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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Am Rathausplatz im Stadtzentrum der Stadt Saarheim und seiner näheren Umgebung, für die kein Bebauungsplan existiert, befinden sich u.a. außer dem Rathaus noch die Saarheimer Hauptpost, ein Kaufhaus, verschiedene Versicherungs- und Bankgebäude, ein Ärztehaus, das Hotel Ducal, die katholische St. Hildebold-Kirche, ein Parkhaus mit Tankmöglichkeit und die gutbürgerliche Gaststätte "Zum Hirschen". Deren neuer Inhaber, Heinz Hirsch, plant den Umbau des ca. 500 qm großen - ziemlich nutzlosen - Lagerkellers der Gaststätte zu einem “Laserdrome”, einer “Laserspiel-Anlage”.

In einem Prospekt der Herstellerfirma wird das Spiel folgendermaßen beschrieben:

"Gespielt wird in einem Raum, in dem eine Art Mondlandschaft aufgebaut ist. Diese ist abgedunkelt, gefüllt von künstlichen Nebelschwaden und wird nur für Bruchteile von Sekunden von Blitzen erhellt. Die bis zu zwanzig Teilnehmer des Spiels werden in zwei Gruppen aufgeteilt und mit einem Laserziel- und einem Laserempfangsgerät ausgestattet. Die Empfangsgeräte tragen die Spieler auf Brust und Rücken, was denen das Aussehen von kugelsicheren Westen gibt. Die Laserzielgeräte haben die Form einer Maschinenpistole und werden mittels eines Abzuges betätigt. Zweck des Spieles ist es, bei den gegnerischen Teilnehmern möglichst viele Laserstrahlen auf das Empfangsgerät zu lenken und gleichzeitig möglichst wenige Treffer von anderen Spielteilnehmern zu empfangen. Hierfür gibt es jeweils Plus- bzw. Minuspunkte. Gekämpft wird um die sogenannte 'Energizer-Station' der jeweils gegnerischen Partei. Wird diese getroffen, bekommt man bis zu fünfzig Zusatzpunkte. Die erzielten Punkte werden am Ende des Spieles ausgewertet und so der Sieger der Spielrunde ermittelt."

In dem Prospekt ist weiterhin die folgende Äußerung über das Spiel abgedruckt:

"Du kriechst unter einen Pfeiler, suchst Schutz im rauchigen Dunkel des Raumes. Deine Ohren lauern auf das kleinste Geräusch deines sich nähernden Feindes. Dein Zeigefinger spielt im Rhythmus des Herzschlags nervös am Abzug. Ein Fußtritt. Du wirbelst herum. Aus dem Nebel heraus zeigt ein Gewehr direkt auf dich, und deine Reflexe werfen dich zur Seite, als ein leuchtend roter Laserstrahl durch die tiefe Schwärze auf dich zugeschossen kommt. Augenblicklich betätigst du den Abzug und schickst eine Salve der durchdringenden roten Strahlen in die Schatten...".

Das Spiel in dem vom Gaststättenbereich getrennten "Laserdrome"soll nur Volljährigen offenstehen, was Hirsch durch entsprechende Maßnahmen gewährleisten will. Hiermit will Hirsch etwaigen Anordnungen nach § 7 JuSchG vorgreifen, für die im Saarland die Kreispolizeibehörden (§ 76 Abs. 2 SPolG) zuständig sind (§ 1 Abs. 2 der saarländischen Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz)

Der entsprechende, an den Landrat des Saarpfalz-Kreises - untere Bauaufsicht - gerichtete Antrag Hirschs auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau wird jedoch von dem insoweit zuständigen Leiter der Außenstelle Saarheim der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Saarpfalz-Kreises, Gunter Grossklos, nach ordnungsgemäßer Anhörung negativ beschieden, obwohl nach dem Studium einschlägiger Kommentare und höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend festgestellt worden war, dass eine gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb eines Laserdromes nicht erforderlich ist und der Betrieb auch nicht gegen straf- oder bußgeldrechtliche Vorschriften verstößt, und dass das Vorhaben außerdem auch allen besonderen Vorgaben des Bauordnungsrechts zur Bauausführung (z.B. Brandschutz), zu den verwendeten Bauprodukten oder zu sonstigen Anlagen (etwa zur Lüftung) gerecht wird.

Zur Begründung wurde in dem ablehnenden Bescheid ausgeführt, dass sich der Betrieb einer solchen Spielanlage nicht in die nähere "seriöse" Umgebung des Rathausplatzes ein, so dass dem Vorhaben bereits bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte entgegen stünden. Unabhängig davon stünde der beantragten Genehmigung § 3 Abs. 1 LBO entgegen: Das vorgesehene "Spiel" fördere das Vergnügen am Töten und so die Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft. Dies verstoße gegen die guten Sitten, damit gegen die öffentliche Ordnung und letztlich gegen die von Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde. Der Umbau eines Kellerraumes einzig zu dem Zweck, dort ein derartiges "Spiel" veranstalten zu können, könne daher nicht genehmigt werden.

Hiergegen legte Hirsch ordnungsgemäß Widerspruch ein. Er ist der Ansicht, dass die Stadt einen Bebauungsplan erlassen müsse, wenn sie Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten aus dem Stadtzentrum heraushalten wolle. Der Umbau sei daher schon deshalb zu genehmigen. Es handele sich hier außerdem um ein harmloses Spiel für die ganze Familie, das jedenfalls nicht aggressiver sei als die zahlreichen Kriegsspiele, die in herkömmlichen Spielhallen oder für das häusliche Wohnzimmer angeboten würden, oder die klassischen Sportarten wie Fechten oder Boxen. Außerdem ginge es gar nicht um das "Abschießen" der gegnerischen Teilnehmer, da man sich letztlich auf die "Energizer-Station" konzentrieren müsste, um das Spiel zu gewinnen. Selbst wenn die Bauaufsichtsbehörde das Spiel für sittenwidrig halte, so gäbe ihr dies noch lange kein Recht, es zu verbieten, da hierfür eine Rechtsgrundlage fehle. Der Widerspruch wurde jedoch vom Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises als unbegründet zurückgewiesen.

Bitte prüfen Sie die Erfolgsaussichten einer form- und fristgerecht eingelegten Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes.

Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass eine Untersagung des Spiels keine EU-rechtlichen Bedenken aufwirft und dass die Voraussetzungen für vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO nicht vorliegen.

Lösungsvorschlag

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

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