Lösungsvorschlag
Die Göttin
Stand der Bearbeitung: 17. November 2024
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Siehe
zu vergleichbaren Fällen: BGH, III ZR 174/10 v. 3. 3. 2011 = NJW 2011, 3157 ff:; OLG Brandenburg, 2 U 119/95 v. 30.1.1996 = NJW-RR 1996, 924 ff.; OLG Dresden, 6 U 1522/02 v. 19.2.2003 = LKV 2003, 582 ff.; OLG Hamm, 11 U 40/87 v. 7.10.1987 = NJW 1988, 1096 ff.
zu den polizeirechtlichen Ausgleichs- und Entschädigungsansprüchen aus jüngerer Zeit: Spitzlei/Hautkappe, DÖV 2018, 134 ff.; Will, VerwArch 106 (2015), 55 ff.
Die Klage von Frau Labelle hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A) Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen nach §§ 1 ff. ZPO gegeben sind.
I. Zivilrechtsweg (§ 13 GVG)
Der Zivilrechtsweg ist nach § 13 GVG eröffnet, wenn eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt oder eine aufdrängende Sonderzuweisung besteht.
1. Vorliegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit
Vorliegend macht Lola Labelle gegenüber dem Saarland Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung ihres Autos durch die von Haßdenteufel in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit abgefeuerten Schüsse geltend. Solche Ansprüche können sich nicht aus dem Privatrecht ergeben, weil Haßdenteufel bei Abgabe der Schüsse in Ausübung öffentlicher Gewalt - nämlich als Polizeivollzugsbeamter - gehandelt hat, und das Privatrecht - wie Art. 77 Abs. 1 EGBGB deutlich zeigt - hoheitliches Handeln (und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen) nicht (unmittelbar) erfasst.
Anmerkung: Siehe hierzu: U. Stelkens, Jura 2016, 1013, 1015 f.
Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 13 GVG ist damit nicht gegeben, da die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen nicht solche des Privatrechts sind.
Anmerkung: Im Saarland werden als "Polizei" i.S.d. SPolG (s. § 1 Abs. 1 SPolG) sowohl die Vollzugspolizei (§§ 82 ff. SPolG) wie die Polizeiverwaltungsbehörden (§§ 75 ff. SPolG) bezeichnet, denen gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr (s. § 1 Abs. 2 SPolG) zugewiesen wird. Sowohl die Vollzugspolizei wie die Polizeiverwaltungsbehörden können sich damit unmittelbar auf die im SPolG enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen berufen - es sei denn, eine bestimmte Ermächtigung ermächtigt ausschließlich die Vollzugspolizei (z. B. bei § 10 SPolG). Das Saarland folgt damit (in preußischer Tradition) dem sog. "Einheitssystem", bei dem alle Behörden, denen allgemeine Gefahrenabwehraufgaben übertragen sind, als "Polizei" bezeichnet werden und die Befugnisse aller "Polizeibehörden" in einem einheitlichen "Polizeigesetz" geregelt sind. Außer dem Saarland folgen diesem Modell noch Baden-Württemberg und Bremen (einen Link zu ihren "Polizeigesetzen" finden Sie hier). Die übrigen Bundesländer folgen dagegen dem sog. "Trennungssystem", das nur die "Vollzugspolizei" als "Polizei" bezeichnet, während die Behörden, die in der preußischen Tradition "Polizeiverwaltungsbehörden" heißen, i.d.R. als "Ordnungsbehörden" bezeichnet werden. Dabei folgen Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein einem "abgeschwächten Trennungssystem". Hier wird zwar zwischen der "Polizei" (damit ist eben nur die Vollzugspolizei gemeint) und "Ordnungsbehörden" (in Hamburg und Niedersachsen schlicht als "Verwaltungsbehörden", in Sachsen-Anhalt als "Sicherheitsbehörden" bezeichnet) unterschieden. Die Aufgaben, Befugnisse und Organisation der Polizei- und Ordnungsbehörden werden jedoch in einem einheitlichen "Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" (in Rheinland-Pfalz "Polizei- und Ordnungsbehördengesetz", in Schleswig-Holstein Zweiter Teil, Abschnitt III [Öffentliche Sicherheit] des LVwG) geregelt (einen Link zu diesen "Gesetzen über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" finden Sie hier). Konsequenter ist das Trennungssystem dagegen in Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen ausgestaltet. Deren "Polizeigesetze" regeln ausschließlich die Aufgaben, Befugnisse und Organisation der Vollzugspolizei, wobei die Vollzugspolizei schlicht als "Polizei" bezeichnet wird. Die Aufgaben, Befugnisse und die Organisation der allgemeinen "Ordnungsbehörden" (in Bayern: "Sicherheitsbehörden") ergeben sich dagegen aus einem eigenem Gesetz, das in Bayern "Landesstraf- und Verordnungsgesetz", sonst "Ordnungsbehördengesetz" heißt (einen Link zu diesen "Polizeigesetzen" und "Ordnungsbehördengesetzen" finden Sie hier). Seit dem 1. Januar 2020 folgt schließlich auch Sachsen (das bisher wie das Saarland dem Einheitssystem gefolgt hatte) dem Trennungssystem, wenn auch auf eine eigene Weise: Zwar gibt es in Sachsen nunmehr mit dem Sächsischen Polizeibehördengesetz (SächsPBG) und dem Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPDVG) unterschiedliche Gesetze für die Vollzugspolizei und die Ordnungsbehörden. Jedoch bezeichnet das SächsPBG die Ordnungsbehörden nach wie vor als "Polizeibehörden" (vgl. § 1 SächsBG), während das SächsPDVG den Polizeivollzugsdienst nur verkürzt als "Polizei" bezeichnet (§ 1 Satz 2 SächsPDVG). Wichtig ist schließlich: Wenn Bundesgesetze von "Polizei" (z. B. in § 36, § 44 Abs. 2 StVO), "Vollzugspolizei" (z. B. in § 80 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder "Polizeidienst (z. B. in § 163 StPO) sprechen, ist in allen Bundesländern - auch solchen, die dem Einheitssystem folgen - immer nur die Vollzugspolizei gemeint.
2. Vorliegen einer aufdrängenden Sonderzuweisung
Im Betracht kommen aber sowohl Ansprüche aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG als auch Ansprüche aus §§ 68 ff. SPolG. Denkbar sind zudem Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 678 BGB bzw. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB analog.
a) Art. 34 Satz 3 GG (i.V. mit § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO)
Für den Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG könnte eine aufdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte in Art. 34 Satz 3 GG zu sehen sein, der die Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen aus Art. 34 Satz 1 GG verfassungsrechtlich vorschreibt. Es ist jedoch strittig, ob Art. 34 Satz 3 GG selbst eine Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte darstellt oder ob diese Vorschrift eine solche einfachgesetzliche Rechtswegzuweisung nur voraussetzt und sie verfassungsrechtlich garantiert.
Anmerkung: Für Qualifizierung des Art. 34 Satz 3 GG als unmittelbar anwendbare Sonderzuweisung: BGH, III ZR 70/63 v. 21.12.1964, S. 7 = BGHZ 43, 34, 39; BVerwG, IV C 86.68 v. 17.2.1971, Abs. 18 = BVerwGE 37, 231 237; für Qualifizierung des Art. 34 Satz 3 GG als verfassungsrechtliche Garantie einer einfachgesetzlich zu begründenden Sonderzuweisung: Breuer, in: Bonner Kommentar, Art. 34 Rn. 345 (Bearbeitung 2022); Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, § 40 Rn. 517; Papier/Shirvani, in:Dürig/Herzog/Scholz, Art. 34 Rn. 305.
Dies kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, weil in § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (und damit auch für Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) generell der ordentliche Rechtsweg vorgesehen ist.
b) § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO
Da eine Haftung des Saarlandes nach § 678 BGB analog wegen unberechtigter öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB analog wegen Verletzung von Nebenpflichten aus berechtigter öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls eine Schadensersatzhaftung wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten wäre, ergäbe sich auch insoweit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
c) § 74 SPolG
Für die Ansprüche aus §§ 68 ff. SPolG enthält schließlich § 74 SPolG eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten, was § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch ausdrücklich gestattet. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Ansprüchen um Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl handelt, für die § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits selbst eine Zuweisung zu den ordentlichen Gerichten enthält.
3. Ergebnis zu I
Damit ist die für die Streitigkeit zwischen Frau Labelle und dem Saarland der ordentliche Rechtsweg gegeben.
II. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit
Frau Labelle ist als natürliche Person nach § 1 BGB, das Saarland als juristische Person des öffentlichen Rechts - wie sich mittelbar aus dem 1. Buch, 1. Abschnitt, Zweiter Titel des BGB ergibt - rechtsfähig und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig.
Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, Jura 2016, 1013, 1015.
Die Prozessfähigkeit Frau Labelles und des Saarlandes ergibt sich aus § 52 ZPO. Für das Saarland muss dessen gesetzlicher Vertreter handeln; dies ist nach dem Sachverhalt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als insoweit zuständige Behörde (vgl. § 18 ZPO).
Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, Jura 2016, 1013, 1023 f.; siehe ferner zu dem hier maßgeblichen verwaltungsorganisationsrechtlichen Behördenbegriff diesen Hinweis.
Frau Labelle kann jedoch nicht selbst vor dem Landgericht Verfahrenshandlungen vornehmen und Anträge stellen, sondern muss sich insoweit nach § 78 Abs. 1 ZPO von einem bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Hier hat Frau Labelle den insoweit zugelassenen Rechtsanwalt Rathgeber mit der Klageerhebung beauftragt, so dass auch diesem Erfordernis genügt ist.
Anmerkung: Ob das Saarland einen Anwalt bestellt, ist für die Zulässigkeit der Klage von Frau Labelle unerheblich.
III. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 253 ZPO)
Die Klageerhebung enthält die nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie eine ausreichend bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der hiernach vorgesehene bestimmte Antrag ist in dem Antrag auf Verurteilung des Saarlandes auf Zahlung von 5147,30 Euro zu sehen. Für das Fehlen sonstiger an eine Klageschrift zu stellende Voraussetzungen bestehen keine Anhaltspunkte.
IV. Zuständigkeit des Gerichts (§§ 1 ff. ZPO)
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken ergibt sich aus § 1 ZPO i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Nach dessen Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung zwar nur auf die persönliche Haftung der Beamten wegen Amtspflichtverletzungen. Die Bestimmung ist jedoch nach allgemeiner Auffassung dahingehend auszulegen, dass sie auch den Fall erfasst, dass die nach Art. 34 Satz 1 GG auf den Dienstherrn übergeleitete Haftung wegen Amtspflichtverletzung durchgesetzt wird.
Anmerkung: Siehe hierzu Windthorst, in: Detterbeck/Windthorst/Sproll, § 11 Rn. 18.
Ob dies ausreicht, um die Zuständigkeit des Landgerichts auch für die sonst denkbaren Ansprüche von Frau Labelle zu begründen, bedarf keiner näheren Klärung, weil sich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts schon aus der allgemeinen Bestimmung des § 71 Abs. 1 i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG ergibt: Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt vorliegend 5147,30 Euro (es handelt sich um einen bezifferten Klageantrag, der für die Wertberechnung maßgeblich ist; § 3 ZPO weist dem Gericht insoweit entgegen seinem Wortlaut kein Ermessen bei der Wertfestsetzung zu), übersteigt also den "Schwellenwert" des § 23 Nr. 1 GVG.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 12, § 18 ZPO: Zuständig für Klagen gegen das Saarland ist das Gericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die zur Vertretung des Saarlandes berechtigt ist: Dies ist das Landgericht Saarbrücken, weil für das Saarland nur ein Landgericht errichtet wurde (Art. I § 1 SGerOG) und das saarländische Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, das zur Vertretung des Saarlandes im vorliegenden Fall berufen ist, (natürlich) im Saarland "sitzt".
V. Ergebnis zu A
Die Klage von Frau Labelle vor dem Landgericht Saarbrücken ist somit zulässig.
B) Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn Frau Labelle tatsächlich einen Anspruch auf Ersatz der 5147,30 Euro gegenüber dem Saarland hat.
I. Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG
Ein solcher Anspruch könnte sich zunächst aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ergeben. Insoweit ist unproblematisch, dass Haßdenteufel als Polizeivollzugsbeamter und damit als Beamter im staatsrechtlichen Sinne auch Beamter im haftungsrechtlichen Sinne, nämlich "jemand" i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG, ist.
Anmerkung: Zum haftungsrechtlichen Beamtenbegriff siehe den Schwein-gehabt-Fall und den Wildwechsel-Fall.
Unproblematisch ist auch, dass das Saarland als Anstellungskörperschaft auch der "Staat" i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG ist, "in dessen Dienst" Haßdenteufel stand. Fraglich ist jedoch, ob Haßdenteufel mit der Abgabe der Schüsse auch eine ihm gegenüber Frau Labelle bestehende Amtspflicht verletzt hat. Es wird zwar allgemein angenommen, dass jedem Beamten im haftungsrechtlichen Sinne gegenüber jedem Dritten - und damit auch gegenüber Frau Labelle - die Amtspflicht obliegt, kein Delikt i.S.d. §§ 823 ff. BGB zu begehen, sich also insbesondere rechtswidriger Eigentumsverletzungen i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu enthalten.
Anmerkung: Siehe hierzu nur Maurer/Waldhoff, § 26 Rn. 21.
Diese Amtspflicht könnte vorliegend auch verletzt worden sein, da Haßdenteufel durch seine Schüsse das Eigentum von Lola Labelle beschädigt hat. Eine Amtspflichtverletzung durch Haßdenteufel kommt aber nur dann in Betracht, wenn entweder schon der Gebrauch der Schusswaffe gegenüber dem von dem Unbekannten gesteuerten Fahrzeug von Frau Labelle rechtswidrig war (1), wenn die Schusswaffe nicht gegenüber dem Fahrzeug von Frau Labelle hätte eingesetzt werden dürfen (2), wenn allein schon der Umstand, dass Haßdenteufel daneben geschossen hat, amtspflichtwidrig war (3) oder wenn schließlich - falls dies alles nicht der Fall sein sollte - zumindest das vorangegangene Verhalten der Polizei fehlerhaft war, so dass es unnötigerweise zum Einsatz der Schusswaffe kam (4).
1. Amtspflichtverletzung durch rechtswidrigen Schusswaffengebrauch gegenüber dem von dem Unbekannten gesteuerten Fahrzeug von Frau Labelle
Zunächst ist also zu untersuchen, ob die Polizei auf das von dem Unbekannten gesteuerte Fahrzeug von Frau Labelle schießen durfte. Damit stellt sich als erstes die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage sich der Schusswaffengebrauch in der gegebenen Situation stützen ließ.
a) Ermächtigungsgrundlage für den Schusswaffengebrauch
Bei den Schüssen auf das das von dem Unbekannten gesteuerte Fahrzeug von Frau Labelle handelt es sich um eine Einwirkung auf Personen oder Sachen durch eine Waffe, wozu nach § 49 Abs. 5 SPolG und § 22a Abs. 5 SVwVG auch Pistolen gehören. Es liegt folglich eine Anwendung unmittelbaren Zwangs vor (vgl. die Legaldefinitionen des § 49 Abs. 2 SPolG und des § 22a Abs. 1 SVwVG). Ermächtigungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs enthalten sowohl § 49 SPolG und § 51 SPolG als auch § 22 SVwVG. Nur wenn die Voraussetzungen einer dieser Bestimmungen vorliegen, durfte die Polizei die Schüsse auf das abgeben.
aa) Schusswaffengebrauch zum Zwecke der Strafverfolgung?
Als Rechtsgrundlage kommt zunächst § 57 Abs. 2 Nr. 3 lit. a SPolG in Betracht. Die Vorschrift gestattet den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen, um eine Person festzuhalten, die sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie eines Verbrechens dringend verdächtigt wird. Die Bestimmung ergänzt insoweit die Kompetenzen der Vollzugspolizei nach § 85 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 SPolG, §§ 163 ff. StPO, indem sie Näheres über die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen regelt. § 57 Abs. 2 Nr. 3 SPolG konkretisiert insbesondere § 127 Abs. 1 StPO, der auch den Fall der vorläufigen Festnahme durch die Polizeibehörde umfasst (vgl. § 127 Abs. 2 StPO "auch dann").
Anmerkung: Siehe hierzu OLG Brandenburg, 2 U 119/95 v. 30.1.1996, Abs. 7 = NJW-RR 1996, 924, 925.
Grundsätzlich ist der Landesgesetzgeber auch befugt, Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen der Polizei zu erlassen, weil die StPO zur Durchsetzung von Strafverfolgungsmaßnahmen regelmäßig keine Regelungen enthält und es sich hierbei - wie sonst auch - um eine eigenständige Rechtsmaterie handelt, nämlich das Verwaltungsvollstreckungsrecht.
Anmerkung: Siehe hierzu Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 470.
Deshalb kann § 57 Abs. 2 Nr. 3 SPolG nur zur Anwendung kommen, wenn Haßdenteufel mit der Abgabe der Schüsse repressiv - d. h. zur Verfolgung der von dem Fahrer begangenen Straftaten, insbesondere wegen versuchten Totschlags an POM Prinz - gehandelt hat, um den Fahrer des Wagens festzunehmen. Mit welchem Ziel die Polizei gehandelt hat, bestimmt sich zunächst und v. a. danach, welche Begründung sie selbst - ggf. auf Verlangen des Betroffenen - für ihr Handeln gibt
Anmerkung: Siehe hierzu VGH München, 10 C 09.2122 v. 5.11.2009, Abs. 9 ff. = BayVBl. 2010, 220 f.; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 476; Schoch, Jura 2013, 1115 f.; s. hierzu aber auch BGH, 2 StR 247/16 v. 26.4.2017, Abs. 19 ff. = BGHSt 62, 123 Abs. 19 ff.; Danne, JuS 2018, 434 ff.; Schenke, NJW 2011, 2838, 2842; aus der Perspektive der Gesetzgebungskompetenzabgrenzung BVerfG, 1 BvR 142/15 v. 18.12.2018, Abs. 66 ff. = BVerfGE 150, 244, 273 ff.
Hier hat Haßdenteufel ausweislich des nach dem Einsatz angefertigten Berichts den Fahrer zum Anhalten zwingen wollen, um die von dem "Amokfahrer" ausgehenden Gefahren abzuwehren, indem er den Wagen "fahruntüchtig" schießt. Damit verfolgte Haßdenteufel mit der Abgabe der Schüsse keine repressiven, sondern allein präventive Ziele der Gefahrenabwehr, während eine durch das Stoppen des Autos ermöglichte Festnahme des Fahrers keine Rolle spielte. Folglich kommt § 57 Abs. 2 Nr. 3 lit. a SPolG als Rechtsgrundlage für die Abgabe der Schüsse nicht in Betracht.
bb) Schusswaffengebrauch zum Zwecke der Gefahrenabwehr?
Damit kann sich die Rechtmäßigkeit des Schusswaffengebrauchs gegenüber dem von dem Unbekannten gesteuerten Fahrzeug von Frau Labelle nur aus den Vorschriften über die Vollstreckung von Gefahrenabwehrmaßnahmen ergeben. Haßdenteufel ist für das Landespolizeipräsidium tätig geworden, die eine Polizeivollzugsbehörde nach § 82 SPolG i.V.m. der auf Grundlage des § 82 Abs. 2 SPolG erlassenen Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgaben des Landespolizeipräsidiums ist. Daher ist zunächst fraglich, welches Gesetz für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung durch das Landespolizeipräsidium anwendbar ist. Nach § 1 Abs. 3 SVwVG bleiben die Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes zur Durchführung von polizeilichen Verfügungen mit Zwangsmitteln unberührt, so dass "Polizeiverfügungen" in diesem Sinne ausschließlich nach Maßgabe der Spezialvorschriften der §§ 44 ff. SPolG vollstreckt werden. Unter "polizeilichen Verfügungen" i.S.d. § 1 Abs. 3 SVwVG werden alle unmittelbar auf die §§ 8 ff. SPolG gestützten Maßnahmen verstanden.
Anmerkung: Siehe hierzu den Scheunenabbruch-Fall und den Abgeschleppt-und-Abgezockt-Fall.Das Landespolizeipräsidium des Saarlandes erlässt als Polizeivollzugsbehörde - jedenfalls im Regelfall (vgl. aber auch § 8 Abs. 2 SPolG) - nur Maßnahmen aufgrund des SPolG (und damit "Polizeiverfügungen" i.S.d. § 1 Abs. 3 SVwVG). Die Zulässigkeit der Abgabe der Schüsse kann sich dementsprechend nur nach §§ 44 ff. SPolG bestimmen.
cc) Ergebnis zu a
Als Ermächtigungsgrundlage für die Abgabe der Schüsse gegenüber dem von dem Unbekannten gesteuerten Fahrzeug von Frau Labelle kommt demnach nur § 49 i.V.m. §§ 51 ff. SPolG in Betracht.
b) Rechtmäßigkeit des Schusswaffengebrauchs
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 49 SPolG (und damit die Zulässigkeit des Gebrauchs von Schusswaffen nach § 56 f. SPolG) gegenüber dem von dem Unbekannten gesteuerten Fahrzeug von Frau Labelle setzt zunächst voraus, dass der Einsatz des Verwaltungszwangs nach § 44 SPolG gegenüber Fahrzeug und Fahrer überhaupt zulässig war.
aa) Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 44 SPolG)
Die Zulässigkeit des Verwaltungszwanges könnte sich zunächst aus § 44 Abs. 1 SPolG ergeben. Dann müsste Hajo Haßdenteufel einen gegenüber dem Fahrer des Fahrzeugs bereits erlassenen Verwaltungsakt vollstreckt haben, der auf die Vornahme einer Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet ist. Für den Verwaltungsaktbegriff nimmt das SPolG insoweit auf § 35 SVwVfG Bezug.
Anmerkung: Siehe hierzu: U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 39.
Haßdenteufel hat auf den von dem Unbekannten gesteuerten Wagen geschossen, um das Halten des Fahrzeugs zu erzwingen. Es ist also zu untersuchen, ob ein Grundverwaltungsakt vorgelegen hat, der darauf gerichtet gewesen war, dem Fahrer aufzuerlegen, das Fahrzeug anzuhalten.
(1) Winken mit der Kelle als Grundverwaltungsakt
Als ein solcher Grundverwaltungsakt könnte zunächst das Winken mit der Kelle vor Durchbrechung der Straßensperre durch den Unbekannten zu sehen sein. Hiermit haben die Polizisten dem Fahrer zu verstehen gegeben, dass er das Fahrzeug vor der Straßensperre zum Stehen bringen soll (vgl. § 36 Abs. 5 Satz 2 StVO). Da ein Verwaltungsakt grundsätzlich formlos ergehen kann, ist auch der Erlass eines Verwaltungsaktes mittels Handzeichen möglich (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG). Dieser Verwaltungsakt ist auch nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG gegenüber dem Fahrer wirksam geworden, da er ihm gegenüber bekannt gegeben worden ist (§ 41 Abs. 1 SVwVfG). Ein durch Handzeichen ausgedrückter Verwaltungsakt ist dann bekannt gegeben worden, wenn er von dem Betroffenen tatsächlich wahrgenommen wird. Hiervon kann ausgegangen werden.
Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 101.
Jedoch kann letztlich ausgeschlossen werden, dass Haßdenteufel mit seinen Schüssen den "Kellen-Verwaltungsakt" vollstrecken wollte. Die Polizisten wollten ausweislich des Einsatzprotokolls den Wagen zunächst anhalten, um die Identität des Fahrers feststellen (vgl. § 9 Abs. 2 SPolG) und das Fahrzeug ggf. sicherstellen zu können (§ 21 Nr. 2 SPolG). Nachdem der Fahrer die Sperre durchbrochen hatte, hat sich jedoch die Zielrichtung des polizeilichen Handelns wesentlich geändert. Zwar ging es nach wie vor darum, den Fahrer zum Anhalten zu zwingen. Ziel der Maßnahme war jedoch nunmehr, andere Verkehrsteilnehmer vor der "radikalen Fahrweise" des Unbekannten zu schützen. Daher kann der Schusswaffengebrauch hier nicht mehr als Vollstreckung des mit dem Kellewinken erlassenen Anhaltegebots verstanden worden; das rücksichtlose Durchbrechen der Straßensperre stellt insoweit eine Zäsur dar.
(2) Zuruf "Halt! Sofort stehen bleiben!" als Grundverwaltungsakt
Als Grundverwaltungsakt, der durch die späteren Schüsse vollstreckt werden sollte, kommt jedoch der Zuruf Haßdenteufels "Halt! Sofort stehen bleiben!" in Betracht. Hierbei handelt es sich um einen - mündlichen - vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG - Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 SVwVfG, da sich deutlicher als mit diesem Zuruf kaum ausdrücken lässt, dass der Betroffene sich nicht fortbewegen soll. Nach dem Sachverhalt steht auch fest, dass der Unbekannte den Zuruf vernommen hat, so dass er ihm gegenüber auch bekannt geben und damit wirksam geworden ist.
Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 96.
Denn der Unbekannte fuhr mit offenem Verdeck und hat Haßdenteufel auf dessen Zuruf auch noch "geantwortet".
(3) Unanfechtbarkeit oder fehlende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 44 Abs. 1 SPolG)
Aus diesem Grundverwaltungsakt zu vollstrecken war aber nur dann möglich, wenn er unanfechtbar war oder ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte. Unanfechtbarkeit scheidet vorliegend offenkundig aus, da die Klagefrist nach § 70, § 74 VwGO gegen das Anhaltegebot noch nicht abgelaufen war. Als Rechtsbehelf gegen das Anhaltegebot wäre deshalb auch noch ein Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO in Betracht gekommen, dem nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Dies gilt jedoch nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht bei unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten. Polizeivollzugsbeamte in diesem Sinne sind nur Beamte der sog. "Schutzpolizei", im Saarland also nicht die Ortspolizeibehörden, sondern nur die Vollzugspolizei, der Haßdenteufel freilich angehört. Unaufschiebbar ist eine Maßnahme, wenn ein sofortiges polizeiliches Eingreifen erforderlich ist oder der mit dem Verwaltungsakt verfolgte Zweck mit hoher Wahrscheinlichkeit nur bei sofortiger Durchsetzung zu erreichen sein wird. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Anhaltegebot nur bei sofortiger Durchsetzung sinnvoll war.
Anmerkung: Siehe híerzu Pietzner/Ronellenfitsch, Rn. 1462.
(4) Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums
Nach § 44 Abs. 3 SPolG ist für die Anwendung von Zwangsmitteln - wozu nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SPolG auch die Ausübung unmittelbaren Zwangs gehört - die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Vorliegend ist das Anhaltegebot vom Landespolizeipräsidium erlassen worden, für die Haßdenteufel gehandelt hat. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums für dessen Durchsetzung unmittelbar aus § 44 Abs. 3 SPolG.
(5) Ergebnis zu aa
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 44 SPolG lagen somit vor.
bb) Androhung des unmittelbaren Zwangs (§ 45 Abs. 2 i.V.m. § 54 SPolG)
Nach § 45 Abs. 2 SPolG sind Zwangsmittel nach Maßgabe des § 50 und des § 54 SPolG anzudrohen, wobei § 54 eine Spezialvorschrift für die Androhung unmittelbaren Zwangs darstellt, die der allgemeinen Bestimmung über die Androhung von Zwangsmitteln in § 50 SPolG vorgeht. Auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 3 SPolG gilt als Androhung unmittelbaren Zwangs auch die Abgabe eines Warnschusses, so dass eine Zwangsmittelandrohung vorliegt.
cc) Allgemeine Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch (§ 56 SPolG)
§ 56 SPolG legt indes noch weitere allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch fest, die in der konkreten Situation hätten beachtet werden müssen.
(1) Schusswaffengebrauch als ultima ratio (§ 56 Abs. 1 SPolG)
Insbesondere dürfen nach § 56 Abs. 1 SPolG Schusswaffen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Abzustellen ist dabei auf den Grundverwaltungsakt, der von der Polizei vollstreckt wird. Grundverwaltungsakt ist die Aufforderung der Polizisten, das Auto anzuhalten. Da der Fahrer des Wagens die Straßensperre bereits durchbrochen hatte, waren andere Maßnahmen der Polizei als die Abgabe von Schüssen auf die Reifen zu diesem Zeitpunkt nicht Erfolg versprechend. Insbesondere hatte Haßdenteufel keine Gelegenheit, Nagelbretter auszulegen, nachdem der Fahrer der Aufforderung nicht nachgekommen war, seinen Wagen anzuhalten.
(2) Keine Gefährdung Unbeteiligter (§ 56 Abs. 2 SPolG)
Der Schusswaffengebrauch ist ferner nach § 56 Abs. 2 SPolG unzulässig, wenn Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Unbeteiligter ist vorliegend jedenfalls nicht der Fahrer, der als Verhaltensstörer nach § 4 Abs. 1 SPolG Adressat des Anhaltegebots war.
Anmerkung: Siehe hierzu OLG Hamm, 11 U 40/87 v. 7.10.1987, Abs. 6 = NJW 1988, 1096.
Nach dem Sachverhalt ("klares Schussfeld") ist auch nicht erkennbar, dass andere Verkehrsteilnehmer oder Passanten durch die Schüsse hätten gefährdet werden können. Ebenso scheidet eine "Gefährdung" von Frau Labelle vorliegend aus: Zwar wollte Haßdenteufel das Frau Labelle gehörende Fahrzeug durch die Schüsse gezielt beschädigen, so dass ihr Eigentum "gefährdet" war. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen über den Schusswaffengebrauch in den §§ 56 f. SPolG ergibt sich jedoch, dass mit "Gefährdung Unbeteiligter" nur die Gefährdung von Leib und Leben der Unbeteiligten und nicht die Gefährdung von Sachen von Unbeteiligten gemeint ist. Folglich steht auch § 56 Abs. 2 SPolG der Rechtmäßigkeit des Schusswaffengebrauchs nicht entgegen.
(3) Ergebnis zu cc
Damit sind auch die allgemeinen Vorschriften über den Schusswaffengebrauch in § 56 SPolG gegenüber dem Unbekannten beachtet worden.
dd) Besondere Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch gegenüber Personen (§ 57 SPolG)
Fraglich ist jedoch, ob darüber hinaus noch die besonderen Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs gegenüber Personen nach § 57 SPolG hätten beachtet werden müssen.
(1) Anwendbarkeit des § 57 SPolG
Dann müsste § 57 SPolG hier überhaupt anwendbar sein. Vordergründig scheint dies nicht der Fall zu sein, da Haßdenteufel nur auf die Reifen gezielt hat und somit die Schusswaffe an sich nur gegen das Auto einsetzen wollte.
Anmerkung: So wohl OLG Dresden, 6 U 1522/02 v. 19.2.2003, S. 12 f. = LKV 2003, 582, 584.
Bei Schüssen auf ein fahrendes Fahrzeug sind jedoch bei der Anwendung der §§ 56 f. SPolG die möglichen Auswirkungen zu beachten. Es liegt nahe, dass der Fahrer die Kontrolle über sein Auto verliert, so dass dies zu schwerwiegenden Folgen für ihn führen kann. Da infolge des Schusswaffengebrauchs gegen ein Fahrzeug damit auch Gefahren für Leib und Leben von Personen erwachsen können, müssen die besonderen Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Schusswaffengebrauch gegen Personen zulässig ist.
Anmerkung: So OLG Brandenburg, 2 U 119/95 v. 30.1.1996, Abs. 4 = NJW-RR 1996, 924, 925.
(2) Voraussetzungen des § 57 SPolG
Damit stellt sich die Frage, ob die Anforderungen des § 57 SPolG erfüllt sind. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 SPolG sind insoweit gegeben, als mit den Schüssen nur eine Angriffsunfähigkeit des Fahrers erreicht werden sollte, indem letztlich das zur Waffe umfunktionierte Fahrzeug unbrauchbar gemacht werden sollte. Zusätzlich müsste jedoch auch einer der in § 57 Abs. 2 SPolG abschließend aufgezählten Rechtfertigungsgründe für den Schusswaffengebrauch gegeben sein. Diesbezüglich ist bereits festgestellt worden, dass § 57 Abs. 2 Nr. 3 SPolG hier nicht in Betracht kommt, weil es dem handelnden Polizisten insoweit an der notwendigen "Festnahmeintention" fehlte (siehe oben B I 1 a aa). Auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 SPolG sind offensichtlich nicht gegeben.
Denkbar wäre jedoch eine Rechtfertigung des Schusswaffengebrauchs nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 SPolG. Dann hätte Haßdenteufel eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abwehren müssen. Im Lichte der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 SPolG bedeutet "Gefahr" i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 1 SPolG eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib und Leben.
Anmerkung: Die nachstehend aufgeführten Definitionen sind Standarddefinitionen Standarddefinition des Polizei- und Ordnungsrechts bzw. des Gefahrenabwehrrechts, die - wie die anderen polizeirechtlichen Standarddefinitionen (z. B. zu den Begriffen "öffentliche Sicherheit", "öffentliche Ordnung" - bei der Fallbearbeitung beherrscht werden muss und deren Wiedergabe - natürlich nur wenn es darauf ankommt - sowohl in universitären Übungsarbeiten als auch bei Klausuren im ersten wie im zweiten Staatsexamen erwartet wird. Diese Standarddefinitionen gelten grundsätzlich immer, wenn der Bundes- oder Landesgesetzgeber etwa die Begriffe "Gefahr", "öffentliche Sicherheit", "öffentliche Ordnung" usw. verwendet (deutlich etwa BVerwG, 7 C 20/15 v. 20.10.2016, Abs. 12 = NVwZ 2017, 624 Abs. 12; BVerwG, 3 C 4/16 v. 14.9.2017, Abs. 18 = NVwZ 2018, Abs. 18; BVerwG, 3 C 46/16 v. 14.9.2017, Abs. 18 = BVerwGE 160, 169 Abs. 18). Diese Begriffe müssen also - jedenfalls für Klausuren aber auch für die mündlichen Prüfungen - auswendig gelernt werden. Studierende und Rechtsreferendare in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Sachsen haben insoweit allerdings seinen gewissen Vorteil. Denn die Polizei- und Ordnungsgesetze dieser Länder enthalten "Begriffsbestimmungen", die die gängigen polizeirechtlichen Begriffe legaldefinieren (siehe § 2 BremPolG, § 3 Abs. 3 SOG M-V, § 2 NPOG, § 3 SOG LSA, § 3 SächsPBG, § 4 SächsPDVG). Auf diese Legaldefinitionen ist dann aber auch in der Fallbearbeitung zu verweisen - allerdings nur wenn und soweit diese Gesetze auch anwendbar sind (weil die Legaldefinitionen nur innerhalb des Anwendungsbereichs der jeweiligen Gesetze gelten). Insbesondere können diese Legaldefinitionen nicht unmittelbar zur Auslegung von Bundesrecht herangezogen werden, weil Landesrecht natürlich nicht Bundesrecht konkretisieren kann. Dies hindert aber natürlich nicht daran, diese landesrechtlichen Legaldefinitionen gleichsam als "Spickzettel" auch für die Definition der gleichlautenden Begriffe im Bundes- und Landesrecht zu nutzen. Denn die jeweiligen Landesgesetzgeber haben insoweit nur die überkommenen und von der Rechtsprechung eben bei der Auslegung aller Gefahrenabwehrgesetze einheitlich verwendeten Definitionen in Gesetzesform gegossen.
Eine solche konkrete Gefahr liegt vor, wenn ein bestimmter einzelner Sachverhalt, d.h. eine konkrete Sachlage oder ein konkretes Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für Leib und Leben führen würde. Der Schadenseintritt braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten sein. Andererseits ist aber die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes.
Anmerkung: Zum Begriff der konkreten Gefahr: BVerfG, 1 BvR 1619/17 v. 26.4.2022, Abs. 158 = BVerfGE 162, 1, 76 f.; BVerfG, 1 BvR 1345/21 v. 9.12.2022, Abs. 187 = BVerfGE 165, 1, 95 - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV; BVerwG, 6 C 12/11 v. 28.3.2012, Abs. 27 = BVerwGE 143, 74 Abs. 27; BVerwG, 3 C 4/16 v. 14.9.2017, Abs. 19 = NVwZ 2018, Abs. 19; BVerwG, 3 C 46/16 v. 14.9.2017, Abs. 19 = BVerwGE 160, 169 Abs. 19; Götz/Geis, § 12 Rn. 17 f.
Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses auf ein bedeutsames Rechtsgut bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Gefahr muss deshalb m.a.W. jederzeit eintreten können oder bereits eingetreten sein - wobei dies durchaus restriktiv zu verstehen ist.
Anmerkung: So deutlich OVG Hamburg, 4 Bs 78/12 v. 13.4.2012, Abs. 16 = NJW 2012, 1975, 1976 f.; OVG Lüneburg, 11 ME 230/15 v. 1.12.2015 = DVBl. 2016, 116, 118; VGH Mannheim 1 S 3241/85 v. 28.8.1986, Abs. 6 = NVwZ 1987, 237, 238; VGH Mannheim, 1 S 3448/88 v. 26.10.1989. Abs. 1 = DVBl. 1990, 1044 f. Zum Begriff der gegenwärtigen erheblichen Gefahr allgemein Götz/Geis, § 12 Rn. 28 f. Entsprechende Legaldefinitionen finden sich auch in § 2 Nr. 3 lit. a) und b) BremPolG, § 3 Abs. 3 Nr. 3 3 SOG M-V, § 2 Nr. 2 und 3 NPOG, § 3 Nr. 3 lit b) und c) SOG LSA, § 4 Nr. 3 b) und c) SächsPDV.
Eine solche Sachlage lässt sich nach dem Sachverhalt bejahen: Der Unbekannte hat durch die Durchbrechung der Straßensperre deutlich gemacht, dass er bereit ist, das Fahrzeug auch als Waffe gegen Personen einzusetzen, die sich ihm in den Weg stellen, und dass er dabei auch den Tod oder jedenfalls erhebliche Verletzungen dieser Personen in Kauf nimmt. Dies hat sich später auch dadurch bestätigt, dass er entgegenkommende Fahrzeuge rücksichtslos von der Fahrbahn drängte. Unter diesen Umständen musste sich aus der insoweit maßgeblichen Sicht von Haßdenteufel aufdrängen, dass durch den Fahrstil des Unbekannten weitere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet werden.
(3) Ergebnis zu dd
Damit lagen auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 SPolG vor.
ee) Ordnungsgemäße Ermessensausübung
Der Schusswaffengebrauch als Maßnahme der Polizeivollstreckung stand im Ermessen des handelnden Polizeivollzugsbeamten (§ 3 Abs. 1 SPolG). Damit ist noch fraglich, ob er auch entsprechend § 40 SVwVfG ermessengerecht erfolgte.
Anmerkung: Allgemein zur Prüfung von Ermessensnormen in der polizeirechtlichen Fallbearbeitung: Brenz JuS 2021, 934 ff.
(1) Berücksichtigung des Zwecks der Ermächtigung
Dies bedeutet zunächst, dass die Ermessensausübung entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist (vgl. § 40 Alt. 1 SVwVfG). Zweifel an der Zweckgerechtigkeit einer Maßnahme des Verwaltungszwangs könnten dann bestehen, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil in diesem Fall an dessen zwangsweiser Durchsetzung kein öffentliches Interesse besteht. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes offensichtlich ist. Ob tatsächlich bei der Kontrolle der Ermessensgerechtigkeit von Verwaltungszwangsmaßnahmen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts eine Rolle spielen kann, braucht hier aber letztlich nicht geklärt zu werden.
Denn die an den Unbekannten gerichtete mündliche Aufforderung, stehen zu bleiben, diente dem Schutz anderer vor Gefahren für Leib und Leben (und damit einem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit) und war demnach offensichtlich von § 8 Abs. 1 SPolG gedeckt und an den richtigen Adressaten gerichtet (§ 4 Abs. 1 SPolG). Auch sonstige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Da der Grundverwaltungsakt somit rechtmäßig war, war der Schusswaffengebrauch vom Zweck der Ermächtigung gedeckt.
(2) Berücksichtigung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens
Darüber hinaus müsste der Schusswaffengebrauch aber auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessen eingehalten (vgl. § 40 Alt. 2 SVwVfG) und damit insbesondere dem in § 2 SPolG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan haben.
Anmerkung: Zum Verhältnismäßigkeitsprinzip als Ermessensgrenze i. S. des § 40 Alt. 2 VwVfG, § 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO: BVerfG (K), 2 BvR 1487/17 v. 24.7.2017, Abs. 41 = NVwZ 2017, 1526 Abs. 41; BVerwG, 1 VR 3/17 v. 13.7.2017, Abs. 11 = NVwZ 2017, 1531 Abs. 11; allgemein zur Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips siehe diesen Hinweis.
Die Maßnahme war geeignet, den Pkw zum Halten zu bringen. Da auch kein milderes Mittel erkennbar ist, waren die Schüsse auch erforderlich. Der Schusswaffengebrauch gegenüber dem Unbekannten war im Hinblick auf sein Verhalten und die dadurch hervorgerufenen Gefahren auch angemessen und führte folglich nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (§ 2 Abs. 2 SPolG). Dies wird vorliegend schon dadurch indiziert, dass die besonders strengen Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs gegenüber Personen erfüllt waren - Voraussetzungen, die ihrerseits bereits eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellen.
(3) Ergebnis zu ee
Damit hält der Schusswaffengebrauch auch einer Ermessenskontrolle stand.
ff) Ergebnis zu b
Gegenüber dem von dem Unbekannten gesteuerten Fahrzeug von Frau Labelle war somit der Schusswaffengebrauch rechtmäßig.
c) Ergebnis zu 1
Da der Schusswaffengebrauch gegenüber dem von dem Unbekannten gesteuerten Fahrzeug von Frau Labelle rechtmäßig war, kann insoweit keine Amtspflichtverletzung vorliegen.
2. Amtspflichtverletzung durch "Inanspruchnahme" des Eigentums von Frau Labelle
Der Fall ist jedoch durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass Haßdenteufel auf das Fahrzeug geschossen hatte, obwohl er wusste, dass es nicht dem Fahrer gehörte. Er hat somit zielgerichtet auf das Eigentum von Frau Labelle zugegriffen, um den Unbekannten am Weiterfahren zu hindern.
Anmerkung: Deutlich OLG Dresden, 6 U 1522/02 v. 19.2.2003, S. 9 = LKV 2003, 581, 583.
Damit musste der Schusswaffengebrauch auch gegenüber Frau Labelle von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein. Als Rechtsgrundlage kommen insoweit auch hier nur § 49 i.V.m. §§ 51 ff. SPolG in Betracht.
a) Allgemeine Voraussetzungen des Verwaltungszwangs (§ 44 SPolG)
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 49 SPolG (und damit die Zulässigkeit des Gebrauchs von Schusswaffen nach § 56 f. SPolG) setzt freilich auch hier zunächst voraus, dass der Einsatz von Verwaltungszwang nach § 44 SPolG gegenüber Frau Labelle überhaupt zulässig war. Ihr gegenüber ist jedoch kein Verwaltungsakt erlassen worden, so dass ihr gegenüber aus dem an den Fahrer gerichteten Anhaltegebot nicht vollstreckt werden durfte. Denn die Vollstreckung eines Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 SPolG ist - wie § 15 Abs. 1 Nr. 1 des hier allerdings nicht unmittelbar anwendbaren (s. o. B I 1 a bb) SVwVG verdeutlicht - nur gegenüber dem aus diesem Verwaltungsakt Verpflichteten möglich (der in den §§ 44 ff. SPolG als "Betroffener" bezeichnet wird) und (natürlich) nicht gegenüber Dritten. Damit lagen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SPolG gegenüber Frau Labelle nicht vor.
Jedoch könnte sich die Zulässigkeit des Verwaltungszwangs gegenüber Frau Labelle aus § 44 Abs. 2 SPolG ergeben. Danach kann der Verwaltungszwang auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Wer für diese Form des Verwaltungszwangs zuständig ist, lässt sich § 44 Abs. 3 SPolG nicht unmittelbar entnehmen. Jedoch ist diese Bestimmung in Zusammenhang mit § 44 Abs. 2 SPolG so auszulegen, dass zuständig für die Ausübung von Maßnahmen des Sofortvollzugs die Behörde ist, die, wäre ein Verwaltungsakt erlassen worden, diesen zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hätte. Entscheidend ist daher für die Zuständigkeit nach § 44 Abs. 3 SPolG allein, auf den Willen welcher Behörde die Anwendung des Verwaltungszwangs nach § 44 Abs. 2 SPolG zurückzuführen ist. Dies ist vorliegend das Landespolizeipräsidium, für das Haßdenteufel gehandelt hat.
Anmerkung: Dass sich die Zuständigkeit einer Behörde daraus ergibt, dass sie etwas tun will, ist sicherlich etwas ungewöhnlich. Allerdings geht es hier nur um die Zuständigkeit für die Anwendung von Verwaltungszwang, nicht um die Zuständigkeit für den im Rahmen des § 44 Abs. 2 SPolG zu prüfenden "fiktiven Grundverwaltungsakt". Für die Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme insgesamt kommt es daher auch im Fall des § 44 Abs. 2 SPolG auf die "reguläre" Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums an (siehe unten B I 2 bb [1]).
aa) Notwendigkeit der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
Materielle Voraussetzung des Sofortvollzugs nach § 44 Abs. 2 SPolG ist zunächst, dass eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen hat, wobei der Begriff der Gefahr in § 8 Abs. 1 SPolG legaldefiniert wird als eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Dass eine solche Gefahr vorlag, ist bereits festgestellt worden (siehe oben B I 1 b dd [2]) - ebenso, dass der Schusswaffengebrauch zur Gefahrenabwehr notwendig war.
bb) Handeln des Landespolizeipräsidiums "innerhalb seiner Befugnisse"
Die Polizei müsste darüber hinaus innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt haben. Dies ist der Fall, wenn sie berechtigt gewesen wäre, einen entsprechenden Grundverwaltungsakt gegenüber Frau Labelle zu erlassen. Dieser Grundverwaltungsakt könnte hier nur den Inhalt gehabt haben, den Fahrer an der Benutzung ihres Autos zu hindern. Als Ermächtigungsgrundlage für eine solche Polizeiverfügung wäre nur § 8 Abs. 1 SPolG in Betracht gekommen. Zu prüfen ist somit, ob eine solche fiktive Verfügung des Landespolizeipräsidiums von § 8 Abs. 1 SPolG gedeckt gewesen wäre
Anmerkung: Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung diesen Hinweis.
(1) Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums
Die Polizei müsste zum Erlass einer solchen Verfügung zuständig gewesen sein. Für polizeiliche Maßnahmen im Saarland ist das Landespolizeipräsidium die regelmäßig örtlich und sachlich zuständige Polizeivollzugsbehörde (§ 1, § 82, § 85, § 86 SPolG i.V.m. der auf Grundlage des § 82 Abs. 2 SPolG erlassenen Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgaben des Landespolizeipräsidiums). Es hätten auch die besonderen Voraussetzungen der Zuständigkeit der Vollzugspolizei nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SPolG vorgelegen, da Bedienstete der Ortspolizeibehörde nicht vor Ort waren. Der fiktive Grundverwaltungsakt wäre somit formell rechtmäßig gewesen.
Anmerkung: Form- und Verfahrensgesichtspunkte können bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines fiktiven Verwaltungsakts sinnvoller Weise nicht geprüft werden, da die Einhaltung der Form- und Verfahrensvoraussetzungen Teil der Fiktion ist (vgl. zu ähnlichen Fällen U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 42a Rn. 4 f.).
Fraglich ist somit, ob eine Verpflichtung von Frau Labelle, den Fahrer an der Benutzung ihres Autos zu hindern, auf § 8 Abs. 1 SPolG hätte gestützt werden können. Insoweit lag jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor (siehe oben B I 1 b ee 1). Tatbestandsvoraussetzung einer auf § 1 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SPolG gestützten Maßnahme ist weiterhin, dass diese sich an den richtigen Adressaten richtet. Wer polizeirechtlich in Anspruch genommen werden kann, bestimmt sich nach § 4, § 5 und § 6 SPolG, die insoweit die Eingriffsermächtigungen der §§ 8 ff. SPolG ergänzen.
Anmerkung: Siehe hierzu Goldhammer, Jura 2021, 638 f. Die Frage, ob der polizeirechtlich in Anspruch Genommene überhaupt in Anspruch genommen werden darf, ist keine Frage des Entschließungs- oder gar des Rechtsfolgeermessens und damit auch keine Frage der Verhältnismäßigkeit. Sie darf auf keinen Fall mit der Frage verwechselt werden, ob die Auswahl zwischen mehreren Polizeipflichtigen ohne Ermessensfehler getroffen wurde. Auch diese Frage stellt sich nur, wenn mehrere Personen nach den §§ 4 ff. SPolG materiell polizeipflichtig sind, also überhaupt als Adressaten einer Polizeiverfügung in Betracht kommen, siehe hierzu den Baumfällig-Fall.
(a) Inanspruchnahme als Verhaltensstörer (§ 4 Abs. 1 SPolG)
Gemäß § 4 Abs. 1 SPolG ist die polizeiliche Maßnahme gegen diejenige Person zu richten, die die Gefahr verursacht. Insoweit ließe sich zwar argumentieren, dass Frau Labelle das Verhalten des Unbekannten ermöglicht (und damit mit "verursacht") hat, indem sie ihr Fahrzeug auf offener Straße abgestellt hat. Tatsächlich ist die Frage, ob jemand als Störer nach § 4 Abs. 1 SPolG in Anspruch genommen werden kann, eine Kausalitätsfrage. Nach der überwiegend vertretenen "Theorie der unmittelbaren Verursachung" ist jedoch nur derjenige aufgrund seines Verhaltens polizeipflichtig, der selbst die konkrete Gefahr unmittelbar herbeiführt, m.a.W.: in dessen eigener Person die Gefahrenschwelle überschritten wird.
Anmerkung: Siehe hierzu nur Götz/Geis, § 13 Rn. 10 ff.; ferner Pietsch/Sommerfeld, JA 2022, 840, 842 ff.; im Ergebnis (mit einer etwas anderen Herleitung) auch Goldhammer, Jura 2021, 638, 641 ff.
Das ist hier allein der Fahrzeugdieb, nicht jedoch der Eigentümer, der den Diebstahl in irgend einer Weise erleichtert oder ermöglicht. Eine Inanspruchnahme von Frau Labelle nach § 4 Abs. 1 SPolG wäre somit ausgeschieden.
(b) Inanspruchnahme als Zustandsstörerin (§ 5 Abs. 2 SPolG)
Auch eine Inanspruchnahme als Fahrzeugeigentümerin nach § 5 Abs. 2 SPolG wäre hier nicht in Betracht gekommen, da der Dieb die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug (natürlich) ohne den Willen von Frau Labelle ausgeübt hat.
Anmerkung: Siehe hierzu BGH, III ZR 174/10 v. 3. 3. 2011, Abs. 9 = NJW 2011, 3157. In den Ländern, in denen es an einer entsprechenden Ausnahmeklausel fehlt, bedarf es für die Verneinung der Zustandsverantwortlichkeit in solchen Fällen einigen Begründungsaufwand, siehe hierzu (für das sächsische Polizeirecht) OLG Dresden, 6 U 1522/02 v. 19.2.2003, S. 5 ff. = LKV 2003, 582.
(c) Inanspruchnahme als nicht verantwortliche Person (§ 6 SPolG)
Frau Labelle hätte folglich nur als sog. Nichtstörerin nach § 6 SPolG in Anspruch genommen werden können. Voraussetzung für eine rechtmäßige Inanspruchnahme als Nichtstörer wäre jedoch das (kumulative) Vorliegen der in § 6 SPolG genannten Voraussetzungen gewesen.
Anmerkung: Siehe hierzu Barczak, Die Verwaltung 49 (2016), 157, 174 ff.; Schoch, Jura 2007, 676 ff.
Zunächst müsste eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorgelegen haben (§ 6 Nr. 1 SPolG). Dass eine erhebliche Gefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 SPolG für Leib und Leben vorgelegen hat, die auch gegenwärtig war, ist bereits festgestellt worden (siehe oben B I 1 b dd [2]).
Zudem hätten Maßnahmen gegen die Störer unmöglich oder erfolglos sein müssen (§ 6 Nr. 2 SPolG). Das ist hier ebenfalls anzunehmen, weil der Störer der Aufforderung zum Anhalten nicht nachgekommen ist und ein gezielter Schuss auf ihn angesichts der Möglichkeit, das Fahrzeug fahruntüchtig zu schießen, als unverhältnismäßig anzusehen gewesen wäre. Die Polizei hätte zudem die Gefahr selbst nicht oder nicht rechtzeitig abwehren können müssen (§ 6 Nr. 3 SPolG). Auch dies ist hier zu bejahen, weil der Zugriff auf das Fahrzeug (und damit auf dessen Eigentümer) die einzige Möglichkeit war, den Fahrer zu stoppen.
Anmerkung: Dass die Polizei die Gefahr letztlich selbst abgewendet hat, indem sie auf das Fahrzeug geschossen hat, muss hier unbeachtlich bleiben: Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer fiktiven Grundverfügung als Voraussetzung des Sofortvollzugs kann sinnvoller Weise nicht der Sofortvollzug als alternative Handlungsmöglichkeit in Betracht gezogen werden. Würde man dies hier tun, wäre der fiktive Grundverwaltungsakt rechtswidrig, weil ein Sofortvollzug möglich gewesen wäre, der Sofortvollzug wäre jedoch rechtswidrig, weil die fiktive Grundverfügung rechtswidrig wäre.
Schließlich wäre die Inanspruchnahme auch ohne erhebliche eigene Gefährdung von Frau Labelle möglich gewesen (§ 6 Nr. 4 SPolG). Damit wäre eine Inanspruchnahme von Frau Labelle als nicht verantwortliche Person nach § 6 SPolG möglich gewesen.
Anmerkung: Nach BGH, III ZR 174/10 v. 3. 3. 2011, Abs. 10 = NJW 2011, 3157 läge hier allerdings wohl keine Inanspruchnahme von Frau Labelle als Nichtstörerin vor, sondern sie wäre nur als "Unbeteiligte" betroffen. Allerdings hatte die Polizei in dem vom BGH entschiedenen Fall - anders als im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht gewusst, dass es sich um ein Fahrzeug handelte, das nicht dem Täter gehörte.
(d) Ordnungsgemäße Ermessensausübung
Hätten somit die Voraussetzungen für den Erlass einer auf § 8 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 SPolG gestützten Polizeiverfügung gegenüber Frau Labelle vorgelegen, hätte deren Erlass jedoch im Ermessen der Polizeibehörde gestanden, so dass sie insoweit auch die Grenzen des Ermessens nach § 2, § 3 SPolG, § 40 SVwVfG einzuhalten gehabt hätte. Jedoch gibt es hier keine Anhaltspunkte für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der fiktiven Grundverfügung.
(d) Ergebnis zu (2)
Die fiktive Grundverfügung wäre somit auch materiell rechtmäßig gewesen.
(3) Ergebnis zu bb
Damit wäre die fiktive Grundverfügung insgesamt rechtmäßig gewesen, so dass die Polizei im Sinne des § 44 Abs. 2 SPolG "innerhalb ihrer Befugnisse" gehandelt hat.
cc) Ergebnis zu a
Die allgemeinen Voraussetzungen des Verwaltungszwangs haben damit auch gegenüber Frau Labelle vorgelegen.
b) Besondere Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch gegenüber Frau Labelle
Ferner müssten noch die besonderen Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch gegenüber (dem Eigentum von) Frau Labelle vorgelegen haben. Eine Androhung des Schusswaffengebrauchs ihr gegenüber war weder möglich (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SPolG) noch nach § 54 Abs. 2 SPolG notwendig, da eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben sofort abgewehrt werden musste. Auch lagen die besonderen Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch nach §§ 56 f. SPolG vor (siehe oben B I 1 b cc). Der Schusswaffengebrauch als Maßnahme der Polizeivollstreckung stand im Ermessen des handelnden Polizeivollzugsbeamten (§ 3 Abs. 1 SPolG). Insoweit ist aber eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Inanspruchnahme (des Eigentums) von Frau Labelle nicht erkennbar. Es ging um die Abwendung von Gefahren für Leib und Leben Dritter. Dass diese Interessen den Eigentumsrechten von Frau Labelle vorgehen - und damit die Nachteilszufügung gegenüber Frau Labelle durch den erstrebten Erfolg gerechtfertigt ist -, lässt sich letztlich nicht bezweifeln.
Anmerkung: Deutlich auch OLG Hamm, 11 U 40/87 v. 7.10.1987, Abs. 8 = NJW 1988, 1096.
c) Ergebnis zu 2
Somit waren auch die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch gegenüber (dem Eigentum von) Frau Labelle gegeben, so dass auch insoweit der Schusswaffengebrauch rechtmäßig war und folglich keine Amtspflichtverletzung darstellen konnte.
3. Amtspflichtverletzung durch Fehlschüsse
Eine Amtspflichtverletzung könnte jedoch darin zu sehen sein, dass Haßdenteufel falsch gezielt und nicht die Reifen, sondern den Kofferraum, das Rücklicht und das Verdeck getroffen hat, was zu den hohen Reparaturkosten führte. Jedoch kann nicht bereits in jedem Fehlschuss für sich schon eine Amtspflichtverletzung gesehen werden: Fehlschüsse sind - gerade bei beweglichen Zielen - auch durch beste Ausbildung nicht zu verhindern. Wenn das Gesetz also den Schusswaffengebrauch zulässt, nimmt es im Ergebnis auch die Möglichkeit von Fehlschüssen hin, soweit die Schüsse im Grundsatz nach den "Regeln der Kunst" abgegeben wurden. Dass es Haßdenteufel insoweit an Erfahrung oder Ausbildung mangelte, lässt sich dem Sachverhalt jedoch nicht entnehmen. Auch die Fehlschüsse als solche stellen damit keine Amtspflichtverletzung dar.
4. Amtspflichtverletzung wegen Fehlerhaftigkeit des dem Schusswaffengebrauch vorausgehenden Verhaltens
Jedoch könnte eine Amtspflichtverletzung darin zu sehen sein, dass die Polizisten im Vorfeld des Schusswaffengebrauchs fehlerhaft gehandelt haben, indem sie den Unbekannten durch die Art und Weise, wie sie ihn zu stoppen versuchten, letztlich zu dessen Verhalten provoziert haben, was dann wieder in vorhersehbarer Weise dazu führen musste, das ein für Frau Labelle potenziell schädlicher Schusswaffengebrauch notwendig wurde. Vorliegend wollten die Polizisten den Unbekannten zunächst anhalten, um das gestohlene Auto nach § 21 Nr. 2 SPolG für Frau Labelle sicherzustellen. Da die Maßnahme im Wesentlichen im Interesse von Frau Labelle erfolgt wäre, ist auch anzunehmen, dass die Polizisten hierbei so verfahren mussten, dass die sicherzustellende Sache nicht beschädigt wird. Dafür, dass diese Amtspflicht zum Schutz der sicherzustellenden Sache vorliegend verletzt wurde, enthält der Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere war die Platzauswahl für die Errichtung der Straßensperre nicht zu beanstanden. Zunächst mussten die Polizisten nicht mit der kriminellen Energie des Unbekannten und deshalb mit einer gewaltsamen Durchbrechung der Straßensperre rechnen; zudem lässt sich nicht sagen, dass an anderer Stelle der Fahrer des Wagens ohne Schusswaffengebrauch hätte aufgehalten werden können oder dass die Polizisten eine günstigere Stelle noch hätten erreichen können. Andere Mittel als die improvisierte Straßensperre waren damit schlicht nicht vorhanden, um den Unbekannten aufzuhalten.
Anmerkung: Siehe hierzu OLG Dresden, 6 U 1522/02 v. 19.2.2003, S. 13 = LKV 2003, 582, 584.
4. Ergebnis zu I
Mangels Amtspflichtverletzung kann Frau Labelle somit aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG keine Schadensersatzansprüche herleiten.
II. Anspruch aus § 68 Abs. 1 Satz 1 SPolG
Ein Anspruch auf Ersatz der 5147,30 Euro könnte sich jedoch aus den Entschädigungsansprüchen nach §§ 68 ff. SPolG ergeben. Auch diese Ansprüche wären nach § 72 Abs. 1 SPolG gegen das Saarland zu richten, da Haßdenteufel in dessen Dienst steht.
1. Entschädigungsvoraussetzungen
Hier könnte eine eine Haftung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SPolG in Betracht kommen. Dann hätte Frau Labelle hat den Schaden auf Grund einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 6 SPolG erlitten haben müssen. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Inanspruchnahme in diesem Sinne nicht schon dann vorliegt, wenn die Polizei den Nichtstörer hätte in Anspruch nehmen können, sondern nur, wenn er tatsächlich gezielt hoheitlich verpflichtet worden ist.
Anmerkung: Siehe hierzu Spitzlei/Hautkappe, DÖV 2018, 134, 136; Will, VerwArch 106 (2015), 55, 59.
Dies wird man hier vor allem deshalb annehmen können, weil die Polizeibeamten konkret wussten, dass das "Zielfahrzeug" nicht dem Fahrer, sondern Frau Labelle gehört. Dass diese als Nichtstörerin nach § 6 SPolG auch rechtmäßig in Anspruch genommen werden konnte, ist bereits festgestellt worden (siehe oben B I 2 a bb). Die Entschädigungsvoraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 SPolG liegen also vor.
Anmerkung: Der BGH (BGH, III ZR 174/10 v. 3. 3. 2011, Abs. 10 = NJW 2011, 3157 ) und das OLG Hamm (OLG Hamm, 11 U 40/87 v. 7.10.1987, Abs. 8 = NJW 1988, 1096) haben in vergleichbaren Fällen allerdings angenommen, dass in der Beschädigung des Fahrzeugs keine Inanspruchnahme des Fahrzeugeigentümers als Nichtstörer zu sehen sei, sondern dass es sich hierbei letztlich nur um einen "Unbeteiligten" handele, der von der polizeilichen Maßnahme lediglich zufällig getroffen werde. Allerdings war der Polizei in diesen Fällen nicht bewusst gewesen, dass es sich um ein gestohlenes Auto gehandelt habe. Für die Entschädigung eines "Unbeteiligten" sieht das SPolG keinen ausdrücklichen Entschädigungsanspruch - anders als z. B. § 51 Abs. 2 Nr. 2 BPolG und viele andere Polizeigesetze (siehe zum Begriff des "Unbeteiligten" in diesem Kontext BGH, III ZR 391/17 v. 26.7.2018 Abs. 14 = NJW 2018, 2718 Abs. 14). Insoweit ist umstritten, ob und auf welcher Rechtsgrundlage in den Bundesländern, in denen es wie im Saarland an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für die Entschädigung unbeteiligter Dritter fehlt, ein Entschädigungsanspruch in Betracht kommt (hierzu ausführlich Ossenbühl/Cornils, S. 499 ff.; Buchberger, in: Lisken/Denninger, L Rn. 31 ff.; Will, VerwArch 106 [2015], 55, 63 ff.). Diejenigen, die nicht sehen, dass in dem Schusswaffengebrauch gegenüber dem Unbekannten zugleich eine Inanspruchnahme von Frau Labelle als Nichtstörerin zu sehen ist, müssen sich folglich mit diesem Problem näher auseinandersetzen, wobei die besseren Argumente wohl für eine analoge Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 1 SPolG auf diesen Fall sprechen. Vertreten wird aber auch ein gänzlicher Ausschluss der Entschädigung (so OLG Hamm, 11 U 40/87 v. 7.10.1987, Abs. 8 = NJW 1988, 1096), eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 Satz 2 SPolG (indem auf das "Erfolgsunrecht" abgestellt wird) oder ein Rückgriff auf die ungeschriebenen Entschädigungsansprüche aus Aufopferung bzw. enteignenden Eingriffs (so BGH, III ZR 174/10 v. 3. 3. 2011, Abs. 13 = NJW 2011, 3157).
2. Entschädigungsumfang
Da es sich bei Entschädigungsansprüchen nach § 68 SPolG jedoch nicht um Schadensersatzansprüche handelt, finden für die Berechnung des Umfangs der Entschädigung nicht die §§ 249 ff. BGB, sondern die besonderen Regelungen in § 69 SPolG Anwendung. Wie § 69 Abs. 1 Satz 1 SPolG zeigt, kann insoweit insbesondere der Ersatz von Vermögensschäden verlangt werden, jedoch wird von vornherein nur Geldausgleich, nicht Naturalrestitution geschuldet (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SPolG). Zu dem Vermögensschaden gehören grundsätzlich auch die Kosten der Reparatur einer Sache, die durch die die zum Schadensausgleich verpflichtende Maßnahme beschädigt worden ist. Hier sind unbestritten Reparaturkosten in Höhe von 5147,30 Euro entstanden. Nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SPolG muss allerdings nicht ohne Weiteres ein vollständiger Schadensausgleich gewährt werden, vielmehr sind bei der Bemessung des Ausgleichs alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Art und die Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden ist. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SPolG ist zudem auch das Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen.
Selbst wenn dies in § 69 Abs. 5 SPolG nicht ausdrücklich gesagt wird, ist jedoch Ausgangspunkt der Berechnung des Schadensausgleichs der tatsächlich erlittene Vermögensschaden. Unangemessen hoch kann eine auf vollen Schadensersatz gerichtete Ausgleichsforderung nur sein, wenn weitere Umstände hinzutreten, die in der "Sphäre" des Geschädigten liegen. Ein genereller "Abschlag" gegenüber der tatsächlichen Schadenshöhe wäre nicht gerechtfertigt.
Anmerkung: Siehe hierzu Buchberger, in: Lisken/Denninger, L Rn. 60.
Damit wäre hier ein Ausgleich in Höhe von 5147,30 Euro zu gewähren, wenn nicht aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich von Frau Labelle "zuzurechnen" sind, ein "Abschlag" gerechtfertigt ist.
a) Entschädigungsminderung, weil Maßnahme im Interesse des Geschädigten lag?
Insoweit könnte ein Abschlag zunächst dadurch gerechtfertigt sein, dass es letztlich nur deshalb zu dem Schusswaffeneinsatz gekommen ist, weil die Polizei eine Straßensperre errichtet hat, um das Fahrzeug für Frau Labelle sicherzustellen (§ 21 Nr. 2 SPolG). Prinzipiell kann der Umstand, dass die Maßnahme dem Schutz des Vermögens des Geschädigten gedient hat, einen "Ausgleichsabschlag" rechtfertigen (§ 69 Abs. 5 Satz 1 SPolG). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein gestohlenes Fahrzeug "fahruntüchtig" geschossen (und damit beschädigt) wird, um zu verhindern, dass der Dieb das Fahrzeug (und sich selbst) dem Zugriff der Polizei entzieht: Denn für den Bestohlenen ist es zumeist besser, ein beschädigtes Fahrzeug zurück zu erhalten als gar keins. Das OLG Dresden hat es daher in einem solchen Fall für gerechtfertigt gehalten, dem Geschädigten nur Entschädigung in Höhe der Hälfte des Schadens zu gewähren, der BGH hat zudem auch einen vollständigen Anspruchsausschluss für möglich gehalten.
Anmerkung: Siehe hierzu BGH, III ZR 174/10 v. 3. 3. 2011, Abs. 14 f. = NJW 2011, 3157; OLG Dresden, 6 U 1522/02 v. 19.2.2003, S. 10 f. = LKV 2003, 582, 583.
Mit dieser Argumentation lässt sich aber im vorliegenden Fall eine Minderung des Ausgleichs kaum rechtfertigen: Beim Schusswaffengebrauch selbst spielte der Aspekt der Sicherstellung des Fahrzeugs keine Rolle mehr, sondern nur noch die Verhinderung der Gefährdung von Leib und Leben Dritter (siehe oben B I 1 b aa). Die Maßnahme diente damit gar nicht mehr dem Schutz des Vermögens von Frau Labelle, vielmehr wurde gerade auf das Vermögen von Frau Labelle zugegriffen, um Gefahren für Dritte abzuwehren.
b) Entschädigungsminderung wegen "Mitvertretenmüssens"
Auch eine Minderung des Schadensausgleichs nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SPolG kommt nicht in Betracht, da nicht erkennbar ist, inwieweit Frau Labelle den Schaden selbst zu vertreten hat: Dass sie den Diebstahl dadurch ermöglicht hat, dass sie den Wagen auf offener Straße abgestellt hat, kann für sich allein eine echte Obliegenheitsverletzung nicht begründen. Jedoch sind die in § 69 Abs. 5 SPolG genannten "Ausgleichsminderungsgründe" nicht abschließend ("insbesondere"), sondern es sind "alle Umstände" zu berücksichtigen. Es könnte daher erwogen werden, den Schadensausgleich deshalb zu mindern, weil Frau Labelle den Diebstahl ihres Fahrzeugs letztlich dadurch ermöglicht hat, dass sie das - für Diebe höchst attraktive Auto - auf offener Straße geparkt hat und somit den Diebstahl objektiv erleichtert hat. Hierbei könnte auch berücksichtigt werden, dass Autos älterer Bauart über weniger effektive Diebstahlssicherungen verfügen als neuere Modelle, so dass es schon deshalb im eigenen Interesses als sinnvoll erscheint, solche Wagen in einer Garage oder einem bewachten Parkplatz abzustellen. Generell ließe sich annehmen, dass derjenige, der ein Auto auf einer öffentlichen Straße abstellt, hiermit das Risiko eingeht, dass es entwendet wird und die Benutzung des Fahrzeugs durch den Dieb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet, so dass dann auch mit rechtmäßigen polizeilichen Maßnahmen gerechnet werden muss, die zu Schäden an dem Fahrzeug führen
Anmerkung: So OLG Hamm, 11 U 40/87 v. 7.10.1987, Abs. 8 = NJW 1988, 1096.
Eine solche Argumentation wird jedoch wohl der Wertung des § 5 Abs. 2 Satz 2 SPolG nicht gerecht, die den Eigentümer im Fall des Verlustes seiner Sache ohne seinen Willen von seiner Verantwortlichkeit für diese Sache freistellt - und damit das Risiko, dass von dieser Sache Gefährdungen für Dritte ausgehen, gerade nicht mehr dem Eigentümer, sondern der Allgemeinheit zuweist.
c) Ergebnis zu 2
Da weitere Gründe, die eine Minderung des Schadensausgleichs rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, hat Frau Labelle damit einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe der gesamten 5147,30 Euro.
3. Zug-um-Zug-Verpflichtung (§ 69 Abs. 4 SPolG)
Jedoch könnte der Anspruch zur Zeit noch nicht begründet sein, weil Frau Labelle bisher noch nicht angeboten hat, an das Saarland ihre Ansprüche abzutreten, die ihr gegen den Dieb zustehen: Dieser müsste nach § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich gegenüber Frau Labelle auch für die Schäden einstehen, die durch den rechtmäßigen Schusswaffengebrauch seitens der Polizei entstanden sind, weil auch diese Beschädigungen auf die Eigentumsverletzung durch den Dieb zurückzuführen sind. Nach § 69 Abs. 4 SPolG ist in einem solchen Fall ein Ausgleich jedoch nur zu gewähren, wenn diese Ansprüche an den Ausgleichspflichtigen abgetreten werden. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass das Saarland die Abtretung dieser Ansprüche (zumindest bisher) nicht verlangt hat und diese Ansprüche auch wirtschaftlich wertlos sind, weil der Dieb eben unbekannt entkommen ist. In einem solchen Fall wäre es bloße Förmelei, den Ausgleichsanspruch nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Schadensersatzansprüche gegenüber dem unbekannten Dieb zu gewähren.
Anmerkung: So OLG Dresden, 6 U 1522/02 v. 19.2.2003, S. 11 = LKV 2003, 582, 583 f.
4. Ergebnis zu II
Frau Labelle steht damit ein Anspruch auf Schadensausgleich in Höhe von 5147,30 Euro aus §§ 68 ff. SPolG zu.
III. Entschädigungsansprüche nach den Grundsätzen des "enteignenden Eingriffs"
Ein entsprechender Entschädigungsanspruch in Höhe von 5147,30 Euro könnte sich zudem auch aus den ungeschriebenen Grundsätzen über die Entschädigung bei enteignenden Eingriffen ergeben. Ein solcher Entschädigungsanspruch kommt in Betracht, wenn eine an sich rechtmäßige Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsposition des Eigentümers einwirkt und dabei im konkreten Fall zu Nebenfolgen und Nachteilen führt, die die Schwelle des Zumutbaren überschreiten.
Anmerkung: Siehe hierzu Sproll, in: Detterbeck/Windthorst/Sproll, § 17 Rn. 59 ff.
Ein Rückgriff auf dieses allgemeine - vom BGH mittlerweile auf den Rechtsgedanken der §§ 74, 75 Einl. PrALR gestützte - Institut ist jedoch ausgeschlossen, weil die polizeilichen Entschädigungsansprüche eine positivrechtliche Konkretisierung auch der Grundsätze über die Haftung bei enteignendem Eingriff darstellen.
Anmerkung: Siehe hierzu Ossenbühl/Cornils, S. 527; Buchberger, in: Lisken/Denninger, L Rn. 1; Spitzlei/Hautkappe, DÖV 2018, 134, 140 f.; zur Stützung des Entschädigungsanspruchs wegen "enteignendem Eingriff" auf den Rechtsgedanken der §§ 74, 75 Einl. PrALR: BGH, III ZR 11/83 v. 29.3.1984, Abs. 19 ff. = BGHZ 91, 20, 27 ff.;
Ansprüche aus "enteignendem Eingriff" kommen daher hier nicht in Betracht.
IV. Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Eine Haftung des Saarlandes könnte schließlich noch nach § 678 BGB analog wegen unberechtigter öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB analog wegen Verletzung von Nebenpflichten aus berechtigter öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen. Voraussetzung einer solchen Haftung wäre jedoch, dass die Regelungen über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung kommen können. Dies ist jedoch hier schon deshalb ausgeschlossen, weil Haßdenteufel mit dem Schusswaffengebrauch kein Geschäft von Frau Labelle als Eigentümerin des Fahrzeuges geführt hat; denn diese war polizeirechtlich nicht für die Beseitigung der Gefahren verantwortlich, die durch den Gebrauch ihres Fahrzeugs durch den Dieb ausgingen (siehe oben B I 2 a bb). Dass der Polizeieinsatz ursprünglich auch ihrem Interesse gedient hat, als es noch um die Sicherstellung des Fahrzeugs ging, ist insoweit unbeachtlich. Zudem ist ohnehin anzunehmen, dass die (öffentlich-rechtlichen) Rechtsfolgen eines Polizeieinsatzes auch in vermögensrechtlicher Hinsicht abschließend durch das SPolG geregelt sind, so dass auch insoweit ein Rückgriff auf die allgemeinen ungeschriebenen Grundsätze über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag als unzulässig erscheint.
Anmerkung: So deutlich BGH, III ZR 70/03 v. 13.11.2003, S. 9 ff. = BGHZ 156, 394, 398 ff.
Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommen daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
V. Ergebnis zu B
Damit hat Frau Labelle einen Anspruch auf Schadensausgleich in Höhe von 5147,30 Euro aus §§ 68 ff. SPolG. Die Klage von Frau Labelle auf Zahlung dieses Betrages ist folglich in vollem Umfang begründet.
C) Gesamtergebnis
Die Klage von Frau Labelle ist somit zulässig und begründet und hat deshalb Aussicht auf Erfolg.
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