Lösungsvorschlag

Feuer und Flamme

Stand der Bearbeitung: 7. August 2023

© Klaus Grupp, Lehrstuhl für Öffentliches Recht der Universität des Saarlandes und Ulrich Stelkens, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Siehe hierzu:

 

 

Das Verwaltungsgericht wird der Klage Feurigs stattgeben, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit 

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, also die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen dem öffentlichen Recht angehören. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.

Hier sind die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen der §§ 21 ff. SPolG Vorschriften des öffentlichen Rechts, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt.

Anmerkung: Eine Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG kommt hier von vornherein nicht in Betracht, weil die Ortspolizeibehörde keine Befugnisse im Bereich der Strafrechtspflege hat, ihre Bediensteten vor allem keine Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft i.S.d. § 152 GVG sind (vgl. die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 11. 7. 1996). Die Ortspolizeibehörde kann also nur präventiv und nicht repressiv handeln. Auf § 23 EGGVG wäre allenfalls einzugehen, wenn es um eine Maßnahme der Vollzugspolizei ginge.    
Im Übrigen werden im Saarland  als "Polizei" i. S. des SPolG (s. § 1 Abs. 1 SPolG) die Vollzugspolizei (§§ 82 ff. SPolG) und die Polizeiverwaltungsbehörden (§§ 75 ff. SPolG) bezeichnet, denen gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr (s. § 1 Abs. 2 SPolG) zugewiesen wird. Sowohl die Vollzugspolizei wie die Polizeiverwaltungsbehörden können sich damit unmittelbar auf die im SPolG enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen berufen - es sei denn, eine bestimmte Ermächtigung ermächtigt ausschließlich die Vollzugspolizei (z. B. bei § 10 SPolG). Das Saarland folgt damit (in preußischer Tradition) dem sog. "Einheitssystem", bei dem alle Behörden, denen allgemeine Gefahrenabwehraufgaben übertragen sind, als "Polizei" bezeichnet werden und die Befugnisse aller "Polizeibehörden" in einem einheitlichen "Polizeigesetz" geregelt sind. Außer dem Saarland folgen diesem Modell auch Baden-Württemberg und Bremen (einen Link zu ihren "Polizeigesetzen" finden Sie hier).
Die übrigen Bundesländer folgen dagegen dem sog. "Trennungssystem", das nur die "Vollzugspolizei" als "Polizei" bezeichnet, während die Behörden, die in der preußischen Tradition "Polizeiverwaltungsbehörden" heißen, i.d.R. als "Ordnungsbehörden"  bezeichnet werden.
Dabei folgen Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein einem "abgeschwächten Trennungssystem". Hier wird zwar zwischen der "Polizei" (damit ist eben nur die Vollzugspolizei gemeint) und "Ordnungsbehörden" (in Hamburg und Niedersachsen schlicht als "Verwaltungsbehörden", in Sachsen-Anhalt als "Sicherheitsbehörden" bezeichnet) unterschieden. Die Aufgaben, Befugnisse und Organisation der Polizei- und Ordnungsbehörden werden jedoch in einem einheitlichen "Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" (in Rheinland-Pfalz "Polizei- und Ordnungsbehördengesetz", in Schleswig-Holstein Zweiter Teil, Abschnitt III [Öffentliche Sicherheit] des LVwG) geregelt
(einen Link zu diesen  "Gesetzen über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" finden Sie hier).
Konsequenter ist das Trennungssystem dagegen in Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen ausgestaltet. Deren "Polizeigesetze" regeln ausschließlich die Aufgaben, Befugnisse und Organisation der Vollzugspolizei, wobei die Vollzugspolizei schlicht als "Polizei" bezeichnet wird.
Die Aufgaben, Befugnisse und die Organisation der allgemeinen "Ordnungsbehörden" (in Bayern: "Sicherheitsbehörden") ergeben sich dagegen aus einem eigenem Gesetz, das in Bayern "Landesstraf- und Verordnungsgesetz", sonst "Ordnungsbehördengesetz" heißt (einen Link zu diesen "Polizeigesetzen" und "Ordnungsbehördengesetzen" finden Sie hier).
Seit dem 1. Januar 2020 folgt schließlich auch Sachsen (das bisher wie das Saarland dem Einheitssystem gefolgt hatte) dem Trennungssystem, wenn auch auf eine eigene Weise: Zwar gibt es in Sachsen nunmehr mit dem Sächsischen Polizeibehördengesetz (SächsPBG) und dem Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPDVG) unterschiedliche Gesetze für die Vollzugspolizei und die Ordnungsbehörden. Jedoch bezeichnet das SächsPBG die Ordnungsbehörden nach wie vor als "Polizeibehörden" (vgl. § 1 SächsBG), während das SächsPDVG den Polizeivollzugsdienst nur verkürzt als "Polizei" bezeichnet(§ 1 Satz 2 SächsPDVG).
Wichtig ist schließlich: Wenn Bundesgesetze von "Polizei"
 (z. B. in § 36, § 44 Abs. 2 StVO),  "Vollzugspolizei" (z. B. in § 80 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder "Polizeidienst (z. B. in § 163 StPO) sprechen, ist in allen Bundesländern - auch solchen, die dem Einheitssystem folgen - immer nur die Vollzugspolizei gemeint.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich nach verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. § 88 VwGO). Es ist also das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 47 = NVwZ 2016, 238, Abs. 47.

Feurig hatte ursprünglich Klage erhoben mit dem Ziel, die Anordnung der Sicherstellung nach § 21 SPolG und der Verwahrung nach § 22 SPolG v. 23. Mai 2022 aufheben zu lassen und darüber hinaus die Herausgabe der Sachen zu erreichen. Für dieses Begehren wäre zunächst eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. einem Folgenbeseitigungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft gewesen, wenn es sich bei der Anordnung der Sicherstellung und der Verwahrung um Verwaltungsakte handelt. 

1. Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung vom 23. Mai 2022 als Verwaltungsakt

Der Begriff des Verwaltungsakts ist i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zu verstehen, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist.

Anmerkung: Zum Verwaltungsaktbegriff der VwGO siehe U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15.

Nach § 21 Nr. 1 SPolG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Fraglich ist, ob diese Vorschrift die Polizei unmittelbar zur Vornahme eines Realakts, d.h. zur Wegnahme der Sache, ermächtigt oder ob gegenüber dem Betroffenen zunächst ein Verwaltungsakt ergehen muss.

Dies ist fraglich, da man in der schlichte Wegnahme einer Sache zum Zwecke der Sicherstellung auch nur einen schlichten Realakt sehen könnte. Tatsächlich könnte man die hier in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage nach  § 21 Nr. 1 SPolG, nach der die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, so verstehen, dass diese Vorschrift die Polizei unmittelbar zur Vornahme eines Realakts, d.h. zur Wegnahme der Sache, ermächtigt. Die Rechtsprechung und ganz herrschende Meinung nimmt im Falle der Sicherstellung allerdings an, die Behörde wolle den Betroffenen durch Anordnung der Sicherstellung entweder zur Herausgabe der Sache oder zur Duldung der Sicherstellung verpflichten; sie setzt also einen Verwaltungsakt voraus, der durch die Einbehaltung der Sache vollzogen wird.

Anmerkung: Siehe hierzu z.B. BVerwG, 6 C 7/98 v. 14.7.1999, Abs. 18 = BVerwGE 109, 203, 206; ausführlich Michl, NVwZ 2022, 1426, 1427; ders., JuS 2023, 119, 121.

Gegen diese Ansicht wird vorgebracht, die Konstruktion einer Herausgabeverfügung werde dem tatsächlichen Geschehensablauf und auch dem Wortlaut des § 21 Nr. 1 SPolG (bzw. vergleichbarer Vorschriften über die Sicherstellung) nicht gerecht, der gerade eine ausdrückliche Befugnis der Polizei zur Sicherstellung begründet, die sich nicht ohne Weiteres in die Befugnis zur Begründung einer Herausgabepflicht umdeuten lasse. Diese ergebe sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Außerdem wolle die Polizei dem Betroffenen bei der Sicherstellung gerade jede Verfügungsmöglichkeit über die Sache entziehen und nicht ihn dazu verpflichten, über die Sache zu verfügen. Komme der Betroffene der Verpflichtung nicht nach, stelle sich darüber hinaus das Problem der Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Durchsetzung dieser Herausgabeverfügung: Stellt die Polizei die Sache gegen den Willen des Betroffenen sicher, scheidet eine Ersatzvornahme als Zwangsmittel aus, da die Herausgabe ebenso wie die Duldung der Wegnahme keine vertretbare Handlung ist (§ 46 SPolG); in Betracht komme nur eine Anwendung von unmittelbarem Zwang gegen die Sache (§ 49 Abs. 2 SPolG) selbst, was sich jedoch nicht als Durchsetzung der Herausgabepflicht darstellt. § 44 Abs. 1 und 2 SPolG könnten somit nicht Rechtsgrundlage für diesen Verwaltungszwang sein, vielmehr müsse hierfür § 21 Nr. 1 SPolG direkt herangezogen werden.

Anmerkung: Siehe hierzu Schmitt-Kammler, NWVBl. 1995, 166, 167 ff.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 97 f.

Obwohl für die zuletzt genannte Sichtweise Einiges spricht, soll für die Fallbearbeitung der ganz herrschenden Meinung und Rechtsprechung gefolgt werden, weil sie auch die Praxis prägt. Hiernach wird in der Anordnung der Sicherstellung, ein Verwaltungsakt gesehen, nämlich die Verpflichtung zu ihrer Duldung. Hiergegen wäre die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO an sich statthaft gewesen. 

2. Erledigung der Anordnung vom 23. Mai 2022

Jedoch könnte sich dieser Verwaltungsakt durch die am 16. Juni 2023 von der Ortspolizeibehörde vorgenommene Vernichtung der sichergestellten Sachen erledigt haben, so dass eine "Aufhebung" nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr in Betracht käme und somit die Anfechtungsklage nicht (mehr) statthaft wäre. Insoweit entspricht es zwar mittlerweile herrschender Meinung, dass Vollzug eines Verwaltungsakts für sich allein regelmäßig nicht zu seiner Erledigung führt, solange er noch Grundlage einer Kostenfestsetzung (hier nach § 24 Abs. 3 SPolG i.V.m. § 1 Nr. 1 und 2 PolKostVO) sein kann.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 C 5.08 v. 25. 9.2008, Abs. 12 f. = NVwZ 2009, 122; BVerwG, 8 C 5/15 v. 15.6.2016, Abs. 16 = NVwZ 2017, 236 Abs. 16; ferner: VGH Mannheim, 5 S 2104/95 v. 19.1.1996, Abs. 19 = VBlBW 1996, 302; VGH Mannheim, 10 S 2350/07 v. 8.1.2008, Abs. 32 = VBlBW 2008, 305; OVG Münster, 10 A 3363/92 v. 4.11.1996, Abs. 11 ff. = NWVBl. 1997, 218, 219; ausführlich zu dieser Frage den Sammy-im-Saarheimer-See-Fall.

Dies soll bei einer Sicherstellung auch dann gelten, wenn der Vollzug (wie hier durch Verlust der Sachen) nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Anmerkung: Siehe zu diesem Aspekt im Hinblick auf die Erledigung VGH Mannheim, 5 S 3157/88 v. 20.1.1989, Abs. 25 = NVwZ-RR 1989, 515 und VGH Mannheim, 10 S 1700/92 v. 7.12.1993, Abs. 19 = GewArch 1994, 296.

Hier hat die Ortspolizeibehörde auf eine solche Kostenfestsetzung gegenüber Feurig in ihrem Schriftsatz vom 16. Juni 2023 jedoch ausdrücklich verzichtet. Dementsprechend gehen von der Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung keine Rechtswirkungen mehr aus, die Verwaltungsakte haben sich erledigt. In Bezug auf die Anordnungen vom 23. Mai 2022 kommt daher nur eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht, die auch unproblematisch statthaft ist, da sich die Verwaltungsakte nach Klageerhebung erledigt haben.

3. Richtet sich die Klage auch gegen die Vernichtung der Sachen?

Fraglich ist, ob den Akten zu entnehmen ist, dass sich Feurig auch gegen die Vernichtung der sichergestellten Gegenstände wehrt. Dies darf das Gericht nicht einfach unterstellen, weil es an das Klagebegehren selbst gebunden ist (§ 88 VwGO) und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vernichtung der Gegenstände einen anderen Streitgegenstand bildet, als die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung. Dass Feurig auch die Vernichtung selbst zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidung machen will, lässt sich aber auch seinem Schriftsatz vom 23. Juni 2023 nicht entnehmen: Hier wird nur deutlich, dass Feurig wegen der Vernichtung der Sachen in einem anderen Verfahren Schadensersatz verlangen will, während er ansonsten an seinem ursprünglichen, gegen die Maßnahmen vom 23. Mai 2022 gerichteten Klagebegehren festhält. Dementsprechend würde die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vernichtung der sichergestellten Sachen über das Begehren Feurigs hinausgehen, ist damit nicht Gegenstand der Klage und kann deshalb auch nicht Gegenstand des Urteils werden.

4. Ergebnis zu II

Daher entspricht dem Begehren Feurigs eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen vom 23. Mai 2022.

III. Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO)

Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO müsste Feurig ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnungen vom 23. Mai 2022 haben. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 8 C 14/12 v. 16.5.2013, Abs. 20 = BVerwGE 146, 303 Abs. 20; BVerwG, 3 C 6/12 v. 21.3.2013, Abs. 11 = NVwZ 2013, 1550 Abs. 11; BVerwG, 6 B 58/18 v. 4.12.2018, Abs. 9 = NVwZ-RR 2019, 443 Abs. 9. In den Entscheidungen von 2013 hat das BVerwG die Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wohl deutlich gegenüber der früheren Rechtsprechung verschärft. Siehe hierzu Huber, NVwZ 2013, 1488 ff.; Lange, NdsVBl. 2014, 120 ff.; Lindner, NVwZ 2014, 180 ff.; Thiele, DVBl. 2015, 954 ff.

Das berechtigte Interesse an der Feststellung ergibt sich freilich nicht aus einer Wiederholungsgefahr (für die es an Anhaltspunkten fehlt) oder einem etwaigen Rehabilitationsinteresse Feurigs. Ein solches Interesse könnte sich jedoch daraus ergeben, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts offenbar als Grundlage für einen späteren Schadensersatzprozess des Feurig wegen des Verhaltens der Ortspolizeibehörde dienen soll, so dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. eines Präjudizinteresses gegeben sein könnte.

Grundsätzlich kann die Absicht, eine Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage zu erheben, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zunächst nur dann begründen, wenn ein entsprechender Zivilprozess (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO) nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 1.03 v. 30.6.2004, Abs. 21 = BVerwGE 121, 169, 174; BVerwG,  2 C 27.15 v. 17.11.2016, Abs. 15 = BVerwGE 156, 272 Abs. 15.

Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist "offensichtliche Aussichtslosigkeit" nicht vorschnell anzunehmen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO) genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt. Der Verwaltungsprozess muss nur dann nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte.

Anmerkung: Vgl. hierzu BVerwG, 8 C 14/12 v. 16.5.2013, Abs. 44 = BVerwGE 146, 303 Abs. 44; BVerwG, 8 C 46/12 v. 20.6.2013, Abs. 18 = BVerwGE 147, 81 Abs. 18; BVerwG, 8 B 10/15 v. 17.12.2015, Abs. 15 = NVwZ-RR 2016, 362 Abs. 15.

Hier kann nicht von vornherein von einer Erfolglosigkeit einer Schadensersatz- oder Entschädigungsklage wegen der der Anordnungen vom 23. Mai 2022 ausgegangen werden, so dass unter diesem Gesichtspunkt ein Präjudizinteresse nicht verneinen kann.

Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unter dem Gesichtspunkt des Präjudizinteresses jedoch weiter, dass sich das erledigende Ereignis - wie hier - nach Klageerhebung ereignete. Dem liegt die Vorstellung zu Grunde, dass der Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht dem auf primären Rechtsschutz zielenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zeitlich (zumindest im Wesentlichen) nachfolgt, und zwar deshalb, weil durch eine nachträgliche Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse sich das anfängliche Rechtsschutzbegehren erledigt hat und der Kläger damit auf einen Anspruch auf Schadensausgleich zurückgeworfen ist. In solchen Fällen verlangt der Gedanke der Prozessökonomie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom Kl. bekämpften Verwaltungshandelns fortzusetzen, damit die vom Verwaltungsgericht dazu schon gewonnenen Erkenntnisse in den nachfolgenden Schadensersatzprozess einfließen können.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 7 C 3.00 v. 12.7.2000, Abs. 14 = NVwZ 2000, 1411, 1412.

Denn für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist kennzeichnend, dass ein Beteiligter nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden dürfe, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht habe und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stelle, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein solle und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen müsse.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 14.96 v. 27.03.1998, Abs. 17 f. = BVerwGE 106, 295, 297 f.

Insbesondere kann Feurig daher nicht darauf verwiesen werden, dass das Zivilgericht insoweit die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und Verwahrung als Vorfrage selbst prüfen könnte, weil zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage die Vernichtung der Chemikalien und der Farbe noch nicht erfolgt war und er seinerzeit die Herausgabe der Sachen erstrebte.

Anmerkung: Vgl. BVerwG, 4 C 14.96 v. 27.03.1998, Abs. 17 = BVerwGE 106, 295, 297 f.

Somit hat Feurig ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen.

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Soccerarena-Fall.

IV. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Bezüglich der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist anerkannt, dass der Kläger zumindest vor Erledigung des Verwaltungsaktes gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt gewesen sein muss, also geltend machen konnte, durch diesen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Da die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung der Gegenstände einen Feurig belastenden Verwaltungsakt darstellt, ist hier zumindest eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG möglich, wenn dieser Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

Anmerkung: Zu dieser Adressatentheorie siehe diesen Hinweis.

Somit ist Feurig auch klagebefugt.

V. Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)

Erledigt sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung, ist weiterhin Voraussetzung für die Fortsetzungsfeststellungsklage, dass ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchgeführt wurde. Ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO wurde hier tatsächlich durchgeführt. Jedoch ist fraglich, ob dies allein ausreicht oder ob nicht entsprechend dem Sinn und Zweck der §§ 68 ff. VwGO verlangt werden muss, dass das Vorverfahren - zumindest soweit wie der Widerspruchsführer dies beeinflussen kann - ordnungsgemäß durchgeführt worden sein muss, insbesondere ob der Widerspruch innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO erhoben sein muss.

1. Verfristung des Widerspruchs

Hierauf kommt es im vorliegenden Fall an, wenn der von Feurig eingelegte Widerspruch vom 29. Juli 2022 verfristet gewesen sein sollte. Der Widerspruch hätte  innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben werden müssen. Da § 70 Abs. 2 VwGO nicht auf § 57 VwGO verweist, richten sich die Einzelheiten der Fristberechnung nach § 79, § 31 Abs. 1 SVwVfG, der insoweit wiederum auf §§ 187 ff. BGB verweist.

Anmerkung: Hier wird die sog. "verfahrensrechtliche Lösung" zur Berechnung der Widerspruchsfrist herangezogen. Dem steht die sog. "prozessuale Lösung" gegenüber, die hinsichtlich der Einzelheiten der Fristberechnung trotz des fehlenden Verweises in § 70 Abs. 2 VwGO auf § 57 VwGO zurückgreift. § 57 Abs. 2 VwGO verweist insoweit (auch) auf § 222 Abs. 1 ZPO, der wiederum auf die §§ 187 ff. BGB verweist - so dass im Ergebnis nach beiden Auffassungen eben die §§ 187 ff. BGB für die Fristberechnung zur Anwendung kommen (näher hierzu Hufen, § 6 Rn. 28)

§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO benennt als für die Fristberechnung maßgebliches "Ereignis" i. S. des § 188 Abs. 2 i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB die "Bekanntgabe" des Verwaltungsakts an den Beschwerten. Die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO endet folglich nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine seine Zahl dem Anfangstag der Frist (hier: dem Tag der Bekanntgabe) entspricht.

Anmerkung: § 188 BGB enthält alle Tatbestandsmerkmale, die zur Bestimmung des Fristendes erforderlich sind. Dies bedeutet, dass zur Berechnung des Fristendes nicht - wie man meinen könnte - zunächst der Fristbeginn nach § 187 BGB bestimmt werden muss. Der Fristbeginn nach § 187 BGB muss damit - wenn es nur auf das Fristende nach § 188 BGB ankommt - nicht berechnet werden (vgl. Lemke, JA 1999, 422).

Wann ein Verwaltungsakt im Anwendungsbereich des SVwVfG bekanntgegeben ist, bestimmt sich nach § 41 SVwVfG. Wie sich insbesondere aus § 41 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SVwVfG ergibt, ist Grundvoraussetzung der Bekanntgabe, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten zugeht, wobei insoweit die zu § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 8.

Dabei wird der Begriff des Zugangs genau so ausgelegt wie bei § 130 BGB: Ein Verwaltungsakt ist also zugegangen, wenn er so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu nehmen. Insoweit wird bei Benutzung eines Postfaches - nicht anders als bei Hausbriefkästen - Zugang bereits an dem Tag angenommen, der dem Einsortieren des Briefes in das Postfach folgt, wobei hier allerdings ungeklärt ist, wann genau diese Einsortierung erfolgt ist (es steht nur fest, dass das Postfach am 27. Mai 2022 tatsächlich gelehrt worden ist, so dass die Einsortierung davor erfolgt sein muss).

Anmerkung: Siehe zum Vorstehenden U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 8, 62, 74.

Dass Feurig sein Postfach nicht selbst leeren konnte, weil er sich in Untersuchungshaft befand, spielt für die Frage des Zugangs unerheblich, sondern kann allenfalls für die Frage einer möglichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Rolle spielen.

Anmerkung: Siehe hierzu unten A V 3. Wäre die Verfügung nicht an die Postfachadresse, sondern unmittelbar an die JVA versendet worden, würde sich vorliegend nichts ändern: Die für die Entgegennahme der Post zuständigen Bediensteten der JVA gelten als Empfangsboten der Insassen, so dass ein an einen Untersuchungshäftling in die JVA versandtes Schreiben diesem dann zugeht, wenn nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weiterleitung des Schreibens an den Untersuchungshäftlich durch dies Bediensteten zu rechnen ist: So für zivilrechtliche Willenserklärung BAG, 2 AZR 72/18 v. 24.5.2018, Abs. 25 ff. = NJW 2018, 3331 Abs. 25 f.; für VA ; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 67.

Jedoch ist die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG zu beachten; hiernach gilt ein Verwaltungsakt bei einer Übermittlung durch die Post (zum Begriff der Post siehe nun die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 1 VwZG) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dabei zieht die wohl h. M.  § 31 Abs. 3 SVwVfG nicht analog in den Fall heran, dass dieser dritte Tag auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

Anmerkung: Siehe hierzu (und zur vorzugswürdigen Gegenauffassung): U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 133. Eine unmittelbare Anwendung des § 31 Abs. 3 SVwVfG kommt hier nicht in Betracht, weil § 41 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG einen bestimmten Bekanntgabezeitpunkt fingiert, und keine Frist im Sinne des § 31 SVwVfG regelt: Vgl. OVG Lüneburg, 7 PA 184/06 v. 26.10.2006 Abs. 3 = NVwZ-RR 2007, 78.

Die Aufgabe zur Post ist hier bereits am 23. Mai 2022 erfolgt, so dass diese Frist entsprechend § 31 Abs. 1 SVwVfG i. V. mit § 187 Abs. 1 BGB ("am dritten Tag nach Aufgabe zur Post") mit dem Ablauf des 26. Mai 2022 (vgl. § 188 Abs. 1 BGB) also am 27. Mai 2022 um 0:00 Uhr endete, so dass die Bekanntgabe nach § 41 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG als am 26. Mai 2022 als erfolgt gilt (nach herrschender Meinung ungeachtet des Umstands, dass es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte).

Dem steht auch nicht entgegen, dass Feurig von der Verfügung erst am 18. Juli 2022 Kenntnis erlangt hat; insbesondere liegt kein Fall des § 41 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG vor: Maßgeblich für die Bekanntgabe nach § 41 SVwVfG ist nämlich nicht die die tatsächliche Kenntnisnahmemöglichkeit, sondern - wie sich eben aus § 41 Abs. 2 SVwVfG ergibt - der Zugang des Verwaltungsaktes, der - wie oben dargelegt - bei Benutzung eines Postfaches bereits an dem Tag angenommen wird, der dem Einsortieren des Briefes in das Postfach folgt. Dies wird spätestens der 27. Mai 2022 als der Tag, an dem der Brief tatsächlich dem Postfach entnommen worden ist, gewesen sein.

Die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete folglich nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 26. Juni 2022 als dem Tage des nächsten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist (hier: dem Tag der Bekanntgabe) entspricht.

Dementsprechend war der erst am 29. Juli 2022 erhobene Widerspruch seit dem 27. Juni 2022, 0.00 Uhr, verfristet. 

Anmerkung: Folgt man der Mindermeinung, die die analoge Anwendbarkeit des § 31 Abs. 3 SVwVfG auf den Fall des § 41 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG bejaht (so dass die Bekanntgabe erst am Montag, den 27. Mai 2022 als erfolgt gelten würde) oder unterstellt man zu Gunsten des Feurig, dass der Brief erst am Morgen des 27. Mai 2022 in das Postfach einsortiert worden ist, so dass er nach allgemeinen Grundsätzen erst am 28. Mai 2022 als zugegangen gelten würde, änderte sich an der Verfristung des erst am 29. Juli 2022 eingelegten Widerspruchs somit nichts, so dass auf diese Fragen jedenfalls nicht umfassend eingegangen werden muss.

2. Auswirkung der Verfristung für die Zulässigkeit der Klage

Fraglich ist, welche Auswirkungen dies für die Zulässigkeit der Klage hat. So wird vertreten, die Widerspruchsbehörde sei generell verpflichtet, den verspäteten Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen: Die formelle Bestandskraft von Verwaltungsakten unterliege nicht der Dispositionsbefugnis der Behörde, zumal zugleich auch der Rechtsweg neu eröffnet würde. Einzige Ausnahme sei der Fall der (rechtmäßigen) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO.

Anmerkung: So etwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, § 70 Rn. 9; Pietzner/Ronellenfitsch, Rn. 1254 ff. m.w.N.

Nach der vor allem in der Rechtsprechung vertretenen Gegenansicht kann das Versäumen der Widerspruchsfrist dagegen dadurch "geheilt" werden, dass sich die Widerspruchsbehörde auf eine Entscheidung zur Sache einlässt und den Widerspruch nicht wegen Verfristung als unzulässig, sondern als unbegründet abweist.

Anmerkung: Siehe hierzu  BVerwG, V C 105.61 v. 27.2.1963, Abs. 22 = BVerwGE 15, 306, 310 f.; BVerwG, V C 143.63 v. 19.5.1965, Abs. 21 = BVerwGE 21, 142, 145; BVerwG, IV C 124.65 v. 13.12.1967, Abs. 10 = BVerwGE 28, 305, 308; BVerwG, 6 C 10.78 v. 21.3.1979, Abs. 13 = BVerwGE 57, 342, 344; BVerwG, 7 C 23/17 v. 28.2.2019, Abs. 11 = NVwZ 2019, 978 Abs. 11.

Die Behörde sei "Herrin des Verfahrens". Die Fristvorschrift schütze nicht den Widerspruchsführer, sondern die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde und auf diesen Schutz kann - wie grundsätzlich auf alle verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften - verzichtet werden.

Anmerkung: So etwa Hufen, § 6 Rn. 32. Zu den Zwecken des Vorverfahrens deutlich BVerwG, 1 C 2.14 v. 12.8.2014, Abs. 13 = BVerwGE 150, 190, Abs. 13. Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung, bei denen mit Ablauf der Frist eine gefestigte Rechtsposition eines Dritten entstanden ist, erkennt jedoch auch diese Ansicht die Pflicht der Behörde an, den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, denn dem Dritten darf seine gesicherte Rechtsposition nicht mehr entzogen werden (BVerwG, 4 C 42.79 v. 4.8.1982, Abs. 11 ff. = NVwZ 1983, 285).

Dem ist zuzustimmen, soweit durch die trotz Verfristung ergangene Sachentscheidung der Behörde schutzwürdige Interessen Dritter, die auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes vertrauen könnten, nicht beeinträchtigt werden. Hier kann es dem freien Ermessen der Widerspruchsbehörde überlassen bleiben, den verfristeten Widerspruch sachlich zu bescheiden und damit den Klageweg in vollem Umfang neu zu eröffnen.

 Anmerkung: Siehe hierzu Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, § 70 Rn. 37 m.w.N.

3. Rechtmäßigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Streit bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung, wenn der Kreisrechtsausschuss Feurig zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO gewährt hat, weil dann auch nach der restriktiveren Ansicht eine Entscheidung eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde trotz Versäumens der Widerspruchsfrist zulässig ist.

Anmerkung: Für die Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist ist nicht § 32 SVwVfG anwendbar, weil § 70 Abs. 2 VwGO diesbezüglich ausdrücklich auf § 60 VwGO verweist.

Dies ist hier der Fall, weil Feurig die Fristversäumnis weder vorsätzlich noch fahrlässig verschuldet hat: Er erhielt wegen eines Versehens der Justizvollzugsanstalt, in der er sich in Untersuchungshaft befand, den Bescheid vom 23. Mai 2022 erst am 18. Juli 2022 ausgehändigt und beantragte nach § 60 Abs. 2 VwGO rechtzeitig Wiedereinsetzung und legte auch rechtzeitig Widerspruch ein. Das Verschulden der Justizvollzugsanstalt ist Feurig auch nicht zuzurechnen, weil deren Bedienstete weder seine Bevollmächtigten noch seine Vertreter waren. 

4. Ergebnis zu V

Damit ist das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden, so dass auch § 68 VwGO der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht.

Anmerkung: Siehe zum Ganzen auch den Ausgehöhlt-Fall.

VI. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Richtiger Beklagter ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO (die auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage gelten) der als Ortspolizeibehörde (§ 75 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 3 SPolG) tätig gewordene Oberbürgermeister der Stadt Saarheim.

Anmerkung: Zur Bedeutung des § 78 VwGO siehe diesen Hinweis.

VII. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Feurig ist nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit des Oberbürgermeisters der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde ergibt sich aus § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO.

Anmerkung: Zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO siehe diesen Hinweis.

VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 82 VwGO)

Fraglich ist allerdings, ob Feurig ordnungsgemäß Klage erhoben hat. Insoweit muss nach § 82 VwGO der Kläger bezeichnet werden. Hierzu zählt gemäß den nach § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Vorschriften des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers.

Anmerkung: Siehe hierzu z.B. BVerwG, 1 C 24.97 v. 13.04.1999, Abs. 27 ff. = NJW 1999, 2608, 2609; BVerwG, 9 B 79/11 u. a. v. 14.2.2012, Abs. 11 = NJW 2012, 1527 f.; BGH, IVb ZR 4/87 v. 9.12.1987, Abs. 6 ff. = BGHZ 102, 332, 334; Gusy, JuS 1992, 28, 29.

Hiernach sollen die Parteien u.a. nach ihrem Wohnort bezeichnet werden, damit das Gericht sich mit ihnen in Verbindung setzen und beispielsweise Zustellungen bewirken kann; zudem können bei Unterliegen des Klägers Kostenerstattungsansprüche entstehen, die ohne ladungsfähige Anschrift unter Umständen nicht durchgesetzt werden können. Die Benennung lediglich eines Postfachs genügt regelmäßig dieser Anforderung nicht,  weil ein Postfach nicht in gleicher Weise wie eine Wohnungsanschrift für Zustellungen geeignet ist (so sind Ersatzzustellungen durch Niederlegung gemäß § 178 ZPO nicht möglich) und weil etwa für eine Zwangsvollstreckung die Kenntnis der Wohnanschrift unumgänglich ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 1 C 24.97 v. 13.04.1999, Abs. 38 ff. = NJW 1999, 2608, 2609 f.

Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob durch das Verlangen einer ladungsfähigen Anschrift der Zugang zu den Gerichten unzumutbar erschwert wird.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 1 BvR 2211/94 v. 2.2.1996, Abs. 2 = NJW 1996, 1272.

Da Feurig - wie dem Gericht dargelegt und überdies vom Beklagten bestätigt - über keine Wohnung verfügt, käme für ihn als Alternative zur Angabe einer Postfachanschrift in der Klageschrift allenfalls die Angabe der Schlafstätte Feurigs unter der „Neuen Brück" in Saarheim als Anschrift in Betracht, die aber ebenfalls keine ladungsfähige Anschrift i.S.d. § 130 Nr. 1 ZPO wäre, unter der z.B. Zustellungen an ihn bewirkt werden könnten.

Verfügt ein Kläger aber über keine ladungsfähige Anschrift, wäre es ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, ihm über das Verlangen einer ladungsfähigen Anschrift jegliche Klageerhebung unmöglich zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Identität des Klägers bekannt ist und er sich dem Kontakt mit dem Gericht nicht entzieht, sondern seine Post regelmäßig am Postamt abholt.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 1 C 24.97 v. 13.04.1999, Abs. 40 = NJW 1999, 2608, 2610 f.; BVerwG, 9 B 79/11 u. a. v. 14.2.2012, Abs. 11 = NJW 2012, 1527 f.; vgl. auch VGH Mannheim, 1 S 662/95 v. 22.4.1996, Abs. 17 = NVwZ 1997, 1233.

Daher ist es auch nicht geboten, Feurig zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern, zumal sich Feurig  im vorliegenden Verfahren gegen eine Polizeiverfügung wendet, deren Wirksamkeit allein von ihrer Bekanntgabe abhängt (§ 41§ 43 SVwVfG), nicht jedoch vom Vorhandensein eines festen Wohnsitzes oder der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 74.

Auch aus diesem Grund ist - letztlich unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" - von dem in § 130 Nr. 1 ZPO genannten Erfordernis ausnahmsweise abzusehen.

Anmerkung: Anderer Ansicht Hoppe, in: Eyermann, § 82 Rn. 3: Es ist dem Obdachlosen zumutbar, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, der über eine ladungsfähige Anschrift verfügt; ähnlich Gusy, JuS 1992, 28, 32 f.

IX. Klagefrist

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO beträgt die Klagefrist einen Monat nach Zustellung. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222, § 224 Abs. 2 und 3, § 225, § 226 ZPO. § 222 Abs. 1 ZPO verweist für die Berechnung der Frist auf die §§ 187 ff. BGB.

Die Frist beginnt dementsprechend nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO  i.V.m. § 187 BGB an dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Widerspruchsbescheid Feurig nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugestellt worden ist. Dies war laut Vermerk auf dem Widerspruchsbescheid der 10. März 2023, so dass die Klagefrist am 11. März 2023 begann.

Anmerkung: Zur Durchführung der Zustellung in einer Justizvollzugsanstalt durch die Behörde (§ 5 Abs. 1 VwZG) im Wege der Übergabe durch einen Bediensteten der JVA im Wege der Amtshilfe: VGH München, 10 C 17.1174 v. 25.1.2019, Abs. 9 ff. = NJW 2020, 1160 Abs. 9 ff.

Nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO  i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB endet die Klagefrist mit Ablauf des Tages des auf die Zustellung folgenden Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Widerspruchsbescheid zugestellt worden ist. Dies war im vorliegenden Fall der 10. April 2023, so dass die bereits am 6. April 2023 eingereichte Klage fristgemäß erhoben worden ist.

X. Ergebnis zu A

Die Klage ist somit zulässig.

B) Begründetheit

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründet, wenn die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung rechtswidrig war und Feurig in seinen Rechten verletzte. Da Feurig sich gegen an ihn gerichtete, ihn belastende Verwaltungsakte wendet, ergibt sich eine Verletzung seiner Rechte schon aus Art. 2 Abs. 1 GG, sollte der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sein.

Anmerkung: Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung diesen Hinweis.

Als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung kommt hier nur § 21 Nr. 1, § 22 Abs. 1 SPolG in Betracht.

I. Formelle Rechtmäßigkeit

Der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim war als Ortspolizeibehörde (§ 75 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 3 SPolG) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 1 Abs. 2 SPolG) sachlich und örtlich zuständig (§ 80 Abs. 2, § 81 Abs. 1 SPolG) und konnte dementsprechend auch nach Maßgabe der § 21 Nr. 1, § 22 Abs. 1 SPolG die Sicherstellung und Verwahrung von Sachen anordnen.

Fraglich ist allerdings, ob der Oberbürgermeister bei Erlass der Verfügung vom 23. Mai 2022 die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Insoweit ist zweifelhaft, ob Feurig vor Erlass des Bescheides nach § 28 SVwVfG angehört worden ist. Eine solche Anhörung war durch § 28 Abs. 1 SVwVfG geboten, weil die Sicherstellung und Verwahrung der Gegenstände in die Rechte Feurigs eingegriffen haben. Die Anhörung war nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG auch nicht entbehrlich: Dies setzt vielmehr voraus, dass selbst unter Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht erreicht wird (Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 28 Rn. 51). Dies wird man vorliegend nicht annehmen können; es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Gegenstände vorläufig sicherzustellen und Feurig anzuhören, bevor die eigentliche Entscheidung getroffen wird. Auch eine Unbeachtlichkeit des Fehlers nach § 46 SVwVfG kann nicht angenommen werden: Dass offensichtlich eine vorherige Anhörung die Entscheidung der Ortspolizeibehörde in der Sache nicht beeinflusst hätte, kann nicht ohne weiteres angenommen werden: Das nachträgliche Verhalten der Behörde nach einmal getroffener Entscheidung ist insoweit ohne größere Aussagekraft.

Anmerkung: Siehe hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 46 Rn. 81.

Jedoch ist der Fehler durch die gemäß § 16 AGVwGO durchgeführte mündliche Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG geheilt worden, weil die Nachholung der Anhörung nicht von der Ausgangsbehörde durchgeführt werden muss, sofern die Widerspruchsbehörde den angegriffenen Bescheid vollumfänglich nachprüfen kann.

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Sanitäter-Fall. Zu den Heilungserfordernissen im Falle des § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG allgemein: BVerwG 4 A 7/20 v. 22.2.2022, Abs. 25 = NVwZ 2022, 978 Abs. 25.

Dementsprechend wurde der Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG geheilt, so dass der Bescheid als formell rechtmäßig zu behandeln ist.

II. Materielle Rechtmäßigkeit

Die Verfügung vom 23. Mai 2022 ist materiell rechtmäßig, wenn insoweit die Voraussetzungen der § 21, § 22 Abs. 1 SPolG vorlagen, wobei von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherstellung die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Verwahrung abhängt.

Fraglich ist also, ob die Sachen Feurigs sichergestellt werden durften, wobei nur die erste Alternative des § 21 SPolG in Betracht kommt. Dann müsste die Sicherstellung erfolgt sein, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

Anmerkung: Die nachfolgend aufgeführten Definitionen sind Standarddefinitionen des Polizei- und Ordnungsrechts bzw. des Gefahrenabwehrrechts, die bei der Fallbearbeitung beherrscht werden müssen und deren Wiedergabe - natürlich nur wenn es darauf ankommt - sowohl in universitären Übungsarbeiten als auch bei Klausuren im ersten wie im zweiten Staatsexamen erwartet wird. Sie gelten grundsätzlich immer, wenn der Bundes- oder Landesgesetzgeber die Begriffe "Gefahr", "öffentliche Sicherheit", "öffentliche Ordnung" usw. verwendet (deutlich etwa BVerwG, 7 C 20/15 v. 20.10.2016, Abs. 12 = NVwZ 2017, 624 Abs. 12; BVerwG, 3 C 4/16 v. 14.9.2017, Abs. 18 = NVwZ 2018, Abs. 18; BVerwG, 3 C 46/16 v. 14.9.2017, Abs. 18 = BVerwGE 160, 169 Abs. 18). Diese Begriffe müssen also - jedenfalls für Klausuren aber auch für die mündlichen Prüfungen - auswendig gelernt werden. Studierende und Rechtsreferendare in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Sachsen haben insoweit allerdings seinen gewissen Vorteil. Denn die Polizei- und Ordnungsgesetze dieser Länder enthalten "Begriffsbestimmungen", die die gängigen polizeirechtlichen Begriffe legaldefinieren (siehe § 2 BremPolG, § 3 Abs. 3 SOG M-V, § 2 NPOG, § 3 SOG LSA, § 3 SächsPBG, § 4 SächsPDVG). Auf diese Legaldefinitionen ist dann aber auch in der Fallbearbeitung zu verweisen - allerdings nur wenn und soweit diese Gesetze auch anwendbar sind (weil die Legaldefinitionen nur innerhalb des Anwendungsbereichs der jeweiligen Gesetze gelten). Insbesondere können diese Legaldefinitionen nicht unmittelbar zur Auslegung von Bundesrecht herangezogen werden, weil Landesrecht natürlich nicht Bundesrecht konkretisieren kann. Dies hindert aber natürlich nicht daran, diese landesrechtlichen Legaldefinitionen gleichsam als "Spickzettel" auch für die Definition der gleichlautenden Begriffe im Bundes- und Landesrecht zu nutzen. Denn die jeweiligen Landesgesetzgeber haben insoweit nur die überkommenen und von der Rechtsprechung eben bei der Auslegung aller Gefahrenabwehrgesetze einheitlich verwendeten Definitionen in Gesetzesform gegossen.

Gefahr bedeutet nach der Legaldefinition des Gefahrbegriffs in § 8 Abs. 1 SPolG eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Eine solche konkrete Gefahr liegt vor, wenn ein bestimmter einzelner Sachverhalt, d.h. eine konkrete Sachlage oder ein konkretes Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Der Schadenseintritt braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten sein. Andererseits ist aber die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes.

Anmerkung: Zum Begriff der konkreten Gefahr: BVerfG, 1 BvR 1619/17 v. 26.4.2022, Abs. 158; BVerwG, 6 C 12/11 v. 28.3.2012, Abs. 27 = BVerwGE 143, 74 Abs. 27; BVerwGE 143, 74 Abs. 27; BVerwG, 3 C 4/16 v. 14.9.2017, Abs. 19 = NVwZ 2018, Abs. 19; BVerwG, 3 C 46/16 v. 14.9.2017, Abs. 19 = BVerwGE 160, 169 Abs. 19; Götz/Geis, § 12 Rn. 17 f.

Unter den Begriff "öffentliche Sicherheit" fallen sowohl der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen als auch die gesamte Rechtsordnung und damit auch individuelle Rechtsgüter, nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen.

Anmerkung: Siehe zu dieser Definition nur BVerfG, 1 BvR 233, 341/81 v. 14.5.1985 = BVerfGE 69, 315, 352; BVerwG, 6 C 12/11 v. 28.3.2012, Abs. 23 = BVerwGE 143, 74 Abs. 23; BVerwG, 7 C 20/15 v. 20.10.2016, Abs. 12 = NVwZ 2017, 624 Abs. 12; Götz/Geis, § 10 Rn. 3.

Die "öffentliche Ordnung" wird definiert als die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Lebens betrachtet wird.

Anmerkung: Zum Begriff der "öffentlichen Ordnung siehe nur: BVerwG, 6 C 1.13 v. 26.2.2014, Abs. 15 = NVwZ 2014, 883, Abs. 15; Götz/Geis, § 11 Rn. 1 f.

Zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme stand eine Störung der öffentlichen Sicherheit unmittelbar bevor: Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Feurig das Leben und die Gesundheit Einzelner sowie fremdes Eigentum mit Hilfe der in seinem Besitz befindlichen Chemikalien durch Herstellung von Brand- oder Sprengsätzen gefährden würde. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung Feurigs wegen Brandstiftung und des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen einer gleichartigen Straftat durfte die Ortspolizeibehörde davon ausgehen, dass Feurig durch die missbräuchliche Verwendung der an sich legal in seinem Besitz befindlichen Chemikalien wiederum eine Brandstiftung begehen könnte, durch die bedeutende Rechtsgüter geschädigt würden. Dieser Verdacht wurde dadurch bekräftigt, dass sich nach den unbestrittenen Angaben des von der Ortspolizeibehörde herangezogenen Sachverständigen durch Verbindungen der sichergestellten Chemikalien Brand- oder Sprengsätze herstellen lassen.

Dem steht nicht entgegen, dass sich Feurig nunmehr in seiner Klageschrift vom 3. April 2023 darauf beruft, er habe erkannt, dass es sinnlos sei, auf diese Art und Weise die Gesellschaft verändern zu wollen, weil es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherstellung allein auf die ex-ante-Sicht ankommt. Auch bekräftigt Feurig in seiner Klageschrift zugleich seine Überzeugung, "dass nur wirklich zündende Gründe die Regierenden auf die unerträglichen Zustände hinweisen", und erklärt darüber hinaus, er werde weiterhin für bessere Lebensbedingungen der Unterdrückten, gegen die Kapitalisten in den internationalen Multis und die Kriegstreiber in der NATO kämpfen. In seinem Schriftsatz vom 23. Juni 2023 spricht Feurig überdies davon, "den Kampf gegen die Herrschenden fortzusetzen, die das Volk mit allen Mitteln unterdrücken und seiner verfassungsmäßigen Rechte berauben". Diese Äußerungen verdeutlichen, dass es sich bei Feurig um einen Überzeugungstäter handelt, der seinen Kampf gegen gesellschaftliche Zustände durch das Legen von Bränden geführt hat und auch künftig in dieser Weise zum Ausdruck bringen wird; die von ihm behauptete Erkenntnis der Sinnlosigkeit von Brandstiftungen vermag daher nicht zu überzeugen.

Keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ging jedoch von den von der Ortspolizeibehörde ebenfalls sichergestellten fünf Dosen Mattlack aus: Sie waren, wie sich auch aus der im Bescheid vom 23. Mai 2022 wiedergegebenen Äußerung des behördlichen Sachverständigen ergibt, ungefährlich, zumal da Feurig auch nicht wegen der Anfertigung von Graffiti oder in vergleichbarer Weise wegen Sachbeschädigung in Erscheinung getreten ist. Ebenso wenig ging von dem Besitz der fünf Dosen Mattlack eine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Die Farbdosen hätten deshalb im Besitz Feurigs belassen werden können.

III. Ergebnis zu B

Dementsprechend war die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung der Chemikalien rechtmäßig, die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung der fünf Dosen Mattlack dagegen rechtswidrig. Die Klage Feurigs ist somit nur teilweise begründet.

C) Gesamtergebnis

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist demnach zwar zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Das Gericht wird feststellen, dass die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung der fünf Dosen Mattlack rechtswidrig war, im Übrigen jedoch die Klage abweisen.

Wie das Urteil aussehen wird, können Sie sich hier ansehen.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

 

Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Lösungsvorschlag für Rechtsreferendare)

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