Himmelsstrahler

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Der Inhaber der am Rathausplatz von Saarheim befindlichen Gaststätte "Zum Hirschen", Heinz Hirsch, ist seit längerem auch Eigentümer eines im Ortsteil Quierbrück von Saarheim an der Druidensteige, am Fuße der Quierbrücker Höhe, gelegenen Grundstücks, auf dem ein zweigeschossiges Gebäude steht. Das Grundstück befindet sich noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft und liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der jedoch keine Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält; das Gebäude ist das letzte des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der noch ausgeprägt dörflichen Charakter besitzt, und wird von Hirsch bisher im Sommer zum Ausschank von Getränken an Spaziergänger genutzt. himmelsstrahler.jpg (80652 Byte)Diese finden sich dort recht zahlreich ein, weil die Landschaft außerordentlich schön, friedlich und lieblich ist und daher nicht zu Unrecht vom Saarheimer Heimatsänger Wiegand Vogelbuche 1889 als "Elfenau" besungen worden ist.

Hirsch möchte jedoch den Umsatz an dieser Stelle erheblich steigern und beabsichtigt deshalb, den Getränkeausschank unter dem Namen "Druidenquelle" ganzjährig als Treffpunkt von Jugendlichen zu etablieren. Zu diesem Zweck hat er fünf ca. 100 cm hohe sog. Himmelsstrahler mit einer Scheinwerferfläche von je 0,5 qm auf dem Dach des Gebäudes angebracht, die mit ihren mehrere tausend Watt starken Scheinwerfern aus vielen Kilometern Entfernung sichtbare gebündelte und rotierende Lichtstrahlen in den Nachthimmel schicken und dadurch auf die Gaststätte hinweisen sollen. Der Hersteller dieser Himmelsstrahler hatte Hirsch auf dessen Anfrage hin versichert, eine Baugenehmigung sei für ihre Errichtung normalerweise nicht notwendig.

Die Lichtstrahlen am Nachthimmel Saarheims wurden allerdings auch von Gunter Grossklos, dem Leiter der Außenstelle Saarheim der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Saarpfalz-Kreises, bemerkt - und nicht für gut befunden, da sie das Orts- und Landschaftsbild verunstalteten sowie unmittelbar vorbeifahrende als auch aus größerer Entfernung herannahende Kraftfahrer ablenken und damit den Verkehr gefährden würden, so dass sie zwar straßenrechtlich unbedenklich, aber weder mit dem Bauordnungsrecht noch mit dem Straßenverkehrsrecht vereinbar seien.

Nach Anhörung Hirschs erließ Grossklos daraufhin im Namen des Landrats des Saarpfalz-Kreises als untere Bauaufsichtsbehörde eine ausführlich begründete "Beseitigungsverfügung", in der Hirsch aufgefordert wurde, die auf dem Dach der "Druidenquelle" montierten Himmelsstrahler unverzüglich zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid legte Hirsch form- und fristgemäß Widerspruch ein, der aber vom Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises unter Verweis auf die Gründe der "Beseitigungsverfügung" zurückgewiesen wurde. Nunmehr erhebt Hirsch form- und fristgemäß Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes mit der Begründung, die Himmelsstrahler sollten als untergeordnete Nebenanlagen lediglich die Aufmerksamkeit auf sein rechtmäßig betriebenes Gewerbe lenken und seien als solche im Regelfall gar nicht sichtbar, weil sie auf der rückseitigen Dachfläche angebracht würden; überdies seien Kraftfahrer innerhalb von Ortschaften heutzutage ohnehin ständig der Werbung ausgesetzt, so dass sie durch die Lichtstrahlen gewiss nicht abgelenkt würden.

Bitte prüfen Sie gutachtlich die Erfolgsaussichten der von Hirsch erhobenen Klage.

Lösungsvorschlag

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

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bauarbeiter.gif (1998 Byte)Teilnehmer des Baurechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!