© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
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Siehe hierzu:
die Fallbearbeitung von Leinenbach/Heck, JA 2019, 923 ff. (zum umgekehrten Fall: "Rausschmiss" des Saarlandes durch Bundesgesetz)
Die Einfügung einer dem geträumten Art. 118b GG entsprechenden Vorschrift, nach der die Neugliederung des die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland umfassenden Gebiets abweichend von den Vorschriften des Art. 29 GG durch Bundesgesetz erfolgen kann, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in das Grundgesetz ist zulässig, wenn das entsprechende Änderungsgesetz den formellen und materiellen Vorgaben des Art. 79 GG entspricht und somit in verfassungsmäßiger Weise das Grundgesetz ändert.
A) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Um formell verfassungsmäßig zu sein, müsste das Änderungsgesetz den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändern (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG), und es bedürfte der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages sowie zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Art. 79 Abs. 2 GG). Der Stimmen der Vertreter der betroffenen Länder bedürfte es für die formelle Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes dagegen nicht. Somit bestehen in formeller Hinsicht gegen die Einfügung des Art. 118b GG in das Grundgesetz keine Bedenken.
B) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Ein verfassungsänderndes Gesetz, das zur Einfügung eines dem geträumten Art. 118b entsprechenden Artikels in das Grundgesetz führt, könnte aber gegen die "Ewigkeitsklausel" des Art. 79 Abs. 3 GG verstoßen und deshalb "unzulässig" sein, also in materieller Hinsicht verfassungswidriges Verfassungsrecht darstellen.
Anmerkung: Einführend zu § 79 Abs. 3 GG: Kment/Fimpel, Jura 2021, 1288 ff.
I. Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 Alt. 1 GG
Durch ein solches Gesetz könnte zunächst die Gliederung des Bundes in Länder berührt werden. Jedoch würde dieses Gesetz nur eine Neugliederung der Länder ermöglichen, nicht jedoch den Bundesstaat insgesamt aufheben. Durch Art. 79 Abs. 3 GG wird jedoch nur die Existenz eines Bundesstaates schlechthin garantiert, nicht aber die Existenz der derzeit bestehenden Länder. Dementsprechend soll es mit Art. 79 Abs. 3 Alt. 1 GG (noch) vereinbar sein, wenn nach einer Neugliederung des Bundesgebietes nur noch zwei Länder übrig bleiben
Anmerkung: So von Mangoldt/Klein, Art. 79 Anm. VII 1 c; Meyer-Teschendorf, in: Huber/Voßkuhle, Art. 29 Rn. 1.
Selbst soweit dem nicht zugestimmt wird, wird ebenso nur das Fortbestehen mehrerer Länder verlangt, nicht jedoch das Fortbestehen der derzeit existierenden Länder
Anmerkung: So Bryde, in: von Münch/Kunig, Art. 79 Rn. 40; Evers, in: Bonner Kommentar, Art. 79 Abs. 3 Rn. 212 (Bearbeitung 1982); Hain, in: Huber/Voßkuhle, Art. 79 Rn. 131; Kment/Fimpel, Jura 2021, 1288, 1291.
Damit enthält das Grundgesetz keine Existenzgarantie für die gegenwärtig bestehenden Länder. Dies ergibt sich insbesondere auch aus Art. 29 GG. Diese Bestimmung sieht sowohl Veränderungen im Gebietsbestand der einzelnen Länder als auch eine Neugliederung des Bundesgebietes vor, die zur Beseitigung eines oder mehrerer Länder führen kann.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvG 1/51 v. 23.10.1951 = BVerfGE 1, 14, 48; BVerfG, 2 BvP 1/56 v. 30.5.1956 = BVerfGE 5, 34, 38.
Da diese Vorschrift in ähnlicher Form von Anfang an im Grundgesetz enthalten war (siehe hierzu den Bearbeitervermerk), also zeitgleich mit Art. 79 Abs. 3 GG in Kraft getreten ist, wird man auch davon auszugehen haben, dass diese Neugliederungsmöglichkeit mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar ist, auch wenn sich Art. 79 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich hierauf bezieht.
Art. 79 Abs. 3 GG gilt nämlich nur für verfassungsändernde Gesetze und kann daher nicht solchen Vorschriften die Geltung absprechen, die von Anfang an im Grundgesetz enthalten waren.
Anmerkung: So Evers, in: Bonner Kommentar, Art. 79 Abs. 3 Rn. 90 (Bearbeitung 1982); vgl. hierzu auch den Todesstrafe-Fall.
Dementsprechend kann sie auch nicht solchen Grundgesetzänderungen entgegenstehen, die Regelungen treffen, die solchen Vorschriften entsprechen, die bereits von Anfang an im Grundgesetz enthalten waren.
Anmerkung: Siehe hierzu Hain, in: Huber/Voßkuhle, Art. 79 Rn. 57; ferner U. Stelkens, in: Festschrift für Wilfried Fiedler, 2011, S. 295, 306 f. Diese historische Auslegung des Art. 79 Abs. 3 GG erlaubt aber ausschließlich eine Argumentation dahingehend, dass bestimmte Regelungen jedenfalls zulässig sind. Fehlerhaft ist demgegenüber, wenn aus dem Umstand, dass bestimmte Normen, auf die Art. 79 Abs. 3 GG nicht Bezug nimmt, von Anfang an im Grundgesetz enthalten waren, geschlossen wird, dass diese ebenfalls Teil der Ewigkeitsklausel sind.
Dem steht schließlich auch nicht die Aufzählung der bestehenden Bundesländer in Satz 2 der Präambel entgegen. Hiermit soll (entsprechend Art. 23 Satz 1 GG i.d.F. von 1949) nur der Geltungsbereich des Grundgesetzes, das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland umschrieben werden.
Anmerkung: Siehe hierzu Schweitzer/Dederer, Rn. 1061.
Dagegen soll hierdurch nicht die Existenz der dort genannten Bundesländer - über Art. 79 Abs. 3 und Art. 29 GG hinaus - garantiert werden.
Anmerkung: Siehe hierzu Lindner, BayVBl. 2014, 97, 102; kritisch zur "Verbannung" der Beschreibung des territorialen Geltungsbereichs des Grundgesetzes in die Präambel H. Meyer, KritV 1993, 399, 419 f.
Diese Aufzählung in der Präambel könnte damit allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob eine Länderneugliederung auf Grundlage eines einfachen Gesetzes erst vollzogen werden kann, wenn aufgrund eines verfassungsändernden Gesetzes auch die Präambel geändert wurde. Sie kann aber nicht einer Länderneugliederung entgegenstehen, die ihre Grundlage im Grundgesetz selbst findet, sofern dieses Grundgesetz für die Länderneugliederung ein einfaches (Bundes-)Gesetz ausreichen lässt.
Anmerkung: Siehe hierzu Kunig/Ernst, in: von Münch/Kunig, Art. 29 Rn. 34.
Gegen Art. 79 Abs. 3 Alt. 1 GG würde ein Art. 118b GG also nicht verstoßen.
II. Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 Alt. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG
Ein Art. 118b GG könnte jedoch gegen Art. 79 Abs. 3 Alt. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, nach dem die Staatsgewalt vom Volke ausgeht und u.a. auch durch Abstimmungen ausgeübt wird. Dem könnte eine Regelung entgegenstehen, die Art. 29 GG ersatzlos aufhebt, da dies zur Folge hätte, dass auf Bundesebene kein Fall mehr vorgesehen wäre, in dem die Staatsgewalt vom Volke durch Abstimmung ausgeübt würde.
Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Festschrift für Wilfried Fiedler, 2011, S. 295, 308 f.
Ob eine ersatzlose Streichung des Art. 29 GG tatsächlich zur Verfassungswidrigkeit des verfassungsändernden Gesetzes führen würde, kann hier jedoch dahingestellt bleiben.
Anmerkung: Siehe hierzu aber Lipinski, BayVBl. 2011, 649, 651 ff.; H. Meyer, JZ 2012, 538 f.
Denn Art. 118b GG würde das Verfahren der Länderneugliederung nur in einem speziellen Fall ohne direktdemokratische Elemente ermöglichen, im Übrigen - etwa für den Fall einer erneuten Umgliederung von Rheinsaarland-Pfalz oder für den Fall der Neugliederung anderer Bundesländer - wären Abstimmungen aber weiterhin vorgesehen.
III. Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 Alt. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG
Ein Art. 118b GG könnte aber gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG enthaltene Bundesstaatsprinzip verstoßen und deshalb mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar sein. Zwar garantiert auch das allgemeine Bundesstaatsprinzip nicht den Bestand der derzeit bestehenden Länder: Art. 29 GG zeigt deutlich, dass der historische Verfassungsgeber eben nicht von einer solchen Bestandsgarantie ausging.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvG 1/51 v. 23.10.1951 = BVerfGE 1, 14, 15, 46; BVerfG, 2 BvP 1/56 v. 30.5.1956 = BVerfGE 5, 34, 38.
Es könnte aber als Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip anzusehen sein, dass Art. 118b GG eine Zusammenlegung von Rheinland-Pfalz und dem Saarland ermöglicht, ohne diese Länder bzw. das Landesvolk in irgendeiner Form hieran zu beteiligen bzw. ohne dies in irgendeiner Form von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. Damit würde dem Bund ermöglicht, das Staatsgebiet der betroffenen Länder zu ändern, ohne deren Staatsvolk (durch einen Volksentscheid) oder deren Staatsgewalt (durch eine Zustimmung der betroffenen Landtage oder der Landesregierungen [mit Billigung der Landtage]) hieran zu beteiligen. Hierdurch könnte die - durch das Bundesstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 1 GG garantierte (und damit nach Art. 79 Abs. 3 GG vor Verfassungsänderungen geschützte) - Eigenstaatlichkeit der betroffenen Länder in Frage gestellt werden.
Anmerkung: Siehe zum Folgenden ausführlich U. Stelkens, in: Festschrift für Wilfried Fiedler, 2011, S. 295, 310 ff.
1. Beteiligung der von der Neugliederung betroffenen Länder bzw. ihrer Bevölkerung als Ausdruck ihrer Eigenstaatlichkeit
Eigenstaatlichkeit der Länder bedeutet, dass die Länder nicht zu bloßen Körperschaften "am Rande der Staatlichkeit" oder zu "höchstpotenzierten Gebietskörperschaften" in einem dezentralisierten Einheitsstaat herabsinken dürfen, sondern mit eigener - wenn auch aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern gegenständlich beschränkter - nicht vom Bund abgeleiteter staatlicher Hoheitsmacht ausgestattet sein müssen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvG 1/51 v. 23.10.1951 = BVerfGE 1, 14, 34; BVerfG, 2 BvF 1/71 v. 26.7.1972 = BVerfGE 34, 9, 19; Degenhart, Rn. 481; Stern I, S. 169.
Voraussetzung jeder Staatlichkeit - und damit auch für die Staatlichkeit der Bundesländer - ist jedoch nach allgemeiner Auffassung das Vorliegen von drei Elementen: Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt.
Anmerkung: Degenhart, Rn. 2 ff. Das Staatsvolk eines Bundeslandes wird im Hinblick auf Art. 33 Abs. 1 GG, der jede Differenzierung unter den Deutschen bei den staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten untersagt, dahingehend umschrieben, dass zum Staatsvolk eines Bundeslandes jeder Deutsche gehört, der in dem betreffenden Land sesshaft ist (Friehe, in: Stern/Sodan/Möstl I, § 7 Rn. 75; Stern I, S. 669; siehe hierzu auch BVerfG, 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89 v. 31.10.1990 = BVerfGE 83, 37, 53; BVerfG, 2 BvF 3/89 v. 31.10.1990 = BVerfGE 83, 60, 71). Die Staatsgewalt in einem Bundesland wird von den Organen ausgeübt, welche von der Landesverfassung hierzu berufen sind (insbesondere Landtag und Landesregierung).
Damit gehört zum Wesen der Staatlichkeit aber grundsätzlich auch, dass die Entscheidung über den Fortbestand oder Untergang eines Staates von der Staatsgewalt der betroffenen Staaten ausgeht und nicht einseitig von einem anderen Staat getroffen wird. So wird die Annexion eines Staates durch einen anderen Staat allgemein als völkerrechtswidrig angesehen.
Anmerkung: Siehe hierzu Epping, in: Epping/Heitschel von Heinegg, § 7 Rn. 28 ff.
Das BVerfG erkennt zudem an, dass sich aus dem demokratischen Prinzip ergebe, dass ein Volk über seine staatliche Grundordnung und damit auch über das Fortbestehen seines Staates grundsätzlich selbst zu bestimmen habe.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvG 1/51 v. 23.10.1951 = BVerfGE 1, 14, 50.
Dementsprechend könnte eine unbeschränkte Dekretierung des Gebietes der Länder durch Bundesgesetz dem Bundessstaatsprinzip widersprechen.
Anmerkung: Siehe hierzu Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Art. 29 Rn. 15.
Ein solcher Verstoß würde auch nicht durch die in Art. 118b GG vorgesehene Zustimmung des Bundesrates zu dem Neugliederungsgesetz "geheilt", da die betroffenen Länder im Bundesrat ohne weiteres auch überstimmt werden können.
Damit erscheint Art. 118b GG als mit dem Prinzip der Eigenstaatlichkeit der Länder unvereinbar, so dass ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG vorliegen könnte, wenn sich nicht aus anderen im Grundgesetz von Anfang an enthaltenen Bestimmungen ergibt, dass der Verfassungsgeber bezüglich der Neugliederung von Bundesländern Einschränkungen der Eigenstaatlichkeit der Länder zulässt (s.o. B I). Solche Einschränkungen könnten sich aus Art. 29 GG i.d.F. von 1949 und Art. 118 GG ergeben.
Anmerkung: Ähnlich auch die Vorgehensweise bei Hain, in: Huber/Voßkuhle, Art. 79 Rn. 127.
2. Einschränkung der Eigenstaatlichkeit der Länder durch Art. 29 GG i.d.F. von 1949?
Zu Art. 29 GG i.d.F. von 1949, der - anders als die heutigen Art. 29 Abs. 7 und Abs. 8 GG - grundsätzlich keine Beteiligung der Länder bei der Neugliederung des Bundesgebietes vorsah, hat das BVerfG ausgeführt, dass die Neugliederung des Bundesgebietes nach Art. 29 Abs. 1 GG allein Angelegenheit des Bundes sei; sie erfolge grundsätzlich durch Bundesgesetz "von Bundes wegen". Die Länder seien in dieses Verfahren nicht eingeschaltet. Auch sei die Neugliederung nicht im Interesse der bestehenden Länder vorgesehen, sondern nur im Interesse des Ganzen. Die Länder seien insoweit bloße Objekte der von Bundes wegen durchzuführenden Neugliederung.
Anmerkung: So BVerfG, 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59 v. 11.7.1961 = BVerfGE 13, 54, 73 ff.; BVerfG, 2 BvH 1/76 v. 1.8.1978 = BVerfGE 49, 10, 13.
Hieraus könnte man schließen, dass Art. 79 Abs. 3 GG keinen Regelungen entgegensteht, die die Neugliederung des Bundesgebiets ohne Beteiligung der betroffenen Länder zulassen.
Die Länder als bloße Objekte der Neugliederung anzusehen, ließe sich zudem vor allem dadurch begründen, dass Art. 29 Abs. 4 Satz 2 GG i.d.F. von 1949 vorsah, dass dann, wenn ein Bundesneugliederungsgesetz nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen in den betroffenen Ländern erreichte, dieses Gesetz erneut im Bundestag einzubringen und dem Volk im gesamten Bundesgebiet zur Abstimmung zu unterbreiten war. Sinn dieser Regelung war zu verhindern, dass die im gesamtstaatlichen Interesse durchzuführende Neugliederung des Bundesgebietes am Willen einzelner Teile des gesamten Bundesvolks scheitere.
Anmerkung: Siehe hierzu von Mangoldt/Klein, Art. 29 Anm. 4.
Damit ermöglichte Art. 29 GG i.d.F. von 1949 die Auflösung eines Bundeslandes sowohl gegen den Willen der betroffenen Landtage und Landesregierungen (die nach Art. 29 GG i.d.F. von 1949 an der Neugliederung ohnehin nicht beteiligt waren) als auch gegen den Willen seiner Bevölkerung. Das BVerfG hat gerade im Hinblick auf Art. 29 Abs. 4 Satz 2 GG i.d.F. von 1949 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Grundgesetz - und damit auch Art. 79 Abs. 3 GG - nicht widerspricht, wenn ein Land gegen den Willen seiner Bevölkerung im Zuge seiner Neugliederung seine Existenz verliert.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvG 1/51 v. 23.10.1951 = BVerfGE 1, 14, 48.
Jedoch ist fraglich, ob aus dem Umstand, dass Art. 29 Abs. 4 Satz 2 GG i.d.F. von 1949 eine Länderneugliederung auch gegen den Willen der betroffenen Länder und deren Bevölkerung zuließ, geschlossen werden kann, dass auch solche Verfassungsänderungen mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar sind, die - wie der neue Art. 118b GG - eine Länderneugliederung ohne jede Beteiligung der Länder und deren Bevölkerung durch einfaches Bundesgesetz vorsehen. Das BVerfG hat nämlich gerade in der Beteiligung der betroffenen Bevölkerung am Neugliederungsverfahren eine Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Volkes gesehen, was es als zentrales Verfassungsprinzip bezeichnete.
Anmerkung: So BVerfG, 2 BvP 1/56 v. 30.5.1956 = BVerfGE 5, 34, 42.
Die in Art. 29 Abs. 4 GG in seiner ursprünglichen Fassung vorgesehene Möglichkeit, den regionalen Mehrheitswillen der Bevölkerung durch den Mehrheitswillen des Gesamtvolkes zu überwinden, erschien vor diesem Hintergrund als Ausnahme von diesem Grundsatz, der sich vor allem auch daraus rechtfertigte, dass die aus den ehemaligen Besatzungszonen hervorgegangenen Länder nach 1945 (mit Ausnahme der Hansestädte und Bayerns) weitgehend als historische Zufallsprodukte angesehen wurden, so dass gerade deshalb auch eine Neugliederung im gesamtstaatlichen Interesse als unbedingt erforderlich erschien - und damit auch die Möglichkeit, sich sträubende Bevölkerungsteile zu überstimmen. Nachdem jedoch die (westdeutschen) Bundesländer durch Zeitablauf (und politische Leistungen) im Bewusstsein der Bevölkerung verankert wurden, wurde bei Neufassung des Art. 29 GG im Jahre 1976 diese Möglichkeit des Bundesoktrois abgeschafft.
Anmerkung: Siehe hierzu Dietlein, in: Bonner Kommentar, Art. 29 Rn. 16 (Bearbeitung 2002).
Da Art. 29 Abs. 4 GG i.d.F. von 1949 somit sowohl unter systematischen als auch unter historischen Gesichtspunkten als Ausnahmebestimmung anzusehen ist, kann sie nicht als Begründung herangezogen werden, um eine Länderneugliederung ohne jede Beteiligung der betroffenen Länder bzw. ihrer Bevölkerung durch einfaches Bundesgesetz als mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar erscheinen zu lassen.
Anmerkung: Ausführlich hierzu U. Stelkens, in: Festschrift für Wilfried Fiedler, 2011, S. 295, 311 ff.
3. Einschränkung der Eigenstaatlichkeit der Länder durch Art. 118 GG
Jedoch könnte sich aus Art. 118 Satz 2 GG ergeben, dass das Grundgesetz eine Länderneugliederung ohne Beteiligung der betroffenen Länder und ihrer Bevölkerung nicht als Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG ansieht. Durch Art. 118 Satz 2 GG wurde eine Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern durch Bundesgesetz zugelassen, das nur eine Volksbefragung vorsehen musste. Das BVerfG hat diesbezüglich jedoch betont, es entspreche dem demokratischen Prinzip dass die Staatsbildung ihre Grundlage im Volkswillen findet, und dass es mit diesem Gedanken unvereinbar wäre, wenn der im Ergebnis der Volksbefragung zum Ausdruck gekommene Wille des Volkes für den Bundesgesetzgeber nur unverbindliche Richtschnur wäre, von der er auch abweichen könne.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvG 1/51 v. 23.10.1951 = BVerfGE 1, 14, 41.
Jedoch wurde für zulässig gehalten, dass in dem Gesetz nach Art. 118 Satz 2 GG die Bevölkerung eines der betroffenen Länder von der Bevölkerung der anderen betroffenen Länder überstimmt wird. Dies hat das BVerfG jedoch mit der besonderen Situation des Südwestraums bei In-Kraft-Treten des Grundgesetzes begründet: Es hob hervor, dass der Verfassungsgeber bei Erlass des Grundgesetzes diese Situation als besonders unbefriedigend und zur Neuordnung reif betrachtet habe, man dementsprechend eine rasche und einfache Neugliederung dieser Länder wollte, die am Widerspruch der betroffenen Länder (bzw. ihrer Bevölkerung) nicht scheitern dürfe.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvG 1/51 v. 23.10.1951 = BVerfGE 1, 14, 49.
Mit diesem Argument ließe sich zwar unter Umständen auch die Notwendigkeit eines ähnlichen Verfahrens bezüglich der Auflösung des Saarlandes begründen, das wegen seiner Haushaltslage und geringen Größe von den anderen Ländern (mit Ausnahme der Stadtstaaten) oft als "zur Neuordnung reif" betrachtet wird.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvF 1/88 u. a. v. 27.5.1992 = BVerfGE 86, 148, 270.
Es darf indes nicht verkannt werden, dass die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern in zweierlei Hinsicht an der Schaffung des Art. 118 GG mitgewirkt und dieser Vorschrift auch zugestimmt hatten: Zum einen waren diese Länder über ihre (nach dem Verhältniswahlrecht von den Landtagen gewählten) Vertreter im Parlamentarischen Rat an der Schaffung des Art. 118 GG beteiligt, zum anderen hatten die Ländervertretungen dieser Länder nach Art. 144 Abs. 1 GG dem Grundgesetz und damit auch dessen Art. 118 ausdrücklich zugestimmt, der sich seinerseits ausdrücklich und damit auch erkennbar mit der Neugliederung im Südwestraum befasste. Hierin lässt sich eine antizipierte Beteiligung der von Art. 118 GG betroffenen Länder an der durch Art. 118 GG ermöglichten Neugliederung sehen, so dass es auch deshalb nicht ohne weiteres als Systembruch anzusehen ist, wenn Art. 118 Satz 2 GG eine Neugliederung dieser Länder auch ohne ihre Beteiligung bzw. ohne Beteiligung ihrer Bevölkerung zulässt.
Anmerkung: Siehe hierzu auch die Nachweise bei BVerfG, 2 BvG 1/51 v. 23.10.1951 = BVerfGE 1, 14, 21 ff.
An einer solchen antizipierten Beteiligung der betroffenen Länder fehlt es aber im Fall des geträumten Art. 118b GG: Sie kann insbesondere auch nicht darin gesehen werden, dass der Landtag von Rheinland-Pfalz dem Grundgesetz nach Art. 144 Abs. 1 GG und der Landtag des Saarlandes dem Grundgesetz nach Art. 23 Satz 2 GG i.d.F. von 1949 (am 15. Dezember 1956 [Amtsbl. S. 1645]) zugestimmt haben.
Anmerkung: Siehe zur Geschichte des Saarlandes die Darstellung auf den Webseiten der Saarländischen Landesregierung.
Damit haben sie sich zwar auch der Möglichkeit von Grundgesetzänderungen - auch der Änderungen des Neugliederungsverfahrens nach Art. 29 GG - gegen ihren Willen unterworfen. Jedoch finden diese Möglichkeiten ihre Grenze in Art. 79 Abs. 3 GG und damit insbesondere auch in der Eigenstaatlichkeit der Länder.
4. Ergebnis zu III
Hält man dementsprechend eine Beteiligung der von einer Neugliederung betroffenen Länder bzw. ihrer Bevölkerung für eine wesentliche Voraussetzung ihrer Staatlichkeit, dann verstößt der geträumte Art. 118b GG gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. dem Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG.
Anmerkung: Dass nicht gegen den Willen der Staatsgewalt und oder der Staatsgewalt eines Landes ein Land aufgelöst werden kann, ohne gegen Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. dem Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu verstoßen, wird dadurch bestätigt, dass es andernfalls im Grundsatz möglich wäre, dass der Bund durch Änderung des Grundgesetzes gegen den Willen des betroffenen Landes dieses "in seine Unabhängigkeit entlässt" bzw. - deutlicher formuliert - aus dem Bund ausschließt bzw. "rausschmeißt". Insoweit gehört zu den Grundlagen der Landesstaatlichkeit auch seine Zugehörigkeit zum Bund (vgl. hierzu Leinenbach/Heck, JA 2019, 923, 929 ff.).
IV. Ergebnis zu B
Die Einfügung einer dem geträumten Art. 118b GG entsprechenden Vorschrift in das Grundgesetz wäre somit materiell verfassungswidrig.
C) Ergebnis zu Frage 1
Eine Vorschrift, die dem geträumten Art. 118b GG entspricht, dürfte deshalb auch im Wege der Verfassungsänderung nicht in das Grundgesetz eingefügt werden. Damit ist eine Auflösung des Saarlandes gegen den Willen der saarländischen Bevölkerung bzw. des saarländischen Landtages nicht möglich.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de