Landtagswahlgesetz (LWG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2016 (Amtsbl. I S. 664)

- Auszug -

 

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, geheimer und freier Wahl gewählt werden.

(2) 41 Abgeordnete werden vorbehaltlich § 38 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 1 nach Kreiswahlvorschlägen, die übrigen nach Landeswahlvorschlägen gewählt.

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Sechster Abschnitt: Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 38 Sitzverteilung

(1) Bei der Verteilung der Sitze werden nur die Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(2) Die 51 Landtagssitze werden auf die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Wahlvorschläge unter Zugrundelegung der für sie abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt. Zu diesem Zweck werden die für die einzelnen Wahlvorschläge ermittelten Gesamtstimmenzahlen solange nacheinander durch eins, zwei, drei usw. geteilt, bis soviel Höchstzahlen ermittelt sind, wie Sitze zu verteilen sind. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das von der Landtagswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 Satz 1 zustehenden Sitze werden auf ihre Kreiswahlvorschläge und ihren Landeswahlvorschlag wie folgt verteilt:

1. Die in den Wahlkreisen zu vergebenden 41 Sitze werden auf die Kreiswahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen unter Zugrundelegung der für sie in den Wahlkreisen abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt. Zu diesem Zweck werden die für die einzelnen Parteien und Wählergruppen in den einzelnen Wahlkreisen ermittelten Stimmenzahlen, nach Wahlkreisen geordnet, einander gegenübergestellt und durch eins, zwei, drei usw. so lange geteilt, bis einundvierzig Höchstzahlen errechnet sind. Absatz 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

2. Erreicht eine Partei oder eine Wählergruppe über ihre Kreiswahlvorschläge die ihr nach Absatz 2 Satz 1 zustehende Anzahl von Sitzen nicht, so werden ihr die restlichen Sitze über ihren Landeswahlvorschlag zugeteilt.

3. Erreicht eine Partei oder Wählergruppe, die keinen oder einen ungültigen Landeswahlvorschlag eingereicht hat, über ihre Kreiswahlvorschläge die ihr nach nach Absatz 2 Satz 1 zustehende Anzahl von Sitzen nicht, so werden ihr die restlichen Sitze über diejenigen ihrer Kreiswahlvorschläge zugeteilt, die bei einer Fortführung der Berechnung nach Nummer 1 Satz 2 die nächstfolgenden Höchstzahlen aufweisen. Die Gesamtzahl der über die Landeswahlvorschläge zu verteilenden Sitze verringert sich in diesem Falle entsprechend.

(4) Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber ist deren Reihenfolge auf den Wahlvorschlägen maßgebend.

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§ 39 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht das endgültige Gesamtwahlergebnis und die Verteilung der Sitze im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

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Siebter Abschnitt: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 40 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 39 Abs. 2 erfolgenden Annahmeerklärung bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Fall des § 45 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden der nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Bewerberin oder des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Bewerbers. Gibt die oder der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die über einen Kreisvorschlag gewählt sind, scheiden aus dem Landeswahlvorschlag aus.

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§ 41 Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert ihre oder seine Mitgliedschaft im Landtag insbesondere bei

1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,

3. Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

4. Verzicht,

5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der sie oder er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Verzicht ist vor Annahme der Wahl gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, nach Annahme der Wahl gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären; der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(3) Wird eine Partei oder Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft und die Listennachfolgerinnen und Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3386) in der jeweils geltenden Fassung) und der Verkündung der Entscheidung des (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben.

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§ 42 Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern

Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Mitglied des Landtags stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus dem Kreiswahlvorschlag bzw. Landeswahlvorschlag derjenigen Partei oder Wählergruppe besetzt, für die die oder der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerberinnen und Listenbewerber unberücksichtigt, sie seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Wahlvorschläge aus dieser Partei oder Wählergruppe ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder Wählergruppe geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerberinnen und Listenbewerber, die als gewählte Bewerberinnen oder Bewerber die Annahme der Wahl abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Landtag verzichtet haben. Die Feststellung, wer als Nachfolgerin oder Nachfolger eintritt, trifft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. § 39 Abs. 2 und § 40 gelten entsprechend.

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§ 43 Neuverteilung der Sitze

(1) Können bei der Sitzverteilung (§ 38) oder der Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern (§ 42) die auf einen Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze nicht besetzt werden, da der entsprechende Wahlvorschlag erschöpft ist, so werden die der Partei oder Wählergruppe insoweit zustehenden Sitze unter entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 3 auf die anderen Wahlvorschläge dieser Partei oder Wählergruppe verteilt.

(2) Sind Sitze aufgrund der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei oder der Teilorganisation einer Partei freigeworden (§ 41 Abs. 1 Nr. 5), so werden diese Sitze auf die anderen Parteien und Wählergruppen unter entsprechender Anwendung des § 38 verteilt.

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