Lösungsvorschlag
Rechtschreibreform
Verfassungsbeschwerde Schuriegels
Stand der Bearbeitung: 6. März 2023
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Siehe
zur Rechtschreibreform und Beamtenrecht: BVerfG (K), 1 BvR 1057/96 v. 21.6.1996 = NJW 1996, 2221 f.; BVerwG, 1 WB 56.01 v. 18.10.2001 = NVwZ 2002, 610 f.
zur Bedeutung des Art. 33 Abs. 5 GG nach der Neufassung des Art. 33 Abs. 5 GG durch das 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I 2034 (sog. "Föderalismusreform I"): BVerfG, 2 BvF 3/02 v. 19.9.2007 = BVerfGE 119, 247 ff. (Kritik hieran im Sondervotum Gerhardt zu dieser Entscheidung, Abs. 124 ff. = BVerfGE 119, 247, 289 ff.); BVerfG, 2 BvL 11/07 v. 28. 5. 2008 = BVerfGE 121, 205 ff.; BVerfG, 2 BvR 1958/13 v. 16.12.2015 = BVerfGE 141, 56 ff.; BVerfG, 2 BvL 1/10 v. 17.1.2017 = BVerfGE 145, 1 ff. BVerfG, 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 v. 23.5.2017 = BVerfGE 145, 249 ff.
Schuriegels Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.
Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.
I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")
Schuriegel kann Grundrechtsträger sein und ist damit "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.
II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")
Schuriegel wendet sich nach dem Sachverhalt ausschließlich gegen die Entscheidung des BVerwG, also gegen das letztinstanzliche Gerichtsurteil. Dieses Urteil ist ein "Akt der öffentlichen Gewalt" i.S.d. Art. 93 Nr. 4 a GG und damit tauglicher Beschwerdegegenstand. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht es insbesondere auch nicht entgegen, dass nicht auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes angegriffen werden. Eine solche "umfassende" Verfassungsbeschwerde wird vom BVerfG zwar für möglich gehalten, jedoch nicht verlangt.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 572/52 v. 20.10.1954 = BVerfGE 4, 52, 56; BVerfG 1 BvR 140/62 v. 20.1.1966 = BVerfGE 19, 377, 393; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404; zur Bestimmung des Beschwerdegegenstandes bei mehreren, in derselben Sache ergangenen Gerichts- (und Verwaltungs-)entscheidungen siehe auch diesen Hinweis.
III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein")
Schuriegel müsste behaupten können, durch die Entscheidung des BVerwG in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Das BVerwG hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bestätigt, nach der es für eine Klage Schuriegels gegen die Erlasse vom 14. August 1996 und vom 21. Juli 1997 gerichtete Klage an der Klagebefugnis fehle. Dementsprechend hat es eine Verletzung der Grundrechte Schuriegels durch diese Erlasse - an die er als Beamter nach § 35 BeamtStG gebunden ist - von vornherein für ausgeschlossen gehalten. Daher ist umgekehrt nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Entscheidung Schuriegels Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Anmerkung: Vgl. BVerwG, 1 WB 56.01 v. 18.10.2001, Abs. 13 = NVwZ 2002, 610 f. Der Sachverhalt liegt somit anders als der von BVerfG (K), 1 BvR 1057/96 v. 21.6.1996 = NJW 1996, 2221 f. Dort war "die Rechtschreibreform" angegriffen worden, bevor sie überhaupt für den beschwerdeführenden Beamten verbindlich geworden war.
Auch eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 33 Abs. 5 GG - der seinem Wortlaut nach zwar bloß einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber und eine institutionelle Garantie enthält, dem das BVerfG jedoch trotzdem eine subjektiv-öffentliche Komponente zuspricht, weil der Beamte keine Arbeits- und Tarifgestaltungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 3 GG hat, erscheint nicht von vornherein als ausgeschlossen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 v. 11.6.1958 = BVerfGE 8, 1, 17. Hieran hat sich nach Auffassung des BVerfG auch durch die Neufassung des Art. 33 Abs. 5 GG durch des 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I 2034 - sog. "Föderalismusreform I") nichts geändert (deutlich BVerfG, 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 v. 23.5.2017, Abs. 45 = BVerfGE 145, 249, 270). Insgesamt misst das BVerfG dieser Neufassung eher klarstellende als verändernde Bedeutung zu: BVerfG, 2 BvF 3/02 v. 19.9.2007, Abs. 83 ff. = BVerfGE 119, 247, 272 f. (Kritik hieran im Sondervotum Gerhardt zu dieser Entscheidung, Abs. 124 ff. = BVerfGE 119, 247, 289 ff.); BVerfG, 2 BvL 11/07 v. 28. 5. 2008, Abs. 98 = BVerfGE 121, 205, 232; BVerfG, 2 BvL 4/18 v. 4.5.2020, Abs. 22; BVerfG, 2 BvL 6/17 u. a. v. 4.5.2020, Abs. 24 = BVerfGE 155, 77, 88.
Demgegenüber kommt eine Berufung auf Art. 5 Abs. 3 GG von vornherein nicht in Betracht: Als Lehrer an einer allgemein bildenden Schule steht ihm die Wissenschafts- und Lehrfreiheit nicht zu und zwar auch dann nicht, wenn der Unterricht in höheren Klassen ein wissenschaftliches Gepräge besitzt. Art. 7 Abs. 1 GG ist insoweit als lex specialis anzusehen.
Anmerkung: Siehe hierzu Kingreen/Poscher, Rn. 851.
Mit staatlicher Aufsicht lässt sich Lehrfreiheit nicht vereinbaren. Von vornherein ausgeschlossen erscheint auch eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG: Als Beamter kann sich Schuriegel insoweit nicht auf die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen soweit Art. 33 GG einschlägig ist. Ist mit anderen Worten eine Regelung über die Berufswahl und Ausübung mit Art. 33 GG vereinbar, kann sie nicht unter Rückgriff auf Art. 12 Abs. 1 GG ausgehebelt werden.
Schuriegel kann dementsprechend nur behaupten, durch das Urteil des BVerwG in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG verletzt zu sein und ist nur insoweit beschwerdebefugt.
IV. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und "Subsidiarität" der Verfassungsbeschwerde
Da gegen Entscheidungen des BVerwG ein weiterer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, ist auch der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft. Es ist auch keine weitere sonstige Möglichkeit erkennbar, wie Schuriegel außer durch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde sein vermeintliches Recht noch durchsetzen könnte, so dass der Verfassungsbeschwerde auch nicht der Grundsatz ihrer Subsidiarität entgegensteht.
Anmerkung: Nach dem - vom BVerfG letztlich in erweiternder Auslegung des § 90 Abs. 2 BVerfGG "gefundenen" - Grundsatz der "Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" (hierzu allgemein Peters/Markus, JuS 2013, 887 ff.) hat der Beschwerdeführer neben der Erschöpfung des Rechtswegs alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.
Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wurde nach dem Sachverhalt eingehalten.
VI. Ergebnis zu A
Die Verfassungsbeschwerde Schuriegels ist somit insgesamt zulässig.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn Schuriegel durch die Entscheidung des BVerwG tatsächlich in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wird.
Anmerkung: Da hier kein zur Einführung der Rechtschreibreform ermächtigendes Gesetz vorliegt, kann eine Grundrechtsverletzung durch das BVerwG nur darin liegen, dass es bei seiner Entscheidung die Bedeutung der Grundrechte - hier den ihnen immanenten Gesetzesvorbehalt für Grundrechtseingriffe - verkannt hat, so dass letztlich ein Fall der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch Willkür vorliegt (siehe hierzu diesen Hinweis).
Dies ist der Fall, wenn das BVerwG verkannt hat, dass die Schuriegel nach § 35 BeamtStG bindenden Erlasse vom 14. August 1996 und vom 21. Juli 1997 in den Schutzbereich seiner Grundrechte eingreifen und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Hier kommt eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 2 Abs.1 GG in Betracht (s.o. A III).
I. Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG
Das BVerfG spricht Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur eine subjektiv-öffentliche Komponente zu, sondern geht zudem - entgegen dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 GG - auch davon aus, dass Adressat der Verpflichtung aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Verwaltung, insbesondere der Dienstherr des Beamten sein könne.
Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 841/73 v. 14.12.1976 = BVerfGE 43, 154, 165 und 169. Auch hieran hat sich durch die Neufassung des Art. 33 Abs. 5 GG durch des 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I 2034 - sog. "Föderalismusreform I") nichts geändert, der das BVerfG eben generell eher klarstellende als verändernde Bedeutung zumisst (s. o. A III).
Damit kann auch eine Einzelmaßnahme bzw. Weisung oder Verwaltungsvorschrift gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen. Definiert werden die hergebrachten Grundsätze als "jener Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind".
Anmerkung: Siehe etwa BVerfG, 1 BvL 27/55 v. 2.12.1958 = BVerfGE 8, 332, 343; BVerfG, 2 BvL 18/83 v 10.12.1985 = BVerfGE 71, 255, 268; BVerfG, 2 BvL 11/07 v. 28. 5. 2008, Abs. 67 = BVerfGE 121, 205, 219; BVerfG, 2 BvR 1958/13 v. 16.12.2015, Abs. 33 = BVerfGE 141, 56, 69; BVerfG, 2 BvL 1/10 v. 17.1.2017, Abs 16 = BVerfGE 145, 1, 8; BVerfG, 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 v. 23.5.2017, Abs. 44, 54 ff. = BVerfGE 145, 249, 270 und 275 ff.; BVerfG, 2 BvR 2055/16 v. 14.1.2020, Abs. 29 = BVerfGE 152, 345, 356 f.
Hierzu gehören etwa die "Pflicht zu Treue und Gehorsam gegenüber dem Dienstherrn und zur unparteiischen Amtsführung, fachliche Vorbildung, hauptberufliche Tätigkeit, lebenslängliche Anstellung, Rechtsanspruch auf Gehalt, Ruhegehalt, Witwen- und Waisenversorgung".
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvF 2/58 v. 27.4.1959 = BVerfGE 9, 268, 286.
Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums beziehen sich damit grundsätzlich nur auf das Beamtenverhältnis als solches, nicht jedoch auf die dienstliche Tätigkeit. Es lässt sich hieraus kein Recht auf eine bestimmte Art und Weise der Aufgabenerfüllung, auf "unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der übertragenen dienstlichen Aufgaben" herleiten.
Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 79/70 u. a. v. 8.2.1977 = BVerfGE 43, 242, 282; BVerfG, 2 BvR 1958/13 v. 16.12.2015, Abs. 37 = BVerfGE 141, 56, 71.
Damit lässt sich hieraus auch kein Recht herleiten, bei der amtlichen Tätigkeit von der Rechtschreibreform verschont zu bleiben.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 1 WB 56.01 v. 18.10.2001, Abs. 15 = NVwZ 2002, 610, 611.
Allerdings ist in Art. 33 Abs. 5 GG auch der Fürsorgegrundsatz enthalten, der nach Ansicht des BVerfG als Korrelat zur Treuepflicht des Beamten vom Dienstherrn zwingend zu beachten (nicht bloß zu berücksichtigen) ist. Der Grundsatz der Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten vor unberechtigten Anwürfen in Schutz zu nehmen, ihn entsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten zu berücksichtigen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 841/73 v. 14.12.1976 = BVerfGE 43, 154, 165.
Ob die Anweisung, die neue Rechtschreibung amtlichen Schreiben zugrunde zu legen, die wohlverstandenen Interessen des Beamten hinreichend berücksichtigt, könnte bezweifelt werden, wenn angenommen wird, die ständige Verwendung der neuen Rechtschreibung zu einer Entfremdung des Beamten von seiner Muttersprache führe und so seine sprachliche Integrität verletze. Insoweit könnte ein früher oder später entstehender gesellschaftlicher Anpassungsdruck des Beamten auch im privaten Bereich zu befürchten sein (Anpassungsdruck durch befürchtete "Blamage beim Schreiben"), der dem Staat zuzurechnen sei. Teilweise ist es auch letztlich mit der Würde des Menschen für unvereinbar gehalten worden, wenn der Einzelne als Vehikel für die Durchsetzung einer neuen Rechtschreibung zu dienen.
Anmerkung: Vgl. zum Ganzen Kopke, NJW 1996, 1081, 1084 (allerdings nicht in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG, sondern in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 GG).
Im Ergebnis erscheinen diese Bedenken allerdings nicht als gerechtfertigt: Denn wer in Zukunft die alte Rechtschreibung verwendet, wird auch die neue Rechtschreibung lesen und verstehen können und umgekehrt. Zudem gibt es keinen verfassungsrechtlichen Schutz davor, mit etwas Neuem konfrontiert zu werden. So wurde immer schon eine Sprachprägung der Beamten durch den Staat durch besonderen Amtsstil, rechtstechnische Begriffe etc. akzeptiert. Schließlich blamiert sich auch nicht, wer nach dem Jahre 2005 die alte Rechtschreibung benutzt. Er schreibt nicht falsch, sondern überkommen.
Anmerkung: Siehe zu diesen Argumenten: BVerfG (K), 1 BvR 1057/96 v. 21.6.1996, Abs. 49 = NJW 1996, 2221, 2222; BVerwG, 1 WB 56.01 v. 18.10.2001, Abs. 15 = NVwZ 2002, 610, 611; OVG Münster, 19 B 2436/97 v. 11.11.1997, Abs. 15 = NJW 1998, 1240, 1241.
Somit werden auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums durch die Erlasse vom 14. August 1996 und vom 21. Juli 1997 nicht berührt, so dass auch der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG nicht eröffnet ist.
II. Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG
Da die "sprachliche Integrität" im Dienst schon von Art. 33 Abs. 5 GG erfasst wird, kann in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG allenfalls das Recht Schuriegels fallen, sich außerhalb des Dienstes der überkommenen Rechtschreibung zu bedienen. Dieses Recht wird grundsätzlich auch von der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG erfasst. Jedoch wird in dieses Recht durch die Erlasse vom 14. August 1996 und vom 21. Juli 1997 nicht eingegriffen. Schuriegel kann weiterhin privat so schreiben, wie er will. Dass die Durchsetzung der Rechtschreibreform im öffentlichen Dienst für den gesellschaftlichen Bereich Vorbildfunktion haben soll, steht dem nicht entgegen. Jedem steht es frei, dem Vorbild zu folgen. Die Rechtschreibreform wird hierdurch nicht zum Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Anmerkung: Wie hier BVerwG, 1 WB 56.01 v. 18.10.2001, Abs. 15 = NVwZ 2002, 610, 611; Hufeld, JuS 1996, 1072, 1075 f.; Wegener, Jura 1999, 185, 187; eine a. A. ist eigentlich kaum vertretbar, wurde jedoch vertreten: vgl. Kopke, NJW 1996, 1081, 1083 f.
Somit wird auch in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG nicht eingegriffen.
III. Ergebnis zu B
Da somit die Erlasse vom 14. August 1996 und vom 21. Juli 1997 nicht in Grundrechte Schuriegels eingegriffen haben, konnten sie auch keine Grundrechte Schuriegels verletzen. Dementsprechend konnte auch das Urteil des BVerwG, das eine Grundrechtsverletzung Schuriegels durch diese Erlasse seinerseits von vornherein für ausgeschlossen hielt, keine Grundrechte Schuriegels verletzen. Die Verfassungsbeschwerde ist somit unbegründet.
Die Verfassungsbeschwerde Schuriegels ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Sie hat demnach keine Aussicht auf Erfolg.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de
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