Lösungsvorschlag

Südumfahrung Saarheim

Verfassungsbeschwerde Knuppers

Stand der Bearbeitung: 26. Juni 2021

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Die Verfassungsbeschwerde Knuppers hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.

Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.

I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")

Knupper kann Grundrechtsträger sein und ist damit "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.

II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")

Verfassungsbeschwerden können sich nur gegen einen "Akt öffentlicher Gewalt" richten. Gemeint sind damit alle Äußerungen von vollziehender, gesetzgeberischer und rechtsprechender Gewalt. Knupper greift unmittelbar das "Gesetz zum Bau der Südumfahrung Saarheim" an. Dieses Bundesgesetz ist ein "Akt der öffentlichen Gewalt".

III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein")

Knupper müsste behaupten können, dass er durch das "Gesetz zum Bau der Südumfahrung Saarheim" in seinen Grundrechten verletzt sein könnte. Insoweit erscheint eine Verletzung des Art. 14 GG als nicht von vornherein ausgeschlossen, da Knupper das Eigentum an seinem Grundstück nach § 2 des Gesetzes entzogen werden soll. Vor allem bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze wird jedoch nur dann von der Möglichkeit einer "Verletzung" gerade durch das angegriffene Gesetz ausgegangen, wenn der Beschwerdeführer hiervon selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen wird.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung der Trias des eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenseins des Beschwerdeführers jetzt ausführlich BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 55 ff. = BVerfGE 140, 45, 57 ff.

Die Selbstbetroffenheit ist dabei immer schon dann gegeben, wenn die fragliche Norm den Beschwerdeführer rechtlich, also nicht bloß mittelbar faktisch berührt, ihn mithin nicht lediglich eine Reflexwirkung der Norm trifft, sondern seine geschützte Rechtssphäre nach Zweck und Hauptwirkung der Regelung deren eigentliches Ziel ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 241/56 v. 21.2.1957 = BVerfGE 6, 273, 278; BVerfG, 2 BvR 638/84 v. 21.6.1988 = BVerfGE 78, 350, 354.

Im vorliegenden Fall soll durch das Gesetz gerade auch in das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG eingegriffen werden, weil durch § 2 des Gesetzes auch Knupper das Eigentum an bestimmten Grundstücken entzogen wird. Knupper ist damit selbst betroffen. Auch die gegenwärtige Betroffenheit könnte hier allenfalls mit dem Argument verneint werden, dass der in § 2 des Gesetzes vorgesehene Eigentumsübergang erst drei Monate nach In-Kraft-Treten des Gesetzes erfolgen soll, Knupper aber schon unmittelbar nach In-Kraft-Treten des Gesetzes Verfassungsbeschwerde erhebt. Jedoch ist die Drei-Monats-Frist des Gesetzes offensichtlich als eine Art Räumungsfrist gedacht, die Eigentumsübertragung erfolgt nach Ablauf dieser Frist unausweichlich. Das Gesetz zwingt damit Knupper schon unmittelbar nach seinem In-Kraft-Treten zu einer Verhaltensänderung, so dass er hiervon auch gegenwärtig betroffen wird.

Anmerkung: Vgl. BVerfG, 2 BvR 251/63 v. 25.6.1968 = BVerfGE 24, 33, 53 f.

Schließlich lässt sich auch die unmittelbare Betroffenheit Knuppers nicht mit dem Argument verneinen, dass er erst den "Räumungsbescheid" nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes abzuwarten habe: Die eigentliche Betroffenheit Knuppers stellt nämlich nicht die - sich nach dem Eigentumsübergang aus § 985 BGB ergebende - Räumungspflicht dar, sondern durch den Eigentumsübergang selbst, der sich ohne weiteren Vollzugsakt unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Anmerkung: Siehe hierzu auch BVerfG (K), 1 BvR 300/06 v. 15.2.2007, Abs. 5 und 9 = NVwZ 2007, 573 f.

Knupper ist damit wegen möglicher Verletzung seines Grundrechts aus Art. 14 GG als gegen das "Gesetz zum Bau der Südumfahrung Saarheim" beschwerdebefugt anzusehen.

IV. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und "Subsidiarität" der Verfassungsbeschwerde

Gegen Bundesgesetze steht kein Rechtsweg (außer der Verfassungsbeschwerde) offen, so dass die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erfüllt sind. Fraglich ist jedoch, ob der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der "Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" entgegensteht. Nach diesem - vom BVerfG letztlich in erweiternder Auslegung des § 90 Abs. 2 BVerfGG "gefundenen" - Grundsatz hat der Beschwerdeführer neben der Erschöpfung des Rechtswegs alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.

Anmerkung: Siehe zum Subsidiaritätsgrundsatz allgemein Peters/Markus, JuS 2013, 887 ff.

Deshalb hat z. B. das BVerfG teilweise verlangt, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn er von einem Gesetz unmittelbar, gegenwärtig und selbst betroffen ist, zunächst Rechtsschutz bei den Fachgerichten suchen muss, um eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu initiieren.

Anmerkung: So etwa BVerfG, 1 BvR 1341/82 v. 30.1.1985, Abs. 10 f. = BVerfGE 69, 122, 124 ff.; BVerfG, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 v. 18.12.2018, Abs. 44 = BVerfGE 150, 309, 326 f.; BVerfG, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 v. 29.9.2020, Abs. 32 = BVerfGE 155, 378, 393; BVerfG, 1 BvR 2771/18 v. 8.6.2021, Abs. 70 ff. = BVerfGE 158, 170, 199 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 1502/08 v. 4.5.2011, Abs. 48 f. = NVwZ 2011, 991; BVerfG (K), 1 BvR 3222/09 v. 27.1.2011, Abs. 28 = NJW 2011, 1578; BVerfG (K), 1 BvR 37/15 v. 25.6.2015, Abs. 4 = NZA 2015, 866; BVerfG (K), 1 BvR 555/15 v. 25.6.2015, Abs. 8 ff. = NJW 2015, 2242 f.; BVerfG (K), 1 BvR 2136/14 v. 10.10.2016, Abs. 9 ff. = NJW 2017, 147 Abs. 9 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 3250/14 v. 2.5.2018, Abs. 12 ff. = NVwZ 2018, 1635 Abs. 12 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 1335/18 v. 19.11.2018, Abs. 3 ff. = NJW 2019, 659 Abs. 3 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 843/18 v. 30.3.2020, Abs. 9 ff. = NZBau 2020, 607 Abs. 11 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 2067/17 u. a. v. 9.7.2020, Abs. 17 = NVwZ 2020, 1424 Abs. 17; BVerfG (K), 1 BvR 2424/20 v. 12.11.2020, Abs. 8 ff. = NVwZ-RR 2021, 281 Abs. 8 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 1727/17 u.a. v. 28.6.2021, Abs. 14 ff. = NJW 2021, 2877 Abs. 14 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 1575/18 v. 2.11.2021, Abs. 32 = NJW 2021, 3590 Abs. 32; BVerfG (K), 2 BvR 2164/21 v. 6.12.2021, Abs. 14 = NJW 2022, 50 Abs. 14; BVerfG (K), 1 BvR 2727/21 v. 17.1.2022, Abs. 14 = NVwZ-RR 2022, 241 Abs. 14; BVerfG (K), 1 BvR 1296/21, 1 BvR 1308/21 v. 21.1.2022, Abs. 11 = NVwZ-RR 2022, 482 Abs. 11; BVerfG (K), 1 BvR 1073/21 v. 10.2.2022, Abs. 28 ff. = NVwZ-RR 2022, 321 Abs. 28 ff.

Hier wäre daher denkbar, von Knupper zu verlangen, den Erlass des Räumungsbescheides nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes abzuwarten und hiergegen vorzugehen, um so eine Inzidentprüfung der Verfassungsmäßigkeit des "Gesetzes zum Bau der Südumfahrung Saarheim" und gegebenenfalls eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu veranlassen.

Die Durchführung eines solchen Verfahrens wäre für Knupper allerdings unzumutbar (vgl. den Rechtsgedanken des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), weil zur Klärung der Betroffenheit Knuppers im vorliegenden Fall keinerlei Sachaufklärungen erforderlich sind, sie sich vielmehr eindeutig aus dem Gesetz ergibt.

Anmerkung: Vgl. BVerfG (K), 1 BvR 843/18 v. 30.3.2020, Abs. 11 = NZBau 2020, 607 Abs. 13; ferner BVerfG, 1 BvR 781/21 v. 19.11.2021, Abs. 103 = BVerfGE 159, 223, 274 f. - Bundesnotbremse I.

Es besteht daher auch nicht die Gefahr, dass das BVerfG ohne vorheriges Durchlaufen der verwaltungsgerichtlichen Klage eine Entscheidung auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage treffen muss.

Anmerkung: Vgl. zur Aufgabe des Subsidiaritätsgrundsatzes, dies zu verhindern, BVerfG, 2 BvR 1808/82 v. 15.10.1985 = BVerfGE 71, 25, 34 f.; BVerfG, 1 BvR 777/85 u. a. v. 11.10.1988 = BVerfGE 79, 1, 20; BVerfG, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 v. 18.12.2018, Abs. 44 = BVerfGE 150, 309, 326 f.; BVerfG, 1 BvR 2835/17 v. 19.5.2020, Abs. 78 ff. = BVerfGE 154, 152, 212 f.; BVerfG, 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 v. 27.5.2020, Abs. 77 f. = BVerfGE 155, 119, 160 f.; BVerfG (K), 1 BvR 2424/20 v. 12.11.2020, Abs. 10 = NVwZ-RR 2021, 281 Abs. 10; BVerfG (K), 1 BvR 1575/18 v. 2.11.2021, Abs. 32 = NJW 2021, 3590 Abs. 32; BVerfG (K), 1 BvR 1296/21, 1 BvR 1308/21 v. 21.1.2022, Abs. 12 ff. = NVwZ-RR 2022, 482 Abs. 12 ff.

Vielmehr wäre die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage im vorliegenden Fall eine bloße Formalität, die vor allem nicht gewährleistet, dass Knupper auch zeitgerecht Rechtsschutz erlangen kann.

Anmerkung: Vgl. BVerfG, 2 BvR 1167/84 u. a. v. 18.12.1985 = BVerfGE 71, 305, 335 ff.; BVerfG, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 v. 29.9.2020, Abs. 33 = BVerfGE 155, 378, 394 f.

Denn durch den Bau des Bahndamms (und das Abholzen der Obstbäume) auf seinen Grundstücken könnten letztlich unveränderbare Tatsachen geschaffen werden. Dementsprechend steht auch der Grundsatz der Subsidiarität einer Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen.

V. Frist (§ 93 Abs. 3 BVerfGG)

Auch die Jahresfrist ab In-Kraft-Treten des Gesetzes ist eingehalten.

Anmerkung: Siehe zum Lauf der Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG, wenn Unklarheiten darüber bestehen, ob eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz zulässig ist oder ob zunächst aus Subsidiaritätserwägungen um Rechtsschutz vor den Fachgerichten nachzusuchen ist: BVerfG, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 v. 18.12.2018, Abs. 46 ff. = BVerfGE 150, 309, 328 ff.

VI. Ergebnis zu A

Die Verfassungsbeschwerde ist damit insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn Knupper durch das Gesetz in seinen Grundrechten verletzt wird. In Betracht kommt hier eine Verletzung von Knuppers Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Anmerkung: Siehe zum Aufbau der Begründetheitsprüfung bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz diesen Hinweis.

Das Grundeigentum gehört zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten vermögenswerten Rechten, so dass der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG berührt ist. Der totale Entzug konkreter Eigentumsrechte stellt auch einen klaren Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG dar. Dieser Entzug ist nur zulässig, wenn er verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann, wenn das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" also in jeder Hinsicht verfassungsgemäß ist, da grundrechtlich geschützte Interessen im Regelfall nur durch Normen eingeschränkt werden können, die ihrerseits formell und materiell in jeder Hinsicht mit der Verfassung übereinstimmen (BVerfG [K], 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 v. 4.11.2015, Abs. 18 = NJW 2016, 1436, Abs. 18 m.w.N.).

Insoweit ist bereits festgestellt worden, dass der Bund zum Erlass eines solchen Gesetzes die Gesetzgebungskompetenz besitzt (siehe hierzu Lösungsvorschlag zur Verfassungsbeschwerde der Stadt Saarheim, Zweiter Teil B I) und dass der Erlass dieses Gesetzes auch nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) verstößt (siehe hierzu Lösungsvorschlag zur Verfassungsbeschwerde der Stadt Saarheim, Zweiter Teil B II). Das Gesetz ist somit formell verfassungsgemäß. Das Gesetz könnte aber materiell verfassungswidrig sein, wenn es gegen die besonderen Schranken, die Art. 14 GG gegenüber den Eigentumsentzug aufstellt (I), gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (II) oder gegen sonstiges materielles Verfassungsrecht (III) verstößt.

I. Verstoß gegen die besonderen Schranken des Eigentumsentzugs des Art. 14 GG

Das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" könnte zunächst gegen die sich aus Art. 14 GG ergebenden besonderen Schranken des Eigentumsentzugs verstoßen.

1. Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG

Insoweit kommt zunächst eine Verletzung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG in Betracht. Dann müsste diese Bestimmung hier anwendbar sein, das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung" also Knupper "enteignen". Eine "Enteignung" i.S.d. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG liegt (nur) dann vor, wenn jemandem die privatrechtlichen Eigentumsrechte an einer konkreten Sache (ganz oder teilweise) entzogen und diese Rechte auf einen anderen übertragen werden. Eine solche Enteignung liegt hier vor.

Anmerkung: Insoweit war immer schon unbestritten, dass eine Enteignung jedenfalls in diesen Fällen vorliegt (BVerfG, 1 BvR 1512/97 v. 22.5.2001, Abs. 29 f. = BVerfGE 104, 1, 9 f.; BVerfG, 2 BvR 2194/99 v. 18.1.2006, Abs. 35 = BVerfGE 115, 97, 111 f.; BVerfG, 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08, Abs. 162 = BVerfGE 134, 242, 289).  Umstritten war allein die Annahme, dass nur bei derartigen Güterbeschaffungsvorgängen eine Enteignung gegeben ist (vgl. Krappel, DÖV 2012, 640 ff.; Schwarz, DVBl. 2013, 133 ff.). Mittlerweile hat sich das BVerfG in seiner Entscheidung zum Atomausstieg jedoch eindeutig hinsichtlich des "Güterbeschaffungserfordernisses" festgelegt und dies ausführlich begründet (BVerfG, 1 BvR 2821/11 u. a. v. 6.12.2016, Abs. 242 ff. = BVerfGE 143, 246, 332 ff.). Dies ist erneut in der Entscheidung zum Thüringer Waldgesetz bestätigt worden (BVerfG, 1 BvR 2661/21 v. 27.9.2022, Abs. 20 = BVerfGE 163, 1, 12).

Sie ist nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nur zulässig, wenn sie zum Wohl der Allgemeinheit tatsächlich erforderlich ist. Der Bau der Südumfahrung Saarheim müsste damit einerseits generell dem Wohl der Allgemeinheit dienen und andererseits müsste gerade die Enteignung der Grundstücke Knuppers für diesen Bau erforderlich sein.

a) Dient der Bau der Südumfahrung dem Wohl der Allgemeinheit?

Der Bau der Südumfahrung dient der Allgemeinheit, wenn die Maßnahme zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe benötigt wird, wenn sie einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient.

 Anmerkung: Vgl. BVerfG, 1 BvL 28/82 v. 20.3.1984 = BVerfGE 66, 248, 257.

Dabei entzieht sich der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" jeder allgemeinen Definition. Insbesondere lässt sich dem Grundgesetz keine umfassende, allgemeine Bestimmung der Gemeinwohlziele entnehmen, die eine Enteignung zu tragen vermögen. Von Verfassungs wegen von vornherein ausgeschlossen sind lediglich Enteignungszwecke, die ausschließlich im Interesse Privater liegen, die rein fiskalischen Interessen dienen oder die vom Grundgesetz missbilligte Ziele verfolgen.

 Anmerkung: Vgl. BVerfG, 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08, Abs. 173 = BVerfGE 134, 242, 293.

Darüber hinaus muss das zur Enteignung ermächtigende Gesetz (nur) hinreichend bestimmt regeln, zu welchen Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden soll oder darf.

Anmerkung: Siehe hierzu m.w.N. BVerfG [K], 1 BvL 10/14 v. 21.12.2016, Abs. 20 ff. = NVwZ 2017, 399, Abs. 20; BVerfG, [K], 1 BvR 2297/10 v. 25.1.2017, Abs. 36 = NVwZ 2017, 949, Abs. 36.

aa) Förderung einer dem Staat ausdrücklich zugewiesenen Aufgabe

Eine zur Enteignung grundsätzlich berechtigende Gemeinwohlaufgabe liegt deshalb jedenfalls immer dann vor, wenn eine Aufgabe wahrgenommen werden soll, die das Grundgesetz dem Bund oder einem Land ausdrücklich zuweist. Insoweit ist im vorliegenden Fall auf die Aufgabe des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 GG hinzuweisen; darüber hinaus beabsichtigt der Bund durch die Maßnahme - als Teil des Projekts EUROFLÈCHE - eine Angleichung der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu fördern. Dass das Projekt zur Erreichung dieser Ziele schlechthin ungeeignet ist, wird man nicht sagen können: Man wird den zuständigen Stellen insoweit einen Beurteilungsspielraum zubilligen müssen, der auch vom BVerfG respektiert werden muss.

Anmerkung: Vgl. auch BVerfG, 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08, Abs. 173 = BVerfGE 134, 242, 293.

Dies gilt auch für die Frage, inwieweit gerade eine Umfahrung Saarheims erforderlich ist: Gerade weil eine Durchleitung des EUROFLÈCHE durch den Saarheimer Bahnhof nicht als möglich erscheint und die SNCF von einer Umfahrung Saarheims die Durchführung des gesamten Projektes abhängig macht, erscheint der Bau einer solchen Umfahrung ebenfalls als vom öffentlichen Wohl gedeckt.

Anmerkung: Die Argumentation ist hier dieselbe wie bei der Frage, inwieweit der Eingriff in die von Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit der Stadt Saarheim durch überörtliche Interessen gerechtfertigt ist, siehe hierzu den Lösungsvorschlag zur Verfassungsbeschwerde der Stadt Saarheim, Zweiter Teil B III 1.

bb) Kein genereller Ausschluss der Enteignung zu Gunsten Privater

Jedoch ist bei der Bestimmung des "Gemeinwohlcharakters" des Enteignungszwecks auch zu berücksichtigen, dass die Enteignung - wie § 3 des Gesetzes verdeutlicht - letztlich zugunsten der DB Netz AG, einer Konzerntochter der Deutschen Bahn AG erfolgen soll, die eine Gesellschaft privaten Rechts ist. Insoweit könnten Bedenken bestehen, ob Art. 14 Abs. 3 GG auch eine Enteignung zu Gunsten solcher Unternehmen zulässt.

Die Verfassung schließt aber selbst Enteignungen zugunsten Privater nicht von vornherein aus.

Anmerkung: Siehe hierzu und zum Folgenden m.w.N. BVerfG (K), 1 BvL 10/14 v. 21.12.2016, Abs. 20 ff. = NVwZ 2017, 399, Abs. 20 ff.; BVerfG, (K), 1 BvR 2297/10 v. 25.1.2017, Abs. 37 = NVwZ 2017, 949, Abs. 37.

Die Enteignung zugunsten Privater stellt allerdings besondere Anforderungen an die Bestimmung des verfolgten Zieles, die gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen und an die weiteren Geltungsbedingungen einer solchen Enteignung. Dabei bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob hinter dem verfolgten Gemeinwohlziel ein auch unter Berücksichtigung der Privatnützigkeit der Enteignung hinreichend schwerwiegendes, spezifisch öffentliches Interesse steht. Ordnet der Staat Enteignungen zugunsten Privater an, kann er sich trotz der grundsätzlichen Gemeinwohlverpflichtung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) zudem nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die enteignungsbegünstigten Privaten tatsächlich das Gemeinwohlziel verfolgen, das der Staat mit der Enteignung erreichen oder zumindest fördern will. Es bedarf daher in diesen Fällen gesetzlicher Regeln, die sicherstellen, dass begünstigte Private das enteignete Gut zur Verwirklichung des die Enteignung legitimierenden Ziels verwenden werden und dass diese Nutzung dauerhaft erfolgt, soweit sie nicht der Natur der Verwendung gemäß auf eine einmalige Inanspruchnahme beschränkt ist. Bei Enteignungen zugunsten Privater, die nur mittelbar dem gemeinen Wohl dienen, sind erhöhte Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Enteignungsregeln zu stellen. So hat der Gesetzgeber unzweideutig zu regeln, ob und für welche Vorhaben eine solche Enteignung statthaft sein soll. Die Verantwortung dafür, welches konkrete Vorhaben zur Erreichung des Gemeinwohlziels verwirklicht werden soll, welches Eigentum als dafür geeignet heranzuziehen ist und ob dessen Enteignung im Einzelfall verhältnismäßig ist, muss in den Händen des Staates bleiben. Dies gilt in den Fällen der Enteignung von Grund und Boden vor allem für die Auswahl der zu enteignenden Grundstücke. Die Sicherung der dauerhaften Gemeinwohlnutzung des enteigneten Gutes bedarf zudem umso genauerer und detaillierterer gesetzlicher Vorgaben, je weniger schon der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt, darauf ausgerichtete ist, dem gemeinen Wohl zu dienen. Das kann eine Regulierung des privatwirtschaftlichen Handelns erfordern, die durch gesetzliche Verpflichtungen gegenüber anderen Privaten oder der Allgemeinheit oder durch geeignete und effektive Zulassungs-, Überwachungs- und Eingriffsrechte einer Behörde die Rückbindung des Privaten an seine Verpflichtung auf das Gemeinwohlziel sicherstellt, solange er den Nutzen aus einer Enteignung zieht.

Anmerkung: Siehe zur Einordnung der oben zitierten Kammerentscheidungen in die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zur Enteignung zu Gunsten Privater: Höfling/Stöcke, DVBl. 2017, 1176 ff.; Hoops, NVwZ 2017, 1496 ff.; Ogorek, DÖV 2018, 465 ff.

Allerdings wird das "Gesetz zum Bau der Südumfahrung Saarheim" auch diesen Anforderungen gerecht. Denn der Deutschen Bahn AG ist durch Gesetz die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen. Zudem unterstellt das Grundgesetz sie selbst in Art. 87e Abs. 3 und 4 GG der Einflussnahme und Aufsicht des Bundes, so dass im Sinne der geschilderten Anforderungen geeignete und effektive Zulassungs-, Überwachungs- und Eingriffsrechte einer Behörde gegenüber der Deutschen Bahn AG und ihrer Konzerntochter, der DB Netz AG, bestehen.

Anmerkung: Vgl. hierzu BVerfG, 1 BvL 28/82 v. 20.3.1984 = BVerfGE 66, 248, 257; BVerfG, 1 BvR 3139/08. 1 BvR 3386/08, Abs. 179 ff. = BVerfGE 134, 242, 295. Konkret zu den den Überwachungs- und Eingriffsrechten des Bundes gegenüber der Deutschen Bahn AG jetzt BVerfG, 2 BvE 2/11 v. 7.11.2017, Abs. 263 ff. = BVerfGE 147, 50 Abs. 263 ff. Siehe zur Organisation der Eisenbahnen des Bundes allgemein den Bahnreform-Fall.

cc) DB Netz AG als Verwaltungsträger

Unabhängig davon kann die DB Netz AG, die von der Deutschen Bahn AG beherrscht wird, die ihrerseits zu 100% im Eigentum des Bundes steht, nicht als "Privater" angesehen werden, zu Gunsten derer Enteignungen nur unter den genannten Einschränkungen zulässig sind. Denn sie ist als juristische Person des Privatrechts, die mehrheitlich vom Staat beherrscht wird, nicht grundrechtsberechtigt, sondern allein grundrechtsverpflichtet - und zwar unabhängig davon, dass sie Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form geführt werden. Dies gilt selbst, wenn man in Art. 87e GG eine Spezialregelung sehen wollte, die die allgemeinen Regelungen zur Grundrechtsbindung von Unternehmen der öffentlichen Hand verdrängt.

Anmerkung: Hiergegen jetzt deutlich BVerfG, 2 BvE 2/11 v. 7.11.2017, Abs. 271 ff. = BVerfGE 147, 50, 153 ff.; hierzu Burgi, NVwZ 2018, 601 ff.; Hamdorf/Moradi Karkaj, DVBl. 2018, 823 ff.

Denn dies würde jedenfalls nicht für den Bereich des Schienennetzes gelten. Hier besteht - zumindest faktisch - ein Monopol, so dass eine Wettbewerbssituation mit privaten Mitbewerbern, die zur Rechtfertigung einer Grundrechtsberechtigung angeführt wird, nicht besteht.

Anmerkung: Siehe zu dieser Argumentation bezogen auf die DB Netz AG: BVerwG, 7 C 31/15 v. 23.2.2017, Abs. 45 = NVwZ 2017, 1775 Abs. 45. Allgemein zur Bindung staatlich beherrschter Gesellschaften privaten Rechts an die Grundrechte und andere öffentlich-rechtliche Vorgaben: BVerfG, 1 BvR 699/06 v. 22.2.2011, Abs. 49 ff. = BVerfGE 128, 226, 245 ff.; BVerfG, 1 BvR 2821/11 u. a. v. 6.12.2016, Abs. 190 = BVerfGE 143, 246, 314; BVerfG, 2 BvE 2/11 v. 7.11.2017, Abs. 241 ff. = BVerfGE 147, 50, 144 ff.; BVerfG (K), 2 BvR 470/08 v. 19.7.2016, Abs. 25 ff. = NVwZ 2016, 1553 Abs. 25 ff.; BVerwG, 4 B 27/16 v. 10.11.2016, Abs. 8 ff. = SächsVBl. 2017, 71 f.; BGH, VI ZR 19/68 v. 23.9.1969 = BGHZ 52, 325, 328 ff.; BGH, III ZR 12/83 v. 5.4.1984 = BGHZ 91, 84, 95 ff.; BGH, VIII ZR 349/85 v. 10.12.1986, Abs. 26 = BGHZ 99, 182, 190; BGH, I ZR 13/16 v. 16.3.2017, Abs. 18 ff. = NJW 2017, 3153 Abs. 18 ff.; BAG, 9 AZR 673/14 v. 12.4.2016, Abs. 14 = JZ 2017, 102 ff.

Hieraus ist zu schließen, dass die DB Netz AG letztlich nicht als "Privater", sondern als Verwaltungsträger (des Bundes) gilt, Enteignungen zu ihren Gunsten also "nur" den Grundsätzen unterworfen sind, die auch für die Enteignung zu Gunsten des Bundes selbst gelten würden. In dieser Hinsicht liegen die Voraussetzungen einer Enteignung nach dem oben gesagten jedoch ohne weiteres vor.

Anmerkung: Siehe zur "verwaltungsrechtlichen Rechtsstellung" staatlich beherrschter juristischer Personen des Privatrechts ("Verwaltungsgesellschaften"): U. Stelkens, Jura 2016, 1260, 1266 ff.

dd) Ergebnis zu a

Der Bau der Südumfahrung als solcher entspricht demnach dem Wohl der Allgemeinheit.

b) Erforderlichkeit der Enteignung gerade der betroffenen Grundstücke

Dient damit der Bau der Südumfahrung als solcher dem Wohl der Allgemeinheit, steht damit aber noch nicht fest, ob hierfür auch die Enteignung der betroffenen Grundstücke tatsächlich erforderlich war. Das BVerfG nimmt bei Planungsentscheidungen durch den Gesetzgeber jedoch insoweit seine Prüfungsbefugnis zurück und räumt ihm einen Gestaltungsspielraum ein, wobei sich der Gesetzgeber davon leiten lassen müsse, den für die Regelung erheblichen Sachverhalt zutreffend zu ermitteln, anhand dieses Sachverhaltes alle sachlich beteiligten Belange und Interessen zugrunde zu legen sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise gegeneinander abzuwägen. Das Erfordernis der zutreffenden Ermittlung des Sachverhalts beziehe sich insbesondere auf die Anhörung der Beteiligten, also auch der individuell betroffenen Grundstückseigentümer. Habe der Gesetzgeber auf diese Weise den Sachverhalt erforscht und habe er alle wesentlichen - oft gegenläufigen - Belange berücksichtigt, sei er befugt, sich letztlich für die Bevorzugung eines Belangs (oder mehrerer Belange) und damit zugleich für die Zurückstellung aller anderen Gesichtspunkte zu entscheiden. Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stünden, habe das BVerfG seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft seien oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprächen.

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996, Abs. 68 = BVerfGE 95, 1, 22 f.

Damit nähert das BVerfG die Anforderungen an die Legalplanung im Grundsatz den Anforderungen an, die für verwaltungsbehördliche Fachplanungsentscheidungen gelten: Es überlässt die Planung im einzelnen nicht der Willkür des Gesetzgebers, sondern bindet ihn an das allgemeine rechtsstaatliche Abwägungsgebot. Auch die Verwaltungsgerichte räumen der planenden Behörde im Planfeststellungsverfahren einen planerischen Gestaltungsraum und damit einen nicht voll überprüfbaren Spielraum über das Ob und Wie eines raumbezogenen Vorhabens ein.

Anmerkung: Vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 74 Rn. 26 ff.

Was die Anwendung dieser Grundsätze nach der Rechtsprechung des BVerfG im konkreten Fall bedeutet, ist bereits dargestellt worden.

Anmerkung: Siehe hierzu Lösungsvorschlag zur Verfassungsbeschwerde der Stadt Saarheim, Zweiter Teil B III 2.

Insoweit ist festgestellt worden, dass hier zwar erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Gesetzgeber diese Grenzen seines planerischen Gestaltungsraums eingehalten hat, dass diese Zweifel nach Auffassung des BVerfG jedoch noch nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen können, da es letztlich eine Vermutung der Richtigkeit der gesetzgeberischen Sachverhaltsermittlung und Abwägung aufstellt, die nur dann widerlegt werden kann, wenn eindeutige Anhaltspunkte für einen Missbrauch planerischer Gestaltungsmacht vorliegen. Folgt man dem BVerfG insoweit, ist somit - trotz berechtigter Zweifel an der Vollständigkeit der Sachverhaltsermittlung - anzunehmen, dass gerade die Enteignung der Grundstücke Knuppers (und der der anderen Betroffenen) zum Bau der Südumfahrung erforderlich war.

c) Ergebnis zu 1

Das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" verstößt somit nicht gegen die besonderen Enteignungsschranken des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG.

2. Verstoß gegen die Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG

Das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" verstößt ebenfalls nicht gegen die besonderen Enteignungsschranken des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG: Die Regelungen der §§ 93 ff., §§ 217 ff. BauGB, auf die § 2 Abs. 3 des Gesetzes zum Bau der Südumfahrung Saarheim verweist, entsprechen vielmehr anerkanntermaßen den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG.

3. Verstoß gegen den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG

Das BVerfG geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Enteignungen ihre Grenzen nicht nur in Art. 14 Abs. 3 GG, sondern auch in Art. 14 Abs. 1 GG selbst finden, dem sich als Grundsatz nicht nur eine Wertgarantie, sondern als Freiheitsrecht auch eine Bestandsgarantie entnehmen lasse, die sich nicht nur gegen den entschädigungslosen, sondern vor allem auch gegen den Entzug von Eigentum schlechthin richte. Dementsprechend sei nach der Konzeption dieses Grundrechts ein effektiver - den Bestand des Eigentums sichernder - Rechtsschutz gegen den Entzug des Eigentums ein Bestandteil des Art. 14 Abs. 1 GG selbst und ergebe sich insoweit nicht nur aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 638/64 u.a. v. 18.12.1968 = BVerfGE 24, 367, 400 ff.; BVerfG, 1 BvR 153/69 v. 3.7.1973 = BVerfGE 35, 348, 361 f.; BVerfG, 1 BvR 6/74 u. 1 BvR 2270/73 v. 23.4.1974 = BVerfGE 37, 132, 141; BVerfG, 1 BvR 514/68 und 323/69 v. 10.5.1977 = BVerfGE 45, 297, 333; BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996, Abs. 67 = BVerfGE 95, 1, 22; BVerfG, 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08, Abs. 191 = BVerfGE 134, 242, 299; BVerfG (K), 1 BvR 1026/13 v. 24.10.2017, Abs. 34 ff. = NVwZ 2018, 573, Abs. 34 ff.; anders wohl BVerfG, 2 BvR 397/82 u. a. v. 14.5.1985 = BVerfGE 70, 35, 56.

Insoweit ist fraglich, ob dieser Garantie des Art. 14 Abs. 1 GG bei Durchführung einer Enteignung unmittelbar durch Gesetz hinreichend Rechnung getragen wird: Wählt der Gesetzgeber an Stelle der Enteignung durch Verwaltungsakt die Enteignung durch Gesetz, so schließt er damit den nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsweg zu den Fachgerichten aus - obwohl sich gerade die Legalenteignung materiell als Verwaltung darstellt und Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG vor allem ist, Exekutivakte der Rechtskontrolle zu unterwerfen.

Anmerkung: Zum "Verwaltungscharakter" einer Legalenteigung. Lösungsvorschlag zur Verfassungsbeschwerde der Stadt Saarheim, Zweiter Teil B II 3. Siehe ferner BVerfG (K), 1 BvR 300/06 v. 15.2.2007, Abs. 11 ff. = NVwZ 2007, 573 f.

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Legalenteignungen gleicht dies nicht aus, da es nicht Aufgabe des BVerfG sein kann, wie ein Gericht der ersten Tatsacheninstanz eines Verwaltungsprozesses tätig zu werden.

Welche Folgerungen hieraus zu ziehen sind, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG allerdings unklar: Nach der Hamburger Deichordnungs-Entscheidung (BVerfG, 1 BvR 638/64 u.a. v. 18.12.1968 = BVerfGE 24, 367, 402 f.) ist eine Enteignung durch Gesetz nur in eng begrenzten Fällen zulässig, nämlich dann, wenn aufgrund ungewöhnlicher Ausnahmesituationen zum allgemeinen Wohl eine sofortige Enteignung solcher Grundstücke erforderlich ist, die letztlich kraft Natur der Sache die einzigen Grundstücke sind, auf denen die Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt werden kann. Nach der Hamburger-U-Bahn-Entscheidung (BVerfG, 2 BvR 397/82 u. a. v. 14.5.1985 = BVerfGE 70, 35, 56 f.) gebietet das Gebot effektiven Rechtsschutzes dagegen nicht, dass der Gesetzgeber Planungsentscheidungen in diejenige Rechtsform kleidet, die dem Bürger in jedem Fall verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz eröffnet. Allerdings verlange Art. 3 Abs. 1 GG, dass nicht willkürlich und in unvorhersehbarer Weise im selben Planungsgebiet gleichartige Planentscheidungen mal in Gesetzesform, mal in Verwaltungsaktform ergehen. Nach der Stendal-Entscheidung (BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996, Abs. 67 = BVerfGE 95, 1, 22) ist schließlich die Legalplanung und -enteignung auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 und 14 Abs. 1 GG zulässig, wenn insoweit triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Durchführung einer behördlichen Planfeststellung mit erheblichen Nachteilen für das Gemeinwohl verbunden wäre, denen nur durch eine gesetzliche Regelung begegnet werden kann.

Anmerkung: In der Diskussion um das Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG), das Errichtung der in den § 2 und § 2a MgvG aufgeführten Verkehrsinfrastrukturvorhaben vor allem dadurch beschleunigen will, dass durch ihre Zulassung durch Gesetz der fachgerichtliche Rechtsschutz ausgeschlossen wird (siehe hierzu diese Anmerkung), werden auch weitere (jüngere) Entscheidungen des BVerfG genannt, aus der sich die ein Verstoß von Legalplanungsgesetzen gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz der Planbetroffenen ergeben soll (vgl. Groß, JZ 2020, 76, 79 ff.; Guckelberger, NuR 2020, 805, 809; Wegener, ZUR 2020, 195, 197). Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auch auf die Garzweiler-Entscheidung des BVerfG (BVerfG, 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 v.17.12.2013, Abs. 219 ff. = BVerfGE 134, 242, 220) verwiesen, die sich allerdings auf die Frage des effektiven Rechtsschutzes bei Administrativenteignungen bezog. Siehe zur Frage, inwieweit über die Verfassungsbeschwerde bei Legalplanung effektiver Rechtsschutz i-S. des Art. 19 Abs. 4 GG gewährt werden kann Weschpfennnig, AöR 145 (2020), 438, 450 ff.

Nach dem Sachverhalt ergeben sich als Grund für die Wahl der Gesetzesform zum einen die Sicherung der Durchführung des EUROFLÈCHE-Projekts, das die Französische Regierung von einer schnellen Durchführung des Planverfahrens abhängig machte und das die Bundesregierung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet (durch Anhebung der Attraktivität des saarländischen Wirtschaftsstandorts) für notwendig hält. Zum anderen war für die Wahl der Gesetzesform maßgeblich, dass nur so die Projektförderung durch die Europäische Kommission gewährleistet werden konnte, die ebenfalls an die Einhaltung der vorgesehenen Inbetriebnahmefristen gebunden war.

Ob diese Gründe nach der Hamburger-Deichordnungs-Entscheidung ausreichen würden, ist zweifelhaft: Eine mit der Hamburger Flutkatastrophe vergleichbare außergewöhnliche Ausnahmesituation dürfte wohl selbst bei einem solchen Großprojekt nicht vorliegen.

 Anmerkung: Vgl. Blümel, DVBl. 1997, 205, 211.

Auch nach der Hamburger-U-Bahn-Entscheidung erscheint die Zulässigkeit der Legalenteignung als fragwürdig: Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, in welcher Hinsicht sich das hier vorliegende Planungsproblem von sonstigen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungen unterscheidet, wenn nicht die Eilbedürftigkeit allein ausschlaggebend sein soll - die allerdings bei fast jedem Verfahren gegeben ist. Hierauf stellt jedoch entscheidend die Stendal-Entscheidung ab: Sie lässt die Eilbedürftigkeit als triftigen Grund ausreichen und gewährt auch insoweit dem Gesetzgeber einen erheblichen Beurteilungsspielraum, da sie selbst die Frage, ob herkömmliche Verfahren länger dauern als das Gesetzgebungsverfahren, der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers überlässt.

Anmerkung: Vgl. BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996, Abs. 56 f. und 70 = BVerfGE 95, 1, 18 f., 23; krit. Ossenbühl, in: Festschrift Hoppe, 2000, S. 183, 188 f.; ferner Eisenmenger, NVwZ 2013, 621, 623.

Demnach wäre nach der Stendal-Entscheidung das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" auch im Hinblick auf den von Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Rechtsschutz nicht zu beanstanden.

4. Ergebnis zu I

Folgt man der Stendal-Entscheidung, verstößt damit das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" nicht gegen die sich aus Art. 14 GG ergebenden besonderen Schranken des Eigentumsentzugs.

II. Verstoß gegen das Verbot der Einzelfallgesetzgebung (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG)

Das Gesetz könnte aber gegen das Verbot der Einzelfallgesetzgebung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen: Der Fall, dass konkreten Personen durch Gesetz konkrete Eigentumspositionen entzogen werden, wurde bei der Schaffung des Grundgesetzes nahezu als der Prototyp des Einzelfallgesetzes angesehen, dessen Erlass durch Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG schlechterdings ausgeschlossen werden sollte (vgl. hierzu Stern III/2, S. 712). § 2 des Gesetzes zum Bau der Südumfahrung Saarheim stellt eine solche Regelung dar, weil sie einen objektiv feststehenden, in Zukunft nicht erweiterbaren Personenkreis enteignet. Darauf, dass nicht die konkret betroffenen Personen ausdrücklich namentlich bezeichnet werden, kommt es für den Begriff des Einzelfallgesetzes nicht an. Wenn also Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG auf Legalenteignungen überhaupt Anwendung findet, wäre das Gesetz - ohne Abwägungsmöglichkeit - verfassungswidrig und die Verfassungsbeschwerde begründet.

Anmerkung: In diese Richtung jetzt wohl (wieder) BVerfG, 2 BvR 1282/11 v. 30.6.2015, Abs. 131 f. = BVerfGE 139, 321, 365; ausführlich hierzu und zum Folgenden ; Weschpfennnig, AöR 145 (2020), 438, 462 ff. Teilweise wird Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG allerdings nur als besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes gesehen. Wenn also triftige Gründe für eine Einzelfallgesetzgebung vorliegen, soll dieses dennoch verfassungsgemäß sein (so deutlich BVerfG, 1 BvR 454/91 u. a. v. 10.3.1992 = BVerfGE 85, 360, 374; ; BVerfG, 2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12 v. 11.7.2013, Abs. 128 f. = BVerfGE 134, 33, 88 ff.; ebenso Kunig, Jura 1993, 308, 311 f.). Nach dieser Auffassung will Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG nur verhindern, dass der Gesetzgeber willkürlich aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herausgreift und zum Gegenstand einer Sonderregel macht (BVerwG, 9 C 4/18 v. 29.3.2019, Abs. 19 = BVerwGE 165, 138 Abs. 19). Hierfür spricht insbesondere, dass andernfalls Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG dann in ein Spannungsverhältnis zu anderen Grundsätzen der Verfassung - namentlich mit dem Vorbehalt des Gesetzes in Form des Parlamentsvorbehalts - geraten könnte, wenn der Normgeber nur in der Gestalt des förmlichen Gesetzes zur Rechtssetzung befugt ist. So kann vermieden werden, dass die Staatsgewalt auch in Konstellationen zur Untätigkeit gezwungen wäre, in denen ein (zwingendes) Regelungsbedürfnis für den singulären Sachverhalt besteht.

Jedoch ist Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG auf Legalenteignungen i.S.d. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG nicht anzuwenden: Das BVerfG geht jedenfalls davon aus, dass, gerade weil Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG die Legalenteignung ausdrücklich vorsehe, diese Vorschrift als speziellere Regelung Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verdränge.

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996, Abs. 67 = BVerfGE 95, 1, 26; a. A. z. B. Ossenbühl, in: Festschrift Hoppe, 2000, S. 183, 191.

Daher sei - unter Beachtung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze - die Enteignung durch Einzelfallgesetz zulässig.

 Anmerkung: Vgl. auch BVerfG, 1 BvR 1086/85 v. 25.2.1987 = BVerfGE 74, 264, 297; Hufeld, JZ 1997, 302, 304.

Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG steht somit dem "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" nicht entgegen.

III. Verstoß gegen sonstiges materielles Verfassungsrecht

Eine Verfassungswidrigkeit des "Gesetzes über den Bau der Südumfahrung Saarheim" könnte sich jedoch dadurch ergeben, dass dieses Gesetz gegen sonstiges materielles Verfassungsrecht verstößt, da ein dieses Gesetz - wie bereits hervorgehoben - nur dann in verfassungsmäßiger Weise das Eigentumsrecht beschränken kann, wenn es in jeder Hinsicht verfassungsgemäß ist. Nur dann stellt es auch ein "Gesetz" i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG dar. Insoweit rügt Knupper insbesondere auch, dass das Gesetz das durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Selbstverwaltungsrecht der Stadt Saarheim verletze. Jedoch ist bereits geklärt worden, dass auch eine solche Verletzung hier nicht vorliegt (siehe hierzu Lösungsvorschlag zur Verfassungsbeschwerde der Stadt Saarheim, Zweiter Teil B III). Dass das Gesetz gegen sonstige Verfassungsbestimmungen verstößt, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

IV. Ergebnis zu B

Nach alledem ist das "Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim" in jeder Hinsicht verfassungsgemäß und kann daher Knupper nicht in seinen Grundrechten verletzen. Die Verfassungsbeschwerde ist somit unbegründet.

Anmerkung: Andere Ansichten - gerade in Bezug auf die Frage, ob der planerische Gestaltungsspielraum durch den Gesetzgeber eingehalten wurde - sind natürlich vertretbar. Bei der Entscheidung zur Lex Stendal (BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996 = BVerfGE 95, 1 ff.), der der Sachverhalt nachgebildet ist, handelt es sich sicherlich um eine der nur sehr eingeschränkt überzeugenden Entscheidungen des Gerichts. Dies betrifft weniger die verfassungsrechtlichen Grundannahmen als solche als die Art und Weise, wie der entscheidungserhebliche Sachverhalt an diesen Grundannahmen gemessen wird.

C) Gesamtergebnis

Die Verfassungsbeschwerde Knuppers ist somit zulässig, jedoch nicht begründet. Sie hat damit keine Aussicht auf Erfolg.

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