Lösungsvorschlag

Seniorenresidenz

Stand der Bearbeitung: 22. Dezember 2024

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Bei dem Antrag, den Rudi Rathgeber im Namen von Frau Irene Igelbauer gestellt hat, handelt es sich um einen Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, also um einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Knupper erteilte - nach § 212a BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare - Baugenehmigung.

Anmerkung: Einführend zum einstweiligen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO: Gersdorf, Jura 2019, 1149 ff.

Dieser Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Der Antrag ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorliegen.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 Abs. 1 VwGO)

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zunächst, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, also eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, mithin die VwGO anwendbar ist. Dies ist der Fall, wenn die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.

Bei der Frage, ob die Knupper erteilte Baugenehmigung rechtmäßig ist, handelt es sich um eine Frage des Bauordnungs- und des Bauplanungsrechts, also des öffentlichen Baurechts, so dass die für die Streitentscheidung ausschlaggebenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Der Verwaltungsrechtsweg ist somit eröffnet.

II. Statthaftigkeit des Antrags

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur statthaft, wenn die Klage in der Hauptsache eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) wäre, wenn sich der Antragsteller also gegen den Vollzug eines Verwaltungsakts wendet.

Anmerkung: Siehe hierzu Hufen, § 32 Rn. 33; zu bestimmten Ausnahmen, in denen auch in einer Verpflichtungsklagesituation § 80 Abs. 5 VwGo einschlägig sein kann: Herbolsheimer, JuS 2024, 24, 25.

Die Knupper erteilte Baugenehmigung nach § 73 LBO stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder dar, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist.

Anmerkung: Zum Verwaltungsaktsbegriff der VwGO siehe U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15; zum Verwaltungsaktcharakter der Baugenehmigung ausführlich: Lindner/Struzina, JuS 2016, 226.

Angesichts der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Belastung von Frau Igelbauer handelt es sich zudem um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung im Sinne des § 80a VwGO. Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung. Daher kann Frau Igelbauer Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit nach den § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erreichen. Der entsprechende Antrag ist also statthaft.

III. Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)

Da vorläufiger Rechtsschutz sinnvoller Weise nur zu gewähren ist, wo auch ein Hauptsacheverfahren zulässig wäre, ist § 42 Abs. 2 VwGO auf das Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog anzuwenden. Frau Igelbauer müsste also behaupten können, durch die Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn eine solche Verletzung in eigenen Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn die Knupper erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist. Dass Frau Igelbauer als Nachbarin von einem möglicherweise rechtswidrigen Bauvorhaben schlicht nachteilig betroffen ist, reicht nicht aus, um ihre Klagebefugnis zu begründen. Eine Verletzung eigener Rechte von Frau Igelbauer ist vielmehr nur dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Baugenehmigung gegen solche Vorschriften verstößt, die sie zumindest auch als Grundstücksnachbarin schützen sollen. Nach der herrschenden Schutznormtheorie muss die Norm, um nachbarschützend zu sein, zumindest auch dem Schutz der Interessen des Nachbarn dienen.

Anmerkung: Grob falsch wäre es daher, bezüglich der Klagebefugnis auf die Adressatentheorie zurückzugreifen. Siehe hierzu Kempny/Krüger, JA 2022, 10, 14; Rozek, Jura 2021, 30, 34 f. und diesen Hinweis. Einführend zur Bedeutung der Schutznormtheorie für den Nachbarschutz im Baurecht Ramsauer, JuS 2020, 385 ff.

Insoweit kommen nach dem Sachverhalt als möglicherweise verletzte drittschützende Normen nur solche des Bauplanungsrechts nach den §§ 29 ff. BauGB in Betracht.

1. Grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB

Eine Verletzung drittschützender bauplanungsrechtlicher Normen wäre jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn die §§ 29 ff. BauGB auf das Vorhaben Knuppers keine Anwendung fänden. Die §§ 29 ff. BauGB sind nur anwendbar, wenn es sich bei dem Vorhaben um ein Vorhaben handelt, das erhebliche "bodenrechtliche" bzw. "städtebauliche" Relevanz aufweist, also die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen.

Anmerkung: Siehe hierzu Muckel/Ogorek, § 7 Rn. 14 ff.; ausführlich Scheidler, ZfBR 2016, 116, 117 ff. Nach einer neueren Entscheidung des BVerwG fallen dementsprechend unter den planungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage alle Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (BVerwG, 4 CN 7/16 v. 7.12.2017, Abs. 11 = BVerwGE 161, 53 Abs. 11).

Dies ist bei dem Vorhaben Knuppers der Fall, so dass eine Verletzung drittschützender Normen des Bauplanungsrechts nicht schon wegen fehlender Unanwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB als von vornherein ausgeschlossen erscheint.

2. Keine Einwendungspräklusion nach § 71 Abs. 1 Satz 5 LBO

Eine Berufung auf drittschützende Normen der §§ 29 ff. BauGB könnte jedoch auch wegen § 71 Abs. 1 Satz 5 LBO von vornherein ausgeschlossen sein, soweit Frau Igelbauer mit ihren Einwendungen gegen das genehmigte Bauvorhaben präkludiert wäre, weil sie sie nicht nach bereits vor Erlass der Baugenehmigung geltend gemacht hat. Eine - mit einer Präklusion nach § 71 Abs. 1 Satz 5 LBO "sanktionierte" - Obliegenheit der Nachbarschaft, Einwendungen nach § 71 Abs. 1 Satz 4 LBO bereits vor Erlass der Baugenehmigung im noch laufenden Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen, besteht jedoch nur und insoweit, wie der Nachbar in dem Baugenehmigungsverfahren nach § 71 Abs. 1 LBO auch tatsächlich beteiligt wurde. Insoweit hätte die Baugenehmigungsbehörde eine solche Beteiligung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 LBO zwar durch Vorab-Benachrichtigung der Nachbarn vor Erlass der Baugenehmigung beteiligen können, hat jedoch hiervon abgesehen, so dass deshalb auch § 71 Abs. 1 Satz 5 LBO hier nicht greift.

Anmerkung: Die Frage der Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren und ihre Folgen sind in den Landesbauordnungen der Länder sehr unterschiedlich geregelt, so dass sehr auf die landesrechtlichen Besonderheiten zu achten ist (siehe hierzu den Überblick bei Otto, § 19 Rn. 6 ff.).
Besonders weitgehend war früher (bis November 2023) die Nachbarbeteiligung in Baden-Württemberg geregelt, wo die Nachbarn der angrenzenden Grundstücke i.d.R. von dem beabsichtigten Bauvorhaben zu unterrichten waren (§ 55 Abs. 1 LBO a. F.), Einwendungen innerhalb von vier Wochen schriftlich bei der Gemeinde vorzubringen waren und alle Einwendungen ausgeschlossen sind, "die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind und sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen (materielle Präklusion)" (§ 55 Abs. 2 LBO a. F.). Indem das Gesetz diese Wirkung als "materielle Präklusion" bezeichnete, stellte es klar, dass die betreffenden Personen nicht nur ihren Anspruch auf Behandlung ihrer Einwendungen verlieren, sondern sie diese auch in einem nachfolgenden Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht mehr geltend machen können (VGH Mannheim, 3 S 235/15 v. 15.3.2016, Abs. 15 = NVwZ-RR 2016, 858 Abs. 15). Der VGH Mannheim hat dies für mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 GG vereinbar erachtet, hat aber auch betont, dass eine nur zweiwöchige Präklusionsfrist bei der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens an der unteren Grenze des noch rechtsstaatlich Zulässigen liegen dürfte (VGH Mannheim, 8 S 722/98 v. 1.4.1998 = NVwZ 1998, 986).
Seit dem 25.11.2023 gilt in Baden-Württemberg die Benachrichtigungspflicht des § 55 Abs. 1 LBO n. F. jedoch nicht mehr für jedes Bauvorhaben, sondern nur noch, wenn eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von solchen Vorschriften des öffentlichen Baurechts erteilt werden soll, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, erteilt werden, erteilt werden soll. Damit wurde auch der Anwendungsbereich der nach wie vor in § 55 Abs. 2 LBO n. F. geregelten materiellen Präklusion deutlich reduziert (kritisch hierzu Fischer/Harms, VBlBW 2024, 133, 136 ff.).
Damit ist nun auch in Baden-Württemberg die Rechtslage ähnlich wie in Berlin (§ 70 BauO Bln), Bremen (vgl. § 70 BremBO), Hamburg (§ 71 HBauO), Niedersachsen (§ 68 NBauO) dem Saarland (§ 71 Abs. 1 LBO), Sachsen (§ 70 SächsBO), und Schleswig-Holstein (§ 70 LBO SH) wo eine zwingende Nachbarbeteiligung mit Einwendungspräklusion (mit teilweise nur zweiwöchiger Einwendungsfrist!) nur vorgesehen ist, wenn über Abweichungen und Befreiungen zu entscheiden ist; eine fakultative Beteiligung der Nachbarn in den übrigen Fällen ist in Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein nicht vorgesehen (so dass insoweit auch keine Einwendungspräklusion eintreten kann).
In Mecklenburg-Vorpommern (§ 70 Abs. 4 LBauO M-V), Nordrhein-Westfalen (§ 72 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 3 BauO NRW 2018) und Sachsen-Anhalt (§ 69 Abs. 4 BauO LSA) und ist eine Nachbarbeteiligung mit Einwendungspräklusion (teilweise mit nur zweiwöchigen Einwendungsfristen!) nur vorgesehen auf Antrag des Bauherrn und bei "baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen" (vgl. für das Saarland insoweit § 71 Abs. 3 bis 6 LBO).
Bayern, Brandenburg, Hessen und Rheinland-Pfalz kennen schließlich keine materielle Präklusion bei unterlassenen Einwendungen auch benachrichtigter Nachbarn (vgl. Art. 66 BayBO, § 70 BO Bbg, § 71 HBO, § 68 LBauO RhPf).

3. Ausschluss der Antragsbefugnis wegen offensichtlicher Plankonformität des Vorhabens?

Trotz Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB und Nichtanwendbarkeit des § 71 Abs. 1 Satz 5 LBO erscheint dennoch als wenig naheliegend, dass durch die Erteilung der Baugenehmigung Rechte von Frau Igelbauer verletzt werden können, sofern man allein darauf abstellt, dass die Baugenehmigung den Vorgaben des Bebauungsplans "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" entspricht, der auf dem Baugrundstück sowohl das Maß als auch die Art der baulichen Nutzung festlegt. Die Zulässigkeit des Vorhabens scheint sich unproblematisch aus § 30 Abs. 1 BauGB zu ergeben und sich die Baugenehmigung daher als offensichtlich rechtmäßig darzustellen. Allerdings ist Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 BauGB, dass der Bebauungsplan - eine Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB - auch wirksam (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und damit verbindlich ist. Unverbindlich wäre dieser Bebauungsplan dagegen, wenn er an einem Fehler leidet, der nicht nach § 214 BauGB unbeachtlich ist und auch nicht nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden ist.

a) Ungeeignetheit des Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Klärung der Wirksamkeit eines Bebauungsplans?

Allerdings ist fraglich, ob in einem Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überhaupt die Gültigkeit der dem Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Rechtsvorschrift gerügt werden kann oder ob nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als vorläufigem Verfahren grundsätzlich von der Wirksamkeit der maßgeblichen Rechtsvorschriften - und damit auch von Bebauungsplänen - auszugehen ist. Grundsätzlich mag es im Eilverfahren schwierig sein, sich über die Wirksamkeit einer Rechtsvorschrift angesichts der insoweit anzustellenden vielfach schwierigen und komplexen Prüfungen Gewissheit zu verschaffen. Jedoch kann das Gericht jedenfalls vor offenkundigen oder hinreichend wahrscheinlichen Fehlern der Planung kaum die Augen verschließen und gleichwohl - gewissermaßen unbesehen - die Gültigkeit des Bebauungsplanes unterstellen.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Bremen, 1 B 125/16 v. 5.8.2016, Abs. 4 = NordÖR 2016, 492; OVG Bremen, 1 B 319/22 v. 13.2.2023, S. 8 f.; VGH Kassel, 3 B 2377/16 v. 25.10.2016, Abs. 14 = BauR 2017, 514, 517; VGH Kassel, 3 B 1572/17 v. 25.10.2017, Abs. 6 = BauR 2018, 504, 505; OVG Münster, 7 B 1823/05 v. 15.11.2005, Abs. 5 = NVwZ-RR 2006, 306; OVG Saarlouis, 2 W 5/93 v. 13.4.1993, Abs. 5 = BRS 55 Nr. 189.

Im Ergebnis ist die Frage der Prüfungsdichte in diesem Zusammenhang jedenfalls eine Frage der Begründetheit des Antrags. Einen grundsätzlichen Ausschluss der Rüge der Nichtigkeit der dem Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Rechtsvorschrift kennt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht.

Anmerkung: Siehe hierzu Schoch, in: Schoch/Schneider, § 80 Rn. 389 ff.; siehe hierzu auch den Keinen-Platz-den-Drogen-Fall und den Szenen einer Ehe-Fall.

b) Ausschluss der Möglichkeit der Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen § 4a Abs. 5 BauGB

Daher stellt sich die Frage, ob es von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass der Bebauungsplan an nach §§ 214 f. BauGB beachtlichen Fehlern leidet. Dies könnte sich - wie Knupper meint - aus § 4a Abs. 5 BauGB ergeben. Hiernach können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht rechtzeitig abgegeben werden, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Hier hatte es Frau Igelbauer versäumt, ihre Belange im Rahmen des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB geltend zu machen, so dass sie mit ihren Bedenken gegen den Bebauungsplan "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" nach § 4a Abs. 5 BauGB "präkludiert" sein könnte, so dass sie bei der von der Gemeinde zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt werden mussten (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Allerdings tritt die Präklusionswirkung des § 4a Abs. 5 BauGB nur ein, wenn der Inhalt der (nicht abgegeben) Stellungnahme der Gemeinde weder bekannt war noch hätte bekannt sein müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. Hier musste der Stadt Saarheim jedoch bekannt sein, dass durch den Bebauungsplan die Belange der Nachbarn unmittelbar betroffen werden und es ist ebenso offensichtlich, dass die Berücksichtigung der Belange der Nachbarn für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Abwägungsentscheidung von Bedeutung ist. Somit ergibt sich nicht bereits aus § 4a Abs. 5 BauGB, dass es von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Bebauungsplan "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" unwirksam ist.

c) Ausschluss der Möglichkeit der Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen § 215 Abs. 1 BauGB

Die Annahme, der Bebauungsplan könne unwirksam sein, könnte sich jedoch auf Grund von § 215 Abs. 1 BauGB als von vornherein ausgeschlossen darstellen, da sich dem Sachverhalt nicht entnehmen lässt, dass gegenüber der Stadt Saarheim bereits schriftlich das Vorliegen von Mängeln, die nicht bereits nach § 214 Abs. 1 BauGB ohnehin geltend gemacht worden sind, gerügt wurde. Allerdings führt auch der Ablauf der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht dazu, dass alle einem Bebauungsplan möglicherweise anhaftenden Mängel unbeachtlich werden.

Anmerkung: Nicht erfasst werden insbesondere die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB erfassten Mängel und Mängel im Abwägungsergebnis (siehe unten B I 2 c).

Zudem ist nach dem Sachverhalt die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB offenbar noch nicht abgelaufen. Bis zum Ablauf der Jahresfrist sind aber auch die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB genannten Fehler gegenüber jedermann auch unabhängig von ihrer schriftlichen Geltendmachung gegenüber der Gemeinde beachtlich, d. h. insbesondere, dass die Gerichte bis zum Fristablauf Bebauungspläne am Maßstab der nach § 214 BauGB beachtlichen Mängel überprüfen dürfen; die fristgerechte Rüge eröffnet also nicht erst die gerichtliche Überprüfung.

Anmerkung: Siehe hierzu Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, § 215 Rn. 7. Bei der Anwendung des § 215 Abs. 1 BauGB ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die dort genannten Fehler gegenüber jedermann beachtlich werden, wenn innerhalb der Jahresfrist irgendjemand eine Rüge im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB erhoben hat: Die Rüge hat also absolute Wirkung, es kommt nicht darauf an, dass gerade derjenige rügt, der in einem späteren Verfahren die Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend macht. Die Rüge muss allerdings nach h. M. nach Bekanntgabe des Bebauungsplans erfolgen, eine "vorsorgliche Rüge" vor Bekanntgabe des Bebauungsplans löst die Wirkungen des § 215 BauGB nicht aus. Als "schriftliche Geltendmachung gegenüber der Gemeinde" sehen die Gerichte jedoch auch an, wenn eine den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB entsprechende Rüge in einem Schriftsatz im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erfolgt, an dem die Gemeinde (ggf. als Beigeladene) beteiligt ist, so dass ihr dieser Schriftsatz (durch das Gericht) zugestellt wird (zum Ganzen BVerwG, 4 BN 16/19 v. 16.12.2019, Abs. 9 = NVwZ 2020, 967 Abs. 9; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, § 215 Rn. 4 ff. m.w.N.).

Damit schließt auch § 215 Abs. 1 BauGB die Möglichkeit nicht aus, dass der Bebauungsplan "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" unwirksam ist.

c) Ergebnis zu 3

Da somit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Bebauungsplan "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" ungültig ist, fehlt Frau Igelbauer also nicht bereits die Antragsbefugnis wegen offensichtlicher Plankonformität von Knuppers Vorhaben.

4. Möglichkeit der Verletzung drittschützender Aspekte des § 34 BauGB?

Ist somit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" unwirksam ist, erscheint es als möglich, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB richtet; denn das Vorhaben soll innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils errichtet werden und würde sich - da eben nur ein unwirksamer Bebauungsplan vorliegt - auch im unbeplanten Innenbereich befinden.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 1.78 v. 13.3.1981. Abs. 20 = DÖV 1981, 672, 673; VGH Kassel, 3 B 2377/16 v. 25.10.2016, Abs. 11 ff. = BauR 2017, 514, 517.

Die Baugenehmigung könnte dann insoweit ggf. gegen drittschützende Normen verstoßen:

a) Möglicher Verstoß gegen Regelungen über die Art der baulichen Nutzung?

Zunächst könnte die Baugenehmigung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gegen drittschützende Normen des Bauplanungsrecht verstoßen. In Betracht käme insoweit eine Verletzung des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Festsetzungen der BauNVO. Diese Bestimmungen sind insoweit dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt, als sich hiernach die Baurechtswidrigkeit solcher Vorhaben ergibt, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung entweder zu der jeweiligen Gebietsart in Widerspruch stehen oder gegen das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO verstoßen, weil von ihnen für die Nachbarn unzumutbare Belästigungen ausgehen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 28.91 v. 16.9.1993, Abs. 13 = BVerwGE 94, 151, 156.

Sollte § 34 Abs. 2 BauGB unanwendbar sein, schließt dies ebenfalls die Verletzung drittschützender Normen durch die Baugenehmigung nicht aus. Denn die Rechtsprechung entnimmt dem Begriff des "Sich-Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB, dass auch dann Rechte des Nachbarn verletzt sein können, wenn sich das Vorhaben des Nachbarn hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt.

Anmerkung: Siehe hierzu auch Ramsauer, JuS 2020, 385, 388 f.

b) Möglicher Verstoß gegen Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung?

Darüber hinaus könnte das Vorhaben auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gegen nachbarschützende Elemente des § 34 BauGB verstoßen, wobei sich dessen Zulässigkeit - auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB - immer nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet.

Anmerkung: Siehe hierzu Mitschang/Reidt, in: Battis/Krauzberger/Löhr, § 34 Rn. 59.

Allerdings wird den Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung in der Regel ausschließlich städtebauliche und keinerlei individualrechtsschützende Bedeutung beigemessen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 B 52/95 v. 23.6.1995, Abs. 3 ff. = NVwZ 1996, 170 f.; OVG Berlin-Brandenburg, OVG 10 B 10/15 v. 30.6.2017, Abs. 38 ff. = NVwZ-RR 2018, 598 Abs. 34 ff.; OVG Lüneburg, 1 ME 69/22 v. 19.10.2022 = KommJur 2022, 453 f.

Dies wird jedoch dann anders gesehen, wenn im Einzelfall die Abweichung vom üblichen Maß der baulichen Nutzung so gravierend ist, dass die Abweichung gegen das - im Begriff des "Sich-Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB mit enthaltene nachbarschützende - Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 1.78 v. 13.3.1981, Abs. 32 = BVerwG DÖV 1981, 672, 675; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krauzberger/Löhr, § 34 Rn. 32.

Dies könnte sich hier daraus ergeben, dass es das Gebäude auf dem Nachbargrundstück gleichsam "erdrückt". Das ist zwar bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften regelmäßig nicht anzunehmen, weil dadurch grundsätzlich gewährleistet wird, dass das Vorhaben im Hinblick auf die mit den Abstandsvorschriften verfolgten Ziele - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands - unbedenklich ist. Jedoch kann sich im Einzelfall aus den besonderen tatsächlichen Umständen etwas anderes ergeben, wobei es auf die optischen Auswirkungen des Vorhabens auf die schützenswerten Bereiche des Nachbargrundstücks ankommt.

Anmerkung: Siehe zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, 10 S 52/17 v. 19.7.2018, Abs. 21 ff. = NVwZ-RR 2018, 918, Abs. 21 ff.; OVG Bremen, 1 B 125/16 v. 5.8.2016, Abs. 17 ff. = NordÖR 2016, 492, 493 f.; OVG Lüneburg, 1 ME 80/07 v. 15.1.2007, Abs. 13 ff. = NdsVBl. 2007, 248 ff.; OVG Lüneburg, 1 ME 134/08 v. 22.10.2008, Abs, 27 ff. = NJOZ 2009, 405, 413 f.; OVG Lüneburg, 1 KN 126/13 v. 22.4.2015, Abs. 50 = ZfBR 2015, 588, 591 f.; OVG Lüneburg, 1 ME 69/22 v. 19.10.2022 = KommJur 2022, 453, 454; VGH Mannheim, 3 S 2003/12 v. 6.11.2012, Abs. 13 f. = NJW 2013, 889, 890; VGH Mannheim, 8 S 1914/14 v. 2.6.2015, Abs. 54 f. = NVwZ-RR 2016, 19, 23; VGH München, 15 CS 20.57 v. 18.2.2020, Abs. 24 f. = NVwZ-RR 2020, 671 Abs. 24 f.; OVG Münster, 7 A 2002/92 v. 14.1.1994, Abs. 8 = NVwZ-RR 1995, 187, 188; OVG Münster, 7 B 1457/99 v. 13.9.1999 = BauR 2001, 917; OVG Weimar, 1 KO 26/20 v. 15.3.2023, Abs. 82 = NVwZ-RR 2023, 840 Abs. 70; ausführlich mit weiteren Beispielen und Nachweisen Baars, BauR 2019, 901, 903 f.; Ramsauer, JuS 2020, 385, 392; Schauwienold/Jaeger, BauR 2001, 889 ff.; Troidl, BauR 2008, 1829 ff. (lesenswert).

Dass hier eine solche "erdrückende Wirkung" vorliegt, erscheint im vorliegenden Fall - nach dem Sachverhalt haben die Villen im Stadtviertel "Hohenzollernpark" zumeist nicht mehr als zwei Vollgeschosse, das Vorhaben Knuppers soll dagegen acht Stockwerke haben - nicht von vornherein ausgeschlossen.

c) Ergebnis zu 4

Damit kann eine Verletzung drittschützender "Elemente" des § 34 BauGB im vorliegenden Fall nicht von vornherein verneint werden.

5. Ergebnis zu III

Vor dem Hintergrund einer möglichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans erscheint es somit als möglich, dass die Knupper erteilte Baugenehmigung Rechte von Frau Igelbauer verletzt. Sie ist dementsprechend auch antragsbefugt.

IV. Passive Prozessführungsbefugnis

Da bei dem Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in der Hauptsache eine Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist, ist § 78 VwGO analog anzuwenden, um ein Auseinanderfallen der Prozessführungsbefugnis im Hauptsacheverfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu vermeiden. Daher ist die Klage gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO gegen den Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde zu richten. Er ist insofern für den Saarpfalz-Kreis passiv prozessführungsbefugt (§ 58 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 1 LBO i.V.m. § 178 Abs. 2 Satz 1 KSVG).

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.

V. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Frau Igelbauer ist als natürliche Person nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit des Landrats als Behörde ergibt sich aus § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO.

Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.

VI. Beiladung (§ 65 VwGO)

Da die Entscheidung auch gegenüber Knupper als Bauherrn nur einheitlich ergehen kann, war dieser - wie nach dem Sachverhalt auch bereits geschehen - gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen.

VII. Einlegung eines Rechtsbehelfs, der die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO auslösen kann

Als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO wird vielfach auch angesehen, dass der Antragsteller bereits einen Rechtsbehelf eingelegt hat, der die aufschiebende Wirkung auszulösen in der Lage ist und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll. Dies ist im Hinblick auf § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO allerdings nicht unumstritten.

Anmerkung: Die Notwendigkeit der vorherigen oder gleichzeitigen Einlegung eines Rechtsbehelfs durch den Antragsteller bejahend: Schoch, in: Schoch/Schneider, § 80 Rn. 460 f.; ablehnend etwa: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, § 80 Rn. 139. Siehe hierzu auch Herbolsheimer, JuS 2024, 24, 27

Der Streit kann hier jedoch dahinstehen, weil Frau Igelbauer bereits Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO eingelegt hat, der nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung zur Folge hat.

VIII. Notwendigkeit eines vorherigen Antrags bei der Behörde nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 VwGO?

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO gilt unter anderem § 80 Abs. 6 VwGO bei Anträgen auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung auch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung entsprechend. Wäre dieser Verweis als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen, wäre Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO bei allen Verwaltungsakten mit Drittwirkung, dass zuvor erfolglos ein Antrag auf behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO gestellt worden ist.

Anmerkung: So z. B. OVG Koblenz, 8 B 11088/93 v. 14.6.1993, Abs. 3 ff. = NVwZ 1994, 1015 f.; OVG Lüneburg, 1 ME 167/04 v. 8.7.2004, Abs. 8 ff. = NVwZ-RR 2005, 69 ff.; OVG Lüneburg, 1 ME 34/17 v. 12.4.2017 = NVwZ-RR 2017, 683.

Einen solchen Antrag hat Frau Igelbauer jedoch nicht gestellt, sondern unmittelbar eine gerichtliche Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs verlangt. Deshalb könnte ihr Antrag als unzulässig anzusehen sein.

Möglich wäre aber auch ein Verständnis des § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO als Rechtsgrundverweisung. Dann wäre der vorherige Aussetzungsantrag bei der Behörde auch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung nur in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erforderlich und somit in dem zugrundeliegenden Fall entbehrlich, stünde also der Zulässigkeit des Antrags von Frau Igelbauer nicht entgegen.

Anmerkung: Siehe hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, 1 Bs 288/16 v. 14.3.2017, Abs. 7 ff. = NordÖR 2017, 356, 357 f.; OVG Koblenz, 8 B 11269/03 v. 8.9.2003 = NVwZ-RR 2004, 224 ff.; Cremer, Jura 2001, 330, 332; Gersdorf, Jura 2019, 1149, 1155 f.; Will/Gabler, VerwArch 110 (2019), 1 ff.

Für ein Verständnis des § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO als Rechtsgrundverweisung spricht insbesondere, dass sachliche Gründe für eine Andersbehandlung von Verwaltungsakten mit Drittwirkung gegenüber einseitig belastenden Verwaltungsakten nicht erkennbar sind. Ferner verweist § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht nur auf § 80 Abs. 6 VwGO, sondern pauschal auf § 80 Abs. 5 bis 7 VwGO und ordnet insoweit auch nur eine "entsprechende Anwendung" an. Dies schließt jedenfalls eine Auslegung als Rechtsgrundverweisung nicht aus, zumal es auch in Abgaben und Kostensachen Verwaltungsakte mit Drittwirkung geben kann.

Anmerkung: Siehe hierzu W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, § 80a Rn. 22; OVG Hamburg, 1 Bs 288/16 v. 14.3.2017, Abs. 9 f. = NordÖR 2017, 356, 357; anders OVG Lüneburg, 1 ME 167/04 v. 8.7.2004, Abs. 9 = NVwZ-RR 2005, 69 f.

Zudem sollte wohl auch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift auch im Fall des § 80a VwGO die Vorschaltung eines verwaltungsbehördlichen Aussetzungsverfahrens auf Abgabenangelegenheiten beschränkt bleiben.

Anmerkung: Siehe hierzu BT-Drs. 11/7030, S. 24 f.; krit. gegenüber diesem Argument ebenfalls OVG Lüneburg, 1 ME 167/04 v. 8.7.2004, Abs. 10 ff. = NVwZ-RR 2005, 69 f. Argumente mit der Entstehungsgeschichte einer Norm sind in einer Klausur natürlich nicht reproduzierbar und können daher (werden die entsprechenden Materialien der Klausur nicht beigefügt) auch nicht vom Bearbeiter verlangt werden. In einer Hausarbeit sollte jedoch - insbesondere bei neueren Gesetzen - durchaus auch einmal auf die Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden, um den Inhalt eines Gesetzes zu klären.

Daher ist die in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO angeordnete entsprechende Anwendung, soweit sie sich auf § 80 Abs. 6 VwGO bezieht, als eine Rechtsgrundverweisung zu verstehen. Da Frau Igelbauer nicht gegen eine Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten vorgeht, ist ein vorheriger Antrag bei der Behörde demzufolge nicht nötig.

IX. Ergebnis zu A

Der Antrag von Frau Igelbauer ist daher insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Für die Frage, wann ein Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO begründet ist, gibt die VwGO keinen Entscheidungsmaßstab vor. Nach wohl herrschender Meinung ist der Antrag begründet, wenn sich bei Abwägung der beteiligten Interessen ergibt, dass das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug (Suspendierungsinteresse) das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) überwiegt. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn sich nach summarischer Überprüfung ergibt, dass eine Klage im Hauptsacheverfahren begründet wäre, also ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, und auch anzunehmen ist, dass dieser den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Anmerkung: Summarische Überprüfung bedeutet im vorliegenden Zusammenhang meist nur, dass bezüglich der Tatsachengrundlage kein Beweis erhoben werden muss, der Sachverhalt also nicht zur vollständigen Überzeugung des Gerichts (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen muss, sondern das Gericht sich mit Wahrscheinlichkeiten begnügen kann. Rechtsfragen werden dagegen in der Regel nicht summarisch, sondern vollständig durchgeprüft (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Schneider, § 80 Rn. 401, 409; zu den Grenzen der Überprüfung von Rechtsfragen in der Praxis: Hoppe, in: Eyermann, § 80 Rn. 89 ff.), und genau das wird jedenfalls auch im Examen erwartet (siehe zur Frage der [Un-]Möglichkeit "guter" summarischer Rechtsprüfungen auch Heinemann, NVwZ 2019, 517 ff.; ferner Blatt, NVwZ 2024, 1373, 1375 ff.; Herbolsheimer, JuS 2024, 24, 28 f.). Eine wirkliche Abwägung zwischen Suspendierungs- und Vollzugsinteresse findet daher nur statt, wenn sich im Eilverfahren ein zwischen Behörde und Antragsteller streitiger Sachverhalt nicht vollständig ermitteln lässt und damit die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht vorhersehbar sind. Dies wäre im vorliegenden Fall etwa dann gegeben, wenn Beweis über die Art und Weise des Zustandekommens des Bebauungsplans erhoben werden müsste, um die Frage seiner Wirksamkeit zu klären. Für solche Beweiserhebungen erscheint das Eilverfahren tatsächlich nicht als der richtige Ort (vgl. OVG Saarlouis, 2 W 5/93 v. 13.4.1993, Abs. 5 = BRS 55 Nr. 189). Siehe ferner den Baumfällig-Fall, den Obdachlos-Fall, den Parteilichkeit-II-Fall und den Presseflug-Fall zum Prüfungsmaßstab im Rahmen des § 123 VwGO.

Diese Voraussetzung ist im Fall des § 80a Abs. 3 VwGO nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt Normen verletzt, die gerade den Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Auch ein Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist deshalb nicht schon dann begründet, wenn der Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig ist, ohne zugleich subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers zu verletzen.

Anmerkung: Siehe hierzu Gersdorf, Jura 2019, 1149, 1158; Schoch, in: Schoch/Schneider, § 80a Rn. 63.

Dies bedeutet umgekehrt, dass sich vorliegend die Prüfung auf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit solchen drittschützenden Vorschriften beschränken kann.

Anmerkung: Bei der hier vorliegenden Drittanfechtungssituation ist also der angegriffene Verwaltungsakt nicht insgesamt auf seine Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen, sondern nur insoweit, als es um die Verletzung (nicht nach § 71 Abs. 1 Satz 5 LBO präkludierter, siehe hierzu diese Anmerkung) subjektiv-öffentlicher Rechte des klagenden Dritten geht (so sehr deutlich und deshalb lesenswert OVG Münster, 13 A 476/08 v. 19.3.2009, Abs. 17 ff. = NVwZ 2009, 1383 f.; OVG Weimar, 1 KO 26/20 v. 15.3.2023, Abs. 39 = NVwZ-RR 2023, 840 Abs. 27). Im vorliegenden Fall ist deshalb weder auf die Frage einzugehen, ob gegenüber dem Bauherrn das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, noch etwa darauf, ob das Vorhaben überhaupt i.S.d. §§ 60 ff. LBO genehmigungsbedürftig ist. Siehe hierzu auch den Wolfsgehege-Fall und allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts diesen Hinweis.

Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die Knupper erteilte Baugenehmigung für seine "Seniorenresidenz der Luxusklasse" Frau Igelbauer in ihren Rechten verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Sollte eine derartige Verletzung drittschützender Normen vorliegen, so würde das Aussetzungsinteresse von Frau Igelbauer das Vollzugsinteresse Knuppers in den Hintergrund drängen und der Antrag wäre begründet. Wie bereits dargelegt, kommt hier allein eine Verletzung drittschützender "Elemente" des nach § 29 BauGB anwendbaren § 34 BauGB in Betracht und dies auch nur dann, wenn der Bebauungsplan "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" unwirksam ist und damit keine Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung an Knupper darstellen kann.

Anmerkung: Siehe oben A III.

Daher ist zunächst die Frage der Unwirksamkeit des Bebauungsplans "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" zu klären (I), weil dies Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 34 BauGB ist (II).

I. Unwirksamkeit des Bebauungsplans "Seniorenresidenz Hohenzollernpark"

Fraglich ist daher zunächst, ob der Bebauungsplan "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" unwirksam ist. Dies ist der Fall, wenn der Bebauungsplan an einem Fehler leidet, der nicht nach §§ 214 f. BauGB unbeachtlich ist (vgl. § 47 Abs. 5 VwGO).

Anmerkung: Zu den bei der Überprüfung eines Bebauungsplans zu berücksichtigenden Punkten siehe diesen Hinweis.

1. Unwirksamkeit des Bebbaungsplans wegen formelle Fehler

Die Zuständigkeit des Stadtrates zum Erlass des Bebauungsplans der Stadt Saarheim folgt vorliegend aus § 35 Nr. 12 KSVG i. V. m. § 10 Abs. 1 BauGB.

a) Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB

Nach dem Sachverhalt ist auch das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans grundsätzlich eingehalten worden. Allerdings könnte gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen worden sein, weil der Stadtrat der Ansicht war, die Belange der Nachbarn müssten nicht in die Abwägung mit einbezogen werden, weil sich die Nachbargrundstücke nicht mehr im Plangebiet befinden. Die in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellenden Nachbarbelange machen jedoch nicht an der Grenze des beplanten Gebietes halt. Dementsprechend waren sie für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung und hätten folglich nach § 2 Abs. 3 BauGB bei der Aufstellung des Bauleitplans ermittelt und bewertet werden müssen. Somit liegt ein Abwägungsdefizit vor, das - wie insbesondere § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verdeutlicht - als formeller Fehler des Bebauungsplans zu bewerten ist.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Lüneburg, 1 KN 126/13 v. 22.4.2015, Abs. 20 = ZfBR 2015, 588, 589. Dies gilt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) v. 24.6.2004 (BGBl. I 1359). Zu § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB und seinen Problemen ausführlich Bernhardt, JA 2008, 166 ff.; Labrenz, Die Verwaltung 43 (2010), 63 ff.; Kersten, Jura 2013, 478, 485 ff.; Lege, DÖV 2015, 361, 366 ff.; Martini, JuS 2012, 126, 128 ff.; Pieper, Jura 2006, 817 ff.; U. Stelkens, UPR 2005, 81 ff.; Uechtritz, ZfBR 2005, 11 ff.

b) Beachtlichkeit des Fehlers

Fraglich ist jedoch, ob dieser Fehler auch beachtlich ist. Dies ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur dann gegeben, wenn die Belange, die entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht ermittelt oder fehlerhaft bewertet wurden, der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen und der Ermittlungs- oder Bewertungsfehler wesentliche Punkte betrifft und der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Dass die Belange der Nachbarn der Stadt hätten bekannt sein müssen, ist bereits ausgeführt worden.

Anmerkung: Siehe oben A III 3 b.

Die Prüfung der Nachbarschaftsbelange betrifft jedenfalls bei einem Bebauungsplan, der nur ein einziges Vorhaben auf einem einzelnen Grundstück umfasst, auch wesentliche Punkte des Plans.

Fraglich ist daher nur, ob das Unterlassen der Ermittlung der Nachbarschaftsbelange auch offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klausel, die auch in § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB verwendet wird, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG (sehr) restriktiv auszulegen.

Anmerkung: Hierzu und zum Folgenden BVerwG, 4 C 57.80 v. 21.8.1981, Abs. 18 ff. = BVerwGE 64, 33, 34 ff. (zu einer entsprechenden Vorschrift des "alten" Bundesbaugesetzes); BVerwG, 4 NB 43/ 93 v. 20.1.1995, Abs. 13 ff. = NVwZ 1995, 692, 693; BVerwG, 4 CN 1/07 v. 9.4.2008, Abs. 18 ff. = BVerwGE 131, 110, 105 ff.; Frenz, Jura 2008, 811, 815.

Offensichtlich ist hiernach nicht nur ein solcher Fehler, der leicht erkennbar ist, sondern alle Fehler, die auf objektiv erfassbaren Umständen beruhen. Nicht offensichtlich sind nur solche Fehler, die ausschließlich auf subjektiven, nicht dokumentierten Vorstellungen der Gemeinderatsmitglieder beruhen. Von Einfluss auf das Planungsergebnis sind solche Fehler schon dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Vorgangsfehler das Abwägungsergebnis anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit ist immer dann gegeben, wenn entweder anhand der Planungsunterlagen oder aufgrund sonst erkennbarer naheliegender Umstände der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann, wobei die alleinige - abstrakte - Annahme, eine Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können, nicht ausreicht, allerdings ein positiver Nachweis, dass es bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Planungsergebnis gekommen wäre, nicht geführt werden muss.

Dass die Nachbarbelange bei der Planung zu berücksichtigen waren, beruhte hier auf objektiv erfassbaren Umständen und waren damit i.S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB "offensichtlich". Zudem ist auch anzunehmen, dass die Unterlassung der Ermittlung und Bewertung der Nachbarbelange auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist, da äußerst wahrscheinlich ist, dass es bei ordnungsgemäßer Einbeziehung der Belange der Nachbarschaft in die Abwägung nicht zum Erlass der Bebauungsplans "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" in der vorliegenden Form gekommen wäre. Denn bei näherer Betrachtung muss ein Sondergebiet für eine achtstöckige "Seniorenresidenz" der Luxusklasse inmitten des Stadtviertels "Hohenzollernpark", das überwiegend der reinen - beschaulichen - Wohnnutzung dient, zwangsläufig auf bauplanungsrechtliche Schwierigkeiten mit der Umgebung stoßen, so dass der Bebauungsplan aller Wahrscheinlichkeit nach so nicht erlassen worden wäre.

Somit ist der Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und - wie bereits dargelegt worden ist - mangels Fristablaufs auch noch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.

Anmerkung: Siehe oben A III 3 c.

c) Ergebnis zu 1

Folglich liegt ein beachtlicher Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB vor, so dass der Bebauungsplan schon formell rechtswidrig ist.

2. Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen materieller Fehler

Zweifel bestehen jedoch auch an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans.

a) Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB)

Vorliegend könnte der Bebauungsplan "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" schon wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam sein, weil die Planung in diesem Sinne nicht "erforderlich" war. Allerdings sind an diese Erforderlichkeit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, vielmehr reicht es aus, wenn es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch die vorherige Planung zu ordnen, und der Verwirklichung des Plans nicht auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 8 C 46/91 v. 22.1.1993, Abs. 22 = BVerwGE 92, 8, 14 f.; BVerwG, 4 CN 4/98 v. 12.8.1999, Abs. 24 = BVerwGE 109, 246, 249 f.

Dagegen sind nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt, nicht hingegen Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung betrifft, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 CN 4/14 v. 5.5.2015, Abs. 10 = NVwZ 2015, 1537 Abs. 10.

Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfordert, ist deshalb auch nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr bestimmt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung mit der Planung verfolgt wird; was städtebaulich erforderlich i. S. von § 1 Abs. 3 BauGB ist, hängt weitgehend von Willensentscheidungen der Gemeinde ab.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 CN 6/99 v. 31. 8. 2000, Abs. 18 = BVerwGE 112, 41, 46 f.

Insbesondere kann die Erforderlichkeit nicht bereits deshalb bezweifelt werden, weil die Aufstellung auf private Bauwünsche zurückgeht, da es üblich ist, dass Gemeinden nicht "ins Blaue" planen, sondern meistens Bauinteressenten den Anstoß dafür geben. Dies ist solange unbedenklich, wie die Gemeinde mit dem Bebauungsplan nicht ausschließlich private Bauwünsche fördert, sondern die städtebauliche Ordnung fortentwickeln will.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH Mannheim, 8 S 487/96 v. 5.6.1996, Abs. 20 ff. = NVwZ-RR 1997, 684, 685.

Gerade daran bestehen aber vorliegend Zweifel, weil der Bebauungsplan nur beschlossen wurde, um es einem einzigen Grundstücksinhaber - Knupper - zu ermöglichen, sein Vorhaben, den Bau eines größeren Seniorenheims, zu verwirklichen. Zwar kann ein nur auf ein Grundstück beschränkter Bebauungsplan rechtlich zulässig sein. Während der Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB, von den nach Satz 2 möglichen Ausnahmen abgesehen, für das ganze Gemeindegebiet aufzustellen ist, gibt es für den Bebauungsplan eine hiermit vergleichbare Regelung nicht. Um die städtebauliche Entwicklung sinnvoll zu lenken, wird das Plangebiet eines Bebauungsplans aber in aller Regel mehrere Grundstücke umfassen. Gleichwohl können aus unterschiedlichen Gründen Situationen auftreten, in denen es angezeigt ist, einen Bebauungsplan lediglich für ein Grundstück aufzustellen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 24 NB 12.93 v. 4.8.1993, Abs. 6 f. = NVwZ-RR 1994, 490 f.

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch Bauleitpläne, die der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine planerische Festsetzung nur das vorgeschobene Mittel ist, um private Interessen zu befriedigen. Die Gemeinde darf die Bauleitplanung nicht zum Vehikel für die Durchsetzung privater Belange machen, ohne auf der Grundlage des § 1 Abs. 7 BauGB eine Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen zu treffen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 B 180/96 v. 09.10.1996, Abs. 3 = NVwZ-RR 1997, 213.

So liegt der Fall aber hier. Mangelt es aber - wie hier - an der städtebaulichen Erforderlichkeit einer Planung, enthält § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugleich ein Verbot der nicht erforderlichen Planung.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 14.01 v. 17.09.2003, Abs. 10 = BVerwGE 119, 25, 29.

Etwas anderes kann sich auch nicht etwa daraus ergeben, dass Knupper der Beschluss über einen derartigen Bebauungsplan von Seiten Saarheims versprochen wurde. Denn gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht auf die Aufstellung von Bebauungsplänen keinerlei Anspruch, insbesondere kann ein solcher auch nicht durch Vertrag begründet werden. Ein solcher Vertrag wäre nämlich gemäß § 59 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig, weil er einen unzulässigen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde darstellen würde. Folglich lässt sich bereits ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bejahen.

Anmerkung: Siehe hierzu BGH, V ZR 307/13 v. 2.10.2015, Abs. 10 = NVwZ 2016, 404 Abs. 10 m.w.N.; OVG Lüneburg, 1 KN 126/13 v. 22.4.2015, Abs. 22 = ZfBR 2015, 588, 589; VGH Mannheim, 5 S 1867/15 v. 7.7.2017, Abs. 63 = NVwZ-RR 2017, 957 Abs. 56 ff.; Hellriegel BauR 2016, 1853 ff.; allgemein zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vorabbindung der Gemeinde den Investory-Fall.

Fehler bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, bei dem es sich nicht um eine Verfahrens- oder Formvorschrift handelt und auch nicht um eine Regelung, die sich i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auf den Abwägungsvorgang bezieht, sind auch stets beachtliche Fehler, weil es insoweit eben in den § 214, § 215 BauGB an einer Unbeachtlichkeitsvorschrift fehlt.

Anmerkung: Näher hierzu U. Stelkens, UPR 2005, 81, 86.

b) Einhaltung der zulässigen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB

Der Bebauungsplan müsste ferner dem numerus clausus der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB genügen, dürfte also keine anderen als die dort vorgesehenen Festsetzungen enthalten.

Anmerkung: Siehe hierzu Muckel/Ogorek, § 5 Rn. 108 f.

Hier steht nur die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) in Frage. Welche Festsetzungen hier getroffen werden dürfen, richtet sich nach der aufgrund von § 9a Nr. 1 lit. a BauGB erlassenen BauNVO, die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 abschließend die möglichen Baugebiete regelt. Dass der Bebauungsplan "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" speziell für die "Seniorenresidenz" ein "Sondergebiet für Seniorenheim" festsetzt, erscheint insoweit als bedenklich, weil § 3 Abs. 4 BauNVO offenbar derartige Nutzungen den Wohnnutzungen zurechnet.

Anmerkung: So OVG Hamburg, 2 Bs 108/04 v. 27.4.2004 = NVwZ-RR 2005, 396 f.; VGH München, 1 B 04.3531 v. 22.5.2006 = NVwZ-RR 2007, 653, 654; OVG Weimar, 1 KO 26/20 v. 15.3.2023, Abs. 69 = NVwZ-RR 2023, 840 Abs. 57.

Denn nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Ein in diesem Sinne wesentlicher Unterschied liegt dann vor, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Die von der Stadt Saarheim festgesetzte Nutzungsart "Seniorenheim" ist nach § 3 Abs. 4 BauNVO in allen Gebieten nach § 2 bis § 7 BauNVO zulässig. Sie unterscheidet sich damit nicht von den in den § 2 bis § 10 genannten Gebieten, so dass eine Ausweisung als "Sondergebiet" nicht erfolgen durfte.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH Kassel, 3 N 109/87 v. 27.8.1992, Abs. 28.

Damit ist auch § 9 Abs. 1 BauGB missachtet worden.

Da auch § 9 Abs. 1 BauGB keine Verfahrens- oder Formvorschrift ist, handelt es sich auch bei diesem Fehler um einen beachtlichen Fehler, weil es insoweit in den § 214, § 215 BauGB an einer Unbeachtlichkeitsvorschrift fehlt.

c) Ordnungsgemäße Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)

Darüber hinaus könnte der Bebauungsplan "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Nach § 1 Abs. 7 BauGB ist Voraussetzung rechtmäßiger Planung, dass die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die zu berücksichtigenden Belange werden beispielhaft in § 1 Abs. 6 BauGB und in Ergänzung hierzu in § 1a BauGB aufgezählt (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BauGB). Wird gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoßen, ist die Planung rechtswidrig. Da es sich dabei um Planungsermessen der Gemeinde handelt und dies zu der ihr durch das Selbstverwaltungsrecht eingeräumten Planungshoheit gehört, ist diese Planungsentscheidung jedoch nicht vollständig rechtlich determiniert.

Wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verdeutlicht sind als materiellrechtliche Abwägungsfehler daher im Wesentlichen nur noch Fehler im Abwägungsergebnis anzusehen. Sie werden weder von § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB noch von § 215 Abs. 1 BauGB erfasst und sind damit immer beachtlich.

Anmerkung: Siehe bereits oben B I 1 b. Näher hierzu U. Stelkens, UPR 2005, 81, 82 ff.

Solche Fehler sind insbesondere gegeben, wenn der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zu ihrer objektiven Gewichtung außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

Darüber hinaus sind als materielle Abwägungsfehler (nur) noch solche Fehler im Abwägungsvorgang zu behandeln, die nicht (nur) die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB betreffen. Diese Fehler werden nicht von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, sondern nur von § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erfasst. Welche nicht schon von § 2 Abs. 3 BauGB erfassten Fehler im Abwägungsvorgang "übrige Fehler im Abwägungsvorgang" i.S.d. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB sind, ist dagegen unklar, da der Begriff des "Bewertens" i. S. des § 2 Abs. 3 BauGB und damit die Reichweite des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unklar ist. Nach hier vertretener Ansicht ist dies gegeben, wenn überhaupt keine Abwägung stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn sich ernsthaft aufdrängende Planungsalternativen von vornherein nicht berücksichtigt wurden, wenn objektiv nicht abwägungsrelevante Belange in die Abwägung mit eingestellt werden ("Fehleinstellung von Belangen") und bei Fehlgewichtung von Belangen, wenn also die konkret abwägungsrelevanten Belange nicht mit dem ihnen im konkreten Fall zuzumessenden Gewicht in die Abwägung mit eingestellt werden.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, UPR 2005, 81, 85; so wohl auch OVG Lüneburg, 1 KN 9/06 v. 20.4.2009, Abs. 63 = BauR 2009, 1553, 1555; Kersten, Jura 2013, 478, 490 f.; Labrenz, Die Verwaltung 43 (2010), 63, 72 ff.; teilweise a. A. BVerwG, 4 CN 1/07 v. 9.4.2008, Abs. 22 = BVerwGE 131, 110, 107 f. [m. Anm. v. Mager, JA 2009, 398, 400]; Bernhardt, JA 2008, 166, 169 ff.; Lege, DÖV 2015, 361, 366 ff.; Martini, JuS 2012, 126, 128 ff.; Pieper, Jura 2006, 817, 819 ff.; Uechtritz, ZfBR 2005, 11, 14 ff.

Hier ist es nach dem Sachverhalt so, dass der Stadtrat Saarheims den Bebauungsplan lediglich infolge der Befürwortung von Oskar Obenauf und Christian Dietrich Unverricht geschlossen hat und dies auch ohne jegliche Auseinandersetzung über eventuell zu berücksichtigende tangierte Interessen der von dem Vorhaben betroffenen Nachbarn und der umliegenden Örtlichkeiten geschah, allein mit dem Ziel, Knuppers Wünschen zu entsprechen. Damit entbehrt der Bebauungsplan "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" offenbar jeglicher Abwägung (Abwägungsausfall). Demzufolge liegt ein - von § 2 Abs. 3 BauGB nicht erfasster - Fehler im Abwägungsvorgang und damit ein Verstoß gegen das materiellrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor.

Fraglich ist jedoch, ob dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich ist. Dies wäre nur der Fall, wenn er offensichtlich war und auf das Planungsergebnis Einfluss hatte. Dabei ist es geboten, diese Klausel restriktiv auszulegen.

Anmerkung: Siehe oben B I 1 b.

Dementsprechend liegen diese Voraussetzungen vor; denn letztlich war es nur auf Grund der mit dem Abwägungsausfall verbundenen völligen Nichtberücksichtigung der Nachbarinteressen denkbar, den Bebauungsplan "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" in der Form zu erlassen, die er hier erhalten hat. Schließlich ist dieser Fehler mangels Fristablaufs auch noch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, wie bereits dargelegt worden ist.

Anmerkung: Siehe obenA III 3 c.

3. Ergebnis zu I

Der Bebauungsplan "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" verstößt folglich sowohl gegen § 2 Abs. 3 BauGB als auch gegen § 1 Abs. 3 BauGB, § 9 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB in einer Weise, die nach § 214, § 215 Abs. 1 BauGB auch (noch) beachtlich ist. Folglich ist der Bebauungsplan "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" unwirksam und kann damit keine Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung an Knupper darstellen.

Anmerkung: Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann durch ein "ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern" der Bebauungsplan auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Hieraus folgt, dass der unwirksame Bebauungsplan bis zur Behebung des Fehlers im ergänzenden Verfahren nur "schwebend unwirksam" ist (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 41). Ein solches ergänzendes Verfahren kommt aber vorliegend nicht in Betracht, da § 214 Abs. 4 BauGB restriktiv auszulegen ist: Ein Fehler kann im ergänzenden Verfahren dann nicht "behoben" werden, wenn das ergänzende Verfahren zu einem grundlegend anderen Bebauungsplan führt. Das Grundgerüst der Abwägung bzw. ihr Kern darf durch den Fehler nicht infiziert sein (Muckel/Ogorek, § 5 Rn. 158). Genau dies ist hier jedoch der Fall. Im Übrigen würde die bloße Möglichkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nichts daran ändern, dass es zur Zeit noch nicht durchgeführt worden ist.

II. Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB

Da der Bebauungsplan "Seniorenresidenz Hohenzollernpark" folglich unwirksam ist, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Knuppers Vorhaben nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 34 BauGB. Ein Verstoß gegen § 34 BauGB kann insoweit in verschiedener Hinsicht Rechte von Frau Igelbauer verletzen.

Anmerkung: Siehe oben A III 2.

1. Überschreitung der zulässigen Art der baulichen Nutzung?

Die zulässige Art der baulichen Nutzung richtet sich nach § 34 Abs. 2 BauGB, sofern die nähere Umgebung einem der in § 2 bis § 11 BauNVO aufgeführten Baugebiete entspricht. Dann richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allein danach, ob das Vorhaben nach der BauNVO in diesem Baugebiet zulässig wäre. Somit ist zu fragen, ob die nähere Umgebung einem der in § 2 bis § 11 BauNVO aufgeführten Baugebiete entspricht. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich allein nach dem faktischen und sichtbaren Zustand des Gebietes.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 B 209/92 v. 11.12.1992, Abs. 4 = NVwZ 1993, 1100; BVerwG, 4 B 13/12 v. 12.7.2012, Abs. 4 = NVwZ 2012, 1565; BVerwG, 4 C 7/15 v. 8.12.2016, Abs. 13 = BVerwGE 157, 1 Abs. 13.

In Betracht kommt eine Charakterisierung des Gebietes als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO, da in diesem Gebiet alle im Sachverhalt aufgezählten Nutzungsarten der näheren Umgebung unproblematisch zulässig wären:

Das Seniorenheim wäre hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als "Wohngebäude" zulässig. Denn nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 4 BauNVO gehören zu den nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Einwohner dienen, was bei einer "Seniorenresidenz" der Fall ist.

Anmerkung: Siehe oben B I 2 b.

Hinsichtlich der beabsichtigten Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben Knuppers daher mit § 34 Abs. 2 BauGB vereinbar, so dass insoweit keine Verletzung der Rechte von Frau Igelbauer ergeben kann.

2. Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung?

Das zulässige Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich im unbeplanten Innenbereich immer nach § 34 Abs. 1 BauGB, so dass das Vorhaben Knuppers nur dann zulässig sein kann, wenn es sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung "einfügt".

Anmerkung: Siehe oben A III 4.

Maßgeblich für die Bestimmung des zulässigen Maßes ist damit, welches Maß die umstehenden Gebäude aufweisen. Der Beschreibung zufolge haben die Villen im Stadtviertel "Hohenzollernpark" zumeist nicht mehr als zwei Vollgeschosse, so dass ein geplantes achtstöckiges Gebäude dazu in auffallendem Kontrast stehen würde und sich folglich insoweit nicht in die nähere Umgebung einfügen würde. Die Knupper erteilte Baugenehmigung ist damit insoweit objektiv rechtswidrig.

Rechte von Frau Igelbauer verletzen kann die Genehmigung jedoch nur dann, wenn die Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung dazu führt, dass letztlich das in § 34 Abs. 1 BauGB mit enthaltene baurechtliche Rücksichtnahmegebot missachtet wird, weil das Vorhaben das Nachbargebäude gleichsam "erdrückt".

Anmerkung: Siehe die Nachweise oben bei A III 4.

In dieser Hinsicht spricht vorliegend für die Verletzung des Rücksichtnahmegebots insbesondere der "Einmauerungs-Effekt", den das Gebäude auf die besonders schützenswerten Bereich des Wohnzimmers des Nachbargebäudes hätte, da man von diesem nach Realisierung des Vorhabens auf eine geschlossene Betonmauer von 20 Meter Länge blicken wird. Dieser Einmauerungs-Effekt wird noch dadurch verstärkt, dass die Bewohner des geplanten Gebäudes von ihren höher gelegenen Balkonen einen ungehinderten Blick über den gesamten Garten haben, so dass eine Art "Bärengraben-Effekt" entsteht: Frau Igelbauer wäre in ihrem Garten und auf ihrer Terrasse stets der Beobachtung durch Bewohner der "Seniorenresidenz" preisgegeben.

Dies reicht wohl aus, um einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot anzunehmen, so dass die Knupper erteilte Baugenehmigung jedenfalls insoweit Rechte von Frau Igelbauer verletzt.

3. Ergebnis zu II

Die Knupper erteilte Baugenehmigung ist somit wegen Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB mit enthaltenen baurechtliche Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf das Maß der genehmigten baulichen Nutzung rechtswidrig und verletzt insoweit Rechte von Frau Igelbauer

III. Ergebnis zu B

Die Knupper erteilte Baugenehmigung ist somit rechtswidrig und verletzt Frau Igelbauer in ihren Rechten. Daher hätte eine Klage von Frau Igelbauer im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg, so dass das Gericht bei seiner summarischen Überprüfung zum Ergebnis kommen wird, dass vorliegend das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse Knuppers überwiegt. Der Antrag von Frau Igelbauer ist damit begründet.

C) Gesamtergebnis

Der Antrag von Frau Igelbauer hat demnach Aussicht auf Erfolg, weil er zulässig und begründet ist. Das Gericht wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Knupper erteilte Baugenehmigung gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen.

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