Kriegsspielzeug








© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Auf Anregung des Kinderschutzbundes war von der Bundesregierung einst eine auf mehrere Jahre angelegte Langzeitstudie über den Einfluss von Kriegsspielzeug auf das Aggressionsverhalten von Kindern in Auftrag gegeben worden, die mit erheblichem Aufwand durchgeführt worden ist. Nach deren schließlich veröffentlichten Ergebnissen führt das Spielen mit Kriegsspielzeug in der Regel zu verstärkten Aggressionen bei Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren. Die Ergebnisse der Studie werden im wissenschaftlichen Diskurs zwar seit ihrer Veröffentlichung durchaus in Frage gestellt. Dass sie allen einschlägigen wissenschaftlichen Standards genügt, wird aber nicht bestritten. Es wird zudem in einschlägigen Fachaufsätzen darauf hingewiesen, dass sich die Ergebnisse der Studie durchaus mit den Forschungsergebnissen anderer Forscher decken. Neue und dringliche Aktualität gewann das Thema in der deutschen Diskussion im Zusammenhang mit dem sog. "II. Bordurienkrieg", an dem sich die Bundesrepublik Deutschland (verfassungskonform) mit ihren Streitkräften im Rahmen eines (völkerrechtskonformen) UN-Kampfeinsatzes beteiligt hatte, der jedoch in kürzester Zeit Ausmaße von erschütternder Härte und Wucht angenommen hatte, die alles Vorstellbare übertrafen und der zum Tod und zur Verwundung zahlreicher - für den Einsatz nicht gut genug ausgebildeter - deutscher Soldatinnen und Soldaten und ziviler Kräfte führte. In der öffentlichen Debatte wurde zunehmend die Sorge laut, dass Kinder, deren Eltern zu Kriegsopfern geworden waren, im Alltag durch allgegenwärtiges Kriegsspielzeug fortwährend mit diesen Traumata konfrontiert werden.
Als Reaktion hierauf hat schließlich der Bundestag am 20. November letzten Jahres mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der erforderlichen Beteiligung des Bundesrates folgendes Gesetz zum Schutz der Jugend durch Verbot des Verkaufs von Kriegsspielzeug (JuSchuVerVerKriegsSpielG) erlassen:
§ 1 Zweck des Gesetzes. Zweck des Gesetzes ist, Kinder von einer Verharmlosung und einer Verherrlichung von Gewalt durch Kriegsspielzeug fernzuhalten und dadurch ihr Aggressionsverhalten positiv zu beeinflussen.
§ 2 Begriffsbestimmung. (1) Kriegsspielzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
1. verkleinerte plastische Darstellungen von Soldaten und in Kriegen und Schlachten verwendetem Material,
2. Figuren aller Art, welche mit Gegenständen ausgerüstet sind, die deutlich als Waffen, insbesondere Schieß-, Hieb- und Stichwaffen, zu erkennen sind,
3. Nachbildungen von Waffen und solchen Ausrüstungsgegenständen, welche ihrer Art nach nur im Krieg Verwendung finden, fanden oder finden könnten,
sofern sie nach Art ihrer Aufmachung und der für sie gemachten Werbung zumindest auch dazu bestimmt sind, Kindern zum Spielen zu dienen.
(2) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
§ 3 Verkaufsverbot. Der Verkauf von Kriegsspielzeug im Einzelhandel ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten.
§ 4 Übergangsvorschrift. Kriegsspielzeug, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits hergestellt war, darf auf die Dauer von fünf Jahren weiter vertrieben werden.
§ 5 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt fünf Jahre nach seiner Verkündung in Kraft.
In der Bundestagsdebatte hatte Bundeskanzlerin Gräfin Margrit von Eisen hervorgehoben, dass mit dem Verbot u.a. vermieden werden solle, dass das katastrophale Scheitern des Bordurien-Einsatzes noch im Kinderzimmer nachgespielt werde - was sowohl patriotisch wie pädagogisch völlig inakzeptabel sei. Der Fraktionsvorsitzende der BUNTEN, Ringo Rohr, hatte dagegen betont, dass innerhalb der Regierungskoalition aus Christlich-Liberaler Partei (CLP) und den BUNTEN gerade die von der Bundeskanzlerin betonte "patriotische Dimension" des Verbots sehr umstritten gewesen sei und von den BUNTEN nicht geteilt werde. Man sei sich aber einig, dass die Studie des Kinderschutzbundes das Verbot vollauf rechtfertige. Aus der Sicht der BUNTEN sei zudem zu ergänzen, dass das Verbot langfristig auch zu einer erheblichen Minderung von Plastikmüll und zu einer Förderung biologisch besser abbaubaren Holzspielzeugs führen werde.
Hart getroffen wird durch das JuSchuVerVerKriegsSpielG die Saarheimer Spielzeugwerke AG. Sie hat sich seit Jahren auf die Herstellung von Plastiksoldaten, Plastikrittern, Plastikcowboys und Plastikindianern spezialisiert sowie auf Spielzeugpanzer und andere Waffengattungen des 1. und 2. Weltkrieges sowie auch des Bordurienkrieges. Sie befürchtet, dazu gezwungen zu sein, ihren Betrieb zumindest teilweise einzustellen, da sie ab Inkraftreten des Gesetzes wegen des Verkaufsverbots keinerlei Abnehmer für ihre Ware mehr finden werde. Ihre Figuren hätten wegen ihrer billigen Aufmachung keinerlei Sammlerwert. Wegen der Enge des Marktes würde sich auch weder der Export ihrer Artikel ins Ausland noch eine Umstellung ihres Betriebs etwa auf die Herstellung von Plastikbauernhof- und Plastikzootieren o.ä. lohnen. Damit würden auch ihre gesamten Betriebsanlagen praktisch wertlos, da sie sie nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzen könnte. Die Saarheimer Spielzeugwerke AG hat daher gegen das Gesetz unmittelbar nach seiner Verkündung Verfassungsbeschwerde erhoben.
Sie sieht sich durch das Gesetz insbesondere in ihren Grundrechten aus Art. 12 und Art. 14 GG sowie in ihren Grundrechten aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), nämlich Art. 15 Abs. 1 GRCh (Berufsfreiheit) und Art. 16 GRCh (unternehmerische Freiheit) verletzt. Auch die sich aus der EU-Grundrechtecharta ergebenden Unionsgrundrechte könnten mit der Verfassungsbeschwerde durchgesetzt werden. Verfassungsbeschwerde könne sie zudem schon jetzt - vor Inkrafttreten des Gesetzes - erheben, da sie bei Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bereits alle notwendigen Entscheidungen zu treffen habe. Insofern entfalte das Gesetz Vorwirkungen, was der Gesetzgeber selbst erkannt habe: Das verzögerte Inkrafttreten des Gesetzes deute daraufhin, dass den betroffenen Herstellern genügend Zeit gelassen werden sollte, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
In ihrer Gegenäußerung nach § 94 i.V.m. § 77 BVerfGG betont die Bundesregierung jedoch, dass das JuSchuVerVerKriegsSpielG natürlich verfassungsgemäß sei. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnten die Saarheimer Spielzeugwerke AG hiergegen zudem - jedenfalls zur Zeit - nicht mittels der Verfassungsbeschwerde vorgehen. So seien Zweifel geltend gemacht worden, ob dieses Gesetz mit europäischen Unionsrecht vereinbar sei: Zum einen werde angenommen, das JuSchuVerVerKriegsSpielG verletzte die durch Art. 34 ff. AEUV garantierte Warenverkehrsfreiheit. Zum anderen sei behauptet worden, das JuSchuVerVerKriegsSpielG verstoße gegen den "Geist" der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, die allein die "technische Ungefährlichkeit" von Spielzeug als Grund für Verkaufs- und Herstellungsvorgaben für Spielzeuge im Europäischen Binnenmarkt anerkenne. Sie verwehre damit den Mitgliedstaaten, durch nationale Gesetze weitergehende Anforderungen für das Inverkehrbringen von "pädagogisch schädlichen" Spielzeugen auf ihren heimischen Märkten aufzustellen. Tatsächlich sieht Art. 12 der Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten "auf ihrem Hoheitsgebiet das Bereitstellen von Spielzeugen auf dem Markt nicht behindern" dürfen, "wenn sie dieser Richtlinie entsprechen." Die Bundesregierung meint nun, dass diese in der Literatur verschiedentlich geäußerten Bedenken ernst zu nehmen seien, da tatsächlich die EU-Kommission erwäge, gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV wegen Erlasses des JuSchuVerVerKriegsSpielG aus beiden Gründen einzuleiten. Allerdings seien insoweit noch weitere Prüfungen im Gange. Bis der EuGH über einen entsprechenden Antrag der Kommission oder aufgrund einer Vorlage eines deutschen Gerichts nach Art. 267 AEUV über diese Fragen entschieden habe, sei der Weg zum BVerfG daher "gesperrt": Niemand könne eine Grundrechtsverletzung durch ein Gesetz geltend machen, bei dem ungeklärt sei, ob es überhaupt zu Lasten des Betroffenen anwendbar sei. Unabhängig davon ergebe sich aus dem Umstand, dass das JuSchuVerVerKriegsSpielG in den Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit und der Richtlinie 2009/48/EG falle, dass der deutsche Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes nicht an die deutschen Grundrechte, sondern (nur) an die EU-Grundrechtecharta gebunden sei, die die deutschen Grundrechte in ihrem Anwendungsbereich (Art. 51 Abs. 1 GRCh) vollständig verdränge, so dass auch deshalb eine Verfassungsbeschwerde aussichtslos bleiben müsse. Denn natürlich könne mit einer Verfassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, eine Akt deutscher öffentlicher Gewalt verstoße gegen die Unionsgrundrechte
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Hat die Verfassungsbeschwerde gegen das JuSchuVerVerKriegsSpielG - dessen Vereinbarkeit mit Unionsrecht tatsächlich nicht frei von Zweifeln ist - dennoch Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Zur Beantwortung der Fallfrage kann offen bleiben, ob und inwieweit das JuSchuVerVerKriegsSpielG tatsächlich mit europäischem Unionsrecht (un-)vereinbar ist. Diese Frage muss auch nicht in einem Hilfsgutachten geklärt werden.