Aufbau der Begründetheitsprüfung bei einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde

(Stand der Bearbeitung: 20. März 2020)

© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatiX GbR, Ottweiler

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Im Folgenden wird  nicht die besondere Konstellation in den Blick genommen, dass der Beschwerdeführer zulässigerweise (nicht nur deutsche Grundrechte sondern auch) Unionsgrundrechte mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend macht (zu dieser Konstellation siehe diesen Hinweis bei C III).(zu dieser Konstellation siehe diesen Hinweis bei C III).

Ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis), wird in der Begründetheitsprüfung geprüft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich durch den Akt der öffentlichen Gewalt, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, in seinen Grundrechten verletzt wird. Dies bedeutet, dass hier nur der Akt überprüft werden kann, der in der Zulässigkeit als Beschwerdegegenstand herausgearbeitet worden ist. Typischerweise ist dies entweder ein Gesetz oder eine (oder mehrere) Gerichts- (und Verwaltungs-)entscheidung(-en).

Die Prüfung der Begründetheit einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde (zur Prüfung der Begründetheit von Verfassungsbeschwerden, die gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen gerichtet sind, siehe diesen Hinweis) ist zweckmäßigerweise mit folgendem Obersatz einzuleiten:

"Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch das Gesetz tatsächlich in einem seiner Grundrechte verletzt wird. Ein Grundrecht ist verletzt, wenn dasjenige Verhalten, an dem sich der Beschwerdeführer durch das Gesetz gehindert sieht, in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, das Gesetz in dieses Grundrecht eingreift und dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist."

Soweit die Verletzung von Freiheitsrechten gerügt wird, ist in normalen Eingriffsituationen zweckmäßigerweise wie folgt vorzugehen:

Zur Prüfung von Gleichheitsrechten vgl. den Strickliesel-Fall; zum Aufbau in Fällen, in denen aus den Grundrechten Ansprüche auf staatliche Leistungen bzw. Schutzpflichten hergeleitet werden, siehe den Freigesetzt-Fall.

I. Schutzbereich

Hier ist zu prüfen, ob das Verhalten, an dem sich der Beschwerdeführer durch das Gesetz gehindert sieht, in den Anwendungsbereich eines Grundrechts fällt. Die Prüfung setzt voraus, dass man sich darüber Gedanken macht, was der Beschwerdeführer eigentlich will. Wenn der Schutzbereich eines Grundrechts als einschlägig erkannt wurde, sind allgemeinere Grundrechte (z.B. Art. 2 Abs. 1 GG) nicht mehr zu prüfen. Ist der Schutzbereich keines Grundrechts betroffen, ist die Prüfung beendet und die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

II. Eingriff

Hier ist zu prüfen, ob das grundrechtlich geschützte Verhalten tatsächlich von dem Gesetz verboten oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

Der Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts durch das Gesetz ist verfassungswidrig, wenn das Gesetz selbst verfassungswidrig ist.

1. Schrankenvorbehalt

Hier ist zu prüfen, ob das Grundgesetz besondere Anforderungen an ein Gesetz, das das Grundrecht einschränkt (z.B. Art. 5 Abs. 2, 11 Abs. 2, 13 Abs. 2 GG) stellt und ob das angegriffene Gesetz diese Anforderungen erfüllt (Subsumtion!).

Anmerkung: Siehe z. B. für Art. 5 Abs. 2 GG: High ist okay

Besondere Probleme bestehen, wenn kein ausdrücklicher Schrankenvorbehalt vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 3 GG): Hier sind die sog. verfassungsimmanenten Schranken zu prüfen.

Anmerkung: Siehe z. B. für Art. 4 Abs. 1 und 2 GG: Wem die Stunde schlägt

2. Formelle Verfassungsmäßigkeit

Wenn keine Angaben im Sachverhalt zum Gesetzesverfahren enthalten sind, ist hier allenfalls die Gesetzgebungskompetenz zu prüfen.

3. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Das Gesetz muss in jeder Hinsicht materiell verfassungsmäßig sein. Bei der Prüfung kann es notwendig sein, nicht (nur) auf den zu entscheidenden Einzelfall einzugehen, sondern die Verfassungskonformität des Gesetzes schlechthin zu prüfen. Im Regelfall wird aber in einer Klausur und Hausarbeit - wenn sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt - allein die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs durch das Gesetz zu prüfen sein (siehe zum Verhältnismäßigkeitsprinzip auch  diesen Hinweis).