Lösungsvorschlag

Märchenstunde

Märchenbuch

Stand der Bearbeitung: 18. Dezember 2022

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

Die rechtliche Beurteilung der einzelnen von Schirra an das Rechtsamt der Stadt Saarheim gerichteten Fragen hängt zunächst vor allem von der rechtlichen Qualifikation der "Betrauung" von Frau Eisenbeißer mit der Durchführung der Märchenstunde ab. Daher muss zunächst deren Rechtsnatur festgestellt werden (A). Steht diese fest, kann hierauf aufbauend geklärt werden, ob und inwieweit eine "Kündigung" dieser Betrauung möglich ist (B), welche Verfahrensschritte hierbei zu beachten sind (C) und wer hierfür innerhalb der Stadt Saarheim zuständig ist (D).

A) Rechtsnatur der Betrauung mit der Durchführung der Märchenstunde

Um die Rechtsnatur der Betrauung von Frau Eisenbeißer mit der Durchführung der Märchenstunde näher zu bestimmen, ist es zunächst notwendig, die Organisationsform der Stadtbibliothek zu klären, weil dies die Rechtsnatur der in diesem Rahmen abgegebenen Erklärungen maßgeblich beeinflusst: Hiervon hängt etwa ab, welche Handlungsformen ihr überhaupt zur Verfügung stehen. Ist dies geklärt, ist dann zu ermitteln, welche der der Stadtbibliothek möglichen Handlungsformen tatsächlich gewählt wurde.

Anmerkung: Zur Prüfung der Rechtsnatur einer behördlichen Maßnahme siehe diesen Hinweis.

I. Organisationsform der Stadtbibliothek

Nach dem Sachverhalt wird die Stadtbibliothek der Stadt Saarheim als unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts geführt. Dies bedeutet, dass sie ein Bestand von sächlichen und persönlichen Mitteln ist, der einem bestimmten Zweck - hier dem in § 1 der Bibliothekssatzung bestimmten Zweck - zu dienen bestimmt ist. Als unselbständige Anstalt hat sie keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern wird von den Organen des Anstaltsträgers - hier der Stadt Saarheim - verwaltet. Organisationsrechtlich gesehen ist die Stadtbibliothek also nichts anderes als ein sonstiges "Amt" der Stadt Saarheim.

Anmerkung: Das ist verwaltungsorganisationsrechtliches Allgemeingut. Steht aber fast nirgendwo, außer bei Korte, in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, 8. Aufl. 2023, § 86 Rn. 24..

Dies bedeutet auch, dass die Stadtbibliothek nicht selbständige Behörde der Stadt ist: Sie ist nicht aufgrund eines formellen Gesetzes errichtet worden und deshalb nicht selbständig (d.h. im eigenen Namen) zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit Außenwirkung für die Stadt Saarheim berufen. Dies ist vielmehr nur der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als allgemeine Gemeindebehörde der Stadt (§ 59 KSVG). Soweit der Stadtbibliotheksdirektor Maßnahmen trifft, müssen diese somit im Namen der Behörde "Oberbürgermeister" ergehen. In Bezug auf die gegenüber Frau Eisenbeißer abgegebene Erklärung ist dies auch durch die Verwendung des entsprechenden Briefkopfs geschehen.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, Jura 2016, 1013, 1021 f.; zu dem verwaltungsorganisationsrechtlichen Behördenbegriff diesen Hinweis und der Qualifizierung unselbständiger gemeindlicher Anstalten im Übrigen auch den Dissonanzen-Fall und den Nicht-ohne-meine-Hose-Fall.

Umgekehrt ergibt sich hieraus aber auch, dass der Stadt bei der Verwaltung der Stadtbibliothek grundsätzlich dieselben Handlungsformen zustehen wie in anderen Bereichen. Sie ist insoweit also insbesondere nicht auf die Verwendung privatrechtlicher Handlungsformen beschränkt (wie dies etwa der Fall wäre, wenn die Stadtbibliothek in Form einer von der Stadt gegründeten Gesellschaft des privaten Rechts geführt würde).

II. Privatrechtliche Rechtsnatur der Betrauung?

Da es sich bei dem Betrieb der Stadtbibliothek um reine Leistungsverwaltung handelt, zu deren Erfüllung die Stadt jedoch nicht zwingend auf öffentlich-rechtliche Handlungsformen angewiesen ist (Leihbibliotheken lassen sich auch in privatrechtlicher Rechtsform betreiben), ist zu fragen, ob die Betrauung von Frau Eisenbeißer mit der Durchführung der Märchenstunde öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. Dies richtet sich nach der Rechtsnatur des zwischen der Stadt und Frau Eisenbeißer bestehenden Rechtsverhältnisses.

Grundsätzlich hat die Stadt ein Wahlrecht dahingehend, ob sie die Stadtbibliothek mit den Mitteln des Privatrechts (durch Abschluss etwa privatrechtlicher Miet- oder Leihverträge) oder unter Verwendung öffentlich-rechtlicher Handlungsformen betreibt, ob sie also die jeweiligen Nutzungsverhältnisse öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalten will. Fehlen besondere Anhaltspunkte für eine privatrechtliche Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses, ist jedoch nach h. M. zu vermuten, dass die Behörde hoheitlich handeln wollte.

Anmerkung: So etwa Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 1 Rn. 102.

Ein solcher Fall liegt hier vor: Der Bibliothekssatzung lassen sich keine Anhaltspunkte für eine privatrechtliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses entnehmen, so dass jedenfalls grundsätzlich von der Geltung des öffentlichen Rechts auszugehen ist, soweit die Bibliotheksbenutzung in Frage steht. Bereits dies könnte dafür sprechen, dass auch das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt und Annerose Eisenbeißer öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.

Allerdings darf nicht verkannt werden, dass es im vorliegenden Fall nicht um die eigentliche Bibliotheksnutzung geht, sondern um die Durchführung einer Veranstaltung im Kapitelsaal der Bibliothek gerade durch Frau Eisenbeißer. Sie soll im Namen der Bibliothek ehrenamtlich einen Vorlesenachmittag in Bibliotheksräumen veranstalten. Insoweit ist in Bezug auf die Rechtsnatur der betroffenen Rechtsverhältnisse zwischen dem Rechtsverhältnis zwischen der Stadt und den lauschenden Kindern und dem Rechtsverhältnis zwischen der Stadt und Frau Eisenbeißer zu differenzieren: Letzteres könnte grundsätzlich auch privatrechtlich sein, wie etwa die von Art. 33 Abs. 4 GG vorausgesetzte und zugelassene Möglichkeit zeigt, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes mit der Durchführung hoheitlicher Aufgaben zu betrauen.

Anmerkung: Siehe hierzu BSG, 3 RK 10/55 v. 28.11.1955, Abs. 18 = BSGE 2, 53, 57 f.; U. Stelkens, Jura 2016, 1260.

Allerdings ergeben sich auch insoweit aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine privatrechtliche Ausgestaltung des "Veranstalterverhältnisses": Die Stadt vermietet den Kapitelsaal nicht zur Durchführung fremder Veranstaltungen durch die jeweiligen Veranstalter, sondern macht sich deren Vorschläge und Veranstaltungen unter dem Obertitel "Kapitelreise" als eigene Veranstaltung zu eigen. Hierdurch soll die Aufgabenerfüllung durch die Stadtbibliothek unmittelbar gefördert werden. Es wird damit nicht der Kapitelsaal an den jeweiligen Veranstalter zur Durchführung eigener (erwerbswirtschaftlicher) Veranstaltungen vergeben, sondern die Veranstalter werden "ehrenamtlich" mit der Durchführung der Veranstaltung betraut und es wird insoweit eine Aufwandsentschädigung von 10,- Euro je Veranstaltung festgesetzt. Diese Betrauung kann die Stadt genauso gut in öffentlich-rechtlichen wie in privatrechtlichen Rechtsformen vornehmen, so dass - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - kein Anlass für die Annahme besteht, dass die Stadt das "Veranstalterverhältnis" privatrechtlich ausgestaltet hat.

Damit ist das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt und Annerose Eisenbeißer öffentlich-rechtlich ausgestaltet, so dass eine privatrechtliche Qualifizierung der von Schirra ausgesprochenen Betrauung nicht in Betracht kommt.

III. Rechtliche Qualifizierung der Betrauung als Verwaltungsakt

Ist somit die Betrauung mit der Durchführung der Märchenstunde jedenfalls öffentlich-rechtlicher Natur, so ist fraglich, ob es sich hierbei um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 des nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 2 anwendbaren SVwVfG handelt.

1. Zurechnung der Betrauung zu einer Behörde

Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim, in dessen Namen Schirra gehandelt hat (s. o. A I), eine Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 SVwVfG darstellt (vgl. § 59 KSVG).

Anmerkung: Zum verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff siehe diesen Hinweis.

Allerdings hat nicht Oberbürgermeister Obenauf persönlich die Betrauung ausgesprochen, so dass fraglich sein könnte, ob die von Schirra getroffene Maßnahme der Behörde "Oberbürgermeister" überhaupt zuzurechnen ist. Dagegen könnte sprechen, dass die Behörde "Oberbürgermeister" als Namen die Amtsbezeichnung des "Organträgers" i.S.d. § 30 KSVG führt und diese Amtsbezeichnung auch noch nach dem Geschlecht des jeweiligen Amtsinhabers wechselt. Jedoch folgt hieraus anerkanntermaßen nicht, dass deshalb allein persönliche Handlungen derjenigen Person, die Oberbürgermeister ist, dem Organ/der Behörde "Oberbürgermeister der Stadt Saarheim" und damit der Stadt Saarheim selbst zugerechnet werden können. Vielmehr ergibt sich aus § 59 Abs. 2 Satz 1 KSVG ("Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung") eindeutig, dass er nicht alles selbst machen muss, sondern die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Behörde "Oberbürgermeister" auch Gemeindebediensteten zur selbständigen Ausübung übertragen kann. Er muss ihnen insoweit nur die sog. "Zeichnungsbefugnis" (Vertretungsmacht) übertragen. Dies hat Obenauf mit der Bestellung Schirras zum Leiter der Stadtbibliothek getan, der deshalb jedenfalls die in diesem Rahmen "anfallenden" Verwaltungsakte selbst (im Namen der Behörde "Oberbürgermeister") erlassen kann, wobei üblicherweise eine Zeichnung "i.A." erfolgt. Hierdurch wird das Handeln Schirras dem Organ "Oberbürgermeister" zugerechnet.

Anmerkung: Siehe hierzu ausführlich U. Stelkens, Jura 2016, 1013, 1022 f. siehe ferner zur Unterscheidung zwischen juristischer Person, Organ und Organwalter diesen Hinweis und zur Frage der Zeichnungsbefugnis diesen Hinweis.

Damit ist die von Schirra im Namen der Behörde Oberbürgermeister erlassene Maßnahme auch rechtlich als Maßnahme der Behörde Oberbürgermeister zuzurechnen.

2. Hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls?

Durch die Erklärung soll Frau Eisenbeißer mit der ehrenamtlichen Durchführung der Veranstaltung "Anneroses Märchenstunde" betraut werden, und es wird darüber hinaus auch eine "Aufwandsentschädigung" in Höhe von 10,- Euro pro Veranstaltung festgesetzt. Daher lässt sich auch das Vorliegen einer Regelung zur Regelung eines Einzelfalls i.S.d. § 35 Satz 1 SVwVfG durch (für den Betroffenen erkennbar) verbindliche Begründung von Rechten nicht bestreiten.

Zweifelhaft könnte jedoch sein, ob die Regelung auch "hoheitlich" i.S.d. § 35 Satz 1 SVwVfG erfolgt ist, da sie in Absprache mit Frau Eisenbeißer erging. Insoweit könnte es an der für das Vorliegen einer "hoheitlichen Maßnahme" notwendigen "Einseitigkeit" der Regelung fehlen und u. U. ein Angebot auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den §§ 54 ff. SVwVfG vorliegen.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des Wortes "hoheitlich" insbes. als "einseitig" U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 104.

Jedoch sind auch "ausgehandelte Verwaltungsakte" ohne weiteres möglich. Hoheitlich bedeutet nicht zwingend "gegen den Willen des Betroffenen". Damit eine hoheitliche Maßnahme (und keine auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtete Willenserklärung) vorliegt, ist lediglich maßgeblich, dass die Behörde (für den Betroffenen erkennbar) von ihrer Befugnis ausgeht, bereits durch einseitigen Erlass der Maßnahme die Regelung in einer für den Betroffenen verbindlichen Weise in Geltung zu setzen. Dies ist der fraglichen Erklärung eindeutig zu entnehmen: Sie geht deutlich davon aus, dass die Wirksamkeit der "Betrauung" und der "Festsetzungen" nicht von einer Annahmeerklärung seitens der Frau Eisenbeißer abhängt. Damit liegt auch eine hoheitliche Maßnahme vor.

3. Außenwirkung

Fraglich ist schließlich, ob die Regelung i.S.d. § 35 Satz 1 SVwVfG auch "auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet" ist. Zweifel könnten hier allenfalls insoweit bestehen, als Maßnahmen, welche im Rahmen eines bestehenden Anstaltsnutzungsverhältnisses gegenüber dem Nutzer ergehen und die dieses Verhältnis näher konkretisieren, nicht zwingend Außenwirkung haben müssen.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 201.

Jedoch handelt es sich bei der Betrauung von Frau Eisenbeißer mit der Durchführung der Märchenstunde erkennbar nicht um ein solches Internum, sondern es sollen außerhalb des Bibliotheksnutzungsverhältnisses neue Rechte (u. U. auch Pflichten) des Veranstalters begründet werden. Daher ist hier auch das Vorliegen einer Außenwirkung zu bejahen.

4. Ergebnis zu III

Da die Regelung - wie dargelegt (A II) - auch auf "dem Gebiet des öffentlichen Rechts" liegt, da nicht in bereits bestehende privatrechtliche Rechtsbeziehungen eingegriffen wird, ist in der Erklärung Schirras ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 SVwVfG zu sehen.

B) Möglichkeiten der "Kündigung" der Betrauung

Weil es sich bei der Betrauung mit der Durchführung der Märchenstunde um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 SVwVfG handelt, wurde er - ungeachtet der von Schirra vermuteten Rechtswidrigkeit - nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG mit seiner Bekanntgabe an Frau Eisenbeißer nach § 41 Abs. 1 SVwVfG wirksam, da Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit nach § 43 Abs. 3 i.V.m. § 44 SVwVfG nicht vorliegen. Dieser Verwaltungsakt kann jedoch durch die Behörde "gekündigt" werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verwaltungsaktes nach § 48 oder § 49 SVwVfG vorliegen. In diesem Fall wäre eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft möglich, deren Folge das Ende der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes nach § 43 Abs. 2 SVwVfG wäre (was der von Schirra angeregten "Kündigung" am ehesten entspräche).

I. Möglichkeit der Rücknahme nach § 48 SVwVfG

Fraglich ist daher zunächst, ob der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG zurückgenommen werden könnte. Dies setzt - unabhängig davon, ob es sich um einen begünstigenden oder einen nicht-begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG handelt (siehe hierzu B II 1) - zunächst voraus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

Anmerkung: Nach der Systematik des § 48 SVwVfG ist eigentliche Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes immer § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG. § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 SVwVfG schränkt diese Ermächtigung nur für den Fall des begünstigenden Verwaltungsaktes ein. Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes siehe diesen Hinweis.

1. Rechtswidrigkeit wegen fehlender gesetzlicher und satzungsrechtlicher Grundlage

Eine solche Rechtswidrigkeit könnte sich hier daraus ergeben, dass für die Durchführung der Veranstaltungen im Kapitelsaal durch die Saarheimer Stadtbibliothek und damit auch für die Betrauung von Frau Eisenbeißer mit der ehrenamtlichen Durchführung der Märchenstunde keinerlei gesetzliche oder satzungsrechtliche Grundlage vorhanden ist. Dies könnte gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verstoßen, nach dem die Verwaltung nur tätig werden darf, wenn sie gesetzlich gesondert hierfür ermächtigt wurde.

Anmerkung: Siehe hierzu Maurer/Waldhoff, § 6 Rn. 3.

a) "Betrauung" als belastende Maßnahme?

Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn Frau Eisenbeißer durch die Betrauung mit der Durchführung der Vorlesenachmittage auch belastet würde, weil der Gesetzesvorbehalt jedenfalls für alle Grundrechtseingriffe gilt.

Anmerkung: Siehe hierzu Maurer/Waldhoff, § 6 Rn. 16.

Auch kann das Einverständnis mit einem Grundrechtseingriff jedenfalls nicht ohne Weiteres eine fehlende Ermächtigungsgrundlage ersetzen

Anmerkung: Siehe hierzu Sachs, VerwArch 76 (1985), 398, 422 f.

Jedoch ließe sich eine Belastung insoweit nur annehmen, wenn Frau Eisenbeißer durch die Erklärung Schirras zur Durchführung der Vorlesenachmittage verpflichtet würde. Eine solche Verpflichtung lässt sich der Erklärung jedoch nicht entnehmen, vielmehr beschränkt sie sich darauf, einen Termin für die Durchführung der Märchenstunde sowie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,- Euro je Vorlesenachmittag festzusetzen. Dass sich Frau Eisenbeißer moralisch verpflichtet fühlen wird, die auf ihre Anregung hin angekündigten Märchenstunden auch durchzuführen, ist keine Verpflichtung, deren Auferlegung eine gesetzliche Grundlage erfordert: Es handelt sich insoweit eben nicht um eine Rechtspflicht.

b) Geltung des Vorbehalts des Gesetzes für die Leistungsverwaltung?

Damit kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts nur dann in Betracht, wenn dieser auch für jede Form der Leistungsverwaltung gilt, wenn also eine juristische Person des öffentlichen Rechts nur dann rechtmäßig handeln könnte, wenn sie hierfür gesetzlich ermächtigt würde. Insoweit würde die allgemeine Aufgabenzuweisungsnorm des § 5 Abs. 2 KSVG keine hinreichende Ermächtigung darstellen, weil sie lediglich die Zuständigkeit der Gemeinde beschreibt, jedoch nicht festlegt, welche Mittel die Gemeinde etwa zur Erfüllung ihres Auftrages zur "Förderung des kulturellen Wohls" ihrer Einwohner einsetzen darf. Jedoch ist letztlich unbestritten, dass der Gesetzesvorbehalt nicht für jegliche Form staatlichen Handelns gelten kann. Gerade der hier vorliegende Fall, in dem es nur um die Frage geht, zu welchen Zwecken ein bestimmter Raum genutzt werden kann, macht deutlich, dass ein Totalvorbehalt des Gesetzes letztlich zu einer vollkommenen Lähmung der Verwaltung führen würde. Daher wird die Frage nach der Geltung des Gesetzesvorbehalts in der Leistungsverwaltung im Wesentlichen auch nur für den Bereich des Subventionsrechts diskutiert, im Bereich der staatlichen und gemeindlichen Daseinsvorsorge im weitesten Sinne jedoch regelmäßig nicht einmal angedacht.

Anmerkung: Vgl. Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73, 82 ff.; Grimmeiß, DVBl. 2021, 1414, 1415; Ehlers, DVBl. 2014, 1, 3 f.; Korte, Jura 2017, 656, 657 f.; Krönke, NVwZ 2022, 1606, 1611; Maurer/Waldhoff, § 6 Rn. 19 ff. Eine Erstreckung des Gesetzesvorbehalts auf den Bereich der Leistungsverwaltung dürfte ohnehin für gemeindliche Leistungen nicht in Betracht kommen, da sie dann keine Leistungen mehr erbringen könnten, wenn dies nicht bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen wäre (siehe zu dieser sich im Sozialrechtsbereich aus § 31 SGB I ergebenden Konsequenz OVG Münster, 15 A 569/91 v. 19.1.1995 = NVwZ 1995, 718 f.). Dies träfe die Gemeinden in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Das Grundgesetz und die Saarländische Verfassung haben in Art. 28 GG und Art. 117 SVerf nicht nur die sachliche Zuständigkeit der Gemeinden geregelt, sondern diesen ein verfassungsunmittelbares Verwaltungsmandat erteilt. Der Gemeinde kommt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze zu. Dies bedeutet aber auch, dass ein gewisser Rahmen, also ein Spielraum, gegeben sein muss, will man noch von Selbstverwaltung sprechen. Es würde dieser verfassungsrechtlichen Entscheidung widersprechen, wenn unterschiedslos verlangt würde, dass die gesamte Verwaltungstätigkeit der demokratischen Legitimation durch ein formelles Gesetz bedürfte und damit dem Willen des Gesetzgebers unterworfen wäre. Siehe zu dieser Frage auch den Sanitäter-Fall und den Ihr-Kinderlein-kaufet-Fall.

Bedenken im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt könnten sich daher hier allenfalls noch insoweit ergeben, als auch für die Gewährung der Aufwandsentschädigung keine "echte" gesetzliche Grundlage besteht, sondern sie nur im Haushaltsplan der Gemeinde vorgesehen ist. Sogar für echte Subventionen hält es die herrschende Meinung jedoch im Hinblick auf das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip für ausreichend, wenn insoweit eine nur etatmäßige Bereitstellung der für die Zuwendung erforderlichen Mittel im Haushaltsplan der zuwendungsgewährenden Körperschaft erfolgt.

Anmerkung: Vgl. für Subventionen durch Bund oder Land: BVerwG, VII C 6/57 v. 21.3.1958, Abs. 21 = BVerwGE 6, 282, 287; BVerwG, VII C 146.63 v. 12.6.1964 = BVerwGE 18, 352, 353; BVerwG, 3 C 111/79 v. 26.4.1979, Abs. 16 f. = BVerwGE 58, 45, 49; BVerwG, VII C 59/75 v. 17.3.1977, Abs. 11 = NJW 1977, 1838.

Nichts anderes kann insoweit für Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Mitarbeiter gelten. Daher wird auch die Festsetzung dieser Aufwandsentschädigung nicht vom Gesetzesvorbehalt umfasst.

c) Ergebnis zu 1

Somit war für die Organisation der Veranstaltungsreihe "Kapitelreise" und damit auch für die Betrauung Frau Eisenbeißers mit der Durchführung der Märchenstunde insgesamt weder eine gesetzliche noch eine satzungsrechtliche Grundlage erforderlich.

2. Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 1 der Bibliothekssatzung

Die Betrauung könnte jedoch rechtswidrig sein, wenn bereits ihre Erteilung gegen § 1 der Bibliothekssatzung verstoßen hat, wonach Zweck der Bibliothek die Förderung des Lesens und der Liebe zur Literatur ist. Dies wäre anzunehmen, wenn die Betrauung von Frau Eisenbeißer mit der Durchführung der Märchenstunde diesem Zweck widersprochen hätte. Grundsätzlich entspricht die Veranstaltung eines Vorlesenachmittags für kleine Kinder diesem Zweck, da sie auf diese Weise mit Geschichten vertraut werden, die sie später vielleicht gerne selbst lesen würden. Auch wird ein Kind, das schon öfter in der Bibliothek war und damit die "Räumlichkeiten" kennt, später eher zu der Bibliothek zurückkehren, um dort Bücher auszuleihen.

Ein Verstoß gegen § 1 der Bibliothekssatzung könnte aber angenommen werden, wenn eine Person mit der Durchführung einer Märchenstunde betraut wird, die hierfür völlig ungeeignet ist.

Anmerkung: Siehe für eine vergleichbare Fallkonstellation siehe OVG Bautzen, 3 A 782/10 v 28.11.2011, Abs. 26 ff. = SächsVBl. 2013, 64, 67.

Dies könnte man hier annehmen, wenn man - was nach dem Sachverhalt nicht ganz klar ist - davon ausgeht, dass Frau Eisenbeißer von Anfang an eine völlig ungeeignete Vorleserin für kleine Kinder war, sie also von Anfang an nicht in der Lage war, eine "Märchenstunde" in einer Weise zu gestalten, die den Zweck der Bibliothek fördert, sondern durch einen abschreckenden Vorlesestil eher das Gegenteil erreicht. Hierfür spricht etwa, dass Frau Eisenbeißer in dem Gespräch mit Schirra deutlich macht, dass sie auf ihre spezielle Art schon ihren Kindern und Enkelkindern vorgelesen habe. Unerheblich für das "Rechtswidrigkeitsurteil" wäre insoweit, dass dieser Umstand für die für die Behörde handelnden Personen zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes nicht ohne weiteres erkennbar war (vgl. hierzu die in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 [arglistige Täuschung] und Nr. 2 SVwVfG geregelten Fälle).

Jedoch ist fraglich, ob aus § 1 der Bibliothekssatzung wirklich folgt, dass die Bibliothek nur solche Veranstaltungen durchführen darf, bei denen von Anfang an feststeht, dass sie den Zweck der Bibliothek fördern. Dies würde letztlich die Durchführung jeder Veranstaltung mit dem Risiko belasten, dass sie sich im Nachhinein als rechtswidrig erweist: Bei keiner Veranstaltung steht vor ihrer Durchführung fest, ob sie sich als ein den Bibliothekszweck fördernder Erfolg oder als ein "Flop" erweisen wird, der dem Ansehen der Bibliothek schädlich ist. Sinnvollerweise kann § 1 der Bibliothekssatzung daher nur eine nachvollziehbare Prognoseentscheidung seitens der Bibliotheksleitung darüber erwarten, ob eine bestimmte Veranstaltung unter Leitung des konkret in den Blick genommenen Veranstalters dem Zweck der Bibliothek dienlich ist. Eine solche nachvollziehbare Prognoseentscheidung hat Schirra hier getroffen: Das spätere Verhalten von Frau Eisenbeißer ist so abwegig, dass Schirra - dem Frau Eisenbeißer persönlich bekannt war - hiermit schlechterdings nicht zu rechnen brauchte, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines solchen Verhaltens vorlagen.

Geht man davon aus, dass § 1 der Bibliothekssatzung nur eine nachvollziehbare Prognoseentscheidung verlangt, war die Betrauung somit nicht von Anfang an rechtswidrig.

Anmerkung: Wie bereits erwähnt ist hier der Sachverhalt nicht eindeutig. Ohne weiteres konnte auch angenommen werden, dass Frau Eisenbeißer zunächst eine geeignete Vorleserin war, dann aber später "abdrehte".

3. Rücknahme wegen nachträglicher Rechtswidrigkeit

Allerdings handelt es sich bei der Betrauung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Solche Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zeichnen sich dadurch aus, dass sie bzw. ihre Aufrechterhaltung auf Grund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig werden können.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 223 ff.

Hier könnte dementsprechend angenommen werden, dass die Betrauung auf Grund des späteren Verhaltens von Frau Eisenbeißer rechtswidrig geworden und deshalb eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG in Betracht kommt.

Insoweit wird auch in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass (allein) § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG (und nicht § 49 SVwVfG) für die Aufhebung nachträglich rechtswidrig gewordener Verwaltungsakte mit Dauerwirkung einschlägig sei, wobei allerdings in diesem Fall eine Rücknahme rückwirkend nur bis zu dem Zeitpunkt des Rechtswidrigwerdens des Verwaltungsakts zulässig (eine Rücknahme ex tunc also ausgeschlossen) sei.

Anmerkung: So BVerwG, 2 C 13/11 v. 9.5.2012, Abs. 15 = BVerwGE 143, 230 Abs. 15; BVerwG, 7 C 11/17 v. 22.11.2018, Abs. 18 = NVwZ 2019, 886 Abs. 18; VGH Mannheim, 28 S 641/01 v. 4.9.2001, Abs. 38 = NVwZ-RR 2002, 621, 622; wohl auch BVerwG, 2 C 13/03 v. 28.10.2004 = NVwZ-RR 2005, 341; offen BVerwG, 4 A 2/15 v. 28.4.2016, Abs. 28 = NVwZ 2016, 1325 Abs. 28; ausführlich Schenke, in: Festschrift für Friedhelm Hufen, 2015, S. 521, 528 ff.

Diese Auffassung erscheint jedoch angesichts des Umstandes, dass gerade der Fall des rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsakts von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SVwVfG (und § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG) geregelt wird, als nicht überzeugend. Gerade § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SVwVfG würde kein erkennbarer Anwendungsbereich mehr verbleiben, wenn in den dort genannten Fällen schon eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG zulässig wäre.

Anmerkung: Hiergegen Schenke, in: Festschrift für Friedhelm Hufen, 2015 S. 521, 527 f.

Daher ist daran festzuhalten, dass auch Dauerverwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG nur aufgehoben werden können, wenn sie bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren.

Anmerkung: Wie hier z. B. Kopp, BayVBl. 1989, 652 ff.; Ruffert, in: Ehlers/Pünder, § 24 Rn. 6.

Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Betrauung nachträglich weggefallen sind, kommt es damit an dieser Stelle nicht an.

4. Ergebnis zu I

Da die Betrauung nach § 5 Abs. 2 KSVG insbesondere auch in die gemeindliche Zuständigkeit fällt und keine sonstigen für eine Rechtswidrigkeit der Betrauung sprechenden Gesichtspunkte erkennbar sind, war die Betrauung von Frau Eisenbeißer mit der Durchführung der Märchenstunde rechtmäßig. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kommt damit nicht in Betracht.

II. Möglichkeit des Widerrufs nach § 49 SVwVfG

Jedoch könnte ein Widerruf der Betrauung nach § 49 SVwVfG in Betracht kommen.

1. Begünstigender oder nicht begünstigender Verwaltungsakt?

Insoweit ist zunächst fraglich, ob es sich bei der Betrauung um einen begünstigenden oder um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt handelt, da insoweit die Widerrufsmöglichkeiten nach § 49 SVwVfG unterschiedlich geregelt sind. Wann ein begünstigender Verwaltungsakt vorliegt, ist in § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG legaldefiniert. Hiernach ist die Betrauung begünstigend, wenn sie ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Insoweit ist bereits festgestellt worden, dass die Betrauung für Annerose Eisenbeißer jedenfalls nicht belastend ist (s. o. B I). Jedoch reicht dies für das Vorliegen eines begünstigenden Verwaltungsaktes allein nicht aus. Fraglich ist daher, ob durch die Betrauung ein Recht oder ein rechtlicher Vorteil zugunsten der Frau Eisenbeißer begründet wurde.

Dies könnte mit dem Argument verneint werden, dass die Durchführung der Vorlesenachmittage rechtlich nicht im Interesse der Frau Eisenbeißer, sondern nur im Interesse der Stadtbibliothek erfolgt. Jedoch wird dies dem gesamten Vorgehen nicht gerecht: Frau Eisenbeißer wollte die Vorlesenachmittage letztlich allein zur Selbstverwirklichung durchführen. Insoweit kam es ihr gerade darauf an, die Märchenstunde für die Saarheimer Stadtbibliothek durchführen zu dürfen. Dem entspricht, dass auch die anderen bibliotheksexternen Veranstalter immer auch ein erkennbares Eigeninteresse an der Durchführung gerade dieser Veranstaltung im Rahmen der Veranstaltungsreihe "Kapitelreise" haben. Somit liegt aus der Sicht der Beteiligten in der "Anerkennung" der Veranstaltung durchaus ein begünstigender Verwaltungsakt, und es ist auch anerkannt, dass für die Frage, ob eine Begünstigung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG vorliegt, auch die Einschätzung der Interessenlage durch die einzelnen Betroffenen maßgeblich sein kann.

Anmerkung: Siehe hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 Rn. 116.

Dass die Veranstalter für die Durchführung der Veranstaltung eine "Aufwandsentschädigung" erhalten, spricht nicht dagegen: Hierin liegt nur eine Anerkennung auch des Eigeninteresses der Stadt an der Durchführung der Veranstaltungen. Umgekehrt kann gerade auch die Gewährung der "Aufwandsentschädigung" als Gewährung eines "Rechts" i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG gesehen werden, welches die Betrauung insgesamt zu einem begünstigenden Verwaltungsakt macht.

Damit liegt ein begünstigender Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG vor, so dass ein Widerruf nur nach § 49 Abs. 2 SVwVfG in Betracht kommt.

2. Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 SVwVfG

Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt kommt ein Widerruf nur in Betracht, wenn einer der in § 49 Abs. 2 SVwVfG genannten Widerrufsgründe vorliegt.

Anmerkung: § 49 Abs. 3 SVwVfG ist hier auch in Bezug auf die Aufwandsentschädigung ersichtlich nicht einschlägig, da diese Geldleistung selbst nicht zu einem bestimmten Zweck gewährt wird: Frau Eisenbeißer kann sie für alles Mögliche verwenden.

Insoweit kommt hier nur der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG in Betracht.

a) Berechtigung der Behörde, den begünstigenden Verwaltungsakt nicht zu erlassen

Die Stadt wäre heute ohne weiteres berechtigt, Frau Eisenbeißer nicht mit der Durchführung der Märchenstunde zu betrauen, weil sie weder zur Durchführung der Märchenstunde rechtlich verpflichtet ist, noch sich aus Grundrechten oder sonstigen Bestimmungen (insbesondere nicht aus § 19 Abs. 1 KSVG) ein Anspruch Annerose Eisenbeißers auf Durchführung von der Stadtbibliothek zurechenbaren Veranstaltungen in den Räumen der Stadtbibliothek herleiten lässt. Daher kann die Bibliothek bei der Entscheidung über die Durchführung der Veranstaltungen auch berücksichtigen, ob dies den Interessen der Bibliothek schadet. Insoweit bestehen keine Bedenken dagegen, dass sie die Durchführung einer "Märchenstunde", nach deren Besuch die Kinder aufgrund des vom Vorleser ausgewählten Lesestoffes und der Art des Vorlesens verstört und verschreckt sind, nicht im eigenen Namen veranstalten will (siehe auch B I 2).

b) Vorliegen nachträglich eingetretener Tatsachen

Die Berechtigung der Behörde, den widerrufenen Verwaltungsakt nicht zu erlassen, müsste sich aus nachträglich eingetretenen Tatsachen ergeben. Tatsachen in diesem Sinne können auch das Verhalten des Betroffenen sein, so dass der Vorlesestil von Frau Eisenbeißer als die Tatsache angesehen werden kann, welche die Behörde zum Nichterlass der Betrauung berechtigt hätte.

Anmerkung: Siehe hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 59.

Fraglich ist jedoch, ob diese Tatsache nachträglich eingetreten ist. Dies ist jedenfalls dann unproblematisch zu bejahen, wenn man den Sachverhalt so versteht, dass sich Frau Eisenbeißer erst nach einiger Zeit ihren speziellen Vorlesestil aneignet, zunächst aber "normal" vorgelesen hat. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass Frau Eisenbeißer von Anfang an ungeeignet war, wird man die Nachträglichkeit der Tatsache bejahen können: Nimmt man an, dass die Entscheidung über die Geeignetheit eines Veranstaltungsleiters immer eine Prognoseentscheidung ist (s. o. B I 2), können als "alte" Tatsachen i.S.d. § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG nur die Tatsachen angesehen werden, die der Prognoseentscheidung zugrunde liegen konnten. "Nachträglich eingetretene Tatsachen" sind in diesem Zusammenhang dann solche Tatsachen, die bei der ursprünglichen Prognoseentscheidung nicht bekannt sein konnten. Dass Frau Eisenbeißer einen solch eigenwilligen Vorlesestil pflegen würde, war aber bei der ursprünglichen Prognoseentscheidung nicht absehbar.

Anmerkung: Siehe hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 62 ff.; zu einer vergleichbaren Situation auch den Dissonanzen-Fall.

c) Gefährdung des öffentlichen Interesses

Ohne den Widerruf wäre schließlich auch das öffentliche Interesse an der Förderung der Außendarstellung und des Ansehens der Stadtbibliothek (und der Veranstaltungsreihe "Kapitelreise") gefährdet, da es bereits vermehrt zu Beschwerden gekommen ist und allgemein über die Märchenstunde schlecht geredet wird. Generell ist anerkannt, dass die fortdauernde Wahrnehmung von Tätigkeiten durch hierfür ungeeignete Personen das öffentliche Interesse gefährdet.

Anmerkung: Siehe hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 70.

d) Ergebnis zu 2

Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG liegen also vor.

3. Ermessensausübung

Jedoch steht der Widerruf im Ermessen der widerrufenden Behörde. Der Widerruf kann somit nur rechtmäßig erfolgen, wenn das Ermessen im Rahmen des § 40 SVwVfG ausgeübt wird. Insoweit ist unproblematisch anzunehmen, dass der Widerruf aus den genannten Gründen dem Zweck der Widerrufsermächtigung entspricht. Fraglich ist aber, ob ein Widerruf - jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium - nicht die Grenzen des Ermessens überschreitet, die sich insbesondere auch aus den Grundrechten der Frau Eisenbeißer und in diesem Zusammenhang aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben.

a) Verstoß gegen das Zensurverbot?

Insoweit ist zunächst fraglich, ob ein Widerruf als "Sanktion" für die Auswahl des Lesestoffes nicht einen Verstoß gegen das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG darstellt: Jedoch verbietet Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG nach Ansicht des BVerfG nur eine sogenannte Präventivzensur, Maßnahmen vor der Herstellung und Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen des Herstellens und Verbreitens von einer behördlichen Vorprüfung und Genehmigung, was im Wesentlichen mit der Entstehungsgeschichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG begründet wird und damit, dass andernfalls die besonderen Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG weitgehend gegenstandslos würden, wäre jegliche inhaltliche Kontrolle auch nach der Verbreitung eines Werkes ausgeschlossen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvL 13/67 v. 25.4.1972 = BVerfGE 33, 52, 69 ff.; BVerfG, 1 BvR 698/89 v. 20.10.1992 = BVerfGE 87, 209, 230.

b) Verstoß gegen Meinungs- und Kunstfreiheit?

Indes könnte bei dem "Widerruf" als Sanktion für die Auswahl des Lesestoffes die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit oder auch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG (wenn man der Art des Vorlesens durch Frau Eisenbeißer bereits künstlerischen Charakter zuspricht) betroffen sein. Jedoch ist hier bereits der Schutzbereich dieser Grundrechte nicht berührt: Sie geben i.d.R. keinen Anspruch auf Gewährung einer von der öffentlichen Hand bereitgestellten "Plattform" für Meinungsäußerungen oder künstlerische Betätigungen, so dass auch der Widerruf einer einmal gewährten "Plattform" den Schutzbereich dieser Grundrechte nicht beeinträchtigen kann. Frau Eisenbeißer soll nicht am Vorlesen schlechthin gehindert werden, sondern die Stadt will ihre Märchenstunde nicht mehr weiter als eigene Veranstaltung anbieten und hierfür Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Hierauf gewähren auch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 GG keinen Anspruch.

c) Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs?

Indem Frau Eisenbeißer jedoch an der weiteren Durchführung der Märchenstunde gehindert werden soll, auf die sie aus der Betrauung ein Recht herleiten kann, wird durch deren Widerruf in ihre durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen. Dies kann auch im Rahmen des § 49 Abs. 2 SVwVfG nur zulässig sein, wenn dieser Eingriff verhältnismäßig ist.

Anmerkung: Zum Verhältnismäßigkeitsprinzip als Ermessensgrenze i. S. des § 40 Alt. 2 VwVfG, § 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO: BVerfG (K), 2 BvR 1487/17 v. 24.7.2017, Abs. 41 = NVwZ 2017, 1526 Abs. 41; BVerwG, 1 VR 3/17 v. 13.7.2017, Abs. 11 = NVwZ 2017, 1531 Abs. 11; siehe hierzu auch den Hinweis zur Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Der Widerruf wäre geeignet, weiteren Schaden für das Ansehen der Bibliothek in Zukunft abzuwenden. Jedoch ist fraglich, ob er jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium als mildestes Mittel hierfür auch erforderlich ist: Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass Frau Eisenbeißer bisher noch nicht deutlich auf die Möglichkeit eines Widerrufs ihrer Betrauung bei Nichtänderung ihres Verhaltens hingewiesen worden ist und andererseits zwar mittlerweile schlecht über die Märchenstunde geredet wird, es jedoch noch nicht zu einem echten "Eklat" gekommen ist, den die Stadtbibliothek nur durch eine deutliche Distanzierung von Frau Eisenbeißer beheben könnte. Als weniger schwerwiegendes Mittel als ein Widerruf könnte daher durchaus noch eine Abmahnung in Betracht kommen, also ein deutlicher Hinweis darauf, dass bei Nichtänderung ihres Verhaltens die Betrauung widerrufen wird. Zwar muss nicht generell vor Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes eine Abmahnung erfolgen, sofern der Betroffene auf den Eintritt der Widerrufsgründe Einfluss hat. Sie wird aber in Fällen erforderlich sein, in denen sie nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Anmerkung: Siehe hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 49 Rn. 56.

Dass sich Frau Eisenbeißer von einer deutlichen Abmahnung nicht beeindrucken lassen wird, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen: Vielmehr spricht gerade die Äußerung von Frau Eisenbeißer, dass die Vorlesenachmittage ihr einziger Lebensinhalt geworden sind, dafür, dass sie hieran unbedingt festhalten will. Daher kann ein Widerruf hier erst dann erfolgen, wenn Frau Eisenbeißer nach einem erneuten Gespräch und deutlichem Hinweis auf einen andernfalls auszusprechenden Widerruf weiterhin jegliches Einlenken ablehnt.

Reagiert Frau Eisenbeißer jedoch auch auf die Abmahnung nicht, wäre ein Widerruf der Betrauung eine angemessene (i.e.S. verhältnismäßige) Sanktion: Insoweit zwingt auch das Alter Annerose Eisenbeißers und ihre Behauptung, dass die Vorlesenachmittage ihr einziger Lebensinhalt geworden sind, nicht zu einer anderen Entscheidung: Die Veranstaltungsreihe "Kapitelreise" dient primär nicht der Selbstverwirklichung der Veranstalter, sondern soll den Zweck der Bibliothek fördern. Sie ist keine sozialtherapeutische Veranstaltung zur (Re-)Integration alter Menschen. Daher ist es gerechtfertigt, wenn Veranstalter, die dem Zweck der Bibliothek mehr schaden als nutzen, von der Durchführung von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

Ein Widerruf der Betrauung wäre somit nicht ermessensfehlerhaft, wenn Frau Eisenbeißer nach vorheriger Abmahnung weiterhin bei ihrem jetzigen Verhalten bleibt bzw. eine Änderung ihres Verhaltens von vornherein ablehnt.

III. Ergebnis zu B

Damit ist eine "Kündigung" der Betrauung von Frau Eisenbeißer mit der Durchführung der Märchenstunde in Form des Widerrufs der Betrauung nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG grundsätzlich möglich, wäre jedoch nur dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn Frau Eisenbeißer zuvor deutlich unter Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs bei Nichtbeachtung abgemahnt worden ist.

C) Weiteres Verfahren

Da es somit grundsätzlich möglich ist, einen Widerruf der Betrauung nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG auszusprechen, und da der Widerruf eines Verwaltungsaktes seinerseits ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 SVwVfG ist, sind vor seinem Erlass die §§ 9 ff. SVwVfG zu beachten.

I. Anhörung

Dies bedeutet insbesondere, dass vor Erlass des Widerrufsbescheides Frau Eisenbeißer förmlich nach § 28 Abs. 1 SVwVfG angehört werden muss, da durch den Widerruf in das Recht Frau Eisenbeißers aus der Betrauung eingegriffen wird. Diese Anhörung hat auch noch nicht in dem bereits geführten Gespräch stattgefunden: Zwar hatte Frau Eisenbeißer insoweit Gelegenheit, sich in diesem Gespräch zu ihrer Lesestoffauswahl zu äußern. Jedoch ist sie von Schirra nicht auf die mögliche Konsequenz des Widerrufs der Betrauung bei Nichtänderung ihres Verhaltens hingewiesen worden. Die Anhörung kann aber nur ihren Sinn erfüllen, wenn die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreibt, dass für den Beteiligten hinreichend klar und erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem Zeitpunkt zu rechnen hat. Andernfalls hat der Betroffene letztlich keine Möglichkeit, durch eine Darstellung seiner Sicht der Dinge Einfluss auf das Verfahren zu nehmen. Gerade dies ist aber Sinn und Zweck der Anhörung.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 9 VR 2/17 v. 17.8.2017, Abs. 9 = NVwZ 2018, 268 Abs. 9; BVerwG, 8 C 11/21 v. 25.5.2022, Abs. 20 = NVwZ 2022, 1919 Abs. 20; OVG Lüneburg, 11 LA 69/21 v. 2.9.2021, Abs. 17 ff. = NdsVBl. 2022, 53, 54; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 28 Rn. 34 f.; siehe ferner auch den Sanitäter-Fall.

Die Durchführung eines weiteren Gesprächs ist zudem hier auch deshalb sinnvoll, weil gerade in diesem Rahmen eine deutliche Abmahnung (s. o. B II 3 c) erfolgen kann.

II. Formanforderungen und Begründung

Da die Betrauung von Frau Eisenbeißer mit der Durchführung der Märchenstunde schriftlich i.S.d. § 37 Abs. 2 SVwVfG erfolgt ist, entspricht es dem Gebot der Verfahrens- und Formenklarheit, , wenn der Widerruf ebenfalls schriftlich erfolgt. Insoweit sind dann auch die Schriftformanforderungen des § 37 Abs. 3 SVwVfG zu beachten, und der Widerruf ist nach § 39 SVwVfG zu begründen, wobei insbesondere an die Darlegung der Ermessenserwägungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG zu denken ist.

Anmerkung: Zum Gebot der Formen- und Verfahrensklarheit Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 9 Rn. 57.

III. Bekanntgabe

Der Widerruf muss schließlich, um nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG wirksam zu werden, Frau Eisenbeißer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG ordnungsgemäß bekanntgegeben werden.

D) Behördeninterne Zuständigkeit

Ob Schirra selbst den Widerrufsbescheid erlassen (also als Aussteller des Bescheides nach § 37 Abs. 3 SVwVfG auftreten) darf, hängt davon ab, ob er befugt ist, Verwaltungsakte im Namen des Organs "Oberbürgermeister" (vgl. § 29 Abs. 1 und 3 KSVG) zu erlassen oder ob diese Befugnis nur Oberbürgermeister Obenauf persönlich zusteht. Dies ist nach dem oben Gesagten (s. o. A III) nicht der Fall, so dass Schirra die Widerrufsentscheidung selbst treffen und selbst nach § 37 Abs. 3 SVwVfG unterschreiben kann.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

Zurück zum Sachverhalt

Zur "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Holger Mühlenkamp und Ulrich Stelkens : https://open.spotify.com/episode/2CbsHrnwfkgznAKnp6YJEr

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Zurück zum Stadtplan

Teilnehmer der Rathausführung: Nach Bearbeitung hier lang!