Gesetz Nr. 808
I.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
- Auszug -
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt: Grundsatzvorschriften
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die Straßen und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
1. der Straßenkörper; insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Durchlässe, Tunnel, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
3. die Geh- und Radwege, soweit sie im Zusammenhang mit der Straße stehen und dem Zuge dieser Straße folgen (unselbständige Geh- und Radwege);
4. das Zubehör, nämlich die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
5. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese Verkehrszeichen hat die Straßenbaubehörde vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.
(2) Beim Bau und der Unterhaltung der Straßen sind
die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu beachten.
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen
Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen,
Erlaubnisse, Zustimmungen und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es
bei Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung nicht.
(3) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- und Eisglätte und die Beleuchtung.
(3 a) Die aus dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesfernstraßen, sich ergebenden Aufgaben werden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen.
(4) Bei einem Wechsel der Straßenbaulast hat der bisherige Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er der Straßenbaulast in dem durch die bisherige Straßenklasse gebotenen Ausbauzustand genügt und den hierzu notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. Zu den Kosten des Grunderwerbs gehören auch die Kosten der Vermessung und Vermarkung. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen von dem bisherigen Träger der Straßenbaulast eingegangen wurden, sind vom Übergang ausgeschlossen.
(5) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im übrigen wird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen (§ 10 Abs. 4).
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2. Abschnitt: Eigentum
§ 10 Gesetzlicher Eigentumsübergang
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen das Eigentum an der Straße mit Ausnahme der Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5) sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher einer Gebietskörperschaft zustand. § 9 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Kosten der Vermessung und Vermarkung eines nach Absatz 1 übergegangenen Grundstücks hat der Träger der Straßenbaulast zu tragen.
(3) Hat der bisherige Eigentümer berechtigterweise besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese weiter zu dulden. § 18 Abs. 4 und § 21 gelten entsprechend.
(4) Bei einem Wechsel der Straßenbaulast finden die Vorschriften der Absätze 1 und 3 entsprechende Anwendung.
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3. Abschnitt: Gemeingebrauch und Sondernutzung
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn durch die Benutzung einer öffentlichen Straße der Gemeingebrauch anderer unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
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(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung; sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Dies gilt nicht, wenn eine solche Benutzung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Erlaubnis nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bedarf oder wenn diese sie besonders zulässt, ferner die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Für die Erlaubnis können, soweit erforderlich auch nachträglich, Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit widerrufen werden.
(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftlich Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(4) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(5) Der Wechsel der Straßenbaulast lässt die Erlaubnis unberührt.
(6) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast.
(7) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
(8) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
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Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Dies gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr an Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
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Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt. § 21 bleibt unberührt.
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4. Abschnitt: Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen
5. Abschnitt: Kreuzungen und Umleitungen
6. Abschnitt: Planfeststellung und Enteignung
Zweiter Teil: Straßenbaulast für
Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung
Dritter Teil: Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
1. Abschnitt: Gemeindestraßen
§ 50 Straßenbaulast für Gemeindestraßen
Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen innerhalb ihres Gemeindegebiets.
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2. Abschnitt: Sonstige öffentliche Straßen
Vierter Teil: Aufsicht und Zuständigkeiten
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist der Minister für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Straßenbaubehörde sind:
1. für Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in den Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern, das Staatliche Straßenbauamt,
2. für Ortsdurchfahrten im Zuge von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung in Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern und in Gemeinden, die nach § 47 Abs. 1 a Träger der Straßenbaulast für diese Ortsdurchfahrten sind, sowie für Gemeindestraßen die zuständigen Gemeinden.
(3) Für sonstige öffentliche Straßen, für die der Träger der Straßenbaulast eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, werden von dieser die Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörde wahrgenommen. Die Ausübung der Befugnisse kann auf Antrag auch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde übernehmen. Bei den übrigen Straßen dieser Straßenklasse werden die Befugnisse der Straßenbaubehörde durch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde ausgeübt.
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Fünfter Teil: Schutzvorschriften und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 18 Absatz 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
2. nach § 18 Absatz 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt.,
3. entgegen § 18 Absatz 4
a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder
b) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,
4. entgegen § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
5. entgegen § 20 Absatz 4 a in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,
6. einer nach § 20 Absatz 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
7. entgegen § 24 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 Hochbauten oder bauliche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfanges vornimmt,
8. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 29 Satz 1 in Verbindung mit § 24 errichtet oder entgegen § 29 Satz 2 an Brücken über Landstraßen I. Ordnung oder Landstraßen I. Ordnung anbringt,
9. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 24 Absatz 2 von den Verboten des 3 24 Absatz 1, des § 29 oder des § 30 zugelassen wurde,
10. entgegen § 31 Absatz 1 die Anlage vorübergehender Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,
11. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet,
12. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 42 Absatz 3 Veränderungen vornimmt,
13. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,
14. die ihm durch Satzung auf Grund des § 53 Absatz 3 auferlegte Reinigungspflicht verletzt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 10 bis 14 können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde; dies gilt auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz.
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Sechster Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften