliches zu ändern (aber Arbeit macht das schon).

22.8.2022

Kinderreitautomat

Zum Allgemeinen Verwaltungsrecht diese Woche ein Fall, bei dem es eigentlich nur um methodisches Arbeiten im Verwaltungsrecht bei unbekannten Materien geht. Formal handelt es sich um einen Fall zum Kommunalabgabenrecht, nämlich zur Auslegung einer Vergnügungssteuersatzung. Er erfordert aber keine besonderen Kenntnisse Kommunalabgabenrecht, sondern lediglich sorgfältiges Subsumieren, ohne dass es entscheidend auf das Ergebnis ankäme. Der Fall kann daher auch Rechtsreferendaren zur Bearbeitung empfohlen werden. Er ist teilweise als "Akte" aufbereitet und behandelt Themen, die auch - gerade weil zielstrebiges Arbeiten in einer unbekannten Materie verlangt ist - für das Assessorexamen von Bedeutung sein können.

Der Fall musste vor allem deshalb aktualisiert werden, weil sich die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Vergnügungssteuern im Saarland geändert haben. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen befinden sich jetzt nicht mehr (landeseinheitlich) in einem Vergnügungssteuergesetz, sondern in kommunalen Vergnügungssteuersatzungen, die ihre Grundlage im Kommunalabgabengesetz finden. Insoweit entspricht die Rechtslage zum Vergnügungssteuerrecht im Saarland nunmehr der Rechtslage in den meisten anderen Bundesländern.

16.8.2022

Versprochen ist Versprochen

Diese Woche ein Fall, der ein baurechtliches Problem mit Fragen der Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages verknüpft.

Der Fall wäre seinen Umfang und seinem Schwierigkeitsgrad nach als Examensklausur geeignet. Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht.

Die Aktualisierung gibt aber Gelegenheit um auf einen aktuellen Einführungsbeitrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag hinzuweisen: Hüther/Blänsdorf/Lepej, Jura 2022, 304 ff. und 553 ff.

 

9.8.2022

Peepshow

Der monatliche Staatsrechtsfall ist ein Grundrechtsfall u. a. zur Berufsfreiheit und Menschenwürde mit Bezügen zum Wirtschaftsverwaltungsrecht und zahlreichen Problemen einer Urteilsverfassungsbeschwerde

Der Fall soll vor allem ein Modellfall zur Prüfung von Grundrechtsverletzungen durch Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde sein. Zu untersuchen sind u.a. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Für eine Examensklausur würde sich der Fall nur seinem Schwierigkeitsgrad nach eignen, nicht jedoch im Hinblick auf die Anzahl der zu lösenden Probleme.

Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts "Recht auf Vergessen I" (1 BvR 16/13) und "Recht auf Vergessen II" (1 BvR 276/17) vom 6.11.2019 musste eine Prüfung der angegriffenen Akte öffentlicher Gewalt am Maßstab der Unionsgrundrechte ausdrücklich ausgeschlossen werden(siehe hierzu die "Anmerkung" zum "Verhältnis zwischen deutschen Grundrechten und Unionsgrundrechten und zur Abgrenzung ihrer Anwendungsbereiche". Andernfalls wäre der Fall nahezu unlösbar.

Das Ganze wäre nämlich noch dadurch verkompliziert worden, dass § 33a GewO in den Anwendungsbereich der Art. 9 bis 15 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt fällt. Diese Bestimmungen sind nach nunmehr feststehender Rechtsprechung des EuGH auch auf reine Inlandssachverhalte anwendbar. Es ist aber noch nicht so richtig klar, was dies genau bedeutet (ausführlich hierzu m. w. N. U. Stelkens/Seyfarth, FÖV Discussion Paper Nr. 88, 2019, S. 9 ff.) Generell zum Verhältnis des Gewerberechts zum Unionsrecht siehe auch diese Folien zum "Gewerberecht der Europäischen Union" zu meiner Vorlesung "Wirtschaftsverwaltungsrecht".

Diese Fragen sind aber - wie gesagt - in diesem Fall gemäß der insoweit einschränkenden Aufgabenstellung gerade nicht zu behandeln.

2.8.2022

Glashaus

Diese Woche wurde ein Fall v. a. zum baurechtlichen Genehmigungsverfahren neu bearbeitet. Bei dem  Fall handelt es sich um eine Abschlussklausur zur Vorlesung Baurecht, die - mit einem prozessualen Teil angereichert - aber durchaus auch Gegenstand einer Klausur in der Übung oder im Examen sein könnte.

Der Fall wirft Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens, aber auch Probleme des "vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens" auf. Es kommt vor allem auf die sorgfältige Prüfungsabfolge an.

Einen besonderen Aktualisierungsanlass gab es nicht.

26.7.2022

Ungesund

Diese Woche ein nicht einfacher Fall zum Beamtenrecht der aber auch Grundprobleme des Allgemeinen Verwaltungsrechts (Rücknahme von Verwaltungsakten, Erstattungsanspruch) und der Grundrechte behandelt.

Dieser Fall wurde als Examensklausur in der früheren Wahlfachgruppe Besonderes Verwaltungsrecht gestellt. Heute könnte er eine Klausur in einem entsprechenden Schwerpunkt sein. Er behandelt nicht nur Fragen des Art. 33 Abs. 2 GG (nämlich inwieweit aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Erfordernis der "gesundheitlichen Eignung" folgt und inwieweit ein solches Erfordernis mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar ist), sondern auch Fragen der Zulässigkeit der Rücknahme einer Beamtenernennung und der Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Bezüge.

Der Fall setzt damit solide Kenntnisse im Beamtenrecht und seiner Bezüge zum Allgemeinen Verwaltungsrecht voraus. Daher schadet es nichts, wenn auch diejenigen den Fall einmal nachvollziehend durcharbeiten, die das Besondere Verwaltungsrecht nicht als Schwerpunkt gewählt haben.

Einen besonderen Aktualisierungsanlass gab es nicht.

19.7.2022

Saarphrodite

Diese Woche sind wir wieder bei einem kommunalrechtlichen Fall angelangt.  Der Fall wäre als Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene geeignet. Es geht um das klassische Problem des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen, es gibt aber auch polizeirechtliche "Einsprengsel" und einen kleinen Ausflug ins Gewerberecht. Zudem ist die Frage eingebaut worden, in welchem Verhältnis die Marktfestsetzung nach § 69 GewO zu einem Platznutzungsrecht steht (das etwa auf Grundlage des Zugangsanspruchs zu öffentlichen Einrichtungen beruhen kann). Dieses Problem gehört nicht zum Pflichtstoff (und müsste daher bei einer Klausur im 1. Staatsexamen ausgeblendet werden), ist aber von zunehmend praktischer Bedeutung, wie etwa eine neuere Entscheidung des OVG Münster (OVG Münster, 4 A 3314/18 v. 12.6.2020, Abs. 4 ff. = NVwZ-RR 2021, 254 Abs. 4 ff.) zeigt.

Ferner haben wir die Neubearbeitung des Falles zum Anlass genommen, eine ziemlich alte Entscheidung des OVG Münster zum Zugangsanspruch zu öffentlichen Einrichtungen (OVG Münster, III A 1522/64 v. 23.10.1968, Abs. 7 = NJW 1969, 1077 f.) in die Falllösungen zu unseren "Öffentlichen-Einrichtungs-Fällen" einzubauen. Hier wurden einige Grundlagen (z. B. zur Zweistufentheorie und zum Begriff der öffentlichen Einrichtung) gelegt, die für die spätere Rechtsentwicklung von nicht unerheblicher Bedeutung waren. 

12.7.2022

Kameradschaftsbund Deutsche Eiche e. V.

Zum Polizeirecht diese Woche ein Fall zur Behandlung politisch unerwünschter Veranstaltungen.

Der Fall ist eigentlich einfach und könnte Gegenstand einer Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene sein. Er verlangt für eine erfolgreichen Bearbeitung Grundkenntnisse im Verwaltungsprozessrecht sowie im Polizei- und Ordnungsrecht.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht. Die Aktualisierung gab nur Anlass, unsere Anmerkung zur Adressatentheorie (leicht) zu überarbeiten.

Und die Aktualisierung gibt auch Gelegenheit wieder einmal auf die "Hörbuchvariante" des Falles hinzuweisen, die in Zusammenarbeit mit "Kurzerklärt - Der Jurapodcast" entwickelt wurde: https://open.spotify.com/episode/4xnZGHrC6xfQxQnRr4x4o8

6.7.2022

Kriegsspielzeug

Der Staatsrechtsfall des Monats war ursprünglich ein ein ganz einfacher Fall zur Prüfung der Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes mit Art. 12 Abs. 1 GG: Als einfacher Grundrechtsfall ist dieser Fall auch jahrelang in Staatsrechts-AGs besprochen worden und könnte insoweit Gegenstand einer einfachen Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht (für Anfänger sein) - wenn es da nicht die europarechtlichen Probleme des Falles gäbe. Der Fall wirft insoweit wegen der verschlungenen Rechtsprechung des BVerfG zur Anwendbarkeit der deutschen Grundrechte gegenüber deutschen Gesetzen, die im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergehen, mittlerweile ganz erhebliche Probleme des "Grundrechtsschutzes im Mehrebenensystem" auf. Aus diesem Grund hat der Fall jetzt durchaus den Schwierigkeitsgrad einer Examensklausur bekommen. Als Anfängerklausur wäre er nur geeignet, wenn in einem Bearbeitervermerk ausdrücklich darauf hingewiesen würde, dass die mit der Anwendbarkeit des Unionsrechts zusammenhängende Probleme auszublenden sind.

Die Fragen des Verhältnisses zwischen deutschem und unionsrechtlichem Grundrechtsschutz sind jedenfalls in den letzten zwei Jahren seit der Neubearbeitung nicht einfacher geworden. Daher musste auch die schon bisher sehr ausführliche "Anmerkung" zum "Verhältnis zwischen deutschen Grundrechten und Unionsgrundrechten und zur Abgrenzung ihrer Anwendungsbereiche: materielle und prozessrechtliche Fragen" auf den neuesten Stand gebracht werden:  

Das Schreiben der o. g. Anmerkung sowie die Neubearbeitung dieses Falles hat uns in dem Eindruck bestärkt, dass die Rechtsprechung des BVerfG zum Verhjältnis zwischen deutschen und Unionsgrundrechten nicht mehr verstehbar, sondern nur noch "auswendig-lernbar" ist. Insoweit gibt es in jüngerer Zeit eine Reihe von Beiträgen in den juristischen Ausbildungszeitschriften, die dementsprechend die Rechtsprechung des BVerfG auch nicht mehr erklären, sondern nur noch "nacherzählen" (so wie es letztlich auch in unserer Anmerkung gemacht wird): Britz, NJW 2021, 1489 ff. Calliess, Jura 2021, 1302 ff.; Drechsler, Jura 2021, 1021 ff.; Honer, JA 2021, 219 ff.; Lehner, JA 2022, 177 ff.

Kann man das eigentlich noch sinnvoll zum Gegenstand von Lehrveranstaltungen machen? Und: Ist das eigentlich noch Verfassungsrecht oder frei erfunden?

28.6.2022

Die Göttin

Diese Woche ein sehr schwerer Fall zum Polizei-, Staatshaftungs- und Verwaltungsvollstreckungsrecht. Er verlangt insbesondere eine sorgfältige Analyse des im Sachverhalt geschilderten Geschehensablaufs, der aus hunderten von Filmen sattsam bekannt ist, rechtlich aber recht schwierig "aufzudröseln" ist.

Bei derartigen Fallkonstellationen ist zudem sehr auf die Besonderheiten des jeweiligen Landesrechts zu achten, weil gerade beim Verwaltungsvollstreckungsrecht aber auch bei den polizeirechtlichen Entschädigungsansprüchen nicht unerhebliche Unterschiede bestehen können.

Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie im Übrigen bei den Hauptstadtfällen

Es gab für diesen Fall dieses Mal keinen konkreten Aktualisierungsanlass. Die Lösungshinweise waren nur allgemein an neuere Rechtsprechung und Literatur anzupassen.

21.6.2022

Himmelsstrahler

Wir haben für diese Woche einen baurechtlichen Fall überprüft, der so einmal als Examensklausur gestellt worden ist. Dier Fall behandelt die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von sog. "Skybeamern" und verlangt damit neben baurechtlichem Grundwissen vor allem ein sorgfältiges Arbeiten mit dem Gesetz. Dieses Problem ist v. a. Ende der 1990er, Anfang der 2000er diskutiert worden; seither ist es um diese Problematik etwas stiller geworden, ohne dass deshalb gesagt werden könne, dass sich ein Durcharbeiten des Falles nicht (mehr) lohnt.

Für die Aktualisierung mussten einige Kleinigkeiten geändert und ein paar Nachweise ergänzt werden, ohne dass etwas besonders hervorzuheben ist.

14.6.2022

"Ausländerfreie Zone"

Zum Kommunalrecht diesmal ein Fall zu den Peinlichkeiten, die entstehen, wenn als "Alternative" gewählte blau-braune Spinner politische Strategien der Grünen aus den 1980ern kopieren. In dem Fall geht es wieder einmal um einen Kommunalverfassungsstreit aber auch um die Frage der Abgrenzung von kommunaler Selbstverwaltung und Staatsaufgaben. Insoweit geht es also um Standardprobleme des Kommunalrechts, für deren Auslösung - wie so oft - Dr. Lutz Lautstark verantwortlich ist.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gibt es nicht. Allerdings gibt die Aktualisierung Gelegenheit, auf eine der seltenen neueren Entscheidungen des BVerwG zum Kommunalverfassungsstreit hinzuweisen: BVerwG, 8 C 31.20 v. 27.9.2021, Abs. 11 = DVBl. 2022, 302 Abs. 11. Ferner ist auch auf OVG Bautzen, 4 B 291/21 v. 11.8.2021 = LKV 2021, 519 ff. hinzuweisen: Hier geht es um die Frage, ob ein Tagesordnungspunkt mit dem Inhalt: "Die Oberbürgermeister wird aufgefordert, das Betreten aller Einrichtungen der Stadtverwaltung mit Gesichtsverdeckung (Vermummung, Verschleierung) zu untersagen. Sie möge veranlassen, Menschen mit derartigem Erscheinungsbild der jeweiligen Einrichtung zu verweisen sowie im Eingangsbereich geeignete Hinweise auf das Verbot anzubringen". Das OVG betont hier, dass eine in einer derartigen Beschlussvorlage beschriebenen Anordnung und deren Durchsetzung in die Organkompetenz des Bürgermeisters falle: Es gehe um die Entscheidung über das Hausrecht und um die Ausführung hausrechtlicher Maßnahmen.

7.6.2022

Laserdrome

Diese Woche ein Fall, der baurechtliche, grundrechtliche und polizeirechtliche Probleme miteinander verbindet. Er beschäftigt sich zunächst mit dem Anspruch auf eine Baugenehmigung und der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB.

Darüber hinaus befasst  sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben zum Schutz der "öffentlichen Ordnung" untersagt werden kann. Insoweit wird inbesondere auch die Frage aufgeworfen, inwieweit die Berufung auf die verfassungsrechtlich geschützte Menschenwürde über die gefahrenabwehrrechtlichen Generalklauseln (einschließlich solcher des Bauordnungsrecht) behördliche Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann, insbesondere wenn es darum geht "sittlich anstößiges" oder "politisch unkorrektes" Verhalten zu verbieten.

Aktualisierungsanlass war erneut das Erscheinen des Aufsatzes von Koch (Jura 2021, 1151 ff.) zur praktischen Bedeutung des Begriffs der "öffentlichen Ordnung".

23.5.2022

Leistungsorientiertes Wahlrecht

Der monatliche Staatsrechtsfall befasst sich mit der Rechtsstellung von Bundestagsfraktionen, des Aktivwahlbürgers und den verfassungsgerichtlichen Möglichkeiten, sich gegen Verletzungen der Wahlrechtsgleichheit zur Wehr zu setzen. Er behandelt zudem Grundfragen des Verfassungsprozessrechts und des Parlamentsrechts gehört zu den Saarheim-Fällen, die einmal als Abschlussklausur zur Vorlesung Verfassungsprozessrecht gestellt worden sind.

Er ist weniger banal, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat, und wirft durchaus auch Probleme auf, die in einer Examensklausur eine Rolle spielen könnten. Damals schien es uns jedenfalls etwas beunruhigend, wie viele Kandidaten die Idee des eines leistungsorientierten Wahlrechts nach Art des Preußischen Dreiklassenwahlrechts (hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Dreiklassenwahlrecht) für eine gute Idee hielten.

Zur Aktualisierung waren kleinere Anpassungen an die neuere Rechtsprechung notwendig.

10.5.2022

Abgeschleppt und abgezockt

Diese Woche zum Polizeirecht etwas ganz Tolles: Ein Abschleppfall! Wer mag die nicht? Der Fall behandelt dabei das - eher schwierige - Standardproblem des Abschleppens von Kraftfahrzeugen bei nachträglich aufgestelltem Halteverbotsschild. (Abschleppfälle kommen in allen denkbaren Variationen in beiden Staatsexamina immer wieder vor).

Es gab diverse kleinere Aktualisierungsbedarfe aber nichts grundlegend Neues.

Nach wie vor ist unverständlich, weshalb angesichts der zahlreichen Probleme der Abschleppfälle immer noch keine Abschlepp-Standardermächtigung in das StVG oder die Gefahrenabwehrgesetze der Länder aufgenommen wurde.

In Berlin wurde allerdings mittlerweile eine Sonderregelung zur Umsetzung von Kraftfahrzeugen in § 37a ASOG geschaffen, wobei die Regelung letztlich auf der Grenze zwischen polizeilicher Standardmaßnahme und spezifischen Verwaltungsvollstreckungsrecht angesiedelt ist: Heintzen/Siegel LKV 2021, 289, 293 f. Die Falllösung müsste daher für Berlin letztlich ganz anders aussehen.

19.4.2022

Verrechnet

Diese Woche ein Fall zum Beamtenrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht. Der Fall ist ziemlich langweilig. Damit spiegelt er aber auch einen (aber eben auch nur einen) Teil der juristischen Praxis durchaus zutreffend wieder.

Der Fall wurde jedenfalls im Ersten juristischen Staatsexamen als Examensklausur für die (frühere) Wahlfachgruppe "Besonderes Verwaltungsrecht" gestellt und könnte heute als Schwerpunktbereichsklausur in einem entsprechenden Schwerpunkt dienen.

Weil der Fall jedoch auch Probleme des öffentlich-rechtlichen Vertrages und der Verwaltungsaktbefugnis anspricht, dürfte seine Durcharbeitung von allgemeinem Nutzen sein.

Aktualisierungsanlass war das Erscheinen eines lesenswerten Beitrags von Lenk (übrigens ein Lehrbeauftragter der Universität Speyer) zum Rechtsschutz im Beamtenrecht (Jura 2022, 284 ff.).

5.4.2022

Nicht ohne meine Hose

Es ist kalt und nass - der Gedanke an einen Nacktbadetag im Saarheimer Freibad macht einen schaudern (vielleicht auch nicht nur aus diesen Gründen). Dennoch haben wir diese Woche eine Anwaltsklausur zum Allgemeinem Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht und Kommunalrecht aktualisiert.

Er behandelt Probleme des Widerspruchsverfahrens und des Zugangs zu gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen; er könnte als Examensklausur gestellt werden, allerdings (natürlich) nicht ohne Modifikationen in den Ländern, in denen das Widerspruchsverfahren (weitgehend) abgeschafft ist. Hier wären dann die Voraussetzungen einer Anfechtungsklage zu prüfen.

Für die Aktualisierung waren einige Nachträge in den Nachweisen vorzunehmen, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre.

28.3.2022

Aufgerundet

Passend zu den Wahlen im Saarland befasst sich der monatliche Staatsrechtsfall diesmal mit dem Saarländischen Parlamentsrecht:

Dieser Fall ist nicht nur wegen der Saarlandwahl aktuell, sondern vor allem auch, weil er die Verfassungsmäßigkeit der neuen Fassung des § 1 Abs. 2 Fraktionsrechtsstellungsgesetz (Art. 1 Nr. 1 des Gesetz Nr. 2055 zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes vom 19. Januar 2022 [Amtsbl. I 534]) zum Gegenstand hat, der im Ergebnis dazu führt, dass Landtagsfraktionen im Saarland nicht mehr (wie bisher) mindestens aus zwei, sondern nunmehr mindestens aus drei Abgeordneten bestehen müssen (s. hierzu: LT-Drs. 16/1845, S. 2 f.). Die Frage wird sich im neuen Saarländischen Landtag wohl (zunächst) nicht stellen, da auch die kleinste Fraktion (die der AfD) über drei Sitze im Landtag verfügt (während es im früheren Landtag zwei Zwei-Personen-Fraktionen gegeben hat). Allerdings hat die Vergangenheit ein gewisses Zersplitterungspotential gerade auch der saarländischen AfD-Fraktion gezeigt, so dass sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit des neuen § 1 Abs. 2 Fraktionsrechtsstellungsgesetz auch in dieser Legislaturperiode stellen kann.

Der Fall könnte im Saarland Gegenstand einer Examensklausur sein. Er wirft Probleme des saarländischen Parlamentsrechts auf, die sich in dieser Form wohl nicht in allen Bundesländern nicht stellen können. Dennoch dürfte die Lektüre dieses Falles auch für Studierende aus anderen Ländern nützlich sein, wenn sie ihn zum Anlass nehmen, einmal in die eigene Landesverfassung sowie das eigene Landesverfassungsprozessrecht hineinzuschauen und diese Regelungen mit dem Bundesverfassungsrecht zu vergleichen.

Der Fall ist eigentlich schon alt. Er hatte früher eine fiktive Änderung des saarländischen Fraktionsrechtsstellungsgesetzes behandelt. Wie so oft, hat die reale Welt die virtuelle Welt Saarheims eingeholt.

16.3.2022

Biergarten

Diese Woche gibt es einen einfachen Fall zum Baurecht:. Es geht einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung geht, ist als Abschlussklausur zur Vorlesung Baurecht gestellt worden und enthält daher nur einen sehr einfachen prozessualen Teil. Man muss vor allem sorgfältig arbeiten, um ihn adäquat zu lösen.

Dass der Fall einfach ist, zeigt sich u. a. daran, dass er als Ausgangspunkt des baurechtlichen Stadtrundgangs gewählt wurde, mit dem Sie sich anhand der Saarheimer Fälle Schritt für Schritt in das Baurecht einarbeiten können

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht.

7.3.2022

Boygroup

Diese Woche etwas Leichtes: Ein Fall zur Einarbeitung in das Polizeirecht, der v. a. die polizeirechtlichen Grundbegriffe behandelt:

Der Fall wäre schon als Übungsklausur zu einfach. Vielleicht ist aber seine erfolgreiche Bearbeitung einmal Motivation genug, mittels des polizeirechtlichen Stadtrundgangs Schritt für Schritt nicht nur Saarheim besser kennen zu lernen, sondern sich auch einmal systematisch mit Fällen mit dem Polizei- und Ordnungsrecht vertraut zu machen:

Aktualisierungsanlass war v. a. das Erscheinen eines interessanten Aufsatzes von Koch (Jura 2021, 1151 ff.) zur praktischen Bedeutung des Begriffs der "öffentlichen Ordnung".

1.3.2022

Sanitäter

Dieser "klassische" Saarheim-Fall behandelt Probleme des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozessrechts (u. a. Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs, Aufhebung von Verwaltungsakten, Vorbehalt des Gesetzes für Subventionen).

Wegen der Anzahl der zu behandelnden Probleme könnte er aber nur als Hausarbeit in einer Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) ausgegeben werden. Wenn die Anzahl der zu behandelnden Probleme reduziert würde, könnte er aber auch Gegenstand einer (wenig originellen) Examensklausur sein.

Es bestand die Notwendigkeit einiger Aktualisierungen in den Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen. Etwas besonders hervorzuheben ist aber nicht.

22.2.2022

Superrevision

Der Staatsrechtsfall des Monats ist eher eine Zumutung. Er ist überaus schwierig und einem Beschluss des BVerfG (2 BvG 2/95 v. 20.1.1999 = BVerfGE 99, 361 ff.) nachgebildet. Er  behandelt weitgehend ungeklärte Probleme des Bund-Länder-Streits und die überaus strittige Frage der Haftung im Bund-Länder-Verhältnis nach Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG.

So ein Fall kann vernünftigerweise im Examen nicht gestellt werden. Er ist letztlich ein "Spin-off" enes zu der genannten Entscheidung publizierten Aufsatzes (U. Stelkens, DVBl. 2000, 609 ff.), mit dem dann arme Studierenden im Examensvorbereitungskurs (damals in Saarbrücken ....) gepiesackt wurden. Dennoch oder vielleicht deshalb eignet sich der Fall vielleicht durchaus dazu, nachvollziehend durchgearbeitet zu werden - auch weil es um die schwierige Einordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Bund und Ländern beim Vollzug von Bundesgesetzen geht.

Inhaltlich war nicht viel zu aktualisieren.

15.2.2022

Gelinkt

Zum Kommunalrecht diese Woche ein Fall zu öffentlichen Einrichtungen und E-Government, der  verschiedene Standardprobleme des Kommunalrechts und des Allgemeinen Verwaltungsrechts in etwas ungewohnten Gewand aufwirft.

Er ist als Klausur in der Übung zum Öffentlichen Recht gestellt worden, könnte aber auch Gegenstand einer Examensklausur sein, zumal die vom Fall aufgeworfenen Probleme aufgrund neuerer Rechtsprechung eher zu- als abgenommen haben.

Es gab zwei (größere) Aktualisierungsanlässe:

Zunächst wurden durch Gesetz Nr. 2045 zur Neufassung der Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 18. November 2021 (ABl. I, 2625) § 108 und § 118 KSVG neu gefasst (und ein neuer § 108a KSVG eingefügt). Dem Vorbild der § 91 BbgKVerf, § 121 HGO, § 107 GO NRW und § 108 KVG LSA folgend knüpfen die §§ 108 ff. KSVG die besonderen Regelungen zur Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden, seither nicht (mehr) an das Vorliegen eines "wirtschaftlichen Unternehmens", sondern nur noch an das Vorliegen einer "wirtschaftlichen Betätigung". Durch diese Änderung der Terminologie ("Betätigung" statt "Unternehmen") sollte klargestellt werden, dass grundsätzlich jedes wirtschaftliche Tätigwerden unabhängig von der Rechtsform, der Organisationsstruktur oder vom Umfang der Betätigung an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 108 KSVG zu messen ist (LT-Drs. 16/1715 S. 10).

An diese neue Gesetzeslage mussten auch die erst kürzlich aktualisierten Falllösungen zu den Fällen Starenhut und Sauna angepasst werden.

Ferner war neuere Rechtsprechung zur Zulässigkeit redaktioneller Teile von gemeindlichen Linklisten einzuarbeiten gewesen (OLG Hamm, 4 U 1/20 v. 10.6.2021 = MMR 2021, 984 ff.; OLG Nürnberg, 3 U 2473/21 v. 26.11.2021 = WRP 2022, 244 ff.; OLG München, 6 U 6754/20 v. 30.9.2021 = MMR 2021, 979 ff.) die nunmehr Grenzen für kommunale Öffentlichkeitsarbeit auch aus der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten "Institutsgarantie der freien Presse" herleitet.


8.2.2022

Most Wanted Terrorists

Zum Polizeirecht diese Woche ein nicht allzu schwieriger Fall der Probleme des polizeirechtlichen Entschädigungsanspruchs und der Anscheinsgefahr miteinander verbindet. Er verlangt neben polizeirechtlichen Grundkenntnissen vor allem, dass der Sachverhalt präzise erfasst und bei der Falllösung sorgfältig subsumiert wird. Er wäre nur für eine Übung im Öffentlichen Recht geeignet, als Examensklausur wäre er wohl zu einfach.

Für die Aktualisierung des Falles selbst waren einige Kleinigkeiten zu bereinigen, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre.


25.1.2022

Abgeflammt

Diese Woche ein baurechtlicher Fall, dessen Lösung nichts für schwache Nerven ist. Bevor allgemeine Panik ausbricht: Dieser Fall könnte (nur) als Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht ausgegeben werden. Es geht um Probleme der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich und seine erfolgreiche Bearbeitung setzt v. a. voraus, dass man sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG auseinandersetzt und deren Grundsätze auf den konkreten Fall anwendet. Nachdem wir diesen Fall einmal als Hausarbeit gestellt hatten, haben wir uns allerdings auch geschworen: Nie mehr Baurecht als Hausarbeit! - Denn wir hatten bei der ersten Lösungsskizze Einiges übersehen, was den Fall wesentlich schwerer machte als an sich geplant. Später kamen noch Rechtsänderungen hinzu, die auch nicht gerade zur Vereinfachung beitrugen. Von seinem Grundgerüst her ist der Fall jedoch nach wie vor ganz gut geeignet, sich wichtige Fragen der Prüfung des § 34 BauGB anzueignen und sollte daher zumindest nachvollziehend durchgearbeitet werden.

Einen besonderen Aktualisierungsanlass gab es nicht.



18.1.2022

Gleichgeschaltet
Staatsrechtswochen in Saarheim! Staatsrechtswochen in Saarheim! Wir setzen die Reihe fort mit einem Fall, der sich mit staatsorganisationsrechtlichen Grundfragen befasst und auch das letzte Woche Gelernte wiederholt.

Rechtlicher Schwerpunkt des Falles - der einmal als Abschlussklausur zur Vorlesung Verfassungsprozessrecht gestellt worden ist - sind verfassungsprozessrechtliche Standardprobleme des Organstreitverfahrens und der abstrakten Normenkontrolle. Materiellrechtlich werden staatsorganisationsrechtliche Grundkenntnisse verlangt (die allerdings wirklich vorhanden sein sollten).

Der Fall gehört zu den Saarheim-Fällen, die in einer Bundesrepublik spielen, in der es ähnlich zugeht, wie in der Weimarer Republik. Die Fallgeschichte dieses Falles ist etwa durch den sog. "Preußenschlag" inspiriert worden (hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Preußenschlag) unterscheidet sich jedoch hiervon in wesentlichen Elementen. Jedoch kann es nichts schaden, sich bei Gelegenheit dieser Fallbearbeitung auch einmal mit diesem Aspekt deutscher (Verfassungs-)Geschichte zu befassen. Insoweit kann ganz zunächst auf StGH, 15/32 v. 25.7.1932 in: RGZ 137, Anh. 65 ff. und StGH, 15,16, 17, u. 19/32 v. 10./14. und 17.10.1932, in: RGZ 138, Anh. 1 ff. und ganz allgemein auf unsere Sammlung interessanter Entscheidungen des Reichsgerichts und des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich zum Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht hingewiesen werden.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht.



11.1.2022

Geschlossene Gesellschaft
Das Neue Jahr setzen wir mit einem weiteren Staatsrechtsfall fort, der sich mit  der Rechtsstellung politischer Parteien, dem Recht auf den gesetzlichen Richter, der verfassungskonformen Auslegung und ihrem Verhältnis zur Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG befasst.

Insgesamt hat der Fall Examensniveau, wobei aber wohl zu seiner "Machbarkeit" die Anzahl der zu behandelnden Probleme reduziert werden müsste. Der Fall verbindet Fragen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mit Problemen des Art. 21 GG - insbesondere der Frage, inwieweit es einen Anspruch auf Eintritt in eine politische Partei geben kann - und der Grenzen richterlicher Auslegung auch vor dem Hintergrund des Art. 101 Abs. 1 GG. Tatsächlicher Hintergrund des Falles waren Versuche verschiedener Gruppierungen in den 1990er Jahren, durch massenhaften Parteibeitritt die FDP "zu übernehmen", was damals sehr "lukrativ" erschien.

In den Fall wurde nunmehr auch der Fall von BVerfG (K), 2 BvR 121/14 v. 27.5.2020 = NVwZ-RR 2020, 665 ff. zum Parallelproblem der verfassungsgerichtlichen Überprüfung eines Parteiausschlussverfahrens eingearbeitet.

 Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

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