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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Regelmäßiges Thema der Sonntagspredigt in der St. Hildebolds-Kirche, Saarheim, ist die zunehmende "Verwahrlosung" der Stadt: Pfarrer Hieronymus Schwarz geißelt vor allem, dass es den zuständigen Behörden nicht gelingt, die offene Drogenszene effektiv zu bekämpfen, die sich im Saarheimer Stadtmauerpark gebildet hat. Zudem wird die Untätigkeit der Polizei gegenüber dem "Saarheimer Straßenstrich" auf der Neunkircher Straße gebrandmarkt. Schließlich äußert Schwarz sein Unverständnis darüber, dass in den Sommermonaten in und um die Saarheimer Badeseen und der Grünanlagen entlang des Quierbachs vermehrt mehr oder weniger öffentlich nackt gebadet wird und dass sich die von der Stadt im Gemeindewald aufgestellten Grillhütten vielfach auch zu "regelrechten Rockertreffs" entwickelt hatten. Auch im Saarheimer Stadtrat wurden diese Themen aufgegriffen. Im Rahmen einer Aussprache forderte Ratsmitglied Dr. Lutz Lautstark Oberbürgermeister Oskar Obenauf daher in einer flammenden Rede auf, endlich Stärke zu zeigen, den "Unrat aus dem Herzen Saarheims mit der Wurzel auszureißen" und den "Lebensraum Saarheim" für die "echten" Saarheimer wieder belebbar zu machen. Obenauf - dem die zunehmend "brauner" werdende Diskussion im Stadtrat angesichts im Sitzungssaal anwesender Pressevertreter peinlich wird - sichert daraufhin zu, die Möglichkeiten überprüfen zu lassen, die für die städtischen Behörden zur Bekämpfung der genannten Missstände gegeben sind.

Obenauf lässt daher eine "Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung von Sitte und Anstand auf den Straßen und Anlagen in der Stadt Saarheim" vorbereiten. Sie lautet:

"Aufgrund der § 1 Abs. 2, § 8, § 59, § 60, § 63 des Saarländischen Polizeigesetzes erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde folgende Polizeiverordnung:

§ 1 Geltungsbereich. Die in dieser Polizeiverordnung enthaltenen Regelungen gelten als Ergänzung zu den bestehenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften im Gebiet der Stadt Saarheim auf öffentlichen Straßen gem. § 2 des Saarländischen Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung und für allgemein zugängliche Gewässer und deren Ufer sowie in öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Grünanlagen, Friedhöfen, Brunnen und Denkmäler, Sportanlagen, Badeplätze, Liegewiesen, Freizeitanlagen, Spielplätze, Grillhütten, Schulhöfe, vorschulische Einrichtungen.

§ 2 Verzehr alkoholischer Getränke. Es ist verboten, sich zum Konsum von Alkohol im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung (§ 1) niederzulassen, wenn als dessen Folge andere Personen oder die Allgemeinheit durch Grölen, Beschimpfungen, Werfen bzw. Liegenlassen oder Zerschlagen von Flaschen oder anderer Behältnisse, Erbrechen, Notdurft Verrichten, Eingriffe in den Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr gefährdet, in unzumutbarer Weise behindert, belästigt oder verängstigt werden können.

§ 3 Baden. (1) Wer öffentlich badet, muss Badekleidung tragen. Baden ist das Wasser-, Luft- und Sonnenbaden. Öffentlich badet, wer sich dabei an einem Platz befindet, zu dem allgemein Zutritt gegeben ist oder erlangt werden kann oder der ohne besondere Vorkehrungen eingesehen werden kann.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für das Nacktbaden innerhalb besonders vorgesehener Bereiche und für Plätze, an denen die badende Person damit rechnen kann, dass Unbeteiligte sie nicht sehen.

§ 4 Nutzung der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen. Jedem Besucher einer öffentlichen Anlage bzw. Einrichtung ist verboten,

1. das Grölen und Anpöbeln;

2. das Sitzen auf den Rücken- oder Armlehnen öffentlicher Bänke;

3. das Nächtigen, sofern sich in dieser Anlage bzw. Einrichtung keine öffentlich zugänglichen sanitären Anlagen befinden.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der § 2 bis § 4 dieser Verordnung zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden (§ 63 Abs. 2 des Saarländischen Polizeigesetzes).

§ 6 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft."

Der Verordnungsentwurf wird dem saarländischen Ministerium für Inneres, Bauen und Sport vorgelegt, das daraufhin erklärt, dass gegen den Entwurf keine Bedenken bestehen. Nunmehr wird die Verordnung unter Einhaltung aller Förmlichkeiten ordnungsgemäß in dem vom Oberbürgermeister als "Amtliches Bekanntmachungsblatt für die Stadt Saarheim" herausgegebenen Blatt "SaarheimInForm" verkündet, das für in Saarheim für öffentliche Bekanntmachungen, insbesondere von Satzungen, vorgesehen ist und kostenlos an alle Haushalte der Stadt verteilt wird.

Wenn Obenauf gedacht hatte, dass hiermit die Gemüter beruhigt seien, sah er sich jedoch in der Folgezeit getäuscht. Insbesondere bei der jüngeren Bevölkerung stößt die Verordnung auf Ablehnung, was der in Saarheim ansässige private Radiosender "Quierfunk" - der meistgehörte Sender im Quierbachtal - ausnutzt. In der beliebten "Tammo-'B.'-Morning-Show'" wird die Verordnung zu einem Dauer-Gag des Moderators Tammo "Bobba" Fett, der sich hierzu immer neue Varianten ausdenkt, wie ihre Regelungen umgangen werden könnten. Insbesondere § 3 der Verordnung veranlasst zu Bemerkungen, dass Badekleidung auch getragen werden könne, indem man sie beim Baden in der Hand hält, dass Herren auch dann in Badekleidung badeten, wenn sie nur ein Bikinioberteil trügen etc. Fett befragt in seiner Sendung auch den Saarheimer Rechtsanwalt Rudi Rathgeber, ob man da nichts "rechtlich drehen" könne. Rathgeber meint daraufhin, dass seiner Ansicht nach die Verordnung rechtswidrig sei. Daraufhin erklärt sich Heinz Hirsch, der als Gastwirt und Betreiber verschiedener Vergnügungsstätten in Saarheim immer bestrebt ist, sich die Gunst seiner Klientel zu erhalten, öffentlich bereit, gegen die Verordnung gerichtliche Schritte einzuleiten.

Beauftragt von Hirsch stellt daher Rathgeber in Hirschs Namen beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag, die "Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung von Sitte und Anstand auf den Straßen und Anlagen in der Stadt Saarheim" für nichtig zu erklären. Finanziell unterstützt von Hirsch stellt auch Florian Feurig durch Rathgeber einen entsprechenden Antrag. Feurig zieht es als "Landstreicher aus Überzeugung" im Sommer vor, sich in Saarheim und Umgebung auch des nachts unter freiem Himmel aufzuhalten, und zu seinem Tagesprogramm zählten auch vielfach solche Tätigkeiten, die durch die Polizeiverordnung nunmehr verboten sind. In seiner Antragserwiderung führt das Saarland als Antragsgegner aus, dass jedenfalls Hirsch gar nicht berechtigt sei, einen Normenkontrollantrag zu stellen, da er nicht dargelegt habe, wann und wie er im Geltungsbereich der Verordnung sich zum Verzehr von Alkohol niederlassen, nackt baden oder sich in öffentlichen Anlagen daneben benehmen wolle. Auch der Antrag Feurigs sei haltlos, weil es einem geordneten Gemeinwesen doch möglich sein müsse, die Beachtung eines Mindestmaßes von Sitte und Anstand aufrechtzuerhalten.

Bitte erstellen Sie ein Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Normenkontrollanträge von Hirsch und Feurig. Gehen sie hierbei davon aus, dass die Anträge zutreffend gegen das Saarland und nicht gegen die Stadt Saarheim gerichtet wurden und dass straßen- und wasserrechtliche Fragestellungen für die Lösung des Falles keine Rolle spielen.

Lösungsvorschlag

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polizeimuetze.gif (660 Byte)Teilnehmer des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!