Aufbauhilfe für die Prüfung der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

(Stand der Bearbeitung: 14. Dezember 2024) 

© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Auf die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes kommt es insbesondere an,

Ganz wichtig: Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes als solche ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Wer dies verkennt, macht einen Fehler, der genauso schwer wiegt, als wenn in einer zivilrechtlichen Arbeit das Abstraktionsprinzip missachtet wird. Im Einzelnen sollte - zumeist nur gedanklich - bei der Prüfung wie folgt vorgegangen werden, wobei hier - wie sonst - nur die Probleme näher zu behandeln sind, zu deren Prüfung der Sachverhalt Anlass gibt.

Anmerkung: Die Aufbauhilfe geht davon aus, dass es sich bei der Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG/SVwVfG um einen Verwaltungsakt handelt, für den § 38 VwVfG/SVwVfG besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen aufstellt (str., vgl. hierzu den  Wahlverwandtschaften-Fall und den Wasser-Fall).

I. Vorfragen

Anmerkung: Siehe hierzu diesen Hinweis.

Anmerkung: Siehe hierzu diesen Hinweis.

II. "Formelle" Wirksamkeitsvoraussetzungen

Anmerkung: Derartige Formvorschriften sind insbesondere wegen § 43 Abs. 3 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG/SVwVfG das Erkennenlassen der Behörde (vgl. § 37 Abs. 3 VwVfG/SVwVfG) und die Aushändigung einer Urkunde, soweit spezialgesetzlich erforderlich (z. B. für Beamtenernennung [§ 10 Abs. 2 BBG, § 8 Abs. 2 BeamtStG] oder für Einbürgerung [§ 16 StAG]). Eine § 125 BGB entsprechende Regelung fehlt demgegenüber für Verwaltungsakte! Wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 43 Abs. 3 i.V.m. § 44 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVfG/SVwVfG ergibt, ist die Einhaltung der Formvorgaben der § 37 Abs. 2 bis 5 VwVfG/SVwVG damit für sich allein keine "formelle" Wirksamkeitsvoraussetzung. Wird ein schriftlicher Verwaltungsakt nicht unterschrieben, führt dies folglich nur zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rn. 106). Da die Verwaltungsverfahrensgesetze als allgemeine Gesetze jedoch gegenüber den Spezialnormen des Besonderen Verwaltungsrechts subsidiär sind, kann sich aus dem Fachrecht ergeben, dass bestimmte Verwaltungsakte kraft Fachrechts nur wirksam sind, wenn die dort vorgesehene Form beachtet wird. So ordnet z. B. § 73 Abs. 2 Satz 1 LBO an, dass die Baugenehmigung der Schriftform bedarf. Im Wege der Auslegung ist dieser Bestimmung zu entnehmen, dass es sich hierbei nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, sondern dass das Gesetz die Wirksamkeit der Baugenehmigung an die Schriftform knüpfen will (hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rn. 55). Gleiches gilt z. B. nach § 38 Abs. 1 VwVfG/SVwVfG für die Zusicherung, bei der ebenfalls die Wirksamkeit an die Einhaltung der Schriftform geknüpft wird (siehe hierzu den Wahlverwandtschaften-Fall und den Wasser-Fall). Unter Schriftform wird in derartigen Fällen i.d.R. nicht nur die Beachtung der Schriftlichkeit des Verwaltungsakts als solche, sondern auch die Beachtung der Formanforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG verstanden (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rn. 106a - zur Unterscheidung zwischen Schriftform und Schriftformanforderungen U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rn. 46).

Anmerkung: Auch die Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften ist regelmäßig keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Verwaltungsakt. Eine Ausnahme gilt jedoch nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG/SVwVfG für die örtliche Zuständigkeit bei grundstücksbezogenen Verwaltungsakten und allgemein für die Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG/SVwVfG (siehe hierzu den Manche-sind-gleicher-Fall).

III. "Materielle" Wirksamkeitsvoraussetzungen

Anmerkung: Dies ist ganz selten und sollte daher allenfalls dann näher geprüft werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit vorliegen. Beispiele für die Prüfung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes bilden z. B. der Sammlerstücke-Fall oder der Wahlverwandtschaften-Fall. Bei der Prüfung des § 44 Abs. 1 VwVfG/SVwVfG darf zudem die "Auslegungshilfe" des § 44 Abs. 3 VwVfG/SVwVfG nicht übersehen werden.

IV. Ist der Verwaltungsakt noch wirksam?