Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
(weitere Fundstellen: AS RP-SL 30, 11 ff.)
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Leitsätze: |
1. |
Unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe von Grenzgaragen ist die Geländeoberfläche des Baugrundstücks und nicht diejenige des Nachbargrundstücks. |
2. |
In Fallgestaltungen, in denen das für die Ermittlung der Abstandsflächentiefe oder auch zur Bestimmung der Vollgeschoßzahl maßgebliche Gelände im Bereich der Gebäudeaußenwand abgegraben wird, ist unterer Bezugspunkt für die insoweit vorzunehmende Beurteilung regelmäßig die Darstellung des künftigen Gebäudeverlaufs in den Bauvorlagen. |
3. |
Auch wenn zum Zwecke der Realisierung einer Grenzgarage das Gelände auf dem Baugrundstück abgegraben wird, ist das durch die Abgrabung veränderte Geländeniveau als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe zugrunde zu legen. |
4. |
Die Verbindung von Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung und Verpflichtungsklage auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten ist zulässig (im Anschluß an OVG d Saarlandes, Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209(81 - NVwZ 1983, 685). |
5. |
Zum Umfang des Nachbaranspruchs auf Einschreiten gegen eine "überhohe" Grenzgarage. |
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Tatbestand: |
1. |
Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Garagengebäude an der linksseitigen Grenze seines Grundstücks, das er für unvereinbar mit den Abstandsflächenbestimmungen und für nicht hinreichend standsicher hält, und begehrt außerdem bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen dieses mittlerweile ausgeführte Bauwerk. |
2. |
Mit Bauschein Nr. 48/97 vom 19.11.1998 erteilte der Beklagte den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung für ein bereits vorher in Angriff genommenes Bauvorhaben, das als "Neubau einer PKW-Garage und Errichtung einer Stahlbetonstützmauer" bezeichnet ist. Nach den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planvorlagen sollte auf dem den Beigeladenen gehörenden, im übrigen mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Gemarkung M., Flur 7, Parzelle Nr. 874/.. (G. 15) unmittelbar an der rechtsseitigen Grenze zu dem ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück Nr. 873/.. (G. 17 a) des Klägers eine 5,99 m lange und - bezogen auf der Fußbodenniveau - zwischen 3,40 m (Vorderseite) und 2,90 m (Rückseite) hohe mit einem Pultdach überdeckte Garage in 5,25 m Straßenabstand errichtet werden. Im Zuge des Baus der Garage sollte das sowohl zur Rückseite wie auch zur rechten Seite hin ansteigende Gelände auf dem Baugrundstück unter Berücksichtigung des circa 36 cm starken Bodenaufbaus der Garage um etwa 3 m an der Rückseite und etwa 2,40 m an der Vorderseite abgegraben werden. Die Verbindung zwischen Garage und Verkehrsfläche sollte mittels einer Rampe mit 17% Neigung hergestellt werden. Entlang dieser Rampe sollte das rechtsseitig anstehende Erdreich auf dem Grundstück des Klägers mittels einer Betonstützwand abgefangen werden. Diese Stützwand sollte dann in die Tiefe des Geländes als rechtsseitige Garagenaußenwand fortgeführt werden. |
3. |
Den Bauvorlagen beigefügt ist eine von dem Ingenieurbüro für das Bauwesen E. in Illingen erstellte und von dem Prüfingenieur für Baustatik R., Illingen, geprüfte Statik für das als "Neubau PKW-Garage mit Stahlbetongrenzstützwand" bezeichnete Bauwerk. Die Statik geht bei der Berechnung der Standsicherheit der entlang der Grenze vorgesehenen Winkelstützwand davon aus, daß das Grundstück des Klägers bis etwa 10 cm unterhalb der Oberkante der Stützwand aufgefüllt wird, was mit einer zusätzlichen Auflast von 10 KN/m² auf der Erdseite berücksichtigt wird. Die Verkehrslast wird mit 5 KN/m² zum Ansatz gebracht. Der Geländeneigungswinkel ist mit 0° angegeben. Der Bauschein Nr. 48/97 vom 19.11.1998 wurde dem Kläger und seiner Ehefrau am 17.12.1998 zugestellt. |
4. |
Am 05.01.1999 erhoben der Kläger und seine Ehefrau, die sich bereits gegen das Vorhaben in früheren Ausgestaltungen gewandt und vor allem Standsicherheitsbedenken geäußert hatten, Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragten zugleich, den Abriß der gesamten Garage zu verfügen. Sie führten aus, die Baugenehmigung habe dazu geführt, daß auf das weitgehend fertiggestellte Garagengebäude, das Gegenstand einer Baueinstellungsverfügung sei, ein Dach gesetzt worden sei. Der im Bauschein verwendete Begriff "Neubau" stehe im Widerspruch zu dem Umstand, daß die Garage bis auf das Dach bereits vorhanden gewesen sei. Der Bauschein habe in Wirklichkeit die Legalisierung einer vorhandenen abbruchreifen Bauruine zum Gegenstand. Es bestünden nach wie vor Bedenken gegen die Standsicherheit dieser Garage, da die von ihnen unter Bezugnahme auf die in ihrem Auftrag erstellte gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. T. vorgebrachten Bedenken gegen die - zu der früheren Baumaßnahme erstellte - statische Berechnung noch nicht ausgeräumt seien. Der Standsicherheitsnachweis sei mithin nicht geführt. |
5. |
Mit Schreiben vom 13.01.1999 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruches, teilte mit, daß nach einer entsprechenden Erklärung der Beigeladenen von den bisher erteilten Baugenehmigungen für die Garage vom 19.10.1995, 8.8.1996 und dem Nachtrag vom 13.9.1996 kein Gebrauch gemacht werde, wies darauf hin, daß bautechnische Belange, wie die statische Berechnung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Gegenstand der bauaufsichtsbehördlichen Prüfung seien und informierte den Kläger und seine Ehefrau darüber, daß mit dem Bauantrag ein von Prüfingenieur R , Illingen, geprüfte statische Berechnung vorgelegt worden sei. |
6. |
Anläßlich einer Bestandsaufnahme im Januar 1999 stellte der Beklagte fest, daß die Garage abweichend von der am 19.11.1998 erteilten Baugenehmigung - bezogen auf das Niveau des Fußbodens - mit einer Höhe von 3,27 m im rückwärtigen und 3,87 m im vorderen Bereich ausgeführt worden war. Die maximale Höhe der entlang der Zufahrtsrampe angeordneten Stützwand betrug 2,95 m statt 2,20 m. Mit Bescheid vom 13.1.1999 verfügte der Beklagte daraufhin unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzuges die Einstellung der Bauarbeiten an der noch nicht vollständig fertig gestellten Garage und forderte die Beigeladenen auf, innerhalb einer Frist von 14 Tagen näher bezeichnete Bauvorlagen für die veränderte Ausführung des Vorhabens vorzulegen. |
7. |
Mit Bauantrag vom 08.04.1999 beantragten die Beigeladenen erneut die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau einer PKW-Garage und die Errichtung einer Stahlbetongrenzstützwand. Nach den zur Genehmigung gestellten Planvorlagen soll die nach wie vor 5,99 m lange Grenzgarage bezogen auf das Niveau ihres Bodens eine Höhe von 3,22 m an der Rück- und von 3,82 m an der Vorderseite aufweisen. Die vorgelagerte rechtsseitige Stützwand soll eine maximale Höhe von 2,90 m erreichen. Das Geländeniveau des Grundstücks des Klägers im Grenzbereich soll von der rechten Seitenwand der Garage an der Rückseite um 0,62 m und an der Vorderseite um 1,82 m überragt werden. Das Ingenieurbüro E. teilte in einem den Bauvorlagen beigefügten Schreiben vom 11.1.2000 mit, eine Überprüfung der von Prüfingenieur R. kontrollierten und freigegebenen Statik habe ergeben, daß die erhöhte Ausführung der Winkelstützwand in der Berechnung bereits berücksichtigt sei. Die angenommene Auffüllhöhe entspreche sowohl den neuen Baugesuchsunterlagen als auch den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Standsicherheitsnachweis der Winkelstützwand sei bereits entsprechend der tatsächlichen Bauausführung erbracht. |
8. |
Mit Bauschein Nr. 473/1999/01 vom 18.5.2000 erteilte der Beklagte im vereinfachten Genehmigungsverfahren den Beigeladenen als Nachtrag zum Bauschein vom 19.11.1998 die Genehmigung für die veränderte Ausführung der PKW-Garage mit Stahlbetonstützwand. Der Bauschein wurde den Klägern am 20.5.2000 zugestellt. |
9. |
Der Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 19.11.1998 war bereits mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.10.1999 ergangenem Bescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die Beigeladenen hätten im Baugenehmigungsverfahren eine statische Berechnung vom 30.10.1997 vorgelegt, die von dem Prüfingenieur für Baustatik R., Illingen, überprüft worden sei. Dieser habe laut Prüfbericht vom 23.2.1998 bestätigt, daß alle Bauteile entsprechend ihren statischen Funktionen ausreichend bemessen seien und somit die Standsicherheit des Bauwerks gewährleistet sei. Damit seien die Zweifel, die aufgrund der früheren Berechnung hinsichtlich der Standsicherheit des Bauwerks bestanden hätten, ausgeräumt. Der Widerspruchsbescheid ist am 4.11.1999 als Einschreiben an die Prozeßbevollmächtigte des Klägers abgesandt worden. |
10. |
Am 6.12.1999 hat der Kläger, der während des Rechtsstreits am 30.5.2000 - einen bislang noch nicht beschiedenen - Widerspruch gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 18.5.2000 eingelegt hat, beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er hat auf eine in seinem Auftrag erstellte geotechnische Stellungnahme eines Dipl.-Geologen W. vom 8.11.1996 sowie auf eine gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. T., Saarlouis, vom 3.12.1996 verwiesen, die Entwicklung der Angelegenheit vor Erteilung der nunmehr von ihm angefochtenen Baugenehmigung dargestellt und vorgetragen, der Bestimmung des § 16 LBO sei bereits deshalb nicht Rechnung getragen, weil der Beklagte sich nur mit der Standsicherheit des umstrittenen Garagenbauwerks, nicht jedoch mit derjenigen anderer baulicher Anlagen und der Tragfähigkeit des Baugrundes auf seinem Grundstück befasse. Der im Bauschein verwendete Begriff "Neubau" trage nicht dem Umstand Rechnung, daß letztlich eine vorhandene illegale Garage nachträglich legalisiert worden sei. Es werde bestritten, daß sich die statischen Berechnungen der Ingenieure E. und R. an den vorhandenen Tatsachen orientierten und eine Grundlage für die Legalisierung des Vorhabens bilden könnten. Auch die tatsächliche Bodenbeschaffenheit, die der Dipl.-Geologe W. festgestellt habe, sei der Statik nicht zugrunde gelegt worden. Nach Überzeugung des von ihm beauftragten Sachverständigen könnte er sein eigenes Gartengelände zwischen der Garage und seinem Wohnhaus nicht anlegen lassen, insbesondere dort keinen Humus aufbringen lassen oder den Garten mit einer Maschine zur Anlegung vorbereiten. Die im Zuge des Garagenbaus errichtete Betonstützwand sei nicht in der Lage, dem Druck des auf seinem Grundstück anstehenden Erdreichs standzuhalten. Im übrigen überschreite die an seiner Grenze stehende Garagenwand die nach § 7 Abs. 3 LBO zulässige mittlere Wandhöhe von Grenzgaragen, da unterer Bezugspunkt für die Höhenbestimmung die durch Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück sei. |
11. |
Der Kläger hat beantragt,
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12. |
Der Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt,
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13. |
Der Beklagte hat seine Verwaltungsentscheidungen verteidigt und vorgetragen, die Anfechtung der Baugenehmigung gehe ins Leere, da die Feststellungswirkung der Genehmigung im vereinfachten Verfahren weder die Frage der Standsicherheit der in Rede stehenden Anlage noch der auf dem Grundstück der Kläger stehenden Anlagen erfasse und auch nicht die Tragfähigkeit des Baugrundes auf dem Nachbargrundstück zum Gegenstand habe. Dementsprechend könne die Baugenehmigung unter diesem Gesichtspunkt keine Nachbarrechte des Klägers verletzen. Es bestehe insoweit auch kein Anspruch auf Einschreiten, da der Nachweis der Standsicherheit der Anlage durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro erstellt und von einem anerkannten Prüfingenieur für Baustatik bestätigt worden sei. Die ausgeführte Grenzgarage sei auch gemäß § 7 Abs. 3 LBO privilegiert. Genehmigt worden sei zunächst eine Abgrabung zur Herstellung der Zufahrt bis an die Garage, wobei das natürliche Gelände durch eine Stützmauer abgefangen werde. Daran schließe sich eine in das natürliche Gelände eingegrabene Grenzgarage an. Die vordere Wandhöhe an der Grenze betrage bedingt durch die Abgrabung 3,82 m, die hintere an der Grenzecke auf dem Baugrundstück 0,62 m. Hieraus resultiere eine mittlere Wandhöhe von 2,20 m. Das höchst zulässige Maß von 3 m werde demnach nicht überschritten. Die vorgenommene Berechnung entspreche auch der Handhabung, die in der Kommentierung von Simon zur entsprechenden Regelung der Bayerischen Bauordnung beschrieben sei. |
14. |
Die Beigeladenen haben vorgetragen, aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes gehe nicht hervor, daß als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe der Garagenfußboden zu nehmen sei. Es komme auf das Geländeniveau auf dem Baugrundstück selbst an. |
15. |
Das Verwaltungsgericht hat durch den Berichterstatter am 26.10.2000 eine Ortsbesichtigung vornehmen lassen und die Klage durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2000 ergangenes Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt, im vereinfachten Genehmigungsverfahren, in dem die angefochtene Baugenehmigung erteilt worden sei, finde eine Prüfung der Standsicherheit des Vorhabens nicht statt. Daher könne die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt von § 16 LBO auch keine Rechte des Klägers verletzen. Die Genehmigung verstoße nicht gegen § 6 LBO. Die Garage sei gemäß § 7 Abs. 3 LBO als Grenzgarage zulässig, da ihre mittlere Wandhöhe das höchstzulässige Maß von 3 m nicht überschreite. Unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe sei die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück selbst. Werde die Geländeoberfläche im Bereich der für die Bestimmung der Wandhöhe maßgeblichen Schnittlinie der Geländeoberfläche mit der Gebäudeaußenwand durch Abgrabungen verändert, sei als unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe regelmäßig die Darstellung des geplanten Geländeverlaufs in den genehmigten Bauvorlagen maßgebend. Hiervon ausgehend stehe das Vorhaben im Einklang mit den Abstandsflächenbestimmungen. Im Bereich der Schnittlinie der Geländeoberfläche mit der Gebäudeaußenwand sei die natürliche Geländeoberfläche nicht durch Abgrabungen verändert worden. Abgegraben worden sei das natürliche Gelände allein in dem der Straße und dem Gebäude der Beigeladenen zugekehrten Bereich. Das spiele ebenso wenig für die Bestimmung der Wandhöhe eine Rolle wie im Falle eines eingegrabenen Kellers. Im Bereich zum Grundstück des Klägers betrage die Wandhöhe demnach 1,82 m im vorderen und 0,62 m im rückwärtigen Bereich, was eine mittlere Wandhöhe von 1,12 m ergebe. Auch die Höhe der Grenzstützwand sei nachbarrechtlich unbedenklich. Sie entspreche zwar nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 LBO, da sie gemessen vom tiefer liegenden Grundstück der Beigeladenen mit maximal 2,95 m eine Gesamthöhe von 2 m deutlich überschreite. Die Bestimmung trage indes die Überschrift "Abweichungen von den Abstandsflächen" und regele auch nur solche Vorhaben, die nach § 6 LBO nicht zulässig wären. Sie sei im Zuge der Änderung der LBO 1974 zur LBO 1988, in deren Rahmen der Übergang vom sogenannten Bauwich zur Abstandsfläche erfolgt sei, nicht mit geändert worden. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LBO 1974 seien bauliche Anlagen im Bauwich grundsätzlich verboten gewesen. Die Bestimmung des § 6 LBO 1988/1996 regele demgegenüber die Abstandsflächen vor Gebäudeaußenwänden und vor solchen baulichen Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgingen. Seien somit offene Einfriedungen oder unterirdische Gebäude nach der Landesbauordnung 1974 im Bauwich grundsätzlich verboten gewesen, seien sie nach der Landesbauordnung 1988/1996 in den Abstandsflächen aber zulässig. Die Stützwand der Beigeladenen widerspreche § 6 LBO 1988/1996 nicht. Sie sei keine Gebäudewand und von ihr gingen auch keine Wirkungen wie von Gebäuden aus. |
16. |
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Beseitigung der Grenzgarage nebst Stützwand. Es bestünden derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung, die Tragfähigkeit des Baugrundes seines Grundstückes werde durch Garage und Stützmauer seines Grundstücks gefährdet. Die von ihm angeführte gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. T. datiere vom 3.12.1996 und setze sich mit einer Statik auseinander, die von einem unbekannten Aussteller ohne Datum erstellt und vom Beklagten am 22.2.1996 geprüft worden sei. Der Gutachter vertrete die Auffassung, die Auflast sei in jener Statik zu gering angenommen; zugrunde gelegt werden müsse eine Auflast von 15 KN/m². Die von dem Ingenieurbüro E. unter dem 30.10.1997 erstellte statische Berechnung berücksichtige indes eine Auflast von 15 KN/m², wie vom Gutachter der Kläger gefordert. Der von dem Ingenieurbüro E. erstellte Standsicherheitsnachweis sei zudem von dem Prüfingenieur für Baustatik R., Illingen, für zutreffend erachtet worden. Zu dieser Statik liege keine Stellungnahme des Gutachters T. vor. Auch der Einwand, das Garagendach sei abweichend von den Bauvorlagen errichtet worden und erfülle die der Statik zugrunde liegende Tragefunktion nicht, greife nicht durch. Das Dach sei wie im Positionsplan Dach, Blatt D, der statischen Berechnung vom 30.10.1997 ausgeführt worden. Dazu sei auf Seite 17 der Berechnung ausgeführt, da die Winkelstützwand sich über die Bodenplatte der Garage gegen die Fundamente des vorhandenen Wohnhauses (der Beigeladenen) abstütze, sei Gleitsicherheit gewährleistet. Da die Dachkonstruktion der Garage parallel der Stützwand verlaufe, seien Zwängungen am Stützwandkopf ausgeschlossen. Der Erdruhedruck sei somit nicht maßgebend. Damit bestünden nach wie vor keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, Garage und Stützmauer gefährdeten die Standsicherheit seines Grundstücks. Soweit der Kläger geltend mache, er beabsichtige, den Grenzbereich zum Grundstück der Beigeladenen mit schweren Fahrzeugen zu befahren und befürchte, daß die Stützwand den von diesen Fahrzeugen ausgehenden Erddruck nicht standhalten könne, nehme er ein Recht in Anspruch, das ihm nicht zustehe. Wenn er das Erdreich auf seinem Grundstück so verdichten wolle, daß eine Gefahr für das Nachbargrundstück ausgehe, müsse er gegebenenfalls an seinem Grundstück eine Stützmauer errichten. Er könne nicht unter Hinweis auf eine übermäßige Nutzung des eigenen Grundstücks eine legale Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen verhindern. |
17. |
Das Urteil wurde dem Kläger am 17.1.2001 zugestellt. Seinem am 14.2.2001 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom 16.5.2001 - 2 Q 8/01 - entsprochen. Der Zulassungsbeschluß ist dem Kläger am 22.5.2001 zugestellt worden. Am 22.6.2001 ist die Berufungsbegründungsschrift des Klägers bei Gericht eingegangen. Der Kläger nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und seine Ausführungen im Zulassungsverfahren sowie auf eine unter dem 12.4.2001 erstellte gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. T. zum Standsicherheitsnachweis von Dipl.-Ing. E. vom 30.10.1997 und trägt vor, dieser Standsicherheitsnachweis weise eine Reihe von Mängeln auf. So sei der Ringanker der Garage nicht auf Mauerwerk ausgeführt worden, sondern binde nach der zeichnerischen Darstellung offenbar kraftschlüssig in die Stahlbetonwand ein. Eine seitliche Aussteifung am Stützmauerkopf sei indes unzulässig, da die Stützwand nur mit dem Coulomb'schen Erddruck berechnet worden sei. Zwängungen entstünden im übrigen nicht durch die Dachkonstruktion, sondern durch das Einbinden der Garage in die Stützwand mittels des Ringankers. Daraus ergebe sich, daß die Garage Erddruck ausgesetzt sei, der höher anzusetzen sei, als der Coulomb'sche Erddruck. Die nach dieser Statik ausgeführte Garage sei instabil, was zugleich sein Grundstück gefährde. Zudem sei die Verkehrslast mit 5 KN/m² zu gering angesetzt; es hätte mit einer Auflast von mindestens 15 KN/m² gerechnet werden müssen, da andernfalls sein Grundstück nur eingeschränkt nutzbar wäre und er kaum die Möglichkeit hätte, eine sachgerechte Gartengestaltung durchzuführen. Der Geländeneigungswinkel belaufe sich nicht wie in der Statik E. angegeben auf 0°, sondern betrage etwa 10°. Die Höhe der Stützwand vom Fundament bis zur Oberkante der Erdauffüllung betrage 2,70 m. |
18. |
Der Kläger beantragt,
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19. |
Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
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20. |
Der Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, die er für zutreffend hält. |
21. |
Die Beigeladenen tragen vor, mit dem Einwand der mangelnden Standsicherheit könnten die Kläger in einem Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung nicht gehört werden. Im übrigen gingen sie nach wie vor davon aus, daß die statische Berechnung von Dipl.-Ing. E. zutreffend sei; gleiches gelte für die Prüfstatik von Dipl.-Ing. R.. Zur Frage der Einhaltung der Abstandsflächen sei auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verweisen. |
22. |
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der im vorliegenden Verfahren entstandenen Gerichtsakten, der weiteren Gerichtsakten 2 K 65/97, 2 F 78/96 -2 W 34/96-; 2 F 112/96, 2 F 113/96 -2 W 37/96- sowie der Bauakten 48/97, 473/1999 und 1105/00 des Beklagten und der Widerspruchsakten 9/99 des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Neunkirchen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. |
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Entscheidungsgründe |
23. |
Die durch Senatsbeschluß vom 16.5.2001 zugelassene Berufung, die mit am 22.6.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 22.5.2001 in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist, ist auch sonst zulässig und hat in der Sache Erfolg. |
24. |
Die den Beigeladenen mit Bauschein Nr. 48/97 vom 19.11.1998 und Nachtragsbauschein Nr. 00473-1999-01 vom 18.5.2000 im vereinfachten Verfahren nach § 67 LBO (1996) erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer PKW-Garage und Errichtung einer Stahlbetonstützmauer auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 7, Parzelle Nr. 874/..., in der Gestalt, die sie durch den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.10.1999 ergangenen Widerspruchsbescheid erhalten hat, verstößt in einer auch im Wege der Befreiung nicht behebbaren Weise zum Nachteil des Klägers gegen die nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte drittschützende Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996. Dieser Rechtsverstoß begründet einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung und auf Anordnung der Beseitigung des seine Rechte verletzenden Baubestandes, bei der den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 LBO Rechnung zu tragen ist. |
25. |
Nach den §§ 77 Abs. 1, 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO erstreckt sich der Regelungsinhalt von -wie hier- im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigungen unter anderem auf die Feststellung, daß das zur Nachprüfung gestellte Vorhaben - hier die Errichtung einer Garage mit einer Grenzstützwand, die teils die Funktion der rechten (grenzständigen) Garagenaußenwand erfüllt und teils in funktionalem Zusammenhang mit der Garage steht, indem sie das rechtsseitig anstehende Gelände abfängt - den Abstandsflächenbestimmungen entspricht. |
26. |
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO sind -von den hier offenkundig nicht in Rede stehenden Sonderfällen der Sätze 2 und 3 dieser Bestimmung einmal abgesehen- vor den Außenwänden von Gebäuden prinzipiell Abstandsflächen freizuhalten, die im Regelfall auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LBO), sich nicht überdecken dürfen (§ 6 Abs. 3 LBO) und deren Tiefe nach näherer Maßgabe des § 6 Abs. 4 und 5 LBO zu bestimmen ist, mindestens jedoch 3 m beträgt (§ 6 Abs. 5 Satz 4 LBO). Da das mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Garagengebäude unmittelbar an der rechtsseitigen Grenze des Wohnanwesens der Beigeladenen zum Grundstück des Klägers hin angeordnet ist und die Voraussetzungen für eine Erstreckung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LBO) oder Übernahme (§ 8 LBO) der vor der rechtsseitigen Außenwand der Garage freizuhaltenden Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück nicht erfüllt sind, ist den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO vorliegend nicht Rechnung getragen. Das Vorhaben stünde daher nur dann mit den Abstandsflächenvorschriften im Einklang, wenn es die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2, 3 und 5 LBO erfüllte. Das ist indes nicht der Fall. Nach der letztgenannten Bestimmung sind unter anderem Garagen einschließlich Abstellraum bis 9 m Länge an der einzelnen Nachbargrenze und bis zu 15 m Gesamtgrenzbebauung in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie -was hier erörterungsbedürftig ist- eine mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze nicht überschreiten. Diese letztere Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. |
27. |
Unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe von Grenzgaragen ist die Geländeoberfläche. Maßgeblich sind hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Geländeverhältnisse auf dem Baugrundstück und nicht diejenigen des Nachbargrundstücks (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.12.1990 -2 R 135/88- und vom 23.1.1993 -2 R 7/92-; Beschluß vom 28.12.1990 -2 W 59/90- jeweils zur gleichlautenden Vorgängerregelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 LBO 1988; ebenso VGH München, Beschluß vom 15.7.1980, BRS 36 Nr. 138; VGH Kassel, Beschluß vom 16.2.1984, BRS 42 Nr. 117, zum jeweiligen Landesrecht; anderer Ansicht offenbar Temme in Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 9. Auflage 1998, § 6 Rdnr. 124, der bezogen auf die Grenze von benachbarten Grundstücken eine höhengleiche Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt annimmt, der nicht einseitig, jedenfalls nicht zu Lasten eines Nachbarn verändert werden darf). An dieser Rechtsprechung ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten. Daß es für die Bestimmung der Wandhöhe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LBO auf die Geländeverhältnisse des Baugrundstücks ankommt, läßt sich aus der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBO schließen, die für die Ermittlung der zulässigen Höhe von Einfriedungen und Stützmauern zum einen -abweichend von dem zitierten Ansatz von Temme (a.a.O.)- davon ausgeht, daß durchaus an einer gemeinsamen Grenze unterschiedlich hohe Geländeoberflächen bestehen können, und zum anderen für diesen Fall ausdrücklich das Niveau des tieferliegenden Grundstücks, das auch das Nachbargrundstück sein kann, als unteren Bezugspunkt für die Höhenmessung festlegt. Eine vergleichbare Regelung ist in § 7 Abs. 3 Satz 2 LBO für die Bestimmung der zulässigen Wandhöhe von Garagen gerade nicht getroffen. Hinzu kommt, daß sich nur bei einem Anknüpfen an die Geländeverhältnisse auf dem Baugrundstück die Einhaltung der gesetzlichen Höhenbegrenzung verläßlich sicherstellen läßt, da bei Maßgeblichkeit der Geländeverhältnisse auf dem Nachbargrundstück dort unter Umständen durchgeführte Abgrabungen zum Entstehen "überhoher" und damit objektiv rechtswidriger Grenzgaragen führen könnten. Die Einhaltung der maximal zulässigen Höhe und damit des § 7 Abs. 3 LBO hinge demnach letztlich nicht vom Bauherrn, sondern vom Verhalten des Nachbarn ab. Zudem würde eine Bestimmung der Garagenwandhöhe vom Nachbargelände aus bei dort vorhandenem niedrigeren Geländeniveau dazu führen, daß der Bauherr ein Garagengebäude in den ihm nach der gesetzlichen Regelung zugestandenen Abmessungen ohne Vornahme von -von ihm möglicherweise aus guten Gründen nicht gewünschten- Abgrabungen auf dem eigenen Grundstück nicht realisieren könnte. |
28. |
Ist danach für die Ermittlung der Wandhöhe einer Grenzgarage gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 LBO auf die Verhältnisse des Baugrundstücks abzustellen, so bedeutet das zwar, daß der Nachbar in Fallgestaltungen, in denen das Geländeniveau dort höher liegt als auf seinem Grundstück, zusätzlich zu dieser Höhendifferenz ein eine mittlere Wandhöhe von bis zu 3 Metern aufweisendes Garagengebäude an der Grenze hinnehmen muß (vgl. z.B. Lechner in Simon, BayBO, Art. 7 Rdnr. 427). Diese Konsequenz ist jedoch situationsbedingt und deswegen regelmäßig zumutbar. Liegt das Gelände auf dem Baugrundstück hingegen tiefer als auf dem Nachbargrundstück, so wirkt sich diese Grundstückssituation "zugunsten" des betreffenden Nachbarn aus, da der Bauherr eben nur eine Garage errichten darf, die bezogen auf das Niveau des Baugrundstückes eine mittlere Wandhöhe von 3 Metern nicht überschreitet, und nicht das Recht hat, das höhere Niveau des Nachbargrundstücks als Anknüpfungspunkt für die Realisierung eines entsprechend höheren Garagengebäudes zu nutzen. |
29. |
Geländeoberfläche im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 LBO ist die sich aus den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung ergebende oder von der Bauaufsichtsbehörde festgelegte, im übrigen die natürliche an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 5 LBO). Da vorliegend eine ausdrückliche Festlegung des Geländeniveaus weder durch eine städtebauliche Satzung (Bebauungsplan) noch durch eine entsprechende bauaufsichtsbehördliche Entscheidung erfolgt ist, wäre demnach grundsätzlich das natürliche Geländeniveau maßgeblich. Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Senats, daß in Fallgestaltungen, in denen das für die Ermittlung der Abstandsflächentiefe oder auch zur Bestimmung der Vollgeschoßzahl (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 LBO) maßgebliche Gelände im Bereich der Gebäudeaußenwand abgegraben oder angeschüttet wird, unterer Bezugspunkt für die insoweit vorzunehmende Beurteilung regelmäßig die Darstellung des künftigen Geländeverlaufs in den Bauvorlagen ist (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.9.1995 -2 R 46/92-; Beschlüsse vom 28.5.1996 -2 W 12/96- und vom 22.11.1996 -2 W 31/96-; VGH Kassel, Beschluß vom 1.12.1982, BRS 39 Nr. 103; Heintz in Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, LBO Nordrhein-Westfalen, 9. Auflage 1998, § 2 Rdnr. 167, 168 m.w.N.). Denn ebenso wie die Ermächtigung zur behördlichen Festlegung der Geländeoberfläche nicht dazu benutzt werden darf, um eine Überschreitung des zulässigen Nutzungsmaßes zu "kaschieren" (so schon Senatsbeschluß vom 17.9.1979, Baurecht 1980, 158), darf die natürliche Geländeoberfläche trotz vorgesehener Veränderungen im Zuge des Bauvorhabens als unterer Bezugspunkt beibehalten werden, um derartige Über- oder Unterschreitungen rechtlich unbeachtlich zu machen und auf diese Weise dem Bauherrn eine sonst nicht zulässige bauliche Ausnutzung seines Grundstücks zu ermöglichen. |
30. |
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend festzustellen, daß die mittlere Höhe der grenzständigen Seitenwand der mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassenen Garage die in § 7 Abs. 3 Satz 2 LBO festgelegte Obergrenze von im Mittel 3 Metern überschreitet. Die genehmigten Planvorlagen sehen die Errichtung der umstrittenen Garage unter Vornahme einer Abgrabung des natürlichen Geländes auf dem Grundstück der Beigeladenen vor, um eine von Kraftfahrzeugen bewältigbare Verbindung zur Straße G. herstellen zu können. Das ist im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden. Bezogen auf den in den Bauvorlagen dargestellten natürlichen Geländeverlauf beträgt die Abgrabung bis zum Niveau des Garagenbodens zwischen 2,60 m im rückwärtigen Bereich und ca. 2 m im Bereich der in etwa 5,25 m Gehwegabstand angeordneten Garagenvorderfront. |
31. |
Ausgehend von den in der dargelegten Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist das durch die Abgrabung veränderte Geländeniveau als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe der Garage zugrunde zu legen. Für diese Beurteilung ist anzuführen, daß die Grundregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO dem Nachbarn im Rahmen des durch diese Bestimmung begründeten Austauschverhältnisses, das sich aus dem Umstand ergibt, daß das Abstandsflächengebot wechselseitig sowohl für den Bauherrn als auch für den jeweiligen Nachbarn gilt, regelmäßig einen durchsetzbaren Anspruch auf Freihaltung von Abstandsflächen auf dem Baugrundstück zubilligt. Dieser letztlich das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Grundeigentum "anreichernde" Anspruch wird durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2, 3 und 5 LBO eingeschränkt, die im öffentlichen Interesse an der Freihaltung des öffentlichen Verkehrsraumes vom ruhenden Verkehr unter den in dieser Vorschrift näher festgelegten Voraussetzungen die Errichtung von Grenzgaragen in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zuläßt. Indem der Gesetzgeber die in dieser Bestimmung genannten maximalen Abmessungen von Grenzgaragen festgelegt hat, hat er zugleich das (Höchst-)Maß dessen bestimmt, was dem Nachbarn im Interesse des genannten öffentlichen Belanges als "Eingriff" in die an sich freizuhaltende Abstandsfläche zuzumuten ist. Bei dieser Betrachtung ist davon auszugehen, daß der gesetzgeberischen Regelung die Vorstellung des Regelfalles einer "ebenerdigen" Garage zugrunde liegt, dementsprechend dem Bauherrn - unter diesen Gegebenheiten - ein Garagenraum von bis zu 9 m Länge an einer Grenze und mit einer maximalen Wandhöhe von bis zu 3 m im Mittel zugestanden und dem Nachbarn die Hinnahme eines derartigen Baukörpers als Grenzbebauung zugemutet wird. Das rechtfertigt es nach Ansicht des Senats, Geländeniveauveränderungen durch Abgrabungen bei der Bestimmung der mittleren Wandhöhe von Grenzgaragen zu berücksichtigen um sicherzustellen, daß der Bauherr solche von ihm vorgenommenen Veränderungen der den Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Regelung bildenden natürlichen Geländeverhältnisse nicht zum Anlaß nimmt, verglichen mit den gesetzgeberischen Intentionen ein "Mehr" an baulicher Ausnutzung der Abstandsflächen durch Errichtung so genannter "überhoher" Garagen zu realisieren (anderer Ansicht offenbar Lechner in Simon, BayBO, Art. 7 - Abb. 21 -, Seite 139, der allerdings auch davon ausgeht, daß beabsichtige Veränderungen der natürlichen Geländeoberfläche z.B. durch Abgrabungen bauaufsichtlich durch Festlegung der Geländeoberfläche genehmigt werden müssen - siehe Art. 7 Rdnr. 423 a). |
32. |
Ist danach auf das durch Abgrabung veränderte Geländeniveau als unteren Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe abzustellen, so leitet das über zu der Frage, auf welchen Niveauverlauf abzustellen ist, wenn wie hier ein Teil der vorgenommenen Abgrabung durch Einbringen eines Unterbaus und Aufbringen eines Garagenbodens wieder "verfüllt" wird. Nach Auffassung des Senats ist insoweit auf das Niveau des Garagenbodens abzustellen, da dieser - wenn auch innerhalb des Garagenraumes liegend - bei natürlicher Betrachtung den oberen Abschluß des Geländes in diesem Bereich bildet, dies auch dem angeführten Regelbeispiel der "ebenerdigen" Garage entspricht und auch sonst ein Bodenaustausch zur Herstellung eines tragfähigen Unterbaus beispielsweise bei der Anlegung eines Stellplatzes oder einer Zufahrt im allgemeinen nicht als Geländeniveauveränderung angesehen wird. Im übrigen bedürfte diese Frage im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Beantwortung, da bereits bei Zugrundelegung der Fußbodenoberkante der umstrittenen Garage die Wandhöhenobergrenze von im Mittel 3 Metern überschritten wird. Das gilt jedenfalls hinsichtlich der für die Beurteilung nach § 7 Abs. 3 LBO allein interessierenden Ermittlung der Wandhöhe der rechten Seitenwand der Garage, da die Abgrabung bis unmittelbar an die Grenze reicht und deswegen zu dieser Seite hin sich oberhalb des Fußbodenniveaus auf dem Baugrundstück selbst kein Gelände mehr anschließt, dessen Schnittlinie mit der Wand den unteren Bezugspunkt für die Höhenbestimmung bilden könnte. Das Niveau des an der Grenze anstehenden Geländes des Grundstückes des Klägers aber hat wie dargelegt für die Ermittlung der Wandhöhe der auf dem Baugrundstück vorgesehenen Garage außer Betracht zu bleiben. Bezogen auf das danach hier der Beurteilung zugrunde gelegte Niveau des Garagenfußbodens als künftigem oberen Abschluß des Geländes im Bereich des Vorhabens erreicht die Garage, die von einem zur Rückseite hin geneigten Pultdach überdeckt werden soll, Höhen von 3,22 m an der Rückseite und von 3,82 m an der Vorderseite. Hieraus resultiert eine mittlere Wandhöhe von (3,82 m + 3,22 m = 7,04 m : 2 =) 3,52 m. Damit ist die Obergrenze des § 7 Abs. 3 Satz 2 LBO von 3 m eindeutig überschritten. Das Vorhaben kann demnach die Begünstigung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO nicht in Anspruch nehmen. Es ist demnach an § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO zu messen und verstößt als unmittelbar an der Grenze stehendes Gebäude, das vor seiner rechten Außenwand keine Abstandsfläche auf dem Baugrundstück freihält, gegen die Abstandsflächenbestimmungen. |
33. |
Dieser Rechtsverstoß kann auch nicht im Wege einer Befreiung auf der Grundlage von § 75 Abs. 3 und 4 LBO ausgeräumt werden. Insbesondere begründen die topographischen Gegebenheiten des Baugrundstücks keine Sondersituation, die die Pflicht zur Beachtung der Abstandsflächenbestimmungen als nicht beabsichtigte Härte erscheinen läßt. Selbst wenn zugunsten der Beigeladenen angenommen wird, daß die Höhenlage ihres Grundstücks im Verhältnis zur Erschließungsstraße die Errichtung einer Garage sinnvoll nur unter Vornahme einer Geländeabgrabung ermöglichte, stellen diese Gegebenheiten keinen Umstand dar, der die genehmigte Überschreitung der höchstzulässigen Wandhöhe der Garage rechtfertigen könnte. Es ist kein Grund dafür erkennbar, daß es den Beigeladenen nicht möglich gewesen wäre, eine Garage mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m an der Grenze zu errichten. |
34. |
Verstößt die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung danach zum Nachteil des von der Grenzbebauung betroffenen Klägers gegen die drittschützenden Abstandsflächenbestimmungen, so ist sie auf dessen Rechtsbehelf hin aufzuheben, ohne daß es darauf ankommt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich diese Höhenüberschreitung mit spürbaren Nachteilen auf die Nutzung des Nachbargrundstücks auswirkt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß ein Nachbar die Errichtung eines Gebäudes unmittelbar an seiner Grenze oder in einem zur Aufnahme der vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht ausreichenden Grenzabstand abwehren kann, sofern er es nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung oder aufgrund der Bindungswirkung einer ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Baugenehmigung, aufgrund einer Verwirkung seiner Abwehrrechte oder ansonsten in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hinnehmen muß. Soweit die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2, 3 und 5 LBO 1996 die Errichtung von Grenzgaragen für zulässig erklärt, enthält sie wie bereits angesprochen zugleich die abschließende Bestimmung derjenigen Voraussetzungen, unter denen der von der Grenzbebauung betroffene Nachbar die Abweichung von den allgemeinen Abstandsflächenbestimmungen dulden muß. Ein Garagengebäude hingegen, das -wie hier- den Voraussetzungen des einschlägigen Privilegierungstatbestandes nicht entspricht, ist abstandsflächenrechtlich unter dem Aspekt des Nachbarschutzes ebenso zu behandeln wie ein § 6 LBO widersprechendes Bauwerk sonstiger Zweckbestimmung (vgl. z.B. Urteile des Senats vom 25.6.1982 -2 R 126/81- und vom 1.6.1990 -2 R 58/88-; Beschlüsse vom 10.7.1998 -2 Q 5/98- und vom 3.2.2000 -2 Q 5/00-). |
35. |
Der Kläger hat demnach einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung. Außerdem steht ihm ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen das rechtswidrige Garagenbauwerk einschließlich der damit in funktionalem Zusammenhang stehenden vorgelagerten Stützwand mittels einer Beseitigungsanordnung zu. |
36. |
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 LBO sind erfüllt. Das umstrittene Vorhaben erweist sich als baurechtswidrig. Dem steht nicht entgegen, daß die Aufhebung der für die Garage erteilten Baugenehmigung, da sie erst durch das vorliegende Urteil erfolgt ist, noch nicht rechtskräftig ist (vgl. zur Zulässigkeit der Verbindung von Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung und Verpflichtungsklage auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen den rechtswidrigen Baubestand OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.10.1982 -2 R 209/81- NVwZ 1983, 685). Es ist ferner nicht erkennbar, daß anders als durch eine Beseitigung rechtmäßige Verhältnisse hergestellt werden könnten. |
37. |
Ist danach der Beklagte zu einem Einschreiten gegen die Garage auf der Grundlage von § 88 Abs. 1 LBO befugt, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß das der Behörde im Rahmen dieses Einschreitenstatbestandes eingeräumte Entschließungsermessen bei der Entscheidung über ein Vorgehen gegen die rechtswidrige bauliche Anlage auf "Null" zugunsten eines nachbarlichen Anspruches auf Tätigwerden reduziert ist, wenn die in Rede stehende Anlage - wie dargelegt - gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und der hiervon betroffene Nachbar - wie hier - nicht gehindert ist, eine daraus resultierende Verletzung seiner Rechte geltend zu machen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 30.9.1997 -2 R 1/97- m.w.N.). |
38. |
Ist dem Kläger danach ein Anspruch auf Erlaß einer Beseitigungsverfügung gegen die umstrittene Garage zuzubilligen, so ist bei der Bestimmung des Umfanges des Einschreitensanspruches zum einen zu berücksichtigen, daß eine Grenzgarage, die deshalb unzulässig ist, weil sie in ihren Abmessungen die für begünstigte derartige Anlagen in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2, 3 und 5 LBO 1996 festgelegten Obergrenzen überschreitet, nicht gleichsam als "minus", soweit sich ihre Bauteile innerhalb der höchstzulässigen Abmessungen halten, eine privilegierte Grenzgarage "einschließt", sondern ein Bauwerk darstellt, das ebenso wie andere Gebäude an den Abstandsflächenbestimmungen des § 6 LBO zu messen ist (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Senatsbeschluß vom 10.7.1998 -2 Q 6/98-; OVG Münster, Urteil vom 22.1.1996, BRS 58 Nr. 115). Das schließt es aus, den Einschreitensanspruch des Klägers auf einen Anspruch auf schlichte (höhenmäßige) Reduzierung des Garagengebäudes zu beschränken. Zudem sind insoweit die Grenzen der Handlungsbefugnisse des Beklagten zu beachten. Die §§ 61 Abs. 2, 88 Abs. 1 LBO ermächtigen die Bauaufsichtsbehörde nicht zum Ausspruch eines Baugebotes, bezogen auf den vorliegenden Fall etwa zu einer Anordnung an die Beigeladenen dahin, eine Garage mit einer Wandhöhe von im Mittel max. 3 m herzustellen. Die Beigeladenen sind nämlich nicht verpflichtet, überhaupt eine Garage zu errichten. Dem entspricht es, daß der Senat in ständiger Rechtsprechung bauaufsichtsbehördliche Verfügungen etwa des Inhalts, "den genehmigten Zustand herzustellen", stets als -die Gesamtanlage betreffende- Beseitigungsanordnungen versteht, bei denen es dem Betroffenen gestattet wird, genehmigungskonform ausgeführte Bauteile bestehen zu lassen und zur Herstellung des zugelassenen Vorhabens zu verwenden, sofern er das überhaupt will (vgl. z.B. Senatsurteil vom 22.9.1992 -2 R 42/91- m.w.N.). Ebensowenig wäre die Bauaufsichtsbehörde befugt, sich auf die Anordnung eines Teilabbruches des Gebäudes zu beschränken, etwa soweit dieses die nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2, 3 und 5 LBO festgelegten Abmessungen für nach dieser Bestimmung begünstigte Grenzgaragen überschreitet. Denn dies könnte zum Entstehen eines ebenfalls nicht baurechtskonformen Torsos führen, da -wie schon angesprochen- der Bauherr nicht verpflichtet ist, überhaupt eine Garage zu realisieren. Von daher ist dem Kläger ein Anspruch auf vollständigen Abbruch der Garage einschließlich aller zugehörigen unselbständigen Bauteile wie beispielsweise auch des vorgelagerten Stützmauerteiles zuzubilligen, wobei es freilich den Beigeladenen überlassen bleibt, als "milderes Mittel" eine nachbarrechtskonforme Garage unter Verwendung von Teilen des rechtswidrigen Bauwerks zur Genehmigung zu stellen und -wie hervorzuheben ist- auch auszuführen (vgl. in diesem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.1996 -2 R 23/95-; Beschluß vom 10.7.1998 -2 Q 6/98- sowie OVG Münster, Urteil vom 22.1.1996, BRS 58 Nr. 115). |
39. |
Da jedenfalls bei dem hier zu unterstellenden vollständigen Abbruch der Garage aufgrund der vorgenommenen (und verbleibenden) Abgrabung die Gefahr besteht, daß die Tragfähigkeit des Grundes auf dem Grundstück des Klägers nicht mehr gewährleistet ist, ist die Wahrung des § 16 Abs. 1 Satz 2 LBO bei der Vornahme der Beseitigung und im Anschluß hieran durch entsprechende behördliche Anordnungen ebenfalls sicherzustellen. |
40. |
Der Klage ist daher zu entsprechen, ohne daß es noch einer näheren, aufgrund der durch sachverständige Beurteilung untermauerten Einwände des Klägers nur unter Heranziehung eines Sachverständigen möglichen Klärung der Frage bedurfte, ob die -zu beseitigende- Garagenkonstruktion, so wie sie sich derzeit darstellt, zum Nachteil des Klägers auch gegen § 16 Abs. 1 Satz 2 LBO verstößt. |
41. |
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. |
42. |
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. |
43. | Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. |