Bundesverwaltungsgericht
Beschluss vom 28.6.1995
- 4 B 137/95
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 (weitere Fundstellen: NVwZ-RR 1996, 84 f.)

 

Zum Sachverhalt:

1.

Die Beschwerde des Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision durch den VGH wurde zurückgewiesen.

 

Aus den Gründen:

2.

Die auf § 132 Absatz II Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die in der eigenen Wohnung ausgeübte Prostitution als Gewerbebetrieb i.S. der Baunutzungsverordnung einzustufen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Nach den tatsächlichen Feststellungen des BerGer. sind in der vom Kl. vermieteten Wohnung im ersten Obergeschoß seines Gebäudes ein bis zwei Prostituierten tätig. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 68, 213 (217) = NJW 1984, 1574) ist ein Bordell grundsätzlich ein gewerblicher Betrieb, und zwar auch dann, wenn die Prostitution mit einer Wohnnutzung in den selben Räumen verbunden ist. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob bereits bei jeder - insb. etwa nur gelegentlicher - Ausübung der Prostitution schon von einem Bordell und damit von einem Gewerbebetrieb gesprochen werden kann. Hier aber hat der Kl. die Wohnung von vornherein zum Zwecke der Ausübung der Prostitution vermietet, so daß von einer gewerbsmäßigen Prostitution im üblichen Sinne auszugehen ist. Auch die "Wohnungsprostitution" ist im bauplanungsrechtlichen Sinn nicht nur der Wohnnutzung, sondern zumindest auch der gewerblichen Nutzung zuzurechnen (vgl. auch OLG Celle, NJW 1987, 1563). Die vom Kl. zitierten Entscheidungen des VGH Kassel (vgl. GewArch 1992, 456) besagen nichts anderes. Dort ging es zum einen um eine Zuständigkeitsfrage, zum anderen um die Auslegung einer Sperrgebietsverordnung, die die Ausübung der Prostitution u.a. in "Prostituierten genutzten Häusern" untersagte, die sog. Wohnungsprostitution aber zuließ ("relatives" Sperrgebiet). Zu der hier maßgeblichen Frage, ob auch die Wohnungsprostitution als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, sagen diese Entscheidungen nichts aus. Der Beschwerde ist zuzugeben, daß die Unterscheidung zwischen Wohnungsprostitution und größerem Bordellbetrieb wegen des unterschiedlichen Störungspotentials auch bauplanungsrechtlich von Bedeutung sein kann. Das ändert aber nichts daran, daß bereits die Wohnungsprostitution eine gewerbliche Nutzung ist, die hier nicht den Bedürfnissen des Wohngebiets dient und die zudem den Charakter des Baugebiets als Wohngebiet beeinträchtigt.

3.

Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob die Gemeinden bei der Errichtung des Sperrbezirksplans alle öffentlichen Normen, und damit auch das Baurecht, miteinbeziehen muß, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Diese Frage ist hier zum einen nicht entscheidungserheblich, da es nicht um die Gültigkeit einer Sperrgebietsverordnung geht. Der Kl. übersieht zum anderen, daß eine Sperrgebietsverordnung nichts darüber aussagt, ob ein Vorhaben baurechtlich zulässig ist. Es handelt sich um getrennte Regelungsbereiche mit der Folge, daß eine gewerbsmäßige Prostitution zwar nach der Sperrgebietsverordnung zulässig, aber gleichwohl bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann.

4.

Die vom Kl. insoweit vorgebrachten Argumente hinsichtlich einer unerwünschten Konzentration der Prostitution sind rechtspolitischer Natur. Soweit sie im Einzelfall zutreffend sein sollten, mag ihnen auf andere Weise Rechnung getragen werden. Sie ändern jedenfalls nichts an der Anwendbarkeit der jeweils geltenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften.