Lösungsvorschlag

Sonnendeck

Stand der Bearbeitung: 6. Februar 2022

© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Siehe

Die Klage von Frau Neidhardt wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage von Frau Neidhardt ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, also die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen dem öffentlichen Recht angehören. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.

Hier wird um den Erlass einer Beseitigungsverfügung nach § 82 Abs. 1 LBO gestritten. § 82 Abs. 1 LBO ist eine Norm, die dem öffentlichen Recht angehört. Somit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich nach verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO). Es ist also das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 37 = NVwZ 2016, 238, Abs. 37.

Frau Neidhardt beantragt hier ausdrücklich, die untere Bauaufsichtsbehörde zu verpflichten, eine Beseitigungsverfügung gem. § 82 Abs. 1 LBO gegenüber Frau Lebach zu erlassen, die diese verpflichten soll, die Außentreppe zu beseitigen.

1. Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 7. Januar letzten Jahres

Damit wehrt sich Frau Neidhardt zwar ausdrücklich nicht unmittelbar gegen die Frau Lebach erteilte Baugenehmigung vom 7. Januar letzten Jahres. Jedoch käme ein bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber Frau Lebach von vornherein nicht in Betracht, wenn und soweit die Außentreppe durch die Frau Lebach erteilte Baugenehmigung vom 7. Januar letzten Jahres legalisiert ist. Denn eine wirksame Baugenehmigung steht - soweit ihre Bindungswirkung reicht - einer Beseitigungsverfügung nach § 82 Abs. 1 LBO entgegen. Sie entfaltet eine (ggf. begrenzte) Legalisierungswirkung.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Magdeburg, 2 L 110/20 v. 22.2.2022, Abs. 7 f. = LKV 2022, 569, 570; Eifert, Jura 2014, 1127, 1133; Lindner/Struzina, JuS 2016, 226, 228 f.

Würde die Baugenehmigung hier Legalisierungswirkung entfalten, müsste Frau Neidhardt somit - um den Weg für ein bauaufsichtliches Einschreiten frei zu machen - zunächst die Frau Lebach erteilte Baugenehmigung "beseitigen" (lassen). Insoweit könnte eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft sein, da es sich bei der Frau Lebach erteilten Baugenehmigung nach § 73 LBO um einen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder handelt, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich sind.

Anmerkung: Zum Verwaltungsaktcharakter der Baugenehmigung ausführlich: Lindner/Struzina, JuS 2016, 226. Zum Verwaltungsakstbegriff der VwGO: U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15.

Einer solchen Anfechtung stünde auch nicht entgegen, dass die Baugenehmigung offenbar gegenüber Frau Neidhardt selbst nicht nach § 41 Abs. 1 SVwVfG (anwendbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SVwVfG) bekannt gegeben worden ist, so dass sie ihr gegenüber bisher nicht nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG wirksam geworden ist, da ein Verwaltungsakt mit seiner Bekanntgabe an nur einen Betroffenen gegenüber jedermann existent wird und damit auch potentieller Gegenstand einer Anfechtungsklage von jedermann werden kann.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 229.

Bei der Frau Lebach erteilten Baugenehmigung handelt es sich allerdings um eine im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO erteilte Baugenehmigung, so dass das Vorhaben nur am Maßstab der in § 64 Abs. 2 LBO in der hier maßgeblichen Fassung genannten Vorschriften überprüft worden ist, wie dies auch § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO entspricht.

Anmerkung: Zur Erinnerung: Nach dem Sachverhalt ist für die Falllösung zu unterstellen, dass § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO folgenden Wortlaut hat:

"(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden geprüft:

1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 96), in der jeweils geltenden Fassung und die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung ,

2. bei Werbeanlagen zusätzlich die Anforderungen nach §§ 4, 7, 8, 12, 14 sowie die Einhaltung Örtlicher Bauvorschriften der Gemeinde nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2,

3. beantragte Abweichungen."

Diese Regelung entsprach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1864 zur Änderung der Landesbauordnung vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. S. 632) dessen Art. 1 Nr. 45 lit. b bb) die heutige Nr. 2 des § 64 Abs. 2 LBO eingefügt hat, nach der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nunmehr auch (ausgerechnet) u. a. die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der LBO über die Abstandsflächen nach § 7 LBO geprüft werden, so dass sich die vom Fall aufgeworfenen Probleme unter Geltung des heutigen § 64 Abs. 2 LBO so nicht mehr stellen könnten. Wir wollen jedoch an der "alten" Fallkonstruktion festhalten, da sie sehr lehrreich für die Reichweite der Legalisierungswirkung einer im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung ist (und sich vergleichbare Probleme nach wie vor in anderen Bundesländern stellen können, deren "vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren" nicht zur Prüfung von Abstandsflächenvorschriften dient).

Der Anwendbarkeit der Vorschriften über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren steht auch nicht entgegen, dass Frau Lebach nach § 60 Abs. 3 LBO die Möglichkeit gehabt hätte, die Durchführung eines "vollständigen" Baugenehmigungsverfahrens nach § 65 LBO anstelle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 64 LBO zu verlangen. Denn Frau Lebach hat ein solches Verlangen nicht nur nicht geäußert, sondern sogar ausdrücklich verlangt, die behördlichen Prüfungen auf das unbedingt Notwendigste zu beschränken.

Die Frau Lebach erteilte Baugenehmigung konnte dementsprechend die Errichtung der Außentreppe nur im Hinblick auf die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften legalisieren. Damit kann die Baugenehmigung umgekehrt aber auch nicht rechtswidrig sein, wenn das Bauvorhaben (nur) gegen solche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Verfahren nicht zu prüfen sind, so dass eine gerichtliche Aufhebung der Baugenehmigung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen Verstoßes gegen solche Vorschriften von vornherein ausgeschlossen ist. Insoweit wäre dann auch ausgeschlossen, dass die Baugenehmigung die sich aus derartigen Vorschriften ergebenden Rechte verletzt. Dem Nachbarn ist in diesen Fällen Anfechtungsrechtsschutz nur in der Reichweite des (eingeschränkten) Prüfprogramms eröffnet.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Greifswald, 3 M 39/18 v. 10.7.2018, Abs. 12 = NVwZ-RR 2018, 958 Abs. 12; OVG Greifswald, 3 L 513/16 v. 30.6.2020 = NordÖR 2020, 460, 461 f.; OVG Magdeburg, 2 M 38/12 v. 20.6.2012, Abs. 6 = BRS 79 Nr. 166; VGH München, 2 B 15.1431 v. 29.10.2015, Abs. 35 = NVwZ-RR 2016, 249, Abs. 35; OVG Münster, 2 A 969/12 v. 15.7.2013, Abs. 46 = BauR 2014, 667, 668; OVG Münster 2 B 1386/14 v. 12.1.2015, Abs. 9 ff. = BauR 2015, 1975; OVG Saarlouis, 2 A 182/07 v. 3.1.2008, Abs. 19 = BauR 2009, 805, 806; OVG Saarlouis, 2 A 196/10 v. 23.9.2010, Abs. 11 = BauR 2011, 663 f.

Hier hält Frau Neidhardt die Errichtung der Außentreppe jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 7 LBO für rechtswidrig. Soweit sie auf die "ästhetische Unzumutbarkeit" der Treppe abstellt, scheint sie auch eine Verletzung des Verunstaltungsverbots des § 4 LBO zu rügen. Der Prüfungsumfang von Baugenehmigungen, die im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO erteilt werden, umfasst nach § 64 Abs. 2 LBO in der hier maßgeblichen Fassung jedoch vornehmlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, während die Vorgaben der Landesbauordnung - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Sonderfällen der § 64 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LBO in der hier maßgeblichen Fassung - nicht zum Prüfprogramm gehören.

Anmerkung: Siehe zu § 64 Abs. 2 LBO in der hier maßgeblichen Fassung obigeAnmerkung.

Dementsprechend kann die Baugenehmigung vom 7. Januar letzten Jahres wegen Missachtung der "nur" bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des § 7 LBO oder des Verunstaltungsverbots des § 4 LBO nicht rechtswidrig sein. Eine Anfechtung der Baugenehmigung durch Frau Neidhardt würde damit auch nicht zur Überprüfung der "Abstandsflächenkonformität" der Baugenehmigung oder Einhaltung der Vorgaben des § 4 LBO durch das Bauvorhaben führen und würde daher dem Begehren von Frau Neidhardt von vornherein nicht gerecht.

Anmerkung: Damit stellt sich hier nicht die Frage, inwieweit ein Verpflichtungsantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten in eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung "umgedeutet" werden kann. Siehe insoweit zum umgekehrten Fall: OVG Saarlouis, 2 A 182/07 v. 3.1.2008, Abs. 19 f. = BauR 2009, 805, 807.

2. Verpflichtungsklage auf "bauaufsichtliches Einschreiten"

Das Begehren von Frau Neidhardt ist dementsprechend zu Recht ausdrücklich darauf gerichtet, die untere Bauaufsichtsbehörde zu verpflichten, eine Beseitigungsverfügung gem. § 82 Abs. 1 LBO gegenüber Frau Lebach zu erlassen, die diese verpflichten soll, die Außentreppe zu beseitigen. Diesem Begehren wird die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gerecht, da die begehrte Beseitigungsverfügung gem. § 82 Abs. 1 LBO einen Verwaltungsakt i.S.d. VwGO wäre.

Dem steht auch nicht entgegen, dass Frau Neidhardt der Sache nach geltend macht, "zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung" über ihren auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Antrag vom 3. Mai letzten Jahres zu haben. Insoweit ergibt sich zwar aus § 113 Abs. 5 VwGO, dass das Gericht nur dann auf eine Verpflichtungsklage hin die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde ausspricht, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen (also den Verwaltungsakt zu erlassen), wenn die Sache "spruchreif" ist. Andernfalls spricht es nur die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Ein solches Bescheidungsurteil kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Erlass eines Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde steht, die Behörde ihr Ermessen aber ermessensfehlerhaft ausgeübt hat. In diesem Fall ist eine Verurteilung der Behörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht möglich, weil das Gericht das Ermessen der Behörde nicht ersetzen kann (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) und sich aus einer ermessensfehlerhaften und rechtsverletzenden Antragsablehnung noch nicht ergibt, dass auch ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes besteht.

Anmerkung: Anders ist dies nur dann, wenn eine sog. "Ermessensreduzierung auf Null" vorliegt, d. h. das Ermessen nur in einer einzigen Richtung - mit nur einem allein rechtmäßigen Ergebnis - ausgeübt werden kann, mithin die Behörde nicht anders entscheiden könnte als das Gericht, so dass eine Ersetzung des Ermessens nicht vorliegt.

Im Ergebnis differenziert daher § 113 Abs. 5 VwGO bei den Verpflichtungsurteilen zwischen Vornahmeurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und Bescheidungsurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daher ist es angemessen, auch bei den auf solche Urteile gerichteten Klagen zwischen Vornahmeklagen und Bescheidungsklagen zu differenzieren, obwohl § 42 Abs. 1 VwGO beide Klageformen einheitlich unter dem Begriff der Verpflichtungsklage zusammenfasst. Der Kläger hat somit grundsätzlich die Wahl, ob er mit seiner Klage bereits die Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes anstrebt oder ob er sich mit weniger begnügt, nämlich mit einer Klage auf Verpflichtung zur Neubescheidung des gestellten Antrags. Hieraus folgt umgekehrt, dass der Kläger nur ein Bescheidungsurteil erhält, wenn er eine Vornahmeklage erhoben, jedoch materiellrechtlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung hat. Da er dann weniger erhält, als er beantragt hat, muss seine Klage als teilweise unbegründet abgewiesen werden, so dass er (mit entsprechender negativer Kostenfolge nach § 155 Abs. 1 VwGO) mit seiner Klage teilweise unterliegt.

Anmerkung: Wie hier W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, § 42 Rn. 8 m.w.N.; Hufen, § 15 Rn. 15; Pietzner/Ronellenfitsch, Rn. 321; a. A. etwa Schmitt Glaeser/Horn, Verwaltungsprozessrecht, 15. Aufl. 2000, Rn. 303: Es gebe nur eine Form der Verpflichtungsklage. Ob im Ergebnis ein Urteil nach § 113 Abs. 5 Satz 1 oder 2 VwGO erlassen werden könne, sei allein eine Frage der Begründetheit, so dass bei Erlass "nur" eines Bescheidungsurteils auch kein Teilunterliegen des Klägers anzunehmen sei. Siehe zum Ganzen auch den Gothic-Fall und den Räumliche-Differenzen-Fall.

Der Klageschrift ist hier aber entnehmen, dass Frau Neidhardt grundsätzlich davon ausgeht, einen strikten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu haben und lediglich hilfsweise einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend macht. Insoweit wird im Ergebnis die angesprochene Möglichkeit eines Teilunterliegens hingenommen, sollte das Gericht zu der Auffassung kommen, dass nur ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 VwGO in Betracht kommt.

3. Ergebnis zu 2

Statthafte Klageart ist somit hier die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass der beantragten Beseitigungsverfügung gegenüber Frau Lebach nach § 82 Abs. 1 LBO. In einem solchen Klageantrag ist zugleich als Minus der Klageantrag mit enthalten, den Landrat des Saarpfalz-Kreises zur Bescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Anmerkung: Siehe hierzu Happ, in: Eyermann, § 42 Rn. 34; Herbolsheimer, JuS 2023, 217, 221. Dass im vorliegenden Fall § 75 VwGO einschlägig ist (s. u. A IV), ändert hieran nichts. Die sog. "Untätigkeitsklage" ist keine eigenständige Klageart, sondern bezeichnet lediglich eine Sonderform der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, bei denen wegen Untätigkeit der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde die Klage ohne (abgeschlossenes) Vorverfahren zulässig ist, s. BVerwG, 10 B 4/20 v. 27.9.2021, Rn. 7 ff. = NVwZ 2022, 82 Rn. 7 ff.; Wittmann, JuS 2017, 842.

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Frau Neidhardt müsste gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sein, d.h. sie müsste geltend machen können, durch die Ablehnung des Erlasses einer Beseitigungsverfügung in ihren Rechten verletzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn sie einen Anspruch auf Erlass der beantragten Beseitigungsverfügung haben könnte, d. h. der geltend gemachte Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dementsprechend muss Frau Neidhardt geltend machen können, durch die Weigerung des Landrats, eine Beseitigungsverfügung bezüglich der Außentreppe zu erlassen, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Sie müsste also einen Anspruch auf eine solche Verfügung, letztlich auf ein "bauaufsichtliches Einschreiten" geltend machen können.

Ein solcher Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kann sich hier nicht unmittelbar aus § 82 Abs. 1 LBO ergeben, da diese Bestimmung nur eine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zu bauaufsichtlichem Einschreiten und damit in aller Regel nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet, jedoch grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Anerkannt ist aber, dass die Bauaufsichtsbehörde in ihre im Rahmen des § 82 Abs. 1 LBO anzustellenden Ermessensentscheidung auch das Interesse des Nachbarn einzustellen hat, dass eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtete oder geänderte Anlage nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, die also dem Schutz individueller Interessen und nicht nur den Interessen der Allgemeinheit dienen (Schutznormtheorie). Insoweit ist grundsätzlich auch möglich, dass sich hierdurch das durch § 82 Abs. 1 LBO eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Nachbarn auf Null reduziert

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 1 C 42.59 v. 18.8.1960, Abs. 13 = BVerwGE 11, 95, 97; BVerwG, 4 B 93/88 v. 24.5.1988, Abs. 2 = NVwZ 1988, 824; OVG Bremen, 1 B 319/22 v. 13.2.2023, S. 8; Otto, § 20 Rn. 10; Muckel/Ogorek, § 11 Rn. 35; Rozek, Jura 2021, 30, 39. Einführend zur Bedeutung der Schutznormtheorie für den Nachbarschutz im Baurecht: Ramsauer, JuS 2020, 385 ff.

1. Abstandsflächenregelung des § 7 LBO als drittschützende Norm?

Vorliegend rügt Frau Neidhardt zunächst eine Verletzung der Regelungen über die Abstandsflächen des § 7 LBO durch das Bauvorhaben. Insoweit wird heute allgemein angenommen, dass die bauordnungsrechtlichen Regelungen über die Abstandsflächen zu Gunsten des Grundstückseigentümers, gegenüber dessen Grundstück der Grenzabstand einzuhalten ist, drittschützende Wirkung entfalten: Denn sie schützen den Nachbarn vor Beengung und Einsicht, sollen das Nachbargrundstück vor Verschattung schützen und die Zufuhr mit Licht und Luft sicherstellen. Sie dienen damit der Schaffung heller und gesunder Wohnbereiche, der Verhinderung der Brandausbreitung und der Sicherstellung der Zufahrt für die Feuerwehr sowie der Wahrung des Nachbarfriedens.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Saarlouis, 2 W 10/91 v. 7.8.1991, Abs. 5 = NVwZ-RR 1992, 404; ebenso schon OVG Saarlouis, II R 70/67 v. 9.2.1968 = AS RP-SL 10 (1970), 279, 280; s. ferner auch OVG Weimar, 1 KO 597/17 v. 11.9.2019, Abs. 31 = ThürVBl. 2020, 165, 167

Dabei schützen die Abstandsflächenregelungen unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung. Der Nachbar kann also die Einhaltung der Abstandsflächen im Verhältnis zum Angrenzer unabhängig davon verlangen, ob es z. B. tatsächlich zu einer Verschattung seines Grundstücks kommt, weil der Gesetzgeber insoweit die abstrakte Gefahr eines Nutzungskonflikts der benachbarten Grundstücke im Rahmen einer generellen Interessenabwägung einer gesetzlichen Lösung zugeführt hat. Bei dieser Regelung unterstellt der Gesetzgeber somit nicht, dass eine Beeinträchtigung des Nachbarn bei einem die Abstandsflächenregelungen nicht vollständig ausnutzenden Bauwerk völlig fehlt und erst dann abrupt einsetzt, wenn die Abstandswerte unterschritten werden. Es wurde lediglich gesetzlich verankert, dass das Heranrücken eines Bauwerks und die damit verbundene Beeinträchtigung des Nachbarn erst dann rechtlich mit der Folge des Entstehens eines nachbarlichen Abwehranspruchs relevant wird, wenn die gesetzlich festgelegten Abstandswerte unterschritten werden.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Bremen, 1 B 319/22 v. 13.2.2023, S. 7 f.; OVG Lüneburg, 6 L 3295/91 v. 29.10.1993, Abs. 25 ff. = BauR 1994, 86, 87; OVG Lüneburg, 1 ME 69/22 v. 19.10.2022 = KommJur 2022, 453, 454; OVG Koblenz, 8 A 10636/11.OVG v. 22.11.2011, Abs. 28 ff. = LKRZ 2012, 153, 155; VGH Mannheim, 8 S 2470/14 v. 17.3.2015, Abs. 12 = BauR 2015, 1314, 1316; VGH München, 14 B 85 A.1224 v. 14.10.1985, Abs. 24 = BayVBl. 1986, 143, 145 f.; VGH München, 15 B 19.832 v. 31.7.2020, Abs. 22 = NVwZ-RR 2020, 1004 Abs. 22; OVG Münster, 7 A 2002/92 v. 14.1.1994, Abs. 9 ff. = NVwZ-RR 1995, 187, 188; OVG Münster, 10 A 1464/92 v. 22.1.1996, Abs. 15 = BRS 58 Nr. 115; OVG Münster, 7 A 19/03 v. 15.4.2005, Abs. 55 ff. = NVwZ-RR 2006, 309; OVG Saarlouis, 2 A 425/08 v. 17.6.2010, Abs. 34 = AS RP-SL 30 [2004], 11, 15; OVG Weimar, 1 EO 770/17 v. 19.3.2018, S. 10 f. = NVwZ-RR 2018, 637 Abs. 19; Schwarzer, BayVBl. 1992, 225, 226 f.; ebenso schon mit ausführlicher Begründung OVG Lüneburg, 1 OVG A 96/61 v. 22.3.1962, Abs. 5 ff., 21 f. = DVBl. 1962, 418 ff. Kritisch hierzu Ramsauer, JuS 2020, 385, 393.
In einigen älteren Entscheidungen wurde dagegen (noch) angenommen, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen nur dann vom Nachbarn geltend gemacht werden können, wenn das Bauvorhaben nicht nur gegen die Abstandsflächenvorschrift verstößt, sondern dieser Verstoß für den Nachbarn auch unzumutbar sein ist: So z. B. VGH Kassel, OS IV 99/66 v. 28.9.1967, Abs. 24 ff. = BRS 18 Nr. 125; OVG Münster, VII A 1187/58 v. 26.1.1960, Abs. 1 ff. = DVBl. 1960, 603.

Klarszustellen ist insoweit aber auch, dass (natürlich) nur der Nachbar, zu dessen Grenze die vorgeschriebene (nachbarschützende) Abstandsfläche nicht eingehalten wird, sich auf eine derartige Verletzung der entsprechendend bauordnungsrechtlichen Vorschrift berufen kann.

Anmerkung: So deutlich OVG Greifswald, 3 L 513/16 v. 30.6.2020 = NordÖR 2020, 460, 461 f.

Im vorliegenden Fall ist nun nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Außentreppe gegen die Abstandsflächenregelung des § 7 LBO zu Lasten des Grundstücks von Frau Neidhardt verstößt, so dass das Interesse von Frau Neidhardt an der Einhaltung dieser Abstandsflächenvorschriften als rechtlich geschützter Belang bei der Entscheidung des Landrats über ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 82 Abs. 1 LBO zu berücksichtigen war und somit auch ein Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten auf Grund einer Ermessensreduzierung auf Null nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

2. Verunstaltungsverbot des § 4 LBO als drittschützende Norm?

Ferner sieht sich Frau Neidhardt in ihrem ästhetischen Empfinden durch die Außentreppe gestört, womit sie der Sache nach eine Verletzung des bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbots des § 4 LBO rügt. Insoweit geht die Rechtsprechung von der Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung aus, so dass sie für die Bestimmung des Begriffs des Verunstaltens auf das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, des so genannten gebildeten Durchschnittsmenschen, abstellt.

Anmerkung: Zur Maßgeblichkeit des "gebildeten Durchschnittsmenschen" BVerwG, I C 146.53 v. 28. 6. 1955, Abs. 15 = BVerwGE 2, 172, 177.

Eine Verunstaltung setzt somit voraus, dass die bauliche Anlage über das Unschöne hinaus das Gesamtbild ihrer Umgebung in solcher Weise stört, dass der sog. gebildete Durchschnittsbetrachter in seinem ästhetischen Empfinden nicht bloß beeinträchtigt, sondern verletzt wird und die bauliche Anlage somit als hässlich empfindet.

Anmerkung: So auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Rn. IV 22; Guckelberger, in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfarth, § 5 Rn. 114. Der VGH Mannheim versucht dies in einer jüngeren Entscheidung wie folgt zu beschreiben (VGH Mannheim, 3 S 1992/16 v. 24.1.2017, Abs. 10 f. = BauR 2017, 872 f.): Eine Verunstaltung im Sinne Bauordnungsrechts liege vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen werde. Dies sei dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend sei dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die bauliche Anlage müsse zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden werde, das Gefühl des Missfallens wecke sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordere. Dabei seien die zuletzt genannten Aspekte (die bauliche Anlage müsse zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden werde, das Gefühl des Missfallens wecke sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordere) nur als Umschreibung der erstgenannten Aspekte (es müsse ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers verletzender Zustand geschaffen werden) in einer bildhaften Sprache zu verstehen. Diese Umschreibung sei nicht dahin zu verstehen, dass die Annahme einer Verunstaltung über das Vorliegen eines hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers verletzenden Zustands hinaus die Feststellung eines besonderen Abhilfebedürfnisses erfordere. Die genannten Fälle, in denen ein solcher Zustand geschaffen werde, seien nicht voneinander zu trennen, sondern gingen ineinander über, da das Empfinden eines grob unangemessenen Zustands nicht nur das Gefühl des Missfallens sondern auch - zumindest in der Regel - den Wunsch nach Abhilfe einschließe.

Dass diese Voraussetzungen angesichts der doch etwas eigenwilligen Gestaltung der Treppe hier vorliegen, kann nicht völlig ausgeschlossen werden, auch wenn fraglich ist, ob dem Sachverhalt entnommen werden kann, dass die Außentreppe tatsächlich so hässlich ist, dass es Unlustgefühle hervorruft und bei in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Personen anhaltenden Protest auslösen würde.

Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil nach allgemeiner Auffassung § 4 LBO jedenfalls grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zukommt: Das Verunstaltungsverbot dient ausschließlich dem allgemeinen Interesse an der einwandfreien Einfügung des Bauwerks in seine Umgebung.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Bremen, 1 A 436/00 v. 4.5.2001, Abs. 8 = NVwZ-RR 2002, 488, 489; VGH München, 2 CE 88.00071 v. 12.2.1988, Abs. 9 = BauR 1989, 187, 188 (der dort zitierte Art. 12 der bayerischen Bauordnung enthielt in deren damals geltenden Fassung das Verunstaltungsverbot); OLG Naumburg, 12 U 165/14 v. 12.10.2015, Abs. 23 = NVwZ-RR 2016, 367 Abs. 19.

Ausnahmen werden nur erwogen, soweit bauliche Anlagen auf den benachbarten Grundstücken aufeinander abgestimmt sind und ein gemeinsames "gestalterisches Gefüge" bilden, aus dem durch eine beabsichtigte Änderung - verunstaltend - ausgebrochen wird, so dass ein Fall besonderer Rücksichtslosigkeit vorliegt und das nachbarliche Austauschverhältnis nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten evident gestört ist.

Anmerkung: Vgl. OVG Bremen, 1 A 436/00 v. 4.5.2001, Abs. 9 = NVwZ-RR 2002, 488, 489; Schoer, NZBau 2008, 759, 760 f. m.w.N.

Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlen hier jedoch jede Anhaltspunkte, so dass hier von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass das durch die Außentreppe gestörte "ästhetische Empfinden" von Frau Neidhardt als rechtlich geschützter Belang bei der Entscheidung des Landrats über ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 82 Abs. 1 LBO zu berücksichtigen war.

3. Ergebnis zu III

Frau Neidhardt ist daher nur insoweit nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt als sie einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten auf § 7 LBO stützt.

IV. Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) und besondere Voraussetzungen des § 75 VwGO

Nach § 68 Abs. 2 VwGO wäre allerdings vor Erhebung der Verpflichtungsklage ein Vorverfahren nach den §§ 69 ff. VwGO durchzuführen gewesen, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt wurde. Hier hat Frau Neidhardt am 3. Mai unmissverständlich einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Landrat des Saarpfalzkreises als untere Bauaufsichtsbehörde und damit einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts (s. o. A II) gestellt. Dieser Antrag ist jedoch nicht abgelehnt worden. Vielmehr ist der Landrat auf den Antrag hin überhaupt nicht tätig geworden. Unter diesen Umständen lässt § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO die Verpflichtungsklage nicht nur ausdrücklich auch ohne Vorverfahren zu, sondern ein Vorverfahren ist auch gar nicht statthaft.

Anmerkung: Siehe hierzu Hufen, § 6 Rn. 15.

Der Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bedurfte es somit nicht. Allerdings wäre die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO nur dann zulässig, wenn über den Antrag vom 3. Mai innerhalb angemessener Frist nicht entschieden worden wäre.

Anmerkung: Siehe hierzu zusammenfassend: Wittmann, JuS 2017, 842, 844 ff.

Dabei ergibt sich aus § 75 Satz 2 VwGO, dass "angemessen" in der Regel eine Frist von drei Monaten ist, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine kürzere oder eine längere Frist angemessen ist. Vorliegend sind bereits mehr als fünf Monate seit der Antragstellung verstrichen, ohne dass Anlass dafür besteht, der Behörde eine längere Entscheidungsfrist zuzubilligen. Eine solche macht der Landrat auch nicht geltend. Insbesondere ist die behauptete besondere Schwierigkeit der Rechtslage kein Grund für eine solche "Fristverlängerung", weil die Behörde in der Lage sein muss, (auch) schwierige Rechtsfragen in angemessener Zeit zu entscheiden, zumal schwierige Rechtsfragen mit längerem Zuwarten auch nicht einfacher werden.

Anmerkung: Siehe hierzu Porsch, in: Schoch/Schneider, § 75 Rn. 8.

Damit sind auch die Voraussetzungen des § 75 VwGO gegeben.

V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO ist die Klage gegen den Landrat des Saarpfalz-Kreises als untere Bauaufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 1 LBO i.V.m. § 178 Abs. 2 Satz 1 KSVG) zu richten.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.

VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Frau Neidhardt ist als natürliche Person gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit des Landrates als untere Bauaufsichtsbehörde ergibt sich aus § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO.

Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.

VII. Beiladung (§ 65 VwGO)

Nach § 65 Abs. 2 VwGO war Frau Lebach auch - wie geschehen - dem Rechtsstreit notwendig beizuladen: Im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beigeladenen gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann. Im Rahmen der Verpflichtungsklage liegen diese Voraussetzungen insbesondere dann vor, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, der gegen einen Dritten gerichtet sein und diesen belasten soll, ferner dann, wenn der erstrebte Verwaltungsakt zugleich den Kläger begünstigt und den Dritten belastet, wenn also die rechtsgestaltende Wirkung des erstrebten Verwaltungsakts einen Dritten unmittelbar in dessen Rechtsposition betrifft, weil er Adressat des angestrebten Verwaltungsakts sein soll.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 C 18/12 v. 27.11.2014, Abs. 13 = NVwZ 2015, 823, Abs. 13.

Da Frau Neidhardt den Erlass einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung gegenüber Frau Lebach begehrt, liegen diese Voraussetzungen hier vor.

VIII. Rechtsschutzbedürfnis

Allerdings macht der Landrat geltend, dass es für Frau Neidhardt näher liege, unmittelbar Frau Lebach zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen als die Bauaufsichtsbehörde auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber Frau Lebach in Anspruch zu nehmen.

Sollte die Außentreppe tatsächlich gegen § 7 LBO verstoßen, könnte ein solches zivilrechtliches Vorgehen unmittelbar gegenüber Frau Lebach erfolgversprechend sein. Zwar wird die schlichte Verschattung eines Nachbargrundstücks durch ein Bauvorhaben nicht als Störung i. S. des § 1004 Abs. 1 BGB gesehen, so dass sich der Nachbar gegen Entzug von Licht und Luft nicht auf Grundlage dieser Bestimmung wehren kann

Anmerkung: Siehe hierzu BGH, V ZR 308/89 v. 22.2.1991, Abs. 9 = BGHZ 113, 384, 386; BGH, V ZR 199/02 v. 11.07.2003, S. 5 f. = NJW-RR 2003, 1313, 1314.

Jedoch wird zugleich in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften "Schutzgesetze" i. S. des § 823 Abs. 2 BGB seien, so dass dem gestörten Nachbar gegenüber dem Bauherrn ein "quasi-negatorischer Abwehranspruch" aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB zusteht, mit dem der Nachbar auch die Unterlassung weiterer Gesetzesverstöße und Beseitigung der Fortwirkung dieser Verstöße verlangen kann, was im Ergebnis auch zu einem Anspruch auf Beseitigung der in die Abstandsflächen hineingebauten Bauwerke führen kann.

Anmerkung: Siehe hierzu BGH, V ZR 188/74 v. 30.4.1976, Abs. 10 ff. = BGHZ 66, 354, 355 ff.; BGH, V ZR 43/84 v. 28.06.1985, Abs. 33 ff. = NJW 1985, 2825, 2826 f.; BGH, V ZR 99/21 v. 28.1.2022, Abs. 17 ff. = NJW 2022, 2400 Abs. 17 ff.; OLG Naumburg, 12 U 165/14 v. 12.10.2015, Abs. 42 = NVwZ-RR 2016, 367 Abs. 33; siehe hierzu auch Seidel, NVwZ 2004, 139, 143 f.; ausführlich zum zivilrechtlichen Abwehranspruch bei nicht von einer Baugenehmigung gedeckten Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch ein Bauvorhaben: BGH, V ZR 76/20 v. 21.1.2022, Abs. 7 ff. = BGHZ 232, 252 Abs. 7 ff.

Angesichts dessen könnte tatsächlich bezweifelt werden, ob bei Verstößen gegen die Abstandsflächenvorschriften für eine Inanspruchnahme der Bauaufsichtsbehörde durch den Nachbarn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Anmerkung: In diese Richtung Schmaltz, NdsVBl. 1995, 241, 247 f.; ferner Manssen, NVwZ 1996, 144, 146; Oeter, DVBl. 1999, 189, 192.

Denn grundsätzlich kann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kläger sein Ziel anders als durch eine Klage leichter und billiger erreichen kann.

Anmerkung: Siehe hierzu Hufen, § 23 Rn. 10, 12.

In derartigen Fällen dennoch den "Umweg" über eine verwaltungsgerichtliche Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten zu gehen, könnte sich daher vom Verfahren und Zeitaufwand her gegenüber einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Bauherrn auf dem Zivilrechtsweg als zu schwerfällig darstellen.

Es ist jedoch bereits ganz generell zweifelhaft, ob einer Klage das Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb abgesprochen werden kann, weil es für den Kläger einfacher und zielführender sein könnte, statt dem Beklagten einen Dritten in Anspruch zu nehmen. Hierdurch wird letztlich dem Kläger unmöglich gemacht, ihm u. U. gerade gegen den Beklagten zustehende materiellrechtliche Ansprüche gerichtlich durchzusetzen; diese würden letztlich bei bestehender Möglichkeit, einen Dritten einfacher in Anspruch zu nehmen, uneinklagbar. Es ist aber nicht Aufgabe der Zulässigkeitsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, die Durchsetzung solcher materiellrechtlicher Ansprüche zu verhindern, die (aus der Sicht des Gerichts) dem Kläger nur in Umwegen zu seinem (von wem zu bestimmenden?) "eigentlichen Klageziel" führen.

Anmerkung: Wie hier Ehlers, in: Schoch/Schneider, Vorb. § 40 Rn. 88; speziell für den Fall des Nachbarschutzes bei fehlendem Baugenehmigungsverfahren Ionescu/Reiling/Stengel, VBlBW 2010, 380, 384 f.; Martini, DVBl. 2001, 1488, 1491 ff.; Sacksofsky, DÖV 1999, 946, 950 f.

Dementsprechend kann der von Frau Neidhardt erhobenen Klage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden.

IX. Ergebnis zu A

Die Klage von Frau Neidhardt ist damit zulässig.

B) Begründetheit

Eine Verpflichtungsklage ist - entgegen dem insoweit zumindest ungenauen Wortlaut des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO - nicht schon dann begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr kommt es nach einhelliger Auffassung darauf an, ob der Kläger (jetzt noch) einen Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt hat.

Anmerkung: Siehe hierzu etwa BVerwG, 4 C 33/13 v.4.12.2014, Abs. 18 = BVerwGE 151, 36 Abs. 18; BVerwG, 8 C 5.20 v. 7.7.2021, Abs. 16 = BVerwGE 173, 101 Abs. 16; Herbolsheimer, JuS 2023, 217, 219.

Dementsprechend ist hier zu prüfen, ob Frau Neidhardt ein materieller Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zusteht. Hier könnte sich ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten aus § 82 Abs. 1 LBO ergeben, sofern die Anlage im Widerspruch zu solchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden ist, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (s. o. A III). Dies ist nur möglich, wenn der Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde überhaupt berechtigt wäre, gegenüber Frau Lebach nach § 82 Abs. 1 LBO eine Beseitigungsverfügung im Hinblick auf die Außentreppe wegen Verletzung solcher Vorschriften zu erlassen, die dem Schutz von Frau Neidhardt zu dienen bestimmt sind (I) und er hierzu auch gegenüber Frau Neidhardt verpflichtet wäre (II).

I. Befugnis zum Erlass einer Beseitigungsverfügung gem. § 82 Abs. 1 LBO gegenüber Frau Lebach

Wie bereits erörtert, könnte sich eine Befugnis des Landrats auf bauaufsichtliches Einschreiten aus § 82 Abs. 1 LBO ergeben. Der Landrat des Saarpfalz-Kreises wäre als untere Bauaufsichtsbehörde für den Erlass der Beseitigungsverfügung nach § 82 Abs. 1 LBO gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 1 LBO, § 178 Abs. 2 Satz 1 KSVG jedenfalls zuständig. Jedoch ist fraglich, ob auch die materiellen Voraussetzungen einer solchen Beseitigungsverfügung vorliegen. Gem. § 82 Abs. 1 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden ist, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Dann müsste die Außentreppe eine "Anlage" i.S.d. § 82 Abs. 1 LBO sein (1), die in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden ist (2), wobei hier nur solche Vorschriften näher in Betracht zu ziehen sind, die auch dem Schutz von Frau Neidhardt zu dienen bestimmt sind. Zudem müssten auf andere Weise als durch eine vollständige Beseitigung der Außentreppe rechtmäßige Zustände nicht wieder hergestellt werden können (3) und der Erlass einer Abrissverfügung dürfte nicht von vornherein ermessensfehlerhaft sein (4).

Anmerkung: Es wird dringend empfohlen, bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Abrissverfügung strikt vom Wortlaut der einschlägigen Rechtsgrundlage auszugehen und hierunter zu subsumieren, ohne vorschnell auf die Begriffe "formelle und materielle Illegalität" zu rekurrieren, siehe hierzu ausführlich Fischer, NVwZ 2004, 1057 ff.; Lindner, JuS 2014, 118 ff.; aus der Rechtsprechung z. B.: VGH Mannheim, 3 S 2436/02 v. 16.6.2003, Abs. 35 = NuR 2004, 383, 385; VGH München, 20 CS 05.1732 v. 14.7.2005, Abs. 6 f. = BayVBl. 2006, 220, 221.

1. Außentreppe als Anlage

Der Begriff der "Anlage" wird in § 2 Abs. 1 Satz 4 LBO legaldefiniert. Hiernach zählen zu den Anlagen "bauliche Anlagen" und "sonstige Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 LBO". Der Begriff der baulichen Anlage ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LBO legal definiert. Hiernach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Frau Lebach hat die Außentreppe vom Erdboden entlang ihrer Hauswand zu der Dachterrasse führend errichten lassen. Somit ist die Treppe unmittelbar mit dem Erdboden verbunden; sie ist auch aus Bauprodukten hergestellt.

Anmerkung: Siehe zum Begriff der baulichen Anlage im Bauordnungsrecht ausführlich den Mobilmachungs-Fall.

Bei der Außentreppe handelt es sich somit um eine "Anlage" i.S.d. § 82 Abs. 1 LBO.

2. Errichtung der Außentreppe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Fraglich ist ferner, ob die Außentreppe in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden ist. Dabei sind hier allein solche Vorschriften zu überprüfen, die auch gegenüber Frau Neidhardt nachbarschützende Wirkung entfalten, weil nur insoweit ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in Betracht kommt (s. o. A III).

Anmerkung: Daher muss z. B. nicht auf die Frage der tatsächlichen Vereinbarkeit der Treppe mit dem Verunstaltungsverbot des § 4 LBO eingegangen werden, weil ein Verstoß hiergegen zwar dazu führen würde, dass die Treppe in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden ist, jedoch mangels drittschützender Qualität des § 4 LBO von vornherein ausgeschlossen wäre, dass dieser Verstoß einen Anspruch von Frau Neidhardt auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen könnte (s. o. A III 2).

Eine Errichtung der Außentreppe in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt hier nicht schon deshalb vor, weil sie trotz Baugenehmigungsbedürftigkeit nach § 60 Abs. 1 LBO ohne Baugenehmigung errichtet worden ist (vgl. § 73 Abs. 6 LBO), da Frau Lebach für das Vorhaben eine Baugenehmigung beantragt hat und ihr diese auch antragsgemäß am 7. Januar letzten Jahres erteilt worden ist.

a) Legalisierung des Vorhabens durch die Baugenehmigung vom 7. Januar letzten Jahres?

Jedoch ist gerade deshalb zu klären, ob und ggf. inwieweit das Bauvorhaben durch die Baugenehmigung vom 7. Januar letzten Jahres legalisiert worden ist, weil bei Vorliegen einer wirksamen Baugenehmigung - soweit ihre Bindungswirkung reicht - bei der Prüfung des § 82 Abs. 1 LBO davon auszugehen ist, dass das in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung errichtete Vorhaben keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Eine wirksame Baugenehmigung steht somit wegen ihrer Legalisierungswirkung einer Beseitigungsverfügung entgegen, wie sich letztlich aus § 43 Abs. 2 SVwVfG ergibt (s. o. A II 1). Ob die Baugenehmigung rechtmäßigerweise erteilt worden ist, ist dementsprechend insoweit unerheblich. Legalisierungswirkung kann daher insbesondere auch eine solche Baugenehmigung entfalten, die deshalb nicht hätte erteilt werden dürfen, weil das Bauvorhaben insgesamt nach § 61 LBO "verfahrensfrei" zulässig gewesen wäre bzw. nach § 63 LBO vom Genehmigungsverfahren "freigestellt" ist.

Anmerkung: Deswegen sind im vorliegenden Zusammenhang die Voraussetzungen des § 61, § 63 LBO nicht zu prüfen: Auch eine wegen fehlender Baugenehmigungspflichtigkeit rechtswidrig erteilte Baugenehmigung kann Legalisierungswirkung entfalten. Siehe zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts diesen Hinweis. Tatsächlich kommt vorliegend auch keine Verfahrensfreiheit nach § 61 LBO in Betracht, da keiner der dort genannten Fälle passt. Eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO ist ausgeschlossen, da das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB liegt (vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO). Laut Sachverhalt befindet sich das Grundstück von Frau Lebach, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der keine Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält: Es handelt sich folglich nicht um einen sog. qualifizierten Bebauungsplan, innerhalb dessen Geltungsbereich sich die Zulässigkeit eines Vorhabens ausschließlich nach § 30 Abs. 1 BauGB richtet. Vielmehr handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, bei dem sich nach § 30 Abs. 3 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens "im Übrigen" nach § 34 bzw. § 35 BauGB richtet. Der einfache Bebauungsplan wird damit - soweit er keine Regelungen enthält - durch § 34 und § 35 BauGB ergänzt. Soweit sich ein Vorhaben nur im Anwendungsbereich eines einfachen Bebauungsplan befindet, greift § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO dementsprechend nicht. Siehe hierzu den Biergarten-Fall.

Insoweit ist bereits darauf hingewiesen worden, dass das Vorhaben von Frau Lebach tatsächlich durch Bescheid vom 7. Januar letzten Jahres genehmigt worden und dieser Bescheid auch Frau Lebach gegenüber nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG mit der ihr gegenüber erfolgten Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 SVwVfG) wirksam geworden ist (s. o. A II 1). Die Baugenehmigung wird jedoch - wie jeder Verwaltungsakt - nur mit dem Inhalt wirksam, mit dem er dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist (§ 41 Abs. 1 SVwVfG). Daher ist auch hier zu beachten, dass die Baugenehmigung ausdrücklich klarstellte, dass es sich um eine im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO erteilte Baugenehmigung handele, so dass das Vorhaben nur am Maßstab der in § 64 Abs. 2 LBO in der hier maßgeblichen Fassung genannten Vorschriften überprüft worden ist, wie dies auch § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO entspricht.

Anmerkung: Siehe zu § 64 Abs. 2 LBO in der hier maßgeblichen Fassung obigeAnmerkung.

Eine solche Baugenehmigung kann das Bauvorhaben dementsprechend auch nur im Hinblick auf die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften legalisieren. Wenn das Bauvorhaben gegen baurechtliche Regelungen verstößt, die im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen sind, kann dementsprechend eine erteilte Baugenehmigung Beseitigungsverfügungen nach § 82 Abs. 1 LBO und sonstigen bauordnungsrechtlichen Maßnahmen aber auch nicht entgegengehalten werden.

Anmerkung: Deutlich etwa OVG Berlin-Brandenburg, 2 S 99.09 v. 23.6.2010, Abs. 4 = NVwZ-RR 2010, 794, 795; VG Neustadt a.d.W., 4 K 646/02.NW v. 4.7.2002, Abs. 11; ferner (in Bezug auf nachbarrechtliche Abwehransprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB wegen Verletzung nachbarschützender baurechtlicher Vorschriften): BGH, V ZR 76/20 v. 21.1.2022, Abs. 18 = BGHZ 232, 252 Abs. 18. Die durch die Genehmigung vermittelte Legalisierungswirkung ist also auf den Umfang des gesetzlichen Prüfprogramms beschränkt (s. hierzu [sehr lesenswert] Sauthoff, BauR 2013, 415 ff.).

§ 60 Abs. 2 Satz 1 LBO formuliert dies letztlich unmissverständlich: "Die [...] Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach [...] § 64 entbinde[t] nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt."

Anmerkung: So auch OVG Saarlouis, 2 A 5/16 v. 23.5.2016, Abs. 23 = BauR 2017, 1352, 1353.

Nach dem oben Gesagten (s. o. A II 1) konnte daher die im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO erteilte Baugenehmigung vom 7. Januar letzten Jahres hinsichtlich der "nur" bauordnungsrechtlichen Vorschriften keine Legalisierungswirkung entfalten - und steht damit insoweit einer Beseitigungsverfügung nach § 82 Abs. 1 LBO schlechthin nicht entgegen.

Anmerkung: Weil es nur auf die Legalisierungswirkung der tatsächlich erteilten Baugenehmigung ankommt, ist hier nicht zu prüfen, ob die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung zu Recht im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO erteilt hat oder ob nicht eine "vollständige" Baugenehmigung i. S. des § 65 LBO hätte erteilt werden müssen (jedoch liegen die Voraussetzungen des § 64 LBO hier unproblematisch vor).

b) Verstoß der Außentreppe gegen § 7 LBO?

Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 7. Januar letzten Jahres erfasst somit nur die in § 64 Abs. 2 LBO in der hier maßgeblichen Fassung genannten Vorschriften.

Anmerkung: Siehe zu § 64 Abs. 2 LBO in der hier maßgeblichen Fassung diese Anmerkung.

Daher stellt sich die Frage, ob die Außentreppe unter Verstoß gegen das Bauordnungsrecht und damit insoweit materiell i. S. des § 82 Abs. 1 LBO in Widerspruch zu solchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden ist, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft wurden.

Anmerkung: Siehe hierzu: VGH München, 20 CS 05.1732 v. 14.7.2005, Abs. 7 = BayVBl. 2006, 220, 221; VGH Mannheim, 3 S 2436/02 v. 16.6.2003, Abs. 35 = NuR 2004, 383, 385; Otto, § 13 Rn. 10 ff.; Fischer, NVwZ 2004, 1057, 1059; Linder, JuS 2014, 118, 120 f.

Insoweit kommt - von den hier allein interessierenden drittschützenden Vorschriften (s. o. unmittelbar vor B I 2 a) - allein ein Verstoß gegen § 7 LBO in Betracht. Nach § 7 Abs. 1 LBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach § 7 Abs. 7 LBO freizuhalten (Abstandsflächen). Nach dem Sachverhalt steht insoweit fest, dass diese Abstandsflächen - deren Berechnung sich nach § 7 Abs. 4 und 5 LBO richtet - von der Außenwand des Gebäudes ausgehend gemessen werden. Werden sie von der Außenseite der an diese Außenwand angebauten Treppe aus gemessen, ragt gerade diese Treppe um 1,45 m in die Abstandsfläche hinein. Damit ist fraglich, ob die Treppe selbst bei der Bemessung der Abstandsfläche nach § 7 Abs. 6 LBO außer Betracht bleiben kann. Dazu müsste einer der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 6 LBO erfüllt sein. Diesen ist gemeinsam, dass die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie der Wahrung von "Privatheit" und Wohnfrieden allenfalls geringfügig beeinträchtigt werden. Das ist bei optisch nicht wesentlich in den Vordergrund tretenden und die Kubatur des Gebäudes nicht verändernden oder verfremdenden unselbständigen Bauteilen oder Vorbauten der Fall, wobei Bezugspunkt der Beurteilung deren Relation zur jeweiligen Außenwand bzw. deren Länge ist. Die Unselbständigkeit zeigt sich auch darin, dass sie dem "Hauptkörper" funktional dienen. Im Umkehrschluss kann § 7 Abs. 6 LBO nicht (mehr) auf Bauteile angewandt werden, denen eine eigene (neue) Funktion zukommt, die der "Hauptbaukörper" (bisher) nicht hatte oder deren Zweck darin besteht, die Wohn- und Nutzfläche des "Hauptkörpers" zu erweitern oder Wohn- oder Nutzflächen außerhalb der Außenwände des Gebäudes zu erschließen.

Anmerkung: So auch für eine gleichlautende Regelung in Schleswig-Holstein: OVG Schleswig, 1 LA 57/14 v. 12.12.2014, Abs. 8. = NordÖR 2015, 127 f.

aa) Privilegierung nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 LBO

Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Nr. 1 LBO jedenfalls nicht vor, weil die Außentreppe - ungeachtet dessen, ob sie noch als "Bauteil" verstanden werden kann - jedenfalls mehr als 0,50 m vor die Außenwand vortritt.

Anmerkung: In einigen Bundesländern fehlt in den in § 7 Abs. 6 Nr. 1 LBO entsprechenden Bestimmungen eine genaue "Entfernungsangabe" und es wird allgemein von einem vor die Außenwand vortretenden "untergeordnetem Bauteil" gesprochen. Nach OVG Greifswald (OVG Greifswald, 3 L 143/10 v. 4.12.2013, Abs. 39) und OVG Schleswig (OVG Schleswig, 1 LA 57/14 v. 12.12.2014, Abs. 11 ff. = NordÖR 2015, 127 f.) belegen die im Gesetzestext für ein "Bauteil" genannten Beispiele ("Gesimse", "Dachüberstände"), dass der Gesetzgeber nicht eigenständig benutzbare Teile bzw. Teilbereiche der Außenwand oder des Gebäudes, sondern funktional und baulich untergeordnete Elemente ansprechen wollte. Unabhängig davon würde sich hier schon aus der Art der besonders auffälligen, optisch deutlich wahrnehmbaren Gestaltung der Außentreppe (breite Marmorstufen, reich gold-himmelblau verziertes schmiedeeisernes Geländer) ergeben, dass es sich nicht mehr um ein optisch untergeordnetes Bauteil handeln kann. Unabhängig davon fehlt es auch an einer funktionalen Unterordnung der Außentreppe, weil sie die (nachträglich angelegte) Dachterrasse erschließt.

bb) Privilegierung nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 LBO

Die Außentreppe könnte aber nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 LBO abstandsflächenrechtlich privilegiert sein. Insoweit steht nach dem Sachverhalt fest, dass die besonderen Begrenzungen dieser Privilegierung nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. a) bis c) LBO (gerade noch) eingehalten werden. Dies ist aber nur relevant, wenn es sich bei der Außentreppe noch um einen "Vorbau" handelt

Anmerkung: Siehe zum Folgenden für gleichlautende Regelung in Schleswig-Holstein: OVG Schleswig, 1 LA 57/14 v. 12.12.2014, Abs. 14 f. = NordÖR 2015, 127, 128.

Dabei ist aus den Maßgrenzen für Vorbauten, dem Regelungszusammenhang und dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 7 Abs. 6 Nr. 2 LBO zu entnehmen, dass nur solche "Vorbauten" abstandsflächenrechtlich privilegiert sein sollen, die sich sowohl quantitativ, also ihrem baulichen Umfang nach, als auch funktional der jeweils betroffenen Außenwand deutlich unterordnen. Nur bei einer solchen Unterordnung bleibt der der Abstandsregelung zugedachte Schutzzweck gewahrt und eine (dann) geringfügige Minderung des Wohnfriedens ggf. gerechtfertigt. Dementsprechend ist als Vorbau nur ein Bauteil anzusehen, das - in begrenztem Umfang - aus funktionalen oder gestalterischen Gründen aus der Außenwand hervorspringt. Davon zu unterscheiden ist ein Bauwerk, das dazu dient, weitere Wohn- oder Nutzflächen zu erschließen. Ferner gilt auch für einen "Vorbau" i. S. d. § 7 Abs. 6 Nr. 2 LBO das Erfordernis der baulichen und funktionalen Unterordnung; die abstandsflächenrechtliche Privilegierung erfordert, dass das Erscheinungsbild der Außenwand (nicht das des Vorbaus) weiterhin dominierend wirkt.

Eine solche funktionale und gestalterische Unterordnung ist hier nicht gegeben. Von einer funktionalen Unterordnung kann - insbesondere - dann keine Rede mehr sein, wenn die Außentreppe - wie hier - dazu dient, eine Nutzung der Dachterrasse überhaupt erst zu ermöglichen. Auch eine optische Unterordnung ist - wie bereits erwähnt - auf Grund der besonders auffälligen optisch deutlich wahrnehmbaren Gestaltung der Außentreppe (breite Marmorstufen, reich gold-himmelblau verziertes schmiedeeisernes Geländer) nicht gegeben: Die Außentreppe ordnet sich nicht lediglich dem Erscheinungsbild der Wand unter, sondern hebt sich deutlich davon ab.

Mithin handelt es sich bei der Treppe nicht um einen Vorbau i.S.d. § 7 Abs. 6 Nr. 2 LBO.

cc) Ergebnis zu b

Da die Außentreppe bei der Bemessung der Abstandsflächen zu dem Grundstück von Frau Neidhardt nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann, und die erforderlichen Abstandsflächen gem. § 7 Abs. 1 LBO nicht einhält, verstößt das Vorhaben von Frau Lebach gegen § 7 Abs. 1 LBO und somit gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen.

c) Ergebnis zu 2

Da die Außentreppe nicht mit § 7 LBO vereinbar ist und insoweit auch nicht durch die Baugenehmigung vom 7. Januar letzten Jahres legalisiert worden ist, wurde sie in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet.

3. Keine Möglichkeit der Herstellung rechtmäßiger Zustände

Weitere Tatbestandsvoraussetzung einer Beseitigungsverfügung nach § 82 Abs. 1 LBO ist jedoch, dass rechtmäßige Zustände nicht anders als durch eine Beseitigung der Außentreppe wieder hergestellt werden können.

Insoweit käme grundsätzlich eine Erteilung einer Befreiung von der Pflicht zur Beachtung der Abstandsflächenregelung des § 7 LBO nach § 68 Abs. 1 LBO in Betracht. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den bauaufsichtlichen Anforderungen der LBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO vereinbar sind. Jedoch kommt hier eine solche Befreiung schon aus formellen Gründen nicht in Betracht, weil es an einem den Anforderungen des § 68 Abs. 2 LBO entsprechenden gesonderten schriftlichen und begründeten Antrag von Frau Lebach fehlt.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH München, 2 B 15.1431 v. 29.10.2015, Abs. 36 = NVwZ-RR 2016, 249 Abs. 36.

Unabhängig davon ist zudem zwar materiellrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch von der Abstandsflächenregelung des § 7 LBO Befreiungen nach § 68 Abs. 1 LBO erteilt werden können. Dies setzt allerdings einen Sachverhalt voraus, der von dem der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zu Grunde liegenden Normalfall in so deutlichem Maß abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Dabei muss es sich um eine grundstücksbezogene Atypik handeln. § 68 Abs. 1 LBO ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen.

Anmerkung: Vgl. hierzu OVG Greifswald, 3 L 143/10 v. 4.12.2013, Abs. 42 ff.; VGH Mannheim, 8 S 2470/14 v. 17.3.2015, Abs. 9 = BauR 2015, 1314, 1315.

Hier lässt sich dem Sachverhalt das Vorliegen solcher atypischen Gründe jedoch nicht entnehmen. Dementsprechend können rechtmäßige Zustände hier auch nicht durch die Erteilung einer Befreiung nach § 68 Abs. 1 LBO von der Pflicht zur Beachtung der Abstandsflächenregelung des § 7 LBO wieder hergestellt werden, so dass insoweit als einzige Möglichkeit die Beseitigung der Außentreppe besteht.

4. Möglichkeit der Beachtung der Ermessensgrenzen des § 40 SVwVfG

Damit liegen die in § 82 Abs. 1 LBO ausdrücklich genannten Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beseitigungsverfügung vor. § 82 Abs. 1 LBO räumt jedoch der Bauaufsichtsbehörde bezüglich der Rechtsfolge sowohl hinsichtlich des "Ob" des Tätigwerdens (Entschließungsermessen) als auch hinsichtlich des Inhalts - des "Wie" der Maßnahme (Auswahlermessen hinsichtlich des Mittels) - Ermessen ein. Insoweit ist zu fragen, ob sich aus den nach § 40 SVwVfG einzuhaltenden Ermessensgrenzen ergibt, dass in der vorliegenden Konstellation die Anordnung einer Beseitigungsverfügung in jedem Fall als ermessensfehlerhaft darstellt.

a) Verstoß gegen den Zweck der Ermächtigung (§ 40 Alt. 1 SVwVfG)?

Ein Ermessensfehler im Hinblick auf den Zweck der Ermächtigung (§ 40 Alt. 1 SVwVfG) läge jedoch bei Erlass einer Abrissverfügung nach § 82 Abs. 1 LBO grundsätzlich nicht vor: Es entspricht vielmehr gerade dem Sinn des § 82 Abs. 1 LBO, wenn die Bauaufsichtsbehörde zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes eine Beseitigungsverfügung erlässt; denn die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes kann nur dann ausnahmsweise veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn abweichend von dem rechtlich Gewollten in Kauf zu nehmen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 4/01 v. 11.4.2002, Abs. 25 = NVwZ 2002, 1250, 1252; OVG Lüneburg, 1 LB 13/21 v. 1.9.2022, Abs. 40 ff. = KommJuR 2022, 408, 411 f. Bauaufsichtsbehördliche Einschreitungsbefugnisse sind keine "subjektiven" behördlichen Rechte und unterliegen, anders als beispielsweise die Abwehrrechte eines Nachbarn gegen ein Vorhaben, auch nicht der Verwirkung. Allein eine lange Bestandszeit einer illegalen baulichen Anlage und ein Untätigbleiben der Behörde (auch in Kenntnis dieser Umstände) führt für sich genommen nicht zu Bindungen oder gar dauerhaften Duldungspflichten der Behörde: OVG Greifswald, 3 L 108/11 v. 4.9.2013, Ab. 69 ff. = NordÖR 2013, 514, 516 f.; VGH Kassel, 3 A 2346/21.Z v. 30.11.2022, Abs. 10 ff. OVG Saarlouis, 1 Q 51/04 v. 25.1.2005, Abs. 6 ff. = BauR 2006, 826 ff.; Beaucamp, DÖV 2016, 802, 803 f.; Kment, DVBl. 2017, 1336, 1337 ff.; Sommer, JA 2017, 567 ff. Siehe zu den Möglichkeiten und Grenzen behördlicher Duldung baurechtswidriger Zustände auch Tysper, BauR 2019, 909 ff.

Solche Anhaltspunkte sind jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Sie ergeben sich vorliegend auch nicht daraus, dass eine Beseitigungsverfügung § 82 Abs. 1 LBO vorliegend der Durchsetzung nachbarschützender Vorschriften dienen würde, die der geschützte Nachbar auch unmittelbar gegenüber dem Bauherrn vor den Zivilgerichten durchsetzen könnte (s. o. A VIII). Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass es in einem derartigen Fall nicht ermessensfehlerhaft wäre, vom Erlass einer Beseitigungsverfügung abzusehen und den Nachbarn auf die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage zu verweisen (s. u. unmittelbar vor B II 1), schließt dies nicht aus, dass der Erlass einer Beseitigungsverfügung auch zur Durchsetzung nachbarschützender Normen ermessensgerecht sein kann, da auch die Einhaltung nachbarschützender Normen im Allgemeininteresse liegt, ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften also nicht allein deshalb weniger beachtlich ist, weil der Nachbar auch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ihre Einhaltung wegen ihres nachbarschützenden Charakters durchsetzen kann

Anmerkung: Vgl. hierzu auch Ionescu/Reiling/Stengel, VBlBW 2010, 380, 384 f.; Martini, DVBl. 2001, 1488, 1491 f.; Sacksofsky, DÖV 1999, 946, 951.

Dem steht auch der Rechtsgedanke des § 1 Abs. 3 SPolG nicht entgegen, da diese Bestimmung mit "privaten Rechten", zu deren Schutz die Gefahrenabwehrbehörden nur dann eingreifen dürfen, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde, nur "durch das Privatrecht gewährte" Rechte meint, nicht aber solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Privaten Drittschutz vermitteln.

Anmerkung: Siehe hierzu nur Götz/Geis, § 10 Rn. 18 ff.

b) Verstoß gegen die gesetzlichen Grenzen des Ermessen (§ 40 Alt. 2 SVwVfG)?

Jedoch könnte der Erlass einer Beseitigungsverfügung gem. § 82 Abs. 1 LBO im konkreten Fall ausgeschlossen sein, wenn eine entsprechende Ermessensausübung zwingend gegen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 40 Alt. 2 SVwVfG) verstoßen würde. Hierzu zählen neben dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Anmerkung: Zum Verhältnismäßigkeitsprinzip als Ermessensgrenze i. S. des § 40 Alt. 2 VwVfG, § 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO: BVerfG (K), 2 BvR 1487/17 v. 24.7.2017, Abs. 41 = NVwZ 2017, 1526 Abs. 41; BVerwG, 1 VR 3/17 v. 13.7.2017, Abs. 11 = NVwZ 2017, 1531 Abs. 11; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 40 Rn. 83 ff.; allgemein zur Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips siehe diesen Hinweis.

aa) Schutzwürdiges Vertrauen wegen Erlass der Baugenehmigung?

Anders als Frau Lebach meint, kann insbesondere die nur im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 64 LBO in der hier maßgeblichen Fassung erteilte Baugenehmigung wegen ihrer nur eingeschränkten Legalisierungswirkung (s. o. B 2 a) kein die Behörde bindendes schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründen, dass das genehmigte Bauvorhaben umfassend baurechtlich zulässig sei.

Anmerkung: Siehe zu § 64 Abs. 2 LBO in der hier maßgeblichen Fassung diese Anmerkung. Siehe ferner auch OVG Magdeburg, 2 L 164/08 v. 26.5.2009 = ZfBR 2009, 594 ff. mit dem Leitsatz: "Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht deshalb daran gehindert, die Beseitigung einer baugenehmigungsfreien, aber materiell baurechtswidrigen Anlage anzuordnen, weil sie den Bauherrn bei Zurückweisung seines Bauantrags wegen der Genehmigungsfreiheit des Vorhabens nicht auf die (offensichtliche) materielle Baurechtswidrigkeit hingewiesen hat."

Dies gilt obwohl es nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBO zulässig gewesen wäre, den Baugenehmigungsantrag auch wegen Verstößen des Vorhabens gegen solche Vorschriften abzulehnen, die "an sich" nicht im jeweils anwendbaren bauaufsichtlichen Prüfungsverfahren zu prüfen sind. Denn § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBO soll der Bauaufsichtsbehörde nur die Möglichkeit eingeräumem, auf die Nichtbeachtung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften frühzeitig reagieren zu können. Eine Verpflichtung zur umfassenden Prüfung ergibt sich daraus nicht, auch nicht die Verpflichtung zur Ermessensausübung, denn es wird nicht das Wort "kann", sondern das Wort "darf" verwendet.

Anmerkung: Siehe hierzu  LT-Drs. 15/1214, S. 70. Siehe zu § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBO ferner den Glashaus-Fall

Dies gilt um so mehr, als sich Frau Lebach hier schon in ihrem Bauantrag dagegen verwehrt hatte, dass die Bauaufsichtsbehörde mehr als das unbedingt rechtlich Nötige prüft.

bb) Bedeutung des Rechtsirrtums von Frau Lebach

Insoweit steht auch ein Rechtsirrtum von Frau Lebach einer Beseitigungsverfügung nicht entgegen. Sie macht zwar geltend, dass man ihr keinen Vorwurf daraus machen könne, dass sie § 7 Abs. 6 LBO falsch verstanden habe, da sie keine Juristin sei. Jedoch entspricht es durchaus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (nemo censetur ignorare legem / ignorantia juris non excusat), dass ein gesetzlich Verpflichteter grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt. Dies mag nur anders sein, wenn er die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Verpflichtete eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und eine spätere Änderung derselben nicht zu befürchten brauchte. Musste der Verpflichtete dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, handelt er regelmäßig auf eigenes Risiko. So liegt es etwa, wenn er sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Der Verpflichtete kann das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage in diesen Fällen nicht der Allgemeinheit oder Dritten zuschieben. Entscheidet er sich bei einer unsicheren Rechtslage zu einem möglicherweise rechtswidrigen Handeln, geht er m. a. W. das Risiko ein, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu tragen.

Anmerkung: Siehe hierzu BGH, VIII ZR 349/13 v. 11.6.2014, Abs. 34 ff. = NJW 2014, 2717 Abs. 34 ff. (für Zivilrecht).

cc) Unverhältnismäßiger Eingriff in das geschützte Eigentum?

Entgegen der Auffassung von Frau Lebach wäre eine Beseitigungsverfügung nach § 82 Abs. 1 LBO auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ermessensfehlerhaft. Die Beseitigungsverfügung wäre sowohl geeignet und erforderlich, den baurechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Allein der Umstand, dass der Bauherr für die Errichtung eines baurechtswidrigen Bauvorhabens erhebliche Investitionen getätigt hat, die sich auf Grund der Beseitigungsverfügung nun als wertlos erweisen, vermag eine Abrissverfügung auch nicht als unverhältnismäßig darzustellen. Andernfalls hätte es letztlich der Bauherr in der Hand, sich durch Schaffung vollendeter Tatsachen über die geltenden baurechtlichen Bestimmungen hinwegzusetzen. Bei Verstößen gegen das Abstandsflächenrecht könnte allenfalls dann die Unzumutbarkeit einer Abrissverfügung in Betracht kommen, wenn das Bauwerk nur wenige Zentimeter in den Bauwich hineinragt und dieses Überschreiten nicht bewusst erfolgte.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Lüneburg, 6 A 69/82 v. 28.2.1983, Abs. 6 ff. = BRS 40 Nr. 226. Siehe hierzu ferner VGH Kassel, 4 B 1276/19 v. 15.11.2019, Abs. 9 = NVwZ-RR 2020, 428 Abs. 9: "Soweit die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019 darauf hinweisen, dass mit der Verschiebung des Gebäudes erhebliche Mehrkosten verbunden seien, die sich aus einer Neuvermessung, einem erneuten Bauantrag (inklusive der Erstellung eines neuen Lageplans) und den Architektenkosten ergäben, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Dieser Mehraufwand aufgrund einer notwendigen Umplanung vermag die Zulassung einer Abweichung von der Abstandsfläche nicht zu rechtfertigen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Bauherr von Beginn an einen Bauantrag für ein Vorhaben stellen muss, das den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften entspricht. Würde man mit dieser Argumentation eine Befreiung rechtfertigen können, wäre jedem Bauherren anzuraten, zuerst einen Bauantrag für ein Vorhaben zu stellen, das die gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält, um dann die erhöhten Kosten für eine rechtmäßige Planung als Rechtfertigung einer Abweichung von der nicht eingehaltenen Bestimmung anzuführen."

 Ein solcher Fall liegt hier aber erkennbar nicht vor.

dd) Verletzung des Gleichheitssatzes?

Frau Lebach rügt schließlich auch, dass der Erlass einer Beseitigungsverfügung nach § 82 Abs. 1 LBO auch wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ermessensfehlerhaft sei, da sie viele Fälle kenne, in denen in Saarheim und anderen Städten des Saarpfalz-Kreises nicht gegen baurechtswidriges Bauen eingeschritten worden sei. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Bauaufsichtsbehörde bei ihren Anordnungen das Gleichbehandlungsgebot beachten und nicht einzelne Bürger ohne rechtfertigenden Grund benachteiligen darf. Die Behörde darf ihr Ermessen also nicht planlos ausüben.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 1 BvR 1860/02 v. 2.9.2004, Abs. 12 ff. = NVwZ 2005, 203 f.; BVerwG, 7 B 106.91 v. 19.2.1992, Abs. 2 = NVwZ-RR 1992, 360; BVerwG, 4 B 34.14 v. 24.7.2014, Abs. 4 = BauR 2014, 1923; OVG Berlin-Brandenburg, 10 N 7/14 v. 28.9.2016, Abs. 15 ff. = NVwZ-RR 2017, 273 Abs. 15 ff.; OVG Greifswald, 3 M 99/19 v. 5.4.2019, Abs. 9 ff. = NordÖR 2019, 288, 289; OVG Lüneburg, 1 ME 81/10 v. 19.5.2010, Abs. 9 f. = ZfBR 2010, 585, 586; OVG Weimar, 1 KO 108/05 v. 16.3.2010, S. 10 ff. = ThürVBl. 2010, 270, 271; Benkert, ThürVBl. 2015, 134, 135 ff. Zu den Grenzen der "Konzeptpflichten" in derartigen Fällen: BVerwG, 8 C 18/16 v. 26.10.2017, Abs. 20 ff. = NVwZ 2018, 895 Abs. 20 ff. Sehr weitgehend (oder zumindest missverständlich) insoweit aber VGH Kassel, 4 B 2166/08 v. 28. 1. 2009, Abs. 8 = LKRZ 2009, 260 ff., wo offenbar angenommen wird, auch bei gebundener Eingriffsverwaltung könne eine Inanspruchnahme des Bürgers nur deshalb rechtswidrig sein, weil gegen andere Bürger unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorgegangen werde. Diese Sichtweise ist mit der Gesetzesbindung der Verwaltung kaum zu vereinbaren.

Daraus folgt aber nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets "flächendeckend" bekämpfen müsse. Vielmehr kann die Behörde - z. B. wegen fehlender personeller oder sächlicher Mittel - auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern hierfür sachliche Gründe vorliegen:

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 B 106.91 v. 19.2.1992, Abs. 2 = NVwZ-RR 1992, 360; VG Wiesbaden, 3 E 650/06 v. 18.4.2007, Abs. 29.

Letztlich kann der Gleichbehandlungsgrundsatz nur verlangen, dass gegen gleichartige Missstände innerhalb eines überschaubaren Gebiets gleichartig vorgegangen wird.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Lüneburg, 1 ME 81/10 v. 19.5.2010, Abs. 9 f. = ZfBR 2010, 585, 586.

Hier macht nun Frau Lebach gar nicht geltend, dass es sich bei den Fällen, die sie "kenne", um vergleichbare Fälle handelt, die zudem auch noch in örtlicher Nähe "gespielt" hätten. Da so etwas auch sonst dem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, würde eine Beseitigungsverfügung nach § 82 Abs. 1 LBO hier auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

ee) Ergebnis zu b

Es ist somit nicht erkennbar, dass der Erlass einer Beseitigungsverfügung nach § 82 Abs. 1 LBO im konkreten Fall gegen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 40 Alt. 2 SVwVfG) verstoßen würde.

c) Ergebnis zu 4

Dementsprechend könnte eine Beseitigungsverfügung gem. § 82 Abs. 1 LBO gegenüber Frau Lebach befugt und auch ermessensgerecht erlassen werden.

5. Ergebnis zu I

Der Landrat wäre damit als untere Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsverfügung gem. § 82 Abs. 1 LBO gegenüber Frau Lebach befugt.

II. Anspruch von Frau Neidhardt auf Erlass einer Beseitigungsverfügung gem. § 82 Abs. 1 LBO

Ist der Landrat somit grundsätzlich berechtigt, gegenüber Frau Lebach als Adressatin eine Beseitigungsverfügung auf Abriss der Treppe zu erlassen, fragt sich weiter, ob auf den Erlass einer solchen Maßnahme im konkreten Fall auch ein Anspruch zu Gunsten von Frau Neidhardt besteht. Insoweit folgt aus dem bisher Gesagten (s. o. A III), dass die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer im Rahmen des § 82 Abs. 1 LBO anzustellenden Ermessensentscheidung auch das Interesse des Nachbarn einzustellen hat, dass eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtete oder geänderte Anlage nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, die also dem Schutz individueller Interessen und nicht nur den Interessen der Allgemeinheit dienen. Hieraus folgt dann auch ein Anspruch des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über seinen Antrag auf Erlass einer Beseitigungsverfügung nach § 82 Abs. 1 LBO wegen einer Verletzung solcher nachbarschützenden Vorschriften.

Dieser Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann sich aber dann zu einem Anspruch auf Einschreiten verdichten, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, also jede andere Entscheidung als diejenige, zu Gunsten des Nachbarn gegenüber den Bauherrn auf Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO einzuschreiten, als ermessenfehlerhaft anzusehen wäre. Insoweit betont das BVerwG, dass die Frage eines möglichen Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten und seiner Voraussetzungen nicht bundesrechtlich vorgegeben sei, sondern sich allein nach dem einschlägigen Landes-Bauordnungsrecht richte. Dementsprechend haben die Oberverwaltungsgerichte für diese Frage auch bei weitgehend gleichlautenden Regelungen für das jeweilige Landesrecht unterschiedliche Lösungen gefunden.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 B 93/88 v. 24.5.1988, Abs. 2 = NVwZ 1988, 824; Otto, ZfBR 2012, 15, 16.

Diese unterscheiden sich letztlich allein darin, unter welchen Voraussetzungen sie es für ermessensgerecht halten, dass die Bauaufsichtsbehörde den Nachbarn trotz festgestellter Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch das in Rede stehende Vorhaben und bestehender Befugnis zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber diesem Vorhaben auf die Möglichkeiten verweist, zivilgerichtlichen Rechtsschutz unmittelbar gegen den Nachbarn zu suchen.

Anmerkung: Siehe oben bei A VIII; ferner BVerwG, 1 C 7.68 v. 25.2.1969, Abs. 17 = DVBl 1969, 586.

1. "Nachbarfreundliche" Auffassung

Teilweise wird angenommen, dass eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch eine bauliche Anlage i.d.R. eine Pflicht zum bauaufsichtlichen Einschreiten indiziere und das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde zu Gunsten des Nachbarn auf Null reduziere, da die Bauaufsicht gegen Verletzungen des formellen und materiellen Baurechts regelmäßig einzuschreiten hätte und baurechtswidrigen Zustände nicht hinnehmen, sondern grundsätzlich deren Beendigung anstreben solle.

Anmerkung: So etwa OVG Bautzen, 1 B 182/07 v. 19.2.2008, S. 7 = LKV 2009, 30, 32; OVG Bautzen 1 A 84/16 v. 18.10.2018, Abs. 37 ff. = NVwZ-RR 2019, 584 Abs. 37 ff.; OVG Bautzen, 1 B 287/19 v. 23.12.2019, Abs. 13 = NVwZ-RR 2020, 529 Abs. 13; OVG Greifswald, 3 M 222/13 v. 14.11.2013, Abs. 17; OVG Greifswald, 3 LB 49/15 v. 29.1.2020, Abs. 53 = NordÖR 2020, 572, 576; VGH Kassel, 4 UE 1626/06 v. 26.5.2008, Abs. 29 = BauR 2009, 1126, 1127 f.; VGH Kassel, 3 A 1024/13 v. 25.6.2014, Abs. 42 ff. = LKRZ 2014, 507 ff.; OVG Koblenz, 1 A 10530/15.OVG v. 12.2.2016, Abs. 37 = NVwZ-RR 2016, 690, Abs. 23; VGH Mannheim, 3 S 2373/20 v.24.2.2021, Abs. 48 = NVwZ-RR 2021, 525 Abs. 49; OVG Münster, 10 A 1464/92 v. 22.1.1996, Abs. 19 = BRS 58 Nr. 115.

Dies solle jedenfalls in den Fällen gelten, in denen das Vorhaben errichtet werden durfte, ohne dass seine Vereinbarkeit mit den verletzten nachbarschützenden Vorschriften in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war.

Anmerkung: Siehe zum Folgenden: VGH Mannheim, 8 S 2763/94 v. 26.10.1994, Abs. 6 = NVwZ-RR 1995, 490, 491; VG Gießen, 1 G 3087/04 v. 12.8.2004, Abs. 14 f. = NVwZ-RR 2005, 166; Ekardt/Beckmann/Schenderlein, NJ 2007, 481, 486 f.; Ionescu/Reiling/Stengel, VBlBW 2010, 380, 385 f.; Mampel, DVBl. 1999, 1403 ff.; ders., BayVBl. 2001, 417, 418 ff.; Martini, DVBl. 2001, 1488, 1492 ff.; Mehde/Hansen, NVwZ 2010, 14, 15 f.; Uechtritz, NVwZ 1996, 640, 642 ff.

Denn fehlt ein präventives Baugenehmigungsverfahren bzw. werden in diesem Verfahren nicht mehr alle nachbarschützenden Vorschriften geprüft, hat der Nachbar nicht die Möglichkeit, die Beachtung der nachbarschützenden Vorschrift mit einem gegen die Baugenehmigung gerichteten Widerspruch bzw. der (Dritt-)Anfechtungsklage durchzusetzen. Insoweit wird letztlich angenommen, effektiver Nachbarrechtsschutz i. S. des Art. 19 Abs. 4 GG könne nur über einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gesichert werden, wenn es an einem präventiven Baugenehmigungsverfahren fehlt. Der Verweis auf zivilrechtlichen Nachbarschutz sei letztlich mit viel zu vielen Unsicherheiten behaftet.

Anmerkung: Siehe hierzu aber auch Seidel, NVwZ 2004, 139, 145.

Mit dem Wegfall der ("vollständigen") Baugenehmigung drohe daher auch der Nachbarschutz wegzufallen, wenn kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten unter "erleichterten Bedingungen" gewährt werde. Zudem könne allein aus dem Umstand, dass die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit der betreffenden nachbarschützenden Vorschrift nicht in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden solle, nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Beachtung dieser Bestimmung letztlich zur Disposition des Bauherrn stelle, die dieser nur auf eine zivilgerichtliche Klage des Nachbarn hin zu beachten habe.

2. Restriktive Sichtweise

Teilweise wird dagegen davon ausgegangen, ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setze neben der tatsächlichen Verletzung nachbarschützender Normen eine spürbare und nachhaltig unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn, also eine Störung von hoher Intensität, oder zumindest erhebliche Verstöße voraus. Dies macht letztlich das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die durch die nachbarschützenden Vorschriften geschützten Rechtsgüter zur Voraussetzung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten.

Anmerkung: In diese Richtung etwa OVG Lüneburg, 6 L 3295/91 v. 29.10.1993, Abs. 25 = BauR 1994, 86, 87; OVG Lüneburg, 1 LA 197/02 v. 6.3.2003, Abs. 6 = NVwZ-RR 2003, 484 f.; OVG Lüneburg, 1 ME 134/08 v. 22.10.2008, Abs. 11 ff. = BauR 2009, 639, 641 f.; OVG Magdeburg, 2 M 46/14 v. 17.6.2014, Abs. 4 = NVwZ-RR 2014, 875 f.; OVG Magdeburg, 2 L 22/13 v. 11.5.2015, Abs. 57 ff. = BauR 2015, 1129, 1132; OVG Magdeburg, 2 M 65/18 v. 15.8.2018 Rn. 5 ff. = LKV 2019, 46 ff.; VGH Mannheim, 3 S 2358/91 v. 13.12.1991, Abs. 3 = VBlBW 1992, 148 f.; VGH München, 14 ZB 12.2033 v. 25.9.2013, Abs. 20 f.

Insoweit werden letztlich die vom BVerwG entwickelten Grundsätze zum Anspruch auf polizeiliches Einschreiten auf die Frage eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten übertragen.

Anmerkung: Siehe hierzu die Grundlagenentscheidung zum Anspruch auf polizeiliches Einchreiten: BVerwG, I C 42.59 v. 18.8.1960, Abs. 13 = BVerwGE 11, 95, 97. Zum Anspruch auf polizeiliches Einschreiten siehe ferner den Obdachlos-Fall.

Hauptargument hierfür ist, dass es letztlich keinen Grund gebe, den "Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten" unter "großzügigeren" Voraussetzungen zuzulassen als Ansprüche auf das Einschreiten anderer Ordnungsbehörden. Jedenfalls könne allein aus dem Umstand, dass präventive Baugenehmigungsverfahren zunehmend abgebaut bzw. der Prüfungsumfang von Baugenehmigungen zunehmend beschränkt werde, nicht geschlossen werden, effektiver öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz gegenüber nunmehr genehmigungsfrei zulässigen bzw. nur beschränkt genehmigungspflichtigen Bauvorhaben könne nur über einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gewährleistet werden. Aus Art. 19 Abs. 4 GG lasse sich kein Anspruch darauf herleiten, dass auf Antrag des Nachbarn die Bauaufsicht gegen jegliche Vorhaben einschreite, die nachbarschützende Vorschriften verletzten, auch wenn ein Verstoß gegen diese nachbarschützenden Vorschriften zur Ablehnung einer Baugenehmigung führen müsste, soweit diese überhaupt notwendig ist und ihr Prüfprogramm sich auf die Beachtung dieser nachbarrechtlichen Vorschriften erstreckt. Wer diesen Weg gehe, müsste zudem konsequenterweise einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten auch bei jedem formell illegal errichteten und Nachbarrechte verletzenden "Schwarzbau" zuerkennen.

Anmerkung: So etwa Oeter, DVBl. 1999, 189, 194 f.; Preschel, DÖV 1998, 45, 53 ff.; Sacksofsky, DÖV 1999, 946, 952 ff.; Schmaltz, NdsVBl. 1995, 241, 246 ff.; Seidel, NVwZ 2004, 139, 141 f.; ähnlich wohl auch Decker, JA 1998, 799, 803 ff.; Sarnighausen, UPR 1998, 329, 331 ff.

3. Auffassung des OVG Saarlouis

Das OVG Saarlouis folgt für die Frage, wann saarländische Bauaufsichtsbehörden zum bauaufsichtlichen Einschreiten verpflichtet sind, der "nachbarfreundlichen" Auffassung und versteht dies v.a. auch als "Kompensation" des gesetzlichen Abbaus präventiver Baugenehmigungsverfahren durch § 63 und § 64 LBO. Insbesondere soweit nach § 63 LBO überhaupt keine Baugenehmigung mehr erforderlich ist oder eine solche nach § 64 LBO nur im vereinfachten Verfahren zu erteilen ist, ist nach dieser Rechtsprechung das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 1 LBO schon dann auf Null reduziert, so dass der Nachbar einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hat, wenn die in Rede stehende Anlage gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und der hiervon betroffene Nachbar nicht - zum Beispiel aufgrund Verzichts, Verwirkung oder der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung - gehindert ist, eine hieraus resultierende Verletzung seiner Rechte geltend zu machen.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Saarlouis, 2 A 425/08 v. 17.6.2010, Abs. 37 = AS RP-SL 30 [2004], 11, 15; OVG Saarlouis, 2 W 37/05 v. 13.3.2006, Abs. 18 = BauR 2006, 2015, 2016 f.; ferner VG Saarlouis, 5 K 613/09 v. 9.6.2010, Abs. 30 f..

4. Bedeutung für den vorliegenden Fall

Folgt man der "nachbarfreundlichen" Auffassung des OVG Saarlouis wäre dementsprechend hier schon allein aus dem Vorliegen einer Verletzung der nachbarschützenden Abstandsflächenregelung des § 7 LBO von einem Anspruch von Frau Neidhardt aus § 7 i.V.m. § 82 Abs. 1 LBO gegen den Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde darauf auszugehen, dass dieser gegenüber Frau Lebach eine Beseitigungsverfügung im Hinblick auf die Außentreppe auf Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO erlässt, weil das dem Landrat durch § 82 Abs. 1 LBO eingeräumte Ermessen insoweit auf Null reduziert wäre.

Ob dieser "nachbarfreundlichen" Auffassung zu folgen ist, kann hier allerdings dahin stehen, wenn im vorliegenden Fall auch nach der restriktiveren Sichtweise von einer Ermessensreduzierung auf Null und einem hiermit korrespondierenden Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsverfügung nach § 82 Abs. 1 LBO auszugehen wäre. Dann müsste der Verstoß gegen § 7 LBO erheblich sein und die Außentreppe die Nutzung des Grundstücks von Frau Neidhardt spürbar, nachhaltig und unzumutbar beeinträchtigen. Für eine Einschreitenspflicht ist dagegen auch nach der restriktiven Auffassung nicht erforderlich, dass eine auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, wie Leben oder Gesundheit vorliegt. Es kommt allein auf die Erheblichkeit der Auswirkungen des Verstoßes gegen die nachbarschützenden Vorschriften an.

Anmerkung: Vgl. OVG Lüneburg, 1 LA 197/02 v. 6.3.2003, Abs. 6 = NVwZ-RR 2003, 484; VGH Mannheim, 3 S 2358/91 v. 13.12.1991, Abs. 3 = VBlBW 1992, 148, 149.

Unter diesen Voraussetzungen lässt sich hier der gegebene Verstoß gegen § 7 LBO nicht mehr nur als lediglich geringfügig ansehen.

Anmerkung: Vgl. insoweit OVG Schleswig, 1 LA 57/14 v. 12.12.2014, Abs. 18 ff. = NordÖR 2015, 127, 128.

Die Außentreppe ist 1,45 m in die Abstandsfläche hineingebaut und in nur 2,01 m Entfernung von der Grundstücksgrenze errichtet worden. Zudem liegt die Treppenanlage im direkten "Blickfeld" von wichtigen Aufenthaltsräumen des Wohnhauses von Frau Neidhardt, drängt sich insoweit noch zusätzlich auf Grund ihrer wenig diskreten Gestaltung optisch besonders auf und verschattet zudem deren Terrasse. Diese Beeinträchtigung wirkt auch nicht allein "ideell" (ästhetisch) oder optisch, sondern beeinträchtigt tatsächlich den Wohnfrieden, weil die Treppe direkt vor dem Wohnzimmerfenster errichtet wurde, und bisher nicht vorhandene Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück schafft. Damit entfaltet sie aufgrund ihrer Abmessung und Bauausführung auch im Außenwohnbereich eine besonders spürbare Wirkung, die sich kaum als geringfügig qualifizieren lässt.

Dementsprechend wäre im vorliegenden Falle auch nach der restriktiveren Auffassung eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben und ein Anspruch von Frau Neidhardt aus § 7 i.V.m. § 82 Abs. 1 LBO gegen den Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegeben.

5. Ergebnis zu II

Folglich hat Frau Neidhardt aus § 7 i.V.m. § 82 Abs. 1 LBO einen Anspruch gegen den Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde darauf, dass dieser gegenüber Frau Lebach eine Beseitigungsverfügung im Hinblick auf die Außentreppe auf Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO erlässt, weil das dem Landrat durch § 82 Abs. 1 LBO eingeräumte Ermessen insoweit auf Null reduziert ist.

Anmerkung: Nach zutreffender Auffassung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, 1 LB 128/13 v. 17.9.2015 = NVwZ-RR 2016, 251 Abs. 3 ff.) hat der Nachbar, wenn ihm ein Anspruch auf baufsichtsrechtliches Einschreiten zur Durchsetzung drittschützender Vorschriften im Form des Erlasses einer Bauordnungsverfügung zusteht auch einen - ebenfalls gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch darauf, dass die auf einen entsprechenden Antrag bzw. ein entsprechendes Urteil hin erlassene Bauordnungsverfügung auch durchgesetzt ggf. auch vollstreckt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Bauordnungsverfügung der Nachbar ausdrücklich als "Begünstigter" benannt ist.

III. Ergebnis zu B

Die Klage von Frau Neidhardt ist damit auch begründet.

C) Gesamtergebnis

Die Klage von Frau Neidhardt ist damit zulässig und begründet. Sie hat somit Aussicht auf Erfolg und das Verwaltungsgericht des Saarlandes wird mithin die Verpflichtung des Landrats aussprechen, gem. § 82 Abs. 1 LBO eine Verfügung gegenüber der Beigeladenen gerichtet auf Beseitigung ihrer Außentreppe zu erlassen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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