Aktuelles

- Der Saarheim-Blog -

15.10.2024

Frauenbeauftragte

Diese Woche ein Fall zur Kommunalaufsicht, zur kommunalen Organisationshoheit und zum Anti-Diskriminierungsrecht, der  trotz verschiedener "Ausflüge" zu Fragen des deutschen und europäischen Grundrechtsschutzes im Kern nach wie vor noch ein Fall zur kommunalen Organisationshoheit ist.

Der Fall wäre durchaus als Examensklausur geeignet, sollte dann aber wohl etwas vereinfacht werden, etwa indem (wieder einmal) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die unionsrechtlichen Aspekte des Falles nicht zu prüfen sind.

Dabei waren es allerdings gerade die unionsrechtlichen Aspekte des Falles, bezüglich derer einige Anpassungen der Falllösung notwendig waren, etwa an neuere Rechtsprechung des EuGH insbesondere zur Frage des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts. Hinsichtlich der eigentlichen kommunalrechtlichen Fragen des Falles waren dagegen nur einige redaktionelle Änderungen für sinnvoll erachtet worden.

08.10.2024

Verrechnet

08.10.2024

Ungesund

Diese Woche ein Doppelpack zum Beamtenrecht. Es geht um Fälle, die als Examensklausuren in der früheren Wahlfachgruppe Besonderes Verwaltungsrecht gestellt worden sidn. Heute könnten sie Klausuren in einem entsprechenden Schwerpunkt sein. Wegen ihrer Bezüge zum Allgemeinen Verwaltungsrecht können sie aber auch für Personen ohne spezifisches Interesse am Beamtenrecht von einem gewissen Interesse sein und sollten insoweit vielleicht einmal nachvollziehend durchgearbeitet werden.

Der Verrechnet-Fall ist ziemlich langweilig. Damit spiegelt er aber auch einen (aber eben auch nur einen) Teil der juristischen Praxis durchaus zutreffend wieder. Es geht unter anderem auch um Probleme des öffentlich-rechtlichen Vertrages und der Verwaltungsaktbefugnis, weshalb wir eben davon ausgehen, dass sich die Durcharbeitung des Falles auch für Nicht-Beamtenrechtlerinnen und Nicht-Beamtenrechtler lohnen könnte.

Einen besonderen Aktualisierungsanlass gab es für diesen Fall nicht.

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Der Ungesund-Fall  behandelt nicht nur Fragen des Art. 33 Abs. 2 GG (nämlich inwieweit aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Erfordernis der "gesundheitlichen Eignung" folgt und inwieweit ein solches Erfordernis mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar ist), sondern auch Fragen der Zulässigkeit der Rücknahme einer Beamtenernennung und der Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Bezüge.

Der Fall setzt damit solide Kenntnisse im Beamtenrecht und seiner Bezüge zum Allgemeinen Verwaltungsrecht voraus. Daher schadet es auch hier nichts, wenn auch diejenigen den Fall einmal nachvollziehend durcharbeiten, die das Besondere Verwaltungsrecht nicht als Schwerpunkt gewählt haben.

Aktualisierungsanlass war das Erscheinen eines interessanten Aufsatzes von Krebs/Nitschke (ZBR 2024, 131 ff.) zur Frage der Verhältnismäßigkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG und des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, die - ohne Härtefallklausel - eine ausnahmslose Pflicht zur rückwirkenden Rücknahme der Ernennung der Beamten begründen, die ihre Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt haben. Dies führt zur allgemeinen Frage, inwieweit bei gebundener Verwaltung die Verwaltung unmittelbar auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurückgreifen kann, um Härtefällen Rechnung zu tragen.

03.10.2024

Aufgerundet

Als Nachtrag zum Tag der Deutschen Einheit ein Fall zum saarländischen Verfassungsrecht: Schließlich ist das Saarland das erste Bundesland, das (zum 1. Januar 1957) der Bundesrepublik beigetreten ist ("kleine Wiedervereinigung").

Aktuell ist der Fall auch deshalb, weil es hier (am Rande) um die Frage geht, inwieweit Geschäftsordnungen von Parlamenten dem Grundsatz der Diskontinuität unterliegen und ob und inwieweit Geschäftsordnungsänderungen (auch zu Beginn einer neuen Wahlperiode) einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. Hierzu hat bekanntlich jüngst der Thüringer Verfassungsgerichtshof entschieden (ThürVerfGH, VerfGH 36/24 v. 27.9.2024, S. 17 ff.).

Hauptsächlich geht es in dem Fall jedoch um die Frage, der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 Fraktionsrechtsstellungsgesetz i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 des Gesetz Nr. 2055 zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes vom 19. Januar 2022 [Amtsbl. I 534]), der im Ergebnis dazu führt, dass Landtagsfraktionen im Saarland nur aus mindestens drei Abgeordneten bestehen müssen (s. hierzu: LT-Drs. 16/1845, S. 2 f.).

Der Fall könnte Gegenstand einer Examensklausur im Saarland sein. Er wirft Probleme des saarländischen Parlamentsrechts auf, die sich in dieser Form nicht in allen Bundesländern stellen dürften. Gleichwohl dürfte die Lektüre des Falles auch für Studierende aus anderen Bundesländern nützlich sein, wenn sie ihn zum Anlass nehmen, einen Blick in die eigene Landesverfassung und das eigene Landesverfassungsprozessrecht zu werfen und diese Regelungen mit dem Bundesverfassungsrecht zu vergleichen.

24.09.2024

Glashaus

Diese Woche wurde ein Fall v. a. zum baurechtlichen Genehmigungsverfahren neu bearbeitet. Bei dem  Fall handelt es sich um eine Abschlussklausur zur Vorlesung Baurecht, die - mit einem prozessualen Teil angereichert - aber durchaus auch Gegenstand einer Klausur in der Übung oder im Examen sein könnte.

Der Fall wirft Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens, aber auch Probleme des "vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens" auf. Es kommt vor allem auf die sorgfältige Prüfungsabfolge an.

Einen besonderen Aktualisierungsanlass gab es nicht.

17.9.2024

Superrevision

Der Staatsrechtsfall des Monats ist eher eine Zumutung. Er ist überaus schwierig und einem Beschluss des BVerfG (2 BvG 2/95 v. 20.1.1999 = BVerfGE 99, 361 ff.) nachgebildet. Er behandelt weitgehend ungeklärte Probleme des Bund-Länder-Streits und die überaus strittige Frage der Haftung im Bund-Länder-Verhältnis nach Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG.

So ein Fall kann vernünftigerweise im Examen nicht gestellt werden. Er ist letztlich ein "Spin-off" eines zu der genannten Entscheidung publizierten Aufsatzes (U. Stelkens, DVBl. 2000, 609 ff.), mit dem dann arme Studierenden im Examensvorbereitungskurs (damals in Saarbrücken ....) gepiesackt wurden.

Dennoch oder vielleicht deshalb eignet sich der Fall vielleicht durchaus dazu, nachvollziehend durchgearbeitet zu werden - auch weil es um die schwierige Einordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Bund und Ländern beim Vollzug von Bundesgesetzen geht.

Inhaltlich war nicht viel zu aktualisieren.

 

09.09.2024

Nicht ohne meine Hose

Es ist heute frisch, wolkig und nass in Saarheim - der Gedanke an einen Nacktbadetag im Saarheimer Freibad macht einen schaudern (vielleicht auch nicht nur aus diesen Gründen). Dennoch haben wir diese Woche eine Anwaltsklausur zum Allgemeinem Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht und Kommunalrecht aktualisiert.

Er behandelt Probleme des Widerspruchsverfahrens und des Zugangs zu gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen. Insoweit geht es auch um die Frage, ob und auf welcher Grundlage Nicht-Gemeindebürger Zugang zu öffentlichen gemeindlichen Einrichtungen verlangen können, um die Wirksamkeit von Widmungsbeschränkungen und um die verfassungskonforme Auslegung und die verfassungskonforme Rechtsfortbildung bei Gemeindesatzungen.

Der Fall könnte als Examensklausur gestellt werden, allerdings (natürlich) nicht ohne Modifikationen in den Ländern, in denen das Widerspruchsverfahren (weitgehend) abgeschafft ist. Hier wären dann die Voraussetzungen einer Anfechtungsklage zu prüfen.

Für die Aktualisierung waren einige Nachträge in den Nachweisen vorzunehmen, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre.


03.09.2024

Abgeflammt

Diese Woche ein rein baurechtlicher Fall, dessen Lösung nichts für schwache Nerven ist. Bevor jedoch allgemeine Panik ausbricht: Dieser Fall könnte (nur) als Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht ausgegeben werden.

Es geht um Probleme der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich und seine erfolgreiche Bearbeitung setzt v. a. voraus, dass man sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG auseinandersetzt und deren Grundsätze auf den konkreten Fall anwendet.

Nachdem wir diesen Fall einmal als Hausarbeit gestellt hatten, haben wir uns allerdings auch geschworen: Nie mehr Baurecht als Hausarbeit! - Denn wir hatten bei der ersten Lösungsskizze Einiges übersehen, was den Fall wesentlich schwerer machte als an sich geplant. Später kamen noch Rechtsänderungen hinzu, die auch nicht gerade zur Vereinfachung beitrugen. Von seinem Grundgerüst her ist der Fall jedoch nach wie vor ganz gut geeignet, sich wichtige Fragen der Prüfung des § 34 BauGB anzueignen und sollte daher zumindest nachvollziehend durchgearbeitet werden.

Einen besonderen Aktualisierungsanlass gab es nicht.

27.8.2024

Abgeschleppt und abgezockt

Diese Woche zum Polizeirecht etwas ganz Tolles: Ein Abschleppfall! Wer mag das nicht? (Abschleppfälle kommen in allen erdenklichen Variationen in beiden Staatsexamina immer wieder vor).

In dieser Version geht es um den "Klassiker" des Abschleppens wegen Verstoßes gegen ein nachträglich aufgestelltes Halteverbotsschild. Entscheidend ist also die Frage, wie und wem gegenüber Verkehrszeichen mit welchen Wirkungen bekannt gegeben werden und ob diese auch gegenüber Personen wirksam werden, die das Halteverbotsschild beim Abstellen ihres Fahrzeugs noch nicht wahrnehmen konnten. Die Falllösung stellt insoweit die einschlägige Rechtsprechung zusammen, die auch für die Frage von Bedeutung ist, wann die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO für gegen Verkehrszeichen gerichtete Anfechtungsklagen zu laufen beginnt (dazu zuletzt OVG Münster, 8 B 763/23 v. 2.8.2023, Abs. 19 ff. = NWVBl 2024, 36, 37 f.).

Angesichts der zahlreichen ungelösten Probleme bei Abschleppfällen ist nicht nachvollziehbar, warum in das StVG oder die Gefahrenabwehrgesetze der Länder noch immer keine Abschlepp-Standardermächtigung aufgenommen wurde. Unverständlich ist auch, warum keine klarstellende Regelung zur gerichtlichen Anfechtbarkeit von Verkehrszeichen in das StVG aufgenommen wurde. Angesichts der Häufigkeit der Fälle könnte dies durchaus zu einer spürbaren Entlastung von Justiz und Verwaltung beitragen.

20.8.2022

Versprochen ist Versprochen

Der Fall dieser Woche erzählt, was nach dem Scheitern des Euroflèche-Projekts, von dem wir letzte Woche berichtet haben, mit dem Saarheimer Obstbaumgelände weiter geschieht. Folge ist ein Fall, der ein baurechtliches Problem mit Fragen der Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages verknüpft.

Der Fall nimmt Fragen zum Bestandsschutz öffentlich-rechtlicher Verträge auf, die vor Inkrafftreten des VwVfG in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen wurden (BVerwG, IV C 84.73 v. 14.11.1975 = BVerwGE 49, 359 ff.; OVG Münster, X A 714/71 v. 30.3.1973 = DVBl. 1973, 696 ff.). Diese Frage wird auch durch das VwVfG nicht zufriedenstellend gelöst (vgl. U. Stelkens, DVBl. 2012, 609 ff.).

Zudem verlangt der Fall eine sorgfältige Prüfung des § 35 BauGB (siehe zur Systematik und den Grundgedanken des § 35 BauGB: Herbolsheimer/Krüper, Jura 2020, 22 ff.; Kümper, JuS 2023, 638 ff. und JuS 2023, 729 ff.; Scheidler, BauR 2019, 190 ff.).

Insgesamt wäre der Fall seinen Umfang und seinem Schwierigkeitsgrad nach als Examensklausur geeignet. Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht.

11.08.2024

Südumfahrung Saarheim

Der Staatsrechtsfall des Monats ist der Entscheidung des BVerfG zum Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde nachgebildet (BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996 = BVerfGE 95, 1 ff.) und hat Ende der 1990er Jahre als Besprechungsfall in den Staatsrechtsexaminatorien der Universität des Saarlandes gedient. Der Fall befasst sich mit Art. 14 GG (insbesondere der Verfassungsmäßigkeit von Enteignungsgesetzen), mit Art. 28 Abs. 2 GG und der Kommunalverfassungsbeschwerde und mit Fragen der Gewaltenteilung in Zusammenhang mit der sog. "Legalplanung". Die hiermit zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Probleme werden gut in einem neuen Beitrag von Marek/Meyer (Jura 2024, 31 ff.) zusammengefasst, der sich insbes. auch kritisch mit der o. g. Entscheidung des BVerfG zur Südumfahrung Stendal auseinandersetzt.

Wie diese Entscheidung des BVerfG blendet auch der Fall die damals noch nicht relevanten Fragen zur unionsrechtlichen Zulässigkeit von "Planfeststellungen durch Gesetz" aus. Auf diese Fragen ist nach dem Bearbeitervermerk auch nicht einzugehen. Diese unionsrechtlichen Probleme sind erst in Zusammenhang mit dem Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG) diskutiert worden, das eine Grundlage für weitere Planungsgesetze schaffen sollte. Die EU-Kommission hatte insoweit gegenüber Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff. AEUV eingeleitet, weil derartige Planungsgesetze der betroffenen Öffentlichkeit keine hinreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die vom MgVG erfassten Verkehrsvorhaben eröffneten (s. EU-Kommission, INF_21_2743 v. 9.6.2021, Nr. 1 - Aufforderungsschreiben [INFR(2021)2027]). Daraufhin wurde das MgVG durch Art. 13 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) mit Wirkung vom 28.12.2023 aufgehoben (hierzu Roth, NVwZ 2024, 973 ff.). Auf diese unionsrechtliche Dimension des Falles war nach dem Bearbeitervermerk - wie gesagt - nicht einzugehen. Wir haben sie aber in vertiefenden Hinweisen in der Falllösung angesprochen (siehe hierzu vor allem auch Wulff, NVwZ 2023, 978 ff.; ferner Hermsdorf/Glaser, NVwZ 2023, 1217 ff.).

Schon dies zeigt, dass der Fall als Klausur im Staatsexamen nur gestellt werden könnte, wenn die zu behandelnden Probleme deutlich reduziert würden; keinesfalls dürfe der Fall um die unionsrechtliche Dimension zusätzlich ergänzt werden. Examensklausurtauglich wäre ein um die unionsrechtliche Dimension ergänzte Version des Falles nicht mehr. Daher ist es durchaus bedenklich, wenn solche Klausuren zum Bestandteil eines "Probeexamens" gemacht werden (so aber in JuS 2022, 595 ff.).

Dennoch kann der Fall unseres Erachtens nach wie vor sinnvoll zur Examensvorbereitung genutzt werden, indem man ihn nachvollziehend durcharbeitet. Kommunalrechtsanfänger können den Fall zudem wegen seiner Ausführungen zur Kommunalverfassungsbeschwerde und deren Prüfungsgegenstand durcharbeiten. Staatsrechtsanfängern sei er wegen der erforderlichen Prüfung von Enteignungsgesetzen am Maßstab des Art. 14 GG empfohlen.

30.7.2023

Soccer Arena

Diese Woche ein Fall mit kommunalrechtlichem "Aufhänger", der eine Reihe von "Standard-Problemen" des Verwaltungsprozessrechts aneinander reiht.

Er ist einmal vor langer, langer Zeit als "Abschlussklausur" zur Vorlesung "Verwaltungsprozessrecht" gestellt worden und beinhaltet daher alles, was Studierende am Verwaltungsprozessrecht hassen, insbesondere ein doppeltes Fristberechnungsproblem. Bei der Aktualisierung ist deshalb immer wieder die Datenfestsetzung problematisch, damit das mit der Fristberechnung auch stimmt. Seien Sie versichert, uns tut das genau so weh wie Ihnen.

Insgesamt eignet sich der Fall aber ganz gut dafür, ein paar Standardprobleme des Verwaltungsprozessrechts zu wiederholen. Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht.

23.7.2024

Himmelsstrahler

Wir haben für diese Woche einen baurechtlichen Fall überprüft, der so einmal als Examensklausur gestellt worden ist. Dier Fall behandelt die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von sog. "Skybeamern" und verlangt damit neben baurechtlichem Grundwissen vor allem ein sorgfältiges Arbeiten mit dem Gesetz.

Dieses Problem ist v. a. Ende der 1990er, Anfang der 2000er diskutiert worden. Seither ist es um diese Problematik etwas stiller geworden, ohne dass deshalb gesagt werden könne, dass sich ein Durcharbeiten des Falles nicht (mehr) lohnt.

Aus der Rechtsprechung sind insoweit zu nennen: OVG Koblenz, 8 A 11286/02.OVG v. 22.1.2003 = UPR 2003, 237 f.; VGH München, 14 CS 95.3588 v. 18.12.1995 = NVwZ 1997, 201 f.; OVG Münster, 11 B 1466/94 v. 22.6.1994 = NVwZ 1995, 718; OVG Saarlouis, 2 A 5/16 v. 23.5.2016 = BauR 2017, 1352 ff.; VG Neustadt a.d.W. 4 K 646/02.NW v. 4.7.2002; VG Stuttgart, 13 K 673/99 v. 9.7.1999 = NVwZ-RR 2000, 14 f.;

In der Literatur wurde die Frage behandelt von Dietlein (BauR 2000, 1682 ff.) und Hildebrandt (VBlBW 1999, 250 ff.) Sydow hat hierzu schließlich ebenfalls eine Fallbearbeitung veröffentlicht (Jura 2002, 196 ff.).

Für die Aktualisierung mussten einige Kleinigkeiten geändert und ein paar Nachweise ergänzt werden, ohne dass etwas besonders hervorzuheben ist.

16.07.2024

Sauna
Zum Kommunalrecht (mit Bezügen zum Verwaltungsprozessrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht) empfehlen wir diese Woche die Bearbeitung dieses (schweren) Falles zur wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen.

Der Fall entspricht wegen der nicht so häufigen prozessualen Konstellation mit auf den Grenzen des öffentlichen Rechts zum privaten Wettbewerbsrecht liegenden Problemen einer eher schweren Klausur auf Examensniveau. Die Bewältigung der angesprochenen wettbewerbsrechtlichen Probleme gehört jedoch wohl noch zu den Kenntnissen, die im Pflichtfach Staats- und Verwaltungsrecht verlangt werden können, obwohl man darüber streiten könnte.

Eine wirkliche Aktualisierungsnotwendigkeit bestand - abgesehen von den Notwendigkeit, einige Links zu reparieren – nicht.

30.06.2024

Boygroup
 

30.06.2024

Most Wanted Terrorists

Diese Woche ein leichtes "Doppelpack" zum Polizei- und Ordnungsrecht zur Einarbeitung in die polizeilichen Grundbegriffe und ihrer Anwendung.

Der Boygroup-Fall ist ein Fall, der schon als Übungsklausur zu einfach wäre. Es geht um die Begriffe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

Vielleicht ist aber seine erfolgreiche Bearbeitung einmal Motivation genug, mittels des polizeirechtlichen Stadtrundgangs Schritt für Schritt nicht nur Saarheim besser kennen zu lernen, sondern sich auch einmal systematisch mit Fällen mit dem Polizei- und Ordnungsrecht vertraut zu machen. Vielleicht gibt der Fall aber auch einmal Anlass, einen Blick auf die viel zitierten, doch kaum gelesenen Kreuzberg-Urteile des Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu werfen (warum, sagt die Falllösung: PrOVG, Erkenntnis v.10.6.1880, Preußisches Verwaltungsblatt 1879/80, 401 ff. (Nachdruck DVBl. 1985, 216 ff.) und PrOVG, II B 23/82 v. 14.6.1882 = PrOVGE 9, 353 ff. (Nachdruck in DVBl. 1985, 219 ff. und VBlBW 1993, 271 ff.). Zur Bedeutung dieser Urteile ausführlich Kroeschell, VBlBW 1993, 268 ff.; ferner Rott, NVwZ 1982, 363 f. Siehe aber auch die sehr lesenswerte "Gegenerzählung" von Kuch, DÖV 2023, 977, 980 ff.

Bei dem Most-Wanted-Terrorists-Fall handelt es sich ebenfalls um einen ein nicht allzu schwierigen Fall. Er wurde einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 7 U 113/97 v. 3.12.1999 = VBlBW 2000, 329 ff.) nachgebildet und behandelt Probleme des polizeirechtlichen Entschädigungsanspruchs und der Anscheinsgefahr. Er verlangt neben polizeirechtlichen Grundkenntnissen vor allem, dass der Sachverhalt präzise erfasst und bei der Falllösung sorgfältig subsumiert wird. Er wäre nur für eine Übung im Öffentlichen Recht geeignet, als Examensklausur wäre er wohl zu einfach.

Für die Aktualisierung beider Fälle waren nur einige Kleinigkeiten zu bereinigen, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre.



25.06.2024

Geschlossene Gesellschaft
Dieser eher ungewöhnliche Fall zum Staatsrecht befasst sich mit der Rechtsstellung politischer Parteien, dem Recht auf den gesetzlichen Richter, der verfassungskonformen Auslegung und ihrem Verhältnis zur Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG.

Insgesamt hat der Fall Examensniveau, wobei aber wohl zu seiner "Machbarkeit" die Anzahl der zu behandelnden Probleme reduziert werden müsste. Der Fall verbindet Fragen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mit Problemen des Art. 21 GG - insbesondere der Frage, inwieweit es einen Anspruch auf Eintritt in eine politische Partei geben kann - und der Grenzen richterlicher Auslegung auch vor dem Hintergrund des Art. 101 Abs. 1 GG. Tatsächlicher Hintergrund des Falles waren Versuche verschiedener Gruppierungen in den 1990er Jahren, durch massenhaften Parteibeitritt die FDP "zu übernehmen", was damals sehr "lukrativ" erschien. Heute wird teilweise die Möglichkeit diskutiert, auf ähnliche Weise die AfD zu unterwandern.

Zur Aktualisierung waren verschiedene neuere Gerichtsentscheidungen einzuarbeiten, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre.

18.06.2024

Sanitäter

Dieser "klassische" Saarheim-Fall behandelt Probleme des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozessrechts (u. a. Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs, Aufhebung von Verwaltungsakten, Vorbehalt des Gesetzes für Subventionen).

Wegen der Anzahl der zu behandelnden Probleme könnte er aber nur als Hausarbeit in einer Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) ausgegeben werden. Wenn die Anzahl der zu behandelnden Probleme reduziert würde, könnte er aber auch Gegenstand einer (wenig originellen) Examensklausur sein.

Es bestand die Notwendigkeit einiger Aktualisierungen in den Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen. Etwas besonders hervorzuheben ist aber nicht.

28.05.2024

"Deutsche Zone"

Zum Kommunalrecht diesmal ein Fall aus gegebenem Anlass, der zeigt, dass durchfallbraunes Verhalten nicht nur nach Partys auf gewissen Inseln, sondern vor allem auch im Saarheimer Stadtrat rechtliche Nachspiele haben kann.

Konkret geht es um die Probleme, die entstehen, wenn als "Alternative" gewählte blau-braune "Volksdeutsche" politische Strategien der Grünen aus den 1980ern kopieren. In dem Fall geht es wieder einmal um einen Kommunalverfassungsstreit aber auch um die Frage der Abgrenzung von kommunaler Selbstverwaltung und Staatsaufgaben. Insoweit geht es also um Standardprobleme des Kommunalrechts, für deren Auslösung - wie so oft - Dr. Lutz Lautstark verantwortlich ist.

Für die Aktualisierung waren einige jüngere Gerichtsentscheidungen in den Falllösung einzuarbeiten, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre.

21.05.2024

Biergarten

Diese Woche gibt es einen einfachen Fall zum Baurecht: Es geht einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Der Fall ist als Abschlussklausur zur Vorlesung Baurecht gestellt worden und enthält daher nur einen sehr einfachen prozessualen Teil. Man muss vor allem (wie immer eigentlich) sorgfältig arbeiten, um ihn adäquat zu lösen.

Dass der Fall einfach ist, zeigt sich u. a. daran, dass er als Ausgangspunkt des baurechtlichen Stadtrundgangs gewählt wurde, mit dem Sie sich anhand der Saarheimer Fälle Schritt für Schritt in das Baurecht einarbeiten können

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht.

15.05.2024

Waschanlage

Diese Woche möchten wir besonders auf einen einfachen Fall zum Polizeirecht mit Bezügen zum Wirtschaftsverwaltungsrecht hinweisen, der Gegenstand einer – leichten – Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene sein könnte

Es geht um die Durchsetzung des Feiertagsrechts mittels einer auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützten Ordnungsverfügung und in diesem Zusammenhang auch um die Frage, inwieweit das Verbot des Betriebes von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen verfassungsgemäß und verfassungsgeboten ist.

Für die Aktualisierung waren nur einige kleinere Anpassungen v. a. in den Nachweisen vorzunehmen, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre

07.05.2024

Bahnreform

Diese Woche befassen wir uns mit Bahnbashing im Staatsrecht. Der Fall befasst sich mit einer wohl immer dringender notwendigen Bahnreform und verbindet Standard-Probleme des Staatsorganisationsrecht (behandelt wird u. a. der Klassiker des Prüfungsrechts des Bundespräsidenten) mit eher unbekannten Fragestellungen, bei denen die Bearbeiter zeigen sollen, dass sie auch mit weniger vertrauten Normen des Verfassungsrechts methodengerecht umgehen können.

Er hat angesichts des Umfangs der Probleme durchaus Examensniveau, ist jedoch eher von mittlerem Schwierigkeitsgrad.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht. Es mussten nur einige Nachweise aktualisiert werden, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre.

29.04.2024

Wasser-Fall

Zum Allgemeinen Verwaltungsrecht diese Woche einen Fall zu den weiteren Abenteuern Knuppers mit seinem Hanggrundstück und zur verwaltungsrechtlichen Zusage - eine Saga, die letzte Woche mit dem Niederschläge-Fall begonnen hatte.

Der Fall ist einem älterem Urteil des VGH Mannheim nachgebildet: VGH Mannheim, 1 S 1056/88 v. 16.10.1989 = NVwZ 1990, 892 f. Er wäre als mittelschwere Examensklausur geeignet. Die Lösung verlangt - wie eigentlich immer - vor allem ein sorgfältiges Studium des Sachverhalts und die Umsetzung der darin enthaltenen Informationen in rechtliche Kategorien. Im Grundsatz würde sich der Fall aber auch als Klausur für das Assessorexamen eignen, wenn er denn in einen Aktenauszug umgewandelt würde. Er soll daher insbesondere auch Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zur Bearbeitung empfohlen sein.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es wieder einmal nicht, es mussten nur vor allem ein paar Links repariert und die Falldaten nach "vorne" verschoben werden. Zudem haben wir die Gelegenheit genutzt in alle Fälle die neuen Auflagen des Lehrbuchs von Maurer/Waldhoff zum Allgemeinen Verwaltungsrecht und des Lehrbuchs von Hufen zum Verwaltungsprozessrecht einzuarbeiten.

23.04.2024

Niederschläge

Zum Kommunalrecht diese Woche ein Fall zum Anschluss- und Benutzungszwang.

Der Fall ist als Abschlussklausur in der Vorlesung Kommunalrecht gestellt worden und enthält deshalb keinen prozessualen Teil. Er behandelt verschiedene Fragen des Satzungsrechts, die nicht immer einfach zu beantworten sind und zu deren Beantwortung die Sachverhaltsinformationen sorgfältig ausgewertet werden müssen.

Mit einem prozessualen Teil versehen könnte der Fall durchaus auch Gegenstand einer kommunalrechtlichen Examensklausur sein.

Für die Aktualisierung waren verschiedene kleinere Änderungen in den Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen vorzunehmen, ohne dass hier etwas besonders hervorzuheben wäre.



16.04.2024

Wolfsgehege

 
Zum Baurecht diese Woche ein Drittanfechtungs-Fall mit Zoobesuch. Er behandelt - auf Examensklausur-Niveau - eine Nachbarklage gegen ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Insoweit kommt es insbesondere auch darauf an, dass man im Prüfungsaufbau die Besonderheiten der Drittanfechtungsklage berücksichtigt.

Der Fall ist einer Entscheidung des OVG Saarlouis (OVG Saarlouis, 2 R 349/83 v. 14.5.1986 = AS RP SL 20, 442 ff.) nachgebildet. Ein ähnlicher Fall war auch vom OVG Magdeburg (OVG Magdeburg, 2 M 151/13 v. 22.1.2014 = NVwZ-RR 2014, 417) zu entscheiden.

Aktualisierungsanlass waren die vielen Änderungen der LBO Saarland durch das Gesetz Nr. 2119 zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024, 212), die sich im Ergebnis aber nicht auf die Falllösung auswirken. Zudem musste die in der Falllösung enthaltene Anmerkung zur Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren aktualisiert werden (weil sich hier jüngst in Baden-Württemberg durch Neufassung des § 55 Abs. 1 LBO) Änderungen ergeben haben (hierzu Fischer/Harms, VBlBW 2024, 133, 136 ff.).

09.04.2024

Fahrrad weg!

09.04.2024

Treffpunkt
Diese Woche wieder einmal ein Doppelpack zu polizeirechtlichen Standardmaßnahmen.

Im Fall Fahrrad weg! geht es um die Voraussetzungen, Wirkungen und Rechtsfolgen einer polizeirechtlichen Sicherstellung eines Fahrrades. Der Fall ist nicht besonders schwierig und könnte eine Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene aber auch noch eine Examensklausur abgeben, weil seine Lösung durchaus gute prozessrechtliche Kenntnisse und im Übrigen eine sorgfältige Subsumtion unter die einschlägigen Normen verlangt. Aktualisierungsanlass war das Erscheinen zweier interessanter Beiträge von Michl zur Sicherstellung im Polizeirecht, ihrer Rechtsnatur und den Folgen ihrer Aufhebung:

  • Michl, NVwZ 2022, 1426 ff.
  • Michl, JuS 2023, 119 ff.

Der Treffpunkt Fall wurde dagegen als Abschlussklausur in der Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht gestellt und wäre daher als Examensklausur wohl eher nicht geeignet. Er kommt auch ohne prozessrechtlichen Teil aus. Der Fall verlangt ein "Durchprüfen" verschiedener polizeirechtlicher Ermächtigungsgrundlagen, insbesondere der Standardermächtigungen. Ermittelt werden sollen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung offener Drogenszenen und die Frage der Verpflichtung zum polizeilichen Einschreiten.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es hier nicht.



02.04.202
4

High ist okay!
Aus Anlass des kürzlich beschlossenen Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) war es angemessen, einen Grundrechtsfall neu zu bearbeiten, bei dem es nunmehr "nur" noch um die Verherrlichung des Konsums harter Drogen geht. Damit ist nicht gesagt, dass sich der Fall nur noch in einem entsprechenden Rauschzustand lösen lässt.

Der Fall könnte in einer Anfängerübung als Klausur gestellt werden, würde sich aber mittlerweile auch als Examensklausur eignen. Jedenfalls hatte der Fall hat jahrelang als Besprechungsfall in Staatsrechts-AGs für Anfänger gedient und war damals recht einfach gewesen. Wegen der Wunsiedel-Entscheidung des BVerfG (BVerfG, 1 BvR 2150/08 v. 4.11.2009 = BVerfGE 124, 300 ff.), die den Begriff des "allgemeinen Gesetzes" in Art. 5 Abs. 2 GG erstmals klar umschrieb, ist der Fall aber nunmehr recht schwierig geworden, wenn man von den Bearbeitern erwartet (oder erwarten würde), dass sie entsprechend dem Prüfungsablauf des BVerfG in dieser Entscheidung auch an dem Begriff des "allgemeinen Gesetzes" in diesem Fall "abarbeiten".

Noch schwieriger wurde der Fall wegen der zunehmend restriktiveren Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen Gesetze richten. Hier nimmt das BVerfG zunehmend auf die verwaltungsprozessuale Rechtsprechung zur Frage Bezug, ob und wie mittels der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ein gegenüber der Verfassungsbeschwerde vorrangiges Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG initiiert werden kann. Dass man insoweit Ausführungen von den Bearbeitern erwartet, dürfte jedoch selbst im Examen kaum möglich sein.



26.03.2024

Starenhut

Zeit für einen kommunalrechtlichen Fall zur Kirschernte und zur Bekämpfung dieser blöden Vögel, die sie vorher klauen.

Dieser Fall befasst sich mit dem Kommunalabgabenrecht (konkreter: Mit den Gebühren für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen). Derartige Fragen sind sehr streitanfällig und daher auch für die anwaltliche Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung, weshalb sich die Bearbeitung des Falles vielleicht auch und gerade für Rechtsreferendare eignet. Der Fall könnte aber auch in einer Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) als Hausarbeit ausgegeben, aber auch als (eher schwierige, weil ungewöhnliche) Klausur im ersten Staatsexamen gestellt werden, wobei es dann maßgeblich nicht auf Detailwissen, sondern auf eine sorgfältige Erfassung des Sachverhalts ankäme.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht, wenn man davon absieht, dass die Kirschbäume zur Zeit erst blühen, so dass man jetzt noch Zeit hat, sich darum zu kümmern, dass sichergestellt ist, dass man die Kirschen selbst ernten kann.



19.03.2024


Nichts für viel Lärm

Diese Woche ist es wieder einmal Zeit, sich den Klassikern des Allgemeinen Verwaltungsrechts zu widmen, nämlich mit einem Fall, der Fragen der Rücknahme und des Widerrufs eines Subventionsbescheides sowie der Rechtmäßigkeit eines Rückerstattungsbescheides aufwirft.

Wer mag solche Fälle nicht?

Dieser Fall wäre als eher einfache Examensklausur geeignet, wobei für den Erfolg vor allem die Präzision der Vorgehensweise maßgeblich wäre, also dass immer klar wird, warum was wo geprüft wird.

In den Fall ist in verschiedener Hinsicht neuere Rechtsprechung eingearbeitet worden, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre.

12.03.2024

Leinen-los

12.03.2024

Ordnungsliebe

Diese Woche ein "Doppelpack" zum Polizei- und Ordnungsrecht, nämlich zur Polizeiverordnung bzw. zur Gefahrenabwehrverordnung oder ordnungsbehördlichen Verordnung.

Der Fall Leinen-los! behandelt Probleme der Zulässigkeit und Durchsetzung einer Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde begründet. Hierfür gibt es in einigen Bundesländern mittlerweile besondere Verordnungsermächtigungen, so im Saarland (nämlich in § 59a SPolG). In anderen Bundesländern greifen die Ordnungsbehörden dagegen auf die allgemeinen Verordnungsermächtigungen zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen zurück. Daher kann sich die Prüfung im Einzelnen in den Ländern durchaus unterscheiden (s. z. B. für Bayern VGH München, 10 NE 20.2831 v. 15.4.2021 = BayVBl. 2021, 751 ff.; und für Berlin die Fallvariante bei den Hauptstadtfällen).

Hinsichtlich der Fallkonstruktion ist hier die die Rechtmäßigkeit der Hundeanleinverordnung inzident bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützten Ordnungsverfügung zu untersuchen, mit der eine Hundehalterin aufgefordert wird, ihren Hund entsprechend der Verordnung anzuleinen. Dieser Fall wäre als eher einfache Examensklausur geeignet, wobei es dann insbesondere auf eine systematische Vorgehensweise ankäme.

Der Fall Ordnungsliebe ist dagegen deutlich schwieriger. Auch als Examensklausur müsste die Anzahl der zu behandelnden Probleme deutlich reduziert werden. Konkret geht es um die Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung, die das Alkoholtrinken in der Öffentlichkeit, das Nacktbaden und vieles mehr verbietet. Prozessual ist eine abstrakte Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu prüfen. In den Ländern, in denen von der Ermächtigung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kein Gebrauch gemacht worden ist (Berlin und Hamburg), müsste der Fall im Zweifel so umgebaut werden, dass jemand wegen Verstoßes gegen die Verordnung gefahrenabwehrrechtlich in Anspruch genommen wird und sich hiergegen mit der Begründung wehrt, dass die Verordnung mit höherrangigem Recht unvereinbar sei (der Fall würden dann wieder der Konstellation im Leinen-los-Fall entsprechen).

Aktualisierungsanlass war für beide Fälle das Erscheinen eines lesenswerten Lernbeitrags zu Gefahrenabwehrverordnungen von Honer/Holst (JA 2024, 129 ff.).

5.03.2024

Unschuldslamm
Diese Woche ein baurechtlicher Fall aus dem Rotlichtmilieu, der u. a. die Frage des Verhältnisses zwischen dem ProstSchG und dem Baurecht anspricht. Insoweit müssen wird uns zunächst für die schlechten Kalauer entschuldigen, die sich in der Fallgeschichte finden. Sie stammen nicht von uns, sondern von den Verfahrensbeteiligten, wie es vielleicht auch nicht anders zu erwarten ist, wenn es um die baurechtliche Untersagung der Nutzung eines Hauses geht, das als Bordell dient. Der Fall erfordert trotzdem vor allem ein sorgfältiges Arbeiten am Sachverhalt und könnte als (eher leichte - obwohl...) Examensklausur oder als (eher schwere) Klausur in der Übung zum Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) dienen.

Aktualisierungsanlass waren eine Reihe neuerer Entscheidungen zum Thema:

Zudem sind neuere Beiträge hierzu von von Galen/Gurlit (NVwZ 2022, 777 ff.) und Stühler (GewArch 2022, 190 ff. (Teil 1) und 228 ff. (Teil 2) und GewArch 2023, 185 ff.) erschienen

27.02.2024

Chefsache

27.02.2024

Chefsache II: Tag der Abrechnung
Diese Woche ein weiteres staatsrechtliches "Doppelpack", und zwar rund um die Wahl der Bundeskanzlerin, der Regierungs(neu-)bildung und zum Verhältnis zwischen Bundeskanzlerin und Bundestag. Prozessual ist jeweils ein Organstreitverfahren zwischen Bundeskanzlerin und Bundespräsidenten zu prüfen.

Der Fall Chefsache dreht sich um die Regierungsbildung: Er behandelt mit der Frage nach der Pflicht des Bundespräsidenten zur Ernennung von Bundesministern und der Rechtsnatur von Koalitionsvereinbarungen Standardprobleme des Staatsorganisationsrechts und dürfte sich als eher einfache Klausur im Examen eignen. Die vom Fall aufgeworfenen Fragen wären auch gut als Gegenstand mündlicher Prüfungen geeignet. Zum Vor- und Nacharbeiten des Falles bietet sich vor allem eine Lektüre von Beiträgen von Butzer (NJW 2017, 210 ff.) und Schenke (JZ 2015, 1009 ff. und JuS 2021, 713 ff.) an.

Der Fall Chefsache II wirft die Frage auf, was passiert, wenn eine Regierungskoalition wieder zerbricht. Der Fall behandelt das Problem der sog. "unechten" Vertrauensfrage des Mehrheitskanzlers, allerdings in etwas ungewöhnlicher Einkleidung. Er könnte deshalb auch im Examen gestellt werden. Die Falllösung verarbeitet insoweit natürlich die Entscheidungen des BVerfG zur "unechten Vertrauensfrage (BVerfG, 1 BvR 1376/79 v. 22.6.1982 = BVerfGE 62, 1 ff.; BVerfG, 2 BvE 4/05 v. 25.8.2005 = BVerfGE 114, 121 f.). Aus der jüngeren Literatur sind hierzu - neben den o. g. Beiträgen vor allem die Aufsätze von Ipsen (NJW 2005, 2201 ff. und NVwZ 2005, 1147 ff.); Meyer (DVBl. 2018, 628 ff.) Schenke (in: Festschrift für Rainer Wahl, 2011, S. 365 ff.) und Starck (JZ 2005, 1053 ff.).

Bei beiden Fallbearbeitungen gab es keinen besonderen Aktualisierungsbedarf.

20.02.2024

Kraftprobe

Der Fall dieser Woche befasst sich mit den schon letzter Woche angesprochenen Problem der Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Rat und Bürgermeister. Es geht aber auch um den Kommunalverfassungsstreit und die "Normerlassklage" und damit auch um die Frage, ob es sich bei Klagen auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt.

Bei der Lösung des Falles - der als Übungs- oder Examensklausur geeignet wäre - ist an verschiedenen Stellen darauf zu achten, dass die interne Gemeindeorganisation in den verschiedenen Bundesländern durchaus unterschiedlich ist, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer den Ratsvorsitz führt und welche Kompetenzen der Bürgermeister insoweit hat. Hier können sich in anderen Ländern durchaus andere Lösungen ergeben. Insbesondere bei der Begründetheitsprüfung kommt es aber für gute Noten jedenfalls nur auf die Argumentation an, nicht aber darauf, dass die in unserer Lösung behandelten Fragen so dargestellt werden, wie wir das eben gemacht haben.

13.02.2024

Schwein gehabt
Da wir letzte Woche schon beim Staatshaftungsrecht waren, diese Woche ein weiterer recht schwerer Fall, der diesemal baurechtliche mit staatshaftungsrechtlichen Fragen miteinander verbindet und nur als Examensklausur geeignet wäre.

Der Fall ist v. a. deshalb schwer, weil er vertiefte Kenntnisse der Bedeutung und Wirkungsweise des § 36 BauGB voraussetzt und die insoweit bestehende Rechtsprechung von BVerwG und BGH nicht nur teilweise widersprüchlich ist, sondern sich auch dauernd zu ändern (oder euphemistisch formuliert: auszudifferenzieren) scheint. Dies kann man letztlich nur noch in Form einer Rechtsprechungsentwicklungsgeschichte darstellen, nicht in Form der "schlichten" Subsumtion unter § 36 BauGB. Dies wirft natürlich die Frage auf, ob Fälle zu den Wirkungen rechtswidrig versagten Einvernehmens nach § 36 BauGB überhaupt (noch) prüfungsgeeignet sind. Weil sich diese Frage sicherlich nicht alle Prüferinnen und Prüfer stellen, sollte man den Fall aber vielleicht doch einmal durchgearbeitet haben.

Einen besonderen Aktualisierungsanlass gab es jedoch wieder einmal nicht.

08.02.2024

Straßenkunst

Diese Woche ein Fall, der staatshaftungsrechtliche, grundrechtliche, beamtenrechtliche und straßenrechtliche Probleme miteinander verknüpft - und damit letztlich ein Fall zum Allgemeinem Verwaltungsrecht ist. Er könnte als Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt werden, ist aber tatsächlich im Schwerpunktbereich "Besonderes Verwaltungsrecht" als Examensklausur gestellt worden.

Der Fall wurde "rundrum" aktualisiert und mit neueren Gesetzes- und Rechtsprechungsentwicklungen abgeglichen, deshalb auch mit neuen Hinweisen versehen. Die Lösung enthält vor allem auch einige Hinweise zur Frage, wann Rechtsanwendungsfehler fahrlässig bzw. grob fahrlässig sind. Dies ist ein Problem, dass sich sowohl bei der Anwalts- wie (natürlich) auch bei der Staatshaftung und der persönlichen Haftung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Regressfällen stellen kann.

16.01.2024

Szenen einer Ehe
Bei dem Fall dieser Woche handelt es sich "an sich" um eine Original-Examensklausur aus dem Polizeirecht, die einer Entscheidung des VGH Mannheim (VGH Mannheim, 1 S 2801/03 v. 22.7.2004 = NJW 2005, 88 f.) nachgebildet war. Konkret geht es um den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber einer Wohnungsverweisung wegen häuslicher Gewalt.

Der Fall musste jedoch an die neuen Standard-Ermächtigungen zur Wohnungsverweisung bei häuslicher Gewalt angepasst werden, so dass er dann doch keine Klausur mehr ist, die tatsächlich im Examen gelaufen ist, aber heute durchaus in dieser Form gestellt werden könnte. Zusätzlich kam jedenfalls die Frage hinzu, in welchem Umfang im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu prüfen sein kann (siehe hierzu umfassend und m.w.N. Schenke, JuS 2017, 1141 ff.; ferner OVG Lüneburg, 7 ME 77/17 v. 13.9.2017, Abs. 10 ff. = NJOZ 2018, 1995 Abs. 5; OVG Lüneburg, 12 MC 93/19 v. 3.7.2019, Abs. 21 ff. = NJW 2019, 2951 Abs. 15 ff.; OVG Lüneburg, 14 ME 288/22 v. 29.6.2022, Abs. 18 ff. = ZfWG 2022, 463, 465 f. OVG Münster, 6 B 1109/16 v. 21.2.2017, Abs. 4 ff. = NVwZ 2017, 807 Abs. 2 ff.).

Für die Neubearbeitung mussten einige Hinweise aktualisiert werden, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre. Allerdings kann auf einen frisch erschienen Ausbildungsbeitrag zu § 80 Abs. 5 VwGO von Herbolsheimer verwiesen werden (JuS 2024, 24 ff.).

07.01.2024

Schlachthof
Für den ersten Fall im Jahr 2024 ist dieser Fall zum (Kommunal-)Abgabenverfahrensrecht und zum Allgemeinen Verwaltungsrecht vielleicht ein bisschen heftig. Andererseits kann es dann auch nicht mehr wirklich schlimmer werden (obwohl ...).

Der Fall ist der Praxis entnommen. Er dürfte daher und wegen seiner Teil-Aufbereitung als Akte v. a. für Rechtsreferendare interessant sein und könnte von seiner Thematik her im 2. Staatsexamen durchaus (vielleicht als Anwaltsklausur) gestellt werden. Als Klausur im 1. Staatsexamen wäre er dagegen ungeeignet, da zu seiner Lösung Kenntnisse der Struktur der AO erforderlich sind, die von den Prüflingen nicht erwartet werden können. Tatsächlich ist der Fall aber als Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht gestellt worden und hier mussten sich die Studierenden eben in die AO einarbeiten.

Das Kernproblem des Falles - ein Problem aus dem Allgemeinen Verwaltungsrecht - sollte allerdings jeder (fortgeschrittene) Studierende erahnen können, so dass es sich schon lohnt, den Fall zumindest einmal nachvollziehend durchzuarbeiten. Zudem ist die Kenntnis der Grundstrukturen der AO auch für diejenigen wichtig, die sich nicht mit dem Steuerrecht befassen, da sie auch über die Verweise in den Kommunalabgabengesetzen für die Festsetzung von Kommunalabgaben gilt - eine immer wieder sehr streitanfällige (und daher auch für Anwälte interessante) Materie (weshalb man eben für das 2. Staatsexamen hierauf vorbereitet sein sollte).

Der Fall wurde um verschiedene Hinweise erweitert und hinsichtlich der Fundstellennachweise aktualisiert. Es ist insoweit nichts besonders hervorzuheben.

(hier geht's zum Saarheim-Blog 2023 und Saarheim-Blog 2022)