Anmerkung zur Unterscheidung zwischen juristischer Person, Organ und Organwalter
(Stand der Bearbeitung:18. Dezember 2022)
© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Bund, Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Kreise etc.) sind wie alle juristische Personen zwar rechtsfähig, jedoch nicht handlungsfähig: Wollen und Handeln können nur Menschen. Deshalb muss der juristischen Person das Handeln bestimmter Menschen zugerechnet werden. Rechtstechnisch wird dies dadurch erreicht, dass für die juristische Person durch oder aufgrund eines Gesetzes Organe eingerichtet werden. Die Aufgaben dieser Organe werden von den Menschen wahrgenommen, die hierzu durch ein in der Regel gesetzlich vorgesehenes Verfahren bestellt werden (sog. Organwalter). Das Handeln dieser Menschen wird dem Organ zugerechnet, dessen Handeln dann der juristischen Person.
Anmerkung: Deutlich Schnapp, in: Festschrift für Wolf-Rüdiger Schenke, 2011, S. 1187, 1192.
I. Vier Rechtsgrundsätze
Hieraus folgen vier allgemein anerkannte Rechtssätze
Die juristische Person selbst ist kein Organ, sie hat Organe.
Die Organe selbst haben keine juristische Persönlichkeit, sie handeln für eine juristische Person. Soweit eine juristische Person - wie im Regelfall - mehrere Organe hat, sind sie allerdings zur Abgrenzung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Verhältnis untereinander mit einer gewissen Teilrechtsfähigkeit ausgestattet (was die Möglichkeit von Organstreitigkeiten eröffnet). Deshalb handeln sie auch im eigenen Namen für die juristische Person.
Das Organ ist eine selbständige Einrichtung der juristischen Person, d.h. es besteht unabhängig vom Wechsel seiner Inhaber und auch dann noch, wenn es keinen Inhaber hat.
Wird eine Person zum Organwalter bestellt, bedeutet dies nicht zwingend, dass sie alle Aufgaben des Organs persönlich wahrnehmen muss. Sie kann sich vielmehr durch andere Personen vertreten lassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die Art der übernommenen Aufgabe eine Vertretung durch andere Personen nicht zulässt.
Anmerkung: Siehe zum Ganzen etwa Frotscher, JuS 1997, Lernbogen 49 f.; Maurer/Waldhoff, § 21 Rn. 19; Schnapp, in: Festschrift für Wolf-Rüdiger Schenke, 2011, S. 1187, 1192 f.; U. Stelkens, Jura 2016, 1013, 1019.
II. Arten und Anzahl der Organe
Welche und wieviele Organe eine juristische Person hat, ist unterschiedlich. Alle juristischen Personen haben aber zumindest ein Organ, das zur Vertretung der juristischen Person nach außen (d.h. zum Handeln für die juristische Person im eigenen Namen, nicht [lediglich] im fremden Namen als Stellvertreter) berechtigt ist: Bei dem eingetragenen Verein oder der Aktiengesellschaft ist dies etwa der Vorstand (§ 26 Abs. 2 BGB, § 78 Abs. 1 AktG), bei der GmbH der Geschäftsführer (§ 35 GmbHG). Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist dies nicht anders:
Anmerkung: Soweit die zur Außenvertretung berechtigten Organe Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie als Behörden (im verwaltungsorganisationsrechtlichen Sinne) bezeichnet, siehe hierzu diesen Hinweis.
Bei den Gemeinden und Landkreisen ist zur Außenvertretung etwa deren Hauptverwaltungsorgan (in der Regel als Bürgermeister oder Landrat bezeichnet, vgl. § 59 und § 178 KSVG) berechtigt. Bei Bund und Ländern fehlt allerdings regelmäßig eine allgemeine Vorschrift über das für die Außenvertretung zuständige Organ; ein solches Organ, das schlechthin für die Außenvertretung zuständig wäre, gibt es auch nicht.
Es existieren vielmehr mehrere Organe, welche zumeist nur für bestimmte, ihnen zugewiesene Sachbereiche zur Außenvertretung berechtigt sind. Welche konkreten Zuständigkeiten diese jeweiligen Organe wahrnehmen, ergibt sich aus den verschiedenen Spezialbestimmungen.
Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, Jura 2016, 1013, 1021 f. So ist nach Art. 59 GG etwa der Bundespräsident zuständig für die völkerrechtliche Vertretung des Bundes, § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes erklärt den Bundesminister des Innern für zuständig für das Verbot bestimmter Vereine, §§ 48 ff. GWB benennt u.a. das Bundeskartellamt und das Bundesministerium für Wirtschaft für zuständig für Entscheidungen nach dem GWB, § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO überträgt die Zuständigkeit der obersten Bauaufsichtsbehörde auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport etc. Siehe zum Ganzen auch diesen Hinweis.
Soweit es insoweit an ausdrücklichen Bestimmungen fehlt, kann die Bestimmung des zuständigen Außenvertretungsorgans in Bund und Ländern Schwierigkeiten bereiten. Hier ist für den Bund auf Art. 65 Satz 2 GG zurückzugreifen: Im Zweifel ist derjenige Bundesminister zur Außenvertretung berechtigt, in dessen Geschäftsbereich die fragliche Maßnahme fällt.
Anmerkung: Siehe hierzu BGH, III ZR 137/64 v. 15.6.1967, Abs. 6 = NJW 1967, 1755 f.
Für die Länderebene gilt Entsprechendes (vgl. Art. 91 Abs. 2 SVerf und die entsprechenden Vorschriften in den jeweiligen Landesverfassungen). Teilweise haben die Länder aber auch für ihren Bereich allgemeine Landesorganisationsgesetze erlassen, welche subsidiäre Bestimmungen über die Zuständigkeit bestimmter Organe und ihre Errichtung enthalten.
Anmerkung: Siehe hierzu diese Nachweise über die existierenden Landesorganisationsgesetze.
Neben den für die Außenvertretung zuständigen Organen werden für juristische Personen regelmäßig auch Organe der internen Willensbildung errichtet, denen meistens im Innenverhältnis auch die Kontrolle des Außenvertretungsorgans obliegt: So ist Organ interner Willensbildung im Verein etwa die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB), in der Aktiengesellschaft der Aufsichtsrat (§§ 95 ff. AktG) und die Hauptversammlung (§ 118 ff. AktG), bei der GmbH die Gesellschafterversammlung (§§ 48 ff. GmbHG), bei den Gemeinden das kommunale Vertretungsorgan (in der Regel als Gemeinderat bezeichnet, vgl. etwa § 29, §§ 32 ff. KSVG), im Bund in gewisser Weise auch der Bundestag und der Bundesrat, in den Ländern die Landtage. Regelmäßig können diese internen Willensbildungsorgane die Wirksamkeit der Außenvertretungsmacht der Außenvertretungsorgane jedoch nicht beschränken: Deren Rechtshandlungen bleiben im Allgemeinen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, aus Gründen der Rechtssicherheit im Verhältnis zu Dritten auch dann wirksam, wenn sie im Innenverhältnis gegen Beschlüsse des Willensbildungsorgans verstoßen.
Anmerkung: Weitere Organe der internen Willensbildung ohne Befugnis zur Außenvertretung sind etwa die Einrichtungen der Arbeitnehmervertretungen, wie die Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder die Personalräte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen der Länder, außerdem auch die oder der aufgrund der Gleichstellungsgesetze bestellte Gleichstellungs- oder Frauenbeauftragte etc.