Sondergericht
© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Das Emirat Khemed wird von inneren Unruhen zerrissen. Der regierende Emir Abdallah Kalish Ezab vermag sich zwar noch an der Macht zu halten, jedoch sind einzelne Landesteile seiner Kontrolle entglitten. Sie werden jetzt von verschiedenen Warlords beherrscht, die teilweise von der Republik Bordurien finanziert werden. Es ist ein offenes Geheimnis, dass sich in diesen Gebieten auch Ausbildungslager für islamistische Bewegungen und bordurische Söldner befinden. Von Bordurien angestiftet haben Anhänger des "Kalifats Khemed" mehrere Terroranschläge in Europa, insbesondere auch in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt. Die Polizei konnte einige Tatverdächtige festnehmen. In einer Reihe aufsehenerregender Urteile sprach der Bundesgerichtshof diese Personen jedoch aus Mangel an Beweisen frei.
Auf Anregung des Generalbundesanwalts bringt die Bundesregierung daraufhin einen Entwurf für ein "Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)" in den Bundestag ein, das das Strafverfahren gegenüber Terroristen "effektivieren" soll. In der Bundestagsdebatte führt die Bundeskanzlerin, Gräfin Margrit von Eisen, als Grund für das Gesetz an, dass sichergestellt werden müsse, dass Personen, die der Generalbundesanwalt als Terroristen identifiziert habe, dann auch zügig verurteilt würden, damit sie schnellstmöglich weggesperrt werden könnten. Die ordentliche Gerichtsbarkeit sei hiermit offenbar überfordert, so dass ein Spezialgerichtshof für Terrorbekämpfung errichtet werden müsse, dem derartige Fälle zugewiesen werden könnten. Art. 1 des Gesetzesentwurfs sieht daher vor, dass in das GVG ein § 140b eingefügt wird, der lautet:
Sonderregelungen der Gerichtszuständigkeiten bei terroristischen Anschlägen
(1) Die Bundesregierung kann im Einzelfall beschließen, dass für eine Strafsache, deren Ahndung von Bedeutung für die Bekämpfung des Terrorismus ist, der Gerichtshof zur Terrorbekämpfung zuständig ist. Für das Verfahren vor dem Gerichtshof gilt die Strafprozessordnung entsprechend, soweit die Effektivität der Terrorismusbekämpfung nichts anderes fordert. Der Gerichtshof darf jedoch über die in den Strafgesetzen angedrohten Strafandrohungen nicht hinausgehen.
(2) Der Gerichtshof zur Terrorbekämpfung entscheidet in der Besetzung von drei Richtern. Die Richter werden von der Bundesregierung in ihrem Beschluss nach Absatz 1 aus dem Kreise der aktiven Richter im Bundes- oder Landesdienst bestellt. Bei Bewährung ist eine erneute Bestellung zulässig.
(3) Die Entscheidungen des Gerichtshofs zur Terrorbekämpfung sind unanfechtbar; das Recht des Bundespräsidenten zur Begnadigung bleibt unberührt.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nach einem Kofferbombenanschlag auf einen Intercity-Express Youssef ibn Bab El Ehr als mutmaßlicher Terrorist verhaftet
. Hauptbeweismittel für seine Schuld ist ein Video aus einer Überwachungskamera, das ihn zeigt, wie er trotz seiner khemedianischen Herkunft absolut unauffällig auf dem Bahnsteig des Berliner Hauptbahnhofs steht und dem später gesprengten Zug freundlich lächelnd (nach Auffassung des Generalbundesanwalts: hämisch grinsend) hinterher schaut. Da eine Verurteilung vor den regulären Strafgerichten als unwahrscheinlich erscheint, fasst die Bundesregierung einen Beschluss nach § 140b GVG und weist den Fall dem Gerichtshof zur Terrorbekämpfung zur Aburteilung zu. Der Gerichtshof verurteilt Youssef ibn Bab El Ehr wegen Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln und aus niedrigen Beweggründen in 134 Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.Zwei Wochen später legt Bab El Ehr gegen das Urteil des Gerichtshofs zur Terrorbekämpfung Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein. In der Begründung gibt er an, dass er durch dieses Urteil in seinem Grundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren aus Art. 6 EMRK und seinem sich aus dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Recht auf ein "ordentliches Strafgericht" verletzt sei.
Die Bundesregierung, der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Bab El Ehr habe kein verfassungsbeschwerdefähiges Recht gerügt und stehe als Ausländer und rechtskräftig verurteilter Terrorist ohnehin nicht unter dem Schutz der Grundrechte. Das Urteil des Gerichtshofs zur Terrorbekämpfung sei schließlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Verfassungswidrigkeit des "Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes", auf dessen Grundlage der Gerichtshof für Terrorbekämpfung gehandelt habe, wegen Ablaufs der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht mehr gerügt werden könne. Schließlich hätte Bab El Ehrvor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ein Gnadengesuch beim Bundespräsidenten einreichen müssen.
Hat die Verfassungsbeschwerde von Youssef ibn Bab El Ehr dennoch Aussicht auf Erfolg?