"Saarheim Kommunal"

7. Halt: Gemeindebedienstete - Rathausbrand-Fall

Edith Crémant: "So, meine werten Teilnehmer, bis hierhin haben Sie sich großartig geschlagen. Lassen Sie mich Ihnen eine kurze Einführung in unser neues Themengebiet geben. Wie wir in Halt 6 gesehen haben, ist der Bürgermeister der Gemeinderatsvorsitzende und der gesetzliche Vertreter der Gemeinde. Alle Aufgaben, die der Oberbürgermeister zu bewältigen hat, kann er schwerlich allein wahrnehmen. Deshalb gibt es die Gemeindebediensteten, welche die Gemeinde gem. § 78 KSVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzustellen hat. Nach § 59 Abs. 5 KSVG ist der Bürgermeister der Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde aller Gemeindebediensteten. Daraus ergibt sich auch, dass das Handeln der Gemeindebediensteten nach außen dem Bürgermeister zugerechnet werden kann. Aus § 59 Abs. 5 Satz 2 KSVG ergibt sich ferner, dass sich das Verhältnis zwischen dem Bürgermeister und den Gemeindebediensteten nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Saarländischen Beamtengesetz richtet. 

Nun wollen wir uns dem Fall widmen, wieder so ein Fall, wo mein werter Herr Kollege, der Oberbürgermeister, die ganze Gemeinde in Peinlichkeiten verstrickt hat. Ich würde viel dafür geben zu wissen, wann es den ansonsten so intelligenten Saarheimern endlich einmal reicht und sie dem Herrn Obenauf einen Denkzettel verpassen. Eigentlich denke ich immer, Ihnen kann ich das ja unter dem Deckmantel der Verschwiegenheit anvertrauen, dass ich auf seinem Posten auch sehr gut wäre. Auch hatte ich Ihnen ja bereits gesagt, dass unser Gemeindebediensteter Gerd Mütlich gut zu feiern versteht, wie es dieser Fall beweist, der fast in einer historischen Katastrophe geendet hätte. 

Dieser Fall lässt sich rechtlich in zwei Blöcke aufteilen: Erstens in die Probleme um einen Bescheid, in dem der Herr Obenauf gegenüber Herrn Mütlich auf einen Anspruch der Gemeinde gegen ihn verzichtet hat. Im Rahmen dieses Problems müssen Sie sich mit der Frage beschäftigen, ob dieser Verzichtsbescheid rechtswidrig war und ob er dann und unter welchen Umständen zurückgenommen werden kann. Zweitens geht es dann um die Schadensersatzforderung der Stadt gegen Gerd Mütlich, auf die der Oberbürgermeister so voreilig verzichtet hatte. Es ist zu klären, ob der Anspruch der Stadt gegen einen Bediensteten besteht (§ 48 Satz 1 BeamtStG) und ob ein solcher Anspruch durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht werden kann. 

Ich möchte Ihnen an dieser Stelle aber auch nicht verschweigen, dass das Beamtenrecht zwar eine sehr interessante Materie ist, und dass es Ihnen auch in Grundzügen bekannt sein sollte, dass es aber nicht Gegenstand von Prüfungen im Kommunalrecht ist. Dennoch möchte ich Ihnen wärmstens empfehlen, dass Sie sich wenigstens in Grundzügen damit einmal auseinander gesetzt haben, insbesondere dann, wenn Sie sich unmittelbar auf ihr erstes Staatsexamen vorbereiten und der Stoff in seinen Grundzügen in kommunalrechtlichen Fällen auftauchen kann...

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim Rathausbrand-Fall..."

 

1. Halt:  Begrüßung der Teilnehmer zur Führung

Einblick in die kommunalen Aufgaben und Überblick über den Begriff der kommunalen Selbstverwaltung

2. Halt: Öffentliche Einrichtungen

Saarphrodite-Fall

Räumliche Differenzen-Fall

Dissonanzen-Fall

Niederschläge-Fall

Hauptsach´gudd g´rillt-Fall

3. Halt: Subventionen 

Ihr-Kinderlein-Kaufet-Fall

Sanitäter-Fall

4. Halt: Wirtschaftliche Betätigung

Gelinkt-Fall

Sauna-Fall

5. Halt: Finanzen

Kinderreitautomat-Fall

Starenhut-Fall

Schlachthof-Fall

6. Halt: Gemeindeorgane und ihre Zuständigkeiten 

Ausländerfreie Zone-Fall 

Zeitfrage-Fall

Fußgängerzone-Fall [1. Teil]

Saarheim-Inform-Fall

Saalbaubau-Fall

Ortsratspolitik-Fall

Wasser-Fall

Dr. Eisenbart-Fall

Rathausverbot-Fall

7. Halt: Gemeindebedienstete

Rathausbrand-Fall      

Verrechnet-Fall

Ungesund-Fall

Märchenstunde-Fall

8. Halt: Satzungen der Gemeinde

Nicht ohne meine Hose-Fall

Investory-Fall

Satellitenempfangsanlage-Fall

9. Halt:  Kommunalaufsicht

Frauenbeauftragte-Fall

Parteilichkeit-Fall

10. Halt: Sonstige Formen der Rechtskontrolle

Stadtwerkstatt-Fall

Schwein gehabt-Fall

Sanitäter-Fall [2. Frage]

11. Halt: Kommunalverfassungsbeschwerde

Südumfahrung Saarheim-Fall

12. Verabschiedung der Teilnehmer

 

 


Zeichnungen: Dr. Alexander Konzelmann und Dr. Satish Sule

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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