Lösungsvorschlag
Hauptsach' gudd g'rillt
Stand der Bearbeitung: 25. November 2023
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Siehe hierzu
aus der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen: BVerwG, 7 B 162.89 v. 30.1.1990 = NVwZ 1990, 858 ff.; VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994 = NVwZ 1994, 920 ff.; VGH Mannheim, 10 S 81/13 v. 28.2.2013 = NVwZ-RR 2013, 541 ff.; VGH Mannheim, 10 S 249/14 v. 23.5.2014 = VBlBW 2015, 81 ff.; VGH Mannheim, 10 S 2264/16 v. 19.4.2017 = NVwZ-RR 2017, 653 ff.; VGH München, 22 B 87.1866 v. 15.6.1989 = NVwZ-RR 1989, 532 ff.; OVG Münster, 15 A 2856/83 v. 16.9.1985 = DVBl. 1986, 697 ff.; OVG Münster, 10 A 2559/16 v. 22.2.2018 = BauR 2018, 796 ff.
folgende grundlegende Entscheidungen zum Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Nachbarrecht bei Störungen durch öffentliche Anlagen: BVerwG, IV C 216.65 v. 6.6.1967 = BVerwGE 27, 170 ff.; BVerwG, 7 C 44.81 v. 7.10.1983 = BVerwGE 68, 62 ff.; BVerwG, 7 C 33.87 v. 29.4.1988 = BVerwGE 79, 254 ff.; BVerwG, 7 C 19.90 v. 23.5.1991. = BVerwGE 88, 210 ff.; BGH, V 2 R 44/62 v 18.3.1964 = BGHZ 41, 264 ff.; BGH, V ZR 196/65 v. 24.11.1967 = BGHZ 49, 340 ff.
aus der Literatur: Althammer/Zieglmeier, DVBl. 2006, 810 ff.; U. Stelkens, Die Verwaltung 46 (2013), 493 ff.
ferner die Fallbearbeitung von Siekmann, NWVBl. 1995, 78 (Sachverhalt) und NWVBl. 1995, 114 (Lösung) und die "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens: https://open.spotify.com/episode/1Ms1uJ4NcC0Iz1VZ5qG8Gr?si=a0DG6D71THChLaOots3dDw&dl_branch=1&nd=1
Die Klage von Frau Hubbard-Siontologis hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A) Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen dem öffentlichen Recht angehören. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.
Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.
Frau Hubbard-Siontologis begehrt hier als Nachbarin der Grillhütte, die Stadt Saarheim zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Nutzer der Grillhütte "Am Seebach" die Vorschriften der Grillhüttensatzung einhalten, um auf diese Weise weiteren unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die Grillhüttennutzer entgegenzutreten. Fraglich ist, welche Normen für die Entscheidung darüber maßgeblich sind, ob ein solcher Anspruch besteht. Eine ausdrückliche Regelung, die das Nachbarrechtsverhältnis zwischen privaten Grundstückseigentümern einerseits und einer Gemeinde oder einem anderen Verwaltungsträger als Eigentümer des Nachbargrundstücks andererseits öffentlich-rechtlich ausgestaltet, existiert nicht. Somit ist fraglich, ob sich der hier geltend gemachte Störungsbeseitigungsanspruch nach privatrechtlichem Nachbarrecht (§§ 906 ff., § 1004 BGB) oder nach dem Sonderrecht der öffentlichen Hand, also dem öffentlichen Recht, richtet - und damit, ob die vorliegende Streitigkeit nach § 13 GVG von den Zivilgerichten oder nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist.
Anmerkung: Siehe zum Folgenden die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei U. Stelkens, Verwaltungsprivatrecht, 2005, S. 465 ff.; ferner OLG Naumburg, 12 W 64/18 v. 26.10.2018, Abs. 7 ff. = NVwZ-RR 2019, 839 Abs. 7 ff.; U. Stelkens, Die Verwaltung 46 (2013), 493, 519 ff.; Althammer/Zieglmeier, DVBl. 2006, 810 ff.
1. Grundsätzliche Anwendbarkeit des privatrechtlichen Nachbarrechts
Insoweit geht die Rechtsprechung zunächst davon aus, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem privaten Nachbarn und dem öffentlichen Grundstückseigentümer grundsätzlich dem Privatrecht unterworfen ist, weil sich das Rechtsverhältnis zwischen diesen Grundstückseigentümern regelmäßig nicht von dem Rechtsverhältnis zwischen privaten Grundstückseigentümern unterscheidet. So werden etwa Ansprüche privater Nachbarn auf Beseitigung von Wurzeln, die von einem auf einem Grundstück der öffentlichen Hand stehenden Baum in das Nachbargrundstück hineinragen, regelmäßig dem Privatrecht zugeordnet, weil nicht erkennbar sei, wieso die öffentliche Hand in Bezug auf derartige Störungen anderen Grenzen unterworfen sein sollte als ein privater Grundstückseigentümer.
Anmerkung: Siehe hierzu etwa BGH, V ZR 196/65 v. 24.11.1967, Abs. 24 = BGHZ 49, 340, 347; BGH, V ZR 92/85 v. 7.3.1986, Abs. 9 f. = BGHZ 97, 231, 234; BGH, V ZR 26/88 v. 2.12.1988, Abs. 4 f. = BGHZ 106, 142, 143; BGH, III ZR 9/92 v. 25.2.1993, Abs. 31 = BGHZ 121, 367, 376; BGH, V ZR 136/11 v. 13.1.2012, Abs. 4 ff. = NJW 2012, 1080 ff.; BGH, V ZR 229/14 v. 10.7.2015, Abs. 2 ff. = NJW-RR 2015, 1425 Abs. 2 ff. Problematisch ist diese Rechtsprechung (jedenfalls) insoweit, als sie diese Grundsätze auch auf die Abwehr von Störungen durch solche Bäume anwendet, die auf Straßen stehen, weil "Straßenbäume" nach Bundes- und Landesstraßenrecht als Straßenbestandteile gelten und somit mit ihrer Pflanzung "öffentliche Aufgaben" erfüllt werden, was grundsätzlich zum Ausschluss des privatrechtlichen Nachbarrechts führt (s. u. A I 2); ausführlich hierzu U. Stelkens, VerwArch 106 (2015), 281, 298 ff. Bedenklich daher auch OVG Münster, 8 E 1150/15 v. 15.11.2015, Abs. 5 ff. = NWVBl 2016, 173 f.: Auch das Pflanzen von Bäumen auf einer gemeindlichen öffentlichen Grünfläche (Park) führt nach Auffassung des OVG als solches nicht zum Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche der Nachbarn. Ob es zur Geltung des öffentlichen Rechts kommt, wenn Bäume z. B. wesentlicher Teil des mit einem Spielplatz verfolgten Konzepts ("Waldspielplatz") sind, lässt das OVG dahin gestellt.
2. Geltung öffentlicher Abwehransprüche bei Immissionen, die Folge der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind
Eine - besonders wichtige - Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung allerdings dann, wenn nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Immissionen geltend gemacht werden, die (notwendige) Folge der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die öffentliche Hand auf dem Nachbargrundstück sind und deren Untersagung durch die Zivilgerichte dazu führen würde, dass diese öffentliche Aufgabe auf dem Nachbargrundstück nicht oder nicht in der von der Verwaltung gewählten Form erfüllt werden könnte, wenn also die Art und Weise der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe durch ein zivilgerichtliches Unterlassungsurteil beeinträchtigt würde. Inwieweit die öffentliche Hand bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auf die Belange der Nachbarn Rücksicht zu nehmen habe, sei allein eine Frage des öffentlichen Rechts, über die die Zivilgerichte nicht zu entscheiden hätten.
Anmerkung: Siehe hierzu BGH, V 2 R 44/62 v 18.3.1964, Abs. 6 ff. = BGHZ 41, 264, 266; BGH, V ZR 196/65 v. 24.11.1967, Abs. 24 = BGHZ 49, 340, 347; BVerwG, 7 C 44.81 v. 7.10.1983 = BVerwGE 68, 62, 63 f.; BVerwG, 7 C 33.87 v. 29.4.1988, Abs. 9 = BVerwGE 79, 254, 257; BVerwG, 7 C 19.90 v. 23.5.1991. Abs. 8 ff. = BVerwGE 88, 210, 213 ff. Die Rechtsprechung des BGH zum Anwendungsbereich des öffentlichen Nachbarrechts ähnelt damit der zum Anwendungsbereich öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche gegenüber staatlichen Äußerungen (siehe hierzu den Parteilichkeit-II-Fall), unterscheidet sich damit aber ganz maßgeblich von der Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des privaten Wettbewerbsrechts, auf das Handeln der öffentlichen Hand. Zu Letzterem stellt der BGH allein auf die - angeblich - privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen privaten Wettbewerbern und der öffentlichen Hand ab und weist auch solche Streitigkeiten den Zivilgerichten zu, in denen mit Hilfe des Wettbewerbsrechts Einfluss auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die öffentliche Hand genommen werden soll (grundlegend dazu BGH, GSZ 1/75 v. 22.3.1976, Abs. 14 = BGHZ 66, 229, 234 - "Studentenversicherung", in der die gegenteilige Rechtsprechung zum Nachbarrecht ohne Begründung für nicht anwendbar erklärt wird; nähere Begründung erst bei BGH, GSZ 2/75 v. 22.3.1976, Abs. 18 f. = BGHZ 67, 81, 85 ff. - "Auto-Analyzer": Es gebe keinen Grundsatz, dass die Gerichte eines bestimmten Rechtsweges bestimmte Rechtsfolgen nicht aussprechen dürften, weil alle Gerichtszweige gleichwertig seien). Siehe hierzu näher den Sauna-Fall.
3. Geltung privatrechtlicher Nachbaransprüche bei Verwendung privatrechtlicher Handlungsformen?
Eine (umstrittene, siehe unten) Ausnahme von dieser Ausnahme wird jedoch (teilweise) dann gemacht, wenn die mit Emissionen verbundene Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe nicht durch Verwendung öffentlich-rechtlicher, sondern durch Verwendung privatrechtlicher Handlungsformen erfolgt. Der Grund hierfür wird wohl darin gesehen, dass sich die öffentliche Hand in diesen Fällen ausdrücklich auf den Boden des Privatrechts begeben habe und damit auch im Verhältnis zu Dritten dem Privatrecht unterstellt werden müsse.
Anmerkung: Siehe hierzu BGH, V 2 R 44/62 v 18.3.1964, Abs. 7, 11 = BGHZ 41, 264, 266 f.; BGH, V ZR 62/91 v. 5.2.1993, Abs. 7 = NJW 1993, 1656, 1657 (insoweit in BGHZ 121, 248 nicht abgedruckt); BVerwG, IV C 216.65 v. 6.6.1967, Abs. 19 = BVerwGE 27, 170, 175; ähnlich auch OLG Karlsruhe, 9 W 32/19 v. 19.9.2019, Abs. 75 ff. = NVwZ-RR 2020, 467 Abs. 25 ff.
Die Verwendung privatrechtlicher Handlungsformen wurde in der früheren Rechtsprechung immer dann angenommen, wenn die öffentliche Hand nicht ausdrücklich erklärt hatte, von öffentlichen Handlungsformen Gebrauch machen zu wollen, was letztlich nur durch eine ausdrückliche Widmung des fraglichen Grundstücks zu einer öffentlichen Sache möglich sein sollte.
Anmerkung: So etwa BGH, V 2 R 44/62 v 18.3.1964, Abs. 12 ff. = BGHZ 41, 264, 267 f.; BVerwG, IV C 216.65 v. 6.6.1967, Abs. 19 = BVerwGE 27, 170, 175.
Von diesem Erfordernis einer ausdrücklichen Widmung ist die Rechtsprechung jedoch später abgerückt, nachdem das BVerwG die Möglichkeit öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche gegenüber Emissionen anerkannt hatte, die von einem hoheitlich genutzten Grundstück ausgehen.
Anmerkung: Grundlegend insoweit BVerwG, IV C 23.69 v. 25.8.1971, Abs. 13 = NJW 1972, 269 f.; BVerwG, IV C 50.71 v. 14.12.1973, Abs. 20 = BVerwGE 44, 235, 242 ff.; BVerwG, IV C 36.72 v. 02.11.1973, Abs. 11 ff. = NJW 1974, 817, 818.
Seither reicht der Rechtsprechung dementsprechend für die Anwendbarkeit des öffentlichen Nachbarrechts aus, dass sich die Widmung einer Sache zu einem öffentlichen Zweck aus den Umständen ergibt.
Anmerkung: So etwa BGH, V ZR 114/74. 12.12.1975, Abs. 17 = NJW 1976, 570. Mit "Widmung" ist im vorliegenden Zusammenhang i.d.R. kein förmlicher Rechtsakt gemeint, sondern nur die öffentliche Verlautbarung der Verwaltung, dass eine bestimmte Anlage oder Einrichtung unmittelbaren Verwaltungszwecken (und nicht nur vermögensverwaltenden oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken), dienen soll. Dies führt dann zur Unanwendbarkeit privatrechtlicher Abwehransprüche gegenüber der Anlage insoweit, wie die Immission Folge der Wahrnehmung der Verwaltungszwecke ist (U. Stelkens, Die Verwaltung 46 [2013], 493, 521 f.). Diese "Widmung" ist von der "Widmung" zu unterscheiden, aus der sich u. U. Ansprüche der Bürger auf Nutzung einer öffentlichen Anlage oder Einrichtung ergeben. Zu den unterschiedlichen Bedeutungen des Widmungsbegriffs im öffentlichen Sachenrecht ausführlich U. Stelkens, Die Verwaltung 46 (2013), 493, 532 ff.
Dabei soll insbesondere bei gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen eine Vermutung für eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses bestehen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 C 77.87 v. 19.1.1989, Abs. 11 = BVerwGE 81, 197, 199 f.; strenger anscheinend wieder: BGH, V ZR 62/91 v. 5.2.1993, Abs. 7 = NJW 1993, 1656, 1657 (insoweit in BGHZ 121, 248 nicht abgedruckt); anders ebenfalls OLG Karlsruhe, 9 W 32/19 v. 19.9.2019, Abs. 75 ff. = NVwZ-RR 2020, 467 Abs. 25 ff.
Die Berechtigung der o. g. Ausnahme von der Ausnahme wird jedoch zunehmend in Zweifel gezogen und angenommen, dass sich Abwehransprüche gegen Emissionen öffentlicher Einrichtungen immer nach öffentlichem Recht richten, unabhängig davon, wie die Rechtsverhältnisse zwischen dem störenden Verwaltungsträgern und den Nutzer dieser Einrichtungen ausgestaltet sind. Das Rechtsverhältnis zum gestörten Nachbarn werde nicht durch das (u. U. privatrechtlich ausgestaltete) Rechtsverhältnis zum Nutzer geprägt.
Anmerkung: So OVG Bremen, 1 BA 11/92 v. 19.1.1993 = NVwZ-RR 1993, 468, 469; VGH München, 22 B 03.2451 v. 2.2.2004 = NVwZ-RR 2004, 468, 469; Althammer/Zieglmeier, DVBl. 2006, 810, 813; U. Stelkens, Verwaltungsprivatrecht 2005, S. 519 f.
4. Ergebnis zu I
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des öffentlichen Nachbarrechts und damit das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit zu bejahen: Bei den von der Stadt Saarheim betriebenen Grillhütten handelt es sich um öffentliche Einrichtungen i.S.d. § 19 Abs. 1 KSVG, also um Einrichtungen, die von der Stadt im öffentlichen Interesse zur Erfüllung der ihr nach § 5 Abs. 2 KSVG obliegenden Aufgaben (hier: Förderung des sozialen Wohls, zu denen auch Einrichtungen zur Freizeitgestaltung gehören, vgl. § 108 Abs. 2 Nr. 1 KSVG) und durch einen gemeindlichen Widmungsakt (hier durch die Grillhüttensatzung) der widmungsgemäßen Nutzung zugänglich gemacht werden.
Anmerkung: Die Gerichte sehen den Begriff der öffentlichen Einrichtung zutreffend dementsprechend dadurch geprägt, dass die Kommune eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern dadurch erfüllt, dass sie eine zu diesem Zweck von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt. Öffentliche Einrichtungen sind damit alle Verwaltungsressourcen (Personal- und Sachmittel), die von einer Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung (jedenfalls durch Ortsansässige) zur Verfügung gestellt und von ihr im öffentlichen Interesse unterhalten werden. Siehe zum Begriff der "öffentlichen Einrichtung" etwa OVG Lüneburg, 10 ME 130/12 v. 11.12.2012, Abs. 19 = DVBl. 2013, 253, 254; OVG Lüneburg, 10 ME 207/18 v. 18.6.2018, Abs. 35 = NdsVBl. 2018, 348; OVG Lüneburg, 10 ME 71/22 v. 27.5.2022, Abs. 18 = NVwZ 2023, 524 Abs. 18; OVG Lüneburg, 10 ME 75/22 v. 8.6.2022, Abs. 20 = NVwZ-RR 2022, 697 Abs. 15; VGH München, 4 CE 18.1224 v. 3.7.2018, Abs. 19 = NVwZ-RR 2019, 191 Abs. 13; VGH München, 4 B 20.1116 v. 30.9.2020, Abs. 24; OVG Münster, III A 1522/64 v. 23.10.1968, Abs. 7 = NJW 1969, 1077; Zöllner, BayVBl. 2024, 293, 294 f.
Im Übrigen fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Nutzungsverhältnis an den Grillhütten privatrechtlich ausgestaltet ist, so dass von einem schlichthoheitlichen "Betrieb" der Grillhütten auszugehen ist.
Anmerkung: Siehe hierzu VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994, Abs. 18 = NVwZ 1994, 920, 921.
Daher ist das Nachbarrechtsverhältnis zwischen Frau Hubbard-Siontologis und der Stadt Saarheim, soweit der Betrieb der Grillhütte "Am Seebach" betroffen ist, nach allen Auffassungen öffentlich-rechtlich geprägt, so dass die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen dem öffentlichen Recht angehören und somit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.
II. Statthafte Klageart
1. Hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags?Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Es ist also das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 37 = NVwZ 2016, 238, Abs. 37.
Vorliegend verlangt Frau Hubbard-Siontologis, die Stadt Saarheim zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Nutzer der Grillhütte "Am Seebach" die Vorschriften der Grillhüttensatzung einhalten, um so weitere unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Grillhüttennutzer zu verhindern. Grundsätzlich kommt für dieses Begehren die allgemeine Leistungsklage in Betracht, weil der Kläger keinen - mit der Verpflichtungsklage zu erstreitenden - Verwaltungsakt, sondern eine rein tatsächliche Handlung begehrt. Sie ist in der VwGO nicht besonders geregelt, wird jedoch in einer Reihe von Vorschriften erwähnt (vgl. § 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4, § 191 Abs. 1 VwGO) und ist als zulässige Klageart im Verwaltungsprozess allgemein anerkannt. Sie bildet das Rechtsschutzverfahren zur Verwirklichung von öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen, die nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen.
Der allgemeinen Leistungsklage steht jedenfalls nicht schon entgegen, dass ein hierauf ergehendes Urteil deshalb zu unbestimmt wäre, weil sich einer entsprechenden Verurteilung der Stadt Saarheim nicht entnehmen lässt, welche Maßnahmen sie treffen muss, um die Einhaltung der Grillhüttensatzung zu gewährleisten.
Anmerkung: Ein hinreichend bestimmter Klageantrag ist zwar - anders als im Zivilprozess (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Klageerhebung (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO), aber ein bestimmter Antrag muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden, weil ein auf einen unbestimmten Antrag hin erlassenes Urteil selbst zu unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig wäre (BVerwG, 7 C 21.12 v. 5.9.2013, Abs. 54 = BVerwGE 147, 312 Abs. 54). Hierauf hat das Gericht gegebenenfalls nach § 82 Abs. 2 VwGO hinzuwirken.
Indessen ist anerkannt, dass es für die Bestimmtheit von Klagen, die auf Beseitigung von Immissionen gerichtet sind, ausreicht, wenn genau genug umschrieben wird, welche Störungen zu unterlassen sind. Dies ist schon deshalb notwendig, weil der Gestörte regelmäßig keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Störungsbeseitigung hat, sondern nur einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Störungen.
Anmerkung: Siehe hierzu BGH, V ZR 62/91 v. 5.2.1993, Abs. 8 = BGHZ 121, 248, 250 f.; allgemein zur bestimmten Antragsfassung bei Unterlassungsklagen Schmitt-Gaedke/Arz, JuS 2015, 126 ff. Zur Frage, wie ein entsprechendes Leistungsurteil nach Maßgabe der §§ 167 ff. VwGO zu vollstrecken ist, siehe VGH Mannheim, 10 S 81/13 v. 28.2.2013, Abs. 1 ff. = NVwZ-RR 2013, 541 ff. (dort insbesondere auch zur Frage, in welcher Weise derartige Pflichten erfüllt werden können).
Die zu unterlassenden Störungen sind im vorliegenden Fall auch genau genug umschrieben, weil es nach dem Klageantrag um das Unterlassen aller Störungen geht, die nicht von der Grillhüttensatzung gedeckt sind.
2. Vorrang einer Verpflichtungsklage?
Eine allgemeine Leistungsklage würde jedoch dann dem Begehren von Frau Hubbard-Siontologis nicht gerecht, wenn (allein) hiermit eine Verpflichtung der Stadt Saarheim zur Durchsetzung der Grillhüttensatzung nicht durchsetzbar wäre. Vielmehr ist nach § 88 VwGO auch anzunehmen, dass ein auf eine bestimmte Handlung gerichtetes Leistungsbegehren implizit auch ein Begehren auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 5 VwGO enthält, wenn dies materiellrechtlich notwendig ist, um die für die Leistung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 36 = NVwZ 2016, 238, Abs. 36.
Eine solche Notwendigkeit bestünde, wenn in der schriftlichen Ablehnung der Störungsbeseitigung durch die Stadt Saarheim ein Verwaltungsakt zu sehen wäre, der das Nichtbestehen einer Störungsbeseitigungspflicht verbindlich festsetzt und daher zunächst aufgehoben werden müsste. Da die Ablehnung einer Maßnahme dieselbe Rechtsnatur haben muss wie ihre Vornahme, wäre statthafte Klageart dann die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf Festsetzung der Störungsbeseitigungspflicht durch die Behörde. Jedoch kann nicht in jeder Ablehnung einer Handlungspflicht durch eine Behörde ein Verwaltungsakt gesehen werden, der das Nichtbestehen einer solchen Pflicht verbindlich festsetzt, so wie umgekehrt auch nicht jede Entscheidung über die Vornahme eines Realaktes einen Verwaltungsakt darstellt.
Anmerkung: Siehe hierzu W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 42 Rn. 40 ff.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 99 ff.
Für die Annahme, dass die Behörde eine solche verbindliche Regelung treffen wollte (mit der Folge, dass insoweit die §§ 9 ff. SVwVfG hätten berücksichtigt werden müssen), fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Behörde lediglich die Rechtsansicht geäußert hat, zur Störungsbeseitigung nicht verpflichtet zu sein.
Anmerkung: Zur Prüfung der Rechtsnatur einer behördlichen Maßnahme siehe diesen Hinweis. Anders wäre es allerdings dann, wenn das Fachrecht für die Durchsetzbarkeit eines gegen die öffentliche Hand bestehenden Anspruchs ausdrücklich eine vorherige Festsetzung durch Verwaltungsakt fordert; vgl. hierzu den Schlachthof-Fall.
3. Ergebnis zu II
Dementsprechend ist hier die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart.
III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
1. Anspruch aus § 22 Abs. 1 BImSchG?§ 42 Abs. 2 VwGO ist bei der allgemeinen Leistungsklage analog anzuwenden. In § 42 Abs. 2 VwGO kommt ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck. Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG ist er, wenn auch nicht ausschließlich (siehe § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO), so doch in erster Linie, auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet. Wollte man die allgemeine Leistungsklage - im Gegensatz zur Verpflichtungsklage als einer besonderen Leistungsklage - von dieser Grundentscheidung ausnehmen, käme es zu Wertungswidersprüchen, die in der Sache nicht gerechtfertigt werden könnten.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 C 21.12 v. 5.9.2013, Abs. 18 = BVerwGE 147, 312 Abs. 18; BVerwG, 1 C 3/15 v. 5.4.2016, Abs. 16 = BVerwGE 154, 328, Abs. 16.
Dementsprechend dürfte also im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass Frau Hubbard-Siontologis einen Anspruch gegen die Stadt Saarheim auf Einhaltung der Grillhüttensatzung hat.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 1 BImSchG. Zwar stellt die Grillhütte - als ortsfeste Einrichtung - eine Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG dar.
Anmerkung: Siehe hierzu VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994, Abs. 18 = NVwZ 1994, 920, 921; VGH München, 22 B 87.1866 v. 15.6.1989, Abs. 3 = NVwZ-RR 1989, 532.
Sie ist auch nicht genehmigungsbedürftig nach § 4 BImSchG, so dass die Stadt Saarheim zumindest verpflichtet ist, alle nicht nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 BImSchG) auf ein Mindestmaß zu beschränken. Jedoch begründen die §§ 22 ff. BImSchG - nicht anders als etwa baurechtliche Vorschriften - Rechte (Befugnisse) und Pflichten nur im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde einerseits und dem Errichter und Betreiber der Anlage andererseits sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen der Behörde und den Drittbetroffenen. Sie begründen demgegenüber keine Duldungs- und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, und zwar auch dann nicht, wenn der Störer ein Hoheitsträger ist.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 C 33.87 v. 29.4.1988, Abs. 11 = BVerwGE 79, 254, 256 f.; VGH Mannheim, 10 S 249/14 v. 23.5.2014, Abs. 22 = VBlBW 2015, 81 f.
2. Anspruch aus § 2 und § 3 der Grillhüttensatzung
Ein solcher unmittelbarer Anspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus § 2 und § 3 der Grillhüttensatzung. Zwar sind diese Regelungen ausdrücklich auch zum Schutz der Anlieger - und damit auch zum Schutze von Frau Hubbard-Siontologis - erlassen worden, jedoch ist nicht erkennbar, wie sich unmittelbar aus diesen Regelungen ein Anspruch von Frau Hubbard-Siontologis auf Einhaltung dieser Satzung gegenüber der Stadt ergeben soll: Die Stadt hat sich mit der Satzung nicht gegenüber den Anliegern zur Gewährleistung der dortigen Regelungen verpflichtet, sondern versucht, mit der Satzung selbst die Interessen der Anlieger zu gewährleisten. Eine unmittelbar die Anlieger berechtigende Erfolgshaftung der Stadt hat die Satzung nicht begründet (s. aber unten B II 3).
3. Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch?
Ein Störungsbeseitigungsanspruch könnte sich jedoch hier aus dem allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch (Folgenbeseitigungsanspruchs) ergeben, mit dem die Beseitigung und Abwehr fortbestehender rechtswidriger Eingriffe in subjektiv-öffentliche Rechte erreicht werden kann. Insoweit ist ebenfalls allgemein anerkannt, dass mit diesem Anspruch auch die Unterlassung unzumutbarer, von Grundstücken der öffentlichen Hand ausgehender Immissionen verlangt werden kann.Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 C 33.87 v. 29.4.1988, Abs. 12 = BVerwGE 79, 254, 257; VGH Mannheim, 10 S 249/14 v. 23.5.2014, Abs. 23 = VBlBW 2015, 81, 82; OVG Münster, 15 A 2856/83 v. 16.9.1985, Abs. 2 = DVBl. 1986, 697. Zur Rechtsnatur und zur dogmatischen Fundierung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- und Abwehranspruchs ausführlich und besonders lesenswert Ossenbühl/Cornils, S. 351 ff.
Im vorliegenden Fall ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Stadt Saarheim Grundrechte von Frau Hubbard-Siontologis aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, indem sie die Nichteinhaltung der Grillhüttensatzungsbestimmungen durch die Grillhüttennutzer duldet, und dass die hierdurch hervorgerufenen Geräuschimmissionen über die Grenze dessen hinausgehen, was Frau Hubbard-Siontologis in Anbetracht der Grundstückssituation dulden muss. Dementsprechend erscheint das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs nicht als von vornherein ausgeschlossen.
3. Ergebnis zu III
Frau Hubbard-Siontologis ist somit aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch klagebefugt.
IV. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)
Passiv prozessführungsbefugt ist vorliegend die Stadt Saarheim (nicht ihr Oberbürgermeister als Behörde der Stadt); denn § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO ist bei der allgemeinen Leistungsklage nicht entsprechend anwendbar.
Anmerkung: Zur Bedeutung des § 78 VwGO und des § 19 Abs. 2 AGVwGO siehe diesen Hinweis.
V. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
Die Beteiligtenfähigkeit von Frau Hubbard-Siontologis folgt ebenso wie die der Stadt Saarheim aus § 61 Nr. 1 VwGO.
VI. Ergebnis zu A
Die VwGO schreibt für die allgemeine Leistungsklage weder ein Vorverfahren noch eine Klagefrist vor.
Anmerkung: Vgl. auch VGH Mannheim, 10 S 249/14 v. 23.5.2014, Abs. 20 = VBlBW 2015, 81.
Die von Frau Hubbard-Siontologis erhobene Klage ist somit zulässig.
B) Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn Frau Hubbard-Siontologis gegen die Stadt Saarheim einen Anspruch darauf hat, dass die Stadt durch geeignete Maßnahmen dafür sorgt, dass die Nutzer der Grillhütte "Am Seebach" die Vorschriften der Grillhüttensatzung einhalten, um auf diese Weise weitere unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Grillhüttennutzer zu verhindern. Ein solcher Anspruch könnte sich nach dem bisher Gesagten aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch ergeben (s.o. A III). Dieser Anspruch kann bestehen, sofern die Störungen durch die Grillhüttennutzer und deren Hinnahme durch die Stadt Saarheim subjektiv-öffentliche Rechte von Frau Hubbard-Siontologis verletzen. Insoweit ist zunächst zu untersuchen, ob die Stadt Saarheim überhaupt Rechte von Frau Hubbard-Siontologis stört. Ist dies zu bejahen, stellt sich die Frage, ob Frau Hubbard-Siontologis nicht zur Duldung dieser Störung verpflichtet ist. Ist dies nicht der Fall, ist fraglich, ob der Störungsbeseitigungsanspruch nicht wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für die Stadt Saarheim ausgeschlossen ist.
Anmerkung: Siehe zu diesen Tatbestandsmerkmalen Ossenbühl/Cornils, S. 373 ff.
I. Störung durch die Stadt Saarheim
Aufgrund des regelmäßig von den Grillhüttennutzern ausgehenden Lärms kann Frau Hubbard-Siontologis ebenso regelmäßig keinen Schlaf finden, so dass sie hierdurch an der bestimmungsgemäßen Nutzung ihres Wohnhauses gehindert ist, was ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) an dem Haus beeinträchtigt. Auch ist eine durch den regelmäßigen Schlafentzug hervorgerufene Beeinträchtigung ihrer durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Gesundheit nicht auszuschließen.
Jedoch ist fraglich, ob diese Beeinträchtigungen gerade der Stadt Saarheim als Betreiberin der Grillhütte zuzurechnen sind. Dem könnte entgegenstehen, dass sie nur von solchen Nutzern der Grillhütte hervorgerufen werden, die sich nicht an die Vorgaben der Grillhüttensatzung halten. Aus dem Umstand allein, dass eine öffentlich zugängliche Anlage generell geeignet ist, missbräuchlich genutzt zu werden, kann sich eine solche Zurechnung noch nicht ergeben. Die Gefahr gelegentlicher Missbräuche öffentlich zugänglicher Anlagen ist solchen Anlagen stets immanent.
Anmerkung: Siehe hierzu VGH Kassel, 9 A 125/11 v.25.7.2011, Abs. 31 ff. = NVwZ-RR 2012, 21, 22; VGH München, 22 CE 15.1140 v. 3.8.2015, Abs. 25 ff. = UPR 2016, 70, Abs. 22 ff.; OVG Münster, 15 A 2856/83 v. 16.9.1985, Abs. 9 = DVBl. 1986, 697 ff.
Anders ist es jedoch, wenn der Betreiber solche Missbräuche in irgend einer Weise fördert oder zumutbare Maßnahmen der Missbrauchsverhinderung nicht ergreift.
Anmerkung: Siehe hierzu VGH Mannheim, 10 S 2428/11 v. 6.3.2012, Abs. 16 = NVwZ 2012, 837, 840; VGH Mannheim, 10 S 2264/16 v. 19.4.2017, Abs. 8 ff. = NVwZ-RR 2017, 653, Abs. 8 ff.; OVG Münster, 10 A 2559/16 v. 22.2.2018, Abs. 7 ff. = BauR 2018, 796, 797 f.
So ist es hier: Die Zurechenbarkeit der Störungen ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Stadt keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, um eine Grillhüttennutzung entgegen der Grillhüttensatzung zu verhindern. Diese Grillhüttensatzung allein vermag aber den Zurechnungszusammenhang nicht zu unterbrechen. Vielmehr hat die Stadt die Grillhütte und deren Nutzungsbedingen so ausgestaltet, dass Missbräuche der Grillhütte und Verstöße gegen die Grillhüttensatzung ohne weiteres möglich sind
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 B 162.89 v. 30.1.1990, Abs. 2 = NVwZ 1990, 858; VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994, Abs. 22 = NVwZ 1994, 920, 921 f.; OVG Münster, 10 A 2559/16 v. 22.2.2018, Abs. 13 ff. = BauR 2018, 796, 798.
Somit sind die Störungen, welche von den Grillhüttennutzern ausgehen, der Stadt Saarheim zuzurechnen.
II. Duldungspflicht von Frau Hubbard-Siontologis
Ein Anspruch auf Störungsbeseitigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn Frau Hubbard-Siontologis zur Duldung der Störung verpflichtet ist.
1. Kriterien zur Bemessung nachbarrechtlicher Duldungspflichten gegenüber Einrichtungen der öffentlichen Hand
Insoweit ist unstreitig, dass jedenfalls dann keine Duldungspflicht besteht, wenn eine in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebene Einrichtung Immissionen hervorruft, die die Gesundheit des Nachbarn schädigen oder schwer und unerträglich in sein Eigentum eingreifen. Aber auch unterhalb dieser Schwelle sind solche Immissionen "von hoher Hand" dann nicht hinzunehmen, wenn sie bei Geltung des privaten Nachbarrechts nach § 906 BGB nicht hinzunehmen wären, und gegen die sich der Gestörte im Falle der Genehmigungspflichtigkeit der Anlage unter Berufung auf die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder des § 22 Abs. 1 BImSchG mit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich wehren könnte.
Denn § 906 BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 22 Abs. 1 BImSchG bezeichnen jedenfalls die Grenze, von der ab Immissionen allgemein nicht mehr zu dulden und deshalb rechtswidrig sind. Diese allgemeinen Zumutbarkeitsgrenzen gelten grundsätzlich auch für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Einrichtungen. Dies schließt nicht aus, dass der Gesetzgeber innerhalb der durch die Grundrechte gezogenen Grenzen die Zumutbarkeit von Emissionen öffentlicher Einrichtungen im Hinblick auf deren besondere Zweckbestimmung und den Vorrang öffentlicher Interessen anders bestimmen darf. Soweit er dies jedoch nicht getan hat, ist die Zumutbarkeit auch hoheitlicher Immissionen nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 C 33.87 v. 29.4.1988, Abs. 13 = BVerwGE 79, 254, 257 f.
2. Muss Frau Hubbard-Siontologis die von der Grillhütte ausgehenden Immissionen nach den allgemeinen Vorschriften dulden?
Damit stellt sich die Frage, ob Frau Hubbard-Siontologis die von der Grillhütte ausgehenden Immissionen nach den allgemeinen Vorschriften zu dulden hätte. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass eine unwesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB - wie § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zeigt - immer dann vorliegt, wenn keine schädliche Umweltbeeinträchtigung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG gegeben ist, die es nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeiden gilt. Umgekehrt ist jede schädliche Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG als wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Es besteht insoweit kein Anlass, die grundlegenden Maßstäbe unterschiedlich auszulegen, mit denen das private und das öffentliche Immissionsschutzrecht die Grenze für die Duldungspflicht gegenüber Immissionen bestimmen und damit deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gegenüber der "Nachbarschaft" festlegen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 C 33.87 v. 29.4.1988, Abs. 13 = BVerwGE 79, 254, 258; BVerwG, 7 C 19.90 v. 23.5.1991, Abs. 9 = BVerwGE 88, 210, 213.
Hieraus folgt, dass auch Umwelteinwirkungen, die i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG "erhebliche Belästigungen" für die Nachbarschaft herbeiführen, "wesentliche" Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen.
Andererseits bestehen aber keine festen und einheitlichen Maßstäbe, um zu bestimmen, wann eine "erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft" bzw. eine "wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung" vorliegt. Insoweit kommt es - wie sich gerade auch aus § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt - auf eine situationsbezogene Abwägung an, bei der die widerstreitenden Interessen zu einem Ausgleich zu bringen sind. Insofern sind auch anderweitige gesetzliche Wertungen zu berücksichtigen, welche etwa die Einrichtung bestimmter Anlagen ausdrücklich vorschreiben.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 C 33.87 v. 29.4.1988, Abs. 16 = BVerwGE 79, 254, 260.
Umgekehrt sind aber auch solche Spezialvorschriften zu berücksichtigen, die bestimmte Immissionen mit Rücksicht auf die Nachbarn ausdrücklich verbieten.
3. Bedeutung der Grillhüttensatzung
Solche Regelungen könnten hier in den Bestimmungen des § 2 und des § 3 der Grillhüttensatzung zu sehen sein, die - wie bereits erwähnt (s. o. A III 2) - ausdrücklich auch zum Schutz der Anlieger (und damit auch zum Schutze von Frau Hubbard-Siontologis) erlassen worden sind. Sie konkretisieren damit die Schwelle unzumutbarer Lärmbelästigungen im Verhältnis zwischen Grillhüttennutzung und Anliegern zumindest als Mindestmaß. Hieraus ergibt sich, dass jedenfalls solche Geräuschimmissionen für Frau Hubbard-Siontologis unzumutbar sind, die mit § 2 und § 3 der Grillhüttensatzung unvereinbar sind. Dies betrifft zumindest alle die Immissionen, die durch die Benutzung des Grillplatzes nach 22:00 Uhr hervorgerufen werden, sowie die Immissionen, die durch das Befahren des Grillplatzes mit Motorrädern und Autos entgegen § 2 der Grillhüttensatzung hervorgerufen werden.
Anmerkung: Siehe hierzu VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994, Abs. 22 = NVwZ 1994, 920, 921.
4. Ergebnis zu II
Da Frau Hubbard-Siontologis somit zumindest nur solche Geräuschimmissionen zumutbar sind, die bei Einhaltung der Grillhüttensatzung unvermeidbar sind, braucht sie jedenfalls diejenigen Immissionen, die durch eine satzungswidrige Nutzung der Grillhütte entstehen, nicht zu dulden. Ob Frau Hubbard-Siontologis unter Umständen noch weitergehende Unterlassungsansprüche hat, kann vorliegend dahinstehen, weil sie ausdrücklich nur die Einhaltung der Vorgaben der Grillhüttensatzung fordert und weitergehende Unterlassungsansprüche nicht stellt.
Anmerkung: Siehe zu einer ähnlichen Konstellation den Wem-die-Stunde-schlägt-Fall.
III. Anspruchsausschluss wegen Unmöglichkeit?
Der Anspruch von Frau Hubbard-Siontologis könnte jedoch ausgeschlossen sein, wenn die Störungsbeseitigung für die Stadt Saarheim unmöglich wäre. Denn der allgemeine Satz "impossibilium nulla est obligatio" (vgl. § 275 Abs. 1 BGB) gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Störungsbeseitigungsanspruch. Jedoch liegt hier keine Unmöglichkeit vor, vielmehr bestehen verschiedene Möglichkeiten, die von der Grillhütte ausgehenden Störungen zu verhindern oder zumindest erheblich zu vermindern.
Anmerkung: Siehe zum Folgenden VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994, Abs. 22 f. = NVwZ 1994, 920, 922; VGH Mannheim, 10 S 81/13 v. 28.2.2013, Abs. 13 f. = NVwZ-RR 2013, 541, 544.
So könnte die Stadt die Einhaltung der § 2 und § 3 der Grillhüttensatzung schon dadurch (effektiver) durchsetzen, dass sie die Benutzung der Grillhütten erst nach vorheriger Zulassung gestattet, was es auch ermöglichen würde, deren Belegungshäufigkeit zu steuern. Die Stadt könnte ferner den Polizeivollzugsdienst im Wege der Vollzugshilfe nach §§ 41 ff. SPolG ersuchen, den Grillplatz zu kontrollieren und gegen etwaigen Missbrauch vorzugehen, oder auch eigene Kontrollgänge durch besonderes Ordnungspersonal durchführen. Schließlich stünde es der Stadt auch frei, die Grillhütte zu schließen oder zu verlegen. Auch hiermit könnte der Anspruch von Frau Hubbard-Siontologis erfüllt werden, weil dann - sie störende - Verstöße gegen die Satzung nicht mehr vorkommen könnten.
Anmerkung: Siehe hierzu auch OVG Münster, 10 A 2559/16 v. 22.2.2018, Abs. 15 = BauR 2018, 796, 798.
IV. Anspruchsausschluss wegen Unzumutbarkeit?
Die Störungsbeseitigung könnte Frau Hubbard-Siontologis allerdings dann nicht verlangen, wenn diese Maßnahmen der Stadt Saarheim nicht zumutbar wären. Für die Annahme einer Unzumutbarkeit sind aber strenge Maßstäbe heranzuziehen. Dieses Kriterium soll nur solche Abwehransprüche ausschließen, bei denen die Herstellung des rechtmäßigen Zustands mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem Verhältnis mehr steht.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 24/91 v. 26.8.1993, Abs. 58 = BVerwGE 94, 100, 117.
Es geht damit bei dem Zumutbarkeitskriterium nur darum - gleichsam als letztes Sicherheitsventil -, unvertretbare Entscheidungen zu vermeiden.
Anmerkung: So Ossenbühl/Cornils, S. 388.
Allein die Höhe der mit einer Folgenbeseitigung verbundenen Kosten und die Vergeblichkeit einer öffentlichen Investition vermag deshalb eine Unzumutbarkeit jedenfalls nicht zu begründen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 24/91 v. 26.8.1993, Abs. 60 = BVerwGE 94, 100, 118 f.
Unter diesem Blickwinkel erscheinen die oben aufgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die erheblichen Belästigungen, welche für Frau Hubbard-Siontologis von dem satzungswidrigen Gebrauch der Grillhütte ausgehen und mit deren Möglichkeit bei Erlass der Grillhüttensatzung auch gerechnet wurde, jedenfalls nicht als unzumutbar.
V. Ergebnis zu B
Der Störungsbeseitigungsanspruch von Frau Hubbard-Siontologis ist somit auch nicht wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ausgeschlossen. Frau Hubbard-Siontologis kann somit gegen die Stadt Saarheim einen Anspruch darauf herleiten, dass die Stadt durch geeignete Maßnahmen dafür sorgt, dass die Nutzer der Grillhütte "Am Seebach" die Vorschriften der Grillhüttensatzung einhalten, und auf diese Weise weiteren unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die Grillhüttenutzer entgegentritt. Ihre Klage ist daher begründet.
C) Gesamtergebnis
Die Klage von Frau Hubbard-Siontologis ist folglich zulässig und begründet und hat Aussicht auf Erfolg.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de
Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen
Zur "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens: https://open.spotify.com/episode/1Ms1uJ4NcC0Iz1VZ5qG8Gr?si=a0DG6D71THChLaOots3dDw&dl_branch=1&nd=1