Lösungsvorschlag

Rechtschreibreform

Verfassungsbeschwerden der Jochums

Stand der Bearbeitung: 5. März 2023

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Siehe hierzu

Die Verfassungsbeschwerden der Jochums haben Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet sind.

Anmerkung: Legen mehrere Personen Verfassungsbeschwerde gegen dieselben Maßnahmen ein, kann man entweder Zulässigkeit und Begründetheit der jeweiligen Verfassungsbeschwerden getrennt prüfen oder sie in einer Prüfung zusammenfassen - soweit im weiteren Verlauf der Prüfung, dort, wo es darauf ankommt, deutlich differenziert wird. Ein zusammenfassender Aufbau kann sich anbieten, wenn man Wiederholungen (oder ständige Verweise) vermeiden will.

A) Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und gemäß §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.

Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.

I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")

Jessicas Eltern sind Grundrechtsträger und damit "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Dies gilt auch für Jessica. Sie ist zwar noch minderjährig, kann aber grundsätzlich Trägerin von Grundrechten, insbesondere auch des hier in Betracht kommenden Art. 2 Abs. 1 GG sein.

II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")

Verfassungsbeschwerden können sich nur gegen einen "Akt öffentlicher Gewalt" richten. Gemeint sind damit alle Maßnahmen von vollziehender, gesetzgeberischer und rechtsprechender Gewalt. Die Jochums wenden sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach § 123 Abs. 4 VwGO und dessen Bestätigung durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach § 150 VwGO. Diese Beschlüsse sind "Akte der öffentlichen Gewalt" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und damit tauglicher Beschwerdegegenstand. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht auch nicht entgegen, dass nicht auch die Einführung der Rechtschreibreform als solche und die Entscheidungen des Schulleiters und der Widerspruchsbehörde, mit denen ihr Antrag abgelehnt wurde, Jessica nur Unterricht in der herkömmlichen Rechtschreibung zu geben, angegriffen werden. Eine solche "umfassende" Verfassungsbeschwerde wird vom BVerfG zwar für möglich gehalten, jedoch nicht verlangt.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 572/52 v. 20.10.1954 = BVerfGE 4, 52, 56; BVerfG 1 BvR 140/62 v. 20.1.1966 = BVerfGE 19, 377, 393; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404. Siehe zur Bestimmung des Beschwerdegegenstandes bei mehreren, in derselben Sache ergangenen Gerichts- (und Verwaltungs-)entscheidungen diesen Hinweis.

III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein")

Die Jochums müssten behaupten können, durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts, mit denen ihr Antrag nach § 123 VwGO auf "einstweilige Aussetzung der Rechtschreibreform" abgelehnt wurde, in ihren Grundrechten verletzt zu sein.

1. Möglichkeit einer Verletzung der Rechte der Eltern Jessicas aus Art. 6 Abs. 2 GG und der Rechte Jessicas aus Art. 2 Abs. 1 GG

Hier sehen sich zunächst die Eltern Jessicas durch die Entscheidungen in Art. 6 Abs. 2 GG, Jessica selbst in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Dass sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Anspruch Jessicas und aus Art. 6 Abs. 2 GG ein Anspruch ihrer Eltern daraus ergibt, dass Jessica in einer staatlichen Schule in der herkömmlichen Schreibweise unterrichtet wird, kann jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. In Betracht käme insoweit insbesondere in Bezug auf Jessica eine Verletzung des vom BVerfG in der Entscheidung "Bundesnotbremse II" vom 19. November 2021 aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten "Grundrechts auf schulische Bildung".

Anmerkung: BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021, Abs. 47 ff. = BVerfGE 159, 355, 381 ff. Näher hierzu bei B I. Im Strickliesel Fall haben wir allerdings, soweit ein Schüler einen Anspruch auf einen bestimmten Unterrichtsinhalt (bezogen auf ein Recht auf Werkunterricht) geltend gemacht hatte (2. Fallfrage), eine Verletzung dieses Grundrechts auf schulische Bildung für von vornherein ausgeschlossen gehalten und damit die Beschwerdebefugnis verneint. Angesichts der seinerzeit breiten Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit der Rechtschreibreform erschien es uns hier jedoch nicht angemessen, den Fall bereits auf der Ebene der Beschwerdebefugnis "abzuwürgen".

Fraglich ist jedoch, ob die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführer gerade durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen in diesem möglicherweise bestehenden grundrechtlichen Anspruch verletzt werden.

a) Möglichkeit einer Verletzung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts

Hier hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Begründung abgelehnt, dass unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch der Antragsteller auf Unterrichtung Jessicas ausschließlich in der herkömmlichen Schreibweise und auf Korrektur ihrer Arbeiten an deren Maßstab bestehen könne. Damit hat es den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Anordnungsanspruch verneint, so dass die Frage, ob ein Anordnungsgrund besteht, offen bleiben konnte.

Anmerkung: So hatte etwa auch das OVG Schleswig, 3 M 17/97 v. 13.8.1997, Abs. 7 = NJW 1997, 2536 entschieden; siehe zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO den Baumfällig-Fall, den Presseflug-Fall und den Ordnungsliebe-Fall.

Damit hat es verneint, dass sich aus Art. 6 Abs. 2 bzw. Art. 2 Abs. 1 iV.m. Art. 7 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Unterrichtung Jessicas in der herkömmlichen Schreibweise ergeben kann. Da der Beschluss des Verwaltungsgerichts auch nicht vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben wurde, werden die Jochums von diesem Beschluss auch noch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Insoweit sind sie also als beschwerdebefugt anzusehen.

Anmerkung: Hätte demgegenüber das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs dahingestellt sein lassen und (wie das OVG Münster, 19 B 2436/97 v. 11.11.1997, Abs. 6 ff. = NJW 1998, 1240 f.) das Bestehen eines Anordnungsgrundes verneint, hätte es zu der Frage, inwieweit sich aus Art. 6 Abs. 2 bzw. Art. 2 Abs. 1 GG ein Anspruch auf ausschließliche Unterrichtung Jessicas in der bisherigen Schreibweise herleiten lässt, nicht Stellung genommen, könnte die Jochums diesbezüglich also auch nicht in ihren Grundrechten verletzen. Insoweit wäre allenfalls eine Grundrechtsverletzung durch die Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens selbst, etwa durch einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) oder gegen Art. 103 Abs. 1 GG in Betracht gekommen. Das BVerfG hat dementsprechend tatsächlich in dieser Konstellation Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die Rügen von Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG am maßgeblichen Inhalt des Beschlusses vorbeigingen (BVerfG [K], 1 BvR 2368/97 v. 30.12.1997, Abs. 11 f. = NJW 1998, 1217, 1218). Hätte schließlich das Oberverwaltungsgericht - anders als im vorliegenden Fall - in der Begründung seiner Beschwerdeentscheidung das Bestehen des Anordnungsanspruches offen gelassen (und somit offen gelassen, ob das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend entschieden hatte) und seinerseits das Bestehen des Anordnungsgrundes verneint, hätte aufgrund dieses Begründungsaustauschs auch keine Beschwerdebefugnis mehr bezüglich des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes bestanden (siehe zum Ganzen U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 407 und 408 f.).

b) Möglichkeit einer Verletzung durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bestätigt, d.h. die Beschwerde für unbegründet erachtet. Es hat insoweit - nicht anders als das Verwaltungsgericht - bereits den Anordnungsanspruch verneint, so dass auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts durch das Verneinen eines solchen Anspruchs ebenfalls möglicherweise Grundrechte der Jochums verletzt haben kann und sie insoweit auch noch selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert sind, so dass die Jochums auch bezüglich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes als beschwerdebefugt anzusehen sind.

2. Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit im Prüfungsrecht

Keine Beschwerdebefugnis besteht allerdings, soweit Jessica eine Verletzung des auch für Prüfungen in der Schule geltenden, sich hier aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht rügt, weil für die Jahrgangsstufe Jessicas insoweit andere Prüfungsmaßstäbe gelten werden als für die vorhergehenden Jahrgangsstufen, obwohl sie - wie die vorgehenden Jahrgangsstufen - noch in der Grundschule in der alten Rechtschreibung unterrichtet worden war.

Anmerkung: Siehe hierzu  OVG Lüneburg, 13 M 4160/97 v. 17.10.1997, Abs. 18 = NJW 1997, 3456, 3458.

Ein sich hieraus möglicherweise ergebender Eingriff würde Jessica jedenfalls noch nicht gegenwärtig in ihren Rechten betreffen, so dass ihr insoweit die Beschwerdebefugnis fehlt: Es steht - aus der Perspektive der Fallbearbeitung - noch gar nicht fest, ob eine Veränderung des Prüfungsmaßstabes im Jahre 2005 überhaupt stattfindet, weil der Beschluss der Kultusministerkonferenz Spielraum bezüglich der endgültigen Einführung der neuen Rechtschreibung lässt. Auch steht nicht fest, ob Jessica überhaupt zu dem fraglichen Zeitpunkt an den Abiturprüfungen teilnimmt.

3. Ergebnis zu III

Die Jochums sind somit sowohl bezüglich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts als auch bezüglich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts als beschwerdebefugt im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 6 Abs. 2 GG und des Art. 2 Abs. 1 GG anzusehen.

Anmerkung: Hätten die Jochums die Einführung der Rechtschreibreform als solche angegriffen, hätte das BVerfG schließlich die Beschwerdebefugnis verneint, da der Beschluss der Kultusministerkonferenz, die "Wiener Absichtserklärung" und auch der Erlass des saarländischen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vom 14. August 1996 über die Neuregelung der Rechtschreibung selbst noch nicht unmittelbar in die Rechte der Jochums eingreifen können, sondern erst deren Umsetzung im Unterricht gerade in Jessicas Klasse (BVerfG [K], 1 BvR 1057/96 v. 21.6.1996, Abs. 41 f. = NJW 1996, 2221 f.; BVerfG [K], 1 BvR 698/06 v. 2.5.2006, Abs. 10 = NVwZ 2006, 924, 925; siehe auch BVerfG, 1 BvR 208/51 v. 23.11.1951 = BVerfGE 1, 82, 84; BVerfG, 1 BvR 320/57, 1 BvR 70/63 v. 6.5.1964 = BVerfGE 18, 1, 15; BVerfG, 1 BvR 548/68 v. 17.12.1975 = BVerfGE 41, 88, 105 (zur Unzulässigkeit von unmittelbar gegen Verwaltungsvorschriften erhobenen Verfassungsbeschwerden); s. ferner Stock/Wegener, NWVBl. 1998, 290, 296).

IV. Verfahrensfähigkeit

Da Jessica noch minderjährig ist (§ 2 BGB), ist sie noch nicht voll geschäftsfähig (§ 106 BGB), so dass sich die Frage ihrer - im BVerfGG selbst nicht geregelten - Verfahrensfähigkeit (Prozessfähigkeit) stellen würde, wenn sie Verfassungsbeschwerde unmittelbar selbst - d.h. nicht vertreten durch ihre Eltern - erheben würde (vgl. § 52 ZPO, § 62 Abs. 1 VwGO). Jedoch lässt sich Jessica hier durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter (§ 1629 BGB) vertreten, so dass die Frage offen bleiben kann, inwieweit § 52 ZPO, § 62 Abs. 1 VwGO im Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 469/20 u. a. v. 21.7.2022, Abs. 48; Lechner/Zuck, § 24 Rn. 10; Pestalozza, § 12 Rn. 21. Wenn nicht gerade eine juristische Person, ein minderjähriges Kind oder eine geschäftsunfähige Person Verfassungsbeschwerde erhebt, ist zur Frage der Verfahrens- oder Prozessfähigkeit kein Wort zu verlieren.

V. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)

Nach § 152 Abs. 1 VwGO kann gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Beschwerde zum BVerwG erhoben werden, so dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft ist. Auch der Umstand, dass ein Hauptsacheverfahren bisher nicht eingeleitet wurde, steht dem nicht entgegen, da das einstweilige Rechtsschutzverfahren gegenüber dem Hauptsacheverfahren als selbständig anzusehen ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvL 75 u. a. v. 21.12.1977 = BVerfGE 47, 46, 64; BVerfG (K), 1 BvR 698/06 v. 2.5.2006, Abs. 11 = NVwZ 2006, 924, 925.

VI. Beachtung des Grundsatzes der "Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde"

Jedoch könnte unter dem Gesichtspunkt der "Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verlangt werden. Nach diesem - vom BVerfG letztlich in erweiternder Auslegung des § 90 Abs. 2 BVerfGG "gefundenen" - Grundsatz hat der Beschwerdeführer neben der Erschöpfung des Rechtswegs alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.

Anmerkung: Siehe zum Subsidiaritätsgrundsatz allgemein Peters/Markus, JuS 2013, 887 ff.

Wegen dieses Grundsatzes hält das BVerfG Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig für unzulässig und verlangt die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens.

Anmerkung: Vgl. z. B. BVerfG [K], 1 BvR 517/99 v. 11.3.2004, Abs. 17 = NJW 2004, 1855; BVerfG [K], 2 BvR 1206/11 v. 12.9.2011, Abs. 7 ff. = NJW 2011, 3706 ff.

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll einer (schon) gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerichteten Verfassungsbeschwerde jedoch dann nicht entgegenstehen, wenn (1.) eine speziell das Eilverfahren betreffende Grundrechtsrüge erhoben worden ist, etwa indem eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerade durch die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht wird, (2.) die Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der materiellrechtlichen Grundrechtsrüge keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung durch die Fachgerichte bedarf (3.) dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BVerfGG), (4) die Klage im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte als von vornherein aussichtslos erscheinen muss oder (5.) die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 90 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BVerfGG).

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 1087/91 v. 16.5.1995 = BVerfGE 93, 1, 12.

Dementsprechend kann hier zwar davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich die Durchführung des Hauptsacheverfahrens geeignet wäre, der behaupteten verfassungsrechtlichen Beschwer der Jochums abzuhelfen. Aber hier könnten auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen: Da Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht letztlich davon ausgehen, dass schon gar kein Anordnungsanspruch besteht, weil unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt eine Grundrechtsverletzung durch die Unterrichtung Jessicas in der neuen Schreibweise erkennbar sei, sind zur Entscheidung der Sache letztlich keine weiteren Aufklärungen mehr notwendig und zu erwarten.

Zudem könnte auch ein Fall des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vorliegen: Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BVerfGG müsste dazu die Durchführung des Hauptsacheverfahrens für die Jochums einen schweren und unabwendbaren Nachteil bedeuten, d.h. der Verweis auf die spätere Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren müsste für sie schlechthin unzumutbar sein. Insoweit kann wohl nicht ausreichen, dass Jessica ohne Vorabentscheidung durch das BVerfG mit der neuen Rechtschreibung in der Schule konfrontiert wird, da es über einen längeren Zeitraum - schon wegen der teilweisen Verwendung älterer Schulbücher - auch zu einem Erlernen der überkommenen Rechtschreibung kommen wird. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BVerfGG liegen daher nicht vor.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Münster, 19 B 2436/97 v. 11.11.1997, Abs. 26 f. = NJW 1998, 1240.

Es könnten aber die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BVerfGG gegeben sein. Der Entscheidung müsste dazu "allgemeine Bedeutung" zukommen. Dies ist der Fall, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft oder wenn die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schafft.

Anmerkung: Siehe hierzu Lechner/Zuck, § 90 Rn. 182 ff.

Zumindest letzteres kann hier angenommen werden: Die erstrebte Entscheidung vermag Klarheit nicht nur in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle, sondern auch für den gesamten Schulunterricht zu schaffen.

Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 113 ff. = BVerfGE 98, 218, 243 f.

Damit steht auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht entgegen.

Anmerkung: Nachdem das BVerfG einmal über die Rechtschreibreform entschieden hatte (BVerfG, 1  BvR 1640/97 v. 14.7.1998 = BVerfGE 98, 218 ff.), kamen jedoch weiteren Verfassungsbeschwerden keine allgemeine Bedeutung mehr zu - daher der Bearbeitervermerk. Darüber hinaus ist auch noch nicht entschieden, ob der Entscheidung des BVerfG wirklich eine so allgemeine Bedeutung zugekommen ist, wie es das BVerfG annahm: Das BVerfG konnte allgemein verbindlich allenfalls darüber entscheiden, ob die Einführung der Rechtschreibreform mit Bundesverfassungsrecht vereinbar ist. Auch wenn es die Vereinbarkeit mit Bundesverfassungsrecht bejaht hat, bedeutet dies aber noch nicht, dass die Einführung der Rechtschreibreform durch Verwaltungsvorschrift auch mit Landesverfassungsrecht und den Schulgesetzen der Länder vereinbar war (so zutreffend Roth, BayVBl. 1999, 257, 265 f.; a. A. wohl OVG Lüneburg, 13 L 2463/98, v. 20.6.2001, Abs. 34 = NVwZ-RR 2002, 191, 192).

VII. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG)

Die Verfassungsbeschwerden müssten innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG (1 Monat) eingelegt worden sein: Dabei bewirkt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, dass die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG - anders als der Wortlaut dies nahe legt - erst mit Zustellung, Verkündung oder Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung zu laufen beginnt, so dass - auch für die Verfassungsbeschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts - die Frist erst mit Verkündung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts beginnt.

Anmerkung: Siehe hierzu U. .Stelkens, DVBl. 2004, 403, 410.

Da diese Frist nach dem Sachverhalt eingehalten ist, ist auch die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht verfristet.

VIII. Ergebnis zu A

Da die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen, sind die Verfassungsbeschwerden insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerden sind begründet, wenn Jessica Jochum bzw. ihre Eltern durch die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, nach denen sie keinen Anspruch darauf haben, dass Jessica nur in der herkömmlichen Rechtschreibung unterrichtet wird und ihre schriftlichen Arbeiten nur an dem Maßstab der herkömmlichen Rechtschreibung korrigiert werden, tatsächlich in ihren Grundrechten verletzt werden. Da hier kein zur Einführung der Rechtschreibreform ermächtigendes Gesetz vorliegt, können die Verwaltungsgerichte nur dadurch Grundrechte verletzt haben, dass sie bei ihrer Entscheidung die Bedeutung der Grundrechte - hier den ihnen immanenten Gesetzesvorbehalt für Grundrechtseingriffe - verkannt haben: Allenfalls ein Fall der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch Willkür ist also vorliegend denkbar.

Anmerkung: Zum Aufbau der Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen siehe diesen Hinweis.

Die Verwaltungsgerichte könnten hierdurch Grundrechte von Jessica selbst und Grundrechte ihrer Eltern verletzt haben.

I. Verletzung von Jessicas "Grundrechts auf schulische Bildung" aus  Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG

Indem die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte einen Anspruch Jessicas auf Aussetzung der Rechtschreibreform ihr gegenüber verneint haben, könnten sie Jessicas Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (ggf. i.V.m. einer anderen Verfassungsbestimmung) verletzt haben.

1. Grundrechtlicher Abwehr- oder grundrechtlicher Leistungsanspruch?

Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit und umfasst damit grundsätzlich jedes Handeln des Grundrechtsträgers, also auch das Recht, so zu schreiben, wie man will, so dass dieses Grundrecht grundsätzlich ein Abwehrrecht gegen staatliche Beeinflussung der Rechtschreibung darstellt.

Anmerkung: Siehe hierzu Stock/Wegener, NWVBl. 1998, 290, 291 f.

Darum geht es Jessica allerdings gar nicht: Jessica will nicht so schreiben, wie sie will - also überhaupt keinem Rechtschreibunterricht unterworfen sein -, sondern sie will nach der überkommenen Rechtschreibung unterrichtet werden. Sie verlangt also eine bestimmte staatliche Leistung, einen bestimmten Unterrichtsinhalt.

Anmerkung: Dieser Ansatz war in der Diskussion zur Rechtschreibreform nicht herrschende Meinung. Auch das BVerfG (BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 144 ff. = BVerfGE 98, 218, 256) ging wohl eher von einer "Abwehrsituation" und nicht von der Geltendmachung eines Leistungsanspruchs aus, ließ diese Frage aber letztlich offen. Eine Abwehrsituation ließe sich jedoch allenfalls damit begründen, dass es sich bei der Einführung der Rechtschreibreform gegenüber Schülern, bei denen das Erlernen der Schriftsprache schon abgeschlossen ist, um einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte sprachliche Integrität handelt, man also allein auf den mit der Einführung der Reform erzwungenen Anpassungsdruck bei Schülern abstellt, also darauf, dass sie etwas Neues lernen müssen (Kopke, NJW 1996, 1081, 1082; Roth, BayVBl. 1999, 257, 258; Stock/Wegener, NWVBl. 1998, 290, 292). Folgt man dem, stellte sich allerdings die Frage der Zulässigkeit der Rechtschreibreform für Schulanfänger wesentlich anders als für bereits fortgeschrittene Schüler. Für Erstklässler, die gerade erst schreiben lernen, kann jedenfalls kein Zwang zum Umdenken und kein Anpassungsdruck gerade durch die neue Rechtschreibung entstehen.

Ein solcher Anspruch könnte sich aus Jessicas Grundrecht auf schulische Bildung ergeben, das das BVerfG in seiner Entscheidung "Bundesnotbremse II" vom 19. November 2021 aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleitetet hat. Nach Auffassung des BVerfG enthält das "Recht der Kinder und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG enthält auch ein Recht gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung gemäß dem Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG zu unterstützen und zu fördern". Hiernach gewährleistet das Grundgesetz eine staatliche Schulbildung als Grundbedingung für die chancengerechte Entwicklung der Kinder zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit. Nach Art. 7 Abs. 1 GG komme dem Staat die Aufgabe zu, ein Schulsystem zu schaffen, das allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet, um so ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft umfassend zu fördern und zu unterstützen. Diese dem Staat zugewiesene Aufgabe sei auf das gleiche Ziel gerichtet wie das in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf Unterstützung ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Der Staat komme also, wenn er gemäß dem Auftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG die Schulbildung gewährleistet, zugleich seiner ihm nach Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber den Kindern und Jugendlichen obliegenden Pflicht nach, sie bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen und zu fördern. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht der Kinder und Jugendlichen sei folglich das subjektiv-rechtliche "Gegenstück" zur objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG, schulische Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, die deren Persönlichkeitsentwicklung dienen.

Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021, Abs. 47 f. = BVerfGE 159, 355, 381 f. (Bundesnotbremse II - Schulschließungen); siehe hierzu und zum Folgenden auch Christ NVwZ 2023, 1, 2 ff.; Lindner, DÖV 2022, 733, 734 ff.

2. Anspruch auf Rechtschreibunterricht aus dem "Grundrechts auf schulische Bildung" aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG?

Ob sich aus diesem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrecht au schulische Bildung ein Anspruch auf einen bestimmten Unterrichtsinhalt herleiten lässt, ist allerdings höchst zweifelhaft. Das BVerfG betont, dass hieraus grundsätzlich keine individuellen Ansprüche auf die wunschgemäße Gestaltung von Schule abgeleitet werden könnten; dies wäre angesichts der Vielfalt der Bildungsvorstellungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler auch nicht umzusetzen. Die Schule solle vielmehr für alle Kinder und Jugendlichen eine Grundlage für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der Gemeinschaft legen. Daher sei es auch Aufgabe des Staates, die verschiedenen Bildungsfaktoren wie die Erschließung und Förderung individueller Begabungen, die Vermittlung von Allgemeinbildung und von sozialen Kompetenzen bei der Festlegung schulischer Strukturen aufeinander abzustimmen. Er könne diese Aufgabe nur durch eine "verhältnismäßige Berücksichtigung der Einzelinteressen" erfüllen. Der Gestaltungsspielraum der Länder bei der Wahrnehmung ihres Auftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG zur Gestaltung von Schule werde deshalb durch das Recht auf schulische Bildung nicht in Frage gestellt.

Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021, Abs. 55 = BVerfGE 159, 355, 385 f. (Bundesnotbremse II - Schulschließungen).

Damit bezieht sich das BVerfG auf seine frühere Rechtsprechung zum Regelungsgehalt des Art. 7 Abs. 1 GG. Schulaufsicht im Sinne dieser Bestimmung meint nach Ansicht des BVerfG nämlich die "Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet."

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 446/64 v. 24.6.1969 = BVerfGE 26, 228, 238.

Hierzu gehört auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsinhalte und Bildungsziele, wobei Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Unterrichtsgegenstände einräumt.

Anmerkung: BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021, Abs. 55 = BVerfGE 159, 355, 385 f. (Bundesnotbremse II - Schulschließungen); zu diesem Gestaltungsspielraum aus der älteren Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 GG: BVerfG, 1 BvR 230/70 und 95/71 v. 6.12.1972 = BVerfGE 34, 165, 182; BVerfG, 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 v. 21.12.1977 = BVerfGE 47, 26, 71 f.; BVerfG, 1 BvR 647/70 und 7/74 v. 16.10.1979 = BVerfGE 52, 223, 236; BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 125 = BVerfGE 98, 218, 247; BVerwG, 6 C 25/12 v. 11.9.2013, Abs. 11 = BVerwGE 147, 362 Abs. 11; BVerwG, 6 C 12/12 v. 11.9.2013, Abs. 21 = NJW 2014, 804, Abs. 21; BVerwG, 6 C 11/13 v. 16.4.2014, Abs. 12 ff. = NVwZ 2014, 1163 Abs. 12 ff.

Aus dem Recht auf schulische Bildung folgt damit "nur" ein grundrechtlich geschützter Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf Einhaltung eines nach allgemeiner Auffassung für ihre chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen. Hiermit verträgt sich ein grundrechtlicher Anspruch auf bestimmte Unterrichtsinhalte grundsätzlich nicht, soweit der Unterricht in der Schule nur überhaupt noch geeignet ist, die Schüler auf das Leben vorzubereiten. Dieses "schulrechtliche Untermaßverbot" muss dann aber auch beachtet werden.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021, Abs. 57 = BVerfGE 159, 355, 386 f. (Bundesnotbremse II - Schulschließungen); der Begriff des "schulrechtlichen Untermaßverbots" stammt von Lindner (DÖV 2022, 733, 737); ferner BVerwG, 6 C 11/13 v. 16.4.2014, Abs. 16 = NVwZ 2014, 1163 Abs. 16 (zum fehlenden Anspruch der Eltern auf Einrichtung eines Pflichtfachs "Ethik"). Ähnlich in der Diskussion zur Rechtschreibreform etwa Menzel, NJW 1998, 1177, 1182; in diese Richtung auch BVerwG, 6 C 11/13 v. 16.4.2014, Abs. 16 = NVwZ 2014, 1163, Abs. 16; OVG Münster, 19 B 2436/97 v. 11.11.1997, Abs. 10 ff. = NJW 1998, 1240, 1242.

Insoweit könnte das Grundrecht auf schulische Bildung also verletzt sein, wenn die Schule die Kinder und Jugendlichen nicht (mehr) im Sinne von "non scolae, sed vitae discimus" auf das Leben vorbereitet. Hier liegt nun die Annahme nahe, dass das Erlernen von Lesen und Schreiben ein letztlich auch bundesverfassungsrechtlich gewährleisteter Bildungsinhalt der Schule ist, es dem Staat also nicht freisteht, auf die Vermittlung dieser Kenntnisse zu verzichten. Dann würde sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG ein Leistungsgrundrecht von Kindern und Jugendlichen an einem Unterricht ergeben, der Kenntnisse in Lesen und Schreiben vermittelt.

Anmerkung: Anders in der Diskussion zur Rechtschreibreform wohl Kopke, NJW 1996, 1081, 1084 Fußn. 41; Hufeld, JuS 1996, 1072, 1075.

3. Unterschreiten eines bundesverfassungsrechtlich gewährleisteten schulischen Mindestbildungsinhalts durch Unterrichtung in neuer Rechtschreibung?

Fraglich ist dementsprechend, ob die Einführung der Rechtschreibreform zu einem Unterricht führt, der den Anforderungen dieses aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten Leistungsrechts an einem Kenntnisse in Lesen und Schreiben vermittelnden Unterricht nicht gerecht wird.

Anmerkung: Sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten darin, dass der Staat ihm gegenüber bestimmte "Leistungen" nicht erbringt, auf die er aus den Grundrechten einen "Anspruch" herleiten zu können glaubt, rügt er also letztlich ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt, so ist der übliche dreigliedrige Aufbau (Schutzbereich/Eingriff/verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs) nicht sinnvoll (so VG Hannover 6 A 6717/04 v. 9.6.2005, Abs. 39 ff., das jedoch aus dem Recht auf Bildung keine individuellen Forderungsrechte von Schülerinnen und Schülern begründet sieht). Vielmehr ist zu fragen, (1.) welches Grundrecht das Interesse schützt, das der Betroffene durch staatliche Leistungen gefördert sehen will (dies entspricht der Schutzbereichsprüfung), (2.) ob und inwieweit sich aus diesem Grundrecht der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Anspruch" ergibt, und (3.), ob diesem "Anspruch" durch die angegriffenen Maßnahmen Genüge getan wurde. Wird diesem "Anspruch" durch die angegriffene Maßnahme nicht genüge getan, kommt eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieses "Eingriffs" nicht in Betracht, da sich aus den Grundrechten - wenn überhaupt - unmittelbar nur absolute Mindestansprüche herleiten lassen, was umgekehrt bedeutet, dass diese Mindestansprüche dann auch wirklich - ohne Gesetzesvorbehalt - in den Grundrechten garantiert sind, so dass ein Unterschreiten dieser Mindestansprüche schlechthin verfassungswidrig ist (siehe hierzu auch den Freigesetzt-Fall zur Verletzung staatlicher Schutzpflichten). Daher kann sich nach dem hier vertretenen Ansatz auch gar nicht die Frage stellen, ob die Einführung der Rechtschreibreform dem Parlamentsvorbehalt unterliegt: Selbst wenn dies der Fall wäre, werden hierdurch Grundrechte der Schüler auf einen Unterricht, der ihnen Kenntnisse in Lesen und Schreiben vermittelt, nicht verletzt. Die Verletzung des Demokratieprinzips in einem Bereich, dem keine Grundrechtsrelevanz zukommt, vermag keine Grundrechtsverletzung zu begründen (a.A. wohl Wegener, Jura 1999, 185, 190).

Dies wird man angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Staates in Bezug auf die Unterrichtsinhalte nur annehmen können, wenn das Erlernen der neuen Rechtschreibung letztlich zu einer Abkoppelung von der bisherigen Schriftkultur führt, so dass von Lesen-und-Schreiben-Lernen im Sinne von Deutsch-Lesen-und-Schreiben-Lernen nicht mehr die Rede sein könne. Insoweit ist hervorgehoben worden, dass nicht alle Verlage die Rechtschreibreform übernehmen wollten. Dies würde es zu einem Auseinanderfallen von Schülerliteratur und allgemeiner Literatur kommen, was das Verständnis der allgemeinen Literatur erschwere.

Anmerkung: So OVG Lüneburg, 13 MC 214/05 v. 13.9.2005, Abs. 39 = NJW 2005, 3590, 3591; VG Wiesbaden, 6 G 715/97 v. 28.7.1997, Abs. 31 = NJW 1997, 2399, 2402.

Hieraus wurde geschlossen, dass im Deutschunterricht zwei deutsche Schriftsprachen bestünden und die Schüler einen Teil der Gegenwartsliteratur als nicht mehr ihrer Muttersprache zugehörig empfänden.

Anmerkung: Siehe hierzu VG Dresden, 5 K 2192/97 v. 14.8.1997, Abs. 22 = SächsVBl 1997, 241. Noch zehn Jahre nach Einführung der Rechtschreibreform, bestritt Kopke (NJW 2005, 3538, 3539), dass sie gesellschaftlich akzeptiert wurde. Insoweit stützt er sich auch auf ein Urteil des OVG Lüneburg, 13 MC 214/05 v. 13.9.2005, Abs. 39 ff. = NJW 2005, 3590, 3591. Da das Urteil des BVerfG auch damit begründet wurde, dass die Reform den Unterricht erleichtere, spricht Kopke dem Urteil für alle zukünftigen Prozesse die Bedeutung ab, da sich der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt nun grundlegend verändert habe.

Teilweise ist (noch) grundlegender angenommen worden, dass die Sprache dem Staat vorgegeben sei und deshalb nicht seiner Regelungsgewalt unterliege; er habe die Rechtschreibung so zu übernehmen, wie er sie vorfinde, und dürfe nichts anderes unterrichten, weil er sonst seinem Bildungsauftrag nicht gerecht werde und eine ihm nicht zustehende Vorreiterrolle im Rechtschreibbereich übernehme.

Anmerkung: So OVG Lüneburg, 13 M 4160/97 v. 17.10.1997, Abs. 23 ff. = NJW 1997, 3456, 3460; OVG Lüneburg, 13 MC 214/05 v. 13.9.2005, Abs. 34 ff. = NJW 2005, 3590 ff.; OVG Bautzen, 2 S 610/97 v. 28.10.1997, Abs. 4 ff. = DÖV 1998, 118; VG Berlin, 3 A 817/97 v. 14. 11. 1997, Abs. 16 ff. = NJW 1998, 1243, 1245; Gärditz; NJW 2005, 3531, 3531 [mit besonderer Betonung auf dem Umstand, dass die Sprache "dem Volk gehöre" und somit als soziokulturelles Phänomen generell dem Regelungszugriff des Staates entzogen sei]).

Jedoch waren die Prämissen aller dieser Überlegungen nicht zwingend: Zunächst war die Reform mäßig, ein wirkliches Auseinanderfallen zwischen alter und neuer Rechtschreibung in dem Sinne, dass man in überkommener Rechtschreibung gedruckte Texte nicht mehr oder nur mit Mühe verstehen könne, besteht nicht.

Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 141 = BVerfGE 98, 218, 253 f.; OVG Münster, 19 B 2436/97 v. 11.11.1997, Abs. 21 = NJW 1998, 1240, 1242; Menzel, NJW 1998, 1177, 1180, 1182;. krit. Roth, BayVBl. 1999, 257, 264 f.; Wegener, Jura 1999, 185, 189 f.

Es ist dem Staat zudem unbenommen, eine Vorreiterrolle bei einer Rechtschreibreform zu übernehmen: Er kann durchaus die Schule als Vehikel benutzen, um eine neue Rechtschreibung einzuführen; ob sie sich dann durchsetzt, ist eine andere Frage. Gerade weil die Sprache nicht regelbar ist, kann sich der Staat als "Trendsetter" betätigen.

Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 120 ff. = BVerfGE 98, 218, 246 ff.; OVG Schleswig, 3 M 17/97 v. 13.8.1997, Abs. 15 ff. = NJW 1997, 2536.

Er tut dies auch bisher durchgehend, indem z.B. staatlicherseits - etwa in Gesetzen, Erlassen, Rundschreiben und Regierungserklärungen - neue Wörter erfunden bzw. existierende Wörter mit einer neuen Bedeutung versehen werden. Warum dies nur bei der Schreibweise anders sein sollte, ist nicht erkennbar.

Zudem stellt sich mittlerweile die Frage des "Zeitablaufs": Da der staatliche Bildungsauftrag auch die Vorbereitung der Schüler auf das Berufsleben umfasst, muss mitberücksichtigt werden, dass die Schüler mittlerweile überall mit den neuen Rechtschreibregeln konfrontiert werden (Presse und Behörden), also diese Regeln die Praxis weitgehend beherrschen. Daher scheint nunmehr der Zeitpunkt erreicht zu sein, in dem das Unterrichten nach den neuen Rechtsschreibregeln sinnvolle Vorbereitung auf das Berufsleben darstellt.

Anmerkung: Vgl. OVG Lüneburg, 13 L 2463/98 v. 20.6.2001, Abs. 40 ff. = NVwZ 2002, 191, 193. Eine Entscheidung des VG Hannover (VG Hannover 6 A 6717/04 v. 9.6.2005, Abs. 43 ff.) erkennt in Art. 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung, der das Recht auf Bildung festschreibt, keinen Anspruch auf Unterlassung der Bewertung von Schreibweisen als falsch, die der herkömmlichen Orthographie entsprechen. Das Gericht sieht in Art. 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung zwar auch eine abwehrrechtliche Dimension gegen Maßnahmen der staatlichen Schulaufsicht, der Schutzbereich des Grundrechts sei aber in dieser Funktion deckungsgleich mit Art 2 Abs 1, 6 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 1 GG.

Folgt man der zuletzt genannten Ansicht, wird durch die Einführung der Rechtschreibreform das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht an einem Kenntnisse in Lesen und Schreiben vermittelnden Unterricht nicht verletzt.

4. Ergebnis zu I

Entspricht somit auch nach Einführung der Rechtschreibreform der Schulunterricht noch den Anforderungen des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrechts auf schulische Bildung, konnten die Verwaltungsgerichte, indem sie einen Anspruch Jessicas auf Aussetzung der Rechtschreibreform ablehnten, Jessicas Grundrechte nicht verletzen.

II. Verletzung von Grundrechten der Eltern Jessicas

Indem die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte einen Anspruch der Eheleute Jochum darauf, dass Jessica nur in der herkömmlichen Rechtschreibung unterrichtet wird und ihre schriftlichen Arbeiten nur an dem Maßstab der herkömmlichen Rechtschreibung korrigiert werden, verneint haben, könnten sie deren Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt haben. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Hierunter gehört auch das Recht, die seelische und geistige Entwicklung des Kindes zu fördern, also auch, ihm Lesen und Schreiben beizubringen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 139 = BVerfGE 98, 218, 252.

1. Beschränkung des Art. 6 Abs. 2 GG durch Art. 7 Abs. 1 GG

Schon der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist jedoch nach der Rechtsprechung des BVerfG durch Art. 7 Abs. 1 GG begrenzt. Wegen des durch Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich vorausgesetzten staatlichen Erziehungsauftrages enthält Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Der Staat ist in der Schule nicht auf das ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesene Wächteramt beschränkt. Der staatliche Erziehungsauftrag der Schule ist in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet, damit aber auch nicht übergeordnet. Vielmehr besteht eine gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat. Der Staat muss deshalb in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen soweit offen sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt.

Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 230/70 und 95/71 v. 6.12.1972 = BVerfGE 34, 165, 183; BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 117 = BVerfGE 98, 218, 244; krit. zu dieser dogmatischen Konstruktion des Verhältnisses zwischen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 7 Abs. 1 GG etwa Roth, BayVBl. 1999, 257.

Zu der das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einschränkenden "Schulaufsicht" i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG gehört damit grundsätzlich aber auch die Befugnis des Staates, die Lernziele und Unterrichtsgegenstände festzusetzen.

Anmerkung: Siehe hierzu oben B I 2.

Ein Anspruch auf Mitwirkung der Eltern bei der Festsetzung der Unterrichtsgegenstände lässt sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht herleiten, sondern nur ein Anspruch auf Information über die Erziehungsziele und den didaktisch-methodischen Weg ihrer Vermittlung.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvL 75 u. a. v. 21.12.1977 = BVerfGE 47, 46, 76; BVerfG, 1 BvR 845/79 v. 9.2.1982 = BVerfGE 59, 360, 380; ferner Gärditz; NJW 2005, 3531, 3533.

2. Verletzung eines aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Parlamentsvorbehalts?

Jedoch leitet das BVerfG aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen Anspruch der Eltern darauf ab, dass die Grenzziehung zwischen staatlichem Erziehungsauftrag und elterlichem Erziehungsrecht durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgt - und nicht der alleinigen Festsetzung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften obliegt. Für die Ausübung des Elternrechts wesentliche Entscheidungen müssen darüber hinaus durch Parlamentsgesetz getroffen werden.

Anmerkung: So BVerfG, 1 BvL 75 u. a. v. 21.12.1977 = BVerfGE 47, 46, 78 ff.; BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 117 ff. = BVerfGE 98, 218, 244 f.

Zudem bildet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insofern eine verfassungsrechtliche Grenze für die Festlegung von Unterrichtsinhalten, als der Unterricht die Kinder ihren Eltern nicht entfremden, also nicht zu einer ernsthaften Beeinträchtigung des Erziehungsplans der Eltern führen darf.

Anmerkung: So BVerfG, 1 BvL 75 u. a. v. 21.12.1977 = BVerfGE 47, 46, 76 f.; BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 139 = BVerfGE 98, 218, 253.

Fraglich ist demnach zunächst, ob die Einführung der Rechtschreibreform durch den Erlass vom 14. August 1996, also durch Verwaltungsvorschrift, den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitenden Anspruch der Eltern Jessicas auf gesetzliche Grenzziehung zwischen staatlichem Erziehungsauftrag und elterlichem Erziehungsrecht verletzt. Bezüglich der Reichweite des Gesetzesvorbehalts im Schulrecht hat das BVerfG festgestellt, dass nicht alle Unterrichtsmodalitäten durch förmliches Gesetz festgelegt werden müssen, sondern sich der Parlamentsvorbehalt allein darauf beschränkt, den Erziehungsauftrag der Schule durch eine parlamentarische Leitentscheidung mit hinreichender Bestimmtheit zu umschreiben, also die Groblernziele festzuschreiben. Es sei demgegenüber nicht (zwingend) Aufgabe des Parlaments, Feinlernziele zu bestimmen und die zur Erreichung der Ziele zweckmäßigsten Unterrichtsmethoden festzulegen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvL 75 u. a. v. 21.12.1977 = BVerfGE 47, 46, 82 f.

Hieraus ergibt sich, dass die Festlegung der einzelnen Unterrichtsfächer (unter Respektierung der gesetzlichen Erziehungsziele) auch dem Verordnungsgeber überlassen bleiben und die Konkretisierung der einzelnen Unterrichtsinhalte schließlich durch Verwaltungsvorschrift erfolgen kann, da gerade eine solche Vorgehensweise hinreichend Spielraum für eine der jeweiligen Klasse und Situation angepasste Unterrichtsgestaltung gibt.

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Strickliesel-Fall.

Die Festlegung des Faches Deutsch in den Rechtsverordnungen nach § 33 Abs. 2 Nr. 4 SchoG respektiert jedenfalls die Erziehungsziele, wie sie in Art. 26 Abs. 1, Art. 30 SVerf, § 1 Abs. 2 SchoG festgelegt sind. Fraglich ist jedoch, ob auch die Konkretisierung des Unterrichtsinhalts des Faches Deutsch durch den Erlass vom 14. August 1996 diese Erziehungsziele konkretisiert, oder ob hierdurch nicht unzulässigerweise im Erlasswege ein neues Groblernziel statuiert wird. Dies ist umstritten, wobei insoweit dieselben Argumente vorgebracht werden, wie hinsichtlich der Frage, ob in das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleitete "Grundrecht auf das Erlernen von Lesen und Schreiben der Schüler" eingegriffen wird .

Anmerkung: Siehe hierzu oben bei B I 3.

Folgt man daher der Auffassung, dass die Grenzen der staatlichen Unterrichtsgestaltung durch die Einführung der Rechtschreibreform nicht überschritten sind, so kann man auch nicht von der Statuierung eines neuen Groblernziels ausgehen, vielmehr ist dann anzunehmen, dass sich die Schulverwaltung mit der Konkretisierung des Unterrichtsinhalts des Faches Deutsch durch den Erlass vom 14. August 1996 an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat.

Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 143 ff. = BVerfGE 98, 218, 255 f.; krit. etwa Roth, BayVBl. 1999, 257, 263 f.; Wegener, Jura 1999, 185, 189.

Fraglich könnte weiterhin sein, ob durch die Einführung der Rechtschreibreform als Unterrichtsgegenstand die Kinder nicht ihren Eltern entfremdet werden bzw. hierdurch der Erziehungsplan der Eltern ernsthaft beeinträchtigt und damit die verfassungsrechtliche Grenze des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für die staatliche Festlegung von Unterrichtsinhalten nach Art. 7 Abs. 1 GG überschritten wird. Auch insoweit wird im wesentlichen auf dieselben Argumente zurückgegriffen, , wie hinsichtlich der Frage, ob in das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleitete "Grundrecht auf das Erlernen von Lesen und Schreiben der Schüler" eingegriffen wird.

Anmerkung: Siehe hierzu oben bei B I 2.

Das BVerfG ging jedoch davon aus, dass wegen des geringfügigen Umfangs der Reform und der längeren Übergangsfristen keine Entfremdung zwischen Eltern und Schülern durch die Rechtschreibreform herbeigeführt wird.

Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 138 ff. = BVerfGE 98, 218, 252 f.

Folgt man dem, wird Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Einführung der Rechtschreibreform im Wege des Erlasses vom 14. August 1996 nicht verletzt. Dementsprechend konnten auch die Verwaltungsgerichte, indem sie einen Anspruch der Jochums auf Aussetzung der Rechtschreibreform ablehnten, nicht deren Grundrechte verletzen.

Anmerkung: Eine Verletzung der Eltern in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dadurch, dass Jessica in der neuen Rechtschreibung unterrichtet wird, ist von vornherein ausgeschlossen - und wird auch nicht gerügt -, so dass hierauf auch nicht näher einzugehen war.

III. Ergebnis zu B

Da die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte weder Grundrechte Jessicas noch die ihrer Eltern verletzen, sind die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden unbegründet.

C) Gesamtergebnis

Die Verfassungsbeschwerden der Jochums sind zwar zulässig, aber unbegründet. Sie haben demnach keine Aussicht auf Erfolg.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

Zum Lösungsvorschlag zu der Verfassungsbeschwerde Schuriegels

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