Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)

Gesetz Nr. 990

Vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 2140)

 

- Auszug -

 

Teil I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Vollstreckung

1. von privatrechtlichen Geldforderungen,

2. aus Urkunden und öffentlich-rechtlichen Verträgen,

3. aus gerichtlichen Entscheidungen

durch Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit durch Gesetz die Vollstreckung im Verwaltungswege zugelassen ist.

(3) Die Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes zur Durchsetzung von polizeilichen Verfügungen mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Polizei, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

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Teil II. Vollstreckung von Verwaltungsakten

Abschnitt 1. Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

§ 13 Verwaltungszwang; Zwangsmittel

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden durch Verwaltungszwang vollstreckt. Zwangsmittel sind:

1. Zwangsgeld (§ 20),

2. Ersatzvornahme (§ 21),

3. unmittelbarer Zwang (§ 22),

4. Erzwingungshaft (§ 28).

(2) Das Zwangsmittel muss in einem angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Es ist möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße verhängt und solange wiederholt und gewechselt werden bis der Verwaltungsakt befolgt oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erzwingungshaft darf insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

(4) Mehrere Zwangsmittel dürfen nicht gleichzeitig und ein neues Zwangsmittel erst dann angewendet werden, wenn das frühere Zwangsmittel ohne Erfolg geblieben ist.

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§ 14 Vollstreckungsbehörde

(1) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Verwaltungsakte von anderen als den nach Absatz 1 zuständige Behörden vollstreckt werden.

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§ 15 Pflichtiger

(1) Pflichtiger ist

1. derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet,

2. sein Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen ihn wirkt.

(2) Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Vollstreckung zu dulden, so ist er Pflichtiger, soweit seine Duldungspflicht reicht.

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§ 16 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

(1) Die Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger darf erst beginnen, nachdem er von dem durchzusetzenden Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist ein bestimmtes Zwangsmittel gegen ihn angewandt werden kann.

(2) Eine Vollstreckung, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bereits begonnen hatte, darf gegen den Rechtsnachfolger ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 fortgesetzt werden.

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§ 18 Vollstreckungsgrundlage

(1) Verwaltungszwang kann angewandt werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

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§ 19 Androhung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen, es sei denn, dass sie sofort angewendet werden können (§ 18 Abs. 2). Mit der Androhung ist dem Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu setzen; eine Frist braucht nicht gesetzt werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) Die Androhung muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(4) Im Falle der Ersatzvornahme ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt.

(5) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist.

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§ 20 Zwangsgeld

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Pflichtige hierzu durch Zwangsgeld angehalten werden.

(2) Ist das Zwangsgeld zugleich mit dem Verwaltungsakt angedroht und festgesetzt, so wird die Festsetzung wirksam, wenn der Pflichtige der ihm obliegenden Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und die Voraussetzungen der § 18 und § 19 vorliegen. Von der erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung kann abgesehen werden, wenn der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(3) Das Zwangsgeld beträgt mindestens fünf Euro und höchstens fünfzigtausend Euro.

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§ 21 Ersatzvornahme

Wird die Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.

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§ 22 Unmittelbarer Zwang

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen. § 26 bleibt unberührt.

(2) Soweit andere Gesetze Vorschriften über unmittelbaren Zwang und die Art seiner Anwendung enthalten, bleiben sie unberührt.

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§ 22a Begriffsbestimmungen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Diensthunde sowie Dienstfahrzeuge.

(4) Als Waffen sind Schlagstock, Reizstoffe, Pistole und Revolver zugelassen. Das Nähere bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport.

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Abschnitt 2. Beitreibung von Geldforderungen

1. Unterabschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 29 Vollstreckungsbehörde

(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), ist von der Behörde zu vollstrecken, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Ist eine oberste Landesbehörde, eine Landesmittelbehörde, ein Landesamt oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Vollstreckungsgläubiger, so werden die Vollstreckungsbefugnisse, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den Finanzämtern nach den für sie geltenden Vorschriften über die Vollstreckung und die Kosten wahrgenommen, es sei denn, dass der Vollstreckungsgläubiger über eine eigene Vollstreckungsstelle oder eigene Vollstreckungsbeamte verfügt.

(3) Ist eine untere Landesbehörde, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungsgläubiger, so werden die Vollstreckungsbefugnisse, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch die Gemeindekassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes wahrgenommen, es sei denn, dass der Vollstreckungsgläubiger über eine eigene Vollstreckungsstelle oder eigene Vollstreckungsbeamte verfügt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung einen pauschalen Verwaltungsaufwand festsetzen, den eine in Satz 1 genannte sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts an die Gemeindekasse für jeden Fall ihrer Inanspruchnahme im Beitreibungsverfahren zu zahlen hat.

(3a) Eine Gemeinde kann die Vollstreckung eigener und von ihrer Kasse zu vollstreckender fremder Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf den Gemeindeverband, dem sie angehört, oder auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts kann die Vollstreckung eigener Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Satz 1 und 2 ist schriftlich abzuschließen und muss die zu vollstreckenden Geldforderungen, die Finanzierung und die Kündigungsrechte der Beteiligten bestimmen. Bei einer Übertragung der Vollstreckung auf einen Gemeindeverband ist eine Finanzierung über die Gemeindeverbandsumlage unzulässig. Eine Vereinbarung nach Satz 1 mit einem Gemeindeverband ist dem Landesverwaltungsamt anzuzeigen. Vereinbarungen nach Satz 1 und 2 sind vom Landesverwaltungsamt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Das aufgrund einer Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 zuständige Landesverwaltungsamt ist landesweit zur Vollstreckung befugt.

(4) Das Ministerium für Inneres und Sport kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbefugnis für bestimmte öffentlichrechtliche Geldforderungen auf eine andere Behörde übertragen. Eine nach Satz 1 zuständige Landesbehörde ist landesweit zur Vollstreckung befugt.

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§ 30 Vollstreckungsvoraussetzungen

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

1. der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben,

2. die Leistung fällig ist,

3. dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 31 nicht erforderlich ist,

4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.

(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich

1. die vom Pflichtigen abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Pflichtige seine Leistung auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,

2. die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung hinzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.

(3) Von dem Erlass eines Leistungsbescheides kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und bei Forderung der Hauptleistung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

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§ 31 Mahnung

(1) Der Pflichtige ist unter Bestimmung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung, durch verschlossenen Brief oder öffentliche Bekanntgabe zu mahnen. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.

(2) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde

oder

2. die Mahnung infolge eines in der Person des Pflichtigen liegenden Hindernisses diesem nicht zur Kenntnis kommen wird.

(3) Ohne Mahnung können vollstreckt werden

1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,

2. Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.

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2. Unterabschnitt. Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

3. Unterabschnitt. Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

4. Unterabschnitt. Dinglicher Arrest, Verwertung von Sicherheiten

Teil III. Vollstreckung in sonstigen Fällen

 

Teil IV. Kosten-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 77 Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Kostenschuldner ist der Pflichtige.

(3) Kostengläubiger ist die Vollstreckungsbehörde. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Vollstreckungsgläubiger, so kann sie von diesem Ersatz der Kosten verlangen, die beim Pflichtigen nicht beigetrieben werden können. Die Kostenforderung gegen den Pflichtigen geht auf den Vollstreckungsgläubiger insoweit über, als er Ersatz leistet. Eine Erstattungspflicht entfällt zwischen Behörden desselben Rechtsträgers.

(4) Soweit Gerichte, Gerichtsvollzieher oder Justizverwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, gelten die für sie maßgeblichen Kostenvorschriften. Vollstreckungsschuldner im Sinne dieser Vorschriften ist der Pflichtige.

(5) Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.

(6) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine Kostenordnung zu erlassen.

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§ 78 Kostenordnung

(1) Die Kostenordnung bestimmt, welche Kosten erhoben werden und wann die Kostenpflicht entsteht.

(2) In der Kostenordnung kann insbesondere bestimmt werden, dass

1. Gebühren für Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sowie Mahn-, Pfändungs-, Versteigerungs-, Verwertungs- und Schreibgebühren erhoben werden,

2. die Vollstreckungsbehörde bei der Ersatzvornahme ihre Aufwendungen und die Aufwendungen Dritter nach Pauschsätzen feststellt,

3. bei der Ersatzvornahme durch einen Dritten ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde erhoben wird,

4. die Kosten einer Postnachnahme als Auslagen erhoben werden,

5. eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden darf, wenn aus Gründen, die der Pflichtige zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Beamter erfordert und besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen und nicht als Auslagen erhoben werden können,

6. die Kosten aus eingezahlten oder beigetriebenen Beträgen gedeckt werden dürfen.

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