Die Außenstelle Saarheim des Landrats des Saarpfalz-Kreises

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I. Wozu die Errichtung einer Außenstelle des Landratsamts?

Verwaltung ist Dienstleistung. Trotz allfälliger Globalisierung bedeutet dies vor allem, dass die Verwaltung auf den Bürger zugehen muss. Nur eine gut erreichbare Verwaltung ist eine gute Verwaltung.

Insoweit ist nicht zu leugnen, dass die Lage des Kreissitzes des Saarpfalz-Kreises und damit der Sitz des Landrats des Saarpfalz-Kreises in Homburg, also im äußersten Nord-Osten des Saarpfalz-Kreises, für viele Bürgerinnen und Bürger des Saarpfalz-Kreises trotz der geringen Entfernungen im Saarland ungünstig liegt. Um die Folgen dieser ungünstigen Lage des Kreissitzes - die durch die umfassende Übertragung von Verwaltungszuständigkeiten auf die Landkreise durch das Saarländische Kommunalisierungsgesetz noch verstärkt worden sind (siehe hierzu Gröpl, LKRZ 2007, 329 ff.) - wenigstens etwas abzumildern, hat sich der Kreis entschlossen, in Saarheim - dem  Herzen des Saarpfalz-Kreises - eine Außenstelle des Landrats des Saarpfalz-Kreises - d. h. der Homburger Kreisverwaltung - einzurichten. Den Bürgerinnen und Bürgern des Saarpfalz-Kreises steht damit für nahezu alle sie betreffenden Angelegenheiten, für die der Kreis zuständig ist, neben dem Landratsamt in Homburg - wo sie natürlich nach wie vor gerne empfangen werden - auch die Außenstelle Saarheim des Landrats im Saarpfalz-Kreis offen. Hier können Anträge eingereicht und wichtige Vorfragen abgeklärt, Informations- und Beratungsdienstleistungen in Anspruch genommen werden. In der Regel kann und wird auch vor Ort entschieden. Konkret wendet sich die Außenstelle insbesondere an die Bürgerinnen und Bürger der Gebiete der Städte und Gemeinden Blieskastel, Gersheim, Mandelbachtal, Saarheim und St. Ingbert.

Möglich wurde dies alles durch eine kreisweite Vernetzung der Kreisbehörden, die - unter voller Gewährleistung der Erfordernisse des Datenschutzes - auch einen sekundenschnellen Datenaustausch zwischen Homburg und Saarheim ermöglicht. Daher ist es auch aus verwaltungsorganisatorischen Gründen nicht mehr zwingend notwendig, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landrats des Saarpfalz-Kreises sich "vor Ort" in Homburg aufhalten.

II. Welche Angelegenheiten werden von der Außenstelle bearbeitet

Ziel der Errichtung der Außenstelle Saarheim ist es, möglichst viele Aufgaben des Landrates des Saarpfalz-Kreises dezentral auch in Saarheim abzuwickeln. Hierfür eignen sich insbesondere Angelegenheiten mit örtlichem Bezug. Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

Auch die Sitzungen des Kreisrechtsausschusses des Saarpfalz-Kreises nach § 16 AGVwGO werden in Saarheim stattfinden, soweit der Widerspruchsführer dies wünscht.

III. Rechtliche Grundlagen für die Errichtung der Außenstelle

Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 118 SVerf haben die Gemeindeverbände und damit die Landkreise (§ 140 Abs. 1 KSVG) im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Diese institutionelle Garantie der Selbstverwaltung erlaubt den Gemeindeverbänden ebenso wie den Gemeinden, ihre Aufgaben in Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung wahrzunehmen. Dieses Recht wird allgemein in ein Bündel von Hoheitsrechten aufgefächert, zu denen neben der Gebiets-, Personal-, Finanz- und Planungshoheit auch die Organisationshoheit gehört, also das Recht, die verwaltungsmäßigen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich zu schaffen. Die Landkreise können also aufgrund ihrer Organisationshoheit Außenstellen ihrer Verwaltung einrichten, wenn dies z. B. wegen des großräumigen Zuschnitts des Landkreises oder der Lage der Kreisstadt notwendig ist, sie können deren Zuständigkeit bestimmen und sie auch wieder aufheben (NdsStGH, StGH 2/77 v. 14.2.1979 =  NJW 1979, 2301, 2302). Unter einer Außenstelle wird dabei eine Dienststelle des Landrats verstanden, die für einen bestimmten Gebietsteil des Landkreises Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ohne dass dadurch die örtliche Zuständigkeit berührt würde. Die Außenstelle ist daher grundsätzlich befugt, diese Verwaltungsaufgaben für den gesamten Landkreis zu erfüllen.

Da die Außenstelle aufgrund der Organisationshoheit des Landkreises errichtet wird, ist die Entscheidung hierüber der Selbstverwaltungskörperschaft überlassen, eine gesetzliche Ermächtigung ist nicht notwendig. Es handelt sich dabei jedoch um eine grundsätzliche Entscheidung mit Bedeutung für die allgemeine Verwaltungspolitik des Landkreises, weil sie Außenwirkung für den Bürger hat und Einfluss auf den gesamten inneren Geschäftsgang nimmt. Sie kann daher nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen werden, für die der Landrat gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 KSVG zuständig wäre. Die Außenstelle Saarheim des Landrats des Saarpfalz-Kreises ist daher gemäß § 159 Abs. 1, § 160 Nr. 11 KSVG durch die "Satzung zur Gründung der Außenstelle Saarheim des Landrats des Saarpfalz-Kreises" des Kreistages des Saarpfalz-Kreises vom 10. Januar 2001 errichtet worden.


© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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