Gallileo Connect

© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

Die Europäischen Union hat gemeinsam mit Arianespace ein Satellitennetzwerk "Galileo Connect" errichtet, das weltweit einen Internetzugang ermöglicht, sofern man nur über eine spezielle hierfür konzipierte Satellitenempfangsanlage, eine sog. "Galileo Disc", verfügt. Die Wahl dieses Zugangs ist deshalb besonders attraktiv, weil gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern von "Galileo Connect" jede Form von privatem und staatlichem Geoblocking wirkungslos ist: Jeder Inhalt, der an irgendeinem Ort der Welt in das Internet eingespeist wird, ist über "Galileo Connect" unverfälscht und uneingeschränkt abrufbar. In der Praxis nutzen "Galileo Connect" in Deutschland vor allem Personen in Gegenden mit schlechter Breitbandversorgung sowie Personen mit einem spezifischen Interesse an nicht-deutschen Streaming-Diensten, die über einen herkömmlichen Internet-Anschluss wegen Geoblocking nicht erreichbar sind. Mit "Galileo Connect" verfolgt die Europäische Union das Ziel, nicht nur den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ungehinderten Zugang zu Informationen aus aller Welt zu verschaffen, sondern auch Bürgerinnen und Bürgern aus Drittstaaten ein weltweit zensurfreies Internetangebot zu eröffnen. Hintergrund dieser Überlegungen war, dass die gesamte "Bordurien-Krise" aber auch die zunehmenden Wahlerfolge populistischer extremer Parteien in den EU-Mitgliedstaaten (wie in Deutschland das neu gegründete Bündnis Rechtschaffender Aufrechter Nationalisten - BRAUN) durch gezielte Desinformation auch aus dem Ausland mitverursacht worden waren. Eine entgeltliche Ausgestaltung seines Angebots durch den Diensteanbieter mittels einer "Paywall", umgeht "Galileo Connect" jedoch nicht. Soweit nach Unionsrecht Altersverifikationssysteme vorgeschrieben und eingerichtet worden sind (etwa für Pornografie- oder Glücksspielangebote), bleiben sie ebenfalls auch bei einem Zugang über "Galileo Connect" wirksam. Die Schattenseite von "Galileo Connect" ist städtebaulicher Natur: Um den Dienst nutzen zu können, muss - wie oben erwähnt - pro Anschluss eine "Galileo Disc" an einer Stelle installiert werden, die freie Sicht auf den Himmel bietet – typischerweise also auf dem Dach oder an der Außenwand eines Gebäudes. Eine "Galileo Disc" besteht aus einer auf einem ca. 30 cm langen Sockel montierten Scheibe mit einem Durchmesser von ca. 50 cm, die sich mittels kleiner Elektromotoren selbstständig auf die vorbeiziehenden Satelliten ausrichtet. Die Scheibe ist mit einem kleinen Solarpanel sowie einem Pufferakku versehen, die das Gerät mit Energie versorgen, und leitet das Internetsignal drahtlos (per WLAN) in die Innenräume weiter. Es können auch nicht mehr als fünf Endgeräte gleichzeitig einen Zugang sinnvoll nutzen, so dass insbesondere bei Mehrfamilienhäusern eine "Galileo Disc" per Wohneinheit errichtet werden muss.  Insbesondere wenn mehrere "Galileo Discs" an einem Gebäude installiert werden, kann es allerdings zu einem unschönen "Ver-Igelungs-Effekt" führen. In einer Bundestagsdebatte wurde daher "Galileo Connect" als städtebauliche Version des Mett-Igels bezeichnet: Viel nicht für jeden schmackhafter Inhalt und ein paar Stacheln. "Galileo Connect" ist im Übrigen nicht speziell unionsrechtlich reguliert, insbesondere besteht keine im Unionsrecht explizit verankerte Pflicht, die Errichtung von "Galileo Discs" nicht zu verhindern oder zu fördern. Insbesondere enthält die Richtlinie (EU) 2018/1972  über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) keine Regelungen über Städtebau, Ortsgestaltung und Umweltschutz, selbst soweit sie Regeln über die Errichtung von Infrastrukturen aufstellt. Ob eine "Galileo Disc" auf oder an einem konkreten Gebäude errichtet werden kann oder darf richtet sich daher nach nationalem Baurecht.

In der deutschen Öffentlichkeit wird der angesprochene "Ver-Igelungs-Effekt" als städtebaulich bedenklich angesehen, weil durch die "Galileo Discs" das äußere Erscheinungsbild auch historischer Gebäude verschandelt werde. Vielfach beschließen daher Wohnungseigentumsgemeinschaften und Vermieter Verbote für die Installierung von "Galileo Discs", die in der Regel auch andere Formen von Satellitenempfangsanlagen, wie etwa die vielfach noch vorhandenen älteren Parabolantennen umfassen. Auch viele Gemeinden erlassen Satzungen, die jedenfalls städtebaulich "wertvollen" Gebieten die Errichtung von "Galileo Discs" und andere Satellitenempfangsanlagen ausschließen. So auch in Saarheim. Nach anfangs kontrovers geführter Diskussion gelang es Oberbürgermeister Oskar Obenauf, die Mehrheit der Ratsmitglieder davon zu überzeugen, dass die an nahezu jedem Haus der Stadt sichtbaren "Galileo Discs" neben den alten Parabolantennen das Stadtbild erheblich beeinträchtigten. Dies betreffe insbesondere die historisch gewachsene Altstadt mit ihren zahlreichen denkmalgeschützten Anlagen und Gebäuden: Die Stadt lebe von den sie prägenden engen, malerischen Gassen, die noch den alten, traditionellen Stadtgrundriss deutlich machten und die es vor der Verunstaltung mit "Fremdkörpern" durch "Ver-Igelung" zu schützen gelte. Um die Stadtbildqualität in wissenschaftlicher, künstlerischer und heimatgeschichtlicher Sicht zu bewahren, sei Handlungsbedarf unabweisbar; der Denkmalschutz dürfe in Saarheim nicht mit Füßen getreten werden. Es müsse daher dafür gesorgt werden, dass insbesondere dann keine "Galileo Disc" angebracht werden dürfe, wenn auf andere Weise ein Internetzugang gesichert sei. Der Erlass einer entsprechenden Satzung könne auf § 12 KSVG, § 85 LBO und § 27 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDschG) gestützt werden.

Die daraufhin vom Stadtrat erlassene "Satellitenempfangsanlage-Satzung" hat folgenden Inhalt:

§ 1 Gegenstand. Zweck dieser Satzung ist der Schutz des Stadtbildes der Stadt Saarheim vor Beeinträchtigungen durch Satellitenempfangsanlagen aller Art einschließlich der sogenannten "Galileo Discs".

§ 2 Zulässigkeitsbegrenzungen. Das Errichten von Satellitenempfangsanlagen auf oder an Gebäuden ist in der historischen Altstadt Saarheims in dem von der Hildebold-Avenue, dem Himmelspfortenweg, der Bachstraße, der Blüchergasse, der Wassergrabenstraße und der Hauptstraße eingegrenzten Gebiet unzulässig, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsempfangsanlage oder ein Breitband-Internetanschluss möglich ist.

§ 3 Genehmigungspflicht. Soweit das Errichten von Satellitenempfangsanlagen aller Art einschließlich der sogenannten "Galileo Discs" nicht nach § 2 dieser Satzung unzulässig ist, bedarf es der Genehmigung.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Landesbauordnung und nach § 28 Abs. 1 Nr. 7 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Bestimmung dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren, schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt.

Derartige Regelungen stoßen jedoch nicht überall auf Verständnis. So etwa bei dem Geographiestudenten Mustafa Sallah el-Kahir aus Ägypten. Er war von Saarbrücken nach Saarheim gezogen, um eine preiswertere Unterkunft als in der Saarmetropole zu mieten und hatte ein kleines Zimmer am Erich-Schultheiß-Platz, mitten in der historischen Altstadt von Saarheim, bezogen. Aufgrund des studentenfreundlichen Mietzinses konnte er sich endlich seinen größten Wunsch erfüllen: Er erwarb eine "Galileo Disc", um Programme aus dem Heimatland empfangen zu können, von dem er schon so lange getrennt lebt. Noch vor der Montage der "Galileo Disc" am Fenster seiner Wohnung erfuhr er aber von der in diesem Monat in Kraft getretenen Satzung. el-Kahir sieht nun in der Reglementierung für die Aufstellung von "Galileo Discs" seine Grundrechte verletzt; zwar verfüge das Haus über einen normalen Internet-Breitbandkabel Anschluss, an den jede Wohnung angeschlossen werden könne. Hierüber könnten aber die meisten ägyptischen Streaming-Dienste, Fernseh- und Rundfunkprogramme, selbst solche, die in Ägypten ohne Paywall gestreamt werden könnten, wegen Geoblockings nicht empfangen werden. el-Kahir hält daher die "Satellitenempfangsanlage-Satzung" für rechtswidrig. Zumindest bezweifelt er, dass es für eine derart ausländerfeindliche Satzung eine Ermächtigungsgrundlage gebe, zumal "Galileo Discs" ja wohl keine baulichen Anlagen seien, für die Regelungsmöglichkeiten bestünden.

el-Kahir will sich seine Rechte in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland nicht beschneiden lassen und beauftragt den Saarheimer Rechtsanwalt Rudi Rathgeber, gegen die Satzung gerichtliche Schritte einzuleiten. Rathgeber stellt daraufhin fristgemäß namens des el-Kahir beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag, die "Satellitenempfangsanlage-Satzung" für unwirksam zu erklären, weil sie ohne gesetzliche Grundlage in die Grundrechte el-Kahirs eingreife. Zudem verstoße die Satzung auch gegen Europäisches Unionsrecht, nämlich die in den Art. 56 ff. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit, weil sie den Zugang von EU-ausländischen Rundfunkunternehmen zum Saarheimer "Rundfunkmarkt" behindere, in dem sie den Empfang aller solcher Sender erschwere oder unmöglich mache, die nicht über das "normale" Internet empfangen werden könnten.

In ihrer Antragserwiderung führt die Stadt Saarheim aus, dass die Erfordernisse des Denkmalschutzes das Interesse el-Kahirs an Informationen aus seinem Heimatland überwiegen. Die unionsrechtliche Argumentation sei abwegig: el-Kahir sei kein Rundfunkunternehmen und könne sich daher auch im Normenkontrollverfahren nicht als Anwalt von Rundfunkunternehmen aufspielen. Im Übrigen gehöre Ägypten nicht zur Europäischen Union, so dass im vorliegenden Fall kein Anlass bestehe, über die Frage zu entscheiden, ob englische, französische etc. Rundfunkunternehmen durch die "Satellitenempfangsanlage-Satzung" diskriminiert würden, was im Übrigen schon deshalb abwegig wäre, weil sie ja selbst über das Geoblocking ihrer Sendungen über das normale Internet entschieden hätte. Zudem sei die Satzung selbst bei unterstellter Unionsrechtswidrigkeit nicht unwirksam, so dass das Europäische Unionsrecht nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung einer Satzung im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens sei.

Bitte erstellen Sie ein Gutachten zu den Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags el-Kahirs.

Bearbeitervermerk: Beachten Sie für die Falllösung auch die Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste in ihrer aktuellen Fassung. Beachten Sie zudem diesen Auszug aus dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz (SDSchG):

§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. (1) Kulturdenkmäler sind als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

(2) Bei öffentlichen Planungen und öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig und so einzubeziehen, dass die Kulturdenkmäler erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.

(3 und 4) [...].

§ 27 Örtliche Erhalt- und Gestaltungsvorschriften. Die Gemeinden können durch Satzung zur Verwirklichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele Vorschriften über den Erhalt und die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken sowie über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen erlassen. Örtliche Erhalt- und Gestaltungsvorschriften sind in Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt zu erlassen.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. [...],

7. einer [...] Örtlichen Gestaltungsvorschrift zuwiderhandelt, sofern die [...] Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) [...]

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 250.000,- Euro geahndet werden [...].

Lösungsvorschlag

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