Stand der Bearbeitung: 7. Januar 2024
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Siehe hierzu
BVerwG, VII C 3.71 v. 12.1.1973 = BVerwGE 41, 305 ff. (ein durchaus ähnlicher Fall)
zu den vom Fall aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen vgl. vor allem: BFH, VII R 103/83 v. 12. 6. 1986 = BFHE 147, 1 ff.; FG Niedersachsen, I 407/88 v. 17.1.1989 = EFG 1989, 266 f.
einen ersten Überblick über die Abgabenordnung gibt Siesenop, JuS 2015, 411 ff.
Die Klage der Foch GmbH hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Die Klage ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen der §§ 40 ff.VwGO erfüllt sind.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt und diese Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist.
1. Öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der Streitigkeit
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die für die Streitentscheidung maßgebliche Norm dem öffentlichen Recht angehört. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.
Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.
Fraglich ist daher, welche Norm für die Streitentscheidung maßgeblich ist. In Betracht kommt einerseits eine Erstattungspflicht der Stadt Saarheim aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bzw. seiner Konkretisierung in § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG.
Anmerkung: Die Kommunalabgabengesetze der Länder bzw. das Hamburgische Abgabengesetz verweisen in unterschiedlichem Umfang und in unterschiedlicher Form auf die Regelungen der Abgabenordnung des Bundes, i.d.R. im Hinblick auf die Regelungen über das Steuerschuldverhältnis, das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsvollstreckung. Spiegelbildlich wird i.d.R. im Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz (i.d.R. in § 2) die Geltung des jeweiligen Landes-VwVfG ausgeschlossen, soweit für das Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Abgabenordnung (unmittelbar oder kraft Verweisung) gelten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG), so dass es einen durchaus schweren Fehler darstellt, wenn auf das Landes-VwVfG zurückgegriffen wird, soweit die Abgabenordnung kraft Verweis gilt. Soweit ersichtlich fehlen Verweise auf die Abgabenordnung für die hier gegebene Fallgestaltung (Gebühr für die Nutzung einer [kommunalen bzw. in den Stadtstaaten: staatlichen] öffentlichen Einrichtung) nur in Berlin (vgl. Gesetz über Gebühren und Beiträge [Gebühren-Beitragsgesetz]) und Bremen (vgl. Bremisches Gebühren- Beitragsgesetz), so dass der Fall insoweit nach dem Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung bzw. dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz und allgemeinen Grundsätzen zu lösen ist, sich die hier gegebene Falllösung also kaum auf Berlin und Bremen übertragen lässt.
Dann wäre die Streitigkeit öffentlich-rechtlich, da es sich hierbei um Normen des öffentlichen Rechts handelt. Andererseits wäre auch eine Erstattungspflicht allein nach den §§ 812 ff. BGB denkbar. Dann läge eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor, die nach § 13 GVG von den Zivilgerichten zu entscheiden wäre. Hier geht die Foch GmbH offensichtlich von der Anwendbarkeit der öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, bestimmt aber nicht der Kläger, sondern dies richtet sich nach der wirklichen Natur des dem Streit zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses.
Fraglich ist hier also, welche Natur das zwischen der Foch GmbH und der Stadt Saarheim bestehende Rechtsverhältnis hat, ob dieses Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist. Bei dieser Zuordnung stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt. Dabei soll die dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung das Streitverhältnis derjenigen Verfahrensordnung zuweisen, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspreche und zugleich bewirken, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen wären, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet seien.
Anmerkung: So zusammenfassend und m.w.N. BVerwG, 9 B 37/12 v. 12.4.2013, Abs. 6 = NJW 2013, 2298 f.
Damit ist insgesamt auf den größeren Zusammenhang, in dem sich der konkrete Fall befindet, sowie auf Zweck und Ziel des Verwaltungshandelns abzustellen. Geht es - wie hier - um die Rückzahlung unter Umständen zu Unrecht gezahlter Geldleistungen, bestimmt sich die Natur des Rechtsverhältnisses folglich nach der Rechtsnatur des Verhältnisses, das durch die Erstattung rückabgewickelt werden soll.
Anmerkung: Siehe hierzu Maurer/Waldhoff, § 3 Rn. 34.
Da die Zahlung der 8997,- Euro in Zusammenhang mit der Nutzung des städtischen Schlachthofs erfolgte, der eine gemeindliche öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 19 Abs. 1 KSVG ist, ist hier also maßgeblich, ob dieses Nutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet war.
Anmerkung: Siehe näher zum Begriff der "öffentlichen Einrichtung" den Gelinkt-Fall, den Saarphrodite-Fall und den Starenhut-Fall.
Das Nutzungsverhältnis ist insoweit durch die Satzung vom 24. September 1972 öffentlich-rechtlich ausgestaltet, was sich daran zeigt, dass das Nutzungsentgelt als Benutzungsgebühr nach § 6 KAG geregelt ist. Demnach bestimmt sich auch die Frage, inwieweit bereits bezahlte Nutzungsentgelte wieder rückzuerstatten sind, nach öffentlichem Recht. Da diese Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art ist, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor.
2. Keine Zuständigkeit der Finanzgerichte
Für die vorliegende Streitigkeit sind auch nicht die Finanzgerichte nach § 33 FGO zuständig, da sie grundsätzlich nur über Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten entscheiden, soweit die Abgaben von Bundes- oder Landesfinanzbehörden i.S.d. § 1 und § 2 FVG verwaltet werden. Damit unterstehen Streitigkeiten über Kommunalabgaben, die von den Kommunen verwaltet werden, von vornherein nicht der Zuständigkeit der Finanzgerichte.
Anmerkung: § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ermöglicht die Zuweisung von Kommunalabgabenangelegenheiten an die Finanzgerichte durch Landesrecht. Von dieser Ermächtigung wurde in den Ländern jedoch zumeist - wenn überhaupt - nur insoweit Gebrauch gemacht, wie die entsprechenden Abgaben von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, also nicht im Kommunalabgabenrecht.
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, wie es sich nach verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Es ist also das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 37 = NVwZ 2016, 238, Abs. 37.
Die Foch GmbH will die gesamten 8997,- Euro zurückerhalten. Deshalb kommen alle die Klagearten von vornherein nicht in Betracht, die ihrer Ausgestaltung nach nicht geeignet sind, der Foch GmbH zu ihrem gesamten Geld zu verhelfen.
1. Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4. Juli?
Deshalb scheidet eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen den Bescheid vom 4. Juli von vornherein aus, selbst wenn man der Ansicht ist, dass der Bescheid ein Verwaltungsakt i. S. dieser Vorschrift ist. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird ein Verwaltungsakt nur aufgehoben, soweit er rechtswidrig ist. Die Foch GmbH behauptet aber nicht, dass der Bescheid vom 4. Juli vollständig materiell rechtswidrig ist - ihr ist klar, dass sie auch in den Monaten Juni bis August gebührenpflichtige Handlungen vorgenommen hat. Selbst etwaige Fehler im Verfahren würden nach § 127 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG nicht zu einer vollständigen Aufhebung des Bescheids vom 4. Juli führen, da die Gebührenerhebung nicht im Ermessen der Verwaltung steht, so dass - soweit der Verwaltungsakt materiell rechtmäßig ist - keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
Anmerkung: Zur entsprechenden Anwendbarkeit der Abgabenordnung bei Kommunalabgaben siehe erneut diese Anmerkung.
Das Gericht könnte allenfalls nach § 113 Abs. 2 und 3 VwGO von der teilweisen Aufhebung des Bescheides absehen und ihn entsprechend abändern. Aber auch dann käme eine vollständige Rückzahlung der 8997,- Euro nicht in Betracht.
2. Verpflichtungsklage auf Erlass eines Aufhebungsbescheides?
Dieselben Erwägungen sprechen auch gegen eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erlass eines Aufhebungsbescheides nach § 130 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG. Auch eine Rücknahme des Bescheides vom 2. Juli käme nach § 130 AO nur in Betracht, soweit der Bescheid rechtswidrig ist, und § 127 AO schließt auch hier einen Anspruch auf vollständige Rücknahme wegen bloßer Verfahrensfehler aus.
Anmerkung: Zur entsprechenden Anwendbarkeit der Abgabenordnung bei Kommunalabgaben siehe erneut diese Anmerkung.
3. Allgemeine Leistungsklage auf Zahlung von 8997,- Euro?
Dem Begehren der Foch GmbH könnte aber eine allgemeine Leistungsklage gerecht werden, die zwar in der VwGO nicht besonders geregelt ist, jedoch in einer Reihe von Vorschriften erwähnt wird (vgl. § 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4, § 191 Abs. 1 VwGO) und als zulässige Klageart im Verwaltungsprozess allgemein anerkannt ist. Sie bildet das Rechtsschutzverfahren zur Verwirklichung von öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen, die nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen. Fraglich ist aber, ob eine solche Klage der Foch GmbH wirklich zum Erfolg verhelfen könnte, da es sich bei dem Anspruch aus § 37 Abs. 2 AO um einen Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis bzw. - bezogen auf das Kommunalabgabenrecht - aus einem Abgabenschuldverhältnis (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 KAG) handelt.
Anmerkung: Zur entsprechenden Anwendbarkeit der Abgabenordnung bei Kommunalabgaben siehe erneut diese Anmerkung.
Nach § 88 VwGO ist nämlich anzunehmen, dass ein auf eine Zahlung gerichtetes Leistungsbegehren implizit auch ein Begehren auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 5 VwGO enthält, wenn dies materiellrechtlich notwendig ist, um die für die Leistung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 36 = NVwZ 2016, 238 Abs. 36.
Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis können jedoch nach § 218 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 4 Nr. 5 lit. a KAG nur verwirklicht werden, wenn über sie ein Bescheid i.S.d. § 218 Abs. 1 AO ergangen ist. Eine Klage unmittelbar auf Erfüllung eines Anspruchs aus einem Abgabenschuldverhältnis, ohne dass dieser vorher durch einen im Abgabenfestsetzungsverfahren erlassenen Bescheid i.S.d. § 218 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 4 Nr. 5 lit. a KAG festgesetzt worden wäre, wäre also von vornherein unbegründet.
Anmerkung: Siehe hierzu BFH, VII R 103/83 v. 12.6.1986, Abs. 8 ff. = BFHE 147, 1, 2 f.; BFH, VII B 121/88 v. 4.10.1988, Abs. 7 = BFH/NV 1989, 285; BFH, VII R 12/87 v. 4.4.1989, Abs. 17 = BFH/NV 1989, 713, 714.
Fraglich ist aber, ob auch in der vorliegenden Konstellation § 218 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 4 Nr. 5 lit. a KAG anzuwenden ist, da weder in der AO noch im KAG eine Grundlage für den Erlass eines Erstattungsbescheides zur Verwirklichung von Ansprüchen nach § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG vorgesehen ist. Auch § 218 Abs. 2 AO, welcher auf § 37 Abs. 2 AO verweist, regelt diesen Fall nicht, weil es hier nur um sog. Abrechnungsbescheide geht, welche das Bestehen einer Streitigkeit über die Verwirklichung - also insbesondere Erfüllung - eines Anspruches voraussetzen, nicht aber die Existenz von Ansprüchen regeln.
Anmerkung: So Werth, in: Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 218 Rn. 18.
Da jedoch nicht anzunehmen ist, dass in den Fällen, in denen eine Steuerfestsetzung oder der Erlass eines der sonstigen in § 218 Abs. 1 AO genannten Bescheide nicht in Betracht kommt, Ansprüche auf Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO nicht im üblichen Festsetzungsverfahren verwirklicht werden können, sondern unmittelbar gerichtlich eingeklagt werden müssen, erscheint es zulässig, anzunehmen, dass § 218 Abs. 1 AO bezüglich der Erstattungsansprüche, die unmittelbar kraft Gesetzes entstehen, eine Regelungslücke enthält, die durch analoge Anwendung des § 218 Abs. 2 Satz 2 AO auf § 218 Abs. 1 AO geschlossen werden muss.
Anmerkung: So Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblatt, § 218 AO Rn. 7 ff., 15.
Folgt man dem, schließt dies aber auch in der vorliegenden Konstellation eine Verfolgung des Erstattungsanspruchs aus § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG unmittelbar im Wege der Leistungsklage aus.
4. Verpflichtungsklage auf Erlass eines Erstattungsbescheides?
Erfolg könnte also nur eine Klage auf Erlass eines Bescheides nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO analog i.V.m. § 12 Abs. 4 Nr. 5 lit. a KAG haben. Ein Bescheid i.S.d. § 218 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG ist ein Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist.
Anmerkung: Zum Verwaltungsaktsbegriff der VwGO siehe U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15.
Daher könnte hier eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Erstattungsbescheides statthaft sein. Ein auf dieser Grundlage erlassener Erstattungsbescheid würde auch dem Begehren der Foch GmbH gerecht: Er würde zu der Frage ergehen, inwieweit im vorliegenden Fall ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG in Betracht kommt. Hier steht auch nicht von vornherein fest, dass ohnehin nicht die gesamten 8997,- Euro erstattet werden können. Schließlich ergibt sich aus einem Erstattungsbescheid auch unmittelbar eine Verpflichtung der Behörde zur Zahlung, so dass eine Verurteilung der Stadt auf Zahlung der 8997,- Euro nicht notwendig ist, um dem Begehren der Foch GmbH gerecht zu werden.
5. Ergebnis zu II
Dementsprechend ist vorliegend die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf Erlass eines Erstattungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO (analog) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG statthafte Klageart.
Anmerkung: Dass im vorliegenden Fall § 75 VwGO einschlägig ist (s. u. A IV), ändert hieran nichts. Die sog. "Untätigkeitsklage" ist keine eigenständige Klageart, sondern bezeichnet lediglich eine Sonderform der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, bei denen wegen Untätigkeit der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde die Klage ohne (abgeschlossenes) Vorverfahren zulässig ist, s. BVerwG, 10 B 4/20 v. 27.9.2021, Rn. 7 ff. = NVwZ 2022, 82 Rn. 7 ff.; Wittmann, JuS 2017, 842.
Ein Anspruch auf Erlass einer Erstattungsfestsetzung ergibt sich indirekt aus § 37 Abs. 2 AO, der vor Festsetzung eine "Anwartschaft" auf Erstattung begründet.
Anmerkung: Siehe hierzu BFH, V R 127/71 v. 18.3.1976, Abs. 11 = BFHE 118, 163, 166. Es wäre falsch, die Klagebefugnis hier auf die Adressatentheorie zu stützen, siehe hierzu Kempny/Krüger, JA 2022, 10, 14; Rozek, Jura 2021, 30, 34 und diesen Hinweis.
Nach § 68 Abs. 2 VwGO ist allerdings vor Erhebung einer Verpflichtungsklage ein Vorverfahren nach den §§ 69 ff. VwGO durchzuführen, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt wurde. Hier hat die Foch GmbH am 9. Oktober letzten Jahres unmissverständlich einen Antrag gestellt, über die Rückzahlung der auf die Aufforderung vom 21. September gezahlten 8997,- Euro zu entscheiden.
Anmerkung: Zur Notwendigkeit eines solchen Antrags: VGH Mannheim, 2 S 2470/20 v. 8.10.2021, Abs. 14 = NVwZ-RR 2023, 193 Abs. 14.
Dieser Antrag ist jedoch nicht abgelehnt worden. Vielmehr ist die Stadt Saarheim auf den Antrag hin überhaupt nicht tätig geworden. Unter diesen Umständen lässt § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO die Verpflichtungsklage nicht nur ausdrücklich auch ohne Vorverfahren zu, sondern ein Vorverfahren ist auch gar nicht statthaft.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 10 B 4/20 v. 27.9.2021, Rn. 7 ff. = NVwZ 2022, 82 Rn. 7 ff.; Hufen, § 6 Rn. 15.
Der Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bedurfte es somit nicht. Allerdings wäre die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO nur dann zulässig, wenn über den Antrag der Foch GmbH innerhalb angemessener Frist nicht entschieden worden wäre.
Anmerkung: Hierzu zusammenfassend: Wittmann, JuS 2017, 842, 844 ff.
Dabei ergibt sich aus § 75 Satz 2 VwGO, dass "angemessen" in der Regel eine Frist von drei Monaten ist, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine kürzere oder eine längere Frist angemessen ist. Vorliegend sind bereits mehr als drei Monate seit der Antragstellung verstrichen, ohne dass Anlass dafür besteht, der Behörde eine längere Entscheidungsfrist zuzubilligen. Damit liegen auch die Voraussetzungen des § 75 VwGO vor.
Der Oberbürgermeister ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO als Behörde der Stadt Saarheim passiv prozessführungsbefugt.
Anmerkung: Zur Bedeutung des § 78 VwGO siehe diesen Hinweis.
Die Foch GmbH ist als juristische Person (§ 13 GmbHG) nach § 61 Nr. 1 VwGO, der Oberbürgermeister als Behörde nach § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig.
Anmerkung: Zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO siehe diesen Hinweis.
Da das Fehlen sonstiger Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erkennbar ist, ist die Klage insgesamt zulässig.
Eine Verpflichtungsklage ist - entgegen dem insoweit zumindest ungenauen Wortlaut des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO - nicht schon dann begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr kommt es nach einhelliger Auffassung darauf an, ob der Kläger (jetzt noch) einen Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt hat.
Anmerkung: Siehe hierzu etwa BVerwG, 4 C 33/13 v.4.12.2014, Abs. 18 = BVerwGE 151, 36 Abs. 18; BVerwG, 8 C 5.20 v. 7.7.2021, Abs. 16 = BVerwGE 173, 101 Abs. 16; Herbolsheimer, JuS 2023, 217, 219.
Dementsprechend ist hier zu prüfen, ob die Foch GmbH einen Anspruch auf Erlass eines Erstattungsbescheides nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO (analog) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG hat, der eine Erstattungssumme i.H.v. 8997,- Euro festsetzt.
Anmerkung: Zur entsprechenden Anwendbarkeit der Abgabenordnung bei Kommunalabgaben siehe erneut diese Anmerkung.
Ein solcher Erstattungsfestsetzungsanspruch könnte sich aus § 37 Abs. 2 Satz 1, § 218 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 (analog) AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Nr. 5 lit. a KAG ergeben. Ist eine Kommunalabgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat hiernach derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Da dieser Anspruch nach § 218 Abs. 1 AO nur verwirklicht, also durchgesetzt werden kann, wenn er durch die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, festgesetzt wurde, ergibt sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO auch ein Anspruch auf Festsetzung eines Erstattungsanpruchs nach § 218 Abs. 2 Satz 2 (analog) AO.
Fraglich ist also, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO auf Erstattung von 8997,- Euro vorliegen. Hier hat Ferdinand Foch auf Rechnung der Foch GmbH die durch den "Gebührenbescheid" vom 4. Juli "festgesetzten" Gebühren an die Stadt Saarheim bezahlt, der das Gebührenaufkommen aus der Schlachthofnutzung als Träger des Schlachthofs zustand. Fraglich ist, ob dies ohne rechtlichen Grund geschah.
I. Allgemeine Voraussetzungen der Rechtsgrundlosigkeit einer Leistung i.S.d. § 37 Abs. 2 AO
Wann genau die Rechtsgrundlosigkeit einer Leistung anzunehmen ist, ist bzw. war jedoch in der Steuerrechtsliteratur zu § 37 Abs. 2 AO umstritten.
Anmerkung: Siehe hierzu Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblatt, § 37 Rn. 27, 35 f., 42 f.; Ratschow, in: Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 37 Rn. 25 ff.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 33.
Nach der sog. materiellen Rechtsgrundtheorie bestimmt sich der rechtliche Grund allein nach materiellem Recht. Jedoch werde der Anspruch auf Erstattung der nach materiellem Recht ohne rechtlichen Grund erbrachten Leistung durch die Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) der Festsetzung der Leistung begrenzt. Ein Erstattungsanspruch könne daher nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der betreffende Bescheid nach formellem Recht aufgehoben oder geändert werden könne. Die formelle Bestandskraft des Bescheides überlagere dessen materielle Fehlerhaftigkeit. Nach dieser Auffassung wäre somit im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob materiellrechtlich ein Erstattungsanspruch besteht, bevor die Frage gestellt wird, ob dessen Geltendmachung das als "Gebührenbescheid" bezeichnete Schreiben vom 4. Juli entgegensteht.Anmerkung: So etwa BFH, VII R 86/88 v. 6.2.1990, Abs. 10 ff. = BFHE 160, 108, 109 ff.
Nach der sog. formellen Rechtsgrundtheorie ist ohne rechtlichen Grund geleistet, wenn der Leistungsempfänger auf die Zahlung weder nach materiellem noch nach formellem Recht einen Anspruch hat. Da die in § 218 Abs. 1 AO genannten Bescheide Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis seien, sei eine Zahlung, die dem festgesetzten Betrag entspräche, nicht ohne rechtlichen Grund geleistet, auch wenn der Bescheid nach materiellem Recht falsch sei. Der rechtliche Grund entfalle erst mit der Aufhebung oder Änderung des Bescheides. Dann wäre auch nicht ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, sondern nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO gegeben. Nach dieser Ansicht wäre somit zuerst zu prüfen, ob der "Gebührenbescheid" vom 4. Juli einen Rechtsgrund für die Zahlung bildet, bevor die Frage ihrer Rechtsgrundlosigkeit nach materiellen Recht gestellt wird.
Anmerkung: So etwa BFH, I R 52/83 v. 18.12.1986 [erster Absatz der Entscheidungsgründe] = BFHE 149, 440, 444.
Im vorliegenden Fall hat dieser Meinungsstreit somit nur Auswirkungen hinsichtlich des Prüfungsaufbaus. Die Rechtsfolgen sind nur unterschiedlich, wenn es nicht - wie hier - allein um die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs geht, sondern es auf die Entstehung und den Bestand des Erstattungsanspruchs als solchen ankommt, wie z.B. bei der Frage der Verzinsung und Verjährung.
II. "Gebührenbescheid" vom 4. Juli als Abgabenbescheid
Da sich die oben dargestellten Ansichten im Ergebnis nur dann unterscheiden, wenn eine bestandskräftige Abgabenfestsetzung vorliegt, die eine dem gezahlten Betrag entsprechende Summe festsetzt, soll daher zunächst gefragt werden, ob in dem "Gebührenbescheid" vom 4. Juli eine solche bestandskräftige Gebührenfestsetzung zu sehen ist. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem Schreiben um einen Abgabenbescheid i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 4 KAG handelt und dieser Bescheid nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann.Ein Abgabenbescheid ist nach § 155 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, Abs. 4 KAG der nach § 122 Abs. 1 AO bekanntgegebene Verwaltungsakt. Den Begriff des Verwaltungsakts definiert § 118 Satz 1 AO als hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Fraglich ist, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Zweifelhaft ist dies nur bezüglich des Merkmals Regelung. Regelung ist eine rechtsverbindliche Anordnung, eine Willenserklärung, die auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist, durch die also Rechte und/oder Pflichten begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden. Ob eine solche Regelung vorliegt und welchen Inhalt sie hat, ist nach den Auslegungsgrundsätzen festzustellen, die für die Auslegung privatrechtlicher Willenserklärungen zu den §§ 133, 157 BGB entwickelt wurden.
Anmerkung: Zur Bestimmung der Rechtsnatur behördlicher Maßnahmen diesen Hinweis.
Dies bedeutet vor allem, dass sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Regelung vorliegt, wie für die Frage ihres Inhalts nicht der innere Wille des zuständigen Sachbearbeiters entscheidend ist, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte. Verbleiben hier Unklarheiten, ist zu beachten, dass ein Verwaltungsakt angesichts seiner Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen muss. Der Bürger als Empfänger einer nach ihrem Erklärungsgehalt missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf durch solche Unklarheiten nicht benachteiligt werden. Demnach müssen, wenn nach einer Auslegung Unklarheiten verbleiben, diese zu Lasten der Behörde gehen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, VII C 3.71 v. 12.1.1973, Abs. 5 = BVerwGE 41, 305, 306; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 71 ff.
Fraglich ist somit, welcher Sinngehalt dem Schreiben vom 4. Juli beizulegen ist.
1. Bedeutung der Form für die Auslegung
Allein seiner äußeren Form nach handelte es sich bei diesem Schreiben eindeutig nicht um eine bloße Zahlungsaufforderung oder Rechnung, sondern um eine Gebührenfestsetzung i.S.d. § 155 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, Abs. 4 KAG, also um einen Verwaltungsakt. Das Schreiben war mit der Überschrift "Gebührenbescheid" und einer vorgedruckten Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Das Schreiben setzte auch die Gebühren "fest" und forderte auch "verpflichtungsregelnd" zur umgehenden Zahlung auf. Stellt man also allein auf Wortlaut und Form des Schreibens ab, so bestehen hinsichtlich der Verwaltungsaktsqualität der "Gebührenfestsetzung" keine Zweifel.
Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 72, 73.
Inhaltlich würde es sich dann auch nicht um eine bloß vorläufige, sondern um eine endgültige Gebührenfestsetzung handeln.
Zweifel an der Verwaltungsaktqualität der Maßnahme erwachsen auch nicht daraus, dass der Bescheid nicht unterschrieben ist. Dies wäre nach § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG nicht geboten gewesen, da er mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde. Diese Gebührenfestsetzung wäre auch jedenfalls Ende August mit Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO bestandskräftig, also unanfechtbar geworden, da die Foch GmbH innerhalb der regulären Monatsfrist keinen Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt hat. Als solcher ist auch nicht die am 4. August getätigte telefonische Anfrage im Rathaus zu verstehen, da es an den erforderlichen Formerfordernissen eines Widerspruchs nach § 70 Abs. 1 VwGO fehlte. Auch hat für den Widerspruch insbesondere auch nicht die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gegolten, obwohl die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis zur Form des einzulegenden Rechtsbehelfs (schriftlich, zur Niederschrift ggf. auch elektronisch) enthält. Denn das Fehlen solcher Formangaben macht die Rechsbehelfsbelehrung nicht i. S. des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, weil § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu Angaben zur Rechtsbehelfsform verpflichtet.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 9 C 8/19 v. 25.1.2021, Abs. 28 = BVerwGE 171, 194 Abs. 28; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rn. 192. Weil heute erhebliche Unsicherheiten bestehen, welche Angaben im Hinblick auf die Möglichkeit zur elektronischen Rechtsbehelfseinlegung erforderlich sind, um keine missverständliche und damit "unrichtige" Rechtsbehelfsbelehrung zu erstellen, empfiehlt es sich auch tatsächlich, Belehrungen zu einzuhaltenden Formen zu unterlassen (s. zum Problem zusammenfassend U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rn. 193; die Entscheidung BVerwG, 9 C 8/19 v. 25.1.2021, Abs. 28 ff. = BVerwGE 171, 194 Abs. 28 ff. bezieht auf die besondere Formvorschrift des § 55a VwGO und wird sich insoweit nicht auf die Formvorschrift für Widersprüche nach § 70 VwGO übertragen lassen.
2. Bedeutungen des von Mütlich gewählten "Abrechnungsverfahrens" für die Auslegung
Fraglich ist jedoch, ob diese Auslegung des Schreibens vom 4. Juli nicht trotz seiner eindeutigen Form und seines Wortlauts seinem objektiven Erklärungswert widerspricht. Anerkanntermaßen ist nicht nur der Wortlaut einer Erklärung für ihre Auslegung maßgeblich, sondern das Gesamtverhalten der Beteiligten, einschließlich aller Nebenumstände, etwaiger Vorbesprechungen, der Gepflogenheiten zwischen den Beteiligten sowie des erkennbaren Zwecks der Erklärung. Ergibt sich hieraus - für den Adressaten zwingend oder auch nur erkennbar - , dass der Erklärende nicht das gemeint hat, was er sagt, so ist dieser dem an sich eindeutigen Wortlaut und der Form widersprechende Erklärungsgehalt auch im Verwaltungsrecht maßgebend, es sei denn, dass Interessen Dritter zu berücksichtigen sind, was hier nicht der Fall ist.
Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 74.
Hier könnten die gesamten Umstände dafür sprechen, dass es sich bei dem "Gebührenbescheid" entgegen seiner Form nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine bloße unverbindliche Mitteilung, um eine nur vorbereitende Maßnahme zu einer endgültigen Gebührenfestsetzung handelte.
Dies könnte sich aus den "eingespielten" Gepflogenheiten zwischen den beteiligten Personen ergeben. Tatsächlich waren die von Mütlich erlassenen Gebührenbescheide trotz Form und Rechtsmittelbelehrung nie als endgültig angesehen worden. Sie sollten auch erkennbar nicht endgültig sein. Mütlich hatte als Daten, die er in seinen Computer eingab, nämlich regelmäßig nur solche benutzt, die - für alle Beteiligten erkennbar - niemals dazu geeignet waren, die tatsächlich nach der Satzung geschuldeten Gebühren auszurechnen. Mütlich musste dies aus seinen Gesprächen mit den Fleischgroßhändlern auch wissen. Er hatte die so erlassenen "Gebührenbescheide" auch nie durchsetzen lassen, sondern hatte immer abgewartet, bis die Großhändler sich meldeten, und hatte dann seine Daten mit den ihren abgeglichen. Erst dann war gezahlt und die Gebührenbescheide an die Stadtkasse, welche u.a. Vollstreckungsbehörde ist (§ 29 Abs. 3 SVwVG), weitergeleitet worden. Dieses Kontrollverfahren war regelmäßig selbst dann durchgeführt worden, wenn die auf den "Bescheiden" angegebenen Widerspruchsfristen abgelaufen waren. Dieses über die Jahre hinweg eingespielte Verfahren konnte von den Großhändlern nur so verstanden werden, dass die versendeten Gebührenbescheide ihnen zunächst einmal eine gewisse Vorstellung vermitteln sollten, in welcher Höhe im jeweiligen Monat Gebühren angefallen waren. Die endgültige Festsetzung hing dann davon ab, ob sie die Festsetzung akzeptierten, oder ob Mütlich - wie es regelmäßig geschah - ihre Einwände berücksichtigte und die Bescheide handschriftlich korrigierte. Erst dann waren bisher die Gebührenbescheide als endgültig angesehen worden, und erst dann waren die Beteiligten von einer Zahlungspflicht ausgegangen. Mütlich hatte also - rechtswidrigerweise, was aber für die Auslegung der Gebührenbescheide keine Rolle spielt - letztlich seine Ermittlungspflicht nach § 88 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG auf die Großhändler, die Gebührenschuldner, übertragen, die somit weitgehend selbst die Höhe der von ihnen zu zahlenden Gebühren (mit-)bestimmten.
Dass die "Bescheide" trotz ihres bloßen Mitteilungs- oder letztlich Entwurfscharakters mit einer Rechtsmittelbelehrung und der Überschrift "Bescheid" versehen waren, widerspricht dieser Deutung nicht. Hier wird man berücksichtigen müssen, dass die "Bescheide" mit Hilfe einer EDV-Anlage erstellt worden waren, die nur darauf programmiert war, endgültige Bescheide auf Formblätter auszudrucken. Die Form der von der Anlage ausdruckbaren Schreiben konnte von Mütlich wohl nicht beeinflusst werden. Deshalb bestand auch kein Anlass, sich hierüber Gedanken zu machen, zumal das Verfahren zwischen den Beteiligten ja klar war. Aus dem Widerspruch zwischen dem tatsächlichen Verfahren und dem Inhalt der Bescheide ergaben sich somit zumindest Unklarheiten, die zu Lasten der Behörde gehen, so dass auch schon deshalb nicht von einer "Regelung" ausgegangen werden kann.
Somit kann man davon ausgehen, dass den von der Schlachthofverwaltung erlassenen "Bescheiden" kein Regelungscharakter zukam und sie somit keine Verwaltungsakte darstellten.
3. Besonderheiten für den Bescheid vom 4. Juli?
Jedoch ist fraglich, ob dies auch für den letzten "Bescheid" vom 4. Juli galt. Da die "Abwicklung" des Schlachthofs unmittelbar bevorstand, hätte hier an sich die Annahme nahegelegen, dass zumindest der letzte Bescheid endgültigen Charakter haben sollte. Die Foch GmbH hätte hier also nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass alles beim alten blieb. Jedoch war bei dem "Bescheid" vom 4. Juli der "Mitteilungscharakter" besonders deutlich. Dort wurden Gebühren "festgesetzt", die zum Teil noch gar nicht entstanden sein konnten. Deshalb waren sie teilweise deutlich auch als Schätzung angegeben.
Zwar sieht das KAG die Möglichkeit der Schätzung der Abgabengrundlagen nach § 162 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG vor, aber die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor und konnten auch noch gar nicht vorliegen. Dass der "Bescheid" vom 4. Juli gar "nicht ernst" gemeint sein konnte, ergibt sich auch daraus, dass selbst die Schätzungsgrundlagen bezüglich der Zufuhrgebühren - an den Identitätsfeststellungen für Juni orientiert - von vornherein nicht geeignet waren, eine zuverlässige Schätzung zu ermöglichen, und hinsichtlich der Gefrierräume auch gar nicht sicher war, ob hier überhaupt Gebühren anfallen würden. Da also die "Gebührenfestsetzung" gar nicht anstrebte, die tatsächlich angefallenen Gebühren festzusetzen, musste die Foch GmbH trotz der bevorstehenden "Abwicklung" des Schlachthofs und der Schlachthofverwaltung nicht davon ausgehen, dass dem äußeren Schein entsprechend tatsächlich eine Regelung vorlag. Sie konnte ihm wohl nur entnehmen, dass etwaige Bedenken schon vor dem 1. September anzumelden waren, da andernfalls die Eile der Festsetzung nicht zu erklären war. Dies hatte sie auch mit dem Telefonat vom 1. August - noch vor Auflösung des Schlachthofs - tun wollen. Zumindest wird man auch hier die "Unklarheitenregel" eingreifen lassen können.
4. Ergebnis zu I
Der "Gebührenbescheid" vom 4. Juli stellt somit mangels Regelungscharakters keinen Verwaltungsakt dar. Er kann somit weder einen Rechtsgrund für die Zahlung bilden, noch der Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus § 37 Abs. 2 AO entgegenstehen.
Anmerkung: Natürlich ist auch eine a.A. vertretbar. Sie muss aber ausführlich begründet werden, da der Sachverhalt deutliche Zweifel am Regelungscharakter des Schreibens aufkommen lässt.
II. Materielle Rechtsgrundlosigkeit
Die Leistung der 8997,- Euro könnte aber - zumindest teilweise - ihren Rechtsgrund unmittelbar in der Satzung haben.Nach § 7 Abs. 1 der Satzung entstand nämlich die Gebührenpflicht unmittelbar mit der Verwirklichung der gebührenpflichtigen Handlungen. Diese Vorschrift entspricht § 38 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 4 Nr. 2 KAG, nach denen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dies bedeutet, dass Ansprüche aus der Satzung unabhängig von ihrer Festsetzung durch Gebührenbescheid entstehen, die (zutreffende) Festsetzung des Abgabenanspruchs also nur deklaratorisch, nicht konstitutiv wirkt. Gebührenpflichtige Handlungen sind auch im Juni bis August letzten Jahres verwirklicht worden, so dass zumindest teilweise die Zahlung der Foch GmbH ihrer bereits entstandenen Gebührenpflicht entsprach. Ab Entstehen des Anspruchs konnte die Gebührenschuld mit befreiender Wirkung auch nach § 47, § 224 Abs. 1 und 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Nr. 5 lit. a KAG erfüllt werden. Einer Festsetzung bedurfte es hierfür nicht.
Von dem Entstehen der Gebührenpflicht ist jedoch die Fälligkeit der Gebührenschuld zu unterscheiden, die sich hier nach § 7 Abs. 2 der Satzung richtete, die also erst mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner eintrat. Ab Fälligkeit muss der Schuldner leisten. Da ein Gebührenbescheid nach dem oben Gesagten noch gar nicht erlassen worden war, hat demnach die Foch GmbH nach Entstehen der Gebührenschuld, aber vor Fälligkeit geleistet.
Fraglich ist daher, ob diese Leistung vor Fälligkeit eine Leistung ohne Rechtsgrund i.S.d. 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG darstellt. Dagegen könnte sprechen, dass eben die Gebührenschuld bereits entstanden war und es schon möglich ist, freiwillig vor Festsetzung diese nach § 47 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG zu erfüllen. Andererseits steht auch fest, dass die Foch GmbH die Gebührenschuld noch gar nicht bezahlen musste und nur auf Druck der Stadtkasse, die das Vollstreckungsverfahren mit dem Abschicken des als Mahnung i.S.d. § 31 SVwVG zu verstehenden Schreibens vom 21. September einleitete, schon vor Fälligkeit geleistet hatte. Von einer freiwilligen Leistung konnte also keine Rede sein. Zumindest in solchen Fällen der unfreiwilligen Zahlung wird man eine Leistung vor Fälligkeit als rechtsgrundlos ansehen müssen, weil die Behörde ansonsten faktisch die Möglichkeit hätte, den Gebührenschuldner durch die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung von Gebühren zu veranlassen, die zwar schon entstanden, die jedoch noch nicht festgesetzt und damit noch nicht fällig sind.
Da die Gebühren nach § 7 Abs. 2 der Satzung also ohne entsprechende Festsetzung noch nicht fällig waren, hat die Foch GmbH auch nach materiellem Recht die gesamten 8997,- Euro rechtsgrundlos geleistet. Ein Anspruch auf Festsetzung eines entsprechenden Erstattungsbetrages steht der Foch GmbH somit nach § 37 Abs. 2 Satz 1, § 218 Abs. 2 Satz 2 (analog) AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Nr. 5 lit. a KAG grundsätzlich zu.
Dem Anspruch auf Festsetzung des vollen Erstattungsbetrages könnten aber die auch im Abgabenrecht geltenden Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen. Hier könnte einer Festsetzung des Erstattungsbetrages in voller Höhe die Einrede "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" entgegenstehen, die im Einzelfall auch die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs verhindern kann.Anmerkung: Siehe hierzu Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblatt, § 37 Rn. 105. Zu dieser auch im öffentlichen Recht geltenden Einrede siehe auch den Sammlerstücke-Fall.
Hier wäre denkbar, die Foch GmbH darauf zu verweisen, dass eine Festsetzung der Gebühren für Juni bis August letzten Jahres und die Bestimmung einer Zahlungspflicht in mit dem Erstattungsbetrag vergleichbarer Höhe noch erfolgen kann, so dass die Foch GmbH etwas zurückverlangt, was sie in absehbarer Zeit ohnehin wird bezahlen müssen.
Hier anzunehmen, dass dies einen Verstoß gegen Treu und Glauben beinhaltet, würde allerdings das berechtigte Interesse der Foch GmbH unberücksichtigt lassen. Die Foch GmbH hat nur einen Anspruch auf Festsetzung des Erstattungsbetrages, nicht aber einen Anspruch auf Gebührenfestsetzung. Sie hätte also - wenn die Behörde weiterhin untätig bleibt - keine Möglichkeit durchzusetzen, dass nun tatsächlich und endgültig die Gebühren festgesetzt werden. Andererseits bleibt der Stadt Saarheim weiterhin unbenommen, die Gebühren für Juni bis August letzten Jahres noch festzusetzen. Hat sie dies getan, kann sie mit dem sich hieraus ergebenden Gebührenanspruch auch noch nach Festsetzung des Erstattungsanspruchs nach § 226 AO, §§ 387 ff. BGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG aufrechnen. Tut sie dies erst nach Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrages, trägt sie das Risiko zu Recht, dass die Foch GmbH später unter Umständen nicht mehr leistungsfähig und -willig ist. Denn sie kann dieses Risiko eben durch rechtzeitige Gebührenfestsetzung abwenden. Ein "Zurückbehaltungsrecht" aufgrund der Dolo-agit-Einrede wird man wohl nur ausnahmsweise und in besonders gelagerten Einzelfällen annehmen können; dies etwa, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der zu erstattende Betrag in sehr kurzer Zeit zurückbezahlt werden muss. Hierfür müssen besondere Anhaltspunkte vorliegen. Solche fehlen hier. Dem Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, dass eine Gebührenfestsetzung sofort erfolgen wird. Dass der zuständige Bedienstete inzwischen versetzt und die Schlachthofverwaltung als solche aufgelöst wurde, lässt sogar eine baldige Gebührenfestsetzung eher als unwahrscheinlich erscheinen.
Treu und Glauben stehen also der Geltendmachung eines Erstattungsanspruches auch dann nicht entgegen, wenn der Gebührenpflichtige auf einen vermeintlichen Gebührenbescheid hin geleistet hat und die zuständige Behörde die Gebühr noch wirksam festsetzen kann.
Anmerkung: Siehe hierzu FG Niedersachsen, I 407/88 v. 17.1.1989, Abs. 7 = EFG 1989, 266, 267.
IV. Ergebnis zu B
Die Foch GmbH hat somit nach § 37 Abs. 2 Satz 1, § 218 Abs. 2 Satz 2 (analog) AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Nr. 5 lit. a KAG einen Anspruch gegen den Oberbürgermeister auf Erlass eines Verwaltungsaktes des Inhaltes, dass der Foch GmbH von der Stadt Saarheim 8997,- Euro zu zahlen sind. Die Unterlassung dieses Verwaltungsaktes durch den Oberbürgermeister war dementsprechend rechtswidrig und verletzte die Foch GmbH in ihren Rechten. Die Klage ist demnach begründet.
Die Klage der Foch GmbH ist somit zulässig und begründet und hat damit Aussicht auf Erfolg.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de