Lösungsvorschlag zu Frage 2

Die Amanda-Affaire

Stand der Bearbeitung: 10. Dezember 2023

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Siehe hierzu: BVerfG, 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 v. 17.7.1984 = BVerfGE 67, 100 ff.; BVerfG, 2 BvR 1165/86 v. 1.10.1987 = BVerfGE 76, 363 ff.; BVerfG, 2 BvR 1178/86 u. a. v. 1.10.1987 = BVerfGE 77, 1 ff.; BVerfG, 2 BvE 3/07 v. 17. 6. 2009 = BVerfGE 124, 78 ff.; BGH, 1 Bgs 74/17 v. 7.2.2017 = NJW 2017, 1405 ff.; Hebeler/Schulz, JuS 2010, 969 ff.

Die Verfassungsbeschwerde der Philippy & Popp AG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.

Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis

I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")

Die Philippy & Popp AG kann als deutsche juristische Person Grundrechtsträger sein, soweit die Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Dies trifft auf das von der Philippy & Popp AG gerügte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu, das trotz seiner stark persönlichkeitsrechtlichen (und damit menschenbezogenen) Verankerung und Herleitung doch nicht wesenhaft mit natürlichen Personen verbunden ist: Staatliche informationelle Maßnahmen können Gefährdungen oder Verletzungen der grundrechtlich geschützten Freiheit juristischer Personen herbeiführen und einschüchternd auf die Ausübung von Grundrechten wirken. In dieser Hinsicht besteht ein Schutzbedürfnis, das dem natürlicher Personen im Ansatz entspricht, so dass sich juristische Personen grundsätzlich auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen können.

Anmerkung: So etwa BVerfG, 1 BvR 1550/03 v. 13. 6. 2007, Abs. 150 ff. = BVerfGE 118, 168, 202 ff.; BVerfG, 2 BVE 5/11 v. 21.10.2014, Abs. 182 ff. = BVerfGE 137, 185, 256 f.; BVerfG, 2 BvE 2/11 v. 7.11.2017, Abs. 237 = BVerfGE 147, 50 Abs. 137; BVerfG (K), 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 v. 27.6.2018, Abs. 61 = NJW 2018, 2385, Abs. 61. In neueren Entscheidungen scheint das BVerfG jedoch jedenfalls den Schutz unternehmerischer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, sondern auf Art. 12 Abs. 1 GG stützen zu wollen (BVerfG, 2 BVE 5/11 v. 21.10.2014, Abs. 182 ff. = BVerfGE 137, 185, 232 f.; siehe auch BVerfG, 1 BvF 1/13 v. 21.3.2018, Abs. 62 = BVerfGE 148, 40, 63; krit. hierzu Becker, NVwZ 2018, 1032 f.). Folgt man dem, wäre die Geltung des Art. 12 Abs. 1 GG nach Art. 19 Abs. 3 GG für die Philippy & Popp AG letztlich unproblematisch: Auf dieses Grundrecht können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen berufen: Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG ist insoweit die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann. Siehe zum Begriff des Berufs: BVerfG, 1 BvR 84/65 v. 11.1.1967 = BVerfGE 21, 261, 266; BVerfG, 1 BvR 532/77 u. a. v. 1.3.1979. Siehe zum Begriff des Berufs: BVerfG, 1 BvR 84/65 v. 11.1.1967 = BVerfGE 21, 261, 266; BVerfG, 1 BvR 532/77 u. a. v. 1.3.1979 = BVerfGE 50, 290, 363; BVerfG, 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 v. 30.06.2020, Abs. 92 = BVerfGE 155, 238, 276; BVerfG, 1 BvR 1187/17 v. 23.3.2022, Abs. 43 = BVerfGE 161, 63, 89; BVerfG, 1 BvR 2649/21 v. 27.4.2022, Abs. 246 f. = BVerfGE 161, 299, 255; BVerfG (K), 1 BvR 2983/10 v. 16.7.2012, Abs. 14 = NVwZ 2012, 1535, 1536.

Die Philippy & Popp AG ist damit auch "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und somit beteiligtenfähig.

II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")

Verfassungsbeschwerden können sich nur gegen Maßnahmen "öffentlicher Gewalt" richten. Gemeint sind damit alle Äußerungen von vollziehender, gesetzgeberischer und rechtsprechender Gewalt. Die Philippy & Popp AG wendet sich hier gegen die Entscheidung der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs (§ 29 Abs. 3 Satz 1 PUAG) und die Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 36 Abs. 3 PUAG), die tauglicher Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde sind. Das BVerfG hat es auch immer für zulässig erachtet, dass die Verfassungsbeschwerde bei mehreren in derselben Sache ergangenen Entscheidungen gegen jede einzelne dieser Entscheidungen gerichtet wird und den Beschwerdeführer nicht darauf verwiesen, ausschließlich die letztinstanzliche Entscheidung anzugreifen.

Anmerkung: Vgl. BVerfG, 1 BvR 287/86 v. 19.2.1991 = BVerfGE 84, 1, 3; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404; siehe zur Bestimmung des Beschwerdegegenstandes bei mehreren, in derselben Sache ergangenen Gerichts-(und Verwaltungs-)entscheidungen diesen Hinweis.

III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein")

Die Philippy & Popp AG müsste behaupten können, durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen in einem ihrer Grundrechte verletzt zu sein. Die Entscheidung der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs ordnete die Beschlagnahme der Aufsichtsratsprotokolle der letzten vier Jahre und der Unterlagen an, die sich auf die Verwendung der firmeneigenen Yacht "Amanda" beziehen. Der Bundesgerichtshof - der die Entscheidung der Ermittlungsrichterin nach § 36 Abs. 3 PUAG vollumfänglich überprüfen konnte - hat diese Entscheidung gebilligt und sich damit etwaige Grundrechtsverletzungen durch die Ermittlungsrichterin zu eigen gemacht.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des Prüfungsumfangs einer Rechtsmittelentscheidung für die Zulässigkeit hiergegen gerichteter Verfassungsbeschwerden diesen Hinweis.

Damit kommt eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und auf Schutz der Geschäftsgeheimnisse (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch beide Entscheidungen in Betracht (s. o. A I).

Anmerkung: Alternativ könnte auch auf Art. 12 Abs. 1 GG abgestellt werden, der in einer neueren Entscheidung des BVerfG als das Grundrecht genannt wird, das vor einer Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen schützt (s. dieseAnmerkung).

Allerdings muss der Beschwerdeführer zudem selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein, d.h. ein spezielles Rechtsschutzbedürfnis darlegen.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung der Trias des eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenseins des Beschwerdeführers bei Gerichtsurteilen ausführlich BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 55 ff. = BVerfGE 140, 42, 57 ff.

Fraglich erscheint nur die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit, weil die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses bereits beendet ist. Für den Begriff der Gegenwärtigkeit ist allerdings ausreichend, dass die Betroffenheit noch andauert, sich also die angegriffene Maßnahme noch aktuell auswirkt.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 59 = BVerfGE 140, 42, 58).

Dies ist der Fall, weil die Unterlagen der Philippy & Popp AG sich noch immer in der Verfügungsgewalt des Bundestages befinden. Ebenso verhält es sich mit den aus den Unterlagen erworbenen Informationen, so dass die Beschlagnahme weiterhin Wirkungen gegenüber der Philippy & Popp AG entfaltet.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 1178/86 u. a. v. 1.10.1987 = BVerfGE 77, 1, 38.

IV. Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und "Subsidiarität" der Verfassungsbeschwerde

Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde i.d.R. erst nach Erschöpfung des Rechtsweges eingelegt werden. Da eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht statthaft ist, liegt diese Voraussetzung vor. Es ist auch keine weitere sonstige Möglichkeit erkennbar, wie die Philippy & Popp AG, außer durch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, ihr Recht noch durchsetzen könnte, so dass der Verfassungsbeschwerde auch nicht der Grundsatz ihrer "Subsidiarität" entgegensteht.

Anmerkung: Nach dem - vom BVerfG letztlich in erweiternder Auslegung des § 90 Abs. 2 BVerfGG "gefundenen" - Grundsatz der "Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" (hierzu allgemein Peters/Markus, JuS 2013, 887 ff.) hat der Beschwerdeführer neben der Erschöpfung des Rechtswegs alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.

V. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG)

Die Verfassungsbeschwerde müsste innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG (ein Monat) eingelegt worden sein. Dabei bewirkt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, dass die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG - anders als der Wortlaut dies nahe legt - erst mit Zustellung, Verkündung oder Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung zu laufen beginnt, so dass - auch für die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs - die Frist erst mit Verkündung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs beginnt.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 410.

 Diese Monatsfrist wurde nach dem Sachverhalt eingehalten.

VI. Prozessfähigkeit

Die Philippy & Popp AG ist als Aktiengesellschaft fähig, Prozesshandlungen durch ihre Vertreter - hier durch ihren durch Satzung zur Alleinvertretung berechtigten Vorstandsvorsitzenden Innozenz Piätsch (vgl. § 78 Abs. 1 und 2 AktG) - vorzunehmen, und ist deshalb auch prozessfähig.

VII. Ergebnis zu A

Die Verfassungsbeschwerde ist damit insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen in den Schutzbereich der Grundrechte der Philippy & Popp AG eingreifen, ohne durch deren Schranken gedeckt zu sein.

Anmerkung: Zum Aufbau der Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen siehe diesen Hinweis.

Hier kommt eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht, auf das sich die Philippy & Popp AG auch berufen kann (s. o. A III).

Anmerkung: Ebenfalls vertretbar wäre es, insoweit auf eine mögliche Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG abzustellen (s. dieseAnmerkung).

I. Schutzbereich

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wie es durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet wird, schützt u.a. auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung fließende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht nur für den Bereich der elektronischen Datenverarbeitung bedeutsam, sondern gilt schlechthin für jede staatliche Informationserhebung, Informationsverwertung und Informationsverarbeitung.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 209/83 u.a. v. 15.12.1983 = BVerfGE 65, 1, 41 ff.; BVerfG, 2 BvR 1062/87 v. 14.9.1989 = BVerfGE 80, 367, 373.

Das Recht umfasst damit auch die in den Aufsichtsratsprotokollen und den sonstigen beschlagnahmten Unterlagen eventuell enthaltenen Geschäftsgeheimnisse.

Anmerkung: Das BVerfG (BVerfG, 2 BvR 1178/86 u.a. v. 1.10.1987 = BVerfGE 77, 1, 57 ff.) hat dies in einem vergleichbaren Fall letztlich dahingestellt sein lassen, indem es sowohl einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG wie in Art. 14 GG annahm und weder zum Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 1 GG noch zur Abgrenzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu Art. 14 GG näher Stellung nahm. Hier scheint es (in Anlehnung an BVerfG, 1 BvL 32/57 v. 24.1.1962 = BVerfGE 13, 290, 296 f.) angemessen, als Prüfungsmaßstab allein Art. 2 Abs. 1 GG heranzuziehen, da sich nach dem Sachverhalt primär die Frage des Datenschutzes und damit weniger die Frage stellt, ob in verfassungsmäßiger Weise in das Eigentum am Papier, auf dem die Aufsichtsratsprotokolle bzw. die "Amanda"-Akten gedruckt sind, eingegriffen wurde.

II. Eingriff

Indem die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 PUAG die Beschlagnahme der Aufsichtsratsprotokolle und der sich auf die Yacht "Amanda" beziehenden Unterlagen anordnete und damit dem Untersuchungsausschuss die Einsichtnahme in diese Unterlagen ermöglichte und indem der Bundesgerichtshof diese Anordnung bestätigte, haben die Gerichte auch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Philippy & Popp AG eingegriffen, weil auf diese Weise die Offenbarung von Sachverhalten gegen den Willen der Gesellschaft möglich wurde.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung könnte jedoch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sein. Dieses Grundrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann - wie es dem weit zu verstehenden Begriff der "verfassungsmäßigen Ordnung" in Art. 2 Abs. 1 GG entspricht - im Falle eines überwiegenden Allgemeininteresses, jedoch nur bei Bestehen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, eingeschränkt werden.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 209/83 u. a. v. 15.12.1983 = BVerfGE 65, 1, 43 f.

Generell können grundrechtlich geschützte Interessen im Regelfall nur durch Normen eingeschränkt werden, die ihrerseits formell und materiell in jeder Hinsicht mit der Verfassung übereinstimmen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 v. 4.11.2015, Abs. 18 = NJW 2016, 1436 Abs. 18 m.w.N.

1. Vorliegen einer verfassungsgemäßen Ermächtigung

Als Eingriffsgrundlage für die Beschlagnahme kommt § 29 Abs. 3 Satz 1 PUAG in Betracht. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß und insbes. mit Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar.

Anmerkung: Siehe hierzu den Lösungsvorschlag zu Frage 1.

Sie ergänzt das Beweiserhebungsrecht des § 17 Abs. 1 PUAG um Zwangsbefugnisse zur Beweissicherung, die den §§ 94 ff. StPO nachgebildet sind. In der Anwendung des § 29 Abs. 3 Satz 1 PUAG durch den BGH als solcher kann also noch kein Verfassungsverstoß liegen.

2. Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses

Die zu überprüfenden Entscheidungen könnten jedoch schon deshalb verfassungswidrig sein, weil die Einsetzung des Untersuchungsausschusses verfassungswidrig war und weder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs noch der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt haben, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage einzuholen (§ 36 Abs. 2 PUAG, § 13 Nr. 11a, § 82a BVerfGG). Die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen, die aus einer Nichteinschaltung des BVerfG zu ziehen sind, kann jedoch offen bleiben, wenn die Einsetzung des Untersuchungsausschusses verfassungsmäßig war. In formeller Hinsicht erfordert die Einsetzung des Untersuchungsausschusses gemäß § 1 Abs. 2 PUAG einen förmlichen Parlamentsbeschluss, von dessen Vorliegen hier auszugehen ist. In materieller Hinsicht ist für die Einsetzung erforderlich, dass sich der Untersuchungsausschuss mit Angelegenheiten im Aufgabenbereich des Bundestages befasst.

Anmerkung: Siehe hierzu § 1 Abs. 3 PUAG (sog. Korollartheorie); so auch schon BVerfG, 2 BvR 1178/86 u. a. v. 1.10.1987 = BVerfGE 77, 1, 44.

a) Fällt die zu untersuchende Angelegenheit in die Kompetenz des Bundes?

Damit dürfen zunächst solche Angelegenheiten nicht von Untersuchungsausschüssen des Bundestages untersucht werden, die in die ausschließliche Kompetenz der Länder fallen (vgl. Art. 30 GG). Hier bezieht sich der Untersuchungsauftrag auf bestimmte Vorgänge innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, für deren Behandlung nur der Bund zuständig sein kann.

b) Fällt die zu untersuchende Angelegenheit in den ausschließlichen Kompetenzbereich eines anderen Verfassungsorgans?

Außerdem darf der Bundestag nicht solche Angelegenheiten zum Gegenstand einer Untersuchung machen, die in den ausschließlichen Kompetenzbereich eines anderen Verfassungsorgans fallen. So setzt die Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament einen "Kernbereich exekutivischer Eigenverantwortung" voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich umschließt, wozu etwa die Willensbildung im Kabinett gehört. Hieraus folgt nach Ansicht des BVerfG auch, dass sich die Kontrollkompetenz des Bundestages nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge erstreckt, sie also nicht die Befugnis enthält, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 v. 17.7.1984 = BVerfGE 67, 100, 139; BVerfG, 2 BvE 3/07 v. 17. 6. 2009 Abs. 122 ff. = BVerfGE 124, 78, 120 f.; s. a. BVerfG, 2 BvE 2/15 v. 13.10.2016, Abs. 118 = BVerfGE 143, 101, 136; BVerfG, 2 BvE 1/15 v. 13.6.2017, Abs. 93 = BVerfGE 146, 1, 42; BVerfG, 2 BvE 2/11 v. 7.11.2017, Abs. 229 f. = BVerfGE 147, 50 Abs. 229 f.

Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor: Gegenstand der Untersuchung ist hier nur die Frage, wie es zu bestimmten bereits erteilten Ausfuhrgenehmigungen gekommen ist und ob sie insbesondere auf Korruption zurückzuführen sind.

Keine Voraussetzung für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist schließlich, dass er zur Vorbereitung rechtsverbindlicher parlamentarischer Entscheidungen im Bereich der Gesetzgebung führen kann. Vielmehr kann ein Untersuchungsausschuss auch der Vorbereitung der parlamentarischen Kontrolle der Regierung und Verwaltung und schließlich auch der Vorbereitung bloß politischer Empfehlungen dienen, sofern bestimmte Vorgänge des öffentlichen Lebens und Vorkommnisse des gesellschaftlichen Bereichs ein die parlamentarische Beratung rechtfertigendes öffentliches Interesse erkennen lassen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 1178/86 u. a. v. 1.10.1987 = BVerfGE 77, 1, 44 ff.

Diese Voraussetzungen sind jedenfalls erfüllt, wenn es um Korruption auf Regierungsebene geht.

c) Betrifft das Untersuchungsthema ausschließlich den privaten Bereich?

Zudem ist anzunehmen, dass nicht solche Angelegenheiten zum Gegenstand einer Untersuchung machen, die ausschließlich den privaten Bereich bestimmter Personen betreffen. Es muss an dem Untersuchungsthema ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Themas bestehen, was bei der Einbeziehung privater Bereiche letztlich nur dann gegeben sein kann, wenn die Aufklärung dieser Bereiche auch zur Klärung staatlichen Verhaltens erforderlich und notwendig ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BayVerfGH, Vf. 71 - IVa/93 v. 19.4.1994 = NVwZ 1995, 681, 683; BGH, 1 Bgs 74/17 v. 7.2.2017, Abs. 23 = NJW 2017, 1405 Abs. 23.

Hier ist auch dieses Erfordernis erfüllt: Es ist offensichtlich, dass in Fällen, in deren der Vorwurf untersucht wird, dass Regierungsmitglieder von Privaten bestochen worden sind, ein öffentliches Interesse an der Untersuchung besteht, auch wenn diese zugleich auch das Verhaltens dessen in den Blick nimmt, dem die Bestechung (vgl. § 334 StGB) vorgeworfen wird.

d) Ergebnis zu 2

Damit ist der Untersuchungsausschuss "Amanda" in verfassungsmäßiger Weise eingesetzt worden.

3. Verfassungskonforme Anwendung der Ermächtigung durch die angegriffenen Entscheidungen

Jedoch könnten die Entscheidung der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs und die Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs dann Grundrechte der Philippy & Popp AG verletzen, wenn sie in Auslegung der an sich verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage einen Rechtssatz aufgestellt hätten, der - wäre er vom Gesetzgeber erlassen worden - seinerseits verfassungswidrig wäre. Hier ist fraglich, ob die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs durch die Anordnung der konkret beantragten Beschlagnahme gegen Grundrechte verletzt hat. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG unterliegen zwar alle Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, der Beschlagnahme. Dass die beschlagnahmten Aufsichtsratsprotokolle und die sich auf die Yacht "Amanda" beziehenden Akten bezüglich des Untersuchungsthemas von Bedeutung sein können, kann hier angenommen werden. Grundsätzlich war die Beschlagnahme also zulässig.

a) Verfassungsrechtliche Bedeutung des Geheimhaltungsinteresses der Phillipy & Popp AG

Grundrechtsbeschränkende Gesetze müssen aber im Lichte des betroffenen Grundrechts ausgelegt werden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass insbesondere die Grundrechte - an die der Untersuchungsausschuss als Teil der öffentlichen Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gebunden ist - das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses einschränken können.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 v. 17.7.1984 = BVerfGE 67, 100, 142; BVerfG, 2 BvE 3/07 v. 17. 6. 2009 Abs. 132 ff. = BVerfGE 124, 78, 125 ff.

Somit war hier bei der Anwendung der §§ 29 ff. PUAG das Recht der Philippy & Popp AG auf Geheimhaltung ihrer Daten zu berücksichtigen. In dieses Recht durfte nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes diesen Hinweis.

Dies bedeutete, dass eine Beschlagnahme bei Privaten nur dann zulässig war, wenn sie durch das Gewicht des Untersuchungszwecks und die Bedeutung des Beweisthemas gerechtfertigt war. Allerdings durfte der Betroffene nur so wenig wie möglich belastet werden. Bei der Beschlagnahme persönlichkeitsbezogener Unterlagen von Privaten bedeutete dies, dass Sicherungen zum Schutz des Betroffenen hinsichtlich der Geheimhaltung der Daten getroffen werden mussten. Die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände unmittelbar an den Untersuchungsausschuss durfte daher nur angeordnet werden, wenn aus grundrechtlicher Sicht hiergegen keine Bedenken bestanden, d. h. wenn ihre potentielle Beweisbedeutung insgesamt von vornherein feststand und, falls erforderlich, Geheimschutzmaßnahmen getroffen waren. Der Ermittlungsrichterin beim Bundesgerichtshof oblag es im Übrigen, die Beweiserheblichkeit der Beweismittel festzustellen.

Anmerkung: Siehe hierzu: BVerfG, 2 BvR 1178/86 u. a. v. 1.10.1987 = BVerfGE 77, 1, 46 ff., 53 ff.; BVerfG, 2 BvE 3/07 v. 17. 6. 2009 Abs. 134 ff. = BVerfGE 124, 78, 125 ff.).

b) Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses in § 30 PUAG

Ausdruck dieses Rechts auf Geheimhaltung persönlichkeitsbezogener Daten ist 30 PUAG. Er sieht dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vergleichbare Sicherungen vor:

Anmerkung: Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird diesem Sicherungsbedürfnis genügend Rechnung getragen. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich, die an ihm beteiligten Personen unterliegen einer straf- und disziplinarrechtlich bewehrten Schweigepflicht (vgl. § 353 b Abs. 1, § 355 Abs. 1 StGB, §§ 61 ff. BBG). Die öffentliche Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO) wird nur erhoben, wenn die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Ebenso ist eine Veröffentlichung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke im Wortlaut vor ihrer öffentlichen Erörterung in der Hauptverhandlung mit Strafe bedroht (§ 353 d Nr. 3 StGB). Die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung wird von einem Richter geleitet, der auch Grundrechte Dritter zu wahren (vgl. §§ 171 b, 172 GVG) und zugleich von der Erhebung unzulässiger Beweise abzusehen hat.

Wenn die Person, die das zu beschlagnahmende Beweismittel in Gewahrsam hat, einwendet, dieses sei für die Untersuchung nicht bedeutsam (also nicht beweiserheblich) oder beträfe ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PUAG bezeichnetes Geheimnis, so darf die Beschlagnahme und Herausgabe der Beweismittel an den Untersuchungsausschuss nur dann angeordnet werden, wenn das Beweismittel keine Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng vertraulichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, und wenn der Untersuchungsausschuss für dieses Beweismittel den Geheimhaltungsgrad GEHEIM (§ 15 PUAG) beschlossen hat (§ 30 Abs. 1 PUAG).

Liegen diese Voraussetzungen vor und ordnet der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme und Herausgabe der Beweismittel an den Untersuchungsausschuss an, prüft der Untersuchungsausschuss die Beweiserheblichkeit des Beweismittels (§ 30 Abs. 2 Satz 1 PUAG). Hält er es für beweisunerheblich, muss er es an die betroffene Person zurückgeben (§ 30 Abs. 2 Satz 2 PUAG), hält er es hingegen für beweiserheblich, kann er die Einstufung in die Geheimhaltungsstufe GEHEIM aufheben (§ 30 Abs. 3 Satz 1 PUAG), muss jedoch vorher die betroffene Person hören (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PUAG). Widerspricht sie der Aufhebung der Geheimhaltungsstufe GEHEIM, kann nur der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs sie für zulässig erklären. Sonst muss die Verwendung des Beweismittels unterbleiben (§ 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG).

Betrifft das Beweismittel ein Geheimnis, darf der Untersuchungsausschuss die Geheimhaltungsstufe GEHEIM nur aufheben, wenn seine öffentliche Verwendung zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags unerlässlich und nicht unverhältnismäßig ist (§ 30 Abs. 3 Satz 2 PUAG). Die betroffene Person hat auch in diesem Fall ein Recht auf Anhörung, im Fall ihres Widerspruchs kann wiederum nur der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM beschließen (§ 30 Abs. 4 PUAG).

c) Nichtberücksichtigung des § 30 PUAG durch die angegriffenen Entscheidungen als Verfassungsverstoß

Im vorliegenden Fall hat die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs die Beschlagnahme zum Zwecke der Herausgabe der Unterlagen unmittelbar an den Untersuchungsausschuss angeordnet, ohne die Einwendung der Philippy & Popp AG zu beachten, dass dieser Beschlagnahme Gründe des Datenschutzes entgegen stünden. Die Philippy & Popp AG machte nämlich geltend, die Protokolle ihres Aufsichtsrats und sonstigen Akten beträfen das in § 14 Abs. 1 Nr. 3 PUAG genannte Geschäftsgeheimnis, das durch die öffentliche Erörterung des Falls beeinträchtigt würde. Der Untersuchungsausschuss hätte daraufhin aber zunächst für diese Beweismittel gemäß § 30 Abs. 1 PUAG den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschließen müssen, damit die Beschlagnahme durch die Ermittlungsrichterin erfolgen konnte. Anschließend hätte der Untersuchungsausschuss prüfen müssen, ob die öffentliche Verwendung der Beweismittel zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags unerlässlich und nicht unverhältnismäßig gewesen wäre, bevor er - sollte dies der Fall sein - den Geheimhaltungsgrad wieder hätte aufheben können.

d) Ergebnis zu 3

Da § 30 PUAG Ausdruck des Grundrechts auf Geheimhaltung persönlichkeitsbezogener Daten ist und die angegriffenen Entscheidungen dieses Verfahren schlicht ignoriert haben, greifen sie in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise in das Grundrecht der Philippy & Popp AG auf Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten ein.

Anmerkung: Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz und prüft daher nicht, ob die Untergerichte den Sachverhalt zutreffend unter eine Rechtsnorm subsumiert haben, sondern nur, ob sie bei der Auslegung des Gesetzes die Bedeutung der Grundrechte verkannt haben. Hier haben die zuständigen Richterinnen und Richter jedoch nicht lediglich falsch unter § 30 PUAG subsumiert, sondern diese Vorschrift überhaupt nicht beachtet. Diese ist aber Ausdruck des zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung notwendigerweise einzuhaltenden Verfahrens, daher liegt in der Nichtbeachtung dieser einfachgesetzlichen Vorschrift zugleich eine Nichtbeachtung dieses Grundrechts.

4. Ergebnis zu III

Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Philippy & Popp AG aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen ist damit nicht verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

IV. Ergebnis zu B

Die Entscheidung der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs und die diese billigende Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben somit die Philippy & Popp AG in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die Verfassungsbeschwerde ist damit begründet.

C) Gesamtergebnis

Die Verfassungsbeschwerde der Philippy & Popp AG hat somit Aussicht auf Erfolg. Das BVerfG wird gem. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG feststellen, dass beide Instanzen das Grundrecht der Philippy & Popp AG aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt haben, diese Entscheidungen gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufheben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverweisen.

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