Baumfällig

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Am ersten schönen Sonnentag nach vierwöchigem Dauerregen ereignete sich in der Homburger Straße in der Nähe des Saarheimer Sees ein Verkehrsunfall: Alfons Aralia, der mit seinem beladenen Abschleppwagen von Homburg kommend mit angemessener Geschwindigkeit zu seiner Kfz-Werkstatt unterwegs war, lenkte plötzlich scharf nach rechts, fuhr über den Bürgersteig in den Vorgarten des Anwesens Homburger Straße 2, des sog. "Quierbrücker Hexenhauses", und dort trotz Vollbremsung gegen eine große Kastanie. Der Abschleppwagen erlitt einen Totalschaden, Aralia blieb jedoch weitgehend unverletzt. Auch der Baum schien im Wesentlichen unbeschädigt, wie die Eigentümerin des Grundstücks - Odessa Hubbard-Siontologis - beruhigt feststellte. Spätere Ermittlungen der Polizei ergaben, dass Aralia nach rechts gesteuert hatte, um der 5-jährigen Florina Deborah Kunz auszuweichen, die "plötzlich auf der Straße gestanden habe". Florina Deborah war mit ihrer Mutter Heide Kunz auf dem Heimweg von einem Spaziergang zum Saarheimer See gewesen, hatte sich unvermutet und unvorhersehbar von der Hand ihrer Mutter losgerissen und war über die Straße gerannt, weil sie auf der anderen Straßenseite ein Eichhörnchen gesehen hatte.

Nachdem der Regen wieder eingesetzt hatte, zeigte sich wenige Tage später, dass der Baum die Kollision doch nicht unversehrt überstanden hatte. Weil das Erdreich durch den Dauerregen vollkommen aufgeweicht war, hatte der Stoß bewirkt, dass der Baum im Erdreich verschoben wurde und zahlreiche Wurzeln abgerissen wurden. Da der Baum nicht gleichmäßig gewachsen war, sondern sein "Schwerpunkt" in Richtung Homburger Straße lag, neigte er sich zunächst unmerklich, dann immer deutlicher zu dieser Straße hin, bis erkennbar wurde, dass - jedenfalls wenn der Regen weiter andauern würde - es nur eine Frage der Zeit sei, wann der Baum endgültig auf die Straße fallen würde. Nachdem das Ordnungsamt der Stadt Saarheim auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden war, veranlasste es einen Ortstermin mit Frau Hubbard-Siontologis. Diese wurde darauf hingewiesen, dass sie als Eigentümerin des Grundstücks verpflichtet sei, den Baum zu fällen, um zu verhindern, dass er früher oder später auf die Straße falle. Frau Hubbard-Siontologis zeigte sich jedoch uneinsichtig: Sie sei keine "Baummörderin" und sehe auch nicht ein, einen "Baummörder" bezahlen zu müssen. Im Übrigen könne sie sich an einem solchen "Mord" nicht beteiligen, da sie mit ihrer gesamten Umgebung "mystisch verbunden" sei, so dass dies auch nicht von ihr verlangt werden könne. Trotz dieser Einwände wurde Frau Hubbard-Siontologis am nächsten Tag ein mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid förmlich zugestellt, den der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde erlassen hat, und durch den

1. Frau Hubbard-Siontologis verpflichtet wird, den Kastanienbaum in ihrem Vorgarten zu fällen oder fällen zu lassen;

2. die sofortige Vollziehung der Nr. 1 der Verfügung angeordnet wird;

3. für den Fall der Nichtbeachtung der sich aus Nr. 1 ergebenden Verpflichtung nach 10 Tagen ab Zustellung des Bescheides deren Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme angedroht wird, wobei die hierdurch entstehenden Kosten voraussichtlich 200,- Euro betragen würden.

Alle Anordnungen sind ordnungsgemäß begründet worden. Frau Hubbard-Siontologis will diesen Bescheid dennoch nicht akzeptieren und wendet sich deshalb an den Saarheimer Rechtsanwalt Rudi Rathgeber. Sie sei nicht schuld an dem Unfall, so dass sie hierdurch zu überhaupt nichts verpflichtet sei. Vorrangig seien Aralia oder die Familie Kunz in Anspruch zu nehmen. Aber auch diesen würde sie niemals gestatten, den Baum abzusägen, der schon die Wiege ihrer Mutter beschattet habe und zu dem sie daher in einer besonderen emotionalen Bindung stehe. Sie habe sich deshalb bei einem Fachmann, einem "Baumdoktor", erkundigt, der ihm nach Besichtigung des Baumes versichert habe, dass eine Wiederaufrichtung und "Neuverankerung" des Baumes technisch möglich und dieser - werde die Maßnahme sachkundig durchgeführt - dann wieder "wie neu" sei. Die durch eine solche Maßnahme entstehenden Kosten von etwa 13.000,- Euro würde und könne sie bezahlen. Es sei ihr deshalb unverständlich, weshalb die Polizei angesichts dieser Möglichkeit, ihr Eigentum zu retten, sie dazu verpflichte, es zu zerstören. Problematisch sei allerdings, dass eine solche Rettung des Baumes erst im nächsten Monat möglich sei. Vorher sei der kontaktierte "Baumdoktor" bereits "ausgebucht", und andere Fachleute seien ebenfalls nicht vor nächstem Monat zu bekommen. Jedoch habe mittlerweile der Dauerregen intensivem Sonnenschein Platz gemacht, der Boden um den Baum herum sei gleichsam ausgetrocknet und dieser stehe daher - was zutrifft - jedenfalls zur Zeit fest wie in Beton. Es bestehe daher gar kein Anlass zu schnellem Handeln. Sollte es wieder anfangen zu regnen und sei der Baum vorher nicht wieder aufgerichtet, könne sie immer noch zumindest die Feuerwehr verständigen, um den Baum absägen zu lassen. Hierzu würde sie sich auch verpflichten, denn schließlich wolle auch sie nicht, dass jemand von dem Baum erschlagen werde.

Frau Hubbard-Siontologis fragt Rathgeber angesichts dessen, ob der Bescheid rechtmäßig ist und ob die Ortspolizeibehörde die von ihr vorgeschlagene Alternative zur Gefahrenbeseitigung akzeptieren muss. Zudem möchte sie wissen, welche Schritte sie einleiten muss, um zu verhindern, dass in den nächsten Tagen die Ortspolizeibehörde mit der Säge komme. Rathgeber erkennt schnell, dass er diese Fragen in genau dieser Reihenfolge beantworten muss, weil andernfalls die Prüfung völlig durcheinander geht. Er erkennt zudem, dass naturschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Baumschutzsatzung der Stadt Saarheim, auf den zu entscheidenden Fall keine Anwendung finden. Daher meint er, dass der Fall durchaus auch von einer oder einem Studierenden der Rechtswissenschaft im fortgeschrittenen Semester gelöst werden könne - so dass die Lösung des Falles auch für den ihm zur Zeit zugewiesenen Rechtsreferendar kein Problem sollte.

Bitte bereiten Sie deshalb die Antwort Rathgebers in einem Gutachten vor.

Lösungsvorschlag

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

Zur "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens: https://open.spotify.com/episode/57jTGRpziZRlLUfKtHIWi0

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polizeimuetze.gif (660 Byte)Teilnehmer des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!