Lösungsvorschlag

Chefsache

Frage 2

Stand der Bearbeitung:22. Februar 2024

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

In Verbindung bleiben mit Saarheim auf Facebook

Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 5/15 v. 20.9.2016 = BVerfGE 143, 1 ff.

Das BVerfG wird dem Antrag Gräfin Margit von Eisens stattgeben und feststellen, dass der Bundespräsident durch ihre Nichternennung zur Bundeskanzlerin das Grundgesetz verletzt hat, wenn dieser Antrag zulässig und begründet ist. Bei diesem Antrag Gräfin von Eisens kann es sich nur um einen Antrag auf Entscheidung nach § 67 BVerfGG, also um einen Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens handeln. Eine Auslegung des Antrags als Verfassungsbeschwerde i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG kommt dagegen nicht in Betracht, weil von vornherein nicht erkennbar ist, aus welchen Grundrechten sich der Anspruch eines Grundrechtsträgers gegen den Staat auf Ernennung zum Bundeskanzler ergeben könnte. Ein solches Recht wird auch nicht von Art. 38 Abs. 1 GG gewährleistet: Der Schutz des passiven Wahlrechts bezieht sich nur auf die Wählbarkeit zum Bundestag, nicht aber auf eine Ernennung zum Bundeskanzler. Die Verfassungsbeschwerde wäre damit zumindest wegen fehlender Beschwerdebefugnis offensichtlich unzulässig.

Anmerkung: Da im Sachverhalt - anders als etwa im Tumult-im-Bundestag-Fall - die Antragstellerin auch gar nicht behauptet, in ihren Grundrechten verletzt zu sein, bräuchte deshalb in einer Klausur auf die allenfalls theoretisch denkbare Verfassungsbeschwerde gar nicht eingegangen zu werden. Bestehen Unsicherheiten diesbezüglich, sollte - ähnlich knapp wie hier - die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde kurz angesprochen und ebenso kurz verneint werden.

A) Zulässigkeit

Der Antrag auf Einleitung eines Organstreitverfahrens ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und der § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG vorliegen.

Anmerkung: Siehe zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG diesen Hinweis.

I. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)

Gräfin Margit von Eisen müsste zunächst beteiligtenfähig sein. Nach dem Wortlaut des § 63 BVerfGG scheint dies von vornherein ausgeschlossen zu sein: Dort wird - seinem Wortlaut nach - abschließend aufgezählt, wer im Organstreitverfahren beteiligtenfähig ist. Der "Gewählte" i.S.d. Art. 63 Abs. 2 Satz 2 GG (also der vom Bundestag gewählte, vom Bundespräsident aber noch nicht ernannte Kanzlerkandidat) wird dort aber nicht genannt. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass der eng formulierte § 63 BVerfGG nicht den weiter gefassten Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG einschränken kann.

Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerfG, 2 BvE 5/15 v. 20.9.2016, Abs. 31= BVerfGE 143, 1, 9.

Art. 94 Abs. 2 GG gibt dem einfachen Gesetzgeber nicht das Recht, den Kreis der möglichen Antragsteller gegenüber der weiteren Vorschrift des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG abschließend zu bestimmen. Denn Sinn des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ist es ja gerade, sicherzustellen, dass die dort Genannten, die Gelegenheit bekommen, gegebenenfalls ihre Rechte im Organstreitverfahren prozessual durchsetzen zu können.

Anmerkung: Siehe hierzu nur Benda/Klein/Klein, Rn. 1024 ff.

Somit ist fraglich, ob der "Gewählte" i.S.d. Art. 63 Abs. 2 Satz 2 GG ein "oberstes Bundesorgan oder anderer Beteiligter" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ist. Insoweit hängt die Parteifähigkeit im Organstreit davon ab, ob der Antragsteller gerade Organ oder Organteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und des § 63 BVerfGG ist, nicht aber davon, ob er in irgendeinem Sinn als Staatsorgan oder Organteil betrachtet werden kann. Denn Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG lassen erkennen, dass der Kreis der Beteiligten im Verfassungsprozess begrenzt sein sollte.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 5/15 v. 20.9.2016, Abs. 33 = BVerfGE 143, 1, 10.

Dementsprechend folgt nach Auffassung des BVerfG aus dem Charakter des Organstreitverfahrens als Verfassungsstreit zwischen Faktoren des Verfassungslebens, dass als "oberste Bundesorgane" nur solche (Verfassungs-)Organe parteifähig sind, die von der Verfassung in Existenz, Status und wesentlichen Kompetenzen konstituiert werden, dem Staat durch Existenz und Funktion seine spezifische Gestalt verleihen und durch ihre Tätigkeit an der obersten Staatsleitung Anteil haben.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvE 5/15 v. 20.9.2016, Abs. 31= BVerfGE 143, 1, 9.

Dass der "Gewählte" i.S.d. Art. 63 Abs. 2 Satz 2 GG diese Anforderungen erfüllt, ist nicht selbstverständlich: Erst mit der Ernennung wird der "Gewählte" zum Bundeskanzler und damit zu einem mit eigenen Rechten ausgestatteten Teil eines obersten Bundesorgans.

Anmerkung: Siehe hierzu A I des Lösungsvorschlags zu Frage 1.

Vor der Ernennung wird der "Gewählte" i.S.d. § 63 Abs. 2 Satz 2 GG vom Grundgesetz noch nicht mit eigenen Kompetenzen ausgestattet. Sein verfassungsrechtlicher Status erschöpft sich somit allenfalls in dem passiven Recht, zum Bundeskanzler ernannt zu werden. Dass ihn bereits dies zu einem "Faktor des Verfassungslebens" macht, lässt sich kaum behaupten.

Gegenteiliges ließe sich allenfalls dann annehmen, wenn ohne eine Antragsberechtigung des "Gewählten" im Organstreitverfahren keine Sanktionsmöglichkeiten für einen Verstoß des Bundespräsidenten gegen Art. 63 Abs. 2 Satz 2 GG existierten. Dies ist jedoch nicht der Fall: Selbst wenn man dem "Gewählten" die Beteiligtenfähigkeit im Organstreit abspricht, besteht die Möglichkeit, dass der Bundestag (bzw. ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil desselben, vgl. § 64 BVerfGG) im Organstreitverfahren die Pflicht des Bundespräsidenten durchsetzt, den "Gewählten" zu ernennen. Denn in das Recht des Bundestages, den Bundeskanzler zu wählen, greift die Weigerung des Bundespräsidenten, den "Gewählten" zu ernennen, ganz sicher ein.

Anmerkung: Siehe hierzu die Fallbearbeitung von Krämer, JA 2019, 364, 366 ff.

Auch um die Verpflichtung des Bundespräsidenten aus Art. 63 Abs. 2 Satz 2 GG gerichtlich durchsetzbar zu machen, bedarf es somit keiner Beteiligtenfähigkeit des "Gewählten" i.S.d. Art. 63 Abs. 2 Satz 2 GG. Gräfin von Eisen ist somit als "Gewählte" nicht im Organstreitverfahren beteiligtenfähig.

Anmerkung: Die andere Ansicht ist mit H.-P. Schneider (in: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Band 2 - Reihe Alternativkommentare, 2. Aufl. 1989, Art. 63 Rn. 10), der den "Gewählten" - allerdings ohne nähere Begründung - als "anderen Beteiligten" ansieht, natürlich vertretbar. Diese Ansicht bedürfte hinsichtlich des allgemein anerkannten Anliegens des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und des § 63 BVerfGG, die Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren gegenüber der sehr ausdehnenden Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich zu Art. 19 WRV einzuschränken, jedoch einer genaueren Begründung. Folgt man ihr, wäre der Antrag der "Gewählten" Gräfin von Eisen unproblematisch nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Siehe zu den hier aufgeworfenen Problemen auch den Zu-Tisch-bei-Petra-Prächtle-Fall.

II. Ergebnis zu A

Das von Frau Gräfin von Eisen eingeleitete Organstreitverfahren ist somit bereits wegen fehlender Beteiligtenfähigkeit des Antragstellerin unzulässig.

B) Gesamtergebnis

Wegen fehlender Zulässigkeit hat der Antrag von Frau Gräfin von Eisen keine Aussicht auf Erfolg.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

Zum Lösungsvorschlag zu Frage 1

Zurück zum Sachverhalt

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Zurück zum Stadtplan