Quierfunk Radio: Die meistgehörte private Radiostation im Quierbachtal

(mit ihrem Starmoderator: Tammo "Boba" Fett)

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Was ist hier geschehen? Diese Interviews wurden hier gegeben:

 

Bahnhofsapotheke** Der Fall wirft Probleme der Berufsfreiheit und des Gleichheitssatzes "rund um das Ladenöffnungsrecht" auf. Er wäre seinem Schwierigkeitsgrad nach als - eher leichte - Examensklausur geeignet.
Ordnungsliebe *** Dieser Fall zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung wäre - in etwas "abgespeckter" Form - auch als Examensklausur geeignet. Unverzichtbar für eine erfolgreiche Bearbeitung des Falles ist vor allem die genaue Erfassung des Regelungsinhalts der angegriffenen Verordnung.
Parteilichkeit *** Der nicht ganz einfache Fall betrifft in seinem Schwerpunkt kommunalrechtliche Fragen, die freilich teilweise etwas ungewöhnlich sind; er könnte ohne weiteres als Examensklausur ausgegeben werden.
Der Fall Saumann hammer.jpg (1886 Byte) Dieser Fall zum Parlamentsrecht ist als Hausarbeit in der Übung zum Öffentlichen Recht gestellt worden. Es geht um die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses und die demgegenüber gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten.
Straßenschlussstrich **** Dieser Fall behandelt Probleme des öffentlich-rechtlichen Vertrages im Bereich der Gefahrenabwehr und könnte als - eher schwere - Examensklausur gestellt werden. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Und auch über diese hochpolitischen Ereignisse wurde von hier aus hautnah und live berichtet:

Aufgerundet *** Dieser Fall zum Landesverfassungsrecht des Saarlandes könnte im Saarland Gegenstand einer Examensklausur sein. Er wirft Probleme des saarländischen Parlamentsrechts auf, die sich in dieser Form in anderen Bundesländern nicht stellen können. Dennoch dürfte die Lektüre dieses Falles auch für Studierende aus anderen Ländern nützlich sein, wenn sie ihn zum Anlass nehmen, einmal in die eigene Landesverfassung sowie das eigene Landesverfassungsprozessrecht hineinzuschauen und diese Regelungen mit dem Bundesverfassungsrecht zu vergleichen.
Tod eines Bundeskanzlers *** Der einem Übungsfall bei Kisker, Fälle zum Staatsorganisationsrecht, 1985, S. 158 ff., nachgebildete Fall mit dem - mittleren - Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe in der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger erfordert methodisch korrektes Vorgehen zur Lösung von Fragen, auf die das Grundgesetz zunächst keine Antwort bereitzuhalten scheint.
Chefsache *** Dieser Fall behandelt ein Standardproblem des Staatsorganisationsrechts. Er würde sich als eher einfache Klausur im Examen eignen.
Die "Amanda-Affaire" *** Probleme des Rechts der Untersuchungsausschüsse bilden den Gegenstand dieses Falles, der sich sehr eng an eine einschlägige Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 77, 1 ff.) zu dieser Frage anlehnt, aber auch das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) v. 19.6.2001 (BGBl. I, S. 1142) mit einbezieht.
Superrevision hammer.jpg (1886 Byte) Dieser überaus schwierige Fall geht in seinen Anforderungen wohl deutlich über das hinaus, was an verfassungsprozessualen Kenntnissen von Studenten erwartet werden kann. Er ist dem Beschluss BVerfG, 2 BvG 2/95 v. 20.1.1999 = BVerfGE 99, 361 ff. nachgebildet und behandelt weitgehend ungeklärte Probleme des Bund-Länder-Streits und die überaus strittige Frage der Haftung im Bund-Länder-Verhältnis nach Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Als Examensklausur könnte dieser Fall wohl nicht mehr gestellt werden, allenfalls könnten die sich hier stellenden Probleme Gegenstand einer Examenshausarbeit sein.
Tumult im Bundestag ** Dieser recht leichte Fall betrifft in erster Linie verfassungsprozessrechtliche Fragen, die sich aus dem Status von Abgeordneten ergeben.
Out of Area **** Der Fall behandelt die Frage der Zulässigkeit von Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Als Examensklausur wäre der Fall zwar seinem Schwierigkeitsgrad nach, nicht jedoch hinsichtlich der Anzahl der zu behandelnden Probleme geeignet.
Chefsache II - Tag der Abrechnung *** Der Fall behandelt ebenfalls ein Standardproblem des Staatsorganisationsrechts, allerdings in etwas ungewöhnlicher Einkleidung. Er könnte deshalb auch im Examen gestellt werden.
An die Kette gelegt *** Dieser Fall zum Landesverfassungsrecht des Saarlandes und zum Bund-Länder-Streit wirft keine spezifisch saarländischen Probleme auf und könnte in ähnlicher Form auch in anderen Bundesländern gestellt werden. Als Examensklausur eignet sich der Fall zwar seinem Schwierigkeitsgrad nach, nicht jedoch hinsichtlich der Anzahl der zu behandelnden Probleme.
Bahnreform *** Dieser Fall wirft ein Standardproblem des Staatsorganisationsrechts - allerdings in etwas ungewöhnlicher Einkleidung - auf. Zudem sollen die Bearbeiter zeigen, dass sie auch mit weniger vertrauten Normen des Verfassungsrechts methodengerecht arbeiten können.
Todesstrafe * Der Fall enthält nahezu ausschließlich (nicht immer einfache) Probleme der Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde. Die Begründetheitsprüfung sollte demgegenüber keine Schwierigkeiten bei der Bearbeitung bereiten.
Sondergericht * Dieser einfache Fall behandelt die Zulässigkeit einer Individualverfassungsbeschwerde und Grundfragen des Art. 101 Abs. 1 GG.
Zu Tisch bei Petra Prächtle ** Dieser einfache Fall zum Verfassungsprozessrecht und Staatsorganisationsrecht verlangt kreatives Denken bei der Bearbeitung eher ungewöhnlicher Fragestellungen im Organstreitverfahren.
Leistungsorientiertes Wahlrecht ** Dieser Fall zu Grundfragen des Verfassungsprozessrechts und des Parlamentsrechts ist als Abschlussklausur zur Vorlesung "Verfassungsprozessrecht" gestellt worden. Er ist weniger banal, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat, und wirft durchaus auch Probleme auf, die in einer Examensklausur eine Rolle spielen könnten.
Gleichgeschaltet * Dieser Fall behandelt in seinem Schwerpunkt in verfassungsprozessrechtliche Standardprobleme des Organstreitverfahrens und der abstrakten Normenkontrolle.
The Rock ** Dieser Fall zu Grundfragen des Verfassungsprozessrechts und des Grundrechtsschutzes ist als Abschlussklausur zur Vorlesung "Verfassungsprozessrecht" gestellt worden. Er ist weniger banal, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat.

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Zeichnung: Dr. Alexander Konzelmann, Stuttgart