Stand der Bearbeitung: 25. Juni 2023
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Siehe
zu den verfassungsprozessrechtlichen Fragen auch den insoweit ähnlichen Sondergericht-Fall
zu Art. 102 GG: Hong, Todesstrafenverbot und Folterverbot, 2019
Erster Teil: Verfassungsbeschwerde des Léon "Angel Face" Costello
Die Verfassungsbeschwerde des Léon "Angel Face" Costello hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.
Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.
I. Beschwerdefähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")
Costello kann Grundrechtsträger sein und ist damit "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.
II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")
Verfassungsbeschwerden können sich nur gegen einen Akt "öffentlicher Gewalt" richten. Gemeint sind damit alle Maßnahmen von vollziehender, gesetzgebender und rechtsprechender Gewalt. Costello wendet sich nach dem Sachverhalt ausdrücklich sowohl gegen das Urteil des Kammergerichts als auch gegen seine Bestätigung durch das Revisionsurteil des BGH. Das BVerfG hat es insoweit immer für zulässig erachtet, dass die Verfassungsbeschwerde bei mehreren in derselben Sache ergangenen Entscheidungen gegen jede einzelne dieser Entscheidungen gerichtet wird, und den Beschwerdeführer nicht darauf verwiesen, ausschließlich die letztinstanzliche Entscheidung anzugreifen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 287/86 v. 19.2.1991 = BVerfGE 84, 1, 3; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404; siehe zur Bestimmung des Beschwerdegegenstandes bei mehreren, in derselben Sache ergangenen Gerichts-(und Verwaltungs-)entscheidungen diesen Hinweis.
III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein")
Costello müsste behaupten können, durch das Urteil des Kammergerichts und das Urteil des BGH in seinen Grundrechten oder seinen in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG ausdrücklich genannten sonstigen Rechten verletzt zu sein.
1. Behauptung der Verletzung eines mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbaren Rechts
Diese Beschwerdebefugnis setzt zunächst voraus, dass die Verletzung eines mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbaren Rechts möglich ist. Costello beruft sich hier ausdrücklich nur auf Art. 102 GG und Art. 1 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe
a) Art. 102 GG als mit der Verfassungsbeschwerde rügbares Recht
Schon Art. 102 GG wird aber nicht in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG genannt. Die Aufzählung der mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechte in diesen Bestimmungen ist auch abschließend, so dass Art. 102 GG nur dann mit der Verfassungsbeschwerde durchgesetzt werden könnte, wenn es sich hierbei um ein "Grundrecht" i.S. dieser Bestimmungen handeln würde.
Wie aber gerade die Unterscheidung in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG zwischen den "Grundrechten" einerseits und den ausdrücklich aufgezählten sog. grundrechtsgleichen Rechten der Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103 und Art. 104 GG andererseits zeigt, sind mit "Grundrechten" i.S. dieser Bestimmungen nur die im 1. Abschnitt des Grundgesetzes genannten Grundrechte gemeint. Ihnen liegt also ein formeller und kein materieller Grundrechtsbegriff zugrunde. Dies bedeutet, dass Art. 102 GG nicht zu den mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechten gehört.
Anmerkung: Siehe hierzu Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 102 Rn. 21.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das BVerfG mittlerweile die (in der GRCh genannten) Unionsgrundrechte in den Kreis der mit der Verfassungsbeschwerde rügbaren Rechte einbezieht, obwohl es sich hierbei ebenfalls nicht um Grundrechte handelt, die im 1. Abschnitt des Grundgesetzes (sondern eben "nur" um in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) genannt sind. Hiermit will das BVerfG nicht generell den "formellen" Grundrechtsbegriff des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG auch zu Gunsten der im Grundgesetz genannten weiteren in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht explizit genannten Rechtsgarantien des Grundgesetzes durchbrechen. Es beschränkt die Aufweichung des formellen Grundrechtsbegriffs unter Berufung auf Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG vielmehr explizit auf die Einbeziehung (nur) der Unionsgrundrechte. An Vorschriften wie Art. 21, Art. 34, Art. 102, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV usw. oder auch an eine Einbeziehung der Grundrechte der Landesverfassungen ist hierbei nicht gedacht.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 276/17 v. 6.11.2019, Abs. 67 = BVerfGE 152, 216, 243 - Recht auf Vergessen II; BVerfG, 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 v. 1.12.2020, Abs. 36 ff. = BVerfGE 156, 182, 197 ff. - Europäischer Haftbefehl III. Siehe hierzu auch unten bei Erster Teil A III 1 b und den Wem-die-Stunde-schlägt-Fall.
b) Art. 1 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK als mit der Verfassungsbeschwerde rügbares Recht
Entsprechendes gilt auch für Art. 1 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe. Aus der Rechtsprechung des BVerfG zur Bedeutung der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle als Maßstab verfassungsgerichtlicher Kontrolle lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen:
Zwar nimmt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an, dass es im Rahmen seiner Zuständigkeit auch dazu berufen sei, Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu beseitigen. Aus diesem Grund könne es geboten sein, abweichend von dem herkömmlichen Maßstab die Anwendung und Auslegung völkerrechtlicher Verträge durch die Fachgerichte zu überprüfen, was in besonderem Maße für die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK gelte. Daher müsse es jedenfalls möglich sein, gestützt auf das einschlägige Grundrecht, in einem Verfahren vor dem BVerfG zu rügen, staatliche Organe hätten die EMRK und ihre Zusatzprotokolle (in ihrer Konkretisierung durch die Rechtsprechung des EGMR) missachtet oder nicht berücksichtigt. Dabei steht das Grundrecht in einem engen Zusammenhang mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vorrang des Gesetzes, nach dem alle staatlichen Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Gesetz und Recht gebunden sind.
Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 1481/04 v. 14. 10. 2004, Abs. 62 f. = BVerfGE 111, 307, 328 f.; BVerfG, 2 BvR 2333/08 u. a. v. 4. 5. 2011, Abs. 90 = BVerfGE 128, 326, 369; BVerfG (K), 2 BvR 209/14 u. a. v. 18.12.2014, Abs. 41 = NJW 2015, 1083 Abs. 41; zu dieser "Aufwertung" der EMRK als indirekter Prüfungsmaßstab im Verfassungsbeschwerdeverfahren z. B. Griebel, Der Staat 52 (2013), 371, 373 ff.; ders., DVBl. 2014, 204, 209 ff.; Schlaich/Korioth, Rn. 365 ff. m.w.N. Dieser Ansatz wird auf andere völkerrechtliche Verträge menschenrechtlicher Natur erweitert in BVerfG (K), 2 BvR 1579/11 v. 5.11.2013, Abs. 10 ff. = NJW 2014, 532 f.
Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Verletzung der EMRK und ihre Zusatzprotokolle selbst unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde rügefähig wären. Das BVerfG betont vielmehr, dass die EMRK und ihre Zusatzprotokolle völkerrechtliche Verträge seien. Der Bundesgesetzgeber habe den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt und sie so in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stünden die EMRK und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - daher (nur) im Range eines Bundesgesetzes. Die Gewährleistungen der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle seien daher in der deutschen Rechtsordnung auf Grund dieses Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Ein Beschwerdeführer könne daher vor dem BVerfG nicht unmittelbar die Verletzung eines in der EMRK enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen.
Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 1481/04 v. 14. 10. 2004, Abs. 32 = BVerfGE 111, 307, 316 f.; BVerfG, 2 BvR 2333/08 u. a. v. 4. 5. 2011, Abs. 87 = BVerfGE 128, 326, 367; BVerfG (K), 2 BvR 209/14 u. a. v. 18.12.2014, Abs. 41 = NJW 2015, 1083 Abs. 41. Zu Recht geht das BVerwG daher davon aus, dass sich deshalb die Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG nach § 31 BVerfGG nicht auf Fragen erstreckt, die die Auslegung und Anwendung der EMRK betreffen: BVerwG, 6 C 2/15 v. 21.9.2016 Abs. 11 = NVwZ 2017, 65 Abs. 11.
Hieran hat sich auch nichts durch die bereits erwähnte neuere Rechtsprechung des BVerfG geändert, das nunmehr die sog. "Unionsgrundrechte" in den Kreis der mit der Verfassungsbeschwerde rügbaren Grundrechte mit einbezieht.
Anmerkung: Siehie hoerzu BVerfG, 1 BvR 276/17 v. 6.11.2019, Abs. 60 ff. = BVerfGE 152, 216, 240 ff. - Recht auf Vergessen II; BVerfG, 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 v. 1.12.2020, Abs. 36 ff. = BVerfGE 156, 182, 197 ff. - Europäischer Haftbefehl III. Näher hierzu (m.w.N.) bei C III 1 dieser Anmerkung.
Insoweit ergibt sich aus dem Kontext der einschlägigen Entscheidungen, dass mit "Unionsgrundrechten" auch insoweit nur die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union explizit genannten Grundrechte gemeint sind.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 16/13 v. 6.11.2019, Abs. 41 ff. = BVerfGE 152, 152, 168 ff. - Recht auf Vergessen I; BVerfG, 1 BvR 276/17 v. 6.11.2019, Abs. 50 ff. = BVerfGE 152, 216, 236 ff. - Recht auf Vergessen II; BVerfG, 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 v. 1.12.2020, Abs. 37 ff. = BVerfGE 156, 182, 198 ff. - Europäischer Haftbefehl III.
Dagegen werden die Rechte der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle weder ausdrücklich noch implizit in den "Rang" der mit der Verfassungsbeschwerde (unmittelbar) rügbaren Rechte erhoben. Die EMRK wird vom BVerfG (entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung) nur als Auslegungsdirektive für die deutschen Grundrechte und als Auslegungsdirektive für die Unionsgrundrechte der Charta (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh) angesprochen aber nicht als unmittelbarer Maßstab verfassungsgerichtlicher Kontrolle bei der Verfassungsbeschwerde.
Anmerkung: Sehr deutlich jetzt BVerfG, 2 BvR 206/14 v. 27.4.2021, Abs. 70 = BVerfGE 158, 1, 36 f. - Ökotox-Daten; BVerfG (K), 1 BvR 2103/16 v. 3.6.2022, Abs. 49 = NJW 2022, 2677 Abs. 45; ebenso bereits BVerfG, 1 BvR 16/13 v. 6.11.2019, Abs. 61 ff. = BVerfGE 152, 152, 177 ff. - Recht auf Vergessen I; BVerfG, 1 BvR 276/17 v. 6.11.2019, Abs. 59 = BVerfGE 152, 216, 239 f. - Recht auf Vergessen II; BVerfG, 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 v. 1.12.2020, Abs. 39 = BVerfGE 156, 182, 199 - Europäischer Haftbefehl III; wie hier das Verständnis der "Recht-auf-Vergessen-Entscheidungen" bei Klein, DÖV 2020, 341, 346; Scheffczyk, NVwZ 2020, 977, 978; eine gewisse Inkonsequenz sieht hierin Preßlein, EuR 2021, 247, 271 f. Näher hierzu (m.w.N.) bei C III 2 dieser Anmerkung.
Damit bleibt es dabei, dass eine Verletzung der sich aus der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle ergebenden Rechte durch Akte der deutschen öffentlichen Gewalt allenfalls über eine auf ein einschlägiges deutsches Grundrecht i. S. der Art. 1 bis 19 EMRK oder eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG aufgezählten grundrechtsgleichen Rechte gestützte Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann.
Dementsprechend gehört auch Art. 1 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nicht zu den mit der Verfassungsbeschwerde rügbaren Rechten.
c) Möglichkeit einer Antragsauslegung
Da Costello kein ausdrücklich mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht genannt hat, stellt sich somit die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde - wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme annimmt - schon deshalb unzulässig ist. Hierfür könnte § 92 BVerfGG sprechen, der für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht zu bezeichnen ist, das verletzt sein soll. Dem könnte zu entnehmen sein, dass in der Begründung nicht bezeichnete Rechte vom BVerfG nicht überprüft werden können, so dass dann, wenn der Beschwerdeführer kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht in die Begründung aufnimmt, die Verfassungsbeschwerde bereits wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig wäre.
Jedoch dürfen die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 92 BVerfGG nicht überspitzt werden: Die Verfassungsbeschwerde als besonderer Rechtsbehelf zur Durchsetzung der Grundrechte soll jedermann offen stehen. Gerade deshalb sieht das BVerfGG keinen Anwaltszwang für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Diese Entscheidung würde praktisch entwertet, wenn an die Begründung nach § 92 BVerfGG im Hinblick auf die Bezeichnung der verletzten Rechte Anforderungen gestellt würden, die letztlich nur bei genauer Kenntnis der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Schutzbereiche der einzelnen Grundrechte erfüllt werden könnten.
Anmerkung: Siehe hierzu Müller-Franken, DÖV 1999, 590, 594 f.
Die Funktion der Verpflichtung zur Bezeichnung des verletzten Rechts in § 92 BVerfGG kann dementsprechend nicht darin bestehen, dem BVerfG letztlich verbindlich den Prüfungsmaßstab vorzugeben, sondern nur darin, die Richtung zu bestimmen, in welcher das BVerfG den gerügten Akt der öffentlichen Gewalt auf mögliche Grundrechtsverletzungen hin untersuchen soll, die durch die Bezeichnung des angegriffenen Aktes der öffentlichen Gewalt allein noch nicht abschließend vorgegeben ist.
Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 408. So kann etwa ein Gerichtsurteil sowohl hinsichtlich des eigentlichen Entscheidungsergebnisses wie auch durch die Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens Grundrechte der Verfahrensbeteiligten verletzen (siehe hierzu diesen Hinweis zur Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen). Rügt der Beschwerdeführer z. B. eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG durch ein Gerichtsurteil, da er sich durch das Entscheidungsergebnis in seiner Berufsfreiheit verletzt sieht, besteht für das BVerfG kein Anlass zu prüfen, ob das Gerichtsurteil etwa auch gegen Art. 103 Abs. 1 oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, da hierdurch die Prüfrichtung verändert würde (vgl. hierzu den Peepshow-Fall). Wenn der Beschwerdeführer indes nur Art. 12 Abs. 1 GG als das durch das Entscheidungsergebnis eines Gerichtsurteils verletzte Recht bezeichnet, tatsächlich aber Art. 5 Abs. 3 GG einschlägig ist, muss das BVerfG das ungerügte Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG ebenso als Prüfungsmaßstab heranziehen wie den ausdrücklich gerügten (aber nicht einschlägigen) Art. 12 Abs. 1 GG, da die Prüfrichtung (Prüfung der Grundrechtskonformität des Entscheidungsergebnisses) durch das fehlerhaft bezeichnete Grundrecht nicht verändert wird.
Dementsprechend geht das BVerfG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass "Bezeichnung" des Rechts in § 92 BVerfGG nicht meint, dass der Beschwerdeführer genau den einschlägigen Grundrechtsartikel angeben müsse.
Anmerkung: So etwa BVerfG, 2 BvR 658/65 v. 15.2.1967, Abs. 9 = BVerfGE 21, 191, 194; BVerfG, 1 BvR 426/77 v. 1.2.1978, Abs. 10 = BVerfGE 47, 182, 187; BVerfG, 1 BvR 1301/84 v. 30.11.1988 = BVerfGE 79, 174, 201; BVerfG, 1 BvR 1324/90 v. 8.10.1991, Abs. 13 = BVerfGE 84, 366, 369; BVerfG, 1 BvR 1054/91 v. 28.1.1992, Abs. 11 = BVerfGE 85, 214, 117.
Vielmehr genüge es, wenn er den Inhalt eines vermeintlich verletzten Grundrechts umschreibt oder der vorgetragene Sachverhalt nur als auf ein bestimmtes Grundrecht zielend verstanden werden kann.
Anmerkung: So deutlich BVerfG, 2 BvR 133/10 v. 18.1.2012, Abs. 128 = BVerfGE 130, 76, 109 f.; BVerfG (K), 2 BvR 1766/12 v. 27.9.2012, Abs. 11 = NJW 2013, 39 Abs. 11; BVerfG (K), 2 BvR 1381/17 v. 13.11.2017, Abs. 21 f. = NJW 2018, 37 Abs. 21 f.; Magen, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, § 92 Rn. 11.
Hier macht Costello unmissverständlich geltend, dass er die Verhängung der Todesstrafe durch das Kammergericht und den BGH wegen Verletzung seines Rechts auf Leben als verfassungswidrig ansieht. Dieser Vortrag kann nur auf eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zielen. Dieses Grundrecht ist ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht, so dass insoweit die Behauptung einer Grundrechtsverletzung gegeben ist.
2. Behauptung der Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts gerade durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt
Weiterhin müsste Costello behaupten können, dass er in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht gerade durch die angegriffenen Akte der öffentlichen Gewalt verletzt wird. Dies setzt zunächst voraus, dass er durch die angegriffenen Urteile selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen wird.
Anmerkung: Siehe zur Bedeutung der Trias des eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenseins des Beschwerdeführers bei Gerichtsurteilen ausführlich BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 55 ff. = BVerfGE 140, 42, 57 ff.
Da er durch diese Urteile selbst zum Tode verurteilt wird, ist er hiervon jedenfalls selbst und auch gegenwärtig betroffen.
a) Unmittelbare Betroffenheit trotz Vollstreckungsnotwendigkeit des Urteils?
Fraglich ist allerdings, ob auch eine unmittelbare Betroffenheit vorliegt, obgleich das Urteil noch der Vollstreckung bedarf. Tatsächlich setzt das Unmittelbarkeitserfordernis nämlich voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des Betroffenen nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt werden darf oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 60 = BVerfGE 140, 42, 58.
Jedoch kommt es eben "nur" auf einen Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen in dem Sinne an, dass der angegriffene Akt in den Rechtskreis des Beschwerdeführers dergestalt einwirkt, dass etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar durch diesen Akt zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich oder inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet wird, die bereits spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 61 = BVerfGE 140, 42, 58 f.
Greift der Beschwerdeführer ein ihn verurteilendes Strafurteil an, ist daher zu berücksichtigen, dass das Urteil selbst bereits die - keiner weiteren Konkretisierung mehr bedürftige - Pflicht begründet, die Strafvollstreckung zu dulden, was sich bereits daran zeigt, dass die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils kein "gegenwärtiger rechtswidriger Angriff" i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB ist und damit nicht zu Notwehrhandlungen i.S.d. § 32 Abs. 1 StGB berechtigt. Dementsprechend hat das BVerfG bisher immer bereits in der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe eine unmittelbare Betroffenheit des Verurteilten angenommen, ohne dass eine Konkretisierung des Urteils im Wege der Vollstreckung verlangt worden wäre.
Anmerkung: Dies lässt sich auch damit rechtfertigen, dass das Erfordernis der Unmittelbarkeit nach Auffassung des BVerfG (BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 62 = BVerfGE 140, 42, 59) auch dazu dient, dem BVerfG die Fallanschauung der Fachgerichte zu vermitteln. Die Unmittelbarkeit der Betroffenheit ist damit auch eine Frage der Zumutbarkeit der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Verfahrens, innerhalb dessen die Verfassungsmäßigkeit einer Norm inzident geprüft werden kann (Hillgruber/Goos, Rn. 204). Diese Funktion könnte das Unmittelbarkeitserfordernis in der vorliegenden Konstellation schlicht nicht erfüllen, da auf der Vollstreckungsebene die "Richtigkeit" des zu vollstreckenden Urteils nicht mehr geprüft wird, so dass auf dieser Ebene keine weitere "Fallanschauung" der Fachgerichte hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Norm, die dem zu vollstreckenden Urteil zu Grunde liegt, mehr zu erwarten ist.
Folglich wird Costello durch die Urteile auch unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen.
b) Möglichkeit der Inzidentrüge der Verfassungswidrigkeit der einer Verurteilung zu Grunde liegenden Norm?
Die Bundesregierung geht aber davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Gerichtsurteile schon deshalb ausgeschlossen sei, weil diese auf einem Gesetz beruhten, das seinerseits wegen Ablaufs der Frist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht mehr mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könne und bei dessen Anwendung für die Gerichte keinerlei Entscheidungsspielraum bestanden habe. Sie nimmt somit an, dass eine Gerichtsentscheidung, die auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht, wegen Anwendung dieses verfassungswidrigen Gesetzes nicht selbst verfassungswidrig sein könne. Indes bestimmen § 94 Abs. 4 BVerfGG und § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG ausdrücklich, dass mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine (Gerichts-)Entscheidung mittelbar auch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes gerügt werden kann, auf dem die Entscheidung beruht - ohne dass dieses Gesetz selbst Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde sein müsste. Dem entspricht, dass verfassungswidrige Gesetze schlechthin als nichtig anzusehen sind und Art. 100 Abs. 1 GG den Gerichten verbietet, ein Gesetz ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, das sie für verfassungswidrig halten, und insoweit eine Verpflichtung zur Vorlage beim BVerfG normiert.
c) Ergebnis zu 2
Folglich wird Costello gerade durch die angegriffenen Urteile in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen.
3. Ergebnis zu III
Damit ist nicht von vornherein auszuschließen, dass Costello gerade durch die Urteile des Kammergerichts und des BGH in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt ist. Er ist somit als beschwerdebefugt anzusehen.
IV. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
Costello müsste vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg erschöpft haben. Rechtsweg i.S. dieser Vorschrift ist jeder in einer Rechtsvorschrift vorgesehene Instanzenzug zu einem Gericht i.S. des Grundgesetzes (Art. 92, Art. 97 GG). Nicht zum Rechtsweg gehören dementsprechend Beschwerdemöglichkeiten und Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden, es sei denn, das Gerichtsverfahrensrecht sieht deren Durchlaufen vor Klageerhebung zwingend vor (wie etwa §§ 68 ff. VwGO). Nicht zum Rechtsweg gehören auch solche Rechtsbehelfe, mit denen nicht das ursprüngliche, gegen den Verfassungsverstoß selbst gerichtete Interesse verfolgt werden kann.
1. Gnadenverfahren?
Damit gehört zum Rechtsweg gegen eine strafgerichtliche Verurteilung jedenfalls nicht das Durchlaufen des "Gnadenverfahrens" bei dem insoweit zuständigen Bundespräsidenten, da dieser als Exekutivorgan kein Gericht ist und da die Gnadenentscheidung als solche nach Auffassung des BVerfG nicht gerichtlich überprüfbar ist, da es kein subjektives Recht auf eine bestimmte Gnadenentscheidung geben könne.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 552/63 v. 23.4.1969 = BVerfGE 25, 352, 357 ff.; BVerfG, 1 BvL 14/76 v. 21.6.1977 = BVerfGE 45, 187, 242 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, OVG 6 B 18/22 v. 4.4.2024, Abs. 20 ff. = NJW 2024, 2054 Abs. 16 ff.; vgl. auch Mauer, Staatsrecht, § 15 Rn. 15.
2. Landeverfassungsbeschwerde?
Aufgrund der Regelung des § 90 Abs. 3 BVerfGG, nach der das Recht, Landesverfassungsbeschwerde zu erheben, von § 90 Abs. 1 und Abs. 2 unberührt bleibt, zählt das BVerfG im Übrigen auch die Landesverfassungsbeschwerde nicht zum "Rechtsweg" i.S. des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 367/69 v. 21.10.1971 = BVerfGE 32, 157, 162.
Von einem "Unberührt bleiben" des Rechts, Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht zu erheben, könnte nicht mehr gesprochen werden, wenn § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ausnahmslos die Durchführung eines (zulässigen) Verfassungsbeschwerdeverfahrens vor den Landesverfassungsgerichten verlangen würde. Daher kommt es im vorliegenden Fall nicht auf die Frage an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hier überhaupt eröffnet gewesen wäre.
Anmerkung: Die Landesverfassungsbeschwerde wäre hier schon deshalb ausgeschlossen, weil das Kammergericht gemäß Art. 96 Abs. 5 GG i. V. m. § 121 Abs. 6 GVG Gerichtsbarkeit des Bundes ausübte und somit kein Akt der "öffentlichen Gewalt des Landes Berlin" i.S.d. § 49 VerfGHG vorlag, der mit der Landesverfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte. Siehe im Übrigen zur Zulässigkeit von Landesverfassungsbeschwerden gegen Akte der Landesstaatsgewalt, die in Ausführung von Bundesrecht ergehen: BVerfG, 2 BvN 1/95 v. 15.10.1997 = BVerfGE 96, 345, 371 ff. (hierzu Dietlein, Jura 2000, 19 ff.; E. Klein/Haratsch, JuS 2000, 209; Menzel, NVwZ 1999, 1314 ff.; Wittreck, DÖV 1999, 634 ff.).
3. Ergebnis zu IV
Damit steht auch § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen.
V. Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Fraglich ist jedoch, ob der "Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" ihrer Zulässigkeit hier entgegensteht. Nach diesem - vom BVerfG letztlich in erweiternder Auslegung des § 90 Abs. 2 BVerfGG "gefundenen" - Grundsatz hat der Beschwerdeführer neben der Erschöpfung des Rechtswegs alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.
Anmerkung: Siehe hierzu allgemein Peters/Markus, JuS 2013, 887 ff.
Unter diesem Gesichtspunkt ist hier erneut fraglich, ob Costello nicht doch vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde versucht haben müsste, auf dem Gnadenwege eine Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslängliche Freiheitsstrafe zu erreichen. Da im Wege der Gnadenentscheidung jedoch nur die Vollstreckung des Urteils ausgesetzt, das Urteil selbst jedoch nicht beseitigt wird , lässt sich indes die in den Todesurteilen selbst liegende Beschwer durch eine Gnadenentscheidung nicht beseitigen. Im Übrigen kann die Gnadenentscheidung auch widerrufen werden.
Anmerkung: Zur Möglichkeit des Widerrufs der Gnadenentscheidung BVerfG, 2 BvR 520/70 v. 12.1.1971 = BVerfGE 30, 108, 110 ff.; zum Gnadenrecht ausführlich Stern III/1, S. 1369 ff.
Zudem darf auch der Grundsatz der "Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" nicht zu einem völligen Ausschluss der Verfassungsbeschwerde gegen bestimmte Akte der öffentlichen Gewalt führen. Dies wäre von Art. 94 Abs. 2 GG nicht gedeckt. Würde man aber verlangen, dass vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil in jedem Fall die Entscheidung über ein Gnadengesuch abgewartet werden müsse, würde dies bedeuten, dass der Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG für eine Verfassungsbeschwerde gegen das Strafurteil verstreichen lassen und damit letztlich auf jede verfassungsgerichtliche Kontrolle der Urteile zugunsten des wesentlich unsicheren Wegs der Begnadigung verzichten müsste, auf deren Ausübung er gerade keinen Anspruch hat. Im Ergebnis liefe dies auf einen - von Art. 94 Abs. 2 GG nicht gedeckten - völligen Ausschluss von Verfassungsbeschwerden gegen Strafurteile hinaus.
Dementsprechend steht auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ihrer Zulässigkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen.
VI. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde müsste innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (1 Monat) eingelegt worden sein, welche mit der Zustellung bzw. der Verkündung "der Entscheidung" beginnt (§ 93 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BVerfGG). Hier könnte fraglich sein, ob die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts noch fristgemäß erfolgte, da inzwischen ein Monat nach dessen Zustellung verstrichen sein dürfte. § 93 Abs. 1 BVerfGG wird aber im Hinblick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG so ausgelegt, dass die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG - anders als der Wortlaut dies nahelegt - erst mit Zustellung, Verkündung oder Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung zu laufen beginnt, so dass für die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts die Frist erst mit Verkündung des Revisionsurteil durch den BGH beginnt.
Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 410.
Diese Frist ist nach dem Sachverhalt eingehalten worden.
VII. Ergebnis zu A
Die Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn Costello durch die Urteile des Kammergerichts und des BGH tatsächlich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt ist. Dann müssten die Urteile in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreifen.
Anmerkung: Siehe zum Aufbau der Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen diesen Hinweis.
Dass ein Gericht in das Recht auf Leben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eines Angeklagten eingreift, wenn es ihn zum Tode verurteilt, dürfte offensichtlich sein. Fraglich ist daher nur, ob dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn er auf einem in jeder Hinsicht verfassungsgemäßen Gesetz beruht.
I. Allgemeine Voraussetzungen der Verfassungsmäßigkeit des "Gesetzes zur Wiedereinführung der Todesstrafe"
Die Todesurteile beruhten hier auf dem "Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe". Fraglich ist dementsprechend, ob dieses Gesetz verfassungsgemäß ist. Denn grundrechtlich geschützte Interessen können im Regelfall nur durch Normen eingeschränkt werden, die ihrerseits in jeder Hinsicht formell und materiell mit der Verfassung übereinstimmen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 v. 4.11.2015, Abs. 18 = NJW 2016, 1436, Abs. 18 m.w.N.
In formeller Hinsicht bestehen insoweit keine Bedenken, insbesondere war der Bund zu seinem Erlass nach Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuständig. Jedoch ist fraglich, ob das Gesetz materiell verfassungsmäßig ist, da es in das Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift. Grundsätzlich steht das Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter einfachem Gesetzesvorbehalt, so dass es nicht von vornherein verfassungswidrig ist, wenn ein einfaches Gesetz zu Eingriffen in das Leben ermächtigt.
Anmerkung: Siehe hierzu Augsberg, JuS 2011, 28, 33. Siehe hierzu ferner den Luftangriff-Fall.
II. Art. 102 GG als besondere "Grundrechtseingriffsschranke
Jedoch könnte vorliegend Art. 102 GG als "Spezialnorm" zu Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG und damit als besondere "Grundrechtseingriffsschranke" oder "Schranken-Schranke" die Wiedereinführung der Todesstrafe verbieten.
Anmerkung: Siehe hierzu Augsberg, JuS 2011, 28, 33. Einer Prüfung des Art. 102 GG als "Schranken-Schranke" steht nicht entgegen, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar auf Art. 102 GG gestützt werden kann (s.o. A III 1). Denn damit ein in Grundrechte eingreifendes Gesetz verfassungsgemäß ist, muss es in jeder Hinsicht (und damit auch im Hinblick auf Art. 102 GG) verfassungsgemäß sein.
Dies könnte indes aufgrund des insoweit nicht ganz eindeutigen Wortlauts des Art. 102 GG ("ist abgeschafft") zweifelhaft sein, weil hieraus - mit dem "Murr-Gutachten" - nur auf das Vorliegen einer einmaligen verfassungsgesetzgeberischen Handlung (Abschaffung der bei In-Kraft-Treten des Grundgesetzes geltenden Bestimmungen über die Todesstrafe entgegen der Grundsatznorm des Art. 123 Abs. 1 GG) geschlossen werden könnte, die der einfachgesetzlichen Wiedereinführung der Todesstrafe nicht entgegenstünde.
Anmerkung: Siehe hierzu Hong, Todesstrafe und Folterverbot, 2019, S. 11 f.
Jedoch spricht gegen eine so begrenzte Wirkung des Art. 102 GG schon dessen systematische Stellung im Abschnitt über die Rechtsprechung inmitten der verfassungsbeschwerdefähigen "Justizgrundrechte" der Art. 101, Art. 103, Art. 104 GG. Hätte die Regelung wirklich nur den genannten begrenzten Anwendungsbereich haben sollen, hätte sie in den XI. Abschnitt des Grundgesetzes der "Übergangs- und Schlussbestimmungen" gehört. Dementsprechend ist völlig unstrittig, dass Art. 102 GG auch der Wiedereinführung der Todesstrafe durch einfaches Gesetz entgegensteht.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 93/64 v. 30.6.1964 = BVerfGE 18, 112, 116; Degenhart, in: Sachs, Art. 102 Rn. 1a; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 102 Rn. 20; Kunig/Kotzur, in: von Münch/Kunig, Art. 102 Rn. 13. Umstritten ist lediglich, ob nach einer Aufhebung des Art. 102 GG die Wiedereinführung der Todesstrafe mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar wäre bzw. ob bereits die Aufhebung des Art. 102 GG gegen Art. 1 Abs. 3 GG verstoßen würde; vgl. hierzu Degenhart, in: Sachs, Art. 102 Rn. 7; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 102 Rn. 33; Kunig/Kotzur, in: von Münch/Kunig, Art. 102 Rn. 23 f. Ausführlich zu dieser Diskussion: Hong, Todesstrafe und Folterverbot, 2019, S. 9 ff.
Einer solchen Auslegung steht insbesondere auch nicht das Demokratieprinzip entgegen, da es in der Demokratie dem Wesen jeder Verfassungsbestimmung entspricht, dass sie die Ausübung staatlicher Gewalt durch die (einfache) Mehrheit bindet. Da Art. 102 GG von Anfang an im Grundgesetz enthalten war, kommt ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG schließlich auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil Art. 79 Abs. 3 GG nur für Verfassungsänderungen, nicht jedoch für den ursprünglichen Verfassungstext gilt.
Anmerkung: Siehe hierzu Evers, in: Bonner Kommentar, Art. 79 Abs. 3 Rn. 90 (Bearbeitung 1982); siehe hierzu auch den Sezessionskrieg-Fall.
III. Ergebnis zu B
Das Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe ist dementsprechend wegen Verstoßes gegen Art. 102 GG verfassungswidrig, so dass das Kammergericht und der BGH das Recht des Léon "Angel Face" Costello auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt haben, indem sie ihn unter Anwendung dieses verfassungswidrigen Gesetzes zum Tode verurteilt haben. Die Verfassungsbeschwerde von Léon "Angel Face" Costello ist damit begründet.
C) Gesamtergebnis
Die Verfassungsbeschwerde von Léon "Angel Face" Costello ist damit zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg. Das BVerfG wird dementsprechend nach § 95 Abs. 1 BVerfGG feststellen, dass das Kammergericht und der BGH gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen haben, und wird diese Entscheidungen nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufheben (und die Sache an das Kammergericht zurückverweisen). Darüber hinaus wird es nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG das "Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe" für nichtig erklären.
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Zweiter Teil: Verfassungsbeschwerde der Nadja Costello
Die Verfassungsbeschwerde der Nadja Costello hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.
Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.
I. Beschwerdefähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")
Nadja Costello müsste "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG sein, was bedeutet, dass sie fähig sein muss, Trägerin von Grundrechten zu sein. Dies wird von der Bundesregierung bezweifelt, da sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Jedoch lässt sich der Existenz der sog. "Deutschen-Grundrechte" (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 33 Abs. 1 und 2 GG) entnehmen, dass die Verfassung natürlichen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit (im Gegensatz zu ausländischen juristischen Personen, vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) die Fähigkeit zuspricht, Träger der Grundrechte zu sein, die nicht ausdrücklich Deutschen vorbehalten sind, so dass Nadja Costello als "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG anzusehen ist.
II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")
Verfassungsbeschwerden können sich nur gegen einen Akt "öffentlicher Gewalt" richten. Gemeint sind damit alle Maßnahmen von vollziehender, gesetzgeberischer und rechtsprechender Gewalt. Nadja Costello wendet sich nach dem Sachverhalt ausdrücklich nur gegen das Revisionsurteil des BGH, also gegen das letztinstanzliche Gerichtsurteil. Dieses Urteil ist ein "Akt der öffentlichen Gewalt" i.S.d. Art. 93 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und damit tauglicher Beschwerdegegenstand. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht es insbesondere auch nicht entgegen, dass Nadja Costello nicht auch das Urteil des Kammergerichts angegriffen hat. Eine solche "umfassende" Verfassungsbeschwerde wird vom BVerfG zwar für möglich gehalten, jedoch nicht verlangt.
Anmerkung: Siehe etwa BVerfG, 1 BvR 572/52 v. 20.10.1954 = BVerfGE 4, 52, 56; BVerfG 1 BvR 140/62 v. 20.1.1966 = BVerfGE 19, 377, 393; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404. Allgemein zur Bestimmung des Beschwerdegegenstandes bei mehreren, in derselben Sache ergangenen Gerichts- (und Verwaltungs-)entscheidungen siehe diesen Hinweis.
III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein")
Nadja Costello müsste behaupten können, durch das Urteil des BGH in ihren Grundrechten oder ihren in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG ausdrücklich genannten sonstigen Rechten verletzt zu sein. Dies könnte hier als von vornherein ausgeschlossen erscheinen, da sie schließlich nicht selbst zum Tode verurteilt wird. Jedoch steht diese Überlegung nur einer auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde von Nadja Costello entgegen, da die Verfassungsbeschwerde einem Ehegatten nicht erlaubt, Rechte seines Ehepartners im eigenen Namen geltend zu machen.
Hier rügt Nadja Costello jedoch eine Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, das auch ihr als Ausländerin zusteht, indem sie behauptet, dass der Staat durch die Verurteilung ihres Mannes zum Tode verfassungswidrigerweise in ihre Ehe eingreife. Insoweit ist eine Verletzung in eigenen Grundrechten nicht von vornherein ausgeschlossen, da Art. 6 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG jeden Ehepartner in seinen Schutzbereich einbezieht und daher auch jeder Ehepartner berechtigt ist, die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Abwehransprüche gegenüber jedem Akt der öffentlichen Gewalt geltend zu machen, auch wenn dieser ausdrücklich nur an den anderen Ehepartner adressiert ist.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 1226/83 v. 12.5.1987 = BVerfGE 76, 1, 44 f.
Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, in der Verurteilung eines Ehepartners zum Tode einen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG zu sehen, so dass Bedenken gegen die Selbstbetroffenheit nicht bestehen. Nadja Costello wird von dem Todesurteil darüber hinaus gegenwärtig und auch unmittelbar betroffen, da die Verurteilung ihres Mannes zum Tode auch für sie bereits die Verpflichtung begründet, die Vollstreckung des Urteils zu dulden (siehe hierzu Erster Teil A III 2).
Damit ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Urteil des BGH Nadja Costello in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, so dass sie als beschwerdebefugt anzusehen ist.
IV. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Auch für Nadja Costello besteht (gerade als Nichtbeteiligte im Strafverfahren) keine Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BGH einzulegen, so dass der Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG als erschöpft anzusehen ist. Zudem steht auch der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, da keine zumutbare Möglichkeit besteht, der behaupteten Grundrechtsverletzung auf andere Weise als durch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde abzuhelfen (siehe hierzu Erster Teil A IV und Erster Teil A V).
VI. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).
Die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG wurde nach dem Sachverhalt eingehalten.
VII. Ergebnis zu A
Die Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn Nadja Costello durch das Urteil des BGH tatsächlich in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt ist. Dann müsste das Urteil in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen.
Anmerkung: Siehe zum Aufbau der Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen diesen Hinweis.
I. Schutzbereich
Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat zum "Schutz" der Ehe und verbietet ihm damit, störend in eine konkrete Ehe einzugreifen, etwa dadurch, dass er den Ehepartnern ein eheliches und familiäres Zusammenleben verwehrt oder auch gezielt eine bestehende Ehe gegen den Willen beider Ehepartner auflöst.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 1226/83 v. 12.5.1987 = BVerfGE 76, 1, 42; siehe demgegenüber zur Zulässigkeit von Ehescheidungsregeln BVerfG, 1 BvL 136/78, 1 BvR 890/77, 1300, 1440/78, 32/79 v. 28.2.1980 = BVerfGE 53, 224, 245 ff.
II. Eingriff
Als eine solche Auflösung ist auch die Verhängung der Todesstrafe für einen Ehepartner zu sehen, da die Ehe mit dem Tod eines Ehepartners endet und die Beendigung der Ehe in diesem Fall dem Staat auch unmittelbar zurechenbar ist. Hierdurch wird in die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition beider Ehepartner eingegriffen (siehe oben Zweiter Teil A III), so dass das Urteil des BGH (auch) in das Grundrecht der Nadja Costello aus Art. 6 Abs. 1 GG eingreift.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Fraglich ist dementsprechend auch hier, ob dieser Eingriff verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. Dies ist jedenfalls nur dann der Fall, wenn er auf einem in jeder Hinsicht verfassungsgemäßen Gesetz beruht. Dies ist zu verneinen, da das "Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe" gegen Art. 102 GG verstößt (siehe hierzu Erster Teil B II), so dass der BGH das Recht der Nadja Costello aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt hat, in dem er unter Anwendung dieses verfassungswidrigen Gesetzes ihren Ehegatten zum Tode verurteilt hat.
IV. Ergebnis zu B
Die Verfassungsbeschwerde von Nadja Costello ist damit begründet.
C) Gesamtergebnis
Die Verfassungsbeschwerde von Nadja Costello ist damit zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg. Das BVerfG wird dementsprechend nach § 95 Abs. 1 BVerfGG feststellen, dass der BGH gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen hat, und wird dessen Urteil nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufheben (und die Sache an den BGH zurückverweisen). Eine Aufhebung des Urteils des Kammergerichts kommt demgegenüber - aufgrund der Verfassungsbeschwerde der Nadja Costello - nicht in Betracht, da sie dieses Urteil nicht angegriffen hat.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 572/52 v. 20.10.1954 = BVerfGE 4, 52, 56.
Jedoch wird das BVerfG nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG das "Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe" für nichtig erklären
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