(weitere Fundstellen: GewArch 1999, 495 f.)
| Aus den Gründen: |
1. | Was den in erster Linie geltend gemachten Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) anbelangt, so ist der Kl‘in zwar zuzugeben, dass die Grenzziehung zwischen einem Bordell bzw. einem bordellartigen Betrieb (zu dieser Unterscheidung vgl. die im Zuge des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts [4. StrRG] vom 23.11. 1973 [BGBl 1 S. 1725] aufgehobene Vorschrift des § 180 Abs. 2 StGB i. d. F. der Bek. vom 01.09. 1969 [BGBl I S. 1445] sowie Stühler, NVwZ 1997, 861 [865]) auf der einen Seite und sogenannter Wohnungsprostitution auf der anderen Seite noch Fragen aufwirft, die auch aus dem Blickwinkel der §§ 29 ff. BauGB von Bedeutung sind. Bei einem Bordell oder einem bordellartigen Betrieb handelt es sich nämlich typischerweise um einen Gewerbebetrieb, der das Wohnen mehr als nur nicht wesentlich (im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO) stört. Das hat zur Folge, dass ein Vorhaben, das einen solchen Betrieb zum Gegenstand hat, in einem Mischgebiet, wie es für den Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, festgesetzt ist, regelmäßig unzulässig ist (vgl. VGH BW vom 19. 10. 1990, BauR 91, 300 und vom 13.02. 1998, NVwZ-RR 1998, 550). Demgegenüber muss bei Wohnungsprostitution, die bauplanungsrechtlich nicht etwa als Wohnen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauNVO, sondern als gewerbliche Nutzung einzustufen ist (hierzu BVerwG vom 28.06. 1995, NVwZ-RR 1996, 84), die – gleichfalls regelmäßig gegebene (BVerwG vom 28.06. 1995, a.a.O.) – störende Wirkung typischerweise nicht so weit gehen, dass das Vorhaben in einem Mischgebiet generell unzulässig wäre (VGH BW vom 09.08. 1996, NVwZ 1997, 601). |
2. | Der Rechtsstreit ist aber nicht geeignet, zu einer weiteren Klärung der Abgrenzung zwischen einem Bordell bzw. einem bordellartigen Betrieb und Wohnungsprostitution beizutragen. Die im Hinblick auf die von der Nutzung typischerweise ausgehenden Störungen günstigere Beurteilung der Wohnungsprostitution ist nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil die Prostituierten in der Wohnung, in der sie ihr Gewerbe ausüben, auch wohnen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die gewerbliche Nutzung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht „das Gepräge gibt". Trotz der vom VGH Bad.-Württ. (U. vom 13. 02. 1998, a.a.O.) mit Recht hervorgehobenen Unschärfe der Begriffe erscheint es nicht ernstlich zweifelhaft und deshalb auch nicht klärungsbedürftig, dass die letztere Voraussetzung dann nicht gegeben sein und deshalb von Wohnungsprostitution (im Sinn einer – unter bestimmten Voraussetzungen – in einem Mischgebiet zulässigen Nutzung) nicht gesprochen werden kann, wenn, wie hier, ein Gebäude ausschließlich von Prostituierten und einer „Betriebsleiterin" bewohnt und gewerblich genutzt werden soll. |
3. | Diesen ausschlaggebenden Gesichtspunkt hat das VG ... zutreffend herausgestellt. |