Sammlerstücke

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Erbe des Heinrich Hoffmann, der letztes Jahr in Saarheim verstorben war, wurde nach § 1936 BGB das Saarland. Nach einer Inventarisierung des Vermögens des Verstorbenen gingen die zuständigen Bediensteten des saarländischen Ministeriums für Finanzen und Europa davon aus, dass der Nachlass Heinrich Hoffmanns völlig überschuldet sei. An Vermögen schien nur der Hausrat Hoffmanns vorhanden zu sein, dem ein Vollstreckungsbescheid der Volksbank Saarheim e. G. in Höhe von 336.878,-Euro gegenüberstand, den diese vor drei Jahren gegen Heinrich Hoffmann erwirkt hatte, auf den sie jedoch bisher nichts erhalten hatte. Weitere Nachlassgläubiger meldeten sich nicht. Nachdem die Volksbank Saarheim nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung ihres Titels gegen das Saarland als Rechtsnachfolgerin Hoffmanns erwirkt hatte, beauftragte sie den Gerichtsvollzieher Friedrich Fänder mit der Durchsuchung der früheren Wohnung Hoffmanns nach verwertbaren Gegenständen. Außer diversen Elektrogeräten, Tafelsilber und einem Porzellan-Service fand Fänder nur eine Sammlung besonders schöner Gläser und Glasfiguren. Da sich Fänder zu einer Schätzung des Wertes dieser Gläser außerstande sah, wurden sie einem anerkannten Sachverständigen vorgelegt. Dieser sah die Gläser zwar als schöne Arbeiten an, sprach der Sammlung jedoch insgesamt nur einen Wert von 1000,- Euro zu.

Einen Monat später sollten deshalb die Sammlung und der übrige Hausrat Hoffmanns im Saarheimer Pfandlager des Gerichtsvollziehers nach §§ 814 ff. ZPO öffentlich versteigert werden, weil sich hiervon die Volksbank Saarheim noch die größten Verkaufserlöse versprach. Als gewöhnlicher Verkaufswert der Glassammlung waren 1000,- Euro angesetzt, das Mindestgebot auf 500,- Euro festgesetzt worden.

Glasmacher von Herman Heijenbrock, 1912Bei dieser – insgesamt formell ordnungsgemäßen – Versteigerung war auch der Saarheimer Künstler Edgar Escher zugegen, der eigentlich nur günstig einen Fernseher ersteigern wollte, den er meinte, für sein derzeitiges städtisch-gefördertes Kunst-Projekt "Sanitäter" zu brauchen. Escher erkannte in der Glassammlung nun die Ausstellungsstücke, die ihn als Kind im Saarheimer Glasbläsereimuseum immer so fasziniert hatten und sah hierin die Chance seines Lebens: Er ersteigerte die Glassammlung, für die sich sonst niemand interessierte, für 510,- Euro. Die Sammlung wurde ihm nach Zahlung des Betrages sofort abgeliefert, so dass Escher als Ersteigerer gemäß der herrschenden Auffassung in der zivilrechtlichen Literatur – die der Fallbearbeitung zugrunde zu legen ist – mit der Ablieferung durch den Gerichtsvollzieher wirksam von zivilrechtlichen dinglichen Rechten unbelastetes Eigentum an den ersteigerten Sachen erwarb, ohne dass es auf seine Gut- oder Bösgläubigkeit oder ein "Abhandenkommen" der Sachen nach §§ 935, 936 BGB ankäme.

Nach Erwerb der Glassammlung stellte Escher nähere Ermittlungen über deren Herkunft an und fand heraus – wie er von Anfang an vermutete hatte –, dass es sich bei den Gläsern sämtlich um Werke des Saarheimer Glasbläsermeisters Johann Friedrich Vollmund (1833–1890) handelte, der weit über die Grenzen Saarheims für seine edlen Kunstwerke bekannt war. Die Stadt Saarheim hatte diese Gläser neben anderen in den 1980er Jahren mit sehr viel Mühe und Kosten zu Eigentum erworben, um in ihrem Glasbläsereimuseum einen repräsentativen Überblick über das Schaffen der Saarheimer Glasbläserkunst vermitteln zu können. Die wertvollsten Stücke der so entstandenen Vollmund-Sammlung – nämlich die, die Escher ersteigert hatte –, waren indes 2003 gestohlen worden, ohne dass sich der Täter hätte ermitteln lassen. Niemand war auf die Idee gekommen, dass der als grundehrlich bekannte Heinrich Hoffmann, der seit Gründung des Glasbläsereimuseums dort ehrenamtlich tätig gewesen war, die Zusammenstellung der Vollmund-Sammlung persönlich in Angriff genommen hatte und für sein Engagement ebenso mit dem Bundesverdienstkreuz wie mit dem Saarländischen Verdienstorden ausgezeichnet worden war, selbst der Dieb gewesen sein könnte.

Nachdem Escher so Klarheit über die Herkunft der Gläser gewonnen hatte, wandte er sich an die Stadt Saarheim und bot ihr die Sammlung für deren wahren Wert in Höhe von 250.000,- Euro zum Kauf an. Der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim – Oskar Obenauf – lehnte dieses Verkaufsangebot jedoch schroff ab, weil er es für ausgeschlossen hielt, dass die Stadt für die Rückgabe der Sammlung noch bezahlen müsse. Er forderte Escher vielmehr auf, die Sammlung unverzüglich an die Stadt Saarheim zum Zwecke der Ausstellung im Saarheimer Glasbläsereimuseum herauszugeben, und verwies insoweit auf die Saarheimer "Satzung betreffend das Saarheimer Glasbläsereimuseum" vom 24. März 1988, deren § 24 bestimmt:

"Die Ausstellungsstücke des Glasbläsereimuseums dienen der Öffentlichkeit. Sie dürfen ohne Genehmigung des Stadtrates weder verkauft noch sonst wie veräußert werden. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, den Umfang der Widmung der Ausstellungsstücke zu regeln und auf diese Weise die Stadt Saarheim vor Rechtsverlusten zu bewahren."

Aufgrund dieser Bestimmung hatte der Amtsvorgänger Obenaufs, Erich Schultheiß, am 5. Mai 1988 folgenden "Erlaß betreffend die Exponate des Saarheimer Glasbläsereimuseums" beschlossen, der in "SaarheimInform" bekannt gegeben wurde, dem "Amtlichen Bekanntmachungsblatt für die Stadt Saarheim", das vom Oberbürgermeister für öffentliche Bekanntmachungen, insbesondere von Satzungen, amtlichen Mitteilungen usw. herausgegeben und kostenlos an alle Haushalte in der Stadt verteilt wird:

"Aufgrund § 24 der Satzung betreffend das Saarheimer Glasbläsereimuseum vom 24. März 1988 ordne ich an:

1. Die in der Anlage bezeichneten Sachen dienen als Exponate des Saarheimer Glasbläsereimuseums der Öffentlichkeit. Die sich hieraus ergebende öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit kann nicht gutgläubig hinwegerworben werden und bleibt auch nach ihrer Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erwerb und Verlust des privatrechtlichen Eigentums und sonstiger privatrechtlicher dinglicher Rechte an diesen Sachen bleiben unberührt.

2. Der Eigentümer einer der in der Anlage bezeichneten Sachen ist verpflichtet, ihre Ausstellung im Saarheimer Glasbläsereimuseum unentgeltlich zu dulden, so lange dieses besteht, und sie zu diesem Zwecke der Stadt Saarheim zu überlassen. Gleiches gilt für die Besitzer dieser Sachen und für sonstige Inhaber dinglicher Rechte an diesen Sachen.

3. Die Verfügung gilt zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

4. Die Verfügung und ihre Begründung können montags bis freitags von 7.30 bis 16.00 Uhr im Amt für öffentliche Einrichtungen im Rathaus der Stadt Saarheim, Rathausplatz 1, 6666 Saarheim, Zimmer 204, eingesehen werden.

5. Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Saarheim – Amt für öffentliche Einrichtungen –, Rathausplatz 1, 6666 Saarheim, einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landrat des Saarpfalz-Kreises – Kreisrechtsausschuss –, Am Forum 1, 6650 Homburg, eingeht.

Anlage

Im Sinne der Nr. 1 und Nr. 2 gewidmet sind:

[Es folgt eine Aufzählung und ins einzelne gehende Beschreibung der wertvollsten Exponate des Saarheimer Glasbläsereimuseums. Alle von Escher erworbenen Stücke gehören unzweifelhaft hierzu].

Der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim, Erich Schultheiß"

Escher weigerte sich jedoch, dem Begehren Obenaufs nachzukommen. Wenn die Stadt Saarheim nicht bereit sei, für die Sammlung einen angemessenen Preis zu zahlen, werde er schon einen anderen Käufer finden. Jedenfalls halte er den von Obenauf geltend gemachten Herausgabeanspruch für schlicht albern: Er sei unbestritten zivilrechtlicher Eigentümer der Gläser; die Stadt Saarheim habe unstreitig ihr Eigentum an den Gläsern verloren. Vertragliche Beziehungen zwischen ihm und der Stadt bestünden nicht. Der "Erlass" vom 5. Mai 1988 sei ohne gesetzliche Grundlage ergangen und gehe ihn auch schon deshalb gar nichts an, weil er zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung noch gar geboren war. Selbst wenn sich tatsächlich aus dem "Erlass" eine Verpflichtung zur Herausgabe der Stücke ergeben sollte, könne die Stadt diese nicht verlangen, weil sie jedenfalls verpflichtet sei, den "Erlass" wegen Rechtswidrigkeit rückgängig zu machen. Um dem Begehren auf "Rückgängigmachung" des "Erlasses" Nachdruck zu verleihen, stellte Escher sogar einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der Stadt. Obenauf hielt indes diesen Antrag für gegenstandslos und heftete ihn zu den Akten, ohne weiteres zu veranlassen.

Nach längeren Verhandlungen sah Obenauf allerdings ein, dass mit guten Worten bei Escher nichts zu erreichen sei, und erhob deshalb schließlich namens der Stadt Saarheim Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes gegen Escher auf Herausgabe der (genau bezeichneten) Gläser zum Zwecke der Ausstellung im Saarheimer Glasbläsereimuseum. Escher sieht für ein solches Begehren keine rechtliche Grundlage.

Hat die Klage der Stadt Saarheim Aussicht auf Erfolg?

Lösungsvorschlag

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Bild: "Glasmacher", Herman Heijenbrock, um 1912