Lösungsvorschlag

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Stand der Bearbeitung: 6. April 2024

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Siehe hierzu

Das Verwaltungsgericht wird der Klage Eschers stattgeben, wenn sie zulässig und begründet ist. Insoweit ist zwischen dem Antrag auf Aufhebung der Sicherstellung und dem Antrag auf Herausgabe des Fahrrades zu unterscheiden, weil es sich hierbei um zwei unterschiedliche Klageanträge handelt.

Anmerkung: Siehe zum Aufbau des Gutachtens bei Klagehäufung im Verwaltungsprozess diesen Hinweis.

Erster Teil: Klage gegen die Sicherstellung

Die Klage gegen die Sicherstellung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die gegen die Sicherstellung gerichtete Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet, wenn die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen dem öffentlichen Recht angehören und die Rechtsstreitigkeit nicht durch abdrängende Sonderzuweisung einem anderen Gericht zugewiesen ist. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.

Die Rechtmäßigkeit der von Escher angegriffene Sicherstellung des Fahrrades durch die Polizeivollzugsbeamten bestimmt sich hier nach polizeirechtlichen Normen, d.h. nach Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die Sicherstellung hatte auch eindeutig präventiven Charakter, diente also der Gefahrenabwehr und sollte insbesondere keine Beschlagnahme zur Vorbereitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO nach § 53 Abs. 2 OWiG i.V.m. §§ 94 ff. StPO sein. Daher ist auch die Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 53 Abs. 2 OWiG, § 98 Abs. 2 Satz 2 bis 6 StPO nicht einschlägig.

Anmerkung: Das Saarland bezeichnet als "Polizei" i.S.d. SPolG (s. § 1 Abs. 1 SPolG) die Vollzugspolizei (§§ 82 ff. SPolG) und die Polizeiverwaltungsbehörden (§§ 75 ff. SPolG), denen gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr (s. § 1 Abs. 2 SPolG) zugewiesen wird. Sowohl die Vollzugspolizei wie die Polizeiverwaltungsbehörden können sich damit unmittelbar auf die im SPolG enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen berufen - es sei denn, eine bestimmte Ermächtigung ermächtigt ausschließlich die Vollzugspolizei (z. B. bei § 10 SPolG). Das Saarland folgt damit (in preußischer Tradition) dem sog. "Einheitssystem", bei dem alle Behörden, denen allgemeine Gefahrenabwehraufgaben übertragen sind, als "Polizei" bezeichnet werden und die Befugnisse aller "Polizeibehörden" in einem einheitlichen "Polizeigesetz" geregelt sind. Außer dem Saarland folgen diesem Modell noch Baden-Württemberg und Bremen (einen Link zu ihren "Polizeigesetzen" finden Sie hier). Die übrigen Bundesländer folgen dagegen dem sog. "Trennungssystem", das nur die "Vollzugspolizei" als "Polizei" bezeichnet, während die Behörden, die in der preußischen Tradition "Polizeiverwaltungsbehörden" heißen, i.d.R. als "Ordnungsbehörden" bezeichnet werden. Dabei folgen Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein einem "abgeschwächten Trennungssystem". Hier wird zwar zwischen der "Polizei" (damit ist eben nur die Vollzugspolizei gemeint) und "Ordnungsbehörden" (in Hamburg und Niedersachsen schlicht als "Verwaltungsbehörden", in Sachsen-Anhalt als "Sicherheitsbehörden" bezeichnet) unterschieden. Die Aufgaben, Befugnisse und Organisation der Polizei- und Ordnungsbehörden werden jedoch in einem einheitlichen "Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" (in Rheinland-Pfalz "Polizei- und Ordnungsbehördengesetz", in Schleswig-Holstein Zweiter Teil, Abschnitt III [Öffentliche Sicherheit] des LVwG) geregelt (einen Link zu diesen "Gesetzen über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" finden Sie hier). Konsequenter ist das Trennungssystem dagegen in Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen ausgestaltet. Deren "Polizeigesetze" regeln ausschließlich die Aufgaben, Befugnisse und Organisation der Vollzugspolizei, wobei die Vollzugspolizei schlicht als "Polizei" bezeichnet wird. Die Aufgaben, Befugnisse und die Organisation der allgemeinen "Ordnungsbehörden" (in Bayern: "Sicherheitsbehörden") ergeben sich dagegen aus einem eigenem Gesetz, das in Bayern "Landesstraf- und Verordnungsgesetz", sonst "Ordnungsbehördengesetz" heißt (einen Link zu diesen "Polizeigesetzen" und "Ordnungsbehördengesetzen" finden Sie hier). Seit dem 1. Januar 2020 folgt schließlich auch Sachsen (das bisher wie das Saarland dem Einheitssystem gefolgt hatte) dem Trennungssystem, wenn auch auf eine eigene Weise: Zwar gibt es in Sachsen nunmehr mit dem Sächsischen Polizeibehördengesetz (SächsPBG) und dem Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPDVG) unterschiedliche Gesetze für die Vollzugspolizei und die Ordnungsbehörden. Jedoch bezeichnet das SächsPBG die Ordnungsbehörden nach wie vor als "Polizeibehörden" (vgl. § 1 SächsBG), während das SächsPDVG den Polizeivollzugsdienst nur verkürzt als "Polizei" bezeichnet (§ 1 Satz 2 SächsPDVG). Wichtig ist schließlich: Wenn Bundesgesetze von "Polizei" (z. B. in § 36, § 44 Abs. 2 StVO), "Vollzugspolizei" (z. B. in § 80 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder "Polizeidienst (z. B. in § 163 StPO) sprechen, ist in allen Bundesländern - auch solchen, die dem Einheitssystem folgen - immer nur die Vollzugspolizei gemeint.

Damit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO). Es ist also das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln. Ggf. ist eine ausdrücklich gewählte Klageart auch in eine zur Erreichung des Rechtsschutzziels geeignete Klageart umzudeuten.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 37 = NVwZ 2016, 238, Abs. 37.

Escher verlangt die Aufhebung der auf polizeirechtlicher Grundlage vorgenommenen Sicherstellung. Für dieses Begehren ist eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, wenn es sich bei der Sicherstellung um einen Verwaltungsakt handelt. Der Begriff des Verwaltungsakts ist i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zu verstehen, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist.

Anmerkung: Zum Verwaltungsaktbegriff der VwGO siehe U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15.

Dies ist fraglich, da man in der schlichte Wegnahme einer Sache zum Zwecke der Sicherstellung auch nur einen schlichten Realakt sehen könnte. Tatsächlich könnte man die hier in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage nach § 21 Nr. 1 SPolG, nach der die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, so verstehen, dass diese Vorschrift die Polizei unmittelbar zur Vornahme eines Realakts, d.h. zur Wegnahme der Sache, ermächtigt. Die Rechtsprechung und ganz herrschende Meinung nimmt im Falle der Sicherstellung allerdings an, die Behörde wolle den Betroffenen durch Anordnung der Sicherstellung entweder zur Herausgabe der Sache oder zur Duldung der Sicherstellung verpflichten; sie setzt also einen Verwaltungsakt voraus, der durch die Einbehaltung der Sache vollzogen wird.

Anmerkung: So z.B. BVerwG, 6 C 7/98 v. 14.7.1999, Abs. 18 = BVerwGE 109, 203, 206; ausführlich Michl, NVwZ 2022, 1426, 1427; ders., JuS 2023, 119, 121.

Gegen diese Ansicht wird vorgebracht, die Konstruktion einer Herausgabeverfügung werde dem tatsächlichen Geschehensablauf und auch dem Wortlaut des § 21 Nr. 1 SPolG (bzw. vergleichbarer Vorschriften über die Sicherstellung) nicht gerecht, der gerade eine ausdrückliche Befugnis der Polizei zur Sicherstellung begründet, die sich nicht ohne Weiteres in die Befugnis zur Begründung einer Herausgabepflicht umdeuten lasse. Diese ergebe sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.

Anmerkung: Siehe hierzu und zum Folgenden Pünder, Jura 2022, 1055, 1062 ff.; Schmitt-Kammler, NWVBl. 1995, 166, 167 ff.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 97 f.

Außerdem wolle die Polizei dem Betroffenen bei der Sicherstellung gerade jede Verfügungsmöglichkeit über die Sache entziehen und nicht ihn dazu verpflichten, über die Sache zu verfügen. Komme der Betroffene der Verpflichtung nicht nach, stelle sich darüber hinaus das Problem der Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Durchsetzung dieser Herausgabeverfügung: Stelle die Polizei die Sache gegen den Willen des Betroffenen sicher, scheide eine Ersatzvornahme als Zwangsmittel aus, da die Herausgabe ebenso wie die Duldung der Wegnahme keine vertretbare Handlung sei (§ 46 SPolG); in Betracht komme nur eine Anwendung von unmittelbarem Zwang gegen die Sache (§ 49 Abs. 2 SPolG) selbst, was sich jedoch nicht als Durchsetzung der Herausgabepflicht darstelle. § 44 Abs. 1 und 2 SPolG könnten somit nicht Rechtsgrundlage für diesen Verwaltungszwang sein, vielmehr müsste hierfür § 21 Nr. 1 SPolG direkt herangezogen werden.

Obwohl für die zuletzt genannte Sichtweise Einiges spricht, soll für die Fallbearbeitung der ganz herrschenden Meinung und Rechtsprechung gefolgt werden, weil sie auch die Praxis prägt. Hiernach ist in der Aufforderung Haßdenteufels an Escher, vom Fahrrad zu steigen, ein (konkludenter) Verwaltungsakt, nämlich die Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrrads zu sehen. Gegen einen derartigen Verwaltungsakt ist die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

Anmerkung: Wollte man der Gegenansicht folgen, kommt als statthafte Klageart die Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht. Als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist dann die sich aus der Missachtung der StVO ergebende Berechtigung der Polizei, das Fahrrad Eschers nach § 21 Nr. 1 SPolG sicherzustellen, anzusehen. Vgl. zum Parallelproblem der Rechtsnatur einer Ingewahrsamnahme nach § 13 SPolG den Nächtliche-Schlagfertigkeit-Fall.

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Escher müsste geltend machen können, durch die Sicherstellung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Anordnung der Sicherstellung stellt einen Escher belastenden Verwaltungsakt dar, so dass zumindest eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG möglich ist, wenn dieser Verwaltungsakt sich als rechtswidrig erweist.

Anmerkung: Zu dieser Adressatentheorie siehe diesen Hinweis.

4. Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)

Das nach §§ 68 ff. VwGO notwendige Vorverfahren wurde durchgeführt.

Anmerkung: Die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport für die Entscheidung über den Widerspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO, weil die Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums sich - nach der aufgrund § 82 Abs. 2 SPolG erlassenen Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgaben des Landespolizeipräsidiums - auf das Gebiet des Saarlandes erstreckt und dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach § 82 Abs. 3 und 4 SPolG unmittelbar untersteht.

5. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Richtiger Klagegegner für die Anfechtungsklage ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO die zuständige Polizeivollzugsbehörde - hier das Landespolizeipräsidium (vgl. hierzu § 82 Abs. 2 SPolG i.V.m. mit der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgaben des Landespolizeipräsidiums).

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.

6. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Escher ist nach § 61 Nr. 1 VwGO, das Landespolizeipräsidium nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig.

Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.

7. Ergebnis zu I

Da das Fehlen sonstiger Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erkennbar ist, die Klage insbesondere auch form- (§§ 81 f. VwGO) und fristgerecht (§ 74 VwGO) erhoben wurde, ist sie insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Die Anfechtungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, wenn die Sicherstellungsanordnung rechtswidrig ist und Escher in seinen Rechten verletzt. Da Escher sich gegen einen an ihn gerichteten, ihn belastenden Verwaltungsakt wendet, ergibt sich eine Verletzung seiner Rechte schon aus Art. 2 Abs. 1 GG, sollte der Verwaltungsakt rechtswidrig sein.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 6 C 8/14 v. 5.8.2015, Abs. 21 = BVerwGE 152, 355 Abs. 21. Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung diesen Hinweis.

I. Ermächtigungsgrundlage

Als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sicherstellung könnte zunächst § 21 Nr. 1 SPolG in Betracht kommen. Jedoch könnte als Spezialvorschrift auch § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO einschlägig sein, nach der die Polizei - gemeint ist die Vollzugspolizei - zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung bei Gefahr im Verzug an Stelle der an sich zuständigen Behörden handeln und vorläufige Maßnahmen treffen kann. Diese Bestimmung ermächtigt die Vollzugspolizei allerdings nicht schlechthin zu Gefahrenabwehrmaßnahmen im Bereich des Straßenverkehrsrechts, sondern ist im Zusammenhang mit § 44 Abs. 1 StVO zu sehen, beschränkt sich also nur auf Maßnahmen, die auf der Grundlage der StVO prinzipiell von den "an sich zuständigen" Behörden getroffen werden könnten. Hierzu zählt die Sicherstellung von Fahrzeugen nicht.

Anmerkung: Siehe zu den Zuständigkeiten nach der StVO im Saarland das Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz. Für entsprechende Regelungen in den übrigen Bundesländern siehe hier.

Die von den Polizeibeamten ausgesprochene Sicherstellung des Fahrrades stellt auch keine Maßnahme zur Vollstreckung der Verfügung vom 15. Februar dar, weil das darin enthaltene Gebot zur Benutzung der Radwege nicht durch eine Wegnahme des Rades erreicht werden kann; im Übrigen ist als Vollstreckungsmaßnahme in dieser Verfügung auch nicht die Anwendung unmittelbaren Zwangs, sondern ein Zwangsgeld angedroht.

Im Ergebnis ist daher tatsächlich allein § 21 Nr. 1 SPolG einschlägig.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Das Landespolizeipräsidium - für das die Polizeivollzugsbeamten Prinz und Haßdenteufel gehandelt haben - müsste für die Sicherstellung zuständig gewesen sein. Seine allgemeine Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr - die mit der Sicherstellung beabsichtigt war (siehe oben Erster Teil A I) - ergibt sich aus § 1 Abs. 2 SPolG.

Fraglich ist jedoch, ob die Vollzugspolizei insoweit sachlich zuständig war, weil sie zur Gefahrenabwehr nur tätig werden darf, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde - insbesondere die Polizeiverwaltungsbehörde - nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint (§ 85 Abs. 2 Satz 1 SPolG). Jedoch könnte sich die Zuständigkeit der Vollzugspolizei aus der Spezialregelung des § 85 Abs. 1 Satz 2 SPolG ergeben, der die Vollzugspolizei generell für die Verkehrsüberwachung als zuständig erklärt. Gemeindebehörden können nach § 80 Abs. 4 SPolG nur als Ortspolizeibehörden durch spezielle Übertragung durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für die Verkehrsüberwachung für zuständig erklärt werden. Ziel dieser Regelung war es, die Befugnisse zwischen Gemeinden und der Vollzugspolizei im Bereich der Verkehrsüberwachung klar abzugrenzen (siehe LT-Drs. 12/982, S. 24). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Begriff der "Verkehrsüberwachung" weit ausgelegt und hierunter der Erlass aller Maßnahmen im Zusammenhang mit dem fließenden und ruhenden Straßenverkehr "vor Ort" verstanden wird.

Anmerkung: Siehe hierzu aber auch den Abgeschleppt-und-Abgezockt-Fall. Im Übrigen sind an die sachliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbehörden nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SPolG im Hinblick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr keine zu strengen Maßstäbe anzulegen. Es ist nicht erforderlich, dass die Polizeivollzugsbehörde stets eine Entscheidung der Polizeiverwaltungsbehörde herbeiführt, wenn dies überhaupt als möglich erscheint (Haus/Wohlfarth, Rn. 166). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vollzugspolizei immer dann einschreiten darf, wenn Bedienstete der Polizeiverwaltungsbehörden nicht vor Ort sind und daher ohne vorherige Information durch die Vollzugspolizei auch keine Entscheidung treffen könnten. So liegt der Fall hier: Vor Ort waren nur die Polizeivollzugsbeamten Prinz und Haßdenteufel, denen eine sofortige Maßnahme zur Gefahrenabwehr als notwendig erschien. Dementsprechend war die Abwehr der Gefahr durch die zuständige Polizeiverwaltungsbehörde nicht rechtzeitig möglich (zu dem Problem der Subsidiarität des Handelns der Vollzugspolizei bei Dauerverwaltungsakten: Koehl, BayVBl. 2008, 365 ff.).

Auch das Verwaltungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere ist auch die nach § 28 Abs. 1 SVwVfG notwendige Anhörung vorgenommen worden. Diese erfolgte zwar nicht - wie grundsätzlich geboten - vor Erlass der eigentlichen Sicherstellungsverfügung, wurde aber unmittelbar anschließend nachgeholt, so dass dieser Verfahrensfehler jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG geheilt worden ist.

Anmerkung: Siehe zu den Heilungserfordernissen im Falle des § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG: BVerwG 4 A 7/20 v. 22.2.2022, Abs. 25 = NVwZ 2022, 978 Abs. 25; ferner VGH Mannheim, 10 S 2829/21 v. 16.8.2022, Abs. 25 ff. = NVwZ 2022, 1650 Abs. 25 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 45 Rn. 85 m.w.N. Die Anhörung war nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG keinesfalls entbehrlich; denn dies setzt voraus, dass selbst unter Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht erreicht wird: Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 28 Rn. 51.

Somit erfolgte die Anordnung der Sicherstellung formell rechtmäßig.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Die Anordnung der Sicherstellung ist materiell rechtmäßig, wenn insoweit die Voraussetzungen des § 21 SPolG vorlagen, wobei im vorliegenden Fall nur die erste Alternative des § 21 SPolG in Betracht kommt.

1. Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr

Die Sicherstellung müsste demnach erfolgt sein, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

Anmerkung: Die folgenden Begriffsdefinitionen sind Standarddefinitionen des Polizei- und Ordnungsrechts bzw. des Gefahrenabwehrrechts, die bei der Fallbearbeitung beherrscht werden müssen und deren Wiedergabe - natürlich nur wenn es darauf ankommt - sowohl in universitären Übungsarbeiten als auch bei Klausuren im ersten wie im zweiten Staatsexamen erwartet wird. Sie gelten grundsätzlich immer, wenn der Bundes- oder Landesgesetzgeber die Begriffe "Gefahr", "öffentliche Sicherheit", "öffentliche Ordnung" usw. verwendet (BVerwG, 7 C 20/15 v. 20.10.2016, Abs. 12 = NVwZ 2017, 624 Abs. 12; BVerwG, 3 C 4/16 v. 14.9.2017, Abs. 18 = NVwZ 2018, Abs. 18; BVerwG, 3 C 46/16 v. 14.9.2017, Abs. 18 = BVerwGE 160, 169 Abs. 18). Diese Begriffe müssen also - jedenfalls für Klausuren aber auch für die mündlichen Prüfungen - auswendig gelernt werden. Studierende und Rechtsreferendare in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Sachsen haben insoweit allerdings seinen gewissen Vorteil. Denn die Polizei- und Ordnungsgesetze dieser Länder enthalten "Begriffsbestimmungen", die die gängigen polizeirechtlichen Begriffe legaldefinieren (siehe § 2 BremPolG, § 3 Abs. 3 SOG M-V, § 2 NPOG, § 3 SOG LSA, § 3 SächsPBG, § 4 SächsPDVG). Auf diese Legaldefinitionen ist dann aber auch in der Fallbearbeitung zu verweisen - allerdings nur wenn und soweit diese Gesetze auch anwendbar sind (weil die Legaldefinitionen nur innerhalb des Anwendungsbereichs der jeweiligen Gesetze gelten). Insbesondere können diese Legaldefinitionen nicht unmittelbar zur Auslegung von Bundesrecht herangezogen werden, weil Landesrecht natürlich nicht Bundesrecht konkretisieren kann. Dies hindert aber natürlich nicht daran, diese landesrechtlichen Legaldefinitionen gleichsam als "Spickzettel" auch für die Definition der gleichlautenden Begriffe im Bundes- und Landesrecht zu nutzen. Denn die jeweiligen Landesgesetzgeber haben insoweit nur die überkommenen und von der Rechtsprechung eben bei der Auslegung aller Gefahrenabwehrgesetze einheitlich verwendeten Definitionen in Gesetzesform gegossen.

Gefahr meint nach der Umschreibung des Gefahrenbegriffs in § 8 Abs. 1 SPolG eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Eine solche konkrete Gefahr liegt vor, wenn ein bestimmter einzelner Sachverhalt, d.h. eine konkrete Sachlage oder ein konkretes Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Der Schadenseintritt braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten sein. Andererseits ist aber die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes.

Anmerkung: Zum Begriff der konkreten Gefahr: BVerfG, 1 BvR 1619/17 v. 26.4.2022, Abs. 158 = BVerfGE 162, 1, 76 f.; BVerfG, 1 BvR 1345/21 v. 9.12.2022, Abs. 187 = BVerfGE 165, 1, 95 - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV; BVerwG, 6 C 12/11 v. 28.3.2012, Abs. 27 = BVerwGE 143, 74 Abs. 27; BVerwG, 3 C 4/16 v. 14.9.2017, Abs. 19 = NVwZ 2018, Abs. 19; BVerwG, 3 C 46/16 v. 14.9.2017, Abs. 19 = BVerwGE 160, 169 Abs. 19; Götz/Geis, § 12 Rn. 17 f.

Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn eine Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht - wobei dies durchaus restriktiv zu verstehen ist.

Anmerkung: So deutlich OVG Hamburg, 4 Bs 78/12 v. 13.4.2012, Abs. 16 ff. = NJW 2012, 1975, 1976 f.; OVG Lüneburg, 11 ME 230/15 v. 1.12.2015 = DVBl. 2016, 116, 118; VGH Mannheim 1 S 3241/85 v. 28.8.1986, Abs. 6 = NVwZ 1987, 237, 238; VGH Mannheim, 1 S 3448/88 v. 26.10.1989. Abs. 1 = DVBl. 1990, 1044 f. Zum Begriff der gegenwärtigen Gefahr allgemein Götz/Geis, § 12 Rn. 28.

Unter den Begriff "öffentliche Sicherheit" fallen sowohl der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen als auch die gesamte Rechtsordnung und damit auch individuelle Rechtsgüter, nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 233, 341/81 v. 14.5.1985 = BVerfGE 69, 315, 352; BVerwG, 6 C 12/11 v. 28.3.2012, Abs. 23 = BVerwGE 143, 74 Abs. 23; BVerwG, 7 C 20/15 v. 20.10.2016, Abs. 12 = NVwZ 2017, 624 Abs. 12; Götz/Geis, § 10 Rn. 3.

Die "öffentliche Ordnung" wird definiert als die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Lebens betrachtet wird.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 6 C 1.13 v. 26.2.2014, Abs. 15 = NVwZ 2014, 883, Abs. 15; Götz/Geis, § 11 Rn. 1; Koch, Jura 2021, 1151 ff.

Zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme könnte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dadurch bestanden haben, dass Escher gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. den in Anlage 2 der StVO aufgeführten Zeichen Nr. 237, 240 oder 241 verstieß. Diese Vorschrift verpflichtet Radfahrer dazu, Radwege zu benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit eben diesen Zeichen gekennzeichnet ist.

a) Liegefahrrad als Fahrrad i.S.d. StVO?

Dann müsste das von Escher benutzte Fahrzeug ein Fahrrad i.S.d. StVO darstellen und der Radwegebenutzungszwang auch für dieses Fahrzeug gelten. Der Begriff des Fahrrads wird von der StVO selbst nicht definiert.

Anmerkung: Siehe zum Folgenden BVerwG, 3 B 183.00 v. 31.05.2001, Abs. 3 = NZV 2001, 493.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Fahrrad jedoch ein zweirädriges einspuriges Fahrzeug, das mit Muskelkraft durch Tretkurbeln angetrieben wird.

Anmerkung: So OLG Dresden, Ss (Owi) 460/04 v. 11.10.2003, S. 5 = NJW 2005, 452 ff.

Darüber hinaus gibt die StVO durch die Verwendung des Begriffs "Fahrräder" in § 2 Abs. 4 StVO zu erkennen, dass Fahrräder zu den Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 StVO zu rechnen sind. Weil aus der Definition des Kraftfahrzeugs in § 1 Abs. 2 StVG (Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein) folgt, dass ein Fahrrad ein Fahrzeug ist, das nicht durch Maschinenkraft bewegt wird, lässt sich systematisch ableiten, dass es die spezielle Antriebsart ist, die das Fahrrad kennzeichnet und die es von anderen Fahrzeugen abhebt, nämlich der Einsatz der menschlichen Muskelkraft.

Anmerkung: Schließlich definiert auch Kap. I Art. 1 Abs. 1 lit. l des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809. 811) das Fahrrad als ein Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird (hierauf stellt entscheidend ab VGH Mannheim, 1 S 1862/99 v. 17.7.2000, Abs. 20 = VBlBW 2001, 100; ferner VGH Mannheim, 5 S 2625/01 v. 5.12.2002, Abs. 33 = NZV 2003, 301, 302). Dieses Abkommen muss den Studierenden aber natürlich nicht bekannt sein.

Da Eschers Liegerad ausschließlich durch Treten mit menschlicher Muskelkraft betrieben wird, handelt es sich dementsprechend nach diesen Definitionen um ein Fahrrad im Sinne der StVO. Damit kommt es auf sonstige Kennzeichen des Fahrzeuges, beispielsweise die Verkleidung oder die liegende Position des Fahrers, nicht mehr an.

b) Radwegbenutzungspflicht für Liegefahräder?

Die sich für Radfahrer aus § 2 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. den in Anlage 2 der StVO aufgeführten Zeichen Nr. 237, 240 oder 241 ergebende Pflicht, den Radweg zu benutzen, müsste auch für Liegeradfahrer gelten. Diese Pflicht dient im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen (sog. "unfallverhütender Entmischungsgrundsatz"): Sie soll insbesondere die Radfahrer vor spezifischen Gefährdungen, die namentlich aufgrund der Instabilität von Fahrrädern, der mangelnden Spurtreue und der relativ langsamen Fortbewegung entstehen, schützen. Bezüglich solcher Gefährdungen besteht aber zwischen herkömmlichen Radfahrern und Liegeradfahrern kein entscheidender Unterschied.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 3 B 183.00 v. 31.05.2001, Abs. 8 ff. = NZV 2001, 493, 494.

Daher war auch Escher nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO verpflichtet, auf dem Radweg zu fahren; durch sein gegenteiliges Verhalten erfüllte er auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO.

c) Ergebnis zu 1

Durch den Verstoß Eschers gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. den in Anlage 2 der StVO aufgeführten Zeichen Nr. 237, 240 oder 241 stand somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht nur unmittelbar bevor, sondern war bereits eingetreten. Dass durch das Verhalten Eschers zudem ungeschriebene Rechtssätze im Sinne des Begriffs der öffentlichen Ordnung betroffen sein könnten, ist nicht erkennbar.

Anmerkung: Fehlerhaft wäre es, die Regelung des Bescheides vom 15. Februar als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit anzusehen. Die in einem Verwaltungsakt enthaltene Regelung ist nicht Teil der öffentlichen Sicherheit. Andernfalls könnten die detaillierten Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts jederzeit unter Berufung auf die polizeirechtlichen Generalklauseln und die dort vorgesehenen Standardmaßnahmen unterlaufen werden.

2. Weitere Sicherstellungsvoraussetzungen

Über den Wortlaut des § 21 Nr. 1 SPolG hinaus wird allerdings angenommen, eine Sicherstellung sei nur zulässig, um gegenwärtige Gefahren abzuwehren, die gerade von der sichergestellten Sache selbst ausgehen. Hierzu ist jedoch nicht zwingend erforderlich, dass die Gefahr ihren Grund in der Beschaffenheit der Sache selbst findet (wie z.B. bei Waffen, Sprengstoff oder Atommüll). Eine Sicherstellung ist vielmehr auch zulässig, wenn sich die Gefahr aus der konkreten Verwendung der Sache durch den Nutzer ergibt.

Anmerkung: Siehe hierzu etwa VGH Mannheim, 1 S 1746/91 v. 23.9.1991, Abs. 25 = DÖV 1992, 80.

So könnte der Fall hier liegen: Escher benutzt das Fahrrad entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO ständig auf der Fahrbahn. Da sich die Sicherstellungsanordnung gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache zu richten hat, war Escher auch richtiger Adressat der Anordnung. Die Voraussetzungen einer Sicherstellung lägen bei einer solchen Sichtweise also vor.

Allerdings hat der Bundesgesetzgeber zur Bekämpfung der im Allgemeinen von "Verkehrssündern" ausgehenden Gefahr erneuter Verkehrsverstöße nicht nur rein repressive Sanktionen in Form von Bußgeldern und Fahrverboten (§ 24, § 25 StVG), sondern auch einen Katalog präventiver Maßnahmen in § 4 StVG vorgesehen. Durch das sog. Punktesystem, das bei wiederholten Verstößen zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann, durch das Angebot von sog. Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen wird vom Bundesgesetzgeber ein – wie dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG klar zu entnehmen ist – präventives System zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, bereit gestellt. Dieses Regelungssystem knüpft an die abstrakt bestehende Wiederholungsgefahr an, ohne dass die Gefahr im Einzelfall konkret belegt werden müsste oder widerlegt werden könnte. Dieses System stellt eine geeignete und verhältnismäßige Regelung zur Bekämpfung der von "Verkehrssündern" im Allgemeinen ausgehenden Wiederholungsgefahr dar.

§ 21 Nr. 1 SPolG knüpft hingegen an eine konkrete und gegenwärtige Gefahr an, könnte also für eine Sicherstellung von Fahrzeugen eine im Einzelfall bestehende Gefahr eines in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang drohenden (weiteren) Verkehrsverstoßes voraussetzen. An dieser konkreten Gefahr könnte es hier fehlen: Eine solche Gefahr besteht nur dann, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der nächsten Zeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist. Eine solche Prognoseentscheidung im Einzelfall kann nicht schematisch daran geknüpft werden, dass der Betroffene bestimmte Verkehrsregeln in der Vergangenheit nicht beachtet hat. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein von der Polizei ertappter "Verkehrssünder" sich generell unbelehrbar zeigt und von dem ihm angedrohten Bußgeldern, Fahrverboten und Punkten unbeeindruckt bleibt. Vielmehr muss im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die im Straßenverkehrsrecht vorgesehenen Ordnungsmittel den normalen Verkehrsteilnehmer so nachhaltig beeindrucken, dass er von der umgehenden Begehung erneuter Verkehrsverstöße absieht. Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten. Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa dann vor, wenn der Fahrzeugführer infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum enthemmt ist , wenn er weitere Verkehrsverstöße ausdrücklich ankündigt oder wenn er sich auf dem Weg zu einem unerlaubten Wettrennen befindet. Im Regelfall kann die Polizei jedoch bei ihrer Gefahrenprognose nicht davon ausgehen, dass das im Straßenverkehrsgesetz enthaltene System von Sanktionen und Präventivmaßnahmen wirkungslos bleibt. Eine solche Annahme widerspräche nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch den grundlegenden Wertungen des Straßenverkehrsgesetzes entgegen.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH München, 10 BV 08.1422 v. 26. 1. 2009, Abs. 26 ff. = BayVBl. 2009, 432 ff.

Mit einer derartigen Argumentation könnte man daher hier bereits das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr verneinen, da dem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, dass sich Escher auch in Zukunft nicht an § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO i.V.m. den in Anlage 2 der StVO aufgeführten Zeichen Nr. 237, 240 oder 241 halten würde, obwohl er schon zweimal "erwischt" worden ist.

3. Ordnungsgemäße Ermessensausübung

Selbst wenn das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Nr. 1 SPolG noch bejaht wird, so steht jedoch die Anordnung der Sicherstellung im Ermessen der Polizei, so dass sie insoweit auch die Grenzen des Ermessens nach § 2, § 3 SPolG, § 40 SVwVfG einzuhalten hat. Hierzu gehört insbesondere das Übermaßverbot des § 2 SPolG: Die Sicherstellung müsste also verhältnismäßig sein.

Anmerkung: Zum Verhältnismäßigkeitsprinzip als Ermessensgrenze i. S. des § 40 Alt. 2 VwVfG, § 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO: BVerfG (K), 2 BvR 1487/17 v. 24.7.2017, Abs. 41 = NVwZ 2017, 1526 Abs. 41; BVerwG, 1 VR 3/17 v. 13.7.2017, Abs. 11 = NVwZ 2017, 1531 Abs. 11; sallgemein zur Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips siehe diesen Hinweis.

Vorliegend war die Sicherstellung durchaus geeignet, die Gefahr, die von der rechtswidrigen Verwendung des Fahrrades durch Escher ausging, zu beseitigen. Jedoch ist fraglich, ob diese Maßnahme auch erforderlich war. Dies erscheint deshalb zweifelhaft, weil die Polizeivollzugsbeamten ohne weiteres die - mittlerweile bestandskräftige - Verfügung vom 15. Februar hätten vollstrecken, also das vorgesehene Zwangsgeld festsetzen können (§ 44 Abs. 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 50 Abs. 2 SPolG). Dies wäre hätte als milderes Mittel den geringeren Eingriff in die Rechte Eschers gegenüber dem völligen Entzug der Nutzungsmöglichkeiten an dem Fahrrad bedeutet.

Anmerkung: Zur Rechtmäßigkeit dieser Verfügung waren nach dem Sachverhalt keine Ausführungen zu machen, weil diese eben bestandskräftig geworden war. Siehe hierzu aber VGH Mannheim, 5 S 2625/01 v. 5.12.2002, Abs. 27 ff. = NZV 2003, 301 ff. mit Anm. Bitter (dort jeweils auch zur Frage der Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung).

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass mit einer bloßen Zwangsgeldfestsetzung die Gefahr nicht in gleich effektiver Weise hätte abgewehrt werden können, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens Eschers nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er sich auch diesem Zwangsmittel nicht gebeugt hätte, so erscheint die Anordnung der Sicherstellung jedenfalls nicht mehr als verhältnismäßig i.e.S.: Der mit der Sicherstellung verbundene erhebliche Eingriff in das Eigentumsrecht lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass die Möglichkeit der Zwangsgeldfestsetzung vielleicht die Gefahr nicht ganz so effektiv abwehrt wie die Sicherstellung. Es steht nämlich durchaus nicht fest, dass Eschers Willen durch eine Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von immerhin 150,- Euro nicht doch gebeugt werden kann. Dies lässt sich aufgrund des bisherigen Geschehens zumindest nicht unterstellen.

Anmerkung: Anders VGH Mannheim, 1 S 1862/99 v. 17.7.2000, Abs. 24 = VBlBW 2001, 100, 101.

Die Anordnung der Sicherstellung des Fahrrades war damit jedenfalls unverhältnismäßig damit ermessensfehlerhaft.

4. Ergebnis zu III

Da die Sicherstellungsanordnung jedenfalls ermessensfehlerhaft war, war sie materiell rechtswidrig.

IV. Ergebnis zu B

Da die Sicherstellungsverfügung rechtswidrig war, verletzte sie Escher auch zumindest in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Anfechtungsklage ist damit begründet.

C) Ergebnis des Ersten Teils

Die gegen die Anordnung der Sicherstellung gerichtete Klage ist somit zulässig und begründet und hat damit Aussicht auf Erfolg.

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Zweiter Teil: Klage auf Herausgabe des Fahrrades

Die auf Herausgabe des Fahrrades gerichtete Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet, wenn die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen dem öffentlichen Recht angehören und die Rechtsstreitigkeit nicht durch abdrängende Sonderzuweisung einem anderen Gericht zugewiesen ist. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.

1. Maßgeblichkeit öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Streitentscheidung

Vorliegend könnte für die Klage auf Herausgabe des Fahrrades allerdings eine zivilrechtliche Norm, nämlich § 985 BGB, für die Streitentscheidung maßgeblich sein, so dass nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben wäre. Jedoch ist für die Bestimmung, ob eine Norm des öffentlichen Rechts für die Streitentscheidung maßgeblich ist (und damit zur Beantwortung der Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt), darauf abzustellen, welche Rechtsnatur das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis hat.

Das durch die Sicherstellung des Fahrrades begründete Rechtsverhältnis ist - wie sich aus den §§ 22 ff. SPolG ergibt - öffentlich-rechtlicher Natur, so dass auch bezüglich der Herausgabeklage der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, einfach deshalb, weil ein Anspruch auf Herausgabe einer sichergestellten Sache letztlich die Kehrseite des Nicht-(mehr-)Bestehens der öffentlich-rechtlichen Sicherstellungsvoraussetzungen darstellt. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für eine auf § 985 BGB gestützte Klage ist generell ausgeschlossen, wenn der Besitzverlust auf die Ausübung staatlicher Herrschaftsgewalt zurückgeht und die Vollstreckung eines der Klage stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder Änderung hoheitlicher Maßnahmen führen würde.

Anmerkung: Siehe für Besitzschutzklage nach § 862 BGB: BGH, V ZB 12/16 v. 7.11.2019, Abs. 10 ff. = NVwZ-RR 2020, 380 Abs. 10 ff.; siehe ferner OVG Münster, 11 E 1146/14 v. 18.11.2014, Abs. 23 ff. = NVwZ-RR 2015, 399, 400; OLG Naumburg, 12 W 64/18 v. 26.10.2018, Abs. 7 ff. = NVwZ-RR 2019, 839 Abs. 7 ff.

2. Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO?

Jedoch könnte nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Streitigkeit den ordentlichen Gerichten zugewiesen sein, wenn es sich bei dem Herausgabeanspruch um einen vermögensrechtlichen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung handelt. Dass der Anspruch auf Herausgabe einer in Verwahrung genommenen Sache grundsätzlich ein vermögensrechtlicher Anspruch ist, wird von der herrschenden Meinung angenommen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, § 40 Rn. 538.

Jedoch besteht auch Einigkeit darüber, dass § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO insgesamt eng auszulegen ist.

Anmerkung: Siehe hierzu nur Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, § 40 Rn. 520.

Konkret bedeutet dies, dass im Falle einer Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aus § 24 Abs. 1 SPolG zwar § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO einschlägig wäre, so dass Klagen auf Herausgabe einer sichergestellten Sache nach behauptetem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben wäre. Denn der sich aus § 24 Abs. 1 SPolG ergebende Herausgabeanspruch stünde dann im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verwahrungsverhältnis.

Dies wird jedoch anders gesehen - und § 24 Abs. 1 SPolG dementsprechend nicht für unmittelbar einschlägig erachtet - wenn der Kläger (wie hier) geltend macht, eine Sicherstellung wäre von Anfang an rechtswidrig gewesen, so dass ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis rechtmäßigerweise gar nicht hätte begründet werden dürfen. In diesem Fall ergibt sich der Herausgabeanspruch letztlich unabhängig vom Verwahrungsverhältnis aus dem allgemeinen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, der die Behörde verpflichtet, die Folgen des Vollzuges eines (später) vom Gericht als rechtswidrig aufgehobenen Verwaltungsakts rückgängig zu machen, also insbesondere auch sichergestellte Sachen herauszugeben, wenn die Sicherstellung nachträglich vom Gericht aufgehoben wird.

Anmerkung: Zur Rechtsgrundlage des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs siehe Maurer/Waldhoff, § 30 Rn. 4 ff.; Mehde, Jura 2017, 783; Ossenbühl/Cornils, S. 360 ff. Da dieser Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch unabhängig vom Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses besteht, sollte § 24 Abs. 1 SPolG auch nicht auf den Fall der von Anfang an rechtswidrigen Sicherstellung analog angewandt werden (so aber Guckelberger, in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfahrt, § 4 Rn. 125).

Wird dieser allgemeine Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht, soll § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach allgemeiner Ansicht nicht eingreifen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, § 40 Rn. 520, 538; Michl, JuS 2023, 119, 124 f. m.w.N.

Daher ergibt sich hier auch aus dieser Bestimmung keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

3. Ergebnis zu I

Damit ist auch für den geltend gemachten Herausgabeanspruch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

2. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich nach verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO), so dass das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 37 = NVwZ 2016, 238, Abs. 37.

Für die Klage auf Herausgabe des Fahrrades kommt zunächst die in der VwGO zwar nicht ausdrücklich geregelte, jedoch in § 43 Abs. 2 VwGO angesprochene allgemeine Leistungsklage in Betracht, deren Zulässigkeit allgemein anerkannt ist. Mit der allgemeinen Leistungsklage kann ein Handeln, Dulden oder Unterlassen begehrt werden, das nicht den Erlass oder die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand hat, so dass sie grundsätzlich auch für Klagen auf Herausgabe einer bestimmten Sache statthaft ist.

Anmerkung: Siehe hierzu Michl, JuS 2023, 119, 125.

Jedoch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass Escher die Klage auf Herausgabe des Fahrrades zusammen mit der gegen die Sicherstellung des Fahrrades gerichteten Anfechtungsklage erhebt und sich die Herausgabe des Fahrrades letztlich nur als Rückgängigmachung des Vollzugs der Sicherstellung darstellt (s. o. Zweiter Teil A I 2). Daher kommt hier als spezielle "Klageart" der Folgenbeseitigungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht.

3. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Inwieweit auch für den Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine besondere Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog notwendig ist, kann dahinstehen, weil sich ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrrades nach Aufhebung der Sicherstellungsanordnung zwar nicht aus § 24 Abs. 1 SPolG aber aus dem allgemein anerkannten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ergibt (s. o. Zweiter Teil A I 2).

Anmerkung: Die eigentliche Bedeutung des Annexantrages nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt nicht darin, dass sie dem Kläger einen Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung gewährt - dieser Anspruch ergibt sich vielmehr aus materiellem Recht -, sondern darin, dass der Kläger diesen Anspruch bereits (mit Erfolg) geltend machen kann, bevor über die Aufhebung des Verwaltungsaktes nach § 121 VwGO (vgl. hierzu auch § 167 Abs. 2 VwGO) rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Maurer/Waldhoff, § 30 Rn. 3, 21).

Da eine Aufhebung der Sicherstellung durch das Gericht als möglich erscheint, ist Escher auch bezüglich des Annexantrages als klagebefugt anzusehen.

4. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Auf Leistungsklagen findet § 78 VwGO grundsätzlich keine Anwendung, so dass insoweit prinzipiell der Rechtsträger der in Anspruch genommenen Behörde - hier also das Saarland - passiv prozessführungsbefugt ist. Jedoch wird man § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO dann erweiternd auf Leistungsklagen anwenden können, wenn diese mit einem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO verfolgt werden: Diese Vorschrift soll es dem Anfechtungskläger erleichtern, den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch zu verfolgen, was gerade ausgeschlossen wäre, wenn dem Kläger insoweit verschiedene Beklagte gegenüberständen.

Anmerkung: Siehe hierzu Klenke, NWVBl. 2004, 85, 87. Das BVerwG betont daher schlicht: "Es gibt keinen Sinn, auf eine derartige Sachlage § 78 Absatz 1 Nr. 2 VwGO nicht anzuwenden" (BVerwG, 4 C 1.00 v. 29.11.2001, Abs. 52 = BVerwGE 115, 274, 294).

Richtiger Klagegegner für den Annexantrag ist dementsprechend gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO die zuständige Polizeivollzugsbehörde - hier das Landespolizeipräsidium (vgl. hierzu § 82 Abs. 2 SPolG i.V.m. mit der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgaben des Landespolizeipräsidiums).

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.

5. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Escher ist nach § 61 Nr. 1 VwGO, das Landespolizeipräsidium nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig.

Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.

6. Ergebnis zu I

Da das Fehlen sonstiger Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erkennbar ist, ist der Annexantrag insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist begründet, wenn Escher einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrades hat. Da die Sicherstellung des Fahrrades rechtswidrig war (siehe oben Erster Teil B) und deshalb vom Verwaltungsgericht aufzuheben ist, kann sie keinen Rechtsgrund (mehr) für die weitere Verwahrung des Fahrrades bilden. Da die Vollzugsfolgen der - unzulässigen - Sicherstellung nur durch Herausgabe des Fahrrades beseitigt werden können, ist das Landespolizeipräsidium verpflichtet, aufgrund des allgemeinen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs das Fahrrad herauszugeben. Hierzu wird das Verwaltungsgericht die Behörde auch verurteilen, weil wegen fehlender Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Formen der Vollzugsfolgenbeseitigung die Sache nach § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO spruchreif ist. Damit ist der Antrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ebenfalls begründet.

C) Ergebnis des Zweiten Teils

Auch die Klage auf Herausgabe des Fahrrades ist als Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und begründet. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geht auch als selbstverständlich davon aus, dass hier die objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO zulässig ist und das Gericht über beide Anträge in einem Verfahren gemeinsam entscheiden kann.

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Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

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