Lösungsvorschlag

Südumfahrung Saarheim

Verfassungsbeschwerde der Stadt Saarheim

Stand der Bearbeitung: 10. August 2024

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Da die Stadt sich hier sowohl auf Grundrechte - Art. 14 Abs. 1 GG - als auch auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung beruft, liegen in Wirklichkeit zwei Verfassungsbeschwerden vor, nämlich eine "Jedermann-Verfassungsbeschwerde" nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG und eine "Kommunalverfassungsbeschwerde" nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, §§ 91 ff. BVerfGG. Beide Verfahren sind getrennt voneinander auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit hin zu untersuchen.

Anmerkung: Siehe hierzu auch diesen Hinweis zum Aufbau des Gutachtens bei Klagehäufung im Verwaltungsprozess.

Erster Teil: Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG

Die von der Stadt Saarheim erhobene "Jedermann-Verfassungsbeschwerde" nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.

Anmerkung: Siehe zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG diesen Hinweis.

I. Beteiligtenfähigkeit

Dann müsste die Stadt Saarheim in diesem Verfahren überhaupt beteiligtenfähig sein. Dies wäre sie, wenn sie "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG wäre. Dann müsste sie fähig sein, Trägerin der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte zu sein. Inwieweit juristischen Personen des öffentlichen Rechts Grundrechte zustehen können, ist im Einzelnen sehr umstritten.

Anmerkung: Siehe zur grundsätzlichen Grundrechtsunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nur die zusammenfassende Darstellung bei BVerfG, 1 BvR 2821/11 u. a. v. 6.12.2016, Abs. 187 ff. = BVerfGE 143, 246, 313 ff.; ferner BVerfG, 2 BvE 2/11 v. 7.11.2017, Abs. 239 f. = BVerfGE 147, 50 Abs. 239 f.; BVerfG (K), 2 BvR 470/08 v. 19.7.2016, Abs. 24 ff. = NVwZ 2016, 1553 Abs. 24 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 318/17 u.a. v. 26.11.2018, Abs. 22 ff. = NJW 2019, 351 Abs. 22 ff.; BVerfG (K), 1 BvQ 82/20 v. 18.8.2020, Abs. 9 ff. = NVwZ 2020, 1500 Abs. 9 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 1395/19 v. 15.12.2020, Abs. 31 ff. = NJW 2021, 1665 Abs. 31 ff.; siehe hierzu auch die (nach wie vor) gute Darstellung der vorgebrachten Argumente bei Bleckmann, Staatsrecht II - Die Grundrechte, 4. Aufl. 1997, Rn. 137 ff.; Guckelberger, Jura 2008, 819, 820 f.

In Bezug auf die Geltung des Art. 14 Abs. 1 GG hat das BVerfG bereits in der Sasbach-Entscheidung (BVerfG, 2 BvR 1187/80 v. 8.7.1982 = BVerfGE 61, 82, 108 f.) ausgeführt, dass eine Geltung des Art. 14 Abs. 1 GG zugunsten einer Gemeinde seinem Wesen nach nicht in Betracht komme: Zwar billige die Rechtsordnung den Gemeinden die Möglichkeit zu, (privatrechtliches) Eigentum innezuhaben. Dies bedeute aber noch nicht, dass dieses Eigentum grundrechtsgeschützt sein müsste. Eine besondere "grundrechtstypische Gefährdungslage", die allenfalls eine Anwendung der Grundrechte auf juristische Personen des öffentlichen Rechts rechtfertigen könnte, bestehe selbst dann nicht, wenn das Eigentum der öffentlichen Hand - wie im vorliegenden Fall die Obstbaumgrundstücke der Gemeinde Saarheim - nicht unmittelbar öffentlichen Aufgaben, sondern allein fiskalischen Zwecken diene. Denn in der Hand einer Gemeinde diene das Eigentum nicht der Funktion, deretwegen es durch das Grundrecht geschützt sei, nämlich dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privaten Interesse von Nutzen zu sein. Art. 14 als Grundrecht schütze nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater.

Anmerkung: So auch BVerfG (K), 2 BvR 403/02 v. 23.7.2002, Abs. 11 ff. = NVwZ 2002, 1366 f.; BVerfG (K), 2 BvR 622/03 v. 28.9.2004, Abs. 7 = NVwZ 2005, 82 f.; BVerfG (K), 1 BvR 682/12 v. 2.7.2018, Abs. 17 = NVwZ 2018, 1561 Abs. 17; Guckelberger, Jura 2008, 819, 821 f.

Nach diesen Grundsätzen ist auch die Stadt Saarheim im vorliegenden Fall nicht grundrechtsberechtigt und kann sich daher gegen ihre Legalenteignung durch das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" mangels Beteiligtenfähigkeit nicht mit der "Jedermann-Verfassungsbeschwerde" wehren.

II. Ergebnis zu A

Die Verfassungsbeschwerde ist somit unzulässig.

B) Ergebnis des Ersten Teils

Eine auf eine Verletzung des Art. 14 GG gestützte Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wäre somit unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.

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Zweiter Teil: Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, §§ 91 ff. BVerfGG

Die von der Stadt Saarheim erhobene Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und §§ 91 ff. BVerfGG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, §§ 91 ff. BVerfGG erfüllt sind.

Anmerkung: Siehe zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG diesen Hinweis. Einführend zur Kommunalverfassungsbeschwerde Guckelberger, Jura 2008, 819 ff.; Schmidt, JA 2008, 763 ff.; Starke, Jus 2008, 319 ff.

I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b, § 91 BVerfGG)

Die Stadt Saarheim ist eine Gemeinde und damit beteiligtenfähig.

II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG)

Die Stadt Saarheim greift das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" an. Dies ist ein "Gesetz des Bundes" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b, § 91 BVerfGG und kann damit grundsätzlich Gegenstand der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG sein.

Anmerkung: Als Gegenstand der Kommunalverfassungsbeschwerde kommen ausschließlich Rechtsnormen in Betracht (vgl. hierzu Guckelberger, Jura 2008, 819, 824; Schmidt, JA 2008, 763, 765 f.; Starke, JuS 2008, 319, 320 f.). Wer dies in der Praxis übersieht und mit einer Kommunalverfassungsbeschwerde Gerichtsurteile angreift, muss mit einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG rechnen: BVerfG (K), 2 BvR 693/04 v. 11.5.2004, Abs. 8 und 10 = NVwZ 2004, 1349 f.

Das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" ist damit tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG.

III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG: "Behauptung einer Verletzung der Vorschrift des Art. 28 GG")

Die Stadt Saarheim müsste behaupten können, dass durch das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" ihr Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 28 GG verletzt wird.

1. Notwendigkeit eigener, gegenwärtiger und unmittelbarer Betroffenheit

Nach wohl herrschender Ansicht ist eine solche Verletzung von vornherein ausgeschlossen, wenn die Gemeinde nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar von dem Gesetz betroffen wird.

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 696/12 v. 7.7.2020, Abs. 41 = BVerfGE 155, 310, 327 f.

Nach dem Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 BVerfGG scheint dagegen die Kommunalverfassungsbeschwerde selbst dann zulässig zu sein, wenn keine gegenwärtige und unmittelbare Selbstbetroffenheit vorliegt.

Anmerkung: Siehe hierzu Benda/Klein/Klein, Rn. 678 ff.

Dem braucht hier jedoch nicht näher nachgegangen zu werden, weil die Stadt Saarheim von dem Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen wird: Die gegenwärtige Selbstbetroffenheit ist immer schon dann gegeben, wenn die fragliche Norm den Beschwerdeführer rechtlich, also nicht bloß mittelbar faktisch berührt, ihn mithin nicht lediglich eine Reflexwirkung der Norm trifft, sondern seine geschützte Rechtssphäre nach Zweck und Hauptwirkung der Regelung deren eigentliches Ziel ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 241/56 v. 21.2.1957 = BVerfGE 6, 273, 278; BVerfG, 2 BvR 638/84 v. 21.6.1988 = BVerfGE 78, 350, 354.

Hier schränkt das Gesetz mit seinem In-Kraft-Treten gerade die Planungsmöglichkeiten der Gemeinde Saarheim ein. Dies geschieht auch unmittelbar, ohne dass es weiterer Vollzugsakte in Form einer Rechtsverordnung oder eines sonstigen Rechtsakts bedürfte.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 826/83 v. 23.6.1987 = BVerfGE 76, 107, 116. Da Beschwerdegegenstand der Kommunalverfassungsbeschwerde nur ein Gesetz sein kann, verlangt das BVerfG für das Vorliegen einer unmittelbaren Beschwer nicht, dass die Gemeinde Vollziehungsakte, die der Umsetzung der Rechtsnorm dienen, abwartet und hiergegen im Verwaltungsrechtsweg vorgeht. An der unmittelbaren Betroffenheit soll es vielmehr nur dann fehlen, sofern ein Gesetz erst vollziehbar wird, wenn es durch eine Rechtsverordnung konkretisiert worden ist: BVerfG, 2 BvR 826/83 v. 23.6.1987 = BVerfGE 76, 107, 112 f.; BVerfG, 2 BvR 1641/11 v. 7.10.2014, Abs. 62 ff. = BVerfGE 137, 108, 136 f.; Guckelberger, Jura 2008, 819, 824; Schmidt, JA 2008, 763, 768; Starke, JuS 2008, 319, 321.

2. Notwendigkeit einer Behauptung der Verletzung gerade des Art. 28 Abs. 2 GG

Fraglich ist jedoch, ob eine Verletzung gerade des Art. 28 Abs. 2 GG durch das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" als möglich erscheint. Diese Gewährleistung sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich (sog. Allzuständigkeit) sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 2117/16 v. 21.11.2017, Abs. 69 ff. = BVerfGE 147, 185, 220 ff.; BVerfG, 2 BvR 696/12 v. 7.7.2020, Abs. 30 = BVerfGE 155, 310, 323 f.

Nach Ansicht des BVerfG gewährleistet Art. 28 Abs. 2 GG jedoch den Gemeinden keine Selbstverwaltungsrechte in allen Einzelheiten. Gesetzliche Beschränkungen der Selbstverwaltung sind mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, wenn und soweit sie deren Kernbereich unangetastet lassen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 329/97 v. 19.11.2002, Abs. 43 ff. = BVerfGE 107, 1, 11 ff.

Dabei hat das BVerfG bisher immer offen lassen können, inwieweit die sogenannte Planungshoheit der Gemeinden, also die Kompetenz der Gemeinde insbesondere durch Bauleitpläne eigenverantwortlich städtebauliche Konzepte zu entwickeln und so das Gemeindegebiet zu gestalten, zu diesem unentziehbaren Kernbereich der Selbstverwaltungsrechte gehört.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 584/76 u. a. v. 7.10.1980 = BVerfGE 56, 298, 312 f.; BVerfG, 2 BvR 826/83 v. 23.6.1987 = BVerfGE 76, 107, 116; BVerfG (K), 2 BvR 1176/99 v. 18.7.2001, Abs. 8 = NVwZ 2002, 72 f.; siehe aber die kurze Erwähnung der Planungshoheit als Bestandteil der Selbstverwaltungsgarantie in BVerfG, 2 BvL 2/13 v. 19.11.2014, Abs. 59 = BVerfGE 138, 1, 22; BVerfG, 2 BvR 696/12 v. 7.7.2020, Abs. 51 = BVerfGE 155, 310, 331. Zu dieser Planungshoheit: Lange, Kap. 1 Rn. 65 ff.

a) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (nur) als institutionelle Garantie?

Dies muss auch hier nicht geklärt werden, wenn Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (nur) eine institutionelle Garantie kommunaler Selbstverwaltungsrechte zu entnehmen wäre, die den Gemeinden zwar generell gegenüber dem Bund und den Ländern das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, aber dann schon nicht mehr eingreift, wenn nicht die kommunale Selbstverwaltung als Institution eingeschränkt, sondern nur in die Kompetenzen einzelner Gemeinden eingegriffen wird. Denn bei einem solchen engen Verständnis der Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 GG wäre im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen, dass das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" die kommunale Selbstverwaltung (in Form der kommunalen Planungshoheit) verletzt, da es die Befugnis gemeindlicher Gestaltung nicht als Institution einschränkt oder beseitigt, sondern (bloß) die Planungshoheit einer einzelnen Gemeinde einschränkt: Nur der Stadt Saarheim werden nach dem Sachverhalt städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten (Vergrößerung des Baugebietes nach Süden hin) genommen.

Anmerkung: Siehe BVerfG, 2 BvR 826/83 v. 23.6.1987 = BVerfGE 76, 107, 118 f.

b) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als Schutz vor ungerechtfertigten "Sonderopfern"?

Jedoch hat das BVerfG angenommen, Art. 28 Abs. 2 GG schütze auch davor, dass einer einzelnen Gemeinde durch Gesetz ein ungerechtfertigtes gesetzliches Sonderopfer auferlegt wird. Es leitet aus Art. 28 Abs. 2 GG eine gegenüber den einzelnen Gemeinden bestehende Pflicht des Gesetzgebers her, derartige Eingriffe in die Kompetenzsphäre einzelner Gemeinden nur unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des rechtsstaatlichen Willkürverbots vorzunehmen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 584/76 u. a. v. 7.10.1980 = BVerfGE 56, 298, 312 f.; BVerfG, 2 BvR 826/83 v. 23.6.1987 = BVerfGE 76, 107, 119 f.

Eine Verletzung dieser Grundsätze erscheint im vorliegenden Fall als nicht von vornherein ausgeschlossen: Denn der Stadt Saarheim wird durch die gesetzliche verbindliche Festlegung der "Südumfahrung Saarheim" die Möglichkeit genommen, durch Erlass von Bauleitplänen im Süden des Stadtgebiets andere städtebauliche Ziele zu verfolgen. Dass dieser gesetzliche Eingriff in die ihr jedenfalls durch §§ 1 ff. BauGB gewährte Planungshoheit unverhältnismäßig und/oder willkürlich ist, erscheint nicht von vornherein als ausgeschlossen, so dass die Stadt Saarheim insoweit als beschwerdebefugt anzusehen ist.

c) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als Schutz vor verfassungswidrigen Eingriffsgesetzen?

Fraglich ist, ob die Stadt Saarheim im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG darüber hinaus geltend machen kann, ein Gesetz, das ihr ein Sonderopfer auferlegt, stelle deshalb keinen rechtmäßigen Eingriff in Art. 28 Abs. 2 GG dar, weil es gegen Grundrechte Dritter oder gegen allgemeine staatsorganisatorische Bestimmungen des Grundgesetzes verstoße.

Anmerkung: Nach dem Bearbeitervermerk sollen Fragen der Vereinbarkeit des "Gesetzes zum Bau der Südumfahrung Saarheim" mit Unionsrecht und damit auch mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geprüft werden. Daher ist nicht auf die (vom BVerfG bisher nicht entschiedene) Frage einzugehen, ob im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG eine Gemeinde auch geltend machen kann, ein Gesetz, das ihr ein Sonderopfer auferlegt, stelle deshalb keinen rechtmäßigen Eingriff in Art. 28 Abs. 2 GG dar, weil es gegen Unionsrecht oder jedenfalls gegen solche Grundrechte verstoße, die die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Dritten (oder auch der Gemeinde selbst) gewährt. Die Frage stellt sich, weil das BVerfG jedenfalls bei Individualverfassungsbeschwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG unter bestimmten Voraussetzungen - entgegen früherer Rechtsprechungspraxis - die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Kreis der mit der Verfassungsbeschwerde rügbaren Grundrechte mit einbezieht und diese Voraussetzungen hier grundsätzlich auch vorliegen könnten (siehe hierzu diese Anmerkung zum Lösungsvorschlag zur Verfassungsbeschwerde Knuppers [dort auch zur Frage, dass Legalplanungsgesetze Art. 47 GRCh i.V.m. Art. 11 RL 2011/92/EU verletzen könnten]). Dem Vorstehenden lässt sich entnehmen, dass der Fall um Einiges komplexer  geworden wäre, wenn der Bearbeitervermerk die Prüfung des Unionsrechts nicht ausdrücklich ausgeschlossen hätte.

aa) Geltung der Grundsätze der Elfes-Entscheidung?

Dies wäre dann der Fall, wenn die für die Verfassungsmäßigkeit von Grundrechtseingriffen entwickelten Grundsätze der Elfes-Entscheidung, nach der jedermann im Wege der Individualverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG geltend machen kann, ein seine Grundrechte beschränkendes Gesetz bilde keine taugliche Ermächtigung für Grundrechtseingriffe, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße, auch auf die Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG übertragen werden könnte.

Anmerkung: Siehe hierzu die Elfes-Entscheidung: BVerfG, 1 BvR 253/56 v. 16.1.1957, Abs. 17 = BVerfGE 6, 32, 41.

Dann könnte jede Gemeinde sich gegen jedes Gesetz, das in ihre Kompetenzen eingreift, mittels der Kommunalverfassungsbeschwerde mit der Begründung wehren, es bilde keine taugliche Grundlage für Eingriffe in ihr Selbstverwaltungsrecht, weil es - unabhängig von einem Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG - formell oder materiell (z. B. wegen Verletzung Grundrechte Dritter) verfassungswidrig sei.

Anmerkung: So Schenke, in: Brüning/Suerbaum (Hrsg.), Vermessung der Staatlichkeit, 2013, S. 77, 86 ff.

Das BVerfG hat jedoch bisher abgelehnt, auf diese Weise die Beschwerdebefugnis (und damit den Prüfungsgegenstand) der Kommunalverfassungsbeschwerde auszuweiten. Denn damit würde den Gemeinden letztlich das Recht eingeräumt, eine allgemeine Normenkontrolle gegen solche Gesetze einzuleiten, die ihre Interessen berühren; dies wäre mit der ausdrücklichen Begrenzung des Prüfungsmaßstabs des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG auf Verletzungen (nur) des Art. 28 Abs. 2 GG unvereinbar.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 1641/11 v. 7.10.2014, Abs. 126 = BVerfGE 137, 108, 162; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, § 91 Rn. 64 ff.; Guckelberger, Jura 2008, 819, 821; Schmidt, JA 2008, 763, 768; Starke, JuS 2008, 319, 323.

bb) Möglichkeit der Rüge solcher Vorschriften des Grundgesetzes, die das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mit prägen?

Jedoch erkennt das BVerfG an, dass auch Art. 28 Abs. 2 GG in Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Grundgesetzes steht und damit auch durch andere grundgesetzliche Normen geprägt wird. Daher erlaubt es in erweiternder Auslegung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG den Gemeinden auch die Verletzung solcher Normen des Grundgesetzes zu rügen, die ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind und sich daher in gewisser Weise als Konkretisierung des Art. 28 Abs. 2 GG darstellen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 267/51 v. 20.3.1952 = BVerfGE 1, 167, 181; BVerfG, 2 BvR 1808/82 v. 15.10.1985 = BVerfGE 71, 25, 37 f.; BVerfG, 2 BvR 2433/04 v. 20.12.2007, Abs. 127 = BVerfGE 119, 331, 356; BVerfG, 2 BvR 1641/11 v. 7.10.2014, Abs. 127 = BVerfGE 137, 108, 162; BVerfG, 2 BvR 696/12 v. 7.7.2020, Abs. 28 = BVerfGE 155, 310, 323.

Unstreitig gehören dagegen die Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte Dritter nicht zu derartigen mit Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren (indirekt) rügefähigen Bestimmungen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 267/51 v. 20.3.1952 = BVerfGE 1, 167, 184; BVerfG, 2 BvR 2185/04 v. 25.1.2005, Abs. 19 = BVerfGE 112, 216 ff.; BVerfG (K), 2 BvR 689/86 = NVwZ 1987, 42, 43.

Anderes hat das BVerfG der Sache nach jedoch bei allen das Bund-Länder-Verhältnis regelnden Grundgesetzbestimmungen angenommen, jedenfalls soweit sie sich auch auf verwaltungsorganisationsrechtliche Fragen beziehen und damit auch direkt oder indirekt für die Stellung der Kommunen im Staatsaufbau maßgeblich sind.

Derartiges hat das BVerfG etwa angenommen bei den grundgesetzlichen Regelungen über die Verteilung der Ausgabelasten zwischen Bund und Ländern, weil hiervon auch die den Ländern zugehörigen Gemeinden betroffen werden.

Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 267/51 v. 20.3.1952 = BVerfGE 1, 167, 183.

Entsprechendes gilt für die Regelungen über die den Gemeinden zustehenden Steuererträge.

Anmerkung: Jedenfalls dem Grundsatz nach: BVerfG, 2 BvR 1808/82 v. 15.10.1985 = BVerfGE 71, 25, 37 f.

Anerkannt ist dies auch für die Regelungen der Art. 70 ff. GG über die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern, weil diese Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht durch den Bundesgesetzgeber grundsätzlich ausschließen.

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 584/76 u. a. v. 7.10.1980 = BVerfGE 56, 298, 310; BVerfG, 2 BvR 696/12 v. 7.7.2020, Abs. 32 = BVerfGE 155, 310, 324 f. Das BVerfG betont insoweit auch, dass dies durch Art. 84 Abs. 1 Satz 7, Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG unterstrichen werde: BVerfG, 2 BvR 1641/11 v. 7.10.2014, Abs. 127 = BVerfGE 137, 108, 162.

Ferner hat das BVerfG zu den Vorschriften des Grundgesetzes, die ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind, auch das Bundesstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG gezählt, soweit es einen unmittelbaren Durchgriff auf die betroffenen Gemeinden ausschließe.

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 584/76 u. a. v. 7.10.1980 = BVerfGE 56, 298, 311.

Dies müsste an sich auch für die Verteilung der Verwaltungskompetenzen nach Art. 30, Art. 83 ff. GG gelten, das BVerfG ist insoweit jedoch jedenfalls im Hinblick auf Art. 84 a. F. GG (unnötig) restriktiv verfahren.

Anmerkung: Siehe hierzu  BVerfG, 2 BvR 2433/04 v. 20.12.2007, Abs. 130 ff. = BVerfGE 119, 331, 356 ff.; weitergehend Schoch, DVBl. 2008, 937, 941 f. In einer neueren Entscheidung (BVerfG, 2 BvR 696/12 v. 7.7.2020, Abs. 30 = BVerfGE 155, 310, 323 f.) wird jedoch speziell Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG als Vorschrift gesehen, die nach Wortlaut, Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eine Schutzrichtung zugunsten der Kommunen aufweise, so dass seine Verletzung mit der Kommunalverfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könne.

cc) Ergebnis zu c)

Folgt man der Rechtsprechung des BVerfG, fehlt der Stadt Saarheim insoweit die Beschwerdebefugnis als sie geltend macht, das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" verletze sie deshalb in ihrem Recht aus Art. 28 Abs. 2 GG, weil es gegen die Grundrechte der Enteigneten aus Art. 14, Art. 19 Abs. 4 GG und das Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG) verstoße und deshalb verfassungswidrig sei. Demgegenüber kann die Stadt Saarheim geltend machen, dem Bund habe für den Erlass des Gesetzes die Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Zudem prägt der ebenfalls gegen das Gesetz angeführte Grundsatz der Gewaltenteilung im Verhältnis zwischen Gesetzgeber und Verwaltung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) auch die Stellung der Gemeinden im Staatsgefüge, weil er auch einen Bezug zum Verhältnis zwischen der Bundesgesetzgebung und der Landesverwaltung hat. Damit kann dieser Grundsatz auch als Grundsatz angesehen werden, der das verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet ist.

Anmerkung: Angesichts der sehr restriktiven Tendenz von BVerfG, 2 BvR 2433/04 v. 20.12.2007, Abs. 130 ff. = BVerfGE 119, 331, 356 ff. in Zusammenhang mit der Rügbarkeit des Art. 84 Abs. 1 GG im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde wird man jedenfalls den Gewaltenteilungsaspekt auch im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG für "unrügbar" halten können. Dann wäre dieser Aspekt im Rahmen der Verfassungsbeschwerde Knuppers zu prüfen.

d) Ergebnis zu 2

Die Stadt Saarheim kann somit eine Verletzung des sich aus Art. 28 Abs. 2 GG ergebenden Rechts auf Verschonung von ungerechtfertigten Sonderopfern sowie eine Verletzung der Gesetzgebungskompetenzverteilung nach den Art. 70 ff. GG und den Grundsatz der Gewaltenteilung im Verhältnis zwischen Legislative und Exekutive geltend machen. Insoweit erscheint es nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass diese Grundsätze durch das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" verletzt werden.

3. Ergebnis zu III

Die Stadt Saarheim ist damit nur insoweit beschwerdebefugt als sie gegenüber dem "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" eine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 GG, der Art. 70 ff. GG und des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) geltend macht. Soweit sie sich auf eigene Grundrechte und Grundrechte Dritter beruft, fehlt ihr demgegenüber die Beschwerdebefugnis, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist.

IV. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)

Das BVerfG bezieht § 90 Abs. 2 BVerfGG grundsätzlich auch auf die Kommunalverfassungsbeschwerde, sofern sie sich gegen nicht-förmliche Gesetze richtet (Verweis auf die Normenkontrolle nach § 47 VwGO). Bei Kommunalverfassungsbeschwerden gegen förmliche Gesetze verneint es dagegen die Anwendbarkeit der Vorschrift

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 826/83 v. 23.6.1987 = BVerfGE 76, 107, 115.

Da sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein förmliches Bundesgesetz richtet, ist aber ohnehin ein zu erschöpfender Rechtsweg nicht ersichtlich.

V. Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde (§ 91 Satz 2 BVerfGG)

Die Verfassungsbeschwerde könnte jedoch nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG unzulässig sein, da im Saarland nach § 9 Nr. 13, § 55 Abs. 2 VerfGHG gegen eine Verletzung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung durch ein Gesetz vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. Jedoch greift schon ihrem Wortlaut nach die Subsidiaritätsklausel des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG nur bei einer Verletzung durch Landesgesetze ein, während sich die Stadt Saarheim hier gegen ein Bundesgesetz wendet. Demgegenüber könnte sich die Subsidiaritätsklausel des § 91 Satz 2 BVerfGG ihrem Wortlaut nach auch auf den Fall beziehen, dass eine Gemeinde ein Bundesgesetz angreift. Auch § 91 Satz 2 BVerfGG kann aber sinnvoll den Vorrang der Landesverfassungsgerichtsbarkeit nur für den Fall statuieren, dass Gemeinden oder Gemeindeverbände die Unvereinbarkeit von Landesgesetzen mit Art. 28 Abs. 2 GG rügen. Die Kontrolle von Bundesrecht auch nur für diesen Einzelfall den Landesverfassungsgerichten zu übertragen, würde der Gesamtstruktur der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit widersprechen. Auch § 91 Satz 2 BVerfGG ist daher nicht anwendbar, wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband die Unvereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz rügt.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 267/51 v. 20.3.1952 = BVerfGE 1, 167, 173; BVerfG, 2 BvR 696/12 v. 7.7.2020, Abs. 43 = BVerfGE 155, 310, 328; Starke, JuS 2008, 319, 322. Zur Bedeutung der Subsidiaritätsklausel des § 91 Satz 2 BVerfGG bei Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Landesgesetze ausführlich: BVerfG, 2 BvR 2117/16 v. 21.11.2017, Abs. 44 ff. = BVerfGE 147, 185, 209 ff.

VI. Frist (§ 93 Abs. 3 BVerfGG)

Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG wurde nach dem Sachverhalt eingehalten.

VII. Ergebnis zu A

Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist damit (weitgehend) zulässig.

B) Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" Art. 28 Abs. 2 GG sowie solche anderen Bestimmungen des Grundgesetzes verletzt, die ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind. Dementsprechend ist das Gesetz hier (nur) am Maßstab der Art. 70 ff. GG, des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und des Art. 28 Abs. 2 GG zu messen (s. o. Zweiter Teil A III 2).

I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Fraglich ist daher zunächst, ob der Bundesgesetzgeber zum Erlass des "Gesetzes über den Bau der Südumfahrung Saarheim" überhaupt zuständig war. Insoweit könnte sich eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Nr. 6a GG ergeben, der den Bund u. a. die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den "Bau von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes" zuweist. Entsprechend der Legaldefinition des Begriffs "Eisenbahnen des Bundes" in Art. 73 Nr. 6a GG gehören hierzu alle (privatrechtlich organisierten, vgl. Art. 87e Abs. 3 GG) "Eisenbahnen" (= Eisenbahnunternehmen, vgl. § 2 Abs. 1 AEG), die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen. Dies ist bei der Deutschen Bahn AG der Fall, für die die Südumfahrung Saarheim gebaut werden soll, da sie offenbar den Euroflèche auf der deutschen Teilstrecke betreuen soll. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist somit gegeben.

II. Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung im Verhältnis zwischen Legislative und Exekutive (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG)

Fraglich ist jedoch, ob der Erlass des "Gesetzes über den Bau der Südumfahrung Saarheim" gegen das in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG niedergelegte Prinzip der Gewaltenteilung verstößt. Dies wäre denkbar, wenn sich diesem Prinzip ein Verwaltungsvorbehalt entnehmen ließe. Dann müsste das Grundgesetz einen bestimmten Bereich der vollziehenden Gewalt vor Eingriffen durch die Legislative (mit der Folge der Nichtigkeit dieser Eingriffe) abschirmen und zu diesem Bereich müsste auch der Bereich der anlagenbezogenen Fachplanung - im konkreten Fall die Zulassung von Schienenbauvorhaben für Eisenbahnen des Bundes (vgl. §§ 18 ff. AEG) - gehören.

Anmerkung: Siehe hierzu Kümper, JuS Beilage zu Heft 6/2015, 43, 46 f.; Kunig, Jura 1993, 308, 309 ff.

1. Existenz eines unentziehbaren Kernbereichs exekutivischer Befugnisse

Das BVerfG scheint jedenfalls anzunehmen, es gebe einen unentziehbaren Kernbereich exekutivischer Befugnisse, in den durch die Legislative nicht eingegriffen werden dürfe: Es hebt hervor, dass die Teilung der Gewalten ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip sei, das der gegenseitigen Kontrolle und damit der Mäßigung der Staatsherrschaft diene. Es ziele darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, d.h. von den Organen getroffen werden, die dafür nach Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Das Prinzip der Gewaltenteilung sei allerdings nirgends rein verwirklicht, es beständen zahlreiche Gewaltenverschränkungen. Das Grundgesetz fordere damit keine absolute Trennung der Gewalten. Jedoch dürfe keine Gewalt ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere Gewalt erhalten und/oder der für die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden. Der Kernbereich der verschiedenen Gewalten sei damit unveränderbar. Der Exekutive obliege die Regierung und Verwaltung und damit auch die Vollziehung von Gesetzen, die Legislative habe die Aufgabe der Normsetzung.

Anmerkung: Siehe BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996, Abs. 42 ff. = BVerfGE 95, 1, 15 ff.; BVerfG, 2 BVE 5/11 v. 21.10.2014, Abs. 136 ff. = BVerfGE 137, 185, 234 f.; BVerfG, 2 BvR 1282/11 v. 30.6.2015, Abs. 125 ff. = BVerfGE 139, 321, 361 ff.; BVerfG, 2 BvE 1/15 v. 13.6.2017, Abs. 91 f. = BVerfGE 146, 1, 40 f.; BVerfG, 2 BvE 2/11 v. 7.11.2017, Abs. 228 ff. = BVerfGE 147, 50, 138 f.; BVerfG, 1 BvR 781/21 v. 19.11.2021, Abs. 140 f = BVerfGE 159, 223, 286 f. - Bundesnotbremse I. Siehe zur Bedeutung des Gewaltenteilungsgrundsatzes im Verhältnis zwischen Legislative und Exekutive auch den An-die-Kette-gelegt-Fall und den Out-of-Area-Fall.

2. "Verwaltungsvorbehalt" und anlagenbezogene Fachplanung nach Auffassung des BVerfG

Nach Ansicht des BVerfG ist aber der Bereich der staatlichen Planung weder eindeutig der Legislative noch eindeutig der Exekutive zugeordnet. Planung könne weder als Vorgang der Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhaltes unter die Tatbestandsmerkmale einer generell-abstrakten Norm verstanden werden noch als generelle Vorgabe für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen. Es handele sich vielmehr um einen komplexen Prozess der Gewinnung, Auswahl und Vorbereitung von Informationen und der Auswahl einzusetzender Mittel.

Anmerkung: Siehe hierzu und zum Folgenden BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996, Abs. 46 ff. = BVerfGE 95, 1, 16 f.; Marek/Meyer, Jura 2024, 31, 32 f. Zum Wesen der Planung auch BVerfG (K), 1 BvR 682/12 v. 2.7.2018, Abs. 29 = NVwZ 2018, 1561 Abs. 29.

Dementsprechend könne das Parlament durch Gesetz einen Plan beschließen, sofern die Materie ihrer Natur nach geeignet sei, gesetzlich geregelt zu werden. Teilweise sei dies auch - wie beim Haushaltsplan - verfassungsrechtlich geboten. Dementsprechend könnten auch Detailpläne der anlagenbezogenen Fachplanung durch Gesetz geregelt werden. Da diese Art der Planung aber üblicherweise der Verwaltung vorbehalten sei, die hierfür - eher als das Parlament - den erforderlichen Verwaltungsapparat und Sachverstand besitze, dürfe der Gesetzgeber eine solche Entscheidung nur an sich ziehen, wenn hierfür gute Gründe beständen. Ein solcher guter Grund läge etwa dann vor, wenn die schnelle Verwirklichung des Vorhabens von besonderer Bedeutung für das Gemeinwohl sei. Insofern stehe dem Gesetzgeber ein Ermessensspielraum zu.

Nach diesen Grundsätzen läge im vorliegenden Fall keine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes vor, da sich der Gesetzgeber auf "gute Gründe" für die Legalplanung stützen konnte: Nach dem Sachverhalt ergeben sich als Grund für die Wahl der Gesetzesform zum einen die Sicherung der Durchführung des EUROFLÈCHE-Projekts, das die Französische Regierung von einer schnellen Durchführung des Planverfahrens abhängig machte und das die Bundesregierung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet (durch Anhebung der Attraktivität des saarländischen Wirtschaftsstandorts) für notwendig hält. Zum anderen war für die Wahl der Gesetzesform maßgeblich, dass nur so die Projektförderung durch die Europäische Kommission gewährleistet werden konnte, die ebenfalls an die Einhaltung der vorgesehenen Inbetriebnahmefristen gebunden war. Damit bestanden wohl triftige Gründe für die Annahme, dass die Durchführung einer behördlichen Planfeststellung mit erheblichen Nachteilen für das Gemeinwohl verbunden wäre, denen nur durch eine gesetzliche Regelung begegnet werden kann.

Anmerkung: Siehe hierzu und zum Folgenden BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996, Abs. 53 ff. = BVerfGE 95, 1, 18 ff.; ferner Marek/Meyer, Jura 2024, 31, 33 f.

Jedenfalls durfte der Gesetzgeber annehmen, durch die gesetzliche Feststellung des Vorhabens werde eine erhebliche Beschleunigung des Planungsverfahrens gegenüber dem regulären eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren erreicht, an das sich in der Regel umfangreiche fachgerichtliche Auseinandersetzungen anschließen, während die von einer Legalplanung Betroffenen Rechtsschutz allenfalls beim BVerfG erhalten können (siehe hierzu auch Lösungsvorschlag zur Verfassungsbeschwerde des Karl Knupper, B I 3). Schon damit bewirkt die Legalplanung gegenüber dem normalen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren nach den §§ 18 ff. AEG einen erheblichen Zeitgewinn.

Anmerkung: Das mit Wirkung vom 28.12.2023 aufgehobene (hierzu Roth, NVwZ 2024, 973 ff.) Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG) schaffte für die in den § 2 und § 2a MgvG aufgeführten Verkehrsinfrastrukturvorhaben nach § 1 MgVG ein Verfahren, "um anschließend den Neu- oder Ausbau sowie die Änderung von Verkehrsinfrastruktur durch Gesetz anstelle eines Verwaltungsakts zulassen zu können". Dieses vor den nach § 3 Abs. 2 MgvG genannten Behörden (Eisenbahn-Bundesamt,  Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und Fernstraßen-Bundesamt) durchzuführende Verfahren war dem Planfeststellungsverfahren nachgebildet (Ziekow, NVwZ 2020, 677, 679), so dass für die in § 2 und § 2a MgvG genannten Vorhaben ein Zeitgewinn durch eine beschleunigtes Planungsverfahren als solches wohl nicht  angenommen werden konnte (Guckelberger, NuR 2020, 805, 807; Weschpfennnig, AöR 145 [2020], 438, 445 ff.). Daher war schon deshalb umstritten, ob die in in § 2 und § 2a MgvG genannten Vorhaben allesamt den Kriterien der Stendal-Entscheidung betreffend des Ausnahmecharakters der Legalplanung entsprachen (Lenz, VBlBW 2020, 229, 231 f.). Tatsächlich war Ziel der Zulassung der in § 2 und § 2a MgvG genannten Vorhaben durch ein Legalplanungsgesetz letztlich auch ausschließlich, die Verfahrensbeschleunigung durch Ausschaltung fachgerichtlichen Rechtsschutzes (insbesondere auch für Umweltverbände) herbeizuführen (deutlich Brenner, NVwZ 2021, 843 ff.; Groß, JZ 2020, 76, 79; Guckelberger, NuR 2020, 805, 807; Weschpfennnig, AöR 145 (2020), 438, 446 f.).

3. Kritik an der Auffassung des BVerfG

Es ist jedoch zweifelhaft, ob dem Ausgangspunkt der Überlegungen des BVerfG, nach dem der Bereich der staatlichen Planung weder eindeutig der Legislative noch eindeutig der Exekutive zugeordnet sei, gefolgt werden kann: Zutreffend ist, dass sich die Materie der staatsleitenden Planung, also des Haushaltsplans (Art. 110 GG), der Finanzplanung (Art. 106 Abs. 3 Satz 4, Art. 109 Abs. 3 GG), der Verteidigungsplanung (Art. 53a Abs. 2 Satz 1 GG) und der allgemeinen raumbezogenen Planung (etwa der Raumordnung), von der Natur der Sache her nicht eindeutig dem legislativen oder exekutiven Bereich zuordnen lässt. Hieraus folgt aber nicht, dass jede Maßnahme, die als Plan bezeichnet wird, diesen ambivalenten Charakter teilt. Eine allgemeingültige Definition des Plans gibt es nämlich nicht, sondern allenfalls eine Definition der Planung, also damit nur eine Definition dessen, wie geplant wird, nicht aber dessen, wer plant und was geplant wird.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 263.

Genauso wenig wie sich etwa alles Geschriebene einer bestimmten Staatsfunktion zuordnen lässt, lässt sich alles Geplante einer (oder mehreren) Staatsfunktion(-en) zuordnen; vielmehr kann diese Zuordnung nicht ohne Berücksichtigung der Besonderheiten der in Frage stehenden Planung erfolgen.

Anmerkung: So deutlich auch SächsVerfGH, Vf. 87-I/06 v. 23.4.2008, S. 25 ff. = NVwZ 2008, 585, 588.

Dementsprechend hat Pabst zu Recht darauf hingewiesen, dass sich anlagenbezogene Fachplanung gerade im hier betroffenen Infrastrukturbereich im Normalfall als Ausführung des ausgefeilten einfachgesetzlichen Fachplanungsrechts darstelle und damit als gesetzesakzessorische, letztlich verwaltungsrechtliche Planung. Diese Art der Planung ist damit nach dem Regelfall allein der vollziehenden und nicht der gesetzgebenden Gewalt zugeordnet, so dass sich das "Gesetz zum Bau der Südumfahrung Saarheim" tatsächlich als Übergriff in den Bereich der Exekutive darstellt.

Anmerkung: Pabst, UPR 1997, 284, 285; ebenso Ossenbühl, in: Festschrift für Werner Hoppe, 2000, S. 183, 185 f. Besonders deutlich wird dies, wenn man einmal unterstellt, die Verwaltungszuständigkeit für den Eisenbahnbau läge - entgegen Art. 87e GG - nicht beim Bund, sondern bei den Ländern. Dann würde sich die Frage stellen, ob der Bund durch die bloße Wahl der Gesetzesform die Verwaltungszuständigkeit der Anlagenplanung an sich ziehen könnte (vgl. Lenz, VBlBW 2020, 229, 231; Pabst, UPR 1997, 284, 286). Dies scheint auch vom BVerfG bezweifelt zu werden (vgl. BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996, Abs. 52 = BVerfGE 95, 1, 18). Siehe hierzu auch Kümper, JuS Beilage zu Heft 6/2015, 43, 45; ; Weschpfennnig, AöR 145 (2020), 438, 460 ff. Alle von § 2 und § 2a des mit Wirkung vom 28.12.2023 aufgehobenen (hierzu Roth, NVwZ 2024, 973 ff.) MgvG (siehe hierzu bereits diese Anmerkung) erfassten Projekte waren daher solche, für deren "reguläre" Planfeststellung Bundesbehörden zuständig wären (vgl. § 3 Abs. 2 MgvG).

Hieraus folgt allerdings nicht zwingend, das Gesetz müsse schon wegen Verstoßes gegen das allgemeine Gewaltenteilungsgebot verfassungswidrig sein: Zieht der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall - nur punktuell einzelne ganz spezifische Aufgaben der Exekutive an sich, wird hiervon der Kernbereich der Aufgaben der vollziehenden Gewalt nicht berührt.

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 1282/11 v. 30.6.2015, Abs. 126 = BVerfGE 139, 321, 362 f.; BVerfG, 1 BvR 781/21 v. 19.11.2021, Abs. 141 = BVerfGE 159, 223, 287 - Bundesnotbremse I.

Vielmehr wird hiervon nur das Problem der Zulässigkeit von Einzelfallgesetzen angesprochen, das Art. 19 Abs. 1 GG unabhängig vom Gewaltenteilungsgrundsatz regelt und dessen Verletzung die Stadt Saarheim im vorliegenden Verfahren nicht überprüfen lassen kann (s.o. Zweiter Teil A III 2 c).

Auch wenn dem BVerfG damit im Ausgangspunkt seiner Argumentation nicht zu folgen ist, verletzt das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" somit den in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG angesprochenen Gewaltenteilungsgrundsatz letztendlich nicht.

4. Ergebnis zu II

Auch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG steht somit dem "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" nicht entgegen.

III. Verletzung des sich aus Art. 28 Abs. 2 GG ergebenden Rechts der Stadt Saarheim, von ungerechtfertigten Sonderopfern verschont zu bleiben

Jedoch könnte das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen, weil es in die Planungskompetenzen der Stadt Saarheim in unverhältnismäßiger und willkürlicher Weise eingreift. Auszugehen ist dabei von dem Gedanken, dass der Stadt Saarheim im Vergleich zu anderen Gemeinden mit der Planung eine Sonderbelastung auferlegt wird, da sie ihrer städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten jedenfalls nach Süden hin vollständig beraubt wird (s. o. Zweiter Teil A III 2 a).

1. Rechtfertigung der Planung durch überörtliche Interessen?

Die Auferlegung eines solchen Sonderopfers ist nur zulässig, wenn dies einen zureichenden Grund in der Wahrung überörtlicher Interessen findet. Dabei reicht nicht jedes überörtliche Interesse, vielmehr muss der Eingriff in die Planungshoheit der einzelnen Gemeinde gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung verhältnismäßig sein - es muss sich also um überörtliche Interessen von höherem Gewicht handeln.

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 826/83 v. 23.6.1987 = BVerfGE 76, 107, 119 f.

Ein solches überörtliches Interesse wird jedenfalls dann vorliegen, wenn mit dem Eingriff eine Aufgabe wahrgenommen werden soll, die das Grundgesetz dem Bund oder einem Land ausdrücklich zuweist. Insoweit ist im vorliegenden Fall auf die Aufgabe des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 GG hinzuweisen. Darüber hinaus beabsichtigt der Bund, durch die Maßnahme - als Teil des Projekts EUROFLÈCHE - eine Angleichung der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu fördern. Dass das Projekt zur Erreichung dieser Ziele schlechthin ungeeignet ist, wird man nicht sagen können: Man wird den zuständigen Stellen insoweit einen Beurteilungsspielraum zubilligen müssen, der auch vom BVerfG zu respektieren ist. Dies gilt auch für die Frage, inwieweit gerade eine Umfahrung Saarheims erforderlich ist: Gerade weil eine Durchleitung des EUROFLÈCHE durch den Saarheimer Bahnhof nicht als möglich erscheint und die SNCF von einer Umfahrung Saarheims die Durchführung des gesamten Projektes abhängig macht, erscheinen die überörtlichen Interessen am Bau einer solchen Umfahrung gegenüber der Planungshoheit der hiervon betroffenen Stadt als höherwertig.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996, Abs. 82 = BVerfGE 95, 1, 27.

2. Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen planerischer Gestaltung

Jedoch reicht allein die abstrakte Höherwertigkeit des Planungsziels gegenüber den Selbstverwaltungsrechten der betroffenen Gemeinde nicht aus, um eine Beeinträchtigung der Planungshoheit einzelner Gemeinden zu rechtfertigen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Eingriff in die Planungshoheit gerade im konkreten Fall durch die überörtlichen Interessen gerechtfertigt werden kann. Dabei kann das BVerfG aber nicht seine eigene Abwägung an die Stelle der Abwägung des Normgebers setzen, sondern hat dessen Gestaltungsbefugnis zu respektieren.

Das BVerfG kann und muss aber nachprüfen, ob die vom Gesetzgeber getroffene Abwägungsentscheidung die verfassungsrechtlichen Grenzen planerischer Gestaltungsbefugnis respektiert hat.

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 826/83 v. 23.6.1987 = BVerfGE 76, 107, 121.

Hierzu gehöre insbesondere die Pflicht, den für das Planungsvorhaben erheblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, wozu insbesondere auch eine Pflicht zur Information und Anhörung der betroffenen Gemeinden gehöre, und die Pflicht, das vorhandene Material ordnungsgemäß abzuwägen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 584/76 u. a. v. 7.10.1980 = BVerfGE 56, 298, 312 ff., 319.

Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, ist zusätzlich zu prüfen, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft seien oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprächen.

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996, Abs. 68 = BVerfGE 95, 1, 22 f.

Damit nähert das BVerfG die Anforderungen an die Legalplanung den Anforderungen an, die für verwaltungsbehördliche Fachplanungsentscheidungen gelten: Es überlässt die Planung im einzelnen nicht der Willkür des Gesetzgebers, sondern bindet ihn an das allgemeine rechtsstaatliche Abwägungsgebot. Auch die Verwaltungsgerichte räumen der planenden Behörde im Planfeststellungsverfahren einen planerischen Gestaltungsraum und damit einen nicht voll überprüfbaren Spielraum über das Ob und Wie eines raumbezogenen Vorhabens ein.

Anmerkung: Zum Inhalt des planerischen Abwägungebot etwa Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 74 Rn. 26 ff.

Ob der Gesetzgeber im vorliegenden Fall die Grenzen seines planerischen Gestaltungsraums eingehalten hat, ist jedoch in verschiedener Hinsicht zweifelhaft: Zweifel bestehen bereits, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat: So wie sich der Sachverhalt darstellt, ist nicht auszuschließen, dass schon seit Beginn der Planung die Trassenführung so, wie sie im Ergebnis festgeschrieben wurde, feststand und dass Alternativen hierzu gar nicht mehr ernsthaft in Betracht gezogen wurden: So hat sich weder die Urbanplan GmbH noch der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages ernsthaft mit einer Trassenführung südlich der A 6 befasst, obwohl nach dem Sachverhalt nicht erkennbar ist, dass diese Trassenführung offensichtlich völlig ungeeignet wäre. Zweifelhaft ist auch, ob in die Abwägung die Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden mussten, und ob diese Belange insbesondere durch eine ordnungsgemäße Anhörung der Beteiligten festgestellt worden sind: Insoweit steht nach dem Sachverhalt noch nicht einmal fest, ob die Urbanplan GmbH - der keine hoheitlichen Befugnisse zugewiesen wurden - ein Anhörungsverfahren durchgeführt hat, insbesondere ob auch die Stadt Saarheim angehört worden ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 826/83 v. 23.6.1987 = BVerfGE 76, 107, 122.

Es ist auch nicht erkennbar, dass durch die Bundesregierung oder den Bundestag in irgendeiner Form eine Überprüfung des Gutachtens der Urbanplan stattgefunden hat. Der eintägige Anhörungstermin und die halbtägige Ortsbesichtigung des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages konnten jedenfalls - schon aus Zeitgründen - bei einem Projekt dieser Größenordnung keine zuverlässige Sachverhaltsaufklärung gewährleisten (vgl. hierzu etwa die Fristen des § 73 VwVfG).

Anmerkung: In einer jüngeren Entscheidung führt das BVerfG (BVerfG, 2 BvL 2/13 v. 19.11.2014, Abs. 60 = BVerfGE 138, 1, 22) insoweit auch aus: "Werden Aufgaben mit relevanter kommunaler Bedeutung auf eine andere staatliche Ebene verlagert, kann sich aus dem - auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG übertragbaren - Gedanken des Rechtsgüterschutzes durch Verfahren [...] - ein Mitwirkungsrecht der betroffenen Kommunen ergeben. Das gilt insbesondere, wenn und soweit eine aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleitete Rechtsposition durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben gegenwärtig oder künftig betroffen werden kann [...]. So ist etwa bei fachplanerischen Entscheidungen, die bedeutsame Auswirkungen auf eine Gemeinde haben, deren vorherige Beteiligung zwingend [...]. Die Beteiligung ist umso wirksamer auszugestalten, je gewichtiger das berührte Gemeindeinteresse ist. Je nach Regelungsgegenstand reicht das Mitwirkungsrecht von einem Anhörungs-, Mitberatungs- oder Vorschlagsrecht bis zur kondominialen Verwaltung [...]". Diesen Standards der Gemeindebeteiligung wurde das hier eingeschlagene Verfahren sicher nicht gerecht.

Nach Ansicht des BVerfG führen solche Zweifel an der Einhaltung des planerischen Gestaltungsraums jedoch dennoch nicht ohne weiteres zu einer Verletzung des Art. 28 Abs. 2 GG.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996, Abs. 81 f. = BVerfGE 95, 1, 26 f.

Die Grenze scheint es erst dort zu ziehen, wo sich der Gesetzgeber von vornherein gar nicht mehr davon leiten lässt, den Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996, Abs. 71 ff. = BVerfGE 95, 1, 24 ff.

Es stellt damit letztlich eine Vermutung der Richtigkeit der gesetzgeberischen Sachverhaltsermittlung und Abwägung auf, die nur dann widerlegt werden kann, wenn eindeutige Anhaltspunkte für einen Missbrauch planerischer Gestaltungsmacht vorliegen. Damit bindet das BVerfG den Gesetzgeber zwar an das planerische Abwägungsgebot, geht aber auf den materiellen Gehalt des Abwägungsverfahrens nicht ein.

Anmerkung: So Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 9 Rn. 97 f.

Folgt man dem BVerfG auch hierin, ist damit auf Grund der dargelegten Vermutung der Richtigkeit der gesetzgeberischen Sachverhaltsermittlung und Abwägung anzunehmen, dass der Bundesgesetzgeber auch die verfassungsrechtlichen Grenzen planerischer Gestaltung beachtet hat.

Anmerkung: Die §§ 4 ff. des mit Wirkung vom 28.12.2023 aufgehobenen (hierzu Roth, NVwZ 2024, 973 ff.) MgvG sahen nur ein "vorbereitendes Verfahren" vor, dass vor den in § 3 Abs. 2 MgvG genannten Behörden für die in § 2 und § 2a MgvG genannten, durch Gesetz zuzulassenden Vorhaben durchgeführt werden sollte. Die Ergebnisse dieses Verfahrens sollten in einen Bericht dieser Behörden eingehen. Dieser sollte zwar hinsichtlich seines Aufbaus und Inhalts einem Planfeststellungsbeschluss entsprechen, war jedoch "so zu erstellen, dass durch ihn die Entscheidung des Deutschen Bundestages nicht vorweggenommen" wurde und dem Gesetzgeber - soweit möglich "Raum für eigene Abwägungen" belassen bleiben sollte (§ 8 MgvG). Hieraus ist zu schließen, dass nach dem Modell des MgvG der Gesetzgeber selbst eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen und zu dokumentieren hatte, und der Abschlussbericht diese Abwägungsentscheidung eben nur vorbereiten, nicht aber ersetzen sollte (Ziekow, NVwZ 2020, 677, 680). Tatsächlich verlangt das BVerfG in der Stendal-Entscheidung (BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996, Abs. 77 = BVerfGE 95, 1, 25), dass der Gesetzgeber behördliche Vorermittlung allenfalls als Grundlage einer eigenen Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nutzen darf, sich mit ihnen also (an sich) aktiv auseinandersetzen muss (Guckelberger, NuR 2020, 805, 806; Ziekow, NVwZ 2020, 677, 680). Hieraus war im Umkehrschluss zu schließen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der in §§ 4 ff. MgvG geregelten Verfahrensschritte eine ordnungsgemäße Abwägung nach den Kriterien der Stendal-Entscheidung nur vorbereiten aber nicht sicherstellen konnte.

3. Ergebnis zu III

Damit verletzt das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" die Stadt Saarheim auch nicht in ihrem Recht aus Art. 28 Abs. 2 GG.

IV. Ergebnis zu B

Die Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Saarheim ist somit nicht begründet, da das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" keine der verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt, die zum Prüfungsgegenstand des Verfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG gehören.

Anmerkung: Andere Ansichten - gerade in Bezug auf die Frage, ob der planerische Gestaltungsspielraum durch den Gesetzgeber eingehalten wurde - sind natürlich vertretbar. Bei der Entscheidung zur Lex Stendal (BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996 = BVerfGE 95, 1 ff.), der der Sachverhalt nachgebildet ist, handelt es sich sicherlich um eine der nur sehr eingeschränkt überzeugenden Entscheidungen des Gerichts. Dies betrifft weniger die verfassungsrechtlichen Grundannahmen als die Art und Weise, wie der entscheidungserhebliche Sachverhalt an diesen Grundannahmen gemessen wird.

C) Ergebnis des Zweiten Teils

Die Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Saarheim ist dementsprechend nur teilweise zulässig, im Übrigen unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.

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Dritter Teil: Gesamtergebnis

Die Verfassungsbeschwerde der Stadt Saarheim hat somit als Individualverfassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist, und als Kommunalverfassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil sie teils unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

Zum Lösungsvorschlag zur Verfassungsbeschwerde Knuppers

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