
© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Die Europäischen Union hat völker- und unionsrechtskonform gemeinsam mit Arianespace ein Satellitennetzwerk "Galileo Connect" errichtet, das weltweit einen Internetzugang ermöglicht, sofern man nur über eine spezielle hierfür konzipierte Satellitenempfangsanlage, eine sog. "Galileo Disc", verfügt. Die Wahl dieses Zugangs ist deshalb besonders attraktiv, weil gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern von "Galileo Connect" jede Form von privatem und staatlichem Geoblocking wirkungslos ist: Jeder Inhalt, der an irgendeinem Ort der Welt in das Internet eingespeist wird, ist über "Galileo Connect" unverfälscht und uneingeschränkt abrufbar. Dies gilt auch für die Programme von Fernseh- und Rundfunkanbietern, soweit sie nicht nur terrestisch oder über Satellit ausgestrahlt, sondern im Internet als Streamingdienst bereitgestellt werden. In der Praxis nutzen "Galileo Connect" in Deutschland daher vor allem Personen in Gegenden mit schlechter Breitbandversorgung sowie Personen mit einem spezifischen Interesse an nicht-deutschen Streaming-Diensten und sonstigen Angeboten, die über einen herkömmlichen Internet-Anschluss wegen Geoblocking nicht erreichbar sind. Mit "Galileo Connect" verfolgt die Europäische Union das Ziel, nicht nur den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ungehinderten Zugang zu Informationen aus aller Welt zu verschaffen, sondern auch Bürgerinnen und Bürgern aus Drittstaaten ein weltweit zensurfreies Internetangebot zu eröffnen. Hintergrund dieser Überlegungen war, dass die gesamte "Bordurien-Krise" und der II. Bordurien Krieg, die darauf folgende europaweite VI. Finanzkrise, die fast alle EU-Mitgliedstaaten an den Rand des Staatsbankrotts führte, sowie die hierdurch wiederum bedingten teilweise überwältigenden Wahlerfolge populistischer extremer Parteien in den EU-Mitgliedstaaten (wie dem neu gegründeten deutschen Bündnis Rechtschaffender Aufrechter Nationalisten - BRAUN) erheblich durch gezielte Desinformationen aus dem Ausland mitverursacht worden waren. Eine entgeltliche Ausgestaltung von Angeboten durch den Diensteanbieter mittels einer "Paywall" umgeht "Galileo Connect" jedoch nicht. Soweit nach Unionsrecht oder nach unionsrechtskonformem nationalem Recht Altersverifikationssysteme vorgeschrieben und eingerichtet werden (etwa für pornografische oder Glücksspielangebote), bleiben sie ebenfalls auch bei einem Zugang über "Galileo Connect" wirksam.
Die Schattenseite von "Galileo Connect" ist städtebaulicher Natur: Um den Dienst nutzen zu können, muss - wie oben erwähnt - pro Anschluss eine "Galileo Disc" an einer Stelle installiert werden, die freie Sicht auf den Himmel bietet – typischerweise auf dem Dach oder an der Außenwand eines Gebäudes. Eine "Galileo Disc" besteht aus einer auf einem ca. 40 cm langen Sockel montierten Scheibe mit einem Durchmesser von ca. 50 cm, die sich mittels kleiner Elektromotoren selbstständig auf die vorbeiziehenden Satelliten ausrichtet. Sie ist mit einem kleinen Solarpanel sowie einem Pufferakku versehen und leitet das Internetsignal drahtlos (per WLAN) in die Innenräume weiter. Da nicht mehr als fünf Endgeräte gleichzeitig einen Zugang sinnvoll nutzen können, muss insbesondere bei Mehrfamilienhäusern oder gewerblichen Gebäuden pro Wohneinheit bzw. Einheit eine eigene "Galileo Disc" errichtet werden. Werden mehrere dieser Geräte an einem Gebäude angebracht, führt dies zu einem optischen "Ver-Igelungs-Effekt". Die städtebauliche Wirkung von "Galileo Connect" wurde in einer Bundestagsdebatte daher treffend mit der eines Mett-Igels verglichen: Viel nicht für jeden schmackhafter Inhalt und ein paar Stacheln.
"Galileo Connect" ist im Übrigen nicht speziell unionsrechtlich reguliert, insbesondere besteht keine im Unionsrecht explizit verankerte Pflicht, die Errichtung von "Galileo Discs" zu fördern oder nicht zu verhindern. Insbesondere enthält die Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) keine Regelungen über Städtebau, Ortsgestaltung und Umweltschutz, selbst soweit sie Regeln über die Errichtung von Infrastrukturen aufstellt. Ob eine "Galileo Disc" auf oder an einem konkreten Gebäude errichtet werden kann oder darf richtet sich daher nach nationalem Baurecht. Unionsrechtlich steht insoweit auch fest, dass Rechte des Betreibers von "Galileo Connect" und der Unternehmen, die einen Internetzugang über "Galileo Conntect" vermitteln, "Galileo Discs" herstellen und vertreiben oder die die Montage von "Galileo Discs" anbieten, durch solche städtbaulichen Regelungen nicht verletzt werden.
In der deutschen Öffentlichkeit wird der angesprochene "Ver-Igelungs-Effekt" als städtebaulich bedenklich angesehen, weil durch die "Galileo Discs" das äußere Erscheinungsbild auch historischer Gebäude verschandelt werde. Vielfach beschließen daher Wohnungseigentumsgemeinschaften und Vermieter Verbote für die Installierung von "Galileo Discs", die in der Regel auch andere Formen von Satellitenempfangsanlagen, wie etwa die vielfach noch vorhandenen älteren Parabolantennen umfassen. Auch viele Gemeinden erlassen Satzungen, die jedenfalls städtebaulich "wertvollen" Gebieten die Errichtung von "Galileo Discs" und andere Satellitenempfangsanlagen ausschließen. So auch in Saarheim. Nach anfangs kontrovers geführter Diskussion gelang es Oberbürgermeister Oskar Obenauf, die Mehrheit der Ratsmitglieder davon zu überzeugen, dass die an nahezu jedem Haus der Stadt sichtbaren "Galileo Discs" neben den alten Parabolantennen das Stadtbild erheblich beeinträchtigten. Dies betreffe insbesondere die historisch gewachsene Altstadt mit ihren zahlreichen denkmalgeschützten Anlagen und Gebäuden: Die Stadt lebe von den sie prägenden engen, malerischen Gassen, die noch den alten, traditionellen Stadtgrundriss deutlich machten und die es vor der Verunstaltung mit "Fremdkörpern" durch "Ver-Igelung" zu schützen gelte. Um die Stadtbildqualität in wissenschaftlicher, künstlerischer und heimatgeschichtlicher Sicht zu bewahren, sei Handlungsbedarf unabweisbar; der Denkmalschutz dürfe in Saarheim nicht mit Füßen getreten werden. Es müsse daher dafür gesorgt werden, dass insbesondere dann keine "Galileo Disc" angebracht werden dürfe, wenn auf andere Weise ein Internetzugang gesichert sei. Der Erlass einer entsprechenden Satzung könne auf § 12 KSVG, § 85 LBO und § 27 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDschG) gestützt werden.
Die daraufhin vom Stadtrat erlassene "Satellitenempfangsanlage-Satzung" hat folgenden Inhalt:
§ 1 Gegenstand. Zweck dieser Satzung ist der Schutz des Stadtbildes der Stadt Saarheim vor Beeinträchtigungen durch Satellitenempfangsanlagen aller Art einschließlich der sogenannten "Galileo Discs".
§ 2 Zulässigkeitsbegrenzungen. Das Errichten von Satellitenempfangsanlagen auf oder an Gebäuden ist in der historischen Altstadt Saarheims in dem von der Hildebold-Avenue, dem Himmelspfortenweg, der Bachstraße, der Blüchergasse, der Wassergrabenstraße und der Hauptstraße eingegrenzten Gebiet unzulässig, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsempfangsanlage oder ein Breitband-Internetanschluss möglich ist.
§ 3 Genehmigungspflicht. Soweit das Errichten von Satellitenempfangsanlagen aller Art einschließlich der sogenannten "Galileo Discs" nicht nach § 2 dieser Satzung unzulässig ist, bedarf es der Genehmigung.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Landesbauordnung und nach § 28 Abs. 1 Nr. 7 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Bestimmung dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren, schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt.
Derartige Regelungen stoßen jedoch nicht überall auf Verständnis. So etwa bei dem Geographiestudenten Mustafa Sallah el-Kahir aus Ägypten. Er war von Saarbrücken nach Saarheim gezogen, um eine preiswertere Unterkunft als in der Saarmetropole zu mieten und hatte ein kleines Zimmer am Erich-Schultheiß-Platz, mitten in der historischen Altstadt von Saarheim, bezogen. Aufgrund des studentenfreundlichen Mietzinses konnte er sich endlich seinen größten Wunsch erfüllen: Er erwarb eine "Galileo Disc", um Programme aus dem Heimatland empfangen zu können, von dem er schon so lange getrennt lebt. Noch vor der Montage der "Galileo Disc" am Fenster seiner Wohnung erfuhr er aber von der in diesem Monat in Kraft getretenen Satzung. El-Kahir sieht nun in der Reglementierung für die Aufstellung von "Galileo Discs" seine Grundrechte verletzt; zwar verfüge das Haus über einen normalen Internet-Breitbandkabel Anschluss, an den jede Wohnung angeschlossen werden könne. Hierüber könnten aber die meisten ägyptischen Streaming-Dienste, auch soweit Fernseh- und Rundfunkprogramme gestreamt werden, wegen Geoblockings nicht empfangen werden. Dies gelte auch für solche, die in Ägypten über das "normale Internet" ohne Paywall gestreamt werden könnten. El-Kahir hält daher die "Satellitenempfangsanlage-Satzung" für rechtswidrig. Zumindest bezweifelt er, dass es für eine derart ausländerfeindliche Satzung eine Ermächtigungsgrundlage gebe, zumal "Galileo Discs" ja wohl keine baulichen Anlagen seien, für die Regelungsmöglichkeiten bestünden.
El-Kahir will sich seine Rechte in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland nicht beschneiden lassen und beauftragt den Saarheimer Rechtsanwalt Rudi Rathgeber, gegen die Satzung gerichtliche Schritte einzuleiten. Rathgeber stellt daraufhin fristgemäß namens des el-Kahir beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag, die "Satellitenempfangsanlage-Satzung" für unwirksam zu erklären. Sie greife ohne gesetzliche Grundlage in die durch das Grundgesetz und die Unionsgrundrechte gewährte Informationsfreiheit el-Kahirs ein. Zudem verstoße die Satzung auch gegen die in den Art. 56 ff. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit der Anbieter von Rundfunk- und Mediendiensten aus dem EU-Ausland, deren Dienste über "Galileo Connect" empfangbar sind. Entsprechendes gelte für alle die Saarheimerinnen und Saarheimer, die an einem Anschluss an "Galileo Connect" interessiert sind. Denn die Satzung behindere sowohl den Zugang dieser Anbieter zum Saarheimer Rundfunk- und Mediendienstemarkt als auch deren Empfang durch die an diesen Sendungen interessierten Saarheimerinnen und Saarheimer, indem sie den Empfang aller solcher Sender und Streamingdienste über "Galileo Connect" faktisch ausschließe. Der Empfang über "Galileo Connect" stelle nämlich für ausländische Anbieter oft den entscheidenden Weg dar, ihre Dienstleistungen direkt und ohne Abhängigkeit von inländischen Internetanbietern anzubieten, zumal das herkömmliche Satellitenfernsehen – insbesondere bei Neukunden – zunehmend durch satellitengestützte Breitbanddienste wie "Galileo Connect" abgelöst werden wird: Die Nutzerinnen und Nutzer werden diesen Dienst wegen der Kombination zwischen Hochleistungs-Internetanschluss mit eingebauter "Geoblocking-Deaktivierung" der herkömmlich notwendigen Kombination zwischen Satellitenfernsehen und Internet-Anschluss (mit Geoblocking) vorziehen. Dies sei auch genau der Grund, weshalb die durch Art. 56 AEUV verbürgten Rechte der Saarheimerinnen und Saarheimer auf Zugang zu diesen Angeboten durch die Satzung rechtswidrig beschränkt werden.
In ihrer Antragserwiderung führt die Stadt Saarheim aus, dass die Erfordernisse des Denkmalschutzes das Interesse el-Kahirs an Informationen aus seinem Heimatland überwiegen. Die unionsrechtliche Argumentation sei abwegig: El-Kahir sei weder EU-ausländischer Rundfunkunternehmer oder Mediendiensteanbieter, sondern - da Ägypten bekanntlich nicht zur Europäischen Union gehöre - drittstaatsangehöriger Verbraucher und Medienkonsument. Er könne sich daher auch im Normenkontrollverfahren nicht als Anwalt europäischer Rundfunkunternehmen und Mediendiensteanbieter und auch nicht als Anwalt der an "Galileo Connect" interessierten Saarheimer Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aufspielen. Es bestehe daher kein Anlass, in dem angestrengten Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob englische, französische etc. Rundfunkunternehmen oder Mediendiensteanbieter und die in Saarheim wohnhaften Unionsbürgerinnen und Unionsbürger durch die "Satellitenempfangsanlage-Satzung" diskriminiert würden. Zudem sei die Satzung selbst bei unterstellter Unionsrechtswidrigkeit nicht unwirksam, so dass das Unionsrecht nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung einer Satzung im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens sei.
Bitte erstellen Sie ein Gutachten zu den Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags el-Kahirs.
Bearbeitervermerk: Beachten Sie für die Falllösung auch die Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste in ihrer aktuellen Fassung. Beachten Sie zudem diesen Auszug aus dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz (SDSchG):
§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. (1) Kulturdenkmäler sind als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.
(2) Bei öffentlichen Planungen und öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig und so einzubeziehen, dass die Kulturdenkmäler erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.
(3 und 4) [...].
§ 27 Örtliche Erhalt- und Gestaltungsvorschriften. Die Gemeinden können durch Satzung zur Verwirklichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele Vorschriften über den Erhalt und die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken sowie über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen erlassen. Örtliche Erhalt- und Gestaltungsvorschriften sind in Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt zu erlassen.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. [...],
7. einer [...] Örtlichen Gestaltungsvorschrift zuwiderhandelt, sofern die [...] Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) [...]
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 250.000,- Euro geahndet werden [...].
Teilnehmer des Baurechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!
Teilnehmer der Rathausführung: Nach Bearbeitung hier lang!