Verwaltungsgericht Wiesbaden
Beschluss vom 28.7.1997
- 6 G 715/97
-

 (weitere Fundstellen: NJW 1997, 2399 f.)

 

 

Tatbestand

1.

Die heute allgemein übliche Rechtschreibung geht auf Beschlüsse der staatlichen Orthographiekonferenz von 1901 zurück. Für den Bereich der Schule wurden die damals beschlossenen orthographischen Regeln auf dem Erlaßwege verbindlich gemacht. Weitgehende Beachtung erlangte darüber hinaus das Wörterbuch von Konrad Duden. Die Redaktion dieses Wörterbuches paßte die im Wörterbuch verzeichnete Rechtschreibung in der Folgezeit auch dort an den tatsächlichen Gebrauch an, wo sich Abweichungen von den Regeln aus dem Jahre 1901 ergaben. Im Jahre 1955 beschloß die Kultusministerkonferenz, daß die in der Rechtschreibreform von 1901 und den späteren Verfügungen festgelegten Schreibweisen und Regeln für die Rechtschreibung auch heute noch verbindlich für die deutsche Rechtschreibung seien. Bis zu einer Neuregelung seien diese Regeln die Grundlage für den Unterricht in allen Schulen. Seit den fünfziger Jahren gibt es in Deutschland und den anderen deutschsprachigen Ländern Bestrebungen zu einer Rechtschreibreform. Die Rechtschreibreform, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, beruht auf Beschlüssen der Orthographiekonferenz, die zuletzt vom 22. bis 24. 11. 1994 in Wien stattfand. An dieser Konferenz nahmen Fachleute und Vertreter staatlicher Stellen u. a. aus Deutschland, Österreich und der Schweiz teil. Die ständige Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) traf sich am 30. 11./1. 12.1995 in Mainz. Sie beschloß u. a., das Inkrafttreten der Neuregelung für den Unterricht in allen Schulen zum 1. 8. 1998, die Übergangsregelung bis zum 31. 7. 2005 sowie die Möglichkeit weitere Übergangsregelungen für die Zeit bis zum 1. 8. 1998 zu treffen und die bisherigen Festlegungen zur Rechtschreibung aus dem Jahre 1955 aufzuheben (wegen Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluß des BVerfG vom 21.6.1996, NJW 1996, 2221), Der Ag. hat den Beschluß der Kultusministerkonferenz umgesetzt und einen Erlaß zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung am 19. 11. 1996 erlassen (ABI 1996, 616). Darin heißt es u. a., die unterrichtliche Umstellung beginne mit Einführungskursen für Schulabgänger bereits in den Jahren 1996/97 (Punkt 2, 2.1). Eine vorgezogene generelle Umstellung an einer Schule sei ab 1. 8. 1997 zulässig, sofern die Gesamtkonferenz zustimme und das Kollegium der Schule mit der Neuregelung vertraut sei (Punkt 3). Ab Schuljahr 1998/99 sei die Umstellung für alle Schulen obligatorisch (Punkt 3.2). Ab sofort solle gelten, daß mit der Neuregelung eingeführte Schreibweisen nicht mehr generell als Fehler angestrichen, bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 bisherige Schreibweisen, die sich durch die Neuregelung geändert hätten, nicht als falsch, sondern als überholt gekennzeichnet würden (Punkt 4, 4.1, 4.2).

2.

Der Ast. ist Vater zweier Kinder, die ins Schuljahr 1996/97 die 7. und 9. Klasse eines humanistischen Gymnasiums besuchten. In beiden Klassen werden die Neuregelungen der deutschen Rechtschreibung im Fach Deutsch unterrichtet. Die Neuregelung der Rechtschreibung war an dem Gymnasium Gegenstand zweier Fachkonferenzen Deutsch am 6. 9. 1996 sowie am 18. 2. 1997. Gegenstand einer Gesamtkonferenz war die Neuregelung der Rechtschreibung lediglich am 18. 3. 1997. Ausweislich des Protokolls der Gesamtkonferenz von diesem Tage wurden durch einen Lehrer die für das Kollegium wichtigen Konsequenzen des Erlasses vom 19. 11. 1996 erläutert, d.h.:

„1. Die Neuregelung wird am 1. 8. 1998 wirksam. Die Übergangszeit dauert bis zum 31.7.2005.

2. Korrekturen gültig für alle Fächer.

Ab sofort dürfen bisher falsche Schreibweisen, die künftig richtig sind, generell nicht mehr als Fehler angestrichen werden. Das gilt insbesondere auch für das Abitur 1997.

Während der Übergangszeit (1998 bis 2005) werden bisher richtige Schreibweisen, die künftig falsch sind, als überholt gekennzeichnet."

3.

Dem Protokoll war eine Vorlage des o. g. Lehrers beigefügt.

4.

Neben dem vorliegend gestellten Eilantrag erhob der Ast. als Hauptsache eine Unterlassungsklage (6 E 714/97(1)). Er wendet sich dagegen, daß seine Kinder die neuen Schreibweisen erlernen und im Unterricht verwenden müssen. Die Einführung der neuen Rechtschreibung in der Schule dürfe nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und nicht, wie im vorliegenden Falle, nur aufgrund eines ministeriellen Erlasses durchgeführt werden. Dies sei Folge des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergehenden Vorbehalts des Gesetzes. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 II GG und dem in Art. 7 1 GG vorausgesetzten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates sei durch gesetzliche Regelung aufzulösen. In das grundrechtlich gesicherte Erziehungsrecht werde eingegriffen. Sein Antrag, dem Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, gegenüber den Kindern des Ast. bis zum Abschluß des Klageverfahrens in der Hauptsache Unterricht nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Rechtschreibreform (sog. Neuregelung der deutschen Rechtschreibung) zu unterlassen, hatte Erfolg.

 

Aus den Gründen:

5.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I Alt. 1 VwGO ist zulässig.

6.

Das VG Wiesbaden ist nach § 52 Nr. 5 VwGO (i. V. mit § 11 II Nr. 5 HessAGVwGO) örtlich zuständig, weil der Ag. seinen Sitz in Wiesbaden hat und in der Hauptsache keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, sondern die Unterlassungsklage richtige Klageart ist. Die Unterlassungsklage, Unterfall der in der VwGO vorausgesetzten allgemeinen Leistungsklage (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., Vorb. § 40 Rdnr. 4) ist darauf gerichtet, dem Ag. aufzugeben, Unterricht nach Maßgabe der Rechtschreibreform gegenüber den Kindern des Ast. zu untersagen, mithin schlicht-hoheitliches Handeln durch die Schule zu unterlassen.

7.

Entgegen der Ansicht des Ag. müßte das Land Hessen nicht durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf vertreten werden, wofür die Zuständigkeit des VG Gießen gegeben wäre. Der Ast. hat zutreffend das Land Hessen, vertreten durch den Kultusminister, in Anspruch genommen. Dieser hat als oberste Schulaufsichtsbehörde den Schulen durch seinen Erlaß vom 19. 11. 1996 (ABI 1996, 616) Vorgaben erteilt, nach denen der Unterricht nach den Regeln der Rechtschreibreform überhaupt erst durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist. Entgegen den Behauptungen des Ag. hat die Gesamtkonferenz des Gymnasiums am 18. 3. 1997 nicht eine vorgezogene generelle Umstellung bereits ab dem 1. 8. 1997 beschlossen, Im Protokoll der Gesamtkonferenz vom 18. 3. 1997 heißt es unter Top 4 zu Punkt 1: Die Neuregelung wird am 1. 8. 1998 wirksam. Unter Punkt 2 heißt es: Ab sofort dürfen bisher falsche Schreibweisen, die künftig richtig seien, generell nicht mehr als Fehler angestrichen werden. Weiterhin ist zu lesen: Während der Übergangszeit werden bisher richtige Schreibweisen, die künftig falsch seien, als überholt gekennzeichnet. Damit ist in der Gesamtkonferenz nur wiedergegeben worden, was sich unmittelbar aus dem Erlaß zur Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 19. 11. 1996 ergibt. Darin heißt es:

8.

4. Ab sofort gelten folgende Übergangsregelungen:

4.1. Mit der Neuregelung eingeführte Schreibweisen werden generell nicht mehr als Fehler angestrichen …

4.2. Bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 werden bisherige Schreibweisen, die sich durch die Neuregelung geändert haben, nicht als falsch, sondern als überholt gekennzeichnet.

9.

Der Gesamtkonferenz stand hier gar nicht die Möglichkeit zu, irgendetwas zu beschließen, entsprechend wurden ausweislich des Protokolls dem Kollegium die wichtigsten Konsequenzen aus dem Erlaß nur „erklärt".

10.

Aufgrund des Erlasses des Ag. ist die neue Rechtschreibung faktisch eingeführt. Für Schulabgänger gilt sie unmittelbar (Punkt 2 des Erlasses). In Zweifelsfällen sind ab sofort Wörterbücher zugrundezulegen, die der Neuregelung in vollem Umfang entsprechen (Punkt 6).

11.

Der Ast. ist antragsbefugt (§ 42 II VwGO analog). Eine Verletzung des elterlichen Erziehungsrechts (Art. 6 II GG, Art. 55, 56 VI HessVerf.) kann nicht ausgeschlossen werden, weil es möglich erscheint, daß Schulinhalte in ihren Grundzügen gegenüber dem herkömmlichen staatlichen Bildungsangebot in wesentlichen Punkten geändert werden.

12.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Unterlassung ist gegeben, weil der Ast. nicht nur eine Rechtsbeeinträchtigung im Schuljahr 1997/98 zu besorgen hat, was bereits ausreichend wäre (vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 9. Aufl., § 18 Rdnr. 7; Ule, VerwProzR, 8. Aufl. S. 204), sondern die Kinder des Ast. bereits im vergangenen Schuljahr nach Maßgabe der Rechtschreibreform unterrichtet worden sind, wodurch, wie noch ausgeführt wird, rechtlich relevante Beeinträchtigungen des Elternrechts eingetreten sind. Angesichts der klaren Vorgaben im Erlaß vom 19. 11. 1996 ist für den Ast. kein einfacherer Weg gegeben, sein Ziel zu erreichen.

13.

Der Antrag ist auch begründet. Der Erlaß der einstweiligen Anordnung ist notwendig, weil die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 123 I 1 VwGO). Aufgrund des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 19. 11. 1996 besteht die Gefahr der Vereitelung des Rechts des Ast., daß seine Kinder nach den traditionellen Rechtschreibregeln in der Schule unterrichtet werden. Der Ast. hat ein Recht darauf, daß seine Kinder auch weiterhin nach den Regeln der deutschen Rechtschreibung, die auf Beschlüsse der staatlichen Orthographiekonferenz von 1901 zurückgehen und durch einen Beschluß der Kulturministerkonferenz aus dem Jahre 1955 auch weiterhin verbindlich gemacht worden sind, unterrichtet werden. Die Unterrichtung nach den Neuregelungen der deutschen Rechtschreibung im Fach Deutsch und auch in allen anderen schulischen Unterrichtsfächern wäre nur möglich, wenn ein Gesetz die Einführung der Rechtschreibreform anordnete. Ein solches Gesetz gibt es nicht.

14.

Das derzeit noch gültige Hessische Schulgesetz vom 17. 6. 1992 (GVBl I, 233) enthält hierzu keine gesetzliche Grundlage. Es bestimmt als Gegenstandsbereich des Unterrichtes u. a. „Deutsch". Besondere Regelungen enthält es lediglich für die Sexualerziehung (§ 7) und den Religions- und Ethikunterricht (§ 8). Auch das neue Hessische Schulgesetz i. d. F. vom 15. 5. 1997 (GVBl 1, 143), welches zum 1. 8. 1997 in Kraft treten wird, enthält keinen Hinweis auf die Einführung einer neuen Schriftsprache in der Schule, obwohl es zahlreiche Neuregelungen gibt, etwa die Heranführung von Schülerinnen und Schülern anderer Herkunftssprachen an die deutsche Sprache durch besondere Angebote (§ 8 a).

15.

Nach § 6 HessSchulG in seiner alten und neuen Fassung sind in den Unterrichtsfächern die für jedes Fach geltenden besonderen Methoden und das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten im Unterricht zu berücksichtigen. Daraus ist zunächst zu schließen, daß traditionelle Inhalte, wie etwa die bisherige Rechtschreibung in den Schulen, zu vermitteln sind. Dieser Ansatz schließt es selbstverständlich nicht aus, daß neue wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere in den naturwissenschaftlichen Fächern, oder auch neue Literatur im Unterricht zu berücksichtigen ist.

16.

Die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung mag zwar von Wissenschaftlern in langer Arbeit geschaffen worden sein. Doch handelt es sich bei dem Ergebnis nicht um abgeleitete neue Erkenntnisse. Vielmehr ist die Rechtschreibreform ein Ergebnis wertender Entscheidungen, die als Ziel hatte, Grundregeln zu stärken, Ausnahmen abzubauen und Widersprüche zu vermindern und dadurch die deutschen Rechtschreibregeln übersichtlicher und für Lernende leichter zu machen. Darüber; ob dies gelungen ist, gehen die Meinungen sehr weit auseinander, wie es sich aus den vom Ast. überreichten Berichten ergibt. Selbst der Präsident der Kultusministerkonferenz Rolf Wernstedt hat eingeräumt, daß die Rechtschreibreform teilweise reformiert werden müsse und dies einige Zeit brauchen werde. Dies sei in einem Vierteljahr nicht möglich. Auch der Potsdamer Sprachwissenschaftler Peter Eisenberg erklärt seit langem, die dringliche Reparatur des Regelwerkes sei nur durch eine Reform der Reform machbar. Um dies bewältigen zu können, solle die Reform vorübergehend ausgesetzt werden (zu den obigen Ausführungen s. Stuttgarter Nachrichten v. 26. 6. 1997: ,,Rechtschreibreform wird reformiert"). Die Welt vom 22. 7. 1997 („Muß Karlsruhe über die neue Rechtschreibung entscheiden?") berichtet, seit vergangener Woche sei dokumentiert, das neue Regelwerk habe 8000 Zweifelsfälle hervorgebracht. Dies habe der Linguist Peter Eisenberg erstmals öffentlich eingeräumt. Die Kommission benötige ein volles Jahr dafür, all diese Zweifelsfälle zu klären. Dann solle eine Wörterliste veröffentlicht werden und den neuen Wörter- und Schulbüchern nachgereicht werden, in der die künftige Rechtschreibung festgelegt werde. Dies bedeute, wer in Zukunft korrekt schreiben wolle, müsse die Liste auswendig lernen oder ständig bei sich führen. Denn aus den Regeln könne die richtige Schreibweise nicht abgeleitet werden.

17.

Aus alldem ergibt sich, daß die bislang geschaffene Neuregelung der Rechtschreibung kein unumstößliches Ergebnis wissenschaftlicher Erkenntnis ist, dem sich ein Schulbetrieb schwerlich entziehen kann, ohne Wissensstand von vorgestern zu unterrichten.

18.

Der den Schulen im Land Hessen in Art. 56 HessVerf. erteilte Bildungsauftrag (vgl. auch Art. 7 I GG) ermächtigt den Ag. nicht, die Neuregelung der Rechtschreibung im Erlaßwege an den Schulen einzuführen. Denn es geht nicht darum, lediglich in den Schulen eine neue Rechtschreibung verbindlich zu machen.

19.

Erklärtermaßen soll die neue Rechtschreibung die Schriftsprache der gesamten Bevölkerung verändern und Vorbildcharakter haben. Dem Bildungsauftrag der Schulen entspricht es aber nicht, Schülern eine deutsche Rechtschreibung beizubringen, die ansonsten in Deutschland nicht benutzt wird. Beispielsweise ist in einem Artikel des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung. und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (Schule aktuell, Ausgabe November 1996, S. 1) zu lesen, die Grundsätze für die Übergangsregelung seien sehr einfach und eröffneten einen sanften Weg zum Umlernen. Dennoch werde sich Verunsicherung und Unsicherheit nicht vermeiden lassen. Nicht nur bei Schülerinnen und Schülern und deren Eltern, sondern auch bei Lehrkräften. Verunsicherung könne sich als fruchtbar erweisen. Schülerinnen und Schüler würden Eltern und Lehrer erleben, die nachschauen müßten, wie sie selbst. Erwachsene müßten sich Regeln neu aneignen, dies werde dazu führen, daß Schreibweisen, die den Regeln entsprechen, besonderes Gewicht erhielten. Erwachsene würden in einem elementaren Bereich wieder zu Lernenden und machten vergleichbare Erfahrungen wie Kinder und Jugendliche. Das sei ein Vorteil für beide.

20.

Deutlich ist, daß die Rechtschreibreform gerade auch über den schulischen Bereich hinausreichen soll. Klar ist aber, daß es der staatliche Bildungsauftrag an den Schulen nicht umfaßt, Erwachsene in einem elementaren Bereich wieder zu Lernenden zu machen. Eine allgemeine Rechtschreibreform mit Verbindlichkeit auch außerhalb der Schule, wie sie offenbar beabsichtigt ist und über die Schule als „Vehikel" ins Werk gesetzt werden soll, gehört nicht zum administrativ umsetzbaren Bildungsauftrag der Schule.

21.

Bereits weil es aus diesem Grunde an einer Rechtsgrundlage für die Einführung der Rechtschreibreform an den Schulen fehlt, ist eine Unterrichtung nach den neuen Rechtschreibregeln derzeit rechtswidrig. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip ergibt sich, daß die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen durch den Gesetzgeber selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen sind. Dabei steht der Begriff „wesentlich" nicht isoliert, sondern bedeutet, wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte. Allerdings spielt im Schulverhältnis die Grundrechtsrelevanz eine erhebliche Rolle (BVerfGE 58, 257 [268 f.] = NJW 1982, 921 = NVwZ 1982, 242 L).

22.

Die Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der (einen) Persönlichkeit zum Ziel hat, ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Aus Art. 6 II GG ergibt sich, daß Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht ist. Das Erziehungsrecht der Eltern in der Hessischen Verfassung ist weitergehend als das im Grundgesetz. Nach Art. 55 HessVerf. ist die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und zu leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit Recht und Pflicht der Eltern. Gerade für den Bereich des Schulwesens bestimmt Art, 56 VI HessVerf., daß die Erziehungsberechtigten das Recht haben, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen, soweit nicht die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 verletzt werden. Das Nähere ist durch Gesetz zu regeln (Art. 56 VII HessVerf.).

23.

Zum Verhältnis der Grundrechte aus Art. 55 HessVerf., des Rechts aus Art. 56 VI HessVerf. und dem Grundrecht aus Art. 6 II GG hat der HessStGH (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1982, 150 [157 f.] = NJW 1982, 1381 = NVwZ 1982, 370 L) erklärt, diese seien nicht inhaltsgleich. Während sich im schulischen Bereich das Elternrecht nach dem Bundesgrundrecht mit der Ausübung des Wahlrechts unter den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen erschöpfe, habe der Hessische Verfassungsgeber das Elternrecht auch auf den Inhalt der Schulausbildung erstreckt. Die Eltern könnten eine dem Ausbildungsgang entsprechende umfassende Allgemeinbildung ihrer Kinder verlangen. Das Landesgrundrecht verleihe ihnen kollektiv und individuell aktive Mitwirkungs- und Bestimmungsrechte bei der Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele im Schulbereich.

24.

Die weitreichenden Elternrechte im Verhältnis zur Schule aus der Hessischen Verfassung bedeuten zwar nicht, daß die Eltern jegliche Unterrichtsinhalte mitbestimmen könnten. Ein Mitbestimmungsrecht fehlt bei einer von Wertungen freien Mitteilung von Fakten; denn in einem solchen Fall geht es um die bloße Wissensvermittlung, also eine Aufgabe, die typischerweise der Schule zukommt und für die die Schule in der Regel auch besser geeignet ist als das Elternhaus, deshalb soll in diesem Bereich, jedenfalls unter Berücksichtigung des Elternrechts aus Art. 6 II GG das staatliche Bestimmungsrechtvoll durchgreifen; eine Einflußnahme aufgrund des Elternrechts sei grundsätzlich auszuschließen (BVerfGE 47,46 [75] = NJW 1978, 807). Bei der Bestimmung der Reichweite des Elternrechts ist ebenfalls zu berücksichtigen, daß die Schule infolge pädagogischer fachlicher und gesellschaftlicher Veränderungen in einem steten Wandlungs- und Anpassungsprozeß begriffen ist. Daher kann die Vermittlung jeglicher neuer Inhalte in der Schule auch möglich sein, ohne daß immer in das weitgehende Elternrecht nach der Hessischen Verfassung in unzulässiger Weise eingegriffen wird.

25.

Unter dem Gesichtspunkt des Vorbehaltes des Gesetzes und der Wesentlichkeit für die Verwirklichung (auch von Landes-)Grundrechten hat aber das BVerwG zum Ausdruck gebracht, daß zwar eine gesetzliche Regelung für die Fortentwicklung der Bildungs- und Erzielungsziele in den herkömmlichen Bahnen nicht erforderlich sei, anderes habe aber zu gelten, wenn der Unterrichtsinhalt aufgrund von Richtlinien gegenüber den herkömmlichen Unterrichtsfächern und Unterrichtszielen wesentlich neuartig ist (BVerwGE 47,194 [201] =NJW 1975, 1180). Aufgabe des Gesetzgebers ist danach die Festlegung von Schulinhalten jedenfalls insoweit, als sie in ihren Grundzügen gegenüber dem herkömmlichen staatlichen Bildungsangebot in wesentlichen Punkten geändert werden sollen

(BVerwGE 64, 308 [313] = NJW 1982, 1410 = NVwZ 1982, 378 L). So bedürfe etwa die Festlegung der Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe auch deswegen der normativen Regelung, weil sie eine bildungs- und schulpolitische Grundentscheidung von allgemeiner Bedeutung sei (BVerwGE 64, 308 [315] = NJW 1982, 1410 = NVwZ 1982, 378 L).

26.

Bei der Einführung der Rechtschreibreform für das Fach Deutsch handelt es sich nach den vorstehenden Grundsätzen um eine bildungs- und schulpolitische Grundentscheidung von allgemeiner Bedeutung. Sie ist nicht lediglich eine Fortentwicklung von bisherigen Bildungszielen und Unterrichtsinhalten.

27.

Die Neuregelungen in der deutschen Schriftsprache betreffen einen ganz wesentlichen Teil des Unterrichtes. So ist zunächst das Fach Deutsch unverkennbar ein Kernstück des gesamten Schulunterrichts und die Entwicklung muttersprachlicher Fähigkeiten von herausragender Bedeutung (Beschl. des HessStGH v. 11. 6. 1986 – RSt. 1036/1040 – Förderstufenabschlußgesetz, Urteilsabdruck, S. 63). Die beabsichtigten Änderungen wirken sich jedoch nicht nur auf das Unterrichtsfach Deutsch aus, sondern auch auf die meisten anderen Unterrichtsfächer Deutschunterricht auf hohem Niveau ist zugleich Voraussetzung für die Aneignung anderer Lerngegenstände (Beschl. des HessStGH v. 11.6. 1986 – P.St. 1036/1040, S. 64).

28.

Die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung betrifft nicht nur einen überragend wichtigen Bereich des Unterrichtsangebotes, sie beinhaltet auch eine wesentliche Veränderung gegenüber der traditionellen Rechtschreibung. Insbesondere handelt es sich nicht lediglich um den Nachvollzug oder um die Aufnahme einer aufgrund eines tatsächlichen Gebrauchs veränderten Rechtschreibung. Bisherige Sprachentwicklungen wurden durch den Duden nachvollzogen, das Wörterbuch paßte die darin verzeichnete Rechtschreibung dem tatsächlichen Gebrauch an. Etwas ganz anderes wird mit der Umsetzung der Rechtschreibreform versucht. Hier soll nämlich eine zukünftige Sprachentwicklung über die Schule festgeschrieben werden, obwohl eigentlich die Entwicklung einer lebenden Sprache nur vom Volke ausgehen kann.

29.

Die nunmehr versuchte Umsetzung der Rechtschreibreform ist auch deswegen „wesentlich", weil nicht einmal klar ist, ob sie denn auch außerhalb der Schule vollzogen werden wird. Gerade aus der von dem Ast. überreichten Presseberichterstattung ergibt sich, daß, je näher der Zeitpunkt einer vorgezogenen generellen Umstellung rückt, nämlich mit dem Beginn des Schuljahres 1997/ 98 und nicht erst mit dem Beginn des Schuljahres 1998/99, von diesem Zeitpunkt ist die Kultusministerkonferenz am 30. 11./ 1. 12. 1995 als Regeltermin noch ausgegangen, die Kritik an dem Regelungswerk von verschiedener Seite wächst. Hinzu kommt, daß, wie bereits oben dargelegt, das Reformwerk ganz offenbar auch noch nicht im Sinne aller Kultusminister zufriedenstellend ist, Regeländerungen nicht ausgeschlossen werden und man gar beabsichtigt, eine Wortliste von ca. 8000 Wörtern aufzustellen, um Zweifelsfragen einer endgültigen Regelung zuzuführen und die Aufstellung dieses Werkes nach den Aussagen des Linguisten Peter Eisenberg ein Jahr in Anspruch nehmen mag. Ob nun nach den Regeln der Rechtschreibreform unterrichtet werden soll, ist gerade auch deshalb eine wichtige Entscheidung, da der Ag. davon ausgehen muß, daß die Unterrichtsinhalte nach Einführung der Rechtschreibreform zum vorgesehenen Zeitpunkt noch gar nicht abschließend feststehen, weil eventuell das Regelwerk geändert wird und man sich erst noch im Klaren darüber werden muß, welche der 8000 Wörter denn wie geschrieben werden.

30.

Wesentlich ist die Frage, ob nach einer neuen Schriftsprache unterrichtet wird auch deshalb, weil sie dazu führen wird, daß man in den Schulen nicht umhin kommt, zwei Formen von deutscher Schriftsprache zum Unterrichtsinhalt zu machen. Dies beruht darauf, daß Literaten sich weigern, ihre Texte der neuen Rechtschreibung anpassen zu lassen. So hat beispielsweise Günter Grass bereits im November 1996 seinen Verlag aufgefordert, jeden Nachdruck seiner Texte in veränderter Form zu unterbinden (vgl. SZ 2. 6. 1997, Nachdruck und Gegendruck). In gleicher Weise hat sich eine Interessengemeinschaft österreichischer Autorinnen und Autoren „geäußert" (FAZ 20. 6. 1997, Rechtsschutz). Dreißig deutschsprachige Schriftsteller sollen erklärt haben, sie lehnten die Anwendung der Rechtschreibreform auf die eigenen Texte ab (vgl. FAZ 2. 6. 1997, Komma, Strich). Der Suhrkamp-Verlag hat die Verwertungsgesellschaft „Wort" darauf hingewiesen, daß die Texte verstorbener Autoren, deren Rechte der Verlag verwalte, nur unverändert in Schulbuchausgaben aufgenommen werden dürfen (FAZ 13.6. 1997, Schreibweisen). Dem hat sich der Diogenes-Verlag angeschlossen (FAZ 21. 6. 1997, Durcheinandertal). In Ansehung der Entscheidung von Verlegern und Schriftstellern wird es bei Einführung der Reform ohne Allgemeinverbindlichkeit zu einem Auseinanderfallen von Schülerliteratur und allgemeiner Literatur kommen, eine Entwicklung, die zweifelsohne dem Elternrecht auf optimale Förderung der Kinder des Ast. widerspricht. Ein Nebeneinander von „alter" und „neuer‘ Rechtschreibung im Deutschunterricht scheint damit unumgänglich. Auch wenn nach dem Erlaß des Ag. vorn 19. 11. 1996 (Anl. 2 Abs. 1 Spiegelstrich 2), vergleichende Gegenüberstellungen von alter und neuer Rechtschreibung nicht zum Übungsprinzip erhoben werden sollen, um einer Ranschburg‘schen Analogiehemmung vorzubeugen, ist aufgrund des Nebeneinanders verschiedener Schriftsprachen nicht auszuschließen, daß nach wie vor verschiedene Schreibweisen Gegenstand des Unterrichts sind. Selbst wenn sich das Erlernen der Rechtschreibung im schulischen Bereich nach den neuen Rechtschreibregeln vollziehen sollte, so werden doch die Schüler im außerschulischen Bereich nicht von „traditioneller" Rechtschreibung ferngehalten werden können.

31.

Die veränderte Schriftsprache kann dazu führen, daß Texte schwerer verständlich sind, etwa im Zusammenhang mit der Groß- und Kleinschreibung oder auch der Zeichensetzung. Gerade auch im Zusammenhang mit der Verwendung veränderter Zeichensetzungsregeln kann es bei der Verwendung „traditioneller" Texte zu Sinnentstellungen kommen. Ob die neuen Regelungen das Erlernen der Schriftsprache erleichtern, ist auch fraglich, wenn es zukünftig möglich sein soll, „potenziell", aber nach wie vor „rational" zu schreiben. Man könnte statt „Taxi" auch schreiben „Taksi" (so in einer anderen Sprache vorhanden). Es liegt auf der Hand, daß mit der Rechtschreibreform nicht in der Bevölkerung bereits vorhandene Schreibweisen übernommen werden, sondern erst eine Entwicklung gesteuert werden soll.

32.

Dies ist, soweit rechtlich und tatsächlich überhaupt möglich, nur aufgrund eines Gesetzes zulässig. Die Notwendigkeit formell- gesetzlicher Regelung ermöglicht eine Diskussion im Parlament und vor allem in der Öffentlichkeit. Sie macht Parlament und Parlamentarier für das Gesetz und die in dem Gesetz enthaltene Reform politisch verantwortlich. Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung kann nicht mit dem Hinweis, daß alle Landtage in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach in unterschiedlicher Form mit der Regelung befaßt gewesen seien, aber kein Landtag eine gesetzliche Regelung für notwendig erachtet habe, mit Erfolg entgegengetreten werden. Da in jedem Bundesland die Parlamentsmehrheit den jeweiligen Kultusminister stützt, ist es wenig verwunderlich, daß die jeweiligen Mehrheiten entgegen der Ansicht ihres Kultusministers nicht eine gesetzliche Regelung für erforderlich hielten, zumal sie sich dann vor die Frage gestellt gesehen hätten, ob für eine Veränderung der deutschen Schriftsprache, die die gesamte Bevölkerung betrifft und nicht nur die Schüler, überhaupt eine Landesgesetzgebungskompetenz besteht. Diese Oberlegung findet auch darin ihre Stütze, daß der Kultusminister eines anderen Bundeslandes inzwischen mit Disziplinarmaßnahmen gegen die Rechtschreibreform kritisierende Lehrer vorgeht.

33.

Gerade die Tatsache, daß der Beschluß der Orthographiekonferenz aus dem Jahr 1994 und der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 30. 11/1. 12. 1995 solange ohne nennenswerte Reaktionen in der Öffentlichkeit geblieben ist, zeigt, wie wichtig die Behandlung des Vorhabens in einem Gesetzgebungsverfahren ist, da hierdurch rechtzeitig eine breite öffentliche Diskussion in Gang gesetzt würde.

34.

Klarstellend ist festzustellen, daß der Beschluß der Ministerpräsidentenkonferenz vom 30. 11./1. 12. 1995 und die Kenntnisnahme durch die Bundesregierung von der beabsichtigten Neuregelung der deutschen Rechtschreibung kein Gesetz ersetzen kann. Auch ist die Absichtserklärung der deutsch-sprachigen Länder aufgrund der Orthographiekonferenz vom November 1994 in Wien nicht geeignet, an die Stelle eines Gesetzes zu treten, sie bewirkt auch keine völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland (BVerfG, NJW 1996, 2221 [f.]).

35.

Die Vorgehensweise des Ag. verletzt darüber hinaus in gravierender Weise Mitwirkungsrechte aus dem Hessischen Schulgesetz. So ist etwa der Schulelternbeirat vor Entscheidungen zu hören, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind (§ 110 III HessSchulG). Die Kreis- und Stadtelternbeiräte beraten und fördern die Arbeit der Schulelternbeiräte (§ 1151 SchulG), der Landeselternbeirat ist bei wichtigen Maßnahmen des Unterrichtswesens zu hören (§ 119 I HessSchulG).

36.

Es mag dahinstehen, ob gerade der Ast. diese objektive Rechtsverletzung rügen kann. Aus der Vorgehensweise des Ag. ergibt sich aber, dass mit dem Erlaß vom 19. 11. 1996 der Schule der Kinder des Ast. nicht etwa eine Entscheidungsmöglichkeit eingeräumt werden sollte, ob sie die neuen Regelungen übergangsweise einführt, sondern daß vielmehr die Einführung zum 1. 8.1997 verbindlich angeordnet wird.

37.

Der Erlaß der einstweiligen Anordnung ist auch erforderlich, weil die Veränderung des bestehenden Zustandes (Umsetzung des Rechtschreiberlasses vom 19. 11. 1996) die Verwirklichung des Rechts des Ast. vereiteln oder wesentlich erschweren würde. Jedenfalls aufgrund des in der Hessischen Verfassung in Art. 55 und 56 VI verbürgten Elternrechts, welches auch individuelle aktive Mitwirkungs- und Bestimmungsrechte verbürgt, hat der Ast. ein Recht darauf, daß nicht aufgrund eines Erlasses des Ag. anstelle der traditionellen Rechtschreibung eine neue Rechtschreibung gelehrt wird. Eine Unterrichtung seiner Kinder aufgrund der Regelung der Rechtschreibreform würde seinen Anspruch vereiteln. Darüber hinaus bestünde die Gefahr, daß ein erneutes Umlernen erforderlich wäre, wenn die Rechtschreibreform auf politischer Ebene fallengelassen oder wesentlich verändert werden würde, was sich als zunehmend wahrscheinlich erweist.

38.

Die beantragte einstweilige Anordnung stellt sich auch nicht als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Sie richtet sich nur auf die Erhaltung des vor dem Erlaß vom 19. 11,1996 bestehenden Zustandes und nimmt keinen vermeintlichen Erfüllungsanspruch vorweg. Der Ast. macht lediglich einen Unterlassungsanspruch geltend, insoweit kommt es auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ebensowenig an wie bei einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 V VwGO bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes. Im übrigen wäre eine Vorwegnahme im Hinblick auf das Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) und das elterliche Erziehungsrecht (Art. 55,56 VI HessVerf.) geboten.

39.

Es besteht kein Anlaß, einen Unterricht nach Maßgabe der Neuregelung der Rechtschreibung etwa bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu dem eine gesetzliche Regelung vorhanden sein könnte, zuzulassen. Eine derartige Übergangsregelung ließe sich allenfalls bei der Fortentwicklung der Rechtschreibung in herkömmlichen Bahnen vertreten, nicht aber bei neuartigen wesentlichen Änderungen. Ohne bedeutsame Auswirkungen auf den Schulbetrieb kann nämlich bis auf weiteres nach den traditionellen Regeln unterrichtet werden.