Lösungsvorschlag zu Frage 1
Die Amanda-Affaire
Stand der Bearbeitung: 10. Dezember 2023
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Siehe hierzu
Glauben DÖV 2021, 915 ff.
und die Fallbearbeitung von Mager/Siebert, Jura 2003, 490 ff.
In einem Gutachten ist die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsausschussgesetzes (PUAG) zu prüfen.
A) Zulässigkeit eines Ausführungsgesetzes trotz Fehlens eines Gesetzgebungsauftrags?
Das PUAG regelt als Ausführungsgesetz zu Art. 44 GG Fragen der Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und das Verfahren vor den Untersuchungsausschüssen, insbesondere die Beweisaufnahme. Problematisch könnte diesbezüglich bereits sein, dass in Art. 44 GG ein Gesetzgebungsauftrag fehlt, wie er z. B. in Art. 21 Abs. 5, Art. 38 Abs. 3 oder Art.45c Abs. 2 GG zu finden ist.
I. Ausschluss einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber?
Hieraus könnte man schließen, dass es dem Bundesgesetzgeber generell verwehrt ist, das Recht der Untersuchungsausschüsse des Bundestages zu regeln, zumal sich auch in den Art. 70 ff. GG eine ausdrückliche Zuweisung der Gesetzgebungskompetenz "Recht der Bundestags-Untersuchungsausschüsse" nicht finden lässt. Dem würde entsprechen, dass das BVerfG vor Inkrafttreten des PUAG Art. 44 GG selbst als unmittelbar geltende und hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Beweiserhebung durch Untersuchungsausschüsse des Bundestages angesehen hat, also eine gesetzgeberische Umsetzung des Art. 44 GG durch ein Ausführungsgesetz nicht für notwendig hielt.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 1178/86 u. a. v. 1.10.1987 = BVerfGE 77, 1, 50 ff.
II. Konkretisierungskompetenz des Bundesgesetzgebers?
Allerdings spricht die unmittelbare Geltung des Art. 44 GG auch ohne Ausführungsgesetz nicht zwingend gegen die Zulässigkeit eines Ausführungsgesetzes. Im Grundsatz ist von einer Regelungsfreiheit des Gesetzgebers auszugehen. Er kann grundsätzlich alle Materien einer gesetzlichen Regelung zuführen. Um die Kompetenz des Gesetzgebers zu begründen, ist damit ein spezieller verfassungsrechtlicher Gesetzgebungsauftrag nicht notwendig. Umgekehrt ist der Gesetzgeber jedoch natürlich an die Vorgaben des Art. 44 GG gebunden. Er ist damit nicht in der Lage, die in Art. 44 GG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe authentisch zu interpretieren, seine Begriffsbestimmungen könnten vielmehr durch das BVerfG auf ihre Übereinstimmung mit Art. 44 GG überprüft werden.
Anmerkung: Siehe hierzu Klein/Schwarz, in: in: Dürig/Herzog/Scholz, Art. 44 Rn. 28 (Bearbeitung 2021).
Eine Regelung des Rechts der Bundestags-Untersuchungsausschüsse bleibt damit ein "im Kern verfassungsinterpretatorisches und damit deklaratorisches Gesetz"
Anmerkung: So BVerfG, 2 BvE 2/15 v. 13.10.2016, Abs. 98 = BVerfGE 143, 101, 130.
Auch das Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung des Rechts der Bundestags-Untersuchungsausschüsse spricht vorliegend nicht gegen die Zulässigkeit einer Ausgestaltung durch Bundesgesetz. Hier liegt ein eindeutiger Fall einer ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft Natur der Sache vor, da die Zusammensetzung und das Verfahren von Bundestags-Untersuchungsausschüssen "begriffsnotwendig" nur durch den Bund geregelt werden kann.
Anmerkung: Siehe hierzu Mager/Siebert, Jura 2003, 490, 491.
III. Ergebnis zu A
Das PUAG ist damit nicht bereits wegen Fehlens eines Gesetzgebungsauftrags verfassungswidrig.
B) Verstoß gegen die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages?
Das PUAG regelt in den § 1 bis § 12 das Verfahren vor den Untersuchungsausschüssen. Es übernimmt insoweit weitgehend Vorschriften der §§ 54 ff. Geschäftsordnung des Bundestages, sperrt jedoch - wie § 54 Abs. 2 GeschO-BT zeigt - deren Anwendung, soweit es etwas anderes bestimmt. So enthält das PUAG etwa:
- in § 4 Regeln über die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses (vgl. § 12 GO BT);
- in § 5 Regeln über die Ernennung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 GO BT);
- in § 6 und § 7 Regeln über den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitzenden (vgl. §§ 12 Abs. 1, 59 Abs. 1 GO BT);
- in § 8 Regeln über die Einberufung des Untersuchungsausschusses (vgl. § 60 GO BT);
- in § 9 Regeln über die Beschlussfähigkeit des Untersuchungsausschusses (vgl. § 67 GO BT);
- in § 11 Regeln über die Protokollierung der Sitzungen des Untersuchungsausschusses (vgl. § 73 GO BT).
Insoweit könnte Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG, nach dem sich der Bundestag eine Geschäftsordnung gibt, jedoch diesen Regelungen durch förmliches Gesetz entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Bundestag nämlich bezüglich der inneren Angelegenheiten des Parlaments, insbesondere dessen Organisation, Verfahren und Disziplin, in eigener Kompetenz durch seine Geschäftsordnung (sogenannte Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages): Der Bundestag soll Herr im Hause seiner Angelegenheiten bleiben. Die genannten gesetzlichen Regelungen im PUAG könnten daher dann gegen die Geschäftsordnungsautonomie des Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, wenn diese Vorschrift auch für den Bundestag die Pflicht bedeuten würde, sich zur Regelung des parlamentarischen Geschäftsganges der Geschäftsordnung zu bedienen.
So vertraten beispielsweise Mahrenholz und Böckenförde in einem Sondervotum die Auffassung, eine Regelung des parlamentarischen Geschäftsganges durch Gesetz sei unzulässig, da bei einem Gesetz andere Verfassungsorgane - nämlich Bundesrat, Bundesregierung und Bundespräsident - nicht unerhebliche Mitwirkungsrechte haben. Sinn und Zweck der Parlamentsautonomie, nämlich die Unabhängigkeit des Bundestages gegenüber anderen Verfassungsorganen zu sichern, sprächen jedoch grundsätzlich gegen deren Beteiligung an der Regelung parlamentarischer Geschäftsordnungsangelegenheiten. Außerdem binde das Gesetz das nächste Parlament, während für die Geschäftsordnung der Grundsatz der Diskontinuität gelte.
Anmerkung: So Mahrenholz und Böckenförde in ihrem Sondervotum zu BVerfG, 2 BvE 14/83, 4/84 v. 14.1.1986 = BVerfGE 70, 324, 376 ff. und 386 ff.
Gegen eine Pflicht des Bundestages, seine inneren Angelegenheiten ausschließlich in der Geschäftsordnung zu regeln, spricht jedoch, dass das Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung keinen ins Gewicht fallenden Einfluss auf das Verfahren und die Willensbildung des Bundestags gestattet. Allein der Bundestag bestimmt, mit welchem Inhalt ein Gesetz beschlossen wird. Jedenfalls dann, wenn es sich nicht um ein Zustimmungsgesetz handelt, schränkt auch die Beteiligung des Bundesrates die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags nicht in nennenswerter Weise ein. Schließlich ist die Beteiligung des Bundespräsidenten bei der Ausfertigung und Verkündung zu vernachlässigen. Auch der Grundsatz der Diskontinuität der Geschäftsordnung steht dem nicht entgegen: Es entspricht der Parlamentspraxis, die Geschäftsordnung des Vorgängerparlaments zu übernehmen, im Übrigen steht es jedem Bundestag frei, das in Frage stehende Gesetz zu ändern.
Dementsprechend befürwortet auch das BVerfG die Wahlfreiheit des Bundestages zwischen Geschäftsordnung und Gesetz, wenn der Bundesregierung dadurch keine ins Gewicht fallenden Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verfahren und die Willensbildung des Bundestages eröffnet werden, wenn weder das Gesetz noch seine Aufhebung der Zustimmung des Bundesrats bedarf, der Kern der Geschäftsordnungsautonomie nicht berührt wird und gewichtige sachliche Gründe dafür sprechen, die Form des Gesetzes zu wählen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 14/83, 4/84 v. 14.1.1986 = BVerfGE 70, 324, 360 ff.; BVerfG, 2 BvE 8/11 v. 28.2.2012, Abs. 118 = BVerfGE 130, 318, 349 f.; Glauben, DÖV 2021, 915, 917 ff.; vgl. zu dem hier diskutierten Problem im saarländischen Landesrecht den Aufgerundet-Fall.
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedenfalls nicht um ein Zustimmungsgesetz. Auch der Kern der Geschäftsordnungsautonomie wird nicht berührt, da es nur um das Verfahren vor den Untersuchungsausschüssen geht und die Geschäftsordnung bisher hierüber keine speziellen Regelungen enthielt, sondern nur die allgemeinen Regeln über Ausschüsse angewendet wurden. Sachlicher Grund für die Regelung des Verfahrens vor dem Untersuchungsausschuss in einem PUAG ist die Zusammenfassung dieser Regelungen mit den Regelungen über die Beweiserhebung vor den Untersuchungsausschüssen.
Das PUAG ist folglich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages verfassungswidrig.
Anmerkung: Wie hier auch Glauben, DÖV 2021, 915, 918; Klein/Schwarz,in: Dürig/Herzog/Scholz, Art. 44 Rn. 28 (Bearbeitung 2021); Mager/Siebert, Jura 2003, 490, 491 f.
C) Verstoß gegen Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG?
Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt, dass auf die Beweiserhebung die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung finden. Diese Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln; sie erfasst sowohl befugnisbegründende als auch befugnisbegrenzende Regelungen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 2/15 v. 13.10.2016, Abs. 109 = BVerfGE 143, 101, 133 f.
Daher werden als "Vorschriften über den Strafprozess" allgemein nicht nur die StPO, sondern auch das GVG und andere strafprozessuale Vorschriften verstanden. Fraglich ist jedoch, was "sinngemäße Anwendung" bedeutet. Allgemein wird dieser Verweis so ausgelegt, dass nur diejenigen einschlägigen Vorschriften angewendet werden dürfen, die dem Sinn und Zweck eines Verfahrens vor dem Untersuchungsausschuss entsprechen. Die Untersuchungsausschüsse sollen mit einem gesetzlichen Instrumentarium ausgestattet werden, dessen sie bedürfen, um ihren Untersuchungsauftrag wirksam erfüllen zu können.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 1165/86 v. 1.10.1987 = BVerfGE 76, 363, 383; BVerfG, 2 BvR 1178/86 u. a. v. 1.10.1987 = BVerfGE 77, 1, 48.
Insoweit ist zu untersuchen, ob sich aus dieser verfassungsunmittelbaren Anordnung der sinngemäßen Geltung der genannten strafprozessualen Vorschriften Einschränkungen des Gesetzgebers bei Erlass eines Untersuchungsausschussgesetzes herleiten lassen.
I. Zulässigkeit von Vorschriften, welche von der StPO abweichende Regelungen über die Beweiserhebung aufstellen?
Das PUAG schneidet die Anwendbarkeit der "Vorschriften über den Strafprozess" insofern ab, als es die Beweiserhebung in den §§ 17 ff. PUAG selbst und zum Teil abweichend von den Vorschriften der StPO regelt, auch wenn es einzelne Vorschriften der StPO für anwendbar erklärt (für den Bereich der Beweiserhebung verweist z. B. § 20 Abs. 1 Satz 2 PUAG auf § 50 StPO, für den Bereich der Beweissicherung verweist z. B. § 29 Abs. 3 Satz 1 HS 1 PUAG auf § 97 StPO). Zwar wurde vor In-Kraft-Treten des PUAG die pauschale Teilverweisung auf die Vorschriften über den Strafprozess wegen der Wesensverschiedenheit des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens und des gerichtlichen Strafverfahrens als unbefriedigend empfunden und daher kritisiert. Im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist es daher sicherlich sinnvoll, dass der Gesetzgeber klärend eingreift und die dem Sinn und Zweck des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens angemessenen Regelungen über das Beweisverfahren trifft und im Übrigen die anzuwendenden Vorschriften der StPO unzweideutig benennt.
Dies könnte jedoch dann als verfassungswidrig angesehen werden, wenn man den in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenden Verweis als unmittelbar anwendbares, keiner näheren gesetzlichen Konkretisierung zugängliches Recht versteht, so dass insoweit ein Verbot einer "Ausführungsgesetzgebung" bestehen könnte, eben weil das BVerfG Art. 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften über den Strafprozess als hinreichend bestimmte Regelung angesehen hatte, die auch ohne Einschaltung eines speziellen Ausführungsgesetzes anwendbar ist, indem die Rechtsanwendungsorgane die Aufgabe übernehmen, die anzuwendenden Vorschriften zu bestimmen (siehe hierzu bereits A).
Zwingend ist eine solche Argumentation jedoch auch hier nicht: Aus der Annahme der hinreichenden Bestimmtheit des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Verweis auf die Vorschriften über den Strafprozess ergibt sich zunächst nur, dass ein Ausführungsgesetz nicht notwendig, sondern die Norm unmittelbar "vollzugsfähig" ist, weil der Inhalt der Norm im Wege der Auslegung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln von der Rechtsprechung noch bestimmt werden kann.
Anmerkung: Vgl. hierzu BVerfG, 1 BvR 126/65 v. 4.4.1967 = BVerfGE 21, 245, 261; BVerfG, 1 BvR 775/66 v. 7.7.1971 = BVerfGE 31, 255, 264; BVerfG, 1 BvR 799/76 v. 22.6.1977 = BVerfGE 45, 400, 420; BVerfG, 2 BvR 882/09 v. 23.3.2011, Abs. 73 = BVerfGE 128, 282, 317; BVerfG, 2 BvR 1048/11 v. 20.6.2012, Abs. 118 = BVerfGE 131, 268, 306 f.
Hieraus folgt jedoch kein generelles Verbot einer Ausführungsgesetzgebung.
Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG könnte dennoch bedeuten, dass nur Vorschriften über den Strafprozess auf den Untersuchungsausschuss entsprechend angewendet werden dürfen, so dass damit eigenständige Regelungen speziell über den Untersuchungsausschuss jedoch nicht erlassen werden. Das PUAG könnte daher aus diesem Grund verfassungswidrig sein.
Anmerkung: Siehe zum Folgenden Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz (Hrsg.), PUAG, 2015, Vorbem. Rn. 15 ff.
Der Wortlaut des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG schließt aber nicht aus, dass über die Anwendung der Vorschriften über den Strafprozess hinaus noch andere Vorschriften auf die Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss angewendet werden können. Die Vorschrift kann auch so verstanden werden, dass auf Beweiserhebungen auch die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung finden. Aus der Verwendung des Ausdrucks "sinngemäße Anwendung" ergibt sich nämlich, dass das Grundgesetz selbst davon ausgeht, dass die Ausstattung eines Legislativorgans mit Rechten der Judikative an sich systemfremd ist und daher die Vorschriften über den Strafprozess an sich nicht passen. So bedeutetet auch nach der vor Inkrafttreten des PUAG herrschenden Meinung die "sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Strafprozess", dass nur diejenigen einschlägigen Vorschriften angewendet werden, die dem Sinn und Zweck eines Verfahrens vor dem Untersuchungsausschuss entsprechen. Für ein derartiges Verständnis der Vorschrift spricht auch, dass es sich bei dem Verweis auf die Vorschriften über den Strafprozess um eine dynamische Verweisung, d. h. um eine Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen über den Strafprozess handelt. Diese Vorschriften können sich aber jederzeit ändern, so dass das Recht der Untersuchungsausschüsse durch das Grundgesetz jedenfalls nicht vor einer Änderung des einfachen Rechts gefeit ist. Schließlich gibt es auch keinen zwingenden Grund, warum das strafprozessuale und das parlamentarische Beweiserhebungsverfahren in gleicher Weise geregelt sein sollten. Dagegen spricht schon, dass Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG selbst von einer nur "sinngemäßen Anwendung" der Vorschriften über den Strafprozess spricht und daher nur von einer bedingten Vergleichbarkeit der beiden Verfahren ausgeht.
Bestimmt daher heute das PUAG, welche Vorschriften des Strafprozesses aus der StPO auf die Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss anwendbar sind, und darüber hinaus zusätzlich, welche sonstigen Vorschriften hierauf anwendbar sind, liegt darin keine Verletzung des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch aus diesem Grund ist das PUAG nicht verfassungswidrig.
II. Zulässigkeit der Übertragung von Zwangsrechten bei der Beweiserhebung?
Vor In-Kraft-Treten des PUAG wurde Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. §§ 94 ff. StPO als Rechtsgrundlage zur Beweiserhebung herangezogen. Gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG steht den Untersuchungsausschüssen des Bundestages allerdings nur ein Beweiserhebungsrecht zu. Umstritten war daher, ob auch die Regeln über die Zwangsbefugnisse aus §§ 81a ff., §§ 94 ff. und § 102 StPO, insbesondere die Beschlagnahme, im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss Anwendung finden konnten. Nach Ansicht des BVerfG erforderten aber Sinn und Zweck des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens eine Auslegung des Art. 44 GG dahin, dass mit der Vorschrift eine verfassungsrechtliche Voraussetzung für eine wirksame parlamentarische Kontrolle geschaffen werden sollte. Die Untersuchung wäre gelähmt, sofern dem Untersuchungsausschuss keine Mittel zur Verfügung stünden, Beweise auch dann zu erheben, wenn die freiwillige Mitwirkung verweigert wird.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 1178/86 u. a. v. 1.10.1987 = BVerfGE 77, 1, 48.
Außerdem nimmt Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG ohne Einschränkung auf die Beweiserhebung im Strafprozess Bezug. Damit sollten ersichtlich alle Bestimmungen erfasst werden, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG verweist daher nicht nur auf die Vorschriften über die zulässigen Arten von Beweismitteln, sondern auch auf die Regelungen über deren Beschaffung und Sicherung. Dieser Sichtweise des BVerfG hat sich der Gesetzgeber nunmehr angeschlossen.
Anmerkung: Siehe auch BVerfG, 2 BvE 3/07 v. 17. 6. 2009, Abs. 108 f. = BVerfGE 124, 78, 115.
Daher liegen auch insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor.
D) Verfassungsmäßigkeit des § 5 PUAG
Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des § 5 PUAG stellt sich schließlich die Frage, ob der Bundestag verpflichtet ist, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses selbst aus seiner Mitte zu wählen, oder ob für die Besetzung des Ausschusses die Benennung der Mitglieder durch die Fraktionen ausreicht, wie dies § 5 PUAG (und entsprechend § 57 Abs. 2 GO BT) vorsieht.
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus, jedenfalls soweit sie die strafprozessualen Zwangsbefugnisse ausüben (hierzu C II). Alle Organe, die Staatsgewalt ausüben, bedürfen hierzu einer demokratischen Legitimation, d.h. einer ununterbrochenen Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben, Tätigkeiten und Befugnissen nach dem Grundgesetz betrauten Organen.
Anmerkung: Zusammenfassend hierzu BVerfG, 2 BvR 1561/12 u. a. v. 28.1.2014, Abs. 156 ff. = BVerfGE 135, 155, 221 ff.; BVerfG, 2 BvR 1139/12 u. a. v. 6.5.2014, Abs. 168 f. = BVerfGE 136, 194 261 ff.; BVerfG, 2 BVE 5/11 v. 21.10.2014, Abs. 131 = BVerfGE 137, 185, 232 f.; BVerfG, 2 BvE 1/15 v. 13.6.2017, Abs. 87 = BVerfGE 146, 1, 39 f.; BVerfG, 2 BvE 2/11 v. 7.11.2017, Abs. 198 = BVerfGE 147, 50 Abs. 198.
Der Untersuchungsausschuss ist ein Hilfsorgan des Bundestages, der seinerseits durch die Bundestagswahl legitimiert wird. Diese Legitimation des Bundestages bezieht sich auf alle ihm zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse und damit auch auf das Untersuchungsrecht, das der Bundestag kraft Art. 44 GG durch jeweils von ihm eingesetzte Untersuchungsausschüsse ausübt. Daher wird die demokratische Legitimation des Untersuchungsausschusses durch den Einsetzungsbeschluss des Bundestages herbeigeführt. Welche einzelnen Abgeordneten des Bundestages dem jeweiligen Ausschuss angehören, ist daher keine Frage der demokratischen Legitimation, sondern eine solche der personellen Zuständigkeit innerhalb des Organbereichs des Bundestages, die allein die innere Organisation des Bundestages betrifft, welche ihrerseits der Stellung des einzelnen Abgeordneten und der Fraktionen Rechnung zu tragen hat.
Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 1178/86 u. a. v. 1.10.1987 = BVerfGE 77, 1, 39 ff. Die hier aufgeworfene Frage konnte nur deshalb zum Problem werden, weil das BVerfG in einer früheren Entscheidung ganz allgemein formuliert hatte, ein Kollegialorgan, das öffentliche Gewalt ausübe und das von einer seinerseits unmittelbar demokratisch legitimierten Volksvertretung zu bestellen sei, könne nur dann demokratische Legitimation nachweisen, wenn jedes einzelne Mitglied des Kollegialorgans durch die Volksvertretung in seiner Gesamtheit gewählt werde (BVerfG, 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73 v. 10.12.1974 = BVerfGE 38, 258, 270 ff.). Gegenstand dieser Entscheidung war eine Regelung, nach der der Stadtrat nicht alle Mitglieder des Magistrats (Exekutivorgan der Gemeinde) im Plenum wählen durfte, sondern die Benennung einzelner Magistratsmitglieder den Stadtratsfraktionen vorbehalten blieb, was das BVerfG für verfassungswidrig hielt. Im vorliegenden Zusammenhang hob das BVerfG (BVerfG, 2 BvR 1178/86 u. a. v. 1.10.1987 = BVerfGE 77, 1, 41) nun hervor, dass die Grundsätze der früheren Entscheidung nur dann gelten, wenn es sich bei dem zu wählenden Kollegialorgan um ein nicht der Volksvertretung zugeordnetes, selbständiges und mit eigenen Befugnissen ausgestattetes Kollegialorgan handelt.
Demgegenüber lässt sich auch nicht einwenden, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) sei verletzt, weil diese Vorschrift auf parlamentarische Untersuchungsausschüsse nicht anwendbar ist; denn sie üben keine rechtsprechende Gewalt aus. Durch die Untersuchungsverfahren erhalten die Parlamente lediglich die Möglichkeit, unabhängig von Regierungen, Gerichten und Behörden mit hoheitlichen Mitteln, wie sie sonst vornehmlich nur Gerichten zustehen, selbständig Sachverhalte zu prüfen, deren Aufklärungsbedürftigkeit sie in Erfüllung ihres Verfassungsauftrags annehmen, doch sind die von ihnen vorgelegten abschließenden Berichte nicht mit richterlichen Entscheidungen zu vergleichen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 1178/86 u. a. v. 1.10.1987 = BVerfGE 77, 1, 42.
E) Ergebnis
Insgesamt ist daher von der Verfassungsmäßigkeit des PUAG auszugehen. Allein der Umstand, dass sich ein Bundestags-Untersuchungsausschuss auf das PUAG gestützt hat oder unter Anwendung der PUAG-Regeln verfahren ist, führt also keine Verfassungswidrigkeit der hierauf begründeten Maßnahmen herbei.
Fragen undAnmerkungen zur Lösung: stelkens@uni-speyer.de