Anmerkung zur Begründetheit eines Widerspruchs

(Stand der Bearbeitung: 27. Februar 2022)

© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Ist der Widerspruch zulässig (siehe dazu den Hinweis), ist hinsichtlich seiner Begründetheit zu differenzieren

Anmerkung: Siehe zum Prüfungsmaßstab beim Widerspruchsbescheid: Hufen, § 7 Rn. 1, 2, 4, 6, 7.

I. Regelfall

Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Widerspruchsbehörde berechtigt, den Widerspruch in vollem Umfang hinsichtlich seiner Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Handelt es sich bei dem Widerspruch

Dies gilt auch, wenn über den Widerspruch - wie im Saarland (vgl. § 8 AGVwGO) und in Rheinland-Pfalz - ein weisungsunabhängiger Rechtsausschuss entscheidet.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 371a.

II. Ausnahme

Teilweise darf die Widerspruchsbehörde den Widerspruch aufgrund spezialgesetzlicher Anordnung nur auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen.

Dies ist dann der Fall, wenn entgegen § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO aufgrund Landesrechts (vgl. § 73 Abs. 2 VwGO) über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht die Selbstverwaltungsbehörde, sondern eine andere Behörde entscheidet.

Anmerkung: Siehe z.B. die Bestimmung in § 8 Abs. 2 AGVwGO; vgl. im Übrigen die Hinweise bei Rennert, in: Eyermann, VwGO, § 73 Rn. 6.

Handelt es sich bei dem Widerspruch um