Lösungsvorschlag

Unschuldslamm

Stand der Bearbeitung: 3. März 2024

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Siehe

Die Klage Hirschs gegen die Nutzungsuntersagung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO)

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die für die Streitentsch

eidung maßgeblichen Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.

Hier sind die öffentlich-rechtlichen Normen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts sowie des ProstSchG für die Streitentscheidung maßgeblich, die auf der einen Seite lediglich Träger öffentlicher Gewalt berechtigen und verpflichten, so dass insgesamt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und der Verwaltungsrechtsweg somit eröffnet ist.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Es ist also das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 37 = NVwZ 2016, 238, Abs. 37.

Hirsch will gegen die vom Landrat des Saarpfalz-Kreises erteilte Nutzungsuntersagung vorgehen. Diesem Begehren wird die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gerecht, weil es sich bei der angegriffenen Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO) um einen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder handelt, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist.

Anmerkung: Zum Verwaltungsaktbegriff der VwGO siehe U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15.

Die Anfechtungsklage ist somit die statthafte Klageart.

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Die Anfechtungsklage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn Hirsch geltend machen kann, durch die Nutzungsuntersagung möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei der Nutzungsuntersagung handelt es sich um einen Hirsch belastenden Verwaltungsakt. Eine belastende Maßnahme kann stets in Grundrechte des Adressaten, zumindest in Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen, so dass insoweit eine Rechtsverletzung als möglich erscheint, wenn der Bescheid rechtswidrig ist, was nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

Anmerkung: Siehe zu dieser Adressatentheorie diesen Hinweis.

Das BVerwG hat allerdings früher angenommen, das Betreiben eines Bordells - ebenso wie die Ausübung der Prostitution selbst - genieße als sozialschädliche Tätigkeit keinen Grundrechtsschutz, so dass sich der Bordellbetreiber auch insoweit nicht auf eine "Baufreiheit" gegenüber der Versagung von Baugenehmigungen berufen könne.

Anmerkung: So BVerwG, 4 C 21.83 v. 25.11.1983 Abs. 16 = BVerwGE 68, 213, 219 f. m.w.N.; s. a. BVerwG, I C 6.63 v. 4.11.1965 = BVerwGE 22, 286, 289.

Hier bestreitet Hirsch jedoch gerade, ein Bordell zu betreiben, so dass schon deshalb fraglich ist, ob sich mit dieser Begründung die Klagebefugnis verneinen lässt.

Unabhängig davon gestalten jedenfalls heute die §§ 3 ff. ProstSchG die Tätigkeiten der Prostituierten (also von Personen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen, vgl. § 2 Abs. 1 und 2 ProstSchG) und §§ 12 ff. ProstSchG das Prostitutionsgewerbe (also das gewerbsmäßige Anbieten von Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person oder das Bereitstellen von Räumlichkeiten hierfür, vgl. § 2 Abs. 1 und 2 ProstSchG) eindeutig als Beruf aus.

Anmerkung: Zum Begriff der "sexuellen Dienstleistung" i. S. des § 2 Abs. 1 und 2 ProstSchG ausführlich: VG Düsseldorf, 29 K 8461/18 v. 17.11.2021, Abs. 59 ff. = GewArch 2022, 244 Abs. 45 ff.

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8556, S. 33) betont zudem, dass [Hervorhebung vom Verfasser]

"die Ausübung der Prostitution sowie die gewerbliche Betätigung im Umfeld der Prostitution[...] zugleich in den Schutzbereich der Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes [fallen]".

Dies entspricht auch der neueren Rechtsprechung des BVerwG. Das BVerwG sieht heute das Betreiben etwa von Swinger-Clubs, einer sog. "Anbahnungsgaststätte" ebenso wie die Ausübung der Prostitution selbst (als Wahrnehmung der Berufsfreiheit i.S. des Art. 12 Abs. 1 GG: Insoweit stellt es auf den sozialen Wandel ab, der sich schon 2001 durch den Erlass des Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) abgezeichnet habe. Schon dieses Gesetz sehe die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen nicht mehr grundsätzlich als sittenwidrig und damit als sozialschädlich an. Die staatliche Regulierungsaufgabe beschränke sich in Zusammenhang mit freiwillig und selbstbestimmt ausgeübter Prostitution darauf, Gefahren für Dritte abzuwehren, die sich aus der (ungewollten) Konfrontation mit derartigem Geschehen ergäben.

Anmerkung: So für Swinger-Club: BVerwG, 6 C 16/02 v. 6.11.2002, Abs. 22 = NVwZ 2003, 603, 604; für "Anbahnungsgaststätte": BVerwG, 8 B 2/09 v. 23.3.2009, Abs. 3 ff.= NVwZ 2009, 911 ff.; für Prostitution: BVerwG, 6 B 42.15 v. 22.3.2016, Abs. 14 f. = GewArch 2016, 383, Abs. 14 f.; siehe hierzu auch Rixen, WiVerw 2018, 127, 128 f.

Selbst wenn also Hirsch tatsächlich ein Bordell betreibt, wäre diese Tätigkeit also von Art. 12 Abs. 1 GG ebenso geschützt wie die Nutzung eines Gebäudes als Bordell eine Gebäudenutzung ist, die von der in Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen "Baufreiheit" geschützt ist. Die Nutzungsuntersagung ist daher ein Eingriff in diese Rechte, die deshalb schon dann verletzt wären, wenn die Nutzungsuntersagung rechtswidrig sein sollte. Dies ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Hirsch ist damit klagebefugt.

Anmerkung: Zur ähnlichen Frage des Grundrechtsschutzes des Betreibens einer Peepshow siehe den Peepshow-Fall. Im Übrigen hätte die Frage des Grundrechtsschutzes der Prostitution im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis im Hinblick auf eine bestehende "Möglichkeit" offen bleiben und in der Begründetheit behandelt werden können. Vertretbar dürfte heute zudem auch sein, insoweit z. B. nur kurz auszuführen: "Entgegen früherer Auffassung ist heute weitgehend unbestritten, dass auch die Ausübung der Prostitution und des Prostitutionsgewerbes i. S. des § 2 Abs. 2 und 3 ProstSchG vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG und eine Nutzung eines Gebäudes zu Prostitutionszwecken vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst ist."

IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)

Das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO ist die Klage gegen den Landrat des Saarpfalz-Kreises als untere Bauaufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO i.V.m. § 178 Abs. 2 Satz 1 KSVG) zu richten.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 Abs. 1 VwGO diesen Hinweis.

VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Hirsch ist gemäß § 61 Nr. 1 VwGO, der Landrat gemäß § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig.

Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.

VII. Ergebnis zu A

Die Klage wurde nach dem Sachverhalt form- und fristgerecht (§§ 74, 81, 82 VwGO) erhoben und ist daher insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit die Nutzungsuntersagung rechtswidrig ist und Heinz Hirsch dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit ist auch bereits schon festgestellt worden, dass selbst wenn Hirsch tatsächlich ein "Bordell" betreibt, diese Tätigkeit grundrechtsgeschützt isr (s. o. A III). Da die Nutzungsuntersagung somit in jedem Fall eine grundrechtsgeschützte Nutzung untersagt, ergibt sich somit eine Verletzung der Rechte Hirschs schon aus der in Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen "Baufreiheit", sollte sie rechtswidrig sein. Daher ist hier nur die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung zu untersuchen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 6 C 8/14 v. 5.8.2015, Abs. 21 = BVerwGE 152, 355 Abs. 21. Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis

Als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Nutzungsuntersagung kommt § 82 Abs. 2 LBO in Betracht. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde solche Benutzungen einer baulichen Anlage untersagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen.

I. Formelle Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung

Der Landrat des Saarpfalz-Kreises war als untere Bauaufsichtsbehörde für den Erlass der Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 1 LBO, § 178 Abs. 2 Satz 1 KSVG zuständig.

Auch das Verwaltungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere ist auch die nach § 28 Abs. 1 SVwVfG notwendige Anhörung vorgenommen worden. Das in der Nutzungsuntersagung ausgesprochene Verbot, die "Meditationszimmer" seines Meditationszentrum "Nirwana", Lewinsky-Str. 15, Saarheim, weiterhin wöchentlich an "Meditationslehrerinnen" zur Abhaltung halbstündiger entgeltpflichtiger "Einzelkurse für Männer" zu vermieten und auf diese Weise als Bordell zu nutzen, ist auch inhaltlich ausreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 SVwVfG und wurde auch hinreichend begründet (§ 39 Abs. 1 SVwVfG).

II. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO

Fraglich ist somit nur, ob die Nutzungsuntersagung materiell rechtmäßig ist. Dann müssten zunächst die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO vorliegen. Hirsch müsste dementsprechend das Gebäude Lewinsky-Str. 15 (eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 LBO) in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften nutzen (§ 82 Abs. 2 LBO). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Nutzung seit ihrer Aufnahme in Widerspruch zum materiellen Baurecht steht und nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist, also formell und materiell illegal ist. Liegt sowohl eine formelle wie materielle Illegalität der Nutzung vor, kann jedenfalls die umstrittene Frage dahin gestellt bleiben, ob eine nur formelle Illegalität einer Anlage allein eine Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann.

Anmerkung: Ob die formelle Illegalität einer Anlage allein eine Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann, ist umstritten (vgl. VGH Mannheim, 3 S 2590/18 v. 9.11.2020, Abs. 59 ff. = VBlBW 2021, 326, 329 ff.; OVG Saarlouis, 2 R 175/82 v. 9.3.1984, Abs. 2 ff. = NVwZ 1985, 122 f.; OVG Saarlouis, 2 B 367/09 v. 30.6.2009, Abs. 16). Hierauf kommt es jedoch nur dann an, wenn das Vorhaben materiell legal ist. Dagegen ist eine Beseitigungsanordnung bzw. Nutzungsuntersagung ausgeschlossen, wenn ein Vorhaben nur materiell illegal ist, jedoch von einer Baugenehmigung gedeckt ist. Hier genießt das Vorhaben solange Bestandsschutz, bis die Baugenehmigung aufgehoben worden ist (deutlich Fischer, NVwZ 2004, 1057, 1059; Lindner, JuS 2014, 118, 121; Lindner/Struzina, JuS 2016, 226, 228 f.).

1. Formelle Illegalität der Nutzung

Die Nutzung des Meditationszentrums durch Hirsch wäre dann formell illegal, wenn sie nicht durch eine bereits erlassene Baugenehmigung gedeckt ist und eine Baugenehmigung nach §§ 60 ff. LBO überhaupt notwendig war.

a) Nichtvorliegen einer Baugenehmigung

Die von Hirsch betriebene Nutzung des Hauses Lewinsky-Str. 15 könnte zunächst bereits durch die Odessa Hubbard-Siontologis erteilte Baugenehmigung vom 3. September 1994 gedeckt sein. Diese würde nach § 57 Abs. 6 LBO auch für Hirsch als den Rechtsnachfolger von Frau Hubbard-Siontologis gelten. Eine Baugenehmigung deckt aber nicht jede denkbare Nutzungsform ab, sondern nur solche, die die "eigene Variationsbreite der genehmigten Nutzung nicht verlassen.

Anmerkung: Zur Bestimmung des Regelungsinhalts einer Baugenehmigung siehe VGH Kassel, 3 UZ 473/07 v. 7.2.2008, Abs. 6 f. = LKRZ 2008, 228; VGH Mannheim, 3 S 2236/11 v. 3.9.2012, Abs. 16 f. = NVwZ-RR 2012, 919, 920; VGH Mannheim, 3 S 2590/18 v. 9.11.2020, Abs. 48 ff. = VBlBW 2021, 326, 328; zur Bestimmung des Regelungsinhalts eines Verwaltungsaktes im Allgemeinen siehe diesen Hinweis.

Inhalt der Frau Hubbard-Siontologis erteilten Genehmigung war jedoch nicht die Nutzung des Gebäudes schlechthin, sondern nur seine Nutzung als "Unterrichtsstätte für die Vermittlung von Meditationstechniken". Stellt sich die von Hirsch nach der Änderung seines Konzepts vorgenommene Nutzung nun nicht mehr als Nutzung für derartige Unterrichtszwecke dar, wäre diese neue Nutzung nicht mehr von der Baugenehmigung gedeckt. Hirsch behauptet jedoch, dass sich an der Art der Nutzung seit der Übernahme des Meditationszentrums durch ihn nichts geändert habe. Er führe das Haus als Meditationszentrum im Wesentlichen so weiter, wie es seine Vorgängerin begonnen habe und dieser auch genehmigt worden sei, lediglich die Zusammensetzung der Kurse und deren Anzahl sowie die Öffnungszeiten des Meditationszentrums hätten sich geändert. Unterstellt man diese Angaben von Hirsch als richtig, so würde das Vorhaben weiterhin als "Unterrichtsstätte für die Vermittlung von Meditationstechniken" i. S. der erteilten Baugenehmigung genutzt, so dass die Nutzung nicht formell illegal wäre.

Wie jedoch aus dem Sachverhalt deutlich wird, entspricht die von Hirsch gewählte Bezeichnung der Nutzungsart nicht der tatsächlichen Nutzung. Bei dem "Meditationszentrum" handelt es sich offensichtlich nicht mehr um eine Unterrichtsstätte, sondern um ein Bordell. Dies zeigt sich bereits an dem Namen der "Einzelkurse", an der Art ihres Zustandekommens, an dem Umstand, dass sie im Regelfall "textilfrei" und von registrierten Prostituierten abgehalten werden, aus der "jederzeitigen Verfügbarkeit" der "Kurse" im Rahmen der Öffnungszeiten des Zentrums, an der Höhe der "Kursanbietungsgebühren" (300,- Euro pro Tag) und der "Kursgebühren" (100,- Euro für 1/2 Stunde). Schließlich macht die Art und die Platzierung der Werbung für das "Meditationszentrum" deutlich, worum es dort wirklich geht. Dies alles lässt die Einlassung Hirschs, er habe von nichts gewusst, als schlicht unglaubhaft erscheinen.

Anmerkung: Siehe hierzu  auch OVG Hamburg, 2 Bs 144/05 v. 10.6.2005, Abs. 14 = GewArch 2005, 435, 436.

Im Übrigen kommt es hierauf auch gar nicht an: Selbst wenn Hirsch wirklich ahnungslos wäre, ändert dies nichts daran, dass sein Haus faktisch als Bordell benutzt wird, so dass die tatsächlich ausgeübte Nutzung sich nicht mehr als Nutzung für Unterrichtszwecke i.S.d. erteilten Baugenehmigung darstellt.

Damit liegt für die nunmehr veranstaltete Nutzung des "Meditationszentrums" keine Baugenehmigung vor.

b) Notwendigkeit einer Baugenehmigung

Aus dem Nichtvorliegen einer Baugenehmigung für eine bordellartige Nutzung des Hauses kann aber nur dann auf deren formelle Illegalität geschlossen werden, wenn für die Aufnahme der neuen Nutzung eine Baugenehmigung erforderlich gewesen wäre, die faktische Nutzungsänderung also überhaupt gemäß § 60 Abs. 1 LBO genehmigungsbedürftig war. Insoweit kommt hier nur eine Baugenehmigungsbedürftigkeit nach § 60 Abs. 1 LBO eben wegen einer Nutzungsänderung der baulichen Anlage in Betracht.

Insoweit ergibt sich eine Verfahrensfreiheit der Nutzungsänderung nicht bereits aus § 61 Abs. 3 Nr. 4 LBO, da die Errichtung des Gebäudes selbst nicht bereits nach § 61 Abs. 1 LBO verfahrensfrei wäre. Die Nutzungsänderung ist auch nicht nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 LBO verfahrensfrei, weil erkennbar für ein Bordell andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten als für eine Unterrichtsstätte.

Anmerkung: Siehe hierzu  auch OVG Saarlouis, 2 B 367/09 v. 30.6.2009, Abs. 17 f.

Schließlich kommt auch eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO nicht in Betracht, weil es sich bei dem fraglichen Gebäude um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 (vgl. § 2 Abs. 2 LBO) handelt.

Daher wäre für die Nutzungsänderung nach § 60 Abs. 1 LBO eine Baugenehmigung erforderlich gewesen.

c) Ergebnis zu 1

Die Nutzung des Gebäudes durch Hirsch ist dementsprechend formell illegal.

2. Materielle Illegalität der Anlage wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 BauGB

Die von Hirsch vorgenommene Nutzung könnte zudem auch materiell in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen, wenn sie gegen § 30 Abs. 1 BauGB verstößt, weil die nunmehrige Nutzung den Festsetzungen des - qualifizierten - Bebauungsplans "Am Seepark", innerhalb dessen Geltungsbereichs sich das "Meditationszentrum" befindet, widerspricht.

a) Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB

Dann müsste § 30 Abs. 1 BauGB vorliegend überhaupt anwendbar sein.

aa) Vorliegen einer baulichen Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB

Dies wäre nicht der Fall, wenn es sich bei dem Gebäude, in dem das "Meditationszentrum" untergebracht ist, nicht um eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB handelt, also um ein Vorhaben, das - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 2 LBO erfüllt sind - eine gewisse "bodenrechtliche" bzw. "städtebauliche" Relevanz aufweist, d. h. die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen.

Anmerkung: Siehe hierzu Muckel/Ogorek, § 7 Rn. 14 ff.; ausführlich Scheidler, ZfBR 2016, 116, 117 ff.

Nach einer neueren Entscheidung des BVerwG fallen dementsprechend unter den planungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage alle Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 CN 7/16 v. 7.12.2017, Abs. 11 = BVerwGE 161, 53 Abs. 11. Keine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB, wohl aber i.S.d. Bauordnungsrechts, soll etwa eine "klassische" Litfaßsäule auf einem öffentlichen Weg sein (OVG Hamburg, Bf II 13/96 v. 20.2.1997, Abs. 10 ff. = NVwZ-RR 1998, 616 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen bei einem Gebäude der hier in Rede stehenden Größe unproblematisch vor.

bb) Vorliegen einer Nutzungsänderung i.S.d. 29 Abs. 1 BauGB

Weiterhin müsste auch eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB vorliegen. Dies wird dann angenommen, wenn die Funktion einer Anlage in einer Weise geändert wird, die zu einer anderen bauplanungsrechtlichen Beurteilung führt, wenn sich also die Genehmigungsfrage neu stellt.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH Mannheim, 3 S 2236/11 v. 3.9.2012, Abs. 16 = NVwZ-RR 2012, 919, 920.

Dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn die neue Nutzung eine andere Nutzungsart i.S. der aufgrund des § 9a Nr. 1 BauGB erlassenen BauNVO darstellt als die zuvor ausgeübte Nutzung.

Anmerkung: Siehe hierzu und zum Folgenden VGH Kassel, 4 TG 2028/02 v. 14.10.2002, Abs. 4 ff. = NVwZ-RR 2003, 720 f.; VGH Kassel, 3 UZ 473/07 v. 7.2.2008, Abs. 6 ff. = LKRZ 2008, 228; VGH Kassel, 3 A 1284/08.Z v. 30.4.2009, Abs. 2. f. = UPR 2010, 104, 105; Stühler, BauR 2010, 1013, 1017 f. Es ist also - wie beim Begriff der "baulichen Anlage" - deutlich zwischen dem bauordnungsrechtlichen Begriff der "Nutzungsänderung" i.S.d. §§ 60 ff. LBO und dem bauplanungsrechtlichen Begriff der Nutzungsänderung i.S.d. § 29 BauGB zu unterscheiden (deutlich VGH Mannheim, 3 S 2236/11 v. 3.9.2012, Abs. 16 = NVwZ-RR 2012, 919, 920).

(1) Nutzungsart des früheren Meditationszentrums

Insoweit ist zunächst die Nutzungsart des Meditationszentrums, wie es von Odessa Hubbard-Siontologis betrieben wurde, zu bestimmen: Insoweit könnte es sich um eine Anlage für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke handeln, wie sie in § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 4a Abs. 2 Nr. 5, § 5 Abs. 2 Nr. 7, § 6 Abs. 2 Nr. 5, § 6a Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 2 Nr. 4, § 8 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 2, § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO angesprochen wird:

Zu den Anlagen für kirchliche Zwecke gehören zwar nicht nur diejenigen, die den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts dienen, sondern auch die aller anderen Religionsgesellschaften und der ihnen gleichgestellten "Vereinigungen", die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Dass das Zentrum einen derartigen über die Verbreitung von Meditationstechniken hinausgehenden Zweck verfolgte, ist dem Sachverhalt jedoch nicht eindeutig zu entnehmen.

Das Meditationszentrum gehört auch nicht zu den "Anlagen für soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke". Unter Anlagen für soziale Zwecke versteht man solche, die der öffentlichen Fürsorge oder der Jugendwohlfahrt dienen. Eine Anlage zu gesundheitlichen Zwecken liegt grundsätzlich bei medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsinstituten vor, die den Zweck der Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Gebrechen verfolgen. Das Meditationszentrum sollte zwar sicherlich auch dem Wohlbefinden der Besucher dienen, es erhebt jedoch nicht den Anspruch, Krankheiten (medizinisch) heilen zu können. Auch ist Meditation kein Sport, da es hierbei nicht um körperliche Ertüchtigung - auch nicht im weitesten Sinne - geht.

Es könnte sich aber um eine Anlage für kulturelle Zwecke gehandelt haben. Diese dienen der Kunst, Wissenschaft und Bildung und insbesondere auch der Unterrichtung. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hatte das Meditationszentrum das Ziel, verschiedene Meditationstechniken in der Bevölkerung weiter zu verbreiten. Die Kurse dienten daher der Bildung, so dass das Zentrum - wie andere Vortragsräume auch - kulturellen Zwecken diente.

(2) Nutzungsart des Bordells

Fraglich ist somit, ob auch ein Bordell kulturellen Zwecken dient. Dies wird man sicherlich zu verneinen haben. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn man die dort erbrachten Dienstleistungen als "Unterricht" bzw. Kurse bezeichnet.

(3) Ergebnis zu bb

Folglich liegt eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 BauGB vor.

(cc) Ergebnis zu a

Die §§ 29 ff. BauGB sind folglich anwendbar.

b) Vereinbarkeit der Nutzung des Meditationszentrums mit § 30 Abs. 1 BauGB

Die Nutzung des Meditationszentrums als Bordell verstößt dann gegen § 30 Abs. 1 BauGB, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans "Am Seepark" widerspricht. Hier wurde das Gebiet, in dem sich das Haus Lewinsky-Str. 15 befindet, nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als "allgemeines Wohngebiet" (WA) bezeichnet. Damit nimmt der Bebauungsplan Bezug auf die nach § 9a Nr. 1 lit. a BauGB erlassene BauNVO, so dass nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die Vorschrift des § 4 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans wurde. Folglich ist fraglich, ob der Betrieb eines Bordells in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig ist. Dies ist nicht der Fall, weil sich das Bordell unter keine der dort genannten Nutzungsarten subsumieren lässt.

Anmerkung: Siehe hierzu etwa BVerwG, 4 B 8.13 v. 31.7.2013, Abs. 3 ff. = BauR 2013, 1996 f.; OVG Koblenz, 8 A 10623/10 v. 13.7.2010, Abs. 6 = NVwZ-RR 2010, 755 f.; OVG Magdeburg, 2 L 104/21.Z v. 11.1.2023, Abs. 18 ff. = NVwZ 2023, 528 Abs. 18 ff.; Wohlfarth, LKRZ 2007, 376, 378 f. Nähere Ausführungen zu der Frage, ob ein Bordell gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient, dürften die Falllösung hier nicht wirklich weiter bringen.

c) Möglichkeit einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO für die Nutzung des Meditationszentrums?

Jedoch könnte die Nutzung des Meditationszentrums als Bordell deshalb im Wohngebiet hingenommen werden, wenn insoweit eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 BauNVO in Betracht käme.

Anmerkung: Zur Bedeutung des § 31 Abs. 1 BauGB: Decker, JA 2024, 529, 530 f.

Denn das Ermessen nach § 31 Abs. 1 BauGB ist tendenziell eng zu Gunsten des Antragstellers auszuüben, es kommen allein städtebauliche Gründe für eine Ablehnung in Betracht, so dass eine die Ablehnung der ausnahmsweisen Zulassung nur dann ermessensfehlerfrei möglich ist, wenn besondere, nicht bereits von § 15 Absatz 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe dem Vorhaben entgegenstehen. Andernfalls ist das Ermessen zu Gunsten des Bauherrn auf Null reduziert.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Münster, 2 A 2679/12 v. 25.3 2014, Abs. 133 ff. = ZfBR 2015, 173, 177 m.w.N.

Hieraus folgt, dass im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB auch das Gewicht eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 BauGB geringer wirkt: Eine Nutzung, die nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden könnte, jedoch nicht formell ausnahmsweise zugelassen worden ist, wäre letztlich einer (nur) formell illegalen Nutzung näher als einer materiell illegalen Nutzung.

Welche Bedeutung dies für die Frage hat, ob nach § 82 Abs. 2 LBO eine nach § 31 Abs. 1 BauGB grundsätzlich genehmigungsfähige, jedoch ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 BauGB aufgenommene Nutzung untersagt werden kann (vgl. oben Einleitung zu B II), kann hier allerdings dahin gestellt bleiben, wenn es sich bei dem Bordell um keinen "nicht störenden Gewerbebetrieb" i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt. Denn nur bei Vorliegen eines "nicht störenden Gewerbebetriebs" kommt eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 BauNVO überhaupt in Betracht.

aa) Bordelle als "Vergnügungsstätte"

Dies wäre schon dann ausgeschlossen, wenn ein Bordell eine "Vergnügungsstätte" i.S.d. BauNVO wäre. "Vergnügungsstätten" sind zwar auch Gewerbebetriebe. Ihre Zulässigkeit ist jedoch abschließend in § 4a Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, § 6a Abs. 3 Nr. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO geregelt.

Vergnügungsstätten im städtebaulichen Verständnis sind Anlagen, Betriebe und Nutzungen unterschiedlicher Ausprägung, die der Befriedigung bestimmter Triebe und Bedürfnisse oder der Zerstreuung durch - die Sinne in bestimmter Weise anregende - Unterhaltung dienen, in denen Veranstaltungen durchgeführt oder ein bestimmtes Triebverhalten angesprochen wird, jedoch weder ein höheres Interesse an Kunst, Kultur oder Wissenschaft noch sportliche Zwecke verfolgt werden. Es handelt sich m.a.W. um eine Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht. Es geht um gewerbliche Einrichtungen, die in unterschiedlicher Ausprägung dem "Amüsement", der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen.

Anmerkung: Siehe hierzu  VGH Mannheim, 3 S 2590/18 v. 9.11.2020, Abs. 43 = VBlBW 2021, 326, 327; VGH Mannheim, 8 S 1542/18 v. 12.3.2020, Abs. 44 = BauR 2020, 1145, 1149; Kment, § 8 Rn. 53.

Diese Voraussetzungen scheinen bei unbefangener Betrachtungsweise bei einem Bordell vorzuliegen.

Anmerkung: So etwa OVG Saarlouis, 2 B 367/09 v. 30.6.2009, Abs. 17; Stühler, NVwZ 1997, 861, 866 f.; ders., BauR 2010, 1013, 1020 ff.; offen VGH Kassel, 4 TG 2028/02 v. 14.10.2002, Abs. 5 = NVwZ-RR 2003, 720, 721; VGH Mannheim, 3 S 642/16 v. 18.10.2017, Abs. 37 = ZfBR 2018, 74, 76; VGH München, 9 ZB 07.3224 v. 16.5.2008, Abs. 5 ff. = BauR 2008, 1851, 1852; VGH München, 1 B 15.886 v. 19.10.2015 = NVwZ 2016, 706 Abs. 19 ff.

(1) Argumentation des BVerwG aus dem Jahre 1983

Das BVerwG hat in einer Entscheidung von 1983 allerdings Bordelle aus dem Begriff der Vergnügungsstätte herausgenommen, weil es sich hierbei nicht um die Art von Vergnügungsstätte handele, die der Verordnungsgeber mit dem Begriff der Vergnügungsstätte im Blick gehabt habe (vor allem Kinos, Tanzbars, Discotheken, Spielhallen etc.). Dies wurde damit begründet, dass Ziel der BauNVO unter anderem die Gewährleistung der zentralen Funktion der Kerngebiete sei, die vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs, gerade auch im Bereich von Kultur und Freizeit, anbieten. In Kerngebieten sollen sich daher auch Vergnügungsstätten konzentrieren. Wörtlich führte das BVerwG ferner aus:

"Bordellbetriebe [...] dagegen sind - anders als etwa die von der Baunutzungsverordnung typischerweise gemeinten Vergnügungsstätten wie Kinos, Tanzbars, Kabaretts usw. - Einrichtungen, für die sich im Hinblick auf die allgemeine sozialethische Bewertung und auf die sich aus dem 'Milieu' ergebenden Begleiterscheinungen eher ein Standort eignet, der außerhalb oder allenfalls am Rande des 'Blickfeldes' und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit liegt und auch nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen."

Für Bordelle eigneten sich daher am ehesten Gewerbe- oder Industriegebiete, in denen Vergnügungsstätten aber entweder nur ausnahmsweise (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) oder überhaupt nicht zulässig sind (§ 9 BauNVO). Bordelle seien daher also nicht als Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO anzusehen.

Anmerkung: So BVerwG, 4 C 21.83 v. 25.11.1983, Abs. 10 ff. = BVerwGE 68, 213, 215.

(2) Bedeutung des Inkrafttretens des ProstG und des ProstSchG

Jedoch ist jedoch fraglich, ob an dieser Rechtsprechung, die aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG) im Jahre 2002 stammt, heute noch - insbesondere nach Inkrafttreten des Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) festgehalten kann. Insoweit ist bereits festgehalten worden, dass in diesen Gesetzen zum Ausdruck kommt, dass die Ausübung sowohl die (freiwillige und selbstbestimmte) Prostitution selbst wie das Prostitutionsgewerbe heute nicht mehr allgemein sozialethisch missbilligt, sondern als Ausdruck grundrechtlicher Freiheiten angesehen wird (s. o. A III). Sieht man dies so, könnte hieraus zu schließen sein, dass Bordelle jedenfalls seit 2002 nicht mehr entsprechend am Rande des gesellschaftlichen Lebens unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit betrieben werden müssen. Dies wäre auch für ihre baurechtliche Beurteilung von Bedeutung, da der vom BVerwG 1983 festgestellten negativen "allgemeine sozialethische Bewertung" eben durch das ProstG seit 2002, zumindest seit 2017 durch das ProstSchG gesetzlich widersprochen wird.

Anmerkung: So für das Baurecht: VG Berlin, 19 A 91.07 v. 5.5.2009, Abs. 44 = GewArch 2009, 322, 325.

Im vorliegenden Zusammenhang könnte dies bedeuten, dass Bordelle auch nicht mehr aus aus "Kerngebieten" zu verdrängen sind, sondern nunmehr als "normale" Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO angesehen werden müssen. Dagegen spricht allerdings, dass es angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des BVerwG zum Begriff der "Vergnügungsstätte" für den Gesetzgeber nahegelegen hätte, den Begriff der "Vergnügungsstätte" mit Erlass des ProstG oder des ProstSchG ausdrücklich um "Bordelle" zu erweitern, wenn mit diesen Gesetzen auch die baurechtlichen Wertungen hätten verändert werden sollen. Daher hält die ganz überwiegende Rechtsprechung daran fest, dass Bordelle nicht zu den "Vergnügungsstätten" zu zählen seien.

Anmerkung: Siehe z. B. BVerwG, 4 B 32/15 v. 2.11.2015, Abs. 4 f. = NVwZ 2016, 151, Abs. 4 f.; OVG Hamburg, 2 Bf 2/12 v. 6.5.2015, Abs. 38 ff. = NordÖR 2016, 63, 65 ff.; VGH Kassel, 3 A 1284/08.Z v. 30.4.2009, Abs. 3 = UPR 2010, 104, 105 f.; VGH Mannheim, 5 S 3239/11 v. 5.3.2012, Abs. 8 ff. = KommJuR 2012, 310, 311 f.; VG Berlin, 19 A 91.07 v. 5.5.2009, Abs. 32 ff. = GewArch 2009, 322, 324; ferner Bank, BauR 2018, 923; Stühler, GewArch 2021, 446, 447 f.

(3) Ergebnis zu aa

Letztlich kann diese Streitfrage jedoch hier dahingestellt bleiben, wenn das Bordell auch dann, wenn man es nicht als "Vergnügungsstätte" ansähe, im allgemeinen Wohngebiet unzulässig wäre.

bb) Bordell als störender Gewerbebetrieb

Sieht man das Bordell nicht als "Vergnügungsstätte", könnte es sich um einen Gewerbebetrieb handeln. Der Begriff des Gewerbes wird allgemein als eine selbständige nachhaltige, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit verstanden. Auf ein Verbotensein des Gewerbes oder auf sozialethische Wertungen kommt es beim baurechtlichen Gewerbebegriff seit jeher nicht an, so dass ein Bordell als Gewerbetrieb anzusehen ist.

Anmerkung: So z. B. BVerwG, 4 C 21.83 v. 25.11.1983, Abs. 9 = BVerwGE 68, 213, 214; BVerwG, 4 B 137.95 v. 28.06.1995, Abs. 2 = NVwZ-RR 1996, 84; BVerwG, 4 BN 8/14 v. 5.6.2014, Abs. 10 = ZfBR 2014, 574, Abs. 10; BVerwG, 4 B 32/15 v. 2.11.2015 = NVwZ 2016, 151 f.; BVerwG, 4 C 5/20 v. 9.11.2021 Abs. 9 = BVerwGE 174, 118 Abs. 9; OVG Hamburg, 2 Bs 144/05 v. 10.6.2005, Abs. 16 = GewArch 2005, 435, 436 f.; OVG Hamburg, 2 Bf 2/12 v. 6.5.2015, Abs. 37 = NordÖR 2016, 63, 64 f.; OVG Koblenz, 8 B 11983/03 v. 15.1.2004, Abs. 1 f. = BauR 2004, 644; VGH München, 2 B 17.1741 v. 13.12.2017, Abs. 35 = BauR 2018, 953 f.; VG Freiburg NVwZ 2001, 1442, 144; VG Stuttgart, 4 K 1128/21 v. 20.3.2023, Abs. 24; ferner Bank, BauR 2018, 923 f.

Jedoch wird allgemein - auch heute noch - angenommen, dass ein Bordell als ein störender Gewerbebetrieb einzustufen ist, der dementsprechend in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden könne.

Anmerkung: So z. B. BVerwG, 4 B 137.95 v. 28.06.1995, Abs. 2 = NVwZ-RR 1996, 84; BVerwG, 4 B 8.13 v. 31.7.2013, Abs. 6 ff. = BauR 2013, 1996 f.; BVerwG, 4 C 5/20 v. 9.11.2021 Abs. 10 = BVerwGE 174, 118 Abs. 10; OVG Hamburg, 2 Bs 144/05 v. 10.6.2005, Abs. 16 = GewArch 2005, 435, 436 f.; OVG Koblenz, 8 B 11983/03 v. 15.1.2004, Abs. 2 = BauR 2004, 644 f.; OVG Magdeburg, 2 L 104/21.Z v. 11.1.2023, Abs. 19 ff. = NVwZ 2023, 528 Abs. 19 ff.; OVG Magdeburg, 2 L 90/21.Z v. 28.4.2023, Abs. 16 = NVwZ 2023, 1021 Abs. 16; VGH Mannheim, 5 S 2570/96 v. 13.2.1998, Abs. 16 = NVwZ-RR 1998, 550; VGH München, 26 ZB 99.770 v. 19.5.1999, Abs. 2 f. = GewArch 1999, 495, 496; VGH München, 9 ZB 07.3224 v. 16.5.2008, Abs. 7 = BauR 2008, 1851, 1852; OVG Münster, 2 A 326/15 v. 24.6.2015, Abs. 23 = BauR 2015, 1973, 1974.

Insoweit wird auf den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs abgestellt (der im vorliegenden Fall bis 2:00 Uhr nachts und später andauern kann) sowie auf die allgemeine "milieubedingte Unruhe".

Anmerkung: So z. B. BVerwG, 4 C 21.83 v. 25.11.1983, Abs. 12 = BVerwGE 68, 213, 216; BVerwG, 4 B 8.13 v. 31.7.2013, Abs. 8 = BauR 2013, 1996, 1997; BVerwG, 4 C 5/20 v. 9.11.2021 Abs. 13 ff. = BVerwGE 174, 118 Abs. 13 ff.; BVerwG, 4 B 21.23 v. 19.2.2024, Abs. 11 = GewArch 2024, 249 Abs. 11; OVG Bautzen, 1 C 82/21 v. 19.5.2022, Abs. 48 ff. = GewArch 2022, 477 Abs. 48 ff.; OVG Magdeburg, 2 L 104/21.Z v. 11.1.2023, Abs. 19 = NVwZ 2023, 528 Abs. 19;OVG Magdeburg, 2 L 90/21.Z v. 28.4.2023, Abs. 16 = NVwZ 2023, 1021 Abs. 16.

An dieser Bewertung hat sich durch das ProstG und das ProstSchG auch nichts geändert: Auch wenn ein "Bordell" bzw. das Prostitutionsgewerbe nunmehr "sittlich" gebilligt wird, gehen von ihm nach wie vor störende Auswirkungen aus, die die Nachbarschaft auch dann belästigen, wenn sie einem Bordell an sich nicht negativ gegenübersteht.

Anmerkung: So auch BVerwG, 4 C 5/20 v. 9.11.2021 Abs. 17 ff. = BVerwGE 174, 118 Abs. 17 ff.; OVG Koblenz, 8 B 11983/03 v. 15.1.2004, Abs. 3 = BauR 2004, 644, 645; von Galen/Gurlit, NVwZ 2022, 777, 779 f.; Stühler, GewArch 2005, 129, 132; ders., BauR 2010, 1013, 1030 ff.; Wohlfarth, LKRZ 2007, 376, 378 f.; a. A. VG Berlin, 19 A 91.07 v. 5.5.2009, Abs. 44 ff. = GewArch 2009, 322, 325. Wichtig ist, dass hier auf konkrete Belästigungen abgestellt wird, nicht allgemein auf einen durch Bordelle verursachten "Trading Down Effekt" oder allgemeine Erwägungen dahingehend, dass derartige Einrichtungen nur außerhalb des Blickfelds der allgemeinen Öffentlichkeit errichtet werden sollen (vgl. VGH München, 2 B 17.1741 v. 13.12.2017, Abs. 43 ff. = BauR 2018, 953, 955 f.; siehe hierzu aber auch Stühler, GewArch 2022, 228, 229 ff.; ders., GewArch 2023, 185, 190 ff.

Dies ist auch im vorliegendem Fall zu berücksichtigen, was sich insbesondere auch daraus ergibt, dass es zu den "Kursen" nicht lediglich aufgrund vorheriger Absprache kommt, vielmehr ebenso "Spontanbesuche" zulässig sind. Dementsprechend kommt auch dann keine ausnahmsweise Zulassung der von Hirsch betriebenen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet in Betracht, wenn man ein Bordell nicht als "Vergnügungsstätte" ansieht.

cc) Ergebnis zu c

Ein Bordell kann dementsprechend im allgemeinen Wohngebiet auch nicht im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden.

d) Ergebnis zu 2

Die Nutzung des Meditationszentrums als Bordell verstößt somit gegen § 30 Abs. 1 BauGB und kann auch nicht nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden, so dass sie als materiell illegal anzusehen ist.

3. Materielle Illegalität der Nutzung des Meditationszentrums wegen Verstoßes gegen § 18 ProstSchG

Eine materielle Illegalität der Nutzung des Meditationszentrums könnte sich auch aus einem Verstoß gegen die in § 18 ProstSchG normierten Anforderungen an Prostitutionsstätten ergeben. Dies würde jedoch voraussetzen, dass auch diese Anforderungen als "öffentlich-rechtliche Vorschriften" im Sinne des § 82 Abs. 2 LBO anzusehen sind. Grundsätzlich gehören zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne § 82 Abs. 1 LBO nicht nur solche des Bauplanungs- und Baurordnungsrechts, sondern auch die Vorschriften des sonstigen öffentlichen Rechts (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 1 LBO). Dies gilt jedoch nur, sofern für diese Vorschriften keine besondere Zuständigkeit anderer Behörden vorgesehen ist.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH München, 20 CS 05.1732 v. 14.7.2005, Abs. 8 = BayVBl. 2006, 220, 221.

Dies könnte hier gegeben sein, da die Anforderungen nach § 18 ProstSchG nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG als Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 ProstSchG ausgestaltet ist, die insoweit (vgl. § 12 Abs. 2 ProstSchG) als sog. "gemischten" Personen- und Sachkonzession ausgestaltet ist, d. h. als eine Gewerbeerlaubnis, die einer Person nicht die Ausübung eines Gewerbes schlechthin gestattet, sondern nur in konkreten hierfür geeignet Räumen. Hieraus ist zu schließen, dass zur Prüfung der Voraussetzungen des § 18 ProstSchG ausschließlich die zum Vollzug des ProstSchG zuständigen Behörden zuständig sind. Diese können zwar nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG die Erlaubnis versagen, wenn die Prostitutionsstätte wegen Verstoßes gegen das Bauplanungsrecht dem öffentlichen Interesse widerspricht.

Anmerkung: Siehe hierzu hierzu BT-Drs. 18/8556, S. 79; VG Stuttgart, 4 K 1128/21 v. 20.3.2023, Abs. 21 ff.; Stühler, GewArch 2016, 129 ff.

Die zusätzlichen baulichen Anforderungen an Prostitutionsstätten, die sich aus § 18 ProstSchG ergeben, werden damit aber nicht zum Prüfgegenstand der Bauaufsichtsbehörden.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 5/20 v. 9.11.2021 Abs. 18 = BVerwGE 174, 118 Abs. 18. Das BVerwG weist hier auch zu Recht darauf hin, dass die Rechtslage insoweit der Rechtslage nach dem Bundes-Gaststättengesetz entspricht (in diese Richtung auch Stühler, GewArch 2016, 129, 131 ff.). Auch hier ist die Gaststättenkonzession als gemischte Gewerbekonzession ausgestaltet (§ 3 Abs. 1 GastG), die versagt werden kann, wenn bestimmte, im oder auf Grund des GastG definierte bauliche Anforderungen an die Gasträume nicht erfüllt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a und Abs. 3 GastG). Insoweit ist unbestritten, dass diese spezifischen gaststättenrechtlichen Anforderungen nicht Gegenstand baubehördlicher Prüfungen sind (Pöltl, GewArch 2005, 353, 356; U. Stelkens, BayVBl. 2007, 263, 266). Diese Frage ist nicht mit dem im Gaststättenrecht vielfach diskutierten Problem zu verwechseln, ob und inwieweit die Gaststättenbehörde bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - also bei der Prüfung, ob die Gaststätte im Hinblick auf ihre örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht - an die baurechtliche Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde gebunden ist (s. hierzu ausführlich Winkler, Jura 2006, 260 ff.; ferner Glaser, GewArch 2013, 1, 2 ff.; Schröder/Broshinski, NWVBl 2013, 125 f.). Diese Frage kann sich beim ProstSchG nur in Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG stellen, der insoweit § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG gleicht (siehe hierzu BVerwG, 4 C 5/20 v. 9.11.2021, Abs. 18 =  BVerwGE 174, 118 Abs. 18; VGH München, 22 ZB 20.1972 v. 30.3.2021 = BayVBl. 2021, 411 ff.  VG Stuttgart, 4 K 1128/21 v. 20.3.2023, Abs. 44;; ferner BT-Drs. 18/8556, S. 79; Stühler, GewArch 2016, 129, 130 ff.). Zum Zusammenhang zwischen Baurecht und Gaststättenrecht s. ferner den Biergarten-Fall.

Damit ist hier auch ohne Belang, dass Hirsch über keine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 ProstSchG verfügt. Auch die Frage, ob der Nutzer einer Anlage die für die Nutzung erforderliche gewerberechtliche Erlaubnis verfügt, ist nicht Gegenstand baubehördlicher Prüfungen.

4. Ergebnis zu II

Die Nutzung des Meditationszentrum als Bordell ist somit wegen Fehlens einer notwendigen Baugenehmigung formell und wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 BauGB materiell illegal und steht daher im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. des § 82 Abs. 2 LBO. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO liegen also vor. Die Nutzung Meditationszentrum als Bordell konnte Anlass für eine Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO sein.

III. Hirsch als richtiger Adressat der Nutzungsuntersagung?

Fraglich ist jedoch, ob die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO auch an Hirsch gerichtet werden durfte. Die Frage, gegen wen eine Maßnahme nach § 82 Abs. 2 LBO zu richten ist, in der LBO - mit Ausnahme des hier nicht anwendbaren § 52 LBO - nicht geregelt. Insoweit sind entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 2 SPolG die allgemeinen Vorschriften der §§ 4 ff. SPolG heranzuziehen.

Anmerkung: Siehe hierzu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Rn. IX 66; Guckelberger, in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfarth, § 5 Rn. 158; für Hessen z. B. auch VGH Kassel, 3 B 1355/20 v 10.2.2021, Rn. 10 = DVBl. 2021, 1635 Rn. 10.; für Mecklenburg-Vorpommern z. B. OVG Greifswald, 3 L 108/11 v. 4.9.2013, Ab. 59 ff. = NordÖR 2013, 514, 517 f.

Hier beruht die materiell illegale Nutzung vor allem auf dem Verhalten Hirschs, da er die Zimmer wöchentlich an Prostituierte vermietete und für deren Dienste in letztlich eindeutiger Weise geworben hat, so dass er als Verhaltensstörer (§ 4 Abs. 1 SPolG) anzusehen ist. Darüber hinaus ist er als Eigentümer des Gebäudes für die dort veranstaltete Nutzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SPolG verantwortlich.

Anmerkung: Die Frage, ob der polizeirechtlich in Anspruch Genommene überhaupt in Anspruch genommen werden darf, ist keine Frage des Entschließungs- oder gar des Rechtsfolgeermessens und damit auch keine Frage der Verhältnismäßigkeit. Sie darf auf keinen Fall mit der Frage verwechselt werden, ob die Auswahl zwischen mehreren Pflichtigen ohne Ermessensfehler getroffen wurde. Auch stellt sich diese Frage nur, wenn mehrere Personen nach den §§ 4 ff. SPolG materiell verpflichtet sind, also überhaupt als Adressaten einer Gefahrenabwehrverfügung in Betracht kommen, siehe hierzu den Baumfällig-Fall.

IV. Ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 40 SVwVfG)

§ 82 Abs. 2 LBO räumt der Bauaufsichtsbehörde schließlich bezüglich der Rechtsfolge in unterschiedlicher Weise Ermessen ein, nämlich sowohl hinsichtlich des "Ob" des Tätigwerdens (Entschließungsermessen), hinsichtlich des Inhalts der Maßnahme (Auswahlermessen hinsichtlich des Mittels) und hinsichtlich des Adressaten der Maßnahme (Auswahlermessen bezüglich des Störers). Die Nutzungsuntersagung ist daher nur dann rechtmäßig, wenn der Landrat bei ihrem Erlass ermessensfehlerfrei gehandelt hat, also kein Verstoß gegen § 40 SVwVfG vorliegt.

1. Entschließungsermessen

Hinsichtlich des "Ob" des Tätigwerdens sind keine Bedenken ersichtlich: Der Landrat war sich hier ausweislich der Begründung der Nutzungsuntersagung seines Ermessens bewusst. Er hat dies auch gemäß § 40 Alt. 1 SVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt, weil eindeutig allein bauaufsichtsrechtliche Erwägungen (und nicht etwa allgemeine Überlegungen zu Sitte und Anstand) für die Nutzungsuntersagung maßgeblich waren.

2. Auswahlermessen hinsichtlich der angeordneten Maßnahme

Auch hinsichtlich des "Wie" des Tätigwerdens bestehen keine Bedenken: Insbesondere wurden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gemäß § 40 Alt. 2 SVwVfG eingehalten, zu denen vor allem auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. § 2 SPolG) gehört.

Anmerkung: Zum Verhältnismäßigkeitsprinzip als Ermessensgrenze i. S. des § 40 Alt. 2 VwVfG, § 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO: BVerfG (K), 2 BvR 1487/17 v. 24.7.2017, Abs. 41 = NVwZ 2017, 1526 Abs. 41; BVerwG, 1 VR 3/17 v. 13.7.2017, Abs. 11 = NVwZ 2017, 1531 Abs. 11; allgemein zur Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips siehe diesen Hinweis.

Die Untersagung der wochenweisen Vermietung der Räumlichkeiten des Meditationszentrums an "Kurslehrerinnen" zum Zwecke der Abhaltung halbstündiger entgeltpflichtiger "Einzelkurse für Männer" ist geeignet, baurechtsgemäße Zustände wieder herzustellen, und insoweit auch erforderlich, weil der Bauaufsichtsbehörde andere, noch mildere Mittel zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands nicht zur Verfügung stehen. Schließlich ist auch die Verhältnismäßigkeit i.e.S. gewahrt: Hirsch kann sich insbesondere gerade nicht auf Bestandsschutz berufen, weil die Nutzung eben nicht - wie festgestellt - durch eine Baugenehmigung gedeckt ist.

3. Ermessen hinsichtlich der Störerauswahl

Schließlich ist das Ermessen auch hinsichtlich der Störerauswahl ordnungsgemäß ausgeübt worden: Es bestehen angesichts der "Fluktuation" der Mieterinnen auch keine Bedenken dagegen, dass nicht diese in Anspruch genommen werden, sondern Hirsch, der offensichtlich auch der eigentliche Verursacher des Bordellbetriebes ist.

Anmerkung: Siehe hierzu etwa OVG Hamburg, 2 Bs 144/05 v. 10.6.2005, Abs. 7 f. = GewArch 2005, 435, 436 f.; OVG Koblenz, 8 A 10623/10 v. 13.7.2010, Abs. 12 = NVwZ-RR 2010, 755, 756; OVG Lüneburg, 1 ME 118/15 v. 11.9.2015 = NVwZ-RR 2016, 18 f.; OVG Lüneburg, 1 LA 28/19 v. 16.8.2019 = BauR 2020, 103, 105; VG Darmstadt, 2 L 795/11.DA v. 12.9.2011, Abs. 37 ff. = LKRZ 2011, 461, 462 f.

4. Ergebnis zu IV

Somit ist auch das Ermessen von der Bauaufsichtsbehörde ordnungsgemäß ausgeübt worden.

V. Ergebnis zu B

Die Nutzungsuntersagung ist folglich rechtmäßig, so dass hierdurch Rechte Hirschs nicht verletzt werden und seine Klage damit unbegründet ist.

C) Gesamtergebnis

Die Klage Hirschs ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

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