Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 2089 vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
- Auszug -
§ 1 Gegenstand der Gebührenerhebung
(1) Gebühren sind zu erheben für
1. Amtshandlungen
a) der Verwaltungsbehörden des Landes und der Organe der im staatlichen Auftrag handelnden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b) der Organe der beliehenen Unternehmen,
2. die Benutzung der im öffentlichem Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes,
soweit die Amtshandlungen und die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis oder in einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind.
Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen. Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Das Verwaltungshandeln bei Erlaubnissen mit Verbotsvorbehalt ist ebenfalls eine Amtshandlung.
(2) Das Allgemeine Gebührenverzeichnis und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden durch Rechtsverordnung gemäß § 5 und § 6 erlassen.
(3) Für Amtshandlungen der Justizverwaltung werden Gebühren nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Mit der Gebühr sind die der Behörde oder dem Organ erwachsenden Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten. Diese sind vom Gebührenschuldner zu erstatten. Die besonderen Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist. Das gilt auch in den Fällen der Gebührenfreiheit nach § 3 und der Gebührenfreistellung nach § 20. Nicht erstattet werden die Auslagen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Behörden und Organe untereinander. Für die Auslagenerstattung gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung entsprechend.
(2) Besondere Auslagen sind außer den in den Gebührenverzeichnissen aufgeführten Auslagen:
a) die Postgebühren für Zustellungen,
b) die Telegrafengebühren und die im Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren,
c) die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten,
e) die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
f) die Kosten der Beförderung und Verwahrung von Sachen.
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Unterliegt die Amtshandlung oder die Benutzung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 der Umsatzsteuer, werden die Gebühren und Auslagen (Kosten) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
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§ 5 Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenverzeichnissen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Allgemeine Gebührenverzeichnis durch Rechtsverordnung zu erlassen. In dieses Gebührenverzeichnis sollen grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden.
(2) Die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen erlässt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
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§ 9 a Gebühren im Widerspruchsverfahren
(1) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt, so erhebt die Widerspruchsbehörde, unbeschadet der für die angefochtene Amtshandlung geschuldeten Gebühren und Auslagen (Kosten), eine Widerspruchsgebühr von mindestens 7,65 Euro, höchstens 1023 Euro; richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, beträgt die Widerspruchsgebühr mindestens 2, 56 Euro, höchstens 51 Euro; die §§ 3 und 16 finden keine Anwendung. Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 sind gesondert zu erstatten.
(2) Hat der Widerspruch Erfolg, fallen die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Rechtsträger zur Last, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlaß der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert oder unterlassen hat. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
(3) Hat der Widerspruch keinen Erfolg, fallen die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widerspruchsführer zur Last. Dies gilt nicht, wenn nach § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung besteht. Die Kosten fallen in diesem Falle dem Rechtsträger der Behörde zur Last, die die Verfahrens- oder Formvorschriften verletzt hat.
(4) Wird ein Widerspruch zurückgenommen, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen worden ist oder erledigt er sich auf andere Weise als durch Entscheidung, so wird über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen entschieden.
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Die Gebühr setzt die Behörde oder das Organ fest, welche die Amtshandlung vornimmt oder die benutzte Einrichtung zur Verfügung stellt.
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§ 13 Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs und des Anspruches auf Auslagenerstattung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungsgebühren entsteht mit der Vollendung der Amtshandlung, im Falle des § 9 Abs. 2 mit der Rücknahme des Antrages. Er wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Der Anspruch auf Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht und wird fällig mit dem Beginn der Benutzung.
(3) Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlungen, welche die Auslagen erfordern. Er wird fällig mit Anforderung der Auslagenerstattung.
(4) Die Bekanntgabe nach den Absätzen 1 und 3 kann formlos erfolgen. Auf Verlangen des Gebührenschuldners ist die Gebührenfestsetzung durch Gebührenbescheid bekanntzugeben, der enthalten muß
a) die Amtshandlung,
b) die Höhe und Berechnung der zu entrichtenden Gebühren,
c) die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr,
d) die Behörde oder das Organ, an die zu zahlen sind,
e) die Zahlungsfrist,
f) eine Belehrung, welches Rechtsmittel zulässig ist, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.
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(1) Der Anspruch auf Zahlung oder Erstattung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch erstmals fällig geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Entstehung des Kostenanspruchs folgt. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche
oder elektronische Zahlungsaufforderung, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch
Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub,
durch Anmeldung in einem Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers
über Wohnsitz oder
Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
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§ 20 Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Haushaltsordnung des Saarlandes. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.
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