Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 23.05.1990
- 7 C 19.
90 -

 (weitere Fundstellen: BVerwGE 88, 210 ff.)

 

Leitsätze:

1.

Der Eigentümer eines durch Schießlärm von einem Truppenübungsplatz vorbelasteten, aber zumindest für eine vorübergehende Wohnnutzung noch geeigneten und für diesen Zweck mit einem Landhaus bebauten Grundstücks braucht es nicht hinzunehmen, daß die Lärmeinwirkungen aufgrund von Änderungen des Truppenübungsplatzes (hier: durch Einrichtung neuer Schießbahnen) oder einer Intensivierung des Übungsbetriebs so zunehmen, daß auf dem Grundstück auch eine vorübergehende Wohnnutzung nicht mehr möglich ist.

2.

Wird eine lärmempfindliche Nutzung (hier: ein gewerblicher medizinischer Badebetrieb) auf einem durch Schießlärm vorbelasteten Grundstück baurechtlich genehmigt, so kann der Genehmigungsinhaber nicht allein aufgrund der unanfechtbar gewordenen Genehmigung verlangen, daß der Nachbar die Nutzung seines Grundstücks einschränkt, um damit die Vorbelastung zu mindern und dem Genehmigungsinhaber überhaupt erst die Aufnahme der genehmigten Nutzung zu ermöglichen.

3.

Wer im Einwirkungsbereich eines Schießplatzes baurechtlich genehmigte Anlagen errichtet, obwohl er vorher auf die Gefahr erheblicher Lärmeinwirkungen und die Absicht uneingeschränkter Fortsetzung des Schießbetriebs hingewiesen worden ist, kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung verlangen, daß nunmehr der Betreiber, der die Baugenehmigung nicht angefochten hat, den Schießbetrieb zwecks Reduzierung des Lärms auf ein Maß unterhalb der bestehenden Vorbelastung einschränkt.

 

Tatbestand:

1.

Die Kläger erstreben von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, die Nutzung des Truppenübungsplatzes H., Platzteil L., durch die Bundeswehr zur Vermeidung von Lärmbelästigungen einzuschränken und auf die Britischen Streitkräfte mit dem gleichen Ziel einzuwirken.

2.

Das Gelände des Truppenübungsplatzes wurde nach dem Zweiten Weltkrieg von den Besatzungsmächten beschlagnahmt und später von der Beklagten den Britischen Streitkräften zur ausschließlichen Nutzung überlassen, welche ihrerseits der Bundeswehr gestatteten, einen Teil des Geländes für Schießübungen zu verwenden. Der frühere Eigentümer des Geländes und eines ehemals inmitten des jetzigen Truppenübungsplatzes gelegenen "Waldgutes H." erwirkte 1959 die "Freigabe" eines in Form eines Dreiecks in das Übungsgelände hineinragenden Grundstücks, um darauf mit baurechtlichen Genehmigungen als Ersatzbau ein Landhaus sowie ein Forst- und Verwalterhaus mit Garage zu errichten. In unmittelbarer Nähe dieses Grundstücks befinden sich auf dem Truppenübungsplatz mehrere Schießbahnen, darunter auch eine Panzerfaust-Übungsbahn. Sie wurden von der Bundeswehr mit Zustimmung der Britischen Streitkräfte ausgebaut und werden zeitweise von der Bundeswehr genutzt, im übrigen auch von den Britischen Streitkräften und anderen Truppen der NATO-Staaten.

3.

Der Kläger zu 1 erwarb das Landhaus-Grundstück einschließlich Forst- und Verwalterhaus im März 1978. Durch Mietvertrag vom 1. August 1978 überließ er der Klägerin zu 2, deren Geschäftsführer er ist, das "Haupthaus" sowie die Garten- und Hofflächen zur entgeltlichen Nutzung für einen beabsichtigten medizinischen Badebetrieb mit angeschlossenem Kosmetikinstitut. Er beabsichtigt, auf dem Grundstück zu wohnen.

4.

Die Klägerin zu 2 erhielt im Juli 1978 die Baugenehmigung zur "Nutzungsänderung eines forstwirtschaftlichen Betriebs als Badebetrieb und Kosmetik-Institut", im September 1979 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Schwimmbades mit Saunakeller. In einer Nebenbestimmung Nr. 11 zur Nutzungsänderungsgenehmigung machte die Baugenehmigungsbehörde "auf die Gefahren aufmerksam, die durch den Betrieb auf dem nahe gelegenen Schießgelände auftreten können." Aufgrund eines Schreibens der Britischen Streitkräfte an die Oberfinanzdirektion Münster teilte das Bundesvermögensamt Hagen dem Kläger zu 1 mit Schreiben vom 25. Oktober 1979 mit, die Britischen Streitkräfte hätten Bedenken angemeldet und befürchteten im Falle der Verwirklichung des Bauvorhabens Beschwerden wegen des Schießlärms bei Tag und Nacht. Sie seien nicht bereit, Beschränkungen des Übungsbetriebs hinzunehmen. Der Bund und die Britischen Streitkräfte träten jeglichen Versuchen, solche Einschränkungen zu erreichen, entgegen. Die Bauarbeiten sind inzwischen abgeschlossen, der von der Klägerin zu 2 beabsichtigte Badebetrieb ist aber noch nicht aufgenommen.

5.

Nachdem Versuche der Kläger fehlgeschlagen waren, über das Bundesvermögensamt Hagen, die Oberfinanzdirektion Münster und das Bundesministerium der Finanzen eine Verminderung des nach ihrer Darstellung seit Mitte 1979 erheblich verstärkten und für sie existenzgefährdenden Schießlärms zu erreichen, haben die Kläger im November 1982 Klage erhoben. Sie haben im Berufungsverfahren zuletzt beantragt, die Beklagte zu verpflichten, eine Nutzung der Schießbahnen 3, 4 und "Panzerfaust-Üb" durch die Bundeswehr zu unterlassen, auf die Britischen Streitkräfte einzuwirken, diese Schießbahnen ebenfalls nicht zu nutzen und Dritten nicht zur Nutzung zu überlassen, sowie im übrigen den Betrieb auf dem Truppenübungsplatz so auszugestalten, daß die Kläger an Lärmbelästigungen durch die Bundeswehr nicht mehr hinzunehmen haben, als nach der TA-Lärm in einem Mischgebiet, hilfsweise in einem Gewerbegebiet zulässig ist.

6.

Die Klage war in beiden vorangegangenen Rechtszügen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Situation, in die sich die Kläger hineinbegeben hätten, sei durch den Truppenübungsplatz und die zumindest seit Anfang der 70er Jahre betriebenen Schießbahnen im Sinne eines nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses vorgeprägt gewesen mit der Folge, daß die Kläger das - hier nicht überschrittene - Maß an Immissionen zu dulden hätten, das bei Truppenübungsplätzen dieser Art bei normaler Entwicklung voraussehbar sei. Daran änderten auch die 1959, 1978 und 1979 erteilten Baugenehmigungen nichts.

7.

Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Kläger. Sie machen eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht geltend und berufen sich in materiellrechtlicher Beziehung vor allem darauf, die Beklagte müsse auf den 1978 und 1979 baurechtlich genehmigten Badebetrieb Rücksicht nehmen, weil sie die erteilten Genehmigungen bestandskräftig habe werden lassen.

 

Gründe

8.

1. Die Revision des Klägers zu 1 ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht mit der Annahme, der Kläger zu 1 müsse als Eigentümer des Landhaus-Grundstücks Lärmbelästigungen durch Schießübungen, wie sie sich bis Mitte der 70er Jahre verfestigt und in einem bei Truppenübungsplätzen dieser Art voraussehbaren Maße weiterentwickelt hätten, hinnehmen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, über den vom Kläger zu 1 geltend gemachten Abwehranspruch abschließend zu entscheiden. Die Sache ist deshalb zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9.

Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, der Maßstab dafür, was der Kläger zu 1 an Schießlärm von dem benachbarten Truppenübungsplatz hinzunehmen habe, ergebe sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -, und er sei identisch mit dem Maßstab, mit dem § 906 BGB die Duldungspflicht gegenüber Immissionen von einem Nachbargrundstück begrenze, nämlich mit den Merkmalen der Wesentlichkeit und der Ortsüblichkeit (vgl. dazu schon BVerwGE 79, 254 <256 f.>; 81, 197 <199 f.>; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 23. März 1990 - V ZR 58/59 - DVBl. 1990, 771; NJW 1990, 2465; NVwZ 1990, 1104). §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG schützen die Nachbarschaft u.a. vor Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Der Maßstab der erheblichen Belästigung oder des erheblichen Nachteils liegt unterhalb der Grenze, ab der Immissionen z.B. durch Geräusche eine Gesundheitsgefahr darstellen oder die Nutzung eines Grundstücks in einer Weise einschränken, die mit der Gewährleistung privatnützigen Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht mehr zu vereinbaren ist. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich allerdings nicht gehalten, die Duldungspflicht gegenüber Immissionen stets und in allen Fällen unterhalb der Grenze der Gesundheitsgefahr und des Eigentumseingriffs festzulegen. So läßt er bei Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 BImSchG, die der Landesverteidigung dienen, aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen Ausnahmen von dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu, wobei jedoch der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen ist (§ 60 Abs. 1 BImSchG). Auch im Nachbarschaftsverhältnis ist zu dulden, was nach § 60 Abs. 1 BImSchG ausnahmsweise zugelassen werden darf. Allerdings dürfen solche Ausnahmen nicht die Grenze überschreiten, die sich aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Gesundheit und des Eigentums ergibt.

10.

Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Bestimmung der Erheblichkeit von Belästigungen seien schutzmindernd Vorbelastungen zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort, zumal im Außenbereich (§ 35 BBauG/BauGB), vorfinde, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist (vgl. hierzu z.B. BVerwGE 59, 253 <263>; 71, 150, <155 ff.>; 77, 285, <292 f.>). Die Nutzung des Landhaus-Grundstücks war deshalb von vornherein mit der Pflichtigkeit belastet, auf die Nutzung des vor der Errichtung des Landhauses sowie des Forst- und Verwalterhauses in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandenen und betriebenen Truppenübungsplatzes Rücksicht zu nehmen. Das schließt auch eine Zunahme des Lärms über die in diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Werte hinaus ein, jedoch nicht unbegrenzt. Eine Grenze ist zum einen durch die bereits erwähnte Marke der Gesundheitsgefährdung oder des - unzulässigen - Eigentumseingriffs gegeben, zum anderen aber, was die Vorbelastung betrifft, auch durch das Maß an Lästigkeit, das bei normaler Entwicklung eines Schießplatzes dieser konkreten Zweckbestimmung, Größe sowie Art der Anlegung und Einrichtung voraussehbar ist. Zwar kann bei einem Truppenübungsplatz von 15 qkm Größe nicht erwartet werden, daß eine geringe Anfangsauslastung und dadurch bedingte niedrige Mittelungspegel der Lärmbelastung in der Nachbarschaft auf Dauer fortbestehen werden. Wenn jedoch ein Truppenübungsplatz so angelegt und genutzt wird, daß gegen die Errichtung eines - zumindest zum vorübergehenden Wohnen bestimmten - Landhauses sowie eines Forst- und Verwalterhauses in unmittelbarer Nachbarschaft Bedenken nicht bestehen, dann muß nicht mit einer Entwicklung des Übungsbetriebs und seiner Lärmauswirkungen auf ein Maß gerechnet werden, das eine Wohnnutzung unmöglich macht.

11.

Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es ist zu Unrecht von der Situation ausgegangen, wie sie sich erst nach der Errichtung des Landhauses sowie des Forst- und Verwalterhauses entwickelt hat, nämlich durch eine Intensivierung der Nutzung zwecks Kapazitätsauslastung des Schießplatzes. Es hat angenommen, der Kläger zu 1 müsse den Schießlärm dulden, der von dem Truppenübungsplatz bei einer Benutzung ausgehe, wie sie sich bis Mitte der 70er Jahre verfestigt habe und im wesentlichen bis jetzt fortbestehe. Die Schießbahnen 3 und 4 seien 1970 von der Bundeswehr und 1972 von der Northern Army Group (NORTHAG), die Panzerfaust-Übungsbahn sei 1971 von der Bundeswehr in Benutzung genommen worden. Eine solche Nutzungsintensivierung des Truppenübungsplatzes zwecks Kapazitätsauslastung müsse auch im grenznahen Bereich als im Rahmen einer normalen Entwicklung voraussehbar hingenommen werden. Dem kann der Senat aus folgenden Erwägungen nicht beitreten:

12.

Der Gesichtspunkt der Vorbelastung rechtfertigt es lediglich, der an den Truppenübungsplatz herangerückten Nutzung das Maß an Lärmbelästigungen zuzumuten, das zur Zeit ihrer Entstehung in der örtlichen Situation erkennbar angelegt und voraussehbar war (vgl. auch BVerwGE 59, 253 <263 f.>). Dazu gehören nicht massive Lärmmehrbelastungen aufgrund wesentlicher Änderungen des Truppenübungsplatzes etwa der Art, daß neue Schießbahnen, gar solche noch für schwere Waffen, am Rand des Truppenübungsplatzes in unmittelbarer Nachbarschaft zu der herangerückten Wohnnutzung eingerichtet und in Benutzung genommen werden. Das Berufungsgericht meint zwar, es sei sozusagen "Geschäftsgrundlage" und Inhalt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses geworden, daß die Benutzung des Truppenübungsplatzes von der sich an seiner Grenze entwickelnden untergeordneten Bebauung unberührt bleibe; denn sonst hätten die Britischen Streitkräfte mit dem Entgegenkommen, das Grundstück 1959 zwecks Bebauung freizugeben, die Eignung des Standorts für militärische Schießausbildung auch mit schwerem Gerät gefährdet. Es mag zutreffen, daß das Berufungsgericht damit die Motive zutreffend nachempfunden hat, von denen sich seinerzeit die Britischen Streitkräfte haben leiten lassen, als sie das Grundstück freigaben, um dem früheren Eigentümer des für den Truppenübungsplatz in Beschlag genommenen Waldgutes H. die Errichtung des Landhauses mit Forst- und Verwalterhaus als Ersatzbau zu ermöglichen. Solche Motive vermögen aber nicht, den Gesichtspunkt der Vorbelastung einseitig ausschließlich und gleichsam grenzenlos zu Lasten der herangerückten Wohnbebauung zu verschieben, jedenfalls wenn - wie hier - die am Standort vorhandene Nutzung das Heranrücken selbst mitveranlaßt hat.

13.

Mit der Freigabe und der daraufhin erfolgten Errichtung der auch für Wohnzwecke bestimmten Baulichkeiten ist die örtliche Situation in der Weise verändert und verfestigt worden, daß bei der Nutzung des Truppenübungsplatzes auf die in der Nachbarschaft entstandene Bebauung Rücksicht zu nehmen ist. Die Britischen Streitkräfte selbst haben diese neue Situation geschaffen. Das bedeutet zwar nicht, daß nunmehr die Wohnnutzung der entstandenen Bauten in gleicher Weise gegenüber Lärmbelästigungen schutzbedürftig und schutzwürdig gewesen wäre, wie es eine Wohnnutzung in reinen oder allgemeinen Wohngebieten oder auch noch in Mischgebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung oder der vergleichbaren Gebietskategorien der TA Lärm ist. Sie war von vornherein mit einer Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Nutzungserfordernisse eines benachbarten Truppenübungsplatzes belastet, bei dem auch mit einer Nutzungsintensivierung im Rahmen der vorhandenen Kapazität gerechnet werden kann. Sie muß aber nicht hinnehmen, daß eine Kapazitätsauslastung und Nutzungsintensivierung auf einem so großen Truppenübungsplatz gerade an dessen Rand in unmittelbarer Nachbarschaft zu der entstandenen Bebauung vorgenommen wird, und zwar in einer solchen Intensität, daß eine Wohnnutzung dort nicht mehr möglich ist.

14.

In welchem Maße die Wohnnutzung des seinerzeit zur Landhaus-Bebauung freigegebenen Grundstücks vorbelastet war und ob dieses Maß inzwischen aufgrund der späteren Entwicklung des Truppenübungsplatzes, insbesondere seit Anfang der siebziger Jahre, erheblich überschritten wird, wird das Oberverwaltungsgericht prüfen müssen. Bisher hat es - von seiner Rechtsauffassung aus folgerichtig - dazu keine Feststellungen getroffen. Der Kläger zu 1 hat Meßergebnisse eines von ihm beauftragten Sachverständigen vorgelegt, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, daß der Schießlärm, zumindest zeitweise und möglicherweise nur bedingt durch eine intensive Nutzung der von ihm im Klagantrag benannten Schießbahnen in der Nachbarschaft zu seinem Grundstück, das Maß übersteigt, das ohne Gefahr für die Gesundheit noch erträglich ist. Die Bewertung von Meßergebnissen - unterstellt, die vom Kläger zu 1 vorgelegten wären zutreffend ermittelt oder würden durch gerichtlich angeordnete Messungen bestätigt - obliegt jedoch dem Oberverwaltungsgericht. Wäre tatsächlich die Grenze gesundheitlicher Beeinträchtigung überschritten, wobei nicht auf individuelle Überempfindlichkeit einer einzelnen Person abzustellen ist, dann könnte der Kläger zu 1 die Minderung des Schießlärms zumindest auf ein gesundheitlich noch erträgliches Maß verlangen. Ob und in welchem Maße er eine weitere Lärmminderung unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr verlangen kann, hängt zum einen davon ab, wieweit die erwähnte Vorbelastung des Grundstücks (unter Einschluß einer normalen Entwicklung, wie sie seinerzeit aufgrund der Situation erkennbar und voraussehbar war) unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefahr blieb. Zum anderen muß der Kläger zu 1 Lärmbelästigungen dulden, die von den Schießbahnen aufgrund einer gemäß § 60 Abs. 1 BImSchG erteilten Ausnahme von den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgehen. Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr darf jedoch auch bei einer solchen Ausnahme nicht überschritten werden. Lassen sich (dauerhaft) gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkungen in der Nachbarschaft eines Schießplatzes nicht ausschließen, versagt das Instrument des § 60 Abs. 1 BImSchG. Dem Bundesminister der Verteidigung bleibt dann die Möglichkeit, den zwingenden Gründen der Verteidigung oder den Erfordernissen aus der Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen dadurch nachzukommen, daß er einen Ausgleich für den Verlust der ursprünglich gegebenen Wohnnutzbarkeit des Grundstücks leistet oder das Grundstück nach den Regeln des Landbeschaffungsgesetzes in den Truppenübungsplatz einbezieht.

15.

Der Senat hat erwogen, ob die Revision des Klägers zu 1 deshalb zurückzuweisen war, weil der Kläger im Klagantrag eine Reduzierung der Lärmeinwirkungen auf die Werte verlangt hat, die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 16. Juli 1968 (Beilage BAnz. Nr. 137) als Immissionsrichtwerte für Mischgebiete, hilfsweise für Gewerbegebiete, festgesetzt sind (Nr. 2.321 Buchst. c bzw. b). Das Oberverwaltungsgericht hat einen auf Einhaltung dieser Werte gerichteten Anspruch abgelehnt, weil das Grundstück des Klägers zu 1 weder in einem Mischgebiet noch in einem Gewerbegebiet liege, sondern im Außenbereich (§ 35 BauGB), zudem in der Nachbarschaft zu einem vorher entstandenen Truppenübungsplatz als einem im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben. Richtig ist daran, daß der Kläger nicht ohne weiteres einen Lärmschutz beanspruchen kann, wie er von Eigentümern eines Grundstücks in einem der benannten Baugebiete beansprucht werden kann. Außerdem enthält die TA Lärm nicht normativ bindende und anspruchsbegründende Werte, sondern sie gibt nur Anhaltspunkte für die stets gebotene konkrete Beurteilung des Einzelfalls. Der Kläger muß sich auf das verweisen lassen, womit sein Grundstück bei der Freigabe zur Landhausbebauung - wie erwähnt - vorbelastet war. Es ist aber nicht auszuschließen, daß diese Vorbelastung z.B. nicht über das für Gewerbegebiete nach der TA Lärm üblicherweise zumutbare Maß hinausging.

16.

Selbst wenn die Vorbelastung diese Werte überschritte, versteht der Senat den Klagantrag nicht so, daß der Kläger zu 1, wenn er nicht schon zumindest die Reduzierung auf die Werte für Gewerbegebiete erreichen kann, mit seiner Klage auch nicht die Reduzierung auf andere Werte beanspruchen wolle, die zwar über denen für Gewerbegebiete, aber noch unterhalb der Werte liegen, die zu Gesundheitsgefahren führen. Abgesehen davon richtet sich der Klagantrag nicht nur auf eine Lärmreduzierung auf die genannten Werte, sondern in erster Linie gegen die Nutzung der Schießbahnen 3, 4 und "Panzerfaust-Üb" sowie "im übrigen" auf eine Ausgestaltung des Betriebs auf dem Truppenübungsplatz so, daß die genannten Werte nicht überschritten werden. Möglicherweise ist mit einer Einstellung oder Reduzierung des Betriebs auf den genannten Schießbahnen oder einzelnen von ihnen eine Minderung des Lärms auf ein Maß zu erreichen, das der Kläger nach dem zuvor Gesagten erstrebt und zu dulden bereit ist. Das zu beurteilen, obliegt jedoch dem Oberverwaltungsgericht. Die Klage muß jedenfalls nicht gänzlich abgewiesen werden, wenn mit einem Teil der Maßnahmen und Maßgaben, die der Kläger zu 1 für notwendig hält, die Lärmbelästigung auf das für ihn nach dem zuvor Gesagten zumutbare Maß vermindert werden kann.

17.

Der Kläger zu 1, der stets betont hat, auf dem Grundstück auch wohnen zu wollen, verfolgt mit seinem Klagantrag zwar auch sein Interesse als Vermieter, nämlich der Klägerin zu 2 die Nutzung des Grundstücks für einen Badebetrieb zu ermöglichen. Insofern will er eine Reduzierung der Lärmbelästigungen auf ein Maß erreichen, das möglicherweise niedriger ist, als es sich für das Landhaus-Grundstück mit der erwähnten Vorbelastung ergibt. Einen solchen - weitergehenden - Anspruch hat der Kläger zu 1 jedoch nicht. Er braucht zwar nicht zu dulden, daß ihm durch wesentliche Änderungen des Truppenübungsplatzes, wie durch Verlegung oder Neueinrichtung von Schießbahnen in seiner Nachbarschaft, oder durch eine wesentliche Intensivierung des Schießbetriebs die ursprünglich gegebene Nutzbarkeit des Grundstücks, nämlich zumindest zum vorübergehenden Wohnen, genommen wird. Er kann aber nicht verlangen, daß ihm über diesen Bestand hinaus weitere Nutzungsmöglichkeiten, wie hier die Vermietung des Grundstücks für einen medizinischen Badebetrieb mit Kosmetikinstitut, eröffnet werden. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die vom Kläger zu 1 beabsichtigte dauernde Wohnnutzung, wenn das Grundstück im Hinblick auf die erwähnte Vorbelastung von vornherein nur für eine vorübergehende Wohnnutzung bestimmt war.

18.

2. Die Revision der Klägerin zu 2 ist nicht begründet. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin zu 2 kann nicht beanspruchen, daß der Betrieb des Truppenübungsplatzes zur Vermeidung von Lärmbelästigungen für den von ihr beabsichtigten Badebetrieb eingeschränkt wird.

19.

Die Klägerin zu 2 kann sich nicht auf Eigentum am Grundstück oder am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen. Sie ist Mieterin des Haupthauses und der Garten- und Hofflächen und beabsichtigt erst, diese für den Badebetrieb gewerblich zu nutzen. Die Einrichtungen für den von ihr beabsichtigten gewerblichen Badebetrieb hat sie im Einwirkungsbereich des Truppenübungsplatzes geschaffen. Sie muß sich die Vorbelastung des von ihr gewählten Standorts anrechnen lassen, wie sie sie bei den von ihr getätigten Investitionen 1978/79 vorgefunden hat. Nach den den erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren die streitigen Schießbahnen in diesem Zeitpunkt bereits vorhanden und in Betrieb. Gegen die Feststellungen sind zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden. Das Oberverwaltungsgericht brauchte keine Zeugen darüber zu vernehmen, ob die Schießbahnen, wie sie in den Karten der Britischen Streitkräfte eingetragen waren und für die Listen über Übungszeiten der Bundeswehr ab 1976 vorlagen, im Gelände für Außenstehende erkennbar waren; denn darauf kam es nicht an. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Wertung des Oberverwaltungsgerichts, die vorgelegten Unterlagen und die dazu von den Streitkräften gegebenen Erläuterungen über die Einrichtung und den Betrieb der Schießbahnen in den siebziger Jahren würden nicht durch die Bekundungen in der eidesstattlichen Versicherung des seinerzeitigen Eigentümers H. widerlegt; das Oberverwaltungsgericht brauchte deshalb Herrn H. nicht als Zeugen über seine Beobachtungen und Eindrücke von der Nutzung des Truppenübungsplatzes zu vernehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat die von den Klägern vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht als Urkundenbeweis verwendet, sondern sie als Teil des Vortrags der Kläger für nicht geeignet angesehen, die sich aus den Karten und Listen sowie den dazu gegebenen Erläuterungen ergebenden Indizien zu widerlegen.

20.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf die ihr von der Bauaufsichtsbehörde erteilten baurechtlichen Genehmigungen zur Nutzungsänderung des Gebäudes und zur Errichtung eines Schwimmbades berufen.

21.

Die baurechtlichen Genehmigungen berechtigen die Klägerin zu 2 öffentlich-rechtlich - auch gegenüber der Beklagten - zwar dazu, auf dem Grundstück einen Badebetrieb auszuüben; sie verwehren es der Beklagten, die die Baugenehmigungen nicht angefochten hat, dagegen einzuwenden, der Badebetrieb verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (vgl. BVerwGE 44, 294 <300>; 78, 85 <88 ff.>; ferner Beschluß vom 30. Juli 1975 - BVerwG 4 B 102.75 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 13; Beschluß vom 18. Januar 1988 - BVerwG 4 B 257.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 76 = NVwZ 1988, 532). Das bedeutet jedoch nicht, daß die Baugenehmigungen die Rechtsstellung der Klägerin zu 2 auch dahin erweitern würden, daß sie ihrerseits von der Beklagten verlangen kann, den Betrieb des Truppenübungsplatzes einzuschränken. Sie enthalten neben der Feststellung, die genehmigten Nutzungen seien mit dem öffentlichen Recht vereinbar, nicht auch die weitere, die Beklagte bindende Feststellung, die Nutzung des benachbarten Truppenübungsplatzes sei im Hinblick auf Lärmeinwirkungen über ein bestimmtes Maß hinaus rechtswidrig. Eine so weitreichende rechtsgestaltende Wirkung kommt nicht einmal einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu. § 14 BImSchG knüpft an die unanfechtbar gewordene immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Wirkung, daß bestimmte Ansprüche auf Einstellung des Betriebs der genehmigten Anlage wegen nachteiliger Einwirkungen ausgeschlossen sind. Eine unanfechtbare immissionsschutzrechtliche Genehmigung vermittelt ihrem Inhaber aber nicht auch die Befugnis, von einem Nachbarn die Unterlassung von Immissionen zu verlangen, die ihn daran hindern, die aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung errichtete Anlage zu betreiben.

22.

Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht aus einem "nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis", das den Nachbarn verpflichtet, "durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherren zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten" und deshalb nach Erkennen einer Beeinträchtigung seine nachbarlichen Einwendungen ungesäumt geltend zu machen, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll (BVerwGE 78, 85 <88 ff.> mit weiteren Nachweisen; vgl. auch die Entscheidungen vom 18. Januar 1988, a.a.O. und vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77 = NVwZ 1988, 730). Wenn auch das Bundesverwaltungsgericht den damit angesprochenen Grundsatz der Verwirkung nicht nur auf die verfahrensrechtliche, sondern auch auf die materiellrechtliche nachbarliche Rechtsposition bezogen hat, so handelte es sich jedoch immer um Fälle, in denen der Nachbar sich gegenüber der Behörde auf die Verletzung seiner Nachbarrechte durch Erteilung einer Baugenehmigung wandte, und nicht um solche Fälle, in denen der Inhaber einer bestandskräftigen Baugenehmigung von seinem Nachbarn die Einschränkung von dessen Grundstücksnutzung verlangte.

23.

Selbst wenn jedoch der aus dem "nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis" abgeleitete Gesichtspunkt der Verwirkung so weit ginge, daß ein Nachbar, der gegenüber der Genehmigung einer ihn störenden Nutzung in seiner Nachbarschaft untätig bleibt, verpflichtet wäre, nunmehr seine Nutzung zwecks Rücksichtnahme auf den Nachbarn einzuschränken, könnte die Klägerin zu 2 sich auf den Gesichtspunkt der Verwirkung nicht berufen. Der Einwand der Verwirkung folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und - vor allem im öffentlichen Recht - des Vertrauensschutzes. Die Klägerin zu 2 ist im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigungen unmißverständlich darauf hingewiesen worden, "daß der Bund und die Britischen Streitkräfte jegliche Versuche, eine Einschränkung des militärischen Übungsbetriebs zu erreichen, ablehnen werden". Deshalb konnte durch die Nichtanfechtung der Baugenehmigung ein Vertrauen höchstens dahin begründet worden sein, der Bund und die Britischen Streitkräfte würden sich auch später nicht gegen eine Verwirklichung des genehmigten Vorhabens wenden, nicht jedoch dahin, sie würden sich auch mit einer Einschränkung des militärischen Übungsbetriebs abfinden, wenn das genehmigte Vorhaben verwirklicht wird.

24.

Es kann deshalb auch offenbleiben, ob in einem Nachbarschaftsverhältnis zu einem Hoheitsträger möglicherweise weiterreichende Pflichten aus der in einer Baugenehmigung getroffenen Feststellung folgen, die baurechtlich genehmigte Nutzung entspreche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, und ob deshalb der Hoheitsträger den Betrieb seiner die private Nachbarnutzung störenden Anlage einschränken muß. Eine solche Folge der bestandskräftigen Baugenehmigung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Hoheitsträger - wie hier geschehen - gegenüber der Baugenehmigungsbehörde und dem Empfänger der Baugenehmigung unmißverständlich auf den zu erwartenden Konflikt hinweist und darauf, daß er den Betrieb seiner Anlage nicht einschränken werde.